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Durchführungsverordnung (EU) 2026/156 der Kommission vom 23. Januar 2026 zur Erteilung einer Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/156 vom 26.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur (Nicht-)Erteilung einer Unionszulassung (gestützt auf die VO (EU) 528/2012)

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 44 Absatz 5 Unterabsatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. Januar 2023 stellte die Nutrinova Germany GmbH bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") einen Antrag gemäß Artikel 43 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf eine Unionszulassung für ein Biozidprodukt mit der Bezeichnung "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" der Produktart 6 entsprechend der Beschreibung in Anhang V der genannten Verordnung und legte eine schriftliche Bestätigung dafür vor, dass sich die zuständige Behörde Dänemarks bereit erklärt hatte, den Antrag zu bewerten. Der Antrag wurde mit der Nummer BC-LX084176-02 in das Register für Biozidprodukte eingetragen.

(2) "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" enthält den Wirkstoff Kaliumsorbat, der in der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 genannten Unionsliste genehmigter Wirkstoffe für die Produktart 6 aufgeführt ist.

(3) Am 12. November 2024 übermittelte die bewertende zuständige Behörde gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 der Agentur einen Bewertungsbericht und die Schlussfolgerungen zu ihrer Bewertung.

(4) Am 5. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ihre Stellungnahme 2 mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften von "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" und dem endgültigen Bewertungsbericht für das Biozidprodukt.

(5) In der Stellungnahme wird der Schluss gezogen, dass das Biozidprodukt "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" als Biozidprodukt im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe r der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 gelten kann, dass eine Unionszulassung gemäß Artikel 42 Absatz 1 der genannten Verordnung erteilt werden kann und dass es bei Übereinstimmung mit dem Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts die Bedingungen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt.

(6) Am 18. Juni 2025 übermittelte die Agentur der Kommission gemäß Artikel 44 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 den Entwurf der Zusammenfassung der Eigenschaften des Biozidprodukts in allen Amtssprachen der Union.

(7) Die Kommission schließt sich der Stellungnahme der Agentur an und ist daher der Auffassung, dass eine Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" erteilt werden sollte.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozidprodukte

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Nutrinova Germany GmbH erhält eine Unionszulassung mit der Zulassungsnummer EU-0035029-0000 für die Bereitstellung des Biozidprodukts "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" auf dem Markt und für dessen Verwendung gemäß der Zusammenfassung der Biozidprodukteigenschaften im Anhang.

Die Unionszulassung gilt vom 15. Februar 2026 bis zum 31. Januar 2036.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Januar 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Stellungnahme vom 15. Mai 2025 zur Unionszulassung für das Biozidprodukt "Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules" (ECHA/BPC/477/2025), https://echa.europa.eu/opinions-on-union-authorisation.

.

Zusammenfassung der Eigenschaften eines Biozidprodukts Anhang

Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules

Produktart(en)

PT06: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung

Zulassungsnummer: EU-0035029-0000

R4BP-Assetnummer: EU-0035029-0000

Kapitel 1
Administrative Informationen

1.1. Handelsbezeichnung(en) des Produkts

Handelsname(n) Nutrinova® Potassium Sorbate BFX Granules
Nutrinova® Potassium Sorbate BFX MB

1.2. Zulassungsinhaber

Name und Anschrift des Zulassungsinhabers Name Nutrinova Germany GmbH
Anschrift Am Unisys Park 1 65843 Sulzbach (Taunus) Deutschland
Zulassungsnummer EU-0035029-0000
R4BP-Assetnummer EU-0035029-0000
Datum der Zulassung 15. Februar 2026
Ablauf der Zulassung 31. Januar 2036

1.3. Hersteller des Produkts

Name des Herstellers Nutrinova Germany GmbH
Anschrift des Herstellers Am Unisys Park 1 65843 Sulzbach (Taunus) Deutschland
Standort der Produktionsstätten Frankfurt Hoechst FI Industriepark Höchst 65926 Frankfurt/Main Deutschland

1.4. Hersteller des Wirkstoffs/der Wirkstoffe

Wirkstoff Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat
Name des Herstellers Nutrinova Germany GmbH
Anschrift des Herstellers Am Unisys Park 1 65843 Sulzbach (Taunus) Deutschland
Standort der Produktionsstätten Frankfurt Hoechst FI Industriepark Höchst 65926 Frankfurt/Main Deutschland

Kapitel 2
Produktzusammensetzung und -formulierung

2.1. Qualitative und quantitative Informationen zur Zusammensetzung des Produkts

Trivialname IUPAC-Name Funktion CAS-Nummer EG-Nummer Gehalt (%)
Kalium-(E,E)-hexa-2,4-dienoat Kaliumhexa-2,4-dienoat Wirkstoff 24634-61-5 246-376-1 100 % (w/w)

