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Durchführungsverordnung (EU) 2026/138 der Kommission vom 15. Januar 2026 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster
(ABl. L 2026/138 vom 19.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Unionsgeschmacksmuster 1, insbesondere auf Artikel 28a, Artikel 36a, Artikel 37a, Artikel 42a, Artikel 44a, Artikel 49a, Artikel 50c, Artikel 50f, Artikel 50h, Artikel 51a, Artikel 70a, Artikel 73a, Artikel 75a, Artikel 98a und Artikel 105a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 wurde ein unionseigenes System zum Schutz von Geschmacksmustern geschaffen, der auf Unionsebene auf der Grundlage einer Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (im Folgenden "Amt") gewährt wird.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden die der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 übertragenen Befugnisse an Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union angeglichen. Um dem sich aus dieser Angleichung ergebenden neuen Rechtsrahmen zu entsprechen, sind im Wege von Durchführungsrechtsakten und delegierten Rechtsakten bestimmte Vorschriften zu erlassen. Diese neuen Vorschriften sollten die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission 3 ersetzen.
(3) Im Interesse der Rechtssicherheit, Kohärenz und Vereinfachung sollten die mit dieser Verordnung zu erlassenden Vorschriften so weit wie möglich an die Vorschriften für Unionsmarken gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission 4 angeglichen werden.
(4) Aus Gründen der Klarheit, Rechtssicherheit und Effizienz sowie im Hinblick auf die Erleichterung der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern ist es von wesentlicher Wichtigkeit, die obligatorischen und fakultativen Angaben klar und erschöpfend festzulegen, die in der Anmeldung - einschließlich in Sammelanmeldungen - eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters enthalten sein müssen, und gleichzeitig unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden.
(5) Mit der Verordnung (EU) 2024/2822 werden die Begriffsbestimmungen von Geschmacksmustern und Erzeugnissen auf neue Geschmacksmuster ausgeweitet, die nicht in physischen Erzeugnissen enthalten sind. Unter Berücksichtigung der technischen Fortschritte bei der Visualisierung von Geschmacksmustern und der Bedürfnisse des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf neue digitale Geschmacksmuster ist es notwendig, eine dynamische und animierte Wiedergabe von Geschmacksmustern mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein verfügbarer Technologien zu ermöglichen.
(6) Es ist angebracht, die Verfahren zu straffen, damit der Verwaltungsaufwand bei der Einreichung und Bearbeitung von Prioritätsansprüchen verringert wird. Zu diesem Zweck sollten die für die Inanspruchnahme der Priorität einer früheren Anmeldung einzureichenden Unterlagen aus einer Kopie des früheren Antrags bestehen.
(7) Um die Veröffentlichung aller Informationen über die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters zu gewährleisten, die aus Gründen der Transparenz und der Rechtssicherheit und nach der Erweiterung der technischen Mittel für die visuelle Wiedergabe eines Geschmacksmusters, einschließlich dynamischer oder animierter Darstellungen, erforderlich ist, sollte es dem Amt gestattet sein, die Eintragung eines Unionsgeschmacksmusters zu veröffentlichen, indem es die Wiedergabe des Geschmacksmusters elektronisch zugänglich macht.
(8) Aus denselben Gründen sollte es außerdem zulässig sein, dass das Amt Eintragungsurkunden ausstellt, in denen die Wiedergabe eines Geschmacksmusters durch einen elektronischen Zugang zu der jeweiligen Datei erfolgt.
(9) Gemäß der Verordnung (EU) 2024/2822 können Anträge auf Änderung der Wiedergabe eines Unionsgeschmacksmusters auch im Fall von unwesentlichen Einzelheiten gestellt werden, wodurch die Möglichkeit eines teilweisen Verzichts oder einer teilweisen Nichtigerklärung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters abgeschafft wird. Im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit ist es wichtig, die Anforderungen an einen Antrag auf Änderung der Wiedergabe eines Unionsgeschmacksmusters klar und erschöpfend festzulegen.
