Durchführungsverordnung (EU) 2026/194 der Kommission vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/194 vom 29.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/ EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates sowie des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Artikel 54 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission 3 regelt die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen beim Eingang bestimmter Sendungen von Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern in die Union (diese sind in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt) und die Einführung besonderer Bedingungen, denen bestimmte Sendungen von Lebens- und Futtermitteln aus bestimmten Drittländern beim Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine unterliegen (diese sind in Anhang II der genannten Durchführungsverordnung aufgeführt).

(2) Gemäß Artikel 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ist die Kommission verpflichtet, die Listen in den Anhängen der genannten Durchführungsverordnung in regelmäßigen Abständen von höchstens sechs Monaten zu überprüfen, um aktuelle Informationen über Risiken für die menschliche Gesundheit und Verstöße zu berücksichtigen. Zu diesen neuen Informationen gehören die Daten aus Meldungen, die über das mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichtete Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel ( RASFF) eingegangen sind, sowie Daten und Informationen über Sendungen und die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Dokumentenprüfungen, Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen, die der Kommission übermittelt wurden.

(3) Aktuelle Meldungen im RASFF deuten darauf hin, dass von bestimmten Lebens- oder Futtermitteln ein ernstes unmittelbares oder mittelbares Risiko für die menschliche Gesundheit ausgeht. Darüber hinaus sprechen die amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2025 bei bestimmten Lebens- und Futtermitteln nicht tierischen Ursprungs durchgeführt wurden, dafür, dass die Listen in den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 zum Schutz der menschlichen Gesundheit in der Union geändert werden sollten.

(4) In Bezug auf Sendungen von Helmbohnen (Lablab purpureus) aus Bangladesch wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(5) In Bezug auf Sendungen von für den unmittelbaren menschlichen Verzehr abgefülltem Palmöl aus Côte d'Ivoire wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Sudanfarbstoffe festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden. Bei Massengutsendungen von Palmöl zeigen die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen gleichwohl, dass die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften eingehalten werden. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen von Massengutsendungen von Palmöl aus Côte d'Ivoire nicht länger gerechtfertigt, und es sollte dem Eintrag für Palmöl aus Côte d'Ivoire in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 ein Verweis hinzugefügt werden, dass amtliche Kontrollen auf Sendungen von für den unmittelbaren menschlichen Verzehr abgefülltem Palmöl zu begrenzen sind.

(6) Orangen aus Ägypten unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Pestizidrückständen seit Juli 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(7) In Bezug auf Sendungen von Erdbeeren aus Ägypten deuten die Daten aus Meldungen im RASFF und Informationen zu amtlichen Kontrollen durch die Mitgliedstaaten auf neue Risiken für die menschliche Gesundheit wegen möglicher Pestizidrückstände hin. Daher ist es notwendig, verstärkte amtliche Kontrollen bei der Einfuhr dieser Ware aus Ägypten vorzuschreiben. Diese Ware sollte somit in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 aufgenommen werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(8) Okra aus Indien unterliegt wegen des Risikos des Vorhandenseins von Pestizidrückständen und Ethylenoxid seit Juli 2018 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Ethylenoxid durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf Ethylenoxid bei dieser Ware nicht länger gerechtfertigt, und der betreffende Verweis sollte aus dem Eintrag für diese Ware in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(9) Reis aus Indien unterliegt wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine und Ochratoxin A seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten in Bezug auf Aflatoxine und Ochratoxin A durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf Aflatoxine und Ochratoxin A bei dieser Ware nicht länger gerechtfertigt, und der Eintrag zu diesen Kontaminanten sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(10) Muskatnuss (Myristica fragrans) aus Indien unterliegt wegen des Risikos einer Kontamination durch Aflatoxine seit Juni 2019 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(11) Vanille sowie Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele aus Indien unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Ethylenoxid seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihre Einträge sollten aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(12) Pfeffer der Gattung Piper und getrocknete oder gemahlene oder sonst zerkleinerte Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta aus Indien unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Ethylenoxid seit Januar 2022 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Einhaltung bestehen bleibt. Daher sollte der Eintrag zu Pfeffer der Gattung Piper und zu getrockneten oder gemahlenen oder sonst zerkleinerten Früchten der Gattungen Capsicum oder Pimenta aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(13) Calciumcarbonat aus Indien unterliegt wegen des Risikos des Vorhandenseins von Ethylenoxid seit Januar 2022 bei seinem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Die Ergebnisse dieser Kontrollen belegen, dass der Eingang dieser Ware in die Union kein erhebliches Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. Folglich ist es nicht erforderlich, weiterhin vorzuschreiben, dass jede Sendung von einer amtlichen Bescheinigung begleitet sein muss, aus der hervorgeht, dass alle Probenahme- und Analyseergebnisse die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften belegen. Die Mitgliedstaaten sollten dennoch weiterhin Kontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass das derzeitige Maß an Einhaltung bestehen bleibt. Daher sollte der Eintrag für Calciumcarbonat aus Indien aus Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen und in Anhang I der genannten Durchführungsverordnung überführt werden; die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen sollte angesichts der in den letzten Jahren verzeichneten Anzahl an Sendungen auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen festgelegt werden.

