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Delegierte Verordnung (EU) 2026/174 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen von GAP-Strategieplänen und die Mitteilung über andere Änderungen dieser Pläne durch die Mitgliedstaaten
(ABl. L 2026/174 vom 26.03.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EU) 2023/370
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 122,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 enthält Vorschriften für die Vorlage und Genehmigung von Änderungen von GAP-Strategieplänen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt, ergänzt.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 hinsichtlich der Verfahren für Änderungen von GAP-Strategieplänen geändert. Nur strategische Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 bedürfen einer Genehmigung durch die Kommission. Gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung sind der Kommission andere Änderungen der GAP-Strategiepläne bis zu dem Zeitpunkt mitzuteilen, zu dem die Mitgliedstaaten mit ihrer Umsetzung beginnen. Die Kommission muss innerhalb von 30 Arbeitstagen nach der Mitteilung Einwände gegen die mitgeteilten Änderungen erheben, wenn sie feststellt, dass die Änderungen nicht mit der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sowie mit den gemäß diesen Verordnungen erlassenen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten vereinbar sind.
(4) Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf strategische Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne einreichen können, müssen die Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen festgelegt werden.
(5) Damit die Kommission einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans ordnungsgemäß bewerten kann, sollte der Antrag zusätzlich zu den Informationen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 für jede strategische Änderung des GAP-Strategieplans die Gründe für die Änderung sowie den Inhalt und die voraussichtlichen Auswirkungen der Änderung enthalten.
(6) Um eine gründliche Bewertung der bei der Kommission zur Genehmigung eingereichten strategischen Änderungen des GAP-Strategieplans und insbesondere des geänderten Finanzplans zu gewährleisten und das Risiko von Fehlern zu vermeiden, wenn mehrere Fassungen der GAP-Strategiepläne parallel bewertet werden, sollte der Mitgliedstaat über das elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" jeweils nur einen Antrag auf strategische Änderung einreichen. Der Mitgliedstaat sollte erst dann einen neuen Antrag auf strategische Änderung einreichen, wenn er entweder den vorherigen Antrag zurückgezogen hat oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung mitgeteilt hat. Dies ist erforderlich, um den Begünstigten Rechtssicherheit bezüglich der geltenden Fassung des GAP-Strategieplans zu geben und eine korrekte Verknüpfung der Zahlungen mit dem geltenden geänderten Finanzplan zu gewährleisten.
(7) Es ist erforderlich, Durchführungsbestimmungen für die Mitteilung über andere als die in Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Änderungen der GAP-Strategiepläne an die Kommission festzulegen, mit denen die Vorschriften in Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung ergänzt werden.
(8) Um eine reibungslose Bearbeitung von Anträgen auf strategische Änderungen und von Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten, sollte geregelt werden, wie zu verfahren ist, wenn gleichzeitig strategische Änderungen beantragt und andere Änderungen mitgeteilt werden. Um die Bearbeitung anderer Änderungen der GAP-Strategiepläne zu vereinfachen und zu beschleunigen, sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 Einwände erhoben hat, in einen laufenden Antrag auf eine strategische Änderung aufzunehmen. Damit die Kommission ausreichend Zeit hat, den Antrag auf strategische Änderung, dem solche mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, hinzugefügt werden, eingehend zu prüfen, sollte der Mitgliedstaat verpflichtet sein, die Kommission innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Einwände der Kommission über einen Beschluss zu unterrichten, mit dem solche mitgeteilten anderen Änderungen einem Antrag auf strategische Änderung hinzugefügt werden, der gleichzeitig mit oder nach der Mitteilung dieser anderen Änderungen bei der Kommission eingereicht wurde. Außerdem müssen Vorschriften für Bemerkungen der Kommission für den Fall festgelegt werden, dass andere Änderungen, gegen die die Kommission zuvor Einwände erhoben hat, in einen laufenden Antrag auf eine strategische Änderung aufgenommen werden. Darüber hinaus sollten Vorschriften für die Berechnung der Fristen festgelegt werden, innerhalb deren die Kommission bei Anträgen auf strategische Änderung tätig werden muss, wenn weitere Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, hinzugefügt werden.
