Durchführungsverordnung (EU) 2026/148 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 2026/148 vom 22.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 75,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 69 der Verordnung (EU) 2021/2116 müssen die Mitgliedstaaten für Beihilfen für flächenbezogene Interventionen gemäß Artikel 65 Absatz 2, die im Rahmen ihrer GAP-Strategiepläne eingesetzt werden, die Verwendung eines Formulars für den geodatenbasierten Antrag vorschreiben.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein neuer Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems eingefügt. Die drei Qualitätsbewertungen werden zu einer einzigen Qualitätsbewertung zusammengelegt. Daher sollten Artikel 1 Buchstabe a und Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 3 geändert werden, um dieser Zusammenlegung der Qualitätsbewertungen Rechnung zu tragen.
(3) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 muss der geodatenbasierte Antrag gegebenenfalls Informationen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Parzellen enthalten, auf denen Interventionen für einen nachhaltigen und geringeren Einsatz von Pestiziden gemäß den Artikeln 31 und 70 der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchgeführt werden, und die Mitgliedstaaten können beschließen, diese Informationen im Zusammenhang mit der Pflicht zur Führung von Aufzeichnungen über Pflanzenschutzmittel gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 zu verwenden.
(4) Auf der Grundlage der in den ersten Jahren der Umsetzung des derzeitigen geodatenbasierten Antrags gewonnenen Erfahrungen sehen die Mitgliedstaaten und die Landwirte diese Anforderung als zusätzlichen Aufwand an, da sie bereits gemäß Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verpflichtet sind, Aufzeichnungen über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu führen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte daher die Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 gestrichen werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds und des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) Form und Inhalt folgender Unterlagen sowie Einzelheiten dazu, wie diese der Kommission zu übermitteln oder zur Verfügung zu stellen sind:
2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2 Bericht zur Bewertung der Qualität
(1) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Form eines Berichts vor, der über elektronische Informationssysteme übermittelt wird, die den Austausch von Informationen, Unterlagen und Nachweisen ermöglichen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Bericht muss Informationen über die zugrunde liegenden Arbeiten im Rahmen der Qualitätsbewertung, insbesondere in Bezug auf die Ergebnisse der Vor-Ort-Besuche und/oder die Auswertung von Bildmaterial, die zuverlässige und aussagekräftige Informationen über die tatsächliche Situation vor Ort liefern, und quantitative Angaben zu den bei der Qualitätsbewertung festgestellten Mängeln enthalten. Die Ergebnisse der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 werden gemeinsam betrachtet, um den Fehler bei der Hektarzahl oder bei dem im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Flächenanteil zu quantifizieren.
(3) Werden bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 Mängel festgestellt, so geben die Mitgliedstaaten im Bericht zur Bewertung der Qualität eindeutig an, welche Abhilfemaßnahmen zur Behebung dieser Mängel ergriffen werden. Ist die Kommission der Auffassung, dass die Fortschritte bei der Durchführung der im Vorjahr vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen unzureichend sind, so kann sie den Mitgliedstaat auffordern, einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2116 vorzulegen.
(4) Bei wiederkehrenden Mängeln, die bei der Qualitätsbewertung gemäß Absatz 1 festgestellt werden, verlangt die Kommission einen Aktionsplan gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116, wenn dieselben Mängel im zweiten Jahr in Folge festgestellt werden, ohne dass es eine Verbesserung gegeben hat, und wenn sie gemäß Artikel 2 Buchstabe d der genannten Verordnung als gravierend eingestuft werden.
(5) In dem für die Jahre 2024 und 2026 vorzulegenden Bericht zur Bewertung der Qualität werden alle Fördervoraussetzungen für alle Interventionen, die unter das Flächenüberwachungssystem fallen, zusammen mit Informationen über die für die Analyse verwendeten Datenquellen aufgeführt."
3. Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe f wird gestrichen.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1173/oj).
4) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1107/oj).
| ENDE |