Delegierte Verordnung (EU) 2026/177 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1

(ABl. L 2026/177 vom 26.03.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2021/2115 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 8, Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 45 Buchstaben a, c und d,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission 2 enthält Vorschriften, mit denen die Gewährung von Zahlungen von der Verwendung zertifizierten Saatguts bestimmter Hanfsorten sowie von der Überprüfung ihres Tetrahydrocannabinolgehalts abhängig gemacht wird. Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Kontrollverfahren vereinfacht werden können, ohne die Zuverlässigkeit der Ergebnisse zu beeinträchtigen. Daher sollten die Artikel 2 und 3 sowie Anhang I der genannten Delegierten Verordnung geändert werden, um den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität in Bezug auf die Fristen für die Überprüfung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen im Zusammenhang mit Hanf einzuräumen und eine Verringerung der Kontrollsätze zu ermöglichen, um die Verwaltungskosten zu senken. Darüber hinaus sollten die Anforderungen an die Aufzeichnungen, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Feststellungen zum Gehalt an Tetrahydrocannabinol (THC) führen müssen, präzisiert werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 enthält auch zusätzliche Anforderungen an die Gestaltung von Interventionskategorien in bestimmten Agrarsektoren gemäß Titel III Kapitel III der Verordnung (EU) 2021/2115. Es wurde jedoch festgestellt, dass einige dieser Anforderungen vereinfacht werden könnten, um ein besseres Gleichgewicht zwischen der notwendigen Regulierung und Harmonisierung der Ausgestaltung dieser Interventionskategorien und der reibungslosen Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu erzielen.

(3) Gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Ausgaben für Interventionen im Rahmen der Interventionskategorien "Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke", "Ernte vor der Reifung" und "Nichternte" auf ein Drittel der Gesamtausgaben jedes operationellen Programms begrenzt. Im Zusammenhang mit Marktrücknahmen soll mit diesem Grenzwert verhindert werden, dass Erzeugerorganisationen bewusst beschließen, bestimmte Erzeugnismengen während bestimmter Zeiträume nicht in Verkehr zu bringen, um eine alternative Absatzmöglichkeit zu schaffen. Um klarzustellen, wie der Grenzwert zu berechnen ist, sollte Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 geändert werden.

(4) Die Artikel 25 bis 29 und 33 sowie die Anhänge V und VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthalten besondere Vorschriften für den Sektor Obst und Gemüse, den Sektor Olivenöl und Tafeloliven und für die anderen Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke. Diese Vorschriften betreffen insbesondere die Ausgabenarten, die Transportkosten, die Aufbereitungsanforderungen, die Unterstützung für Marktrücknahmen, die Bestimmung der vom Markt genommenen Erzeugnisse, die Bedingungen für die Empfänger der vom Markt genommenen Erzeugnisse und die Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse. Einige dieser Bedingungen, wie die Aufbereitungskosten für Marktrücknahmen im Sektor Obst und Gemüse, sind veraltet und tragen dem außergewöhnlich hohen Inflationsanstieg, von dem alle Mitgliedstaaten in den letzten Jahren betroffen waren, nicht Rechnung. Um den Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten, die Begünstigten und die Empfänger von vom Markt genommenen Erzeugnissen zu verringern, sollten daher die Artikel 27, 28 und 33 sowie Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 gestrichen werden, während die Artikel 25, 26 und 29 der genannten Delegierten Verordnung erheblich vereinfacht werden sollten. Der Titel des Anhangs V der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte ebenfalls geändert werden, um der Änderung des Artikels 26 der genannten Verordnung Rechnung zu tragen.

(5) Artikel 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für Kategorien von Interventionen, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden. In diesem Artikel ist jedoch nicht festgelegt, welcher Mitgliedstaat für die Genehmigung der von diesen Organisationen durchgeführten operationellen Programme zuständig ist. Gemäß Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b bzw. Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 3 ist bei länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse der Mitgliedstaat, in dem die Organisation ihren Sitz hat, für die Genehmigung des jeweiligen operationellen Programms zuständig. Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission 4 werden jedoch Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 gestrichen.

