Durchführungsverordnung (EU) 2026/187 der Kommission vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinsichtlich der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/187 vom 29.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2017/625 enthält Vorschriften für amtliche Kontrollen und andere Kontrolltätigkeiten, die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten durchgeführt werden, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union unter anderem im Bereich der Lebensmittelsicherheit auf allen Stufen der Produktion, der Verarbeitung und des Vertriebs zu überprüfen. Insbesondere kann gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 in einem delegierten Rechtsakt vorgeschrieben werden, dass Sendungen bestimmter Tiere und Waren nur aus den Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer zu diesem Zweck von der Kommission erstellten Liste erscheinen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission 2 wurde die Verordnung (EU) 2017/625 durch die Festlegung von Eingangsanforderungen ergänzt, um sicherzustellen, dass Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren aus Drittländern oder Drittlandsgebieten den geltenden Anforderungen der Vorschriften über die Lebensmittelsicherheit gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 oder Anforderungen genügen, die als diesen mindestens gleichwertig anerkannt sind. Insbesondere sind in Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf der Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 erscheinen.
(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission 3 sind die Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete festgelegt, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/625 zulässig ist.
(4) In Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 sind die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und die für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren genannt, für die die Anforderung gilt, dass sie nur aus Drittländern oder Drittlandsgebieten in die Union verbracht werden dürfen, die auf einer von der Kommission erstellten Liste erscheinen. Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen, wildlebenden Hasenartigen und wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, befinden sich unter diesen Tieren und Waren und sollten daher den Erzeugnissen gemäß Artikel 8 bzw. Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 hinzugefügt werden. Was darüber hinaus die in Anhang V und in Anhang VI gelisteten Drittländer anbetrifft, so decken die bereits beigebrachten Nachweise und Garantien für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Union Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen sowie Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, ab.
(5) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den Anforderungen der Verordnung (EU) 2017/625 nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das über einen Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügt.
(6) Gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen zusätzlich zu den in der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bedingungen nur aus einem Drittland in die Union verbracht werden, das die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 erfüllt und in der Liste der Drittländer gemäß Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist, aus denen der Eingang in die Union der betreffenden der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere oder Erzeugnisse tierischen Ursprungs zulässig ist.
(7) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 dürfen Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnissen abweichend von Artikel 7 aus Drittländern in die Union verbracht werden, die über keinen genehmigten Kontrollplan für pharmakologisch wirksame Stoffe, Pestizide und Kontaminanten verfügen, jedoch sicherstellen, dass die der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, einschließlich solcher, die in zusammengesetzten Erzeugnissen verwendet werden, aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland stammen, das in der Liste in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgeführt ist. Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 entscheidet die Kommission zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 127 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 nur dann über die Aufnahme eines Drittlandes in die Liste gemäß Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung, wenn die zuständige Behörde dieses Drittlandes der Kommission Nachweise und Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 vorlegt. Diese Nachweise und Garantien umfassen Informationen über die in diesem Drittland bestehenden Verfahren, um die Rückverfolgbarkeit und den Ursprung dieser der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere und dieser Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu gewährleisten.
(8) Die Ukraine wird derzeit in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit dem Eintrag "X" für Kaninchen und Erzeugnisse daraus und in Anhang V mit der Bemerkung "Nur Nutzkaninchen" geführt. Allerdings hat die Ukraine die Kommission darüber in Kenntnis gesetzt, dass sie kein Interesse mehr daran hat, Kaninchenfleisch in die Union auszuführen, und dass sie daher keine Garantien für die Einhaltung der Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 beigebracht hat. Daher sollten der Eintrag "X" bei Kaninchen für die Ukraine in Anhang -I sowie der Eintrag für die Ukraine in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden.
(9) Die Ukraine wird derzeit im Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 mit dem Eintrag "M" für Aquakultur und in Anhang VIII derselben Durchführungsverordnung mit der Bemerkung "Nur Meeresschnecken" geführt. Die Ukraine hat die erforderlichen Garantien für die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Union nicht beigebracht. Daher sollte die Ukraine aus Anhang VIII der genannten Durchführungsverordnung gestrichen werden, und folglich sollte auch der Eintrag "M" in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 gestrichen werden.