2.2. Art(en) der Formulierung

SG Wasserlösliches Granulat

Kapitel 3
Gefahren- und Sicherheitshinweise

Gefahrenhinweise H319: Verursacht schwere Augenreizung.
Sicherheitshinweise P264: Nach der Handhabung Gesicht, Hände und exponierte Haut gründlich waschen.
P280: Augenschutz/Gesichtsschutz tragen.
P305 + P351 + P338: BEI KONTAKT MIT DEN AUGEN: Einige Minuten lang behutsam mit Wasser ausspülen. Vorhandene Kontaktlinsen nach Möglichkeit entfernen. Weiter spülen.
P337 + P313: Bei anhaltender Augenreizung: Ärztlichen Rat einholen.
P337 + P313: Bei anhaltender Augenreizung: ärztliche Hilfe hinzuziehen.

Kapitel 4
Zugelassene Verwendung(en)

4.1. Verwendungsbeschreibung

Tabelle 1: Wasch- und Reinigungsflüssigkeiten und andere Detergenzien und deren Rohstoffe

Produktart PT06: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) Trivialname: Hefen
Anwendungsbereich(e) Innenverwendung
Gebindekonservierung von wässrigen Reinigungsmitteln und Detergenzien während der Haltbarkeitsdauer. Dazu gehören Geschirrspülmittel, Weichspüler, Textilwaschmittel und Reiniger für harte Oberflächen.
Anwendungsmethode(n) Methode: - Manuelle oder automatisierte Dosierung
Detaillierte Beschreibung:
Das Produkt wird manuell in den Mischtank gegeben, der das zu konservierende Produkt enthält. Falls notwendig kann eine wässrige Vorab-Lösung, die maximal 50 % (w/w) des Produkts enthält, hergestellt werden, bevor sie manuell oder halbautomatisch in den Mischtank gegeben wird. Das Produkt oder die Vorab-Lösung wird zu einem geeigneten Zeitpunkt während des Produktionszyklus unter gutem Rühren zugegeben, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten. Die Zugabe kann zu jeder Phase der Produktion des Produkts stattfinden. Für optimale Konservierung wird die frühestmögliche Zugabe empfohlen.
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit Aufwandmenge: 0,1 - 0,8 % (w/w) Wirkstoff
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:
Eine Anwendung pro produzierter Charge.
Anwenderkategorie(n) Industrielle Verwender
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial 25 kg flexible LDPE-Beutel (Polyethylen niedriger Dichte)

4.1.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.1.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.1.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.1.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.1.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.2. Verwendungsbeschreibung

Tabelle 2: Zubereitungen von Enzymen

Produktart PT06: Schutzmittel für Produkte während der Lagerung
Zielorganismus/Zielorganismen (einschließlich Entwicklungsphase) Trivialname: Bakterien
Trivialname: Hefen
Anwendungsbereich(e) Innenverwendung
Gebindekonservierung von Enzympräparaten für die Produktion von Detergenzien, die Papier- und Textilbehandlung und die Produktion von Kraftstoffethanol.
Anwendungsmethode(n) Methode: - Manuelle oder automatisierte Dosierung
Detaillierte Beschreibung:
Das Produkt wird manuell in den Mischtank gegeben, der das zu konservierende Produkt enthält. Falls notwendig kann eine wässrige Vorab-Lösung, die maximal 50 % (w/w) des Produkts enthält, hergestellt werden, bevor sie manuell oder halbautomatisch in den Mischtank gegeben wird. Das Produkt oder die Vorab-Lösung wird zu einem geeigneten Zeitpunkt während des Produktionszyklus unter gutem Rühren zugegeben, um eine gleichmäßige Verteilung zu gewährleisten. Die Zugabe kann zu jeder Phase der Produktion des Produkts stattfinden. Für optimale Konservierung wird die frühestmögliche Zugabe empfohlen.
Anwendungsrate(n) und Häufigkeit Aufwandmenge: 0,1 - 1,2 % (w/w) Wirkstoff
Anzahl und Zeitpunkt der Anwendung:
Eine Anwendung pro produzierter Charge.
Anwenderkategorie(n) Industrielle Verwender
Verpackungsgrößen und Verpackungsmaterial 25 kg flexible LDPE-Beutel (Polyethylen niedriger Dichte)

4.2.1. Anwendungsspezifische Anweisungen für die Verwendung

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.2.2. Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.2.3. Anwendungsspezifische Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.2.4. Anwendungsspezifische Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

4.2.5. Anwendungsspezifische Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen

Siehe allgemeine Anweisungen für die Verwendung

Kapitel 5
Allgemeine Anweisungen für die Verwendung
1

5.1. Gebrauchsanweisung

Stellen Sie sicher, dass die endgültige Formulierung einen pH-Wert von 6,5 nicht überschreitet, da die vorbeugenden Eigenschaften des Wirkstoffs gegen das Wachstum von Mikroorganismen bei einem pH-Wert über 7 nachlassen.