(9) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, die Rechte von Landwirten und anderen Begünstigten zu schützen und ein reibungsloses und effizientes Funktionieren aller Interventionen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten ihre Anträge auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und ihre Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne so einreichen, dass ausreichend Zeit für ihre Bewertung durch die Kommission bleibt und gleichzeitig sichergestellt ist, dass sie, insbesondere in Bezug auf Landwirte und andere Begünstigte, im Einklang mit den Anforderungen gemäß Artikel 119 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2021/2115 wirksam werden.
(10) Damit Änderungen von GAP-Strategieplänen rechtzeitig vor Ablauf des Zeitraums der Förderfähigkeit der Ausgaben bearbeitet werden und in Kraft treten, müssen Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen und von Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115 und den Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der genannten Verordnung festgelegt werden.
(11) Es ist notwendig, eine Frist für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans im Zusammenhang mit der Übertragung von Mittelzuweisungen gemäß Artikel 17 Absatz 5, Artikel 88 Absatz 7 und Artikel 103 Absätze 1 und 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 festzulegen, um die rechtzeitige Durchführung dieser Übertragungen von Mittelzuweisungen sowie die Durchführung der aus diesen Mittelzuweisungen finanzierten Interventionen zu gewährleisten.
(12) Um einen sicheren und effizienten Austausch von Dokumenten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit Anträgen auf strategische Änderungen und Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne zu gewährleisten, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten das elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission 5 für diesen Austausch nutzen.
(13) Um den Mitgliedstaaten Flexibilität einzuräumen, in denen der GAP-Strategieplan aufgrund von Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bewältigung von Naturkatastrophen, Katastrophenereignissen oder widrigen Witterungsverhältnissen, die von der zuständigen nationalen Behörde offiziell als solche anerkannt wurden, aufgrund von Änderungen infolge erheblicher und plötzlicher Veränderungen der sozioökonomischen Gegebenheiten in dem Mitgliedstaat oder der Region oder aufgrund von Änderungen infolge außergewöhnlicher Maßnahmen zur Bekämpfung von Marktstörungen, Tierseuchen und Pflanzenschädlingen geändert werden müssen, und um diese Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans wirksam und rechtzeitig zu bearbeiten, müssen die Fälle festgelegt werden, in denen die Höchstzahl der Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht gilt. Zu diesen Fällen sollten unvorhergesehene Änderungen des Rechtsrahmens der Union und erforderlichenfalls automatische Aufhebungen von Mittelbindungen sowie Änderungen von Finanzinstrumenten gehören, die in einem dynamischen Marktumfeld eingesetzt werden, in dem regelmäßige Änderungen für die ordnungsgemäße Umsetzung dieser Finanzierungsinstrumente erforderlich sein können. Darüber hinaus sollten Anträge auf strategische Änderungen, die nur mitgeteilte andere Änderungen enthalten, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 Einwände erhoben hat, nicht auf die Höchstzahl der Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 7 der genannten Verordnung angerechnet werden.
(14) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 sollte daher aufgehoben werden. Um die wirksame Umsetzung von Artikel 3 der Verordnung (EU) 2025/2649 zu gewährleisten, in dem Übergangsbestimmungen für Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen festgelegt sind, die gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2649 geltenden Fassung eingereicht wurden, sollte die genannte Delegierte Verordnung weiterhin für Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans gelten, die die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2026 bei der Kommission eingereicht haben.
(15) Es sollte eine Übergangsbestimmung festgelegt werden, nach der Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans erst eingereicht werden können, wenn ein vor dem 1. Januar 2026 eingereichter Änderungsantrag zurückgezogen wird oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über diesen Änderungsantrag mitgeteilt hat.
(16) Damit die Mitgliedstaaten Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne, die alle erforderlichen Informationen enthalten, so bald wie möglich nach Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2025/2649 einreichen können und damit die Kommission solche Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen innerhalb der in Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Fristen wirksam bewerten und bearbeiten kann, sollten Vorschriften für die Einreichung von Mitteilungen und Anträgen auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne, Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung und für die Mitteilung über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne sowie Vorschriften für weitere Fälle von Anträgen auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans, die nicht auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehene Höchstzahl der Anträge auf strategische Änderungen angerechnet werden, am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.