(10) Es sollten Höchstsätze für Vertretungskosten des erfolgreichen Beteiligten an einem Verfahren vor dem Amt festgelegt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Pflicht, die Kosten zu tragen, vom anderen Beteiligten nicht aus beispielsweise taktischen Gründen missbraucht werden kann.
(11) Aus Gründen der Effizienz sollten regelmäßige Veröffentlichungen des Amtes in jeder vom Amt unterstützten elektronischen Form zulässig sein, auch in Form einer durchsuchbaren Datenbank.
(12) Es ist erforderlich, einen wirksamen und effizienten Informationsaustausch zwischen dem Amt und den Behörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit sicherzustellen und dabei die Beschränkungen der Akteneinsicht angemessen zu berücksichtigen.
(13) Um die Verfahren vor dem Amt zu straffen, sollte es möglich sein, die Vorlage von Übersetzungen auf diejenigen Teile der Unterlagen zu begrenzen, die für das Verfahren relevant sind. Zum selben Zweck sollte dem Amt nur im Zweifelsfalle gestattet werden, Nachweise dafür zu verlangen, dass eine Übersetzung dem Original entspricht.
(14) Aus Gründen der Effizienz und angesichts ihres nicht komplexen Charakters und der Tatsache, dass sie die Sache nicht berühren, sollten Entscheidungen des Amtes über die Aufteilung und Festsetzung der Kosten sowie über die Zulässigkeit und bestimmte andere Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Anträgen auf Nichtigerklärung eines Unionsgeschmacksmusters von einem einzigen Mitglied getroffen werden.
(15) Die Einzelheiten der Vorschriften in der vorliegenden Verordnung beziehen sich auf Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, die durch die Verordnung (EU) 2024/2822 mit Wirkung vom 1. Juli 2026 geändert werden. Es ist daher erforderlich, dass diese Verordnung ab demselben Tag gilt. Zugleich sollten jedoch Verfahren, die vor diesem Datum begonnen wurden, bis zu ihrem Abschluss weiterhin den spezifischen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 unterliegen.
(16) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Durchführungsvorschriften
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Inhalt der Anmeldung
(1) Zusätzlich zu den Anforderungen des Artikels 36 Absätze 1, 2 und 3 sowie des Artikels 40 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss die Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters Folgendes enthalten:
(2) Der Name und die Anschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe a müssen den Namen und die Anschrift des Wohnortes, des Sitzes oder der Niederlassung des Anmelders enthalten. Bei natürlichen Personen sind Familienname und Vorname(n) anzugeben. Bei juristischen Personen sowie bei Gesellschaften und anderen in den Anwendungsbereich des Artikels 2a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 fallenden juristischen Einheiten sind die amtliche Bezeichnung und die Rechtsform anzugeben, wobei deren gewöhnliche Abkürzung ausreicht. Die nationale Identifikationsnummer des Unternehmens, sofern vorhanden, kann ebenfalls angegeben werden. Das Amt kann von dem Antragsteller verlangen, dass er Telefonnummern oder andere Kontaktangaben für die Kommunikation durch elektronische Mittel nach Vorgaben des Exekutivdirektors zur Verfügung stellt. Für jeden Anmelder soll grundsätzlich nur eine Anschrift angegeben werden. Werden mehrere Anschriften angegeben, so wird nur die zuerst genannte Anschrift berücksichtigt, es sei denn, der Anmelder benennt eine Anschrift als Zustellanschrift. Wurde vom Amt bereits eine Identifikationsnummer erteilt, so reicht es aus, wenn der Anmelder diese Nummer sowie den Namen des Anmelders angibt.