(10) Albanien beabsichtigt, für zur Ausfuhr in die Union bestimmte Erzeugnisse nur rohe Krebstiere zu verwenden, die entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammen, aus denen die Einfuhr roher Krebstiere in die Union genehmigt wurde. Albanien hat die erforderlichen Garantien beigebracht, und daher sollte für Albanien der Eintrag " Δ" für Krebstiere in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
(11) Nordmazedonien hat einen Kontrollplan für Tierdarmhüllen vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Daher sollte für Nordmazedonien der Eintrag "X" für Tierdarmhüllen in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
(12) Uganda hat einen Kontrollplan für Aquakultur: Fische und Erzeugnisse aus Fischen vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Darüber hinaus hat Uganda Nachweise und Garantien beigebracht, dass die Fische und Erzeugnisse aus Fischen den einschlägigen Anforderungen der Union genügen. Für Uganda sollte daher der Eintrag "X" für Aquakultur: "Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen" in Anhang -I und dieselbe Bemerkung in Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
(13) Die Kirgisische Republik hat einen Kontrollplan für Honig vorgelegt. Der Plan bietet die erforderlichen Garantien und sollte daher genehmigt werden. Die Kirgisische Republik sollte daher mit dem Eintrag "X" für Honig in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
(14) Israel wird mit dem Eintrag "X" für Milch in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt. Israel hat die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 mit dem Eintrag "O" für Eier in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 beantragt. Laut diesem Antrag beabsichtigt Israel, Eier enthaltende haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen und in die Union auszuführen. Für Israel sollte daher gemäß Artikel 2a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Eintrag "O" für Eier in Anhang -I aufgenommen werden.
(15) Tunesien wird mit dem Eintrag "X" für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt. Tunesien hat die Aufnahme in die Liste gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2292 mit dem Eintrag "O" für Milch und Eier in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 beantragt. Laut diesem Antrag beabsichtigt Tunesien, Milch- und Eiprodukte enthaltende haltbare zusammengesetzte Erzeugnisse herzustellen und in die Union auszuführen. Für Tunesien sollte daher gemäß Artikel 2a Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Eintrag "O" für Milch und Eier in Anhang -I aufgenommen werden.
(16) Tunesien beabsichtigt, für die Produktion von zur Ausfuhr in die Union bestimmten Erzeugnissen nur Geflügel zu verwenden, das entweder aus Mitgliedstaaten oder aus Drittstaaten stammt, aus denen die Einfuhr von Geflügel in die Union genehmigt wurde. Tunesien hat die erforderlichen Garantien beigebracht, und daher sollte für Tunesien der Eintrag " Δ" für Geflügel in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 aufgenommen werden.
(17) Japan wird mit dem Eintrag "X" für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt, mit der Fußnote "Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen". Gleichwohl wird Japan in Anhang IX mit der Bemerkung "Aquakultur: nur Fische" geführt. Daher sollte die Bemerkung in Anhang IX für Japan in "Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen" geändert werden.
(18) Die Ukraine wird mit dem Eintrag "X" für Aquakultur in Anhang -I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 geführt, mit der Fußnote "Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen". Gleichwohl wird die Ukraine in Anhang IX mit der Bemerkung "Aquakultur: nur Fische" geführt. Daher sollte die Bemerkung in Anhang IX für die Ukraine in "Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen" geändert werden.
(19) Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 sollte daher entsprechend geändert werden.
(20) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 8 erhält folgende Fassung:
"Artikel 8 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen zulässig ist
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von Nutzkaninchen bzw. frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wildlebenden Hasenartigen sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang V gelisteten Drittländern kommen."
2. Artikel 9 erhält folgende Fassung:
"Artikel 9 Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, zulässig ist
Sendungen von für den menschlichen Verzehr bestimmtem frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sowie Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, sind nur dann für den Eingang in die Union zugelassen, wenn sie aus den in Anhang VI gelisteten Drittländern kommen."
3. Die Anhänge -I, V, VI, VIII und IX werden gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2292 der Kommission vom 6. September 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Anforderungen an den Eingang von Sendungen von der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren und bestimmten für den menschlichen Verzehr bestimmten Waren in die Union (ABl. L 304 vom 24.11.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/2292/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 118, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/405/oj).