(17) Damit die Mitgliedstaaten mit der Änderung ihrer GAP-Strategiepläne gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der durch Artikel 1 Nummer 28 der Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung beginnen können, muss das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" neu konzipiert werden. Für einen sicheren und effizienten Austausch von Dokumenten zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission im Zusammenhang mit Anträgen auf strategische Änderungen und Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne sollten die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2025/2649, mit der Nutzung der neuen Version des elektronischen Datenaustauschsystems "SFC2021" beginnen können. Da in der vorliegenden Verordnung Vorschriften für das Verfahren und die Fristen für Anträge auf strategische Änderung der GAP-Strategiepläne und für Mitteilungen über andere Änderungen der GAP-Strategiepläne festgelegt sind, für die das neue elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" zu verwenden ist, sollte die vorliegende Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Verordnung (EU) 2025/2649, d. h. ab dem 1. Januar 2026, um für eine reibungslose und rechtzeitige Erarbeitung und Übermittlung der strategischen Änderungen und der Mitteilung über andere Änderungen über "SFC2021" zu sorgen und Transparenz gegenüber Landwirten, Interessenträgern und der Öffentlichkeit zu gewährleisten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf
Artikel 2 Vorschriften für das Verfahren für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen
(1) In dem Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans ist anzugeben, welche Art der strategischen Änderung aus der Liste der strategischen Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) 2021/2115 beantragt wird. In dem Antrag ist außerdem anzugeben, ob er zuvor mitgeteilte Änderungen enthält, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Einwände erhoben hat.
(2) Für jede vorgeschlagene strategische Änderung des GAP-Strategieplans muss der Antrag auf strategische Änderung die folgenden Informationen enthalten:
(3) Der geänderte GAP-Strategieplan, der dem Antrag auf strategische Änderung beigefügt ist, muss die Änderungen enthalten, die der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 vor Einreichung dieses Antrags auf strategische Änderung mitgeteilt wurden und gegen die die Kommission innerhalb der in Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung festgelegten Frist keine Einwände erhoben hat.
(4) Der Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans kann eine oder mehrere vorgeschlagene Änderungen dieses Plans enthalten.
(5) Die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 genannten Informationen werden vom Mitgliedstaat für jedes vorgeschlagene Element der Änderung gesondert in den entsprechenden Abschnitt "GAP-Strategieplan" des elektronischen Datenaustauschsystems "SFC2021" gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung eingegeben.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen jeweils nur einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans einreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen einen neuen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans erst einreichen, wenn der vorherige Antrag vom Mitgliedstaat zurückgezogen wurde oder die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über den zuvor eingereichten Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2021/2115 mitgeteilt hat.
(7) Zieht ein Mitgliedstaat einen Antrag auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans zurück, so darf erst ein neuer Antrag auf strategische Änderung eingereicht werden, wenn die Kommission die Rücknahme des vorherigen Antrags bestätigt hat.
Artikel 3 Vorschriften für das Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115
(1) Die Mitteilung über andere Änderungen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 muss folgende Informationen enthalten:
(2) Die Mitgliedstaaten können eine Mitteilung über andere Änderungen des GAP-Strategieplans nur vor Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 zurückziehen.
(3) Die Mitgliedstaaten nehmen die anderen Änderungen des GAP-Strategieplans, die der Kommission mitgeteilt wurden, in den geänderten GAP-Strategieplan auf, der dem nächsten bei der Kommission nach Ablauf der Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 eingereichten Antrag auf strategische Änderung beigefügt wird, sofern die Kommission keine Einwände gegen diese anderen Änderungen erhoben hat.
(4) Der Mitgliedstaat kann beschließen, die mitgeteilten anderen Änderungen, gegen die die Kommission Einwände erhoben hat, einem zuvor gemäß Artikel 4 Absatz 1 eingereichten Antrag auf strategische Änderung hinzuzufügen.
