Delegierte Verordnung (EU) 2026/149 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik
(ABl. L 2026/149 vom 26.03.2026)
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Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 74,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde die Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems und des geodatenbasierten Antrags als obligatorisches Element des integrierten Systems eingeführt.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein neuer Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf die Qualitätsbewertung des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems eingefügt. Die drei Qualitätsbewertungen werden zu einer einzigen Qualitätsbewertung zusammengelegt. Daher sollten die Artikel 1, 3, 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission 3 geändert werden, um dieser Zusammenlegung der Qualitätsbewertungen Rechnung zu tragen.
(3) Um die Anzahl der Besuche vor Ort und den Aufwand für die Landwirtinnen und Landwirte zu reduzieren, sollte sich die Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems und des geodatenbasierten Antrags nur auf die überwachbaren Fördervoraussetzungen konzentrieren, die in Artikel 10 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission 4 festgelegt sind. Aus Gründen der Vereinfachung sollten daher die Artikel 4 und 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172 entsprechend geändert werden -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1172
Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) die Bewertung der Qualität des Systems zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen, des Systems für geodatenbasierte Anträge und des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 70a der genannten Verordnung;"
2. Die einleitenden Sätze in Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Die Mitgliedstaaten führen jährlich die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 für die Zwecke der Einkommensgrundstützung für Nachhaltigkeit durch. Die Qualitätsbewertung erstreckt sich auf die folgenden Elemente:".
3. Artikel 4 erhält folgende Fassung:
"Artikel 4 Bewertung der Qualität des Systems für geodatenbasierte Anträge
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der im geodatenbasierten Antrag enthaltenen Informationen und die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 verwendet werden. Bei der Qualitätsbewertung werden insbesondere die Vollständigkeit und Richtigkeit der vorab im geodatenbasierten Antrag eingegebenen Informationen, die Vollständigkeit und Richtigkeit der den Begünstigten während des Antragsverfahrens übermittelten Warnhinweise und die Rückverfolgbarkeit aller in den geodatenbasierten Anträgen nach ihrer Einreichung registrierten Änderungen bewertet.
(2) Die Qualitätsbewertung umfasst Folgendes:
(3) Die Qualitätsbewertung gemäß Absatz 2 Buchstaben a, c und d erfolgt mittels elektronischer Kontrolle und erneuter Durchführung des Antragsverfahrens anhand einer repräsentativen Stichprobe von Beihilfeanträgen.
(4) Für die Überprüfung gemäß Absatz 2 Buchstabe b wird die Qualitätsbewertung durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, oder gegebenenfalls durch Besuche vor Ort durchgeführt. Diese Überprüfung erfolgt durch die Vermessung der für eine Intervention angemeldeten Fläche anhand der Stichprobe, die für die Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung ausgewählt wurde.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen, die mindestens eine überwachbare Fördervoraussetzung umfassen, in die Stichproben gemäß den Absätzen 3 und 4 einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden. Eine Intervention, die nur nicht überwachbare Fördervoraussetzungen beinhaltet, unterliegt nicht der Qualitätsbewertung.
(6) Zeigt die Qualitätsbewertung Mängel auf, so schlägt der Mitgliedstaat geeignete Abhilfemaßnahmen vor."
4. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5 Bewertung der Qualität des Flächenüberwachungssystems
(1) Bei der jährlichen Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 werden die Zuverlässigkeit der Umsetzung des Flächenüberwachungssystems bewertet, diagnostische Informationen über die Ursachen falscher Entscheidungen auf Ebene der Interventionen und überwachbaren Fördervoraussetzungen vorgelegt und insbesondere die Richtigkeit der Informationen bewertet, die für die Berichterstattung über die Indikatoren gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 bereitgestellt werden.
(2) Die Qualitätsbewertung wird durch Analyse von Bildern aus demselben Kalenderjahr und gegebenenfalls von mindestens der gleichen Qualität, die für die Qualitätsbewertung gemäß Artikel 70a der Verordnung (EU) 2021/2116 erforderlich ist, oder gegebenenfalls durch Besuche vor Ort durchgeführt. Besuche vor Ort können jederzeit im Laufe des Jahres durchgeführt werden; während desselben Besuchs müssen so weit wie möglich alle für einen bestimmten Begünstigten relevanten überwachbaren Fördervoraussetzungen abgedeckt werden. Die von den Mitgliedstaaten für die Qualitätsbewertung verwendeten Bilder müssen schlüssige und zuverlässige Ergebnisse in Bezug auf die tatsächliche Situation vor Ort liefern. Verwenden die Mitgliedstaaten georeferenzierte Fotos zur Beobachtung, Nachverfolgung und Bewertung landwirtschaftlicher Tätigkeiten als Daten, die den Daten der Sentinel-Satelliten im Rahmen des Copernicus-Programms mindestens gleichwertig sind, so können die Mitgliedstaaten die Qualitätsbewertung der auf der Grundlage georeferenzierter Fotos getroffenen Entscheidungen anhand einer nicht automatisierten Analyse der georeferenzierten Fotos durchführen, sofern diese schlüssige und zuverlässige Ergebnisse liefern.
(3) Auf Ebene der Interventionen umfasst die Qualitätsbewertung Folgendes:
(4) Im Rahmen der bis zum 15. Februar 2025 bzw. bis zum 15. Februar 2027 vorzulegenden Berichte ist auch zu überprüfen, dass alle Fördervoraussetzungen für flächenbezogene Interventionen, die als überwachbar gelten, in den Jahren 2024 bzw. 2026 unter das Flächenüberwachungssystem fielen. Nach der Auswertung der Ergebnisse dieser Berichte können Abhilfemaßnahmen erforderlich sein.
(5) Die Qualitätsbewertung erfolgt durch Überprüfung sämtlicher überwachbarer Fördervoraussetzungen aller beantragten Interventionen anhand einer repräsentativen Stichprobe von Parzellen.
(6) Zur Vereinfachung und angesichts der Tatsache, dass die Stichprobe der Qualitätsbewertung des Flächenüberwachungssystems ein angemessenes Maß an Sicherheit hinsichtlich der Erfüllung der Fördervoraussetzungen je Intervention bietet, können die Mitgliedstaaten beschließen, die Qualitätsbewertung gemäß den Artikeln 4 und 5 der vorliegenden Verordnung auch in Bezug auf die Verpflichtung zur Einrichtung eines Kontrollsystems gemäß Artikel 72 der Verordnung (EU) 2021/2116 heranzuziehen.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle über das integrierte System verwalteten flächenbezogenen Interventionen, die mindestens eine überwachbare Fördervoraussetzung umfassen, in die Stichprobe von Parzellen einbezogen und im Rahmen der Qualitätsbewertung überprüft werden.
(8) Zeigen die Quantifizierungen gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b Mängel auf, so schlagen die Mitgliedstaaten geeignete Abhilfemaßnahmen vor.
(9) Abhilfemaßnahmen für nicht abschließend überwachte Fördervoraussetzungen können die Durchführung von Besuchen vor Ort umfassen. In Fällen, in denen aufgrund der Ergebnisse der Qualitätsbewertung für das betreffende Kalenderjahr Abhilfemaßnahmen erforderlich sind, müssen gegebenenfalls zusätzliche Angaben zu den zu behebenden Mängeln in den Qualitätsbewertungsbericht des Folgejahres aufgenommen werden."
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1172 der Kommission vom 4. Mai 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und der Verhängung und Berechnung von Verwaltungssanktionen im Bereich der Konditionalität (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1172/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1173/oj).
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