(3) Hat der Vertreter gemäß Absatz 1 Buchstabe c mehrere Geschäftsanschriften oder wurden zwei oder mehr Vertreter mit verschiedenen Geschäftsanschriften bestellt, so ist nur die zuerst genannte Anschrift als Zustellanschrift zu berücksichtigen, sofern in dem Antrag nicht angegeben ist, welche Anschrift als Zustellanschrift gelten soll.
(4) Die Beschreibung gemäß Artikel 36 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 darf 100 Wörter zur Erläuterung der Wiedergabe des Geschmacksmusters nicht überschreiten. Die Beschreibung darf sich nur auf die Merkmale beziehen, die aus der Wiedergabe des Geschmacksmusters ersichtlich sind. Sie darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Eigenart des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten.
(5) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 36 Absatz 2, Artikel 36 Absatz 3 Buchstaben a, b, d und e, Artikel 42 Absatz 1 und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 gelten sinngemäß für jedes in einer Sammelanmeldung enthaltene Geschmacksmuster.
Artikel 2 Wiedergabe des Geschmacksmusters
(1) Das Geschmacksmuster ist visuell entweder in Schwarzweiß oder in Farbe darzustellen. Die Wiedergabe kann statisch, dynamisch oder animiert sein und erfolgt mit allen geeigneten Mitteln unter Verwendung allgemein zugänglicher Technologien, einschließlich Zeichnungen, Fotografien, Videos, Computerbildgebung oder Computermodellierung.
(2) Die Wiedergabe muss alle Merkmale des Geschmacksmusters, für die Schutz beantragt wird, in kohärenter Weise abbilden. Der Gegenstand der Eintragung wird durch alle visuellen Merkmale aller Ansichten oder Darstellungen zusammen bestimmt.
(3) Das Geschmacksmuster muss allein dargestellt werden, ohne sonstige zusätzliche Elemente. Die Wiedergabe des Geschmacksmusters kann jedoch Gegenstände umfassen, für die kein Schutz beantragt wird, sofern sie durch visuelle Verzichtserklärungen gekennzeichnet sind, die vom Exekutivdirektor gemäß Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 festgelegt werden. Visuelle Verzichtserklärungen sind in allen Ansichten einheitlich zu verwenden.
Artikel 3 Inanspruchnahme der Priorität
(1) Die Unterlagen, die zur Stützung des Prioritätsanspruchs gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 einzureichen sind, bestehen aus einer Kopie der früheren Anmeldung. In Einklang mit Artikel 4 D Absatz 3 der am 20. März 1883 in Paris (Frankreich) unterzeichneten Pariser Übereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums muss diese Kopie von der Behörde, die sie erhalten hat, stammen und die gleichen Angaben wie die ursprüngliche Anmeldung enthalten, gegebenenfalls einschließlich der Wiedergabe des Geschmacksmusters. Die Kopie muss entweder das Aktenzeichen und den Anmeldetag der früheren Anmeldung enthalten oder ihr ist ein Schriftsatz mit diesen Angaben beizufügen.
(2) Ist die Sprache der früheren Anmeldung, für die Priorität in Anspruch genommen wird, keine der Sprachen des Amtes, so hat der Anmelder dem Amt auf dessen Verlangen eine Übersetzung der früheren Anmeldung in die Sprache des Amtes, die als erste oder zweite Sprache der Anmeldung eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters angegeben ist, innerhalb einer vom Amt festgelegten Frist vorzulegen.
Artikel 4 Ausstellungspriorität
(1) Wird die Ausstellungspriorität gemäß Artikel 44 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in Anspruch genommen, so gibt der Anmelder eine diesbezügliche Erklärung mit Angabe des Namens der Ausstellung und des Tages der erstmaligen Offenbarung der Erzeugnisse, in die das Geschmacksmuster aufgenommen ist oder bei denen es verwendet wird, ab.