Artikel 4 Vorschriften für die gleichzeitige Einreichung von Anträgen auf strategische Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und die Mitteilung über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung
(1) Reicht der Mitgliedstaat am selben Tag einen Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 und eine Mitteilung über andere Änderungen gemäß Artikel 119 Absatz 9 der genannten Verordnung ein oder stellt der Mitgliedstaat einen Antrag auf strategische Änderung, nachdem er der Kommission andere Änderungen mitgeteilt hat, aber bevor die Frist von 30 Arbeitstagen gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung abgelaufen ist, so gilt Folgendes:
(2) Teilt der Mitgliedstaat der Kommission andere Änderungen des GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2021/2115 mit, nachdem er einen Antrag auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung gestellt hat, so kann der Mitgliedstaat die anderen Änderungen, gegen die die Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 9 Unterabsatz 3 der genannten Verordnung Einwände erhoben hat, erst im nächsten gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung eingereichten Antrag vorlegen.
Artikel 5 Fristen für die Einreichung von Anträgen auf strategische Änderung und für Mitteilungen über andere Änderungen von GAP-Strategieplänen
(1) Die Dreimonatsfrist gemäß Artikel 119 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115 wird ab dem Tag, an dem die Kommission dem Mitgliedstaat Bemerkungen zum Antrag auf strategische Änderung übermittelt, bis zu dem Tag ausgesetzt, an dem der Mitgliedstaat eine neue Fassung des GAP-Strategieplans über das elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" übermittelt, in der der Mitgliedstaat allen Bemerkungen der Kommission vollumfänglich Rechnung getragen hat. Hat der Mitgliedstaat in der neuen Fassung des GAP-Strategieplans den Bemerkungen der Kommission nur teilweise Rechnung getragen, bleibt die Dreimonatsfrist in Bezug auf diesen Antrag auf strategische Änderung ausgesetzt.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2028 Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2021/2115.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. September 2029 Anträge auf strategische Änderung und Mitteilungen über andere Änderungen im Zusammenhang mit den Interventionskategorien gemäß Kapitel IV der Verordnung (EU) 2021/2115.
(4) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 31. März 2026 Anträge auf strategische Änderung im Zusammenhang mit den Übertragungen gemäß Artikel 103 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/2115.
Artikel 6 Weitere Fälle von Anträgen auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans
(1) Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans werden nicht auf die Höchstzahl der Anträge gemäß Artikel 119 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet, wenn sie sich auf folgende Fälle beziehen:
(2) In dem in Absatz 1 Buchstabe e genannten Fall müssen Anträge auf strategische Änderung des GAP-Strategieplans bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres eingereicht werden.
(3) Ein Antrag auf strategische Änderung, bei dem Änderungen in den in Absatz 1 genannten Fällen mit anderen Änderungen des GAP-Strategieplans kombiniert werden, wird auf die Höchstzahl der Anträge auf strategische Änderung gemäß Artikel 119 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2021/2115 angerechnet.
Artikel 7 Offizielle Kommunikation über "SFC2021"
Die Mitgliedstaaten und die Kommission nutzen das in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 genannte elektronische Datenaustauschsystem "SFC2021" für den Austausch aller offiziellen Unterlagen im Zusammenhang mit
Artikel 8 Übergangsbestimmung
Wurde bei der Kommission vor dem 1. Januar 2026 ein Antrag auf Änderung eines GAP-Strategieplans gemäß Artikel 119 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der zum Zeitpunkt der Vorlage dieses Antrags geltenden Fassung eingereicht, so kann ein Antrag auf strategische Änderung erst gestellt werden, wenn der Mitgliedstaat diesen Änderungsantrag zurückgezogen hat oder wenn die Kommission dem Mitgliedstaat ihren Beschluss über diesen Änderungsantrag mitgeteilt hat.
Artikel 9 Aufhebung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 wird aufgehoben.
Sie gilt jedoch weiterhin für Anträge auf Änderung von GAP-Strategieplänen, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2026 bei der Kommission eingereicht wurden.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/370 der Kommission vom 13. Dezember 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich der Verfahren und Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Änderung von GAP-Strategieplänen durch die Mitgliedstaaten und weiterer Fälle, in denen die Höchstzahl der Änderungen von GAP-Strategieplänen nicht gilt (ABl. L 51 vom 20.02.2023 S. 25, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/370/oj).
3) Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).
4) Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/2289 der Kommission vom 21. Dezember 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Präsentation des Inhalts der GAP-Strategiepläne und das elektronische System für den sicheren Informationsaustausch (ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 463, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/2289/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj).
7) Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1060/oj).
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