(14) Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, und Speiserüben (Brassica rapa ssp. rapa), in Salzlake oder mit Zitronensäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, aus dem Libanon unterliegen wegen des Risikos einer Kontamination durch Rhodamin B seit Juli 2018 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Waren sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen für diese Waren nicht länger gerechtfertigt, und ihre Einträge sollten aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(15) Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus Malaysia unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Ethylenoxid in dem in Lebensmittelzusatzstoffen verwendeten Johannisbrotkernmehl seit Juli 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die aus Malaysia in die Union verbrachten Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen kein Johannisbrotkernmehl enthalten. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(16) In Bezug auf Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Ruanda wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(17) In Bezug auf Sendungen von Paprika der Gattung Capsicum (ausgenommen Gemüsepaprika) aus Thailand wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Pestizidrückstände festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(18) Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) aus der Türkei unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Pestizidrückständen seit November 2021 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(19) Grapefruits aus der Türkei unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Pestizidrückständen seit Januar 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware sprechen für eine insgesamt zufriedenstellende Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(20) In Bezug auf Sendungen von Sesamsamen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 5 und 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf eine Kontamination durch Salmonellen festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % heraufgesetzt werden.

(21) Johannisbrotkernmehl enthaltende Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen aus der Türkei unterliegen wegen des Risikos des Vorhandenseins von Ethylenoxid in dem in Lebensmittelzusatzstoffen verwendeten Johannisbrotkernmehl seit Juli 2022 verstärkten amtlichen Kontrollen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen dieser Ware deuten darauf hin, dass die aus der Türkei in die Union verbrachten Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen kein Johannisbrotkernmehl enthalten. Daher sind verstärkte amtliche Kontrollen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, und ihr Eintrag sollte aus Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 gestrichen werden.

(22) Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum) aus Brasilien unterliegt wegen des Risikos einer Kontamination durch Salmonellen seit Januar 2019 bei seinem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 50 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 30 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(23) In Bezug auf Sendungen mit Pistazien sowie daraus hergestellten Mischungen und Erzeugnissen aus der Türkei wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(24) Mandarinen, Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten aus der Türkei unterliegen wegen des Risikos von Pestizidrückständen seit Mai 2020 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 20 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Waren nicht länger gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 10 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(25) Orangen aus der Türkei unterliegen wegen des Risikos von Pestizidrückständen seit Mai 2020 bei ihrem Eingang in die Union verstärkten amtlichen Kontrollen und besonderen Bedingungen. Die von den Mitgliedstaaten durchgeführten amtlichen Kontrollen zeigen, dass sich die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften verbessert hat. Wenngleich verstärkte amtliche Kontrollen nach wie vor angezeigt sind, ist der Wert von 30 % der in die Union verbrachten Sendungen in Bezug auf diese Ware nicht länger gerechtfertigt, sodass die Häufigkeit der Kontrollen in Anhang II Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 20 % der in die Union verbrachten Sendungen gesenkt werden sollte.

(26) In Bezug auf Sendungen mit Pistazien sowie daraus hergestellten Mischungen und Erzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, die aus der Türkei in die Union versandt werden, wurde bei amtlichen Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 7 und 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 durchgeführt wurden, eine hohe Quote von Verstößen gegen die einschlägigen Anforderungen der Unionsvorschriften in Bezug auf Kontaminationen durch Aflatoxine festgestellt. Daher sollte die Häufigkeit der Nämlichkeitskontrollen und Warenuntersuchungen dieser in die Union verbrachten Sendungen in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 auf 50 % heraufgesetzt werden.