(2) Die Unterlagen, die gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zur Stützung des Anspruchs auf Ausstellungspriorität einzureichen sind, bestehen aus einer Bescheinigung der Zurschaustellung, die auf der Ausstellung von der für den Schutz des gewerblichen Eigentums auf dieser Ausstellung zuständigen Behörde erteilt worden ist. Mit dieser Bescheinigung wird bestätigt, dass das in das Erzeugnis aufgenommene oder auf diesem angebrachte Geschmacksmuster auf der Ausstellung offenbart wurde. In ihr sind außerdem das Eröffnungsdatum der Ausstellung und das Datum der ersten Zurschaustellung des Erzeugnisses anzugeben, falls dieses nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt. Die Bescheinigung muss eine Wiedergabe des in der Ausstellung offenbarten Geschmacksmusters enthalten oder eindeutig darauf verweisen.
Artikel 5 Inhalt der Veröffentlichung einer Eintragung
(1) Die Veröffentlichung einer Eintragung gemäß Artikel 49 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Bei mehreren Vertretern mit derselben Geschäftsanschrift gemäß Absatz 1 Buchstabe b werden nur Name und Geschäftsanschrift des zuerst genannten Vertreters, gefolgt von den Worten "und andere", veröffentlicht. Bei mehreren Vertretern mit unterschiedlichen Geschäftsanschriften wird nur die Zustellanschrift gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung angegeben. Im Fall eines Zusammenschlusses von Vertretern gemäß Artikel 74 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission 6 in Verbindung mit Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 werden nur Name und Geschäftsanschrift des Zusammenschlusses veröffentlicht.
(3) Enthält die Anmeldung einen Antrag auf Aufschiebung der Bekanntmachung gemäß Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, so beschränkt sich der Inhalt der Bekanntmachung der Eintragung auf die in Absatz 3 des genannten Artikels festgelegte Angabe und Information.
Artikel 6 Eintragungsurkunde
(1) Die gemäß Artikel 50b der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 ausgestellte Eintragungsurkunde enthält die in Artikel 72 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 aufgeführten Angaben im Register sowie die Erklärung, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind. Die Eintragungsurkunde kann die Wiedergabe des Geschmacksmusters enthalten, indem sie elektronischen Zugang zu der betreffenden Akte gewährt.
(2) Die Eintragungsurkunde wird gegebenenfalls um einen Auszug ergänzt, in dem alle gemäß Artikel 72 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 in das Register einzutragenden Angaben ausgewiesen sind und der die Erklärung enthält, dass die betreffenden Angaben in das Register eingetragen worden sind.
Artikel 7 Inhalt des Antrags auf Änderung
Der Antrag auf Änderung einer Eintragung der Wiedergabe eines Unionsgeschmacksmusters im Fall von unwesentlichen Einzelheiten gemäß Artikel 50e der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
Artikel 8 Inhalt eines Antrags auf Änderung des Namens oder der Anschrift
(1) Ein Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters nach Artikel 50g der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten sinngemäß für einen Antrag auf Änderung des Namens oder der Anschrift des Anmelders eines Unionsgeschmacksmusters. In diesem Fall ist auch die Anmeldenummer des Unionsgeschmacksmusters anzugeben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Änderung des Namens oder der Anschrift des eingetragenen Vertreters.
Artikel 9 Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs
(1) Der Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Die Buchstaben b bis e des Absatzes 1 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs der Anmeldung eines Unionsgeschmacksmusters. In diesem Fall ist auch die Anmeldenummer des Unionsgeschmacksmusters anzugeben. Der Rechtsübergang wird in der vom Amt geführten Anmeldungsakte eingetragen.
(3) Hinsichtlich des Absatzes 1 Buchstabe d genügt als Nachweis des Rechtsübergangs Folgendes:
Ein Antrag auf Eintragung eines Rechtsübergangs kann von den bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet werden, die für beide Parteien derselbe Vertreter sein können.