Um eine Rechtslücke nach der Streichung der Vorschriften für länderübergreifende Erzeugerorganisationen und länderübergreifende Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Obst und Gemüse zu vermeiden und Rechtssicherheit für solche Organisationen zu schaffen, die operationelle Programme in anderen Sektoren durchführen, sollte Artikel 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 dahin gehend geändert werden, dass Vorschriften festgelegt werden, die mit den zuvor in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 festgelegten Vorschriften identisch sind.

(6) Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde die Verordnung (EU) 2021/2115 geändert, indem die Obergrenze für die maximale Verringerung des Anteils von Dauergrünland gegenüber dem Bezugsjahr 2018 von 5 % auf 10 % angehoben wurde und Kleinerzeuger, die Zahlungen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, von der Anwendung des Konditionalitätssystems ausgenommen wurden. Artikel 48 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(7) In Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 ist der Begriff "Dauergrünland" definiert. Mit der Verordnung (EU) 2025/2649 wurde diese Begriffsbestimmung in Bezug auf die Anzahl der Jahre geändert, nach denen Flächen, die zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, für die Zwecke der genannten Verordnung zu Dauergrünland werden. Artikel 48 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 enthält Vorschriften für wieder in Dauergrünland umgewandelte Flächen und für neu als Dauergrünland angelegte Flächen und verweist auf die Definition von "Dauergrünland". Diese Bestimmung sollte daher geändert werden, um der Definition von Dauergrünland in der durch die Verordnung (EU) 2025/2649 geänderten Fassung Rechnung zu tragen.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Um die reibungslose Durchführung der geplanten Interventionen zu gewährleisten und eine angemessene Planung durch die Landwirte und die Berücksichtigung durch die zuständigen Behörden zu ermöglichen, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(10) Die Änderungen gemäß Artikel 1 Nummern 3 bis 8, 10, 13 und 14 dieser Verordnung sollten für die von den Mitgliedstaaten genehmigten operationellen Programme gelten, die auf der Grundlage von Kalenderjahren vom 1. Januar bis zum 31. Dezember durchgeführt werden. Um eine wirksame und kohärente Durchführung der operationellen Programme, einschließlich einer rechtzeitigen Genehmigung der erforderlichen Änderungen dieser operationellen Programme, zu gewährleisten, sollten diese Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ab dem 1. Januar 2027 gelten.

(11) Um eine Rechtslücke in Bezug auf die Vorschriften für die Genehmigung operationeller Programme, die von länderübergreifenden Erzeugerorganisationen und länderübergreifenden Vereinigungen von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden, zu vermeiden, sollte die Änderung des Artikels 32a der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 ab dem Geltungsbeginn der Delegierten Verordnung (EU) 2025/2184

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Zusätzliche Fördervoraussetzungen

Die Mitgliedstaaten knüpfen die Gewährung von Zahlungen für den Hanfanbau daran, dass Saatgut von Hanfsorten verwendet wird, die folgende Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind am 15. März des Jahres, für das die Zahlung gewährt wird, oder, wenn ein Mitgliedstaat dies beschließt, vor Ablauf der von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission * gesetzten Frist im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt und wurden gemäß Artikel 17 der Richtlinie 2002/53/EG des Rates ** veröffentlicht;
  2. ihr Gehalt an Δ9-Tetrahydrocannabinol (im Folgenden 'THC-Gehalt') hat den Grenzwert gemäß Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2021/2115 nicht in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschritten;
  3. sie sind nach der Richtlinie 2002/57/EG des Rates *** oder - im Fall von Erhaltungssorten - nach Artikel 10 der Richtlinie 2008/62/EG der Kommission **** zertifiziert.

____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 der Kommission vom 31. Mai 2022 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 183 vom 08.07.2022 S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1173/oj).

**) Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/53/oj).

***) Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.07.2002 S. 74, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/57/oj).