(27) Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 sollte daher entsprechend geändert werden.

(28) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2026

1) ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj.

2) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

3) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 der Kommission vom 22. Oktober 2019 über die vorübergehende Verstärkung der amtlichen Kontrollen und über Sofortmaßnahmen beim Eingang bestimmter Waren aus bestimmten Drittländern in die Union zur Durchführung der Verordnungen (EU) 2017/625 und (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009, (EU) Nr. 884/2014, (EU) 2015/175, (EU) 2017/186 und (EU) 2018/1660 der Kommission (ABl. L 277 vom 29.10.2019 S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1793/oj).

.

Anhang

"Anhang I
Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern, die an Grenzkontrollstellen und an Kontrollstellen vorübergehend verstärkten amtlichen Kontrollen unterliegen

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Aserbaidschan (AZ)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15 Aflatoxine 20
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
2 Bangladesch (BD) Helmbohnen (Lablab purpureus)
(Lebensmittel)
ex 0708 90 00 30 Pestizidrückstände 3 30
Zara-Zitronen (Citrus medica)
(Lebensmittel)
ex 0805 90 00 20 Pestizidrückstände 3 20
3 Burkina Faso (BF) Auberginen/Eierfrüchte (Solanum aethiopicum)
(Lebensmittel)
ex 0709 30 00 70 Pestizidrückstände 3 20
4 Côte d'Ivoire (CI) Palmöl 12
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudan
farbstoffe 14
30
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
5 China (CN)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 10
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Gemüsepaprika (Capsicum
annuum
)
(Lebensmittel - gemahlen oder sonst zerkleinert)
ex 0904 22 00 11

Salmonellen 4

10

Tee, auch aromatisiert
(Lebensmittel)
0902

Pestizidrückstände 3 5

20

6

Kolumbien (CO)

Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3 20

7

Dominikanische Republik (DO)

  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10

0710 80 51

Pestizidrückstände 3 16 50
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99

ex 0710 80 59

20

20

8 Ägypten (EG)
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 6 30
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99 20
ex 0710 80 59 20
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 10
Zuckerapfel/Süßsack (Annona squamosa)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 20 Pestizidrückstände 3 20
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 50
Mangofrüchte (Mangifera indica)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 00 40 Pestizidrückstände 3 20
Erdbeeren
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
0810 10 00
0811 10
Pestizidrückstände 3 20
9 Äthiopien (ET) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
  • Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
0904 Aflatoxine 30
  • Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)