Artikel 10 Verzicht
(1) Eine Verzichtserklärung gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 muss folgende Angaben enthalten:
(2) Ist im Register ein Recht eines Dritten an dem eingetragenen Unionsgeschmacksmuster eingetragen, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Dritten zu dem Verzicht, dass der Inhaber dieses Rechts oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmung zu dem Verzicht unterzeichnet.
(3) Wurde im Zusammenhang mit dem Anspruch auf ein eingetragenes Unionsgeschmacksmuster aufgrund von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vor einem zuständigen Gericht oder einer zuständigen Behörde ein Verfahren eingeleitet, so reicht als Beweis für die Zustimmung des Klägers zu dem Verzicht aus, dass der Kläger oder sein Vertreter eine schriftliche Zustimmungserklärung zu dem Verzicht unterzeichnet.
Artikel 11 Höchstkostensätze
(1) Die in Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 genannten Kosten trägt der unterliegende Beteiligte nach Maßgabe der folgenden Höchstsätze:
(2) Sofern mehrere Personen Inhaber des Unionsgeschmacksmusters sind oder mehrere Personen gemeinsam die Feststellung der Nichtigkeit beantragen, trägt der unterliegende Beteiligte die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Kosten lediglich für eine dieser Personen.
(3) Ist die obsiegende Partei von mehreren Vertretern im Sinne des Artikels 78 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 vertreten worden, so hat die unterliegende Partei die in Absatz 1 Buchstaben b und c genannten Kosten lediglich für einen Vertreter zu tragen.
(4) Andere als die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Kosten, Aufwendungen oder Honorare hat der unterliegende Beteiligte der obsiegenden Partei nicht zu erstatten.
Artikel 12 Regelmäßig erscheinende Veröffentlichungen
(1) Werden im Blatt für Unionsgeschmacksmuster gemäß der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 oder dieser Verordnung Angaben veröffentlicht, so ist das im Blatt angegebene Datum der Ausgabe des Blattes als das Datum der Veröffentlichung der Angaben anzusehen.
(2) Alle Angaben können sich auf Daten beziehen, die bereits in der Datenbank gemäß Artikel 72a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 oder im Register enthalten sind, oder mit diesen verknüpft werden.
(3) Das Blatt für Unionsgeschmacksmuster wird gegebenenfalls in allen Amtssprachen der Union veröffentlicht.
(4) Das Amtsblatt des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum kann in jeder vom Amt unterstützten elektronischen Form veröffentlicht werden, auch in Form einer durchsuchbaren Datenbank.
Artikel 13 Informationsaustausch und Kommunikation
(1) Unbeschadet des Artikels 152 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 übermitteln das Amt und die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten sowie das Benelux-Amt für geistiges Eigentum einander auf Ersuchen sachdienliche Angaben über Anmeldungen von eingetragenen Unionsgeschmacksmustern oder nationalen Geschmacksmustern und über Verfahren, die diese Anmeldungen und die daraufhin eingetragenen Geschmacksmuster betreffen.
(2) Das Amt und die Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten tauschen Informationen für die Zwecke der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 unmittelbar oder über die Zentralbehörden für den gewerblichen Rechtsschutz der Mitgliedstaaten aus.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden, soweit möglich, auf elektronischem Wege ausgetauscht.
(4) Ausgaben, die durch die in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitteilungen entstehen, sind von der Behörde zu tragen, die die Mitteilung gemacht hat. Diese Mitteilungen sind gebührenfrei.
Artikel 14 Aktenöffnung zur Einsicht
(1) Die Einsicht in Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern oder mit eingetragenen Unionsgeschmacksmustern durch Gerichte oder Behörden der Mitgliedstaaten ist, soweit möglich, in elektronischer Form zu gewähren.
(2) Zum Zeitpunkt der Übermittlung von Akten im Zusammenhang mit der Anmeldung von Unionsgeschmacksmustern oder mit eingetragenen Unionsgeschmacksmustern an Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten gibt das Amt die Beschränkungen an, die gemäß Artikel 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 für die Einsicht in diese Akten gelten.
