Durchführungsbeschluss (EU) 2026/190 der Kommission vom 21. Januar 2026 zur Änderung der Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 459)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/190 vom 26.01.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste betreffend vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf Seuchen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine ansteckende, durch Vektoren übertragene Seuche, die Rinder befällt. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Hauptübertragungsart durch Vektoren.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(3) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission 4 enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 ist im Einklang mit Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung von Sperrzonen in Italien vorgesehen, die Schutz- und Überwachungszonen umfassen, wie auch die Einrichtung von Impfzonen gemäß Anhang IX Teil 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission 5. In Artikel 1 des Durchführungsbeschlusses 2025/1582 ist zudem festgelegt, dass diese Schutz- und Überwachungszonen sowie auch die Impfzonen mindestens die in den Anhängen I und II dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen müssen und dass die in den genannten Zonen anzuwendenden Maßnahmen mindestens bis zu den in den genannten Anhängen aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden müssen.
(4) Seit der letzten Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2424 der Kommission 6 wurden in Italien keine weiteren Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben gemeldet.
(5) Darüber hinaus unterrichtete Italien die Kommission am 12. Januar 2026 über den Abschluss der Tilgungsmaßnahmen für alle Ausbrüche der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Rinderhaltungsbetrieben in den Provinzen Nuoro und Oristano in der Region Sardinien. Folglich sollte die Dauer der um diese Ausbrüche herum abgegrenzten Schutz- und Überwachungszonen aktualisiert und in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegt werden.
(6) Die Größe der in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesenen Gebiete und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 sowie auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und der Überwachungszone und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risiko hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche angesichts des Auftretens von Insektenvektoren Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit 7 berücksichtigt.
(7) Gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 sind Verbringungen von Rindern aus der in Anhang I des genannten Durchführungsbeschlusses festgelegten Schutzzone und Überwachungszone an Bestimmungsorte außerhalb der Außengrenze der genannten Zonen in Italien oder außerhalb des genannten Mitgliedstaats bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten. Angesichts der derzeit bestehenden Sperrzone in der Region Sardinien sollte dieses Verbot in den Schutz- und Überwachungszonen, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 in der durch den vorliegenden Beschluss geänderten Fassung festgelegt wurden, weiterhin gelten.
(8) Die im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 festgelegten Impfzonen sind nach wie vor erforderlich, und die Impfung sollte gemäß dem amtlichen Impfplan Italiens vom 1. Juli 2025, der gemäß Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2023/361 vorgelegt wurde, fortgesetzt werden.
(9) Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 sollten daher entsprechend geändert werden.
(10) Angesichts der Seuchenlage in Italien sollten die mit dem vorliegenden Beschluss am Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich gelten, um eine weitere Ausbreitung der Seuche innerhalb Italiens, auf andere Mitgliedstaaten oder auf Drittländer zu verhindern und unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union sowie ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel mit Drittländern zu vermeiden.
(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Anhänge des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 erhalten die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 21. Januar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1582 der Kommission vom 29. Juli 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1318 (ABl. L, 2025/1582, 1.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1582/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/361 der Kommission vom 28. November 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Verwendung bestimmter Tierarzneimittel zur Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 52 vom 20.02.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/361/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2424 der Kommission vom 25. November 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/1582 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien (ABl. L, 2025/2424, 28.11.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/2424/oj).
7) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
| Anhänge |
"Anhang I
Um die bestätigten Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
| Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind | Gültig bis |
| Region Sardinien IT-LSD-2025-00001 IT-LSD-2025-00019 IT-LSD-2025-00022 IT-LSD-2025-00037 IT-LSD -2025-00078 | Schutzzone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78) | 26.1.2026 |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78) | 27.1.2026-12.2.2026 | |
| Überwachungszone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (2025/1), Lat. 40.3399, Long. 9.167 (2025/19), Lat. 40.28833, Long. 9.157329 (2025/22), Lat., 40.30125, Long. 9.04641 (2025/37), Lat. 40.090098, Long. 8.720283 (2025/78) excluding the areas included in the protection zone. | 12.2.2026 |
Anhang II
Teil A: Impfzone II
Folgendes gesamtes Gebiet:
Teil B: Impfzone I
Folgendes gesamtes Gebiet:
| ENDE |