0910
10 Georgien (GE)
  • Haselnüsse (Corylus sp.), in der Schale
0802 21 00
  • Haselnüsse (Corylus sp.), geschält
0802 22 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Haselnüsse enthaltend
ex 0813 50 39 70
ex 0813 50 91 70
ex 0813 50 99 70
  • Haselnusspaste
ex 2007 10 10 70
ex 2007 10 99 40
ex 2007 99 39 05; 06
ex 2007 99 50 33
ex 2007 99 97 23
  • Haselnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 12 30
ex 2008 19 19 30
ex 2008 19 92 30
ex 2008 19 95 20
ex 2008 19 99 30
ex 2008 97 12 15
ex 2008 97 14 15 Aflatoxine 20
ex 2008 97 16 15
ex 2008 97 18 15
ex 2008 97 32 15
ex 2008 97 34 15
ex 2008 97 36 15
ex 2008 97 38 15
ex 2008 97 51 15
ex 2008 97 59 15
ex 2008 97 72 15
ex 2008 97 74 15
ex 2008 97 76 15
ex 2008 97 78 15
ex 2008 97 92 15
ex 2008 97 93 15
ex 2008 97 94 15
ex 2008 97 96 15
ex 2008 97 97 15
ex 2008 97 98 15
  • Mehl, Grieß und Pulver von Haselnüssen
ex 1106 30 90 40
  • Haselnussöl
ex 1515 90 99 20
(Lebensmittel)
11 Ghana (GH)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00 Aflatoxine 50
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
12 Israel (IL) 15 Basilikum (Ocimum basilicum)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 20 Pestizidrückstände 3 10
13 Indien (IN) Betelblätter (Piper betle L.)
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 11 10 Salmonellen 4 50
Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Pestizidrückstände 3 10
Guaven (Psidium guajava)
(Lebensmittel)
ex 0804 50 00 30 Pestizidrückstände 3 30
Paprika der Gattung Capsicum
(Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet,
gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 10
ex 0904 22 00 11; 19
ex 0904 21 90 20
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pestizidrückstände 3 30
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
Mischungen von Lebensmittelzusatzstoffen, Johannisbrotkernmehl oder Guarkernmehl enthaltend
(Lebensmittel)
ex 2106 90 92
ex 2106 90 98
ex 3824 99 93
ex 3824 99 96
Pestizidrückstände 13 20
Pfeffer der Gattung Piper; Früchte der Gattungen Capsicum oder Pimenta, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0904 Pestizidrückstände 13 20
Calciumcarbonat
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 2106 90 92 55 Pestizidrückstände 13 30
ex 2106 90 98 60
ex 25 30 90 70 10
2836 50 00
Flaschenkürbis (Lagenaria siceraria)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
ex 0709 93 90 10 Pestizidrückstände 3 20
14 Kenia (KE) Bohnen (Vigna spp., Phaseolus spp.)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0708 20 Pestizidrückstände 3 10
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 20
15 Sri Lanka (LK) Mukunu-Wenna (Alternanthera sessilis)
(Lebensmittel)
ex 0709 99 90 35 Pestizidrückstände 3 50
Spargelbohnen
(Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes
Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3 30
Paprika der Gattung Capsicum (Gemüsepaprika oder andere Sorten)
(Lebensmittel - getrocknet, geröstet, gemahlen oder sonst zerkleinert)
0904 21 10 Aflatoxine 50
ex 0904 21 90 20
ex 0904 22 00 11; 19
ex 2005 99 10 10; 90
ex 2005 99 80 94
16 Madagaskar (MG) Schwarzaugenbohnen (Vigna unguiculata)
(Lebensmittel)
0713 35 00 Pestizidrückstände 3 50
17 Mexiko (MX) Grüne Papaya (Carica papaya)
(Lebensmittel - frisch und gekühlt)
0807 20 00 Pestizidrückstände 3 20
18 Malaysia (MY) Jackfrüchte (Artocarpus heterophyllus)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20 20 Pestizidrückstände 3 50
19 Pakistan (PK) Gewürzmischungen
(Lebensmittel)
0910 91 10
0910 91 90
Aflatoxine 30
Reis
(Lebensmittel)
1006 Aflatoxine und
Ochratoxin A
10
Pestizidrückstände 3 10
20 Ruanda (RW) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 50
21 Syrien (SY) Tahini und Halva aus Sesamsamen
(Lebensmittel)
ex 1704 90 99
ex 1806 20 95
ex 1806 90 50
ex 1806 90 60
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
12; 92
13; 93
10
11; 91
41
41
Salmonellen 2 30
22 Thailand (TH) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 8 50
Granadillas und Passionsfrüchte (Passiflora ligularis und Passiflora edulis)
(Lebensmittel - frisch)
ex 0810 90 20
ex 0810 90 20
40
50
Pestizidrückstände 3 10
23 Türkei (TR) Zitronen (Citrus limon, Citrus
limonum
)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder getrocknet)
0805 50 10 Pestizidrückstände 3 20
Granatäpfel
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 75 30 Pestizidrückstände 3 9 30
  • Gemüsepaprika (Capsicum annuum)
0709 60 10
0710 80 51
Pestizidrückstände 3 10 20
  • Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)

(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)

ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Oregano, getrocknet
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 40 Pyrrolizidinalkaloide 30
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 2 30
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Tomaten (Solanum lycopersicum L.)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes
Gemüse)
0702 00
0710 80 70
Pestizidrückstände 3 20
24 Uganda (UG) Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 50
25 Vereinigte Staaten (US)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00 Aflatoxine 20
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
26 Vietnam (VN) Durianfrüchte (Durio zibethinus)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
0810 60 00 Pestizidrückstände 3 20
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

5) Rückstände von Tolfenpyrad.