****) Richtlinie 2008/62/EG der Kommission vom 20. Juni 2008 mit Ausnahmeregelungen für die Zulassung von Landsorten und anderen Sorten, die an die natürlichen örtlichen und regionalen Gegebenheiten angepasst und von genetischer Erosion bedroht sind, sowie für das Inverkehrbringen von Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln dieser Sorten (ABl. L 162 vom 21.06.2008 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/62/oj)."

2. Artikel 3 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats bewahrt die Aufzeichnungen über die Feststellungen im Zusammenhang mit dem THC-Gehalt auf. Diese Aufzeichnungen umfassen für jede Sorte zumindest den ermittelten THC-Gehalt jeder Probe, ausgedrückt als Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen, das angewendete Verfahren, die Zahl der durchgeführten Analysen, den prozentualen Anteil der überprüften Flächen an den angemeldeten Flächen, den Zeitpunkt der Probenahme und die auf nationaler Ebene ergriffenen Maßnahmen."

3. In Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

"(6) Abweichend von Absatz 5 wird die Obergrenze von einem Drittel der Gesamtausgaben für Interventionen gemäß Artikel 50 Absatz 7 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/2115 auf der Grundlage der Gesamtausgaben in dem jeweiligen Kalenderjahr der Durchführung des betreffenden operationellen Programms berechnet."

4. Artikel 25 erhält folgende Fassung:

"Artikel 25 Transportkosten für Erzeugnisse, die für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke vom Markt genommen wurden, und Aufbereitungsanforderungen für die kostenlose Verteilung

(1) Nehmen die Mitgliedstaaten in ihre GAP-Strategiepläne Interventionen in Form von 'Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke' gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 auf, setzen sie die Transportkosten für alle Erzeugnisse, die im Rahmen operationeller Programme für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke vom Markt genommen wurden, auf der Grundlage von Einheitskosten fest, die entsprechend der Entfernung zwischen dem Ort der Marktrücknahme und dem Lieferort für die kostenlose Verteilung berechnet werden. Transportkosten können nur bis zu einer Entfernung von 750 km erstattet werden.

(2) Die Transportkosten werden der Partei erstattet, die die Kosten des betreffenden Transports tatsächlich übernommen hat.

(3) Die Verpackungen von Erzeugnissen, die im Rahmen operationeller Programme für die kostenlose Verteilung vom Markt genommen wurden, tragen das EU-Emblem sowie eine oder mehrere der in Anhang IV aufgeführten Angaben."

5. In Titel III Kapitel II erhält die Überschrift des Abschnitts 2 folgende Fassung:

"Besondere Vorschriften für Marktrücknahmen für die kostenlose Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke"

6. Artikel 26 erhält folgende Fassung:

"Artikel 26 Unterstützung

(1) Bei der Interventionskategorie 'Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke' gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 dürfen für in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführtes Obst und Gemüse die Transportkosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung und im Falle von für die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen die Aufbereitungskosten, die zu dem in Anhang V der vorliegenden Verordnung festgesetzten Höchstbetrag für die Unterstützung bei Marktrücknahmen addiert werden, der sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfasst, 90 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten drei Jahren nicht übersteigen.

(2) Bei der Interventionskategorie 'Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung oder für andere Bestimmungszwecke' gemäß Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2021/2115 für andere als die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Erzeugnisse setzen die Mitgliedstaaten die Höchstbeträge der Unterstützung, die sowohl die finanzielle Hilfe der Union als auch den Beitrag der Erzeugerorganisation, der Vereinigung von Erzeugerorganisationen, der länderübergreifenden Erzeugerorganisation, der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder der Erzeugergruppierung umfassen, wie folgt fest:

  1. für die kostenlose Verteilung: auf höchstens 40 % des durchschnittlichen Marktpreises des betreffenden Erzeugnisses ab Erzeugerorganisation auf der frischen Stufe in den letzten fünf Jahren;
  2. für Marktrücknahmen für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung: auf höchstens 30 % des durchschnittlichen Marktpreises ab Erzeugerorganisation in den letzten fünf Jahren.