Um die wirksame Dosis des Konservierungsmittels für die spezifische Matrix, den spezifischen Standort bzw. das spezifische System zu bestimmen, sind von dem Anwender mikrobiologische Tests zur Bestätigung einer ausreichenden Konservierung vorzunehmen. Falls notwendig, konsultieren Sie den Zulassungsinhaber (wie auf dem Etikett spezifiziert).

Gebrauchsanweisung beachten.

5.2. Risikominderungsmaßnahmen

Chemikalienresistente Schutzhandschuhe sind während der Handhabung des Produkts zu tragen, die den Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 374 oder gleichwertigen entsprechen (Handschuhmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).

Ein geeigneter Chemikalienschutzanzug (mindestens Typ 6, EN 13034 oder gleichwertig) muss getragen werden, der gegenüber dem Biozidprodukt undurchlässig ist (das geeignete Anzugmaterial ist vom Zulassungsinhaber in der Produktinformation anzugeben).

Während der Handhabung des Produkts ist die Verwendung von Augenschutz (chemikalienbeständige Schutzbrille), der die Anforderungen der Europäischen Norm EN ISO 16321 oder gleichwertigen entsprechen erfüllt, zwingend vorgeschrieben.

Die Verwendung dieser Schutzausrüstung erfolgt unbeschadet der Anwendung der Richtlinie 98/24/EG des Rates und anderer Rechtsvorschriften der Union im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz.Siehe Abschnitt 6 für die vollständigen Referenzen zu diesem Gesetz und die europäischen Normen.

Das Biozidprodukt darf nicht für die Konservierung von Produkten oder Materialien verwendet werden, die in direkten Kontakt mit Lebensmitteln, Futtermitteln und Nutztieren kommen können.

5.3. Besonderheiten möglicher unerwünschter unmittelbarer oder mittelbarer Nebenwirkungen, Anweisungen für Erste Hilfe sowie Notfallmaßnahmen zum Schutz der Umwelt

NACH VERSCHLUCKEN: Mund ausspülen. Der exponierten Person etwas zu trinken geben, falls sie in der Lage ist zu schlucken. KEIN Erbrechen herbeiführen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH HAUTKONTAKT: Haut mit Wasser spülen. Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH AUGENKONTAKT: Mit Wasser spülen, ggf. Kontaktlinsen entfernen. 5 Minuten mit Wasser weiter spülen. GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

NACH EINATMEN: Bei Symptomen: GIFTINFORMATIONSZENTRUM oder Arzt anrufen.

5.4. Hinweise für die sichere Beseitigung des Produkts und seiner Verpackung

Inhalt und Behälter gemäß nationalen Vorschriften der Entsorgung zuführen.

5.5. Lagerbedingungen und Haltbarkeit des Produkts unter normalen Lagerungsbedingungen

Das Produkt muss in der geschlossenen Originalverpackung gelagert werden.

Trocken (max. 65 % relative Luftfeuchtigkeit) und bei Temperaturen bis maximal 30 °C lagern.

Haltbarkeit: 1 Jahr.

Kapitel 6
Sonstige Angaben

Die vollständigen Titel der EN-Normen, auf die in dem Abschnitt "Anwendungsspezifische Risikominderungsmaßnahmen" verwiesen wird, lauten wie folgt:

EN ISO 16321 - Augen- und Gesichtsschutz für berufliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen.

EN ISO 374 - Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen. Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken.

EN 13034 - Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien. Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung, mit eingeschränkter Schutzleistung gegen flüssige Chemikalien (Ausrüstung Typ 6 und Typ PB [6])).

Richtlinie 98/24/EG des Rates vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (vierzehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 131 vom 05.05.1998 S. 11 ff).

Hinweis zu den "Verwenderkategorie(n)": Unter berufsmäßigen Verwendern (einschließlich industriellen Verwendern) sind geschulte berufsmäßige Verwender zu verstehen, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist.

1) Gebrauchsanweisung, Maßnahmen zur Risikominderung und andere Hinweise zur Verwendung, die in diesem Abschnitt aufgeführt sind, gelten für alle zugelassenen Verwendungen.



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