Durchführungsverordnung (EU) 2026/165 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss, die mehrjährige Leistungsüberwachung und die Prüfung von Geschäftsvorgängen
(ABl. L 2026/165 vom 22.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Ergänzende Dateien zur VO (EU) 2021/2116 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 4, Artikel 41 Absatz 1 Unterabsatz 4, Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 53 Absatz 2, Artikel 82 Buchstabe a und Artikel 92 Buchstabe a Ziffer ii,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission 3 wurden Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss und die mehrjährige Leistungsüberwachung festgelegt.
(2) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde die Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf den jährlichen Leistungsabschluss geändert. Die Streichung von Verweisen auf den jährlichen Leistungsabschluss sollte sich in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 widerspiegeln.
(3) In Artikel 28 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 ist das Verfahren für die Vorlage von Aktionsplänen für die mehrjährige Leistungsüberwachung festgelegt. Um Unklarheiten hinsichtlich des Beginns der Umsetzungsfrist für die in den Aktionsplänen vorgeschlagenen Abhilfemaßnahmen zu beseitigen, sollte Absatz 2 geändert werden. Darüber hinaus sollte Absatz 5 geändert werden, um aufzunehmen, dass die Mitgliedstaaten ihre Aktionspläne im Einklang mit den Mustern erstellen müssen, die in dem in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 4 genannten elektronischen System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung "SFC2021" zur Verfügung gestellt werden. Ferner sollte die Frist für die Vorlage der Berichte über die Umsetzung der Aktionspläne durch die Mitgliedstaaten festgelegt werden.
(4) Außerdem sollte den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität eingeräumt werden, um die Verfahren zur Prüfung von Geschäftsvorgängen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2021/2116 zu vereinfachen und den damit verbunden Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen sollte weiterhin durch eine umfassende, alle Maßnahmen einbeziehende Risikoanalyse erfolgen, aus der sich unmittelbar die Zahl der Unternehmen ergibt, die tatsächlich kontrolliert werden müssen.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Agrarfonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) die Leistungsberichterstattung über die Outputindikatoren und die Leistungsberichterstattung über die Ergebnisindikatoren für die mehrjährige Leistungsüberwachung gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 zum Nachweis, dass Artikel 37 der Verordnung (EU) 2021/2116 eingehalten wurde, korrekt war;"
2. Artikel 7 Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Bei der Prüfung des Systems der Leistungsberichterstattung prüft die bescheinigende Stelle Aufzeichnungen und Datenbanken, um festzustellen, ob die Output- und Ergebnisindikatoren korrekt gemeldet werden und den von der Union finanzierten Ausgaben bzw. den Zielen der Intervention entsprechen. Zur Arbeit der bescheinigenden Stelle gehört auch, die Berechnung der Indikatoren zu überprüfen."
3. Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Auf der Grundlage der gemäß Artikel 10 Absatz 1 übermittelten Daten beschließt und tätigt die Kommission die monatlichen Zahlungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 unbeschadet der Korrekturen, die mit nachfolgenden Beschlüssen gemäß den Artikeln 53 und 55 der genannten Verordnung vorgenommen werden können, sowie unter Berücksichtigung der gemäß den Artikeln 39 bis 42 der genannten Verordnung beschlossenen Kürzungen und Aussetzungen."
4. Artikel 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für jede der Abhilfemaßnahmen legt der Mitgliedstaat die geplante Frist für die Umsetzung fest, die nicht mehr als zwei Jahre nach der Annahme des Aktionsplans durch die Kommission enden darf. Der Mitgliedstaat legt für die Zeit bis zum Ablauf der Frist auch Fortschrittsindikatoren fest, die während der gesamten Laufzeit des Aktionsplans für Zeiträume von jeweils maximal drei Monaten gelten."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Die Mitgliedstaaten erstellen die Aktionspläne unter Verwendung der Muster, die im elektronischen System für den sicheren Informationsaustausch mit der Bezeichnung 'SFC 2021' gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission * zur Verfügung gestellt werden, und berichten innerhalb der Frist für die Vorlage des jährlichen Leistungsberichts gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2116 über die Fortschritte bei der Umsetzung. Die Aktionspläne werden über 'SFC2021' vorgelegt.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj)."
5. Artikel 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:
"Für die Zwecke des Rechnungsabschlusses gemäß Artikel 53 der Verordnung (EU) 2021/2116 übermittelt jeder Mitgliedstaat der Kommission"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) den jährlichen Leistungsbericht gemäß Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115;"
6. Artikel 36 wird gestrichen.
7. Artikel 46 erhält folgende Fassung:
"(1) Für jeden Prüfungszeitraum wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer in Artikel 77 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2116 festgelegten Verpflichtungen die zu prüfenden Unternehmen anhand einer Risikoanalyse für alle Maßnahmen aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Risikoanalyse als Teil des Prüfplans gemäß Artikel 80 Absatz 1 der genannten Verordnung.
(2) Der Prüfungszeitraum erstreckt sich vom 1. Juli bis zum 30. Juni des darauffolgenden Jahres."
8. Anhang II erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
9. Anhang VI Teil 2.1 erhält die Fassung der Tabelle in Anhang II der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj.
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/128 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Finanzverwaltung, des Rechnungsabschlusses, der Kontrollen, der Sicherheiten und der Transparenz (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 131, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/128/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).
| Anhang I |
"Anhang II
Verwaltungserklärung der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 4
Ich, der/die Unterzeichnete, ..., Leiter/in der Koordinierungsstelle ..., lege hiermit den jährlichen Leistungsbericht für ... (Mitgliedstaat) und das Haushaltsjahr vom 16.10.xxxx bis zum 15.10.xxxx+1 vor.
Ich erkläre aufgrund meiner eigenen Einschätzung und aufgrund der mir zur Verfügung stehenden Informationen, zu denen u. a. die Ergebnisse der Arbeit der bescheinigenden Stelle gehören, Folgendes:
Diese Gewähr unterliegt jedoch folgenden Vorbehalten:
Abschließend bestätige ich, dass ich keine Kenntnis von irgendeinem nicht gemeldeten Umstand habe, der die finanziellen Interessen der Union schädigen könnte.
Unterschrift "
| Anhang II |
"Anhang VI
Teil 2. Prüfplan
2.1. Überblick über die Auswahl
| Grundgesamtheit, aus der die Auswahl erfolgt: | |
| C) Gesamtzahl | |
| D) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen über 350.000 EUR lagen | |
| E) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen bei höchstens 350.000 EUR, jedoch nicht unter 40.000 EUR lagen | |
| F) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen unter 40.000 EUR lagen | |
| Für eine Prüfung vorgeschlagene Unternehmen: | |
| G) Gesamtzahl | |
| H) Gesamtzahl auf der Grundlage einer Risikoanalyse * | |
| I) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen über 350.000 EUR lagen | |
| J) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen bei höchstens 350.000 EUR, jedoch nicht unter 40.000 EUR lagen | |
| K) Gesamtzahl der Unternehmen, bei denen die Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe der Einnahmen und Zahlungen unter 40.000 EUR lagen | |
| Anmerkung zur Tabelle: *) In diese Kategorie fallen nur Unternehmen, die im Rahmen einer Risikoanalyse ausgewählt wurden, nicht aber Unternehmen, die durch eine zufallsgestützte und/oder manuelle Auswahl ohne Risikoanalyse in den Prüfplan aufgenommen wurden." | |
| ENDE |