Die Transportkosten gemäß Artikel 25 Absatz 1 und - im Falle von für die kostenlose Verteilung vom Markt genommenen Erzeugnissen - die Aufbereitungskosten werden zusätzlich zur Unterstützung für Marktrücknahmen erstattet.

(3) Hat die Erzeugerorganisation, Vereinigung von Erzeugerorganisationen, länderübergreifende Erzeugerorganisation, länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen oder die Erzeugergruppierung für vom Markt genommene Erzeugnisse eine Entschädigung von Dritten erhalten, so wird die Unterstützung gemäß den Absätzen 1 und 2 um den Betrag gekürzt, der der erhaltenen Entschädigung entspricht. Um für eine Unterstützung in Betracht zu kommen, dürfen die betreffenden Erzeugnisse nicht wieder in den Handel gelangen.

(4) Die Mitgliedstaaten können erlauben, dass die Begünstigten der kostenlosen Verteilung die Verarbeiter von aus dem Markt genommenen, einer Verarbeitung unterzogenen Erzeugnissen in Form von Sachleistungen bezahlen, sofern diese Zahlung nur zum Ausgleich der Verarbeitungskosten dient."

7. Die Artikel 27 und 28 werden gestrichen.

8. Artikel 29 erhält folgende Fassung:

"Artikel 29 Vermarktungsnormen für vom Markt genommene Erzeugnisse

(1) Ein für andere Bestimmungszwecke als die kostenlose Verteilung vom Markt genommenes Erzeugnis in den Sektoren gemäß Artikel 42 Buchstaben a, e und f der Verordnung (EU) 2021/2115 muss den einschlägigen Vermarktungsnormen und Vermarktungsregeln für das entsprechende Erzeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, mit Ausnahme der Vorschriften für die Aufmachung und Kennzeichnung von Erzeugnissen, entsprechen.

(2) Sofern es für ein bestimmtes Obst oder Gemüse keine spezielle Vermarktungsnorm gibt, müssen die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI erfüllt sein."

9. In Artikel 32a wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Der Mitgliedstaat, in dem die länderübergreifende Erzeugerorganisation oder die länderübergreifende Vereinigung von Erzeugerorganisationen ihren Sitz hat, ist für die Genehmigung der operationellen Programme zuständig, die von der länderübergreifenden Erzeugerorganisation oder der länderübergreifenden Vereinigung von Erzeugerorganisationen durchgeführt werden."

10. Artikel 33 wird gestrichen.

11. Artikel 48 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Für die Erhaltung von Dauergrünland in Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 1 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Anteil von Dauergrünland an der landwirtschaftlichen Fläche im Vergleich zu einem Referenzanteil nicht um mehr als 10 % zurückgeht; jeder Mitgliedstaat legt diesen Referenzanteil in seinem GAP-Strategieplan fest, indem er die Dauergrünlandflächen durch die gesamte landwirtschaftliche Fläche teilt."

b) In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz 3 angefügt:

"Die Dauergrünlandflächen und die landwirtschaftlichen Flächen, die von Landwirten angemeldet wurden, die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2021/2115 erhalten, werden bei der Berechnung des Anteils von Dauergrünland an der gesamten landwirtschaftlichen Fläche und bei der Berechnung des Referenzanteils nicht berücksichtigt."

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

"Wird festgestellt, dass der Anteil gemäß Absatz 2 auf Ebene der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 um mehr als 10 % zurückgegangen ist, so erlegt der betreffende Mitgliedstaat einigen oder allen Landwirten, die über Flächen verfügen, die während eines Zeitraums in der Vergangenheit von Dauergrünland in anderweitig genutzte Flächen umgewandelt wurden, Verpflichtungen auf Betriebsebene auf, Flächen wieder in Dauergrünland umzuwandeln oder eine Dauergrünlandfläche einzurichten."