(3) Gerichte oder Staatsanwaltschaften der Mitgliedstaaten können in Verfahren, die bei ihnen anhängig sind, Dritten Einsicht in die vom Amt übermittelten Akten gewähren. Diese Akteneinsicht unterliegt den Beschränkungen des Artikels 74 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002.
Artikel 15 Einreichung von Schriftstücken in schriftlichen Verfahren
Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 oder in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt Artikel 24 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 sinngemäß in dem Umfang, in dem die in schriftlichen Verfahren vor dem Amt zu verwendenden Unterlagen in jeder Amtssprache der Union eingereicht werden können, und für die Notwendigkeit, eine Übersetzung vorzulegen, wenn die Sprache dieser Unterlagen nicht in der Verfahrenssprache gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 abgefasst ist.
Artikel 16 Übersetzungsstandards
(1) Ist die Übersetzung eines Schriftstücks beim Amt einzureichen, so muss darin das Originalschriftstück angegeben und der Aufbau und der Inhalt des Originalschriftstücks wiedergeben werden. Hat eine Partei angegeben, dass nur Teile des Schriftstücks von Belang sind, kann sich die Übersetzung auf diese Teile beschränken.
(2) Sofern in der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 oder in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, gilt ein Schriftstück, für das eine Übersetzung einzureichen ist, in folgenden Fällen als nicht beim Amt eingegangen:
Artikel 17 Echtheit der Übersetzung
Das Amt geht, sofern nicht der Beweis des Gegenteils erbracht wird oder Hinweise auf das Gegenteil bestehen, davon aus, dass eine Übersetzung mit dem jeweiligen Urtext übereinstimmt. Bei Zweifeln kann das Amt die innerhalb einer bestimmten Frist zu erfolgende Vorlage einer Erklärung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 6/2002, der zufolge die Übersetzung dem Ausgangstext entspricht, verlangen.
Artikel 18 Entscheidungen einer Nichtigkeitsabteilung durch ein einzelnes Mitglied
Gemäß Artikel 105a der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 werden folgende Entscheidungen von einem einzelnen Mitglied einer Nichtigkeitsabteilung getroffen:
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/137 gilt die Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung weiterhin für laufende Verfahren, in denen die vorliegende Verordnung gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels nicht gilt, bis diese Verfahren abgeschlossen sind.
(2) Die Artikel 11 und 11a der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gelten weiterhin für Anmeldungen eines eingetragenen Unionsgeschmacksmusters, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht wurden, sowie für internationale Eintragungen, für die die Benennung der Union vor diesem Datum erfolgte.
(3) Artikel 79 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für Kosten, die in Verfahren entstanden sind, die vor dem 1. Juli 2026 eingeleitet wurden.
(4) Artikel 81 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 in der am 30. Juni 2026 geltenden Fassung gilt weiterhin für Begleitunterlagen oder Übersetzungen, die vor dem 1. Juli 2026 eingereicht wurden.
Artikel 20 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 15. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2024/2822 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2246/2002 der Kommission (ABl. L, 2024/2822, 18.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2822/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission vom 21. Oktober 2002 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. L 341 vom 17.12.2002 S. 28, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/2245/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2018/626 der Kommission vom 5. März 2018 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1431 (ABl. L 104 vom 24.04.2018 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/626/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2026/137 der Kommission vom 15. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates über das Unionsgeschmacksmuster durch Vorschriften zur Festlegung der Einzelheiten bestimmter Verfahren in Bezug auf eingetragene Geschmacksmuster und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2245/2002 der Kommission (ABl. L, 2026/137, 19.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/137/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2018/625 der Kommission vom 5. März 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Unionsmarke und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1430 (ABl. L 104 vom 24.04.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/625/oj).
7) Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (ABl. L 56 vom 04.03.1968 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1968/259(1)/oj).
8) Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. L 154 vom 16.06.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1001/oj).
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