| Anhang |
Die Anhänge -I, V, VI, VIII, und IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 werden wie folgt geändert:
1. Anhang -I erhält folgende Fassung:
"Anhang -I
Liste der Drittländer oder Drittlandsgebiete mit genehmigten Kontrollplänen für bestimmte zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere und für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß Artikel 2a, Artikel 3, Artikel 6 Absatz 1, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 10 Absatz 2, den Artikeln 11, 15, 16 und 21 sowie Artikel 25 Buchstaben a und c
| ISO-Ländercode | Drittland 1 oder Drittlandsgebiete | Rinder | Schafe/Ziegen | Schweine | Equiden | Geflügel | Aquakultur 16 | Milch | Eier | Kaninchen | Frei lebendes Wild | Farmwild | Honig | Tierdarmhüllen |
| AD | Andorra | X | X | Δ | X | P | X | |||||||
| AE | Vereinigte Arabische Emirate | Δ P | X 2 O | O | ||||||||||
| AL | Albanien | X | X 13 Δ 14 P | O | X | X | ||||||||
| AM | Armenien | X 13 P | O | O | X | |||||||||
| AR | Argentinien | X | X | X | X | X 13 P | X | X | X | X | X | X | X | |
| AU | Australien | X | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | |||
| AZE | Aserbaidschan | X 15 P | ||||||||||||
| BA | Bosnien und Herzegowina | X | X | X | X | X 13 P | X | X | X | |||||
| BD | Bangladesch | X P | ||||||||||||
| BF | Burkina Faso | X | ||||||||||||
| BJ | Benin | X | ||||||||||||
| BN | Brunei | X 14 P | ||||||||||||
| BR | Brasilien | X | X | X | X P | O | X | X | X | |||||
| BW | Botsuana | X | P | |||||||||||
| BY | Belarus | X 7 | X 13 P | X | X | X | X | |||||||
| BZ | Belize | X 14 P | ||||||||||||
| CA | Kanada | X | X | X | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | |
| CH | Schweiz 6 | X | X | X | X | X | X 13 M | X | X | X | X | X | X | X |
| CL | Chile | X | X 4 | X | X | X 13 M | X | X | X | X | ||||
| CM | Kamerun | X | ||||||||||||
| CN | China | X | X P | O | X | X | X | X | ||||||
| CO | Kolumbien | X P | O | Δ | ||||||||||
| CR | Costa Rica | X P | ||||||||||||
| CU | Kuba | X 14 P | X | |||||||||||
| DO | Dominikanische Republik | X | ||||||||||||
| EC | Ecuador | X P | O | O | ||||||||||
| EG | Ägypten | X | ||||||||||||
| ET | Äthiopien | X | ||||||||||||
| FK | Falklandinseln | X | X 4 | |||||||||||
| FO | Färöer | X 13 P | O | O | ||||||||||
| GB | Vereinigtes Königreich 5 | X | X | X | X | X | X 13 Δ M | X | X | Δ | X | X | X | X |
| GE | Georgien | X | ||||||||||||
| GG | Guernsey | M | X | |||||||||||
| GL | Grönland | X 4 | M | X | ||||||||||
| GT | Guatemala | X 14 P | O | O | X | |||||||||
| HK | Hongkong | Δ P | Δ | |||||||||||
| HN | Honduras | X P | ||||||||||||
| ID | Indonesien | X P | O | O | ||||||||||
| IL | Israel 3 | X | X 13 P | X | O | X | ||||||||
| IM | Insel Man | X | X 4 | X | X 13 M | X | O | X | ||||||
| IN | Indien | O | X P | O | X | X | X | |||||||
| IR | Iran | X 14 X 15 P | O | O | X | |||||||||
| JE | Jersey | X | M | X | O | |||||||||
| JM | Jamaika | M | ||||||||||||
| JP | Japan | X | Δ | X | X 13 M | X | X | Δ | X | |||||
| KE | Kenia | X 13 P | ||||||||||||
| KG | Kirgisische Republik | X | ||||||||||||
| KR | Republik Korea | X | X M | O | O | Δ | ||||||||
| KZ | Kasachstan | X | ||||||||||||
| LB | Libanon | X | X | |||||||||||
| LK | Sri Lanka | X P | O | O | ||||||||||
| MA | Marokko | X | X 13 Δ M | O | O | X | X | |||||||
| MD | Moldau | X | X 13 P | X | X | X | ||||||||
| ME | Montenegro | X | X | X | X | X 13 P | X | X | X | X | ||||
| MG | Madagaskar | X P | O | O | X | |||||||||
| MK | Nordmazedonien | X | X | X | X | X 13 P | X | X | X | X | X | |||
| MM | Myanmar/Birma | X P | O | O | X | |||||||||
| MN | Mongolei | X | ||||||||||||
| MU | Mauritius | X 13 P | O | O | Δ | |||||||||
| MX | Mexiko | Δ | X P | O | X | X | ||||||||
| MY | Malaysia | Δ | X P | O | O | |||||||||
| MZ | Mosambik | X 14 P | ||||||||||||
| NA | Namibia | X | X 4 | P | X | |||||||||
| NC | Neukaledonien | X 14 | X | X | ||||||||||
| NG | Nigeria | X 14 P | ||||||||||||
| NI | Nicaragua | X 14 P | X | |||||||||||
| NZ | Neuseeland | X | X | O | O | X 13 M | X | O | O | X | X | X | X | |
| PA | Panama | X P | O | O | ||||||||||
| PE | Peru | X M | ||||||||||||
| PH | Philippinen | X P | O | O | ||||||||||
| PK | Pakistan | X | ||||||||||||