ii) Unterabsatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) wenn und insoweit der Rückgang des Dauergrünlandanteils in einem bestimmten Jahr um mehr als 10 % auf der Ebene, auf der der GLÖZ-Standard Nr. 1 umgesetzt wird, nicht durch eine Erhöhung der im selben Jahr gemeldeten gesamten landwirtschaftlichen Fläche verursacht wird."

d) In Absatz 4 Unterabsatz 1 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn der Rückgang unter den Schwellenwert von 10 % auf Folgendes zurückzuführen ist:"

e) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Für die Zwecke der Berechnung des Anteils gemäß Absatz 2 gelten Flächen, die gemäß Absatz 3 wieder in Dauergrünland umgewandelt oder als Dauergrünland angelegt oder im Rahmen der Umsetzung des GLÖZ-Standards Nr. 1 durch die Mitgliedstaaten als Dauergrünland angelegt wurden, ab dem ersten Tag der Rückumwandlung oder Anlegung als Dauergrünland. Diese Flächen werden zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 genutzt, und zwar für mindestens fünf aufeinanderfolgende Jahre oder, wenn die Mitgliedstaaten dies gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/2115 beschließen, für mindestens sieben aufeinanderfolgende Jahre nach der Rückumwandlung oder Anlegung oder bei Flächen, die bereits zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden, während der verbleibenden Anzahl von Jahren, um fünf aufeinanderfolgende Jahre oder mehr oder gegebenenfalls sieben aufeinanderfolgende Jahre oder mehr zu erreichen."

12. In Anhang I erhalten die Nummern 1.1 und 1.2 folgende Fassung:

"1.1. Verfahren A

Das Verfahren A wird für die Kontrolle der Hanferzeugung angewandt.

Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 legt der Mitgliedstaat den Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen fest, der sich auf mindestens 15 % der gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt.

1.2. Verfahren B

Das Verfahren B wird angewandt, wenn ein Mitgliedstaat ein System der vorherigen Genehmigung für den Hanfanbau eingeführt hat.

Gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2021/2116 legt der Mitgliedstaat den Mindestprozentsatz der Vor-Ort-Kontrollen fest, der sich auf mindestens 10 % der gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1173 für die Hanferzeugung angemeldeten Flächen erstreckt."

13. Der Titel des Anhangs V erhält folgende Fassung:

"Höchstbeträge für die Unterstützung bei Marktrücknahmen gemäß Artikel 26 Absatz 1".

14. Anhang VII wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 3 bis 8, 10, 13 und 14 gelten ab dem 1. Januar 2027.

Artikel 1 Nummer 9 gilt mit Wirkung vom 24. Dezember 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Januar 2026

1) ABl. L 435 vom 06.12.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/126 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates um zusätzliche Anforderungen für bestimmte, von den Mitgliedstaaten in ihren GAP-Strategieplänen für den Zeitraum 2023 bis 2027 gemäß der genannten Verordnung festgelegte Interventionskategorien sowie um Vorschriften über den Anteil für den Standard für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standard) Nr. 1 (ABl. L 20 vom 31.01.2022 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/126/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission vom 13. März 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Sektoren Obst und Gemüse sowie Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die in diesen Sektoren anzuwendenden Sanktionen und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission (ABl. L 138 vom 25.05.2017 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/891/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2025/2184 der Kommission vom 10. September 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2016/232 und (EU) 2017/891 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für Erzeugerorganisationen, der Mitteilungspflichten in Bezug auf die Erzeugerpreise und der Umsetzung bestimmter Einfuhrmechanismen im Sektor Obst und Gemüse (ABl. L, 2025/2184, 4.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/2184/oj).

5) Verordnung (EU) 2025/2649 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2115 in Bezug auf das Konditionalitätssystem, Interventionskategorien in Form von Direktzahlungen, Interventionskategorien in bestimmten Sektoren und zur Entwicklung des ländlichen Raums und jährliche Leistungsberichte sowie zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/2116 in Bezug auf Aussetzungen von Zahlungen, den jährlichen Leistungsabschluss sowie Kontrollen und Sanktionen (ABl. L, 2025/2649, 31.12.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2649/oj).


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