Durchführungsverordnung (EU) 2026/170 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 hinsichtlich der Informationen über Abweichungen von bestimmten GLÖZ-Standards und der für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens im jährlichen Leistungsbericht gemeldeten Informationen
(ABl. L 2026/170 vom 22.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 134 Absatz 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen zu Artikel 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts.
(2) Unterabschnitt 1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 enthält Vorschriften für die Berichterstattung über die Bewertung der Auswirkungen der Anwendung der Abweichung von den Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) auf die weltweite Ernährungssicherheit, den Umweltschutz und die Bekämpfung des Klimawandels gemäß Artikel 2 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission 3. Da die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 nur für das Antragsjahr 2023 galt und die Mitgliedstaaten die nach Artikel 2 Absatz 5 der genannten Durchführungsverordnung erforderlichen Informationen bereits im Rahmen der jährlichen Leistungsberichte für das Haushaltsjahr 2023 vorgelegt haben, sollte Unterabschnitt 1.4 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 gestrichen werden.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 wurden die Verordnung (EU) 2021/2115 und die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 hinsichtlich des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts und des jährlichen Leistungsabschlusses geändert. Das jährliche Leistungsabschlussverfahren gemäß Artikel 54 der Verordnung (EU) 2021/2116 wurde für das Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Haushaltsjahre eingestellt.
(4) Abschnitt 2 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 sollte geändert werden, um die Informationen zu streichen, die ausschließlich für die Zwecke des jährlichen Leistungsabschlussverfahrens erforderlich sind.
(5) Damit die Mitgliedstaaten die jährlichen Leistungsberichte für das Haushaltsjahr 2025 einschließlich der durch die vorliegende Verordnung geänderten Elemente dieser Berichte bis zum 15. Februar 2026 vorlegen können und die Kommission diese Berichte innerhalb der neuen Fristen gemäß Artikel 134 Absatz 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 wirksam bewerten kann, sollten die Vorschriften der vorliegenden Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(6) Gemäß Artikel 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2025/2649 gelten die Änderungen des Artikels 134 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116, die das jährliche Leistungsabschlussverfahren betreffen, für das Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Haushaltsjahre. Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Vorschriften sollten daher ab dem Haushaltsjahr 2025 gelten, um die reibungslose und rechtzeitige Erstellung und Übermittlung des jährlichen Leistungsberichts für das Haushaltsjahr 2025 zu gewährleisten. Diese Vorschriften sollten jedoch keine Auswirkungen auf die Haushaltsjahre vor dem Haushaltsjahr 2025 haben.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Gemeinsame Agrarpolitik
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt für das Haushaltsjahr 2025 und alle nachfolgenden Haushaltsjahre.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 der Kommission vom 18. Januar 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Darstellung des Inhalts des jährlichen Leistungsberichts (ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/130/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1317 der Kommission vom 27. Juli 2022 zur Ermöglichung von Ausnahmeregelungen von der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anwendung der Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) 7 und 8 für das Antragsjahr 2023 (ABl. L 199 vom 28.07.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1317/oj).
4) Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).
5) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
| Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2023/130 wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 1 Unterabschnitt 1.4 wird gestrichen.
2. Abschnitt 2 erhält folgende Fassung:
"2. Quantitative Informationen und qualitative Informationen zu abweichenden Werten bei Ergebnisindikatoren von Etappenzielen
Dieser Abschnitt enthält die quantitativen Informationen gemäß Artikel 134 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2021/2115. Er enthält auch qualitative Informationen über Abweichungen von den Etappenzielen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der genannten Verordnung.
Er enthält die obligatorischen Begründungen gemäß Artikel 135 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung. Die erreichten Ergebnisse und erzielten Outputs werden gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission * festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet.
2.1. Erreichte Werte bei Ergebnisindikatoren
Dieser Unterabschnitt enthält für jeden der im GAP-Strategieplan festgelegten Ergebnisindikator den im vorangegangenen Haushaltsjahr erreichten Wert und die Entfernung zum entsprechenden im GAP-Strategieplan festgelegten jährlichen Etappenziel. Darüber hinaus sind gegebenenfalls Gründe für Abweichungen von den Etappenzielen anzugeben und gegebenenfalls die ergriffenen Maßnahmen gemäß Artikel 134 Absatz 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2021/2115 zu beschreiben.
In dem am 15. Februar 2026 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch die obligatorische Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2025 um mehr als 35 % gemäß Artikel 135 Absatz 3 der genannten Verordnung.
In dem am 15. Februar 2027 fälligen jährlichen Leistungsbericht enthält dieser Unterabschnitt auch die obligatorische Begründung für etwaige Abweichungen von den einschlägigen Etappenzielen für das Haushaltsjahr 2026 um mehr als 25 % gemäß Artikel 135 Absatz 2 der genannten Verordnung.
2.2. Erzielte Outputs - Einheitsbeträge - zusätzliche nationale Finanzierung
Für jeden im GAP-Strategieplan festgelegten Einheitsbetrag umfasst dieser Unterabschnitt erzielte Outputs, Bruttoausgaben und erzielte Einheitsbeträge gemäß Artikel 134 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2021/2115.
2.2.1 Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in Form von Direktzahlungen
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
2.2.2 Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen in bestimmten Sektoren
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
2.2.3 Erzielte Einheitsbeträge für Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Die in diesem Unterabschnitt bereitgestellten Informationen umfassen:
2.2.4 Zusätzliche nationale Finanzierung
Outputs, die ausschließlich durch zusätzliche nationale Finanzierung erzielt wurden, werden nach Intervention gemeldet.
Die nationale finanzielle Hilfe und die zusätzliche nationale Finanzierung gemäß Artikel 134 Absatz 11 und Artikel 115 Absatz 5 Buchstaben a und d der Verordnung (EU) 2021/2115 werden nach Intervention gemeldet.
2.3. Erzielte Outputs - aggregierte Werte
Dieser Unterabschnitt enthält die aggregierten Werte der Outputindikatoren, die gemäß den im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission festgelegten Berechnungsmethoden gemeldet werden.
2.3.1. Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionen und Maßeinheiten
2.3.2. Aggregierte Werte der Outputindikatoren nach Interventionskategorien und Maßeinheiten
2.3.3. Sonstige aggregierte Werte der Outputindikatoren
2.5. Nutzung von Finanzierungsinstrumenten bei Interventionen zur Entwicklung des ländlichen Raums
Dieser Unterabschnitt enthält zusätzliche Informationen über die Nutzung von Finanzierungsinstrumenten im vorangegangenen Haushaltsjahr gemäß Artikel 134 Absatz 10 der Verordnung (EU) 2021/2115. Diese zusätzlichen Informationen sind nach Interventionskategorie zu melden.
2.6. Informationen zu Ölsaaten und Baumwolle sowie nationale Übergangsbeihilfe
Dieser Unterabschnitt enthält die gemäß Artikel 11 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitzuteilenden Informationen über Ölsaaten.
Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die kulturspezifische Zahlung für Baumwolle, die gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) 2021/2115 zu melden sind.
Dieser Unterabschnitt enthält auch die Informationen über die nationale Übergangsbeihilfe, die gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) 2021/2115 und je Intervention zu melden sind.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2290 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Methoden zur Berechnung der gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 486; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2290/oj)."
| ENDE |