| PM | St. Pierre und Miquelon | X | P | |||||||||||
| PY | Paraguay | X | P | X | ||||||||||
| RS | Serbien | X | X | X | X 7 | X | X 13 P | X | X | X | X | X | X | |
| RU | Russland | X | X | X | X | O P | X | X | X 8 | X | X | |||
| RW | Ruanda | X | ||||||||||||
| SA | Saudi-Arabien | X P | O | O | ||||||||||
| SG | Singapur | Δ | Δ | Δ | Δ | X P | Δ | Δ | X 9 | X 9 | ||||
| SM | San Marino | X | Δ | O P | X | O | X | |||||||
| SV | El Salvador | X | ||||||||||||
| SZ | Eswatini | X | P | |||||||||||
| TG | Togo | X | ||||||||||||
| TH | Thailand | O | O | X | X M | Δ | X | X | ||||||
| TN | Tunesien | Δ | X 13 M | O | O | X | ||||||||
| TR | Türkei | X | X 13 M | X | X | X | X | |||||||
| TW | Taiwan | X P | O | X | X | |||||||||
| TZ | Tansania | X | ||||||||||||
| UA | Ukraine | X | X | X | X 13 | X | X | X | X | |||||
| UG | Uganda | X 13 | X | |||||||||||
| US | Vereinigte Staaten | X | X 10 | X | X | X M | X | X | X | X | X | X | X | |
| UY | Uruguay | X | X | X | X 13 M | X | X | X | X | |||||
| UZ | Usbekistan | X | ||||||||||||
| VE | Venezuela | X 14 P | O | O | ||||||||||
| VN | Vietnam | X M | O | O | X | |||||||||
| WF | Wallis und Futuna | X | ||||||||||||
| XK | Kosovo 11 | Δ | ||||||||||||
| ZA | Südafrika | M P | X | X 12 | ||||||||||
| ZM | Sambia | X | ||||||||||||
| 1) Liste der Drittländer und Drittlandsgebiete (ohne Einschränkung auf von der Union anerkannte Drittländer).
2) Nur Kamelmilch. 3) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter der Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden. 4) Nur Schafe. 5) Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (siehe die Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.04.2023 S. 87)) in Verbindung mit Anhang 2 dieses Rahmens gelten für die Zwecke dieses Anhangs Verweise auf das Vereinigte Königreich nicht in Bezug auf Nordirland. 6) Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vom 21. Juni 1999 (ABl. L 114 vom 30.04.2002 S. 132). 7) Ausfuhr lebender Schlachtequiden in die Union (nur zur Lebensmittelherstellung bestimmte Tiere). 8) Nur Rentiere. 9) Nur für Sendungen von frischem Fleisch, das aus Neuseeland stammt und für die Union bestimmt ist, mit oder ohne Lagerung in Singapur entladen und während der Durchfuhr durch Singapur in einem zugelassenen Betrieb umgeladen wird. 10) Nur Ziegen. 11) Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/1999 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovo. 12) Nur Laufvögel. 13) Nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen. 14) Nur Krebstiere. 15) Nur Erzeugnisse aus Fischen (z.B. Rogen und Kaviar). 16) Die Aquakultur deckt Fische, einschließlich Aale, und Erzeugnisse aus Fischen (wie Rogen und Kaviar) sowie Krebstiere ab. Die Drittländer oder Drittlandsgebiete, die in Anhang VIII für lebende, gekühlte, tiefgefrorene oder verarbeitete Muscheln, Stachelhäuter, Manteltiere und Meeresschnecken aufgeführt sind, sind in dieser Spalte standardmäßig mit 'M' gekennzeichnet." | ||||||||||||||
2. Anhang V wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von Nutzkaninchen und von frischem Fleisch von wildlebenden Hasenartigen, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, ausgenommen bei nicht enthäuteten und nicht ausgeweideten wildlebenden Hasenartigen, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus Nutzkaninchen und wild lebenden Hasenartigen gemäß Artikel 8, Artikel 18 Absatz 4, Artikel 19 Absatz 5, Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 25 Buchstabe e zulässig ist";
b) der Eintrag für die Ukraine wird gestrichen.
3. Der Titel von Anhang VI erhält folgende Fassung:
"Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch von wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, die keine Nebenprodukte der Schlachtung enthalten, sowie Sendungen von Fleischzubereitungen aus wildlebenden Landsäugetieren, ausgenommen Huftiere und Hasenartige, zulässig ist".
4. In Anhang VIII wird der Eintrag für die Ukraine gestrichen.
5. In Anhang IX erhalten die Einträge für Japan, die Ukraine und Uganda folgende Fassung:
| "JP | Japan | Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen. |
| UA | Ukraine | Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen. |
| UG | Uganda | Aquakultur: nur Fische und Erzeugnisse aus Fischen." |
| ENDE |