6) Rückstände von Dicofol (Summe aus p-, p'- und o,p'-Isomeren), Dinotefuran, Folpet, Prochloraz (Summe aus Prochloraz und seinen Metaboliten, die den 2,4,6-Trichlorphenol-Anteil enthalten, ausgedrückt als Prochloraz), Thiophanat-methyl und Triforin.

7) Rückstände von Diafenthiuron.

8) Rückstände von Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)), Prothiofos und Triforin.

9) Rückstände von Prochloraz.

10) Rückstände von Diafenthiuron, Formetanat (Summe aus Formetanat und seinen Salzen, ausgedrückt als Formetanat(hydrochlorid)) und Thiophanat-methyl.

11) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

12) Für den unmittelbaren menschlichen Verzehr abgepackte/abgefüllte Lebensmittel.

13) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

14) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'Sudanfarbstoffe' folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

15) Im Folgenden wird darunter das Gebiet des Staates Israel mit Ausnahme der seit dem 5. Juni 1967 unter Verwaltung des Staates Israel stehenden Gebiete (namentlich die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland) verstanden.

16) Rückstände von Acephat.

Anhang II
Lebensmittel und Futtermittel aus bestimmten Drittländern, deren Eingang in die Union wegen des Risikos einer Kontamination durch Mykotoxine (einschließlich Aflatoxinen), Pestizidrückstände, einer mikrobiellen Kontamination oder einer Kontamination durch Sudanfarbstoffe und Pflanzentoxine besonderen Bedingungen unterliegt

1. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Zeile Ursprungsland Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Bangladesch (BD) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen
(Lebensmittel)
ex 1404 90 00 8 10 Salmonellen 5 50
2 Bolivien (BO)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40 Aflatoxine 50
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
3 Brasilien (BR) Schwarzer Pfeffer (Piper nigrum)
(Lebensmittel - weder gemahlen noch
sonst zerkleinert)
ex 0904 11 00 10 Salmonellen 2 30
4 China (CN) Xanthan
(Lebensmittel und Futtermittel)
ex 3913 90 00 40 Pestizidrückstände 9 20
5 Dominikanische
Republik (DO)
Auberginen (Solanum
melongena
)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0709 30 00 05 Pestizidrückstände 3 50
6 Ägypten (EG)
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50
ex 2008 19 92 40 Aflatoxine 30
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
7 Ghana (GH) Palmöl
(Lebensmittel)
1511 10 90 Sudanfarbstoffe 10 50
1511 90 11
ex 1511 90 19 90
1511 90 99
8 Indonesien (ID) Muskatnuss (Myristica fragrans)
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 11 00
0908 12 00
Aflatoxine 50
9 Indien (IN) Curryblätter (Bergera/Murraya koenigii)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet)
ex 1211 90 86 10 Pestizidrückstände 3 11 50
  • Erdnüsse, in der Schale
1202 41 00
  • Erdnüsse, geschält
1202 42 00
  • Erdnussbutter
2008 11 10
  • Erdnüsse, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
2008 11 91
2008 11 96
2008 11 98
ex 2008 19 12 40
ex 2008 19 19 50 Aflatoxine 50
ex 2008 19 92 40
ex 2008 19 95 40
ex 2008 19 99 50
  • Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets
2305 00 00
  • Mehl und Grieß von Erdnüssen
ex 1208 90 00 20
  • Erdnusspaste
ex 2007 10 10 80
(Lebensmittel und Futtermittel) ex 2007 10 99 50
ex 2007 99 39 07; 08
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99 20 Pestizidrückstände 3 4 30
ex 0710 80 59 20
Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 30
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Sesamsamen
(Lebensmittel und Futtermittel)
1207 40 90 Pestizidrückstände 9 20
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
Zimt und Zimtblüten
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0906 Pestizidrückstände 9 20
Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0908 Pestizidrückstände 9 30
Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0909 Pestizidrückstände 9 20
Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze
(Lebensmittel - getrocknete Gewürze)
0910 Pestizidrückstände 9 20
Zubereitungen zum Herstellen von Würzsoßen und zubereitete Würzsoßen; zusammengesetzte Würzmittel; Senfmehl, auch zubereitet, und Senf
(Lebensmittel)
2103 Pestizidrückstände 9 20
Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten 12
(Lebensmittel)
ex 1302
ex 2106
Pestizidrückstände 9 10
Schoten des Meerrettichbaums (Moringa oleifera) ('Drumsticks')
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
10
75
Pestizidrückstände 3 30
Spargelbohnen (Vigna unguiculata ssp. sesquipedalis, Vigna unguiculata ssp. unguiculata)
(Lebensmittel - frisches, gekühltes oder gefrorenes
Gemüse)
ex 0708 20 00
ex 0710 22 00
10
10
Pestizidrückstände 3 50
10 Iran (IR)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20 Aflatoxine 50
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
11 Sri Lanka (LK) Gotu Kola (Centella asiatica)
(Lebensmittel)
ex 1211 90 86 60 Pestizidrückstände 3 50
12 Nigeria (NG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90 Salmonellen 5 50
ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
13 Sudan (SD) Sesamsamen 1207 40 90 Salmonellen 5 50
(Lebensmittel) ex 2008 19 19 49
ex 2008 19 99 49
14 Türkei (TR)
  • Feigen, getrocknet
0804 20 90
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Feigen enthaltend
ex 0813 50 99 50
  • Paste aus getrockneten Feigen
ex 2007 10 10 50
ex 2007 10 99 20
ex 2007 99 39 01; 02
ex 2007 99 50 31
ex 2007 99 97 21
  • getrocknete Feigen, zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 97 12 11
ex 2008 97 14 11
ex 2008 97 16 11
ex 2008 97 18 11
ex 2008 97 32 11
ex 2008 97 34 11
ex 2008 97 36 11
ex 2008 97 38 11
ex 2008 97 51 11 Aflatoxine und 30
ex 2008 97 59 11 Ochratoxin A
ex 2008 97 72 11
ex 2008 97 74 11
ex 2008 97 76 11
ex 2008 97 78 11
ex 2008 97 92 11
ex 2008 97 93 11
ex 2008 97 94 11
ex 2008 97 96 11
ex 2008 97 97 11
ex 2008 97 98 11
ex 2008 99 28 10
ex 2008 99 34 10
ex 2008 99 37 10
ex 2008 99 40 10
ex 2008 99 49 60
ex 2008 99 67 95
ex 2008 99 99 60
  • Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten Feigen
ex 1106 30 90 60
(Lebensmittel)
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20 Aflatoxine 50
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
Weinblätter
(Lebensmittel)
ex 2008 99 99
ex 2008 99 99
11
19
Pestizidrückstände 3 6 50
Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 21
0805 22 00
0805 29 00
Pestizidrückstände 3 10
Orangen
(Lebensmittel - frisch oder getrocknet)
0805 10 Pestizidrückstände 3 20
unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Aprikosenkerne, die für Endverbraucher in Verkehr gebracht werden sollen 13 14 (Lebensmittel) ex 1212 99 95 20 Cyanid 50
  • Kreuzkümmelfrüchte
0909 31 00 Pyrrolizidinalkaloide 50
  • Kreuzkümmelfrüchte, gemahlen oder sonst zerkleinert

(Lebensmittel)

0909 32 00
15 Uganda (UG) Sesamsamen
(Lebensmittel)
1207 40 90
ex 2008 19 19
ex 2008 19 99
49
49
Salmonellen 5 30
16 Vereinigte Staaten (US) Vanilleextrakt
(Lebensmittel)
1302 19 05 Pestizidrückstände 9 20
17 Vietnam (VN) Okra
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 99 90
ex 0710 80 95
20
30
Pestizidrückstände 3 7 50
Pitahaya (Drachenfrucht)
(Lebensmittel - frisch oder gekühlt)
ex 0810 90 20 10 Pestizidrückstände 3 7 30
Paprika der Gattung Capsicum (außer Gemüsepaprika)
(Lebensmittel - frisch, gekühlt oder gefroren)
ex 0709 60 99
ex 0710 80 59
20
20
Pestizidrückstände 3 7 50
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe b.

3) Rückstände mindestens von solchen Pestiziden, die in dem gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.03.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj) angenommenen Kontrollprogramm aufgeführt sind und mit Multirückstandsmethoden auf der Grundlage von GC-MS und ELI-MS analysiert werden können (Pestizide lediglich in/auf Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs zu überwachen).

4) Rückstände von Carbofuran.

5) Die Probenahmen und die Analysen erfolgen nach den Probenahmeverfahren und Referenzanalysemethoden gemäß Anhang III Nummer 1 Buchstabe a.

6) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram) und Metrafenon.

7) Rückstände von Dithiocarbamaten (Dithiocarbamate, ausgedrückt als CS2, einschließlich Maneb, Mancozeb, Metiram, Propineb, Thiram und Ziram), Phenthoat und Quinalphos.

8) Lebensmittel, die Betelblätter (Piper betle) enthalten oder aus ihnen bestehen, darunter auch - aber nicht nur - die unter dem KN-Code 1404 90 00 angemeldeten Waren.

9) Rückstände von Ethylenoxid (Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid). Bei Lebensmittelzusatzstoffen beträgt die geltende Rückstandshöchstmenge 0,1 mg/kg (Bestimmungsgrenze). Verbot der Verwendung von Ethylenoxid gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

10) Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'Sudanfarbstoffe' folgende chemische Stoffe: i) Sudan I (CAS-Nummer 842-07-9); ii) Sudan II (CAS-Nummer 3118-97-6); iii) Sudan III (CAS-Nummer 85-86-9); iv) Scharlachrot oder Sudan IV (CAS-Nummer 85-83-6). Die Rückstandsmenge von Sudanfarbstoffen muss bei Verwendung einer Analysemethode mit einer Bestimmungsgrenze unter 0,5 mg/kg liegen.

11) Rückstände von Acephat.

12) Sowohl fertige Erzeugnisse als auch Rohstoffe, mit Ausnahme von Guarkernmehl, die pflanzliche Stoffe enthalten und für die Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgesehen sind, die unter den in der Spalte 'KN-Code' angegebenen KN-Codes angemeldet werden.

13) 'Unverarbeitete Erzeugnisse' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).

14) 'Inverkehrbringen' und 'Endverbraucher' im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 01.02.2002 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/178/oj).

3. Lebensmittel und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Zeile Ursprungsland Land, aus dem die Sendungen in die Union versandt werden Lebensmittel und Futtermittel (vorgesehener Verwendungszweck) KN-Code 1 TARIC-Unterposition Gefahr Häufigkeit von Warenuntersuchungen und Nämlichkeitskontrollen (%)
1 Vereinigte Staaten (US) Türkei (TR) 2
  • Pistazien, in der Schale
0802 51 00 Aflatoxine 50
  • Pistazien ohne Schale
0802 52 00
  • Mischungen von Schalenfrüchten oder getrockneten Früchten, Pistazien enthaltend
ex 0813 50 39 60
ex 0813 50 91 60
ex 0813 50 99 60
  • Pistazienpaste
ex 2007 10 10 60
ex 2007 10 99 30
ex 2007 99 39 03; 04
ex 2007 99 50 32
ex 2007 99 97 22
  • Pistazien, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, einschließlich Mischungen
ex 2008 19 13 20
ex 2008 19 93 20
ex 2008 97 12 19
ex 2008 97 14 19
ex 2008 97 16 19
ex 2008 97 18 19
ex 2008 97 32 19
ex 2008 97 34 19
ex 2008 97 36 19
ex 2008 97 38 19
ex 2008 97 51 19
ex 2008 97 59 19
ex 2008 97 72 19
ex 2008 97 74 19
ex 2008 97 76 19
ex 2008 97 78 19
ex 2008 97 92 19
ex 2008 97 93 19
ex 2008 97 94 19
ex 2008 97 96 19
ex 2008 97 97 19
ex 2008 97 98 19
  • Mehl, Grieß und Pulver von Pistazien
ex 1106 30 90 50
(Lebensmittel)
1) Sind nur bestimmte Erzeugnisse mit demselben KN-Code Kontrollen zu unterziehen, so wird der KN-Code mit dem Zusatz 'ex' wiedergegeben.

2) Gemäß Artikel 10 und 11 müssen Sendungen von den Ergebnissen der Probenahmen und der Analysen, die an diesen Sendungen durchgeführt wurden, und von der amtlichen Bescheinigung begleitet sein, die von dem Land ausgestellt wurde, aus dem diese Sendungen in die Union versandt werden."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE