Verordnung (EU) 2026/196 der Kommission vom 28. Januar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Carrageen (E 407), Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektinen (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) und der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/196 vom 29.01.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen 2, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 3 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3) Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden.

(4) Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe.

(5) Am 20. Januar 2017 gab die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff 4 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis (ADI) benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke zu sich nehmen, können jedoch aufgrund ihrer Grunderkrankung empfindlicher auf die gastrointestinalen Wirkungen von Johannisbrotkernmehl (E 410) reagieren. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder ( Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sicher ist. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl ( E 410) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen. Darüber hinaus empfahl die Behörde, Carrageen (E 407) in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 in die Fußnote zu "Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder" (derzeitige Lebensmittelkategorie 01.10) zur Regelung der kombinierten Verwendung der Gummistoffe aufzunehmen.

(6) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Johannisbrotkernmehl ( E 410) betreffend Verwendungen in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abzugeben. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(7) Am 9. Februar 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Johannisbrotkernmehl (E 410) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 5 zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Johannisbrotkernmehl (E 410) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 Sicherheitsrisiken birgt. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen empfahl die Behörde, die Definition zu ändern, die Höchstgrenzen für die toxischen Elemente (Blei, Arsen, Quecksilber und Cadmium) zu senken, ausgehend von der Erwägung, dass Hydrokolloide in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, das Wort "löslich" durch "vollständig dispergierbar" zu ersetzen sowie mikrobiologische Kriterien aufzunehmen.

(8) Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Johannisbrotkernmehl (E 410) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in seinen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden und sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Außerdem sollte das Wort "löslich" durch "vollständig dispergierbar" ersetzt werden.

(9) Am 24. Februar 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Guarkernmehl (E 412) als Lebensmittelzusatzstoff 6 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob die Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder ( Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2) sicher ist. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Guarkernmehl ( E 412) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.

(10) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Guarkernmehl ( E 412) betreffend Verwendungen in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abzugeben. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(11) Am 21. März 2024 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Guarkernmehl ( E 412) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 7 zum Gegenstand hat. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten einschlägigen Spezifikationen empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für die toxischen Elemente zu senken, die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" zu ersetzen, mikrobiologische Kriterien aufzunehmen und das Kjeldahl-Verfahren zur Proteinanalyse anzugeben. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass mit den vorgelegten Daten nicht hinreichend nachgewiesen wird, dass die Verwendung von Guarkernmehl (E 412) in Säuglingsanfangsnahrung und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke der Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 oder 13.1.5.2 sicher ist.

(12) Es ist daher angezeigt, die Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu widerrufen und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollte in der Definition die Art der Verarbeitung angegeben sein. In den Spezifikationen sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden und es sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Angesichts des Widerrufs der Zulassung für Guarkernmehl (E 412) für die Lebensmittelkategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 braucht kein Kriterium für Cronobacter spp. ( Enterobacter sakazakii) festgelegt zu werden, das insbesondere für Lebensmittel für Säuglinge unter 6 Monaten relevant ist. Darüber hinaus sollte das Kjeldahl-Verfahren zur Proteinanalyse angegeben und sollten die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" ersetzt werden.

(13) Am 6. April 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Gummi arabicum ( E 414) als Lebensmittelzusatzstoff 8 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Gummi arabicum ( E 414) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.

(14) Am 10. Oktober 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Gummi arabicum ( E 414) betreffend Verwendungen in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abzugeben. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(15) Am 13. Dezember 2019 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Gummi arabicum ( E 414) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 9 zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Gummi arabicum ( E 414) in den derzeitigen Verwendungsmengen keine Gesundheitsrisiken birgt. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten einschlägigen Spezifikationen empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für die toxischen Elemente zu senken, Höchstgrenzen für Aluminium und Proteine festzulegen, die mikrobiologischen Kriterien zu ändern sowie anzugeben, dass Oxidasen und Peroxidasen inaktiviert sind.

(16) Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Gummi arabicum ( E 414) unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten Höchstgrenzen für Aluminium und Proteine festgelegt werden und sollten die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente sowie die mikrobiologischen Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde geändert werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte festgelegt werden, dass Oxidasen und Peroxidasen bei Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder während des Herstellungsverfahrens inaktiviert sein sollten. Da es sich bei Gummi arabicum ( E 414) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, sollte die Empfehlung der Behörde betreffend andere Hydrokolloide, die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" zu ersetzen, auch für Gummi arabicum ( E 414) gelten.

(17) Am 14. Juli 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Xanthan ( E 415) als Lebensmittelzusatzstoff 10 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Die Behörde gab an, dass Säuglinge unter 12 Wochen bei der Neubewertung von Xanthan ( E 415) als Lebensmittelzusatzstoff nicht berücksichtigt wurden. Die Behörde empfahl, an den Spezifikationen für Xanthan ( E 415) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.

(18) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Xanthan ( E 415) betreffend Verwendungen in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diesen Lebensmittelzusatzstoff abzugeben. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(19) Am 21. März 2023 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Xanthan ( E 415) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 11 zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Xanthan ( E 415) als Lebensmittelzusatzstoff in der Lebensmittelkategorie 13.1.5.1 für Säuglinge unter 16 Wochen unbedenklich ist. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten einschlägigen Spezifikationen empfahl die Behörde, die Definition von Xanthan ( E 415) zu ändern, die Höchstgrenze für Blei zu senken und die Festlegung von Höchstgrenzen für Arsen, Quecksilber und Cadmium in Betracht zu ziehen. Ferner empfahl die Behörde, die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" zu ersetzen, die mikrobiologischen Kriterien zu ändern und das Kjeldahl-Verfahren zur Stickstoffanalyse anzugeben. Es ist daher angezeigt, die Spezifikationen für Xanthan ( E 415) entsprechend zu ändern. Unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde ist es daher angezeigt, die Definition und die Spezifikationen für Xanthan ( E 415) zu ändern.

(20) Am 6. Juli 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von Pektin (E 440i) und amidiertem Pektin (E 440ii) als Lebensmittelzusatzstoffe 12 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Sie war der Auffassung, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob Pektine (E 440) für Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, sicher sind. Die Behörde empfahl, an der Definition und an den Spezifikationen für Pektin ( E 440i) und amidiertes Pektin ( E 440ii) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.

(21) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Pektin ( E 440i) und amidiertem Pektin ( E 440ii) betreffend Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um ihre Empfehlungen für diese Lebensmittelzusatzstoffe abzugeben, und um die Sicherheit von Pektinen (E 440) für Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, zu bewerten. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(22) Am 29. Januar 2021 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Pektin ( E 440i) und amidiertem Pektin ( E 440ii) als Lebensmittelzusatzstoffe in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach ihrer Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoffe zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 13 zum Gegenstand hat. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass die Verwendung von Pektinen (E 440) in den Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 in den derzeit zulässigen Mengen Gesundheitsrisiken birgt. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten Spezifikationen empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für die toxischen Elemente zu senken und eine Höchstgrenze für Aluminium sowie mikrobiologische Kriterien aufzunehmen.

(23) Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Pektine (E 440) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägige Definition und die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in den einschlägigen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für die toxischen Elemente gesenkt werden, sollte eine Höchstgrenze für Aluminium festgelegt werden und sollten mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Da es sich bei Pektinen (E 440) um Hydrokolloide handelt, die in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bilden, gilt die Empfehlung der Behörde für andere Hydrokolloide, die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" zu ersetzen, auch für Pektine (E 440).

(24) Am 5. Oktober 2017 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten zur Neubewertung von oxidierter Stärke (E 1404), Monostärkephosphat (E 1410), Distärkephosphat (E 1412), phosphatiertem Distärkephosphat (E 1413), acetyliertem Distärkephosphat (E 1414), acetylierter Stärke (E 1420), acetyliertem Distärkeadipat (E 1422), Hydroxypropylstärke (E 1440), Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442), Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450), acetylierter oxidierter Stärke (E 1451) und Stärkealuminiumoctenylsuccinat (E 1452) als Lebensmittelzusatzstoffe 14 ab. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass keine numerische akzeptierbare Tagesdosis benötigt wird und hinsichtlich der gemeldeten Verwendungen und Verwendungsmengen keine Sicherheitsbedenken bestehen. Es wurde präzisiert, dass anhand der vorliegenden Daten nicht angemessen beurteilt werden kann, ob Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, sicher ist. Die Behörde empfahl, an der Definition und den Spezifikationen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 einige Änderungen vorzunehmen.

(25) Am 18. Juli 2018 veröffentlichte die Behörde eine öffentliche Aufforderung zur Übermittlung technischer und toxikologischer Daten zu Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) betreffend Verwendungen als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen, einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen, um die Daten zu erheben, die sie benötigt, um die Sicherheit dieses Soffs für Säuglinge und Kleinkinder, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, zu bewerten. Die Unternehmer stellten auf die Aufforderung hin Daten zur Verfügung.

(26) Am 13. August 2020 gab die Behörde ein wissenschaftliches Gutachten ab, das die Neubewertung von Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) als Lebensmittelzusatzstoff in Lebensmitteln für Säuglinge unter 16 Wochen und die Folgemaßnahmen nach seiner Neubewertung als Lebensmittelzusatzstoff zur Verwendung in Lebensmitteln für alle Bevölkerungsgruppen 15 zum Gegenstand hat. Bezüglich der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 festgelegten einschlägigen Spezifikationen empfahl die Behörde, die Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Arsen, Blei und Quecksilber zu senken, eine Höchstgrenze für Cadmium aufzunehmen, zu präzisieren, dass Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) bei Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Gluten enthalten darf, sowie mikrobiologische Kriterien aufzunehmen. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass kein Grund zu Sicherheitsbedenken besteht, solange die ernährungsbedingte Exposition von Säuglingen und Kleinkindern, die Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 zu sich nehmen, innerhalb des in den klinischen Studien gemeldeten Dosisbereichs (bis zu 2.725 mg/kg Körpergewicht pro Tag) liegt. Die Behörde stellte jedoch fest, dass die geschätzte Exposition diese Dosis bei den gemeldeten Verwendungsmengen übersteigen könnte.

(27) Es ist daher angezeigt, die Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) für die Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 sowie die einschlägigen Spezifikationen unter Berücksichtigung des wissenschaftlichen Gutachtens der Behörde zu ändern. Insbesondere sollten in den einschlägigen Spezifikationen die derzeitigen Höchstgrenzen für Schwefeldioxid, Arsen, Blei und Quecksilber gesenkt und sollten eine Höchstgrenze für Cadmium sowie mikrobiologische Kriterien gemäß dem wissenschaftlichen Gutachten der Behörde festgelegt werden, wobei der Gehalt zu berücksichtigen ist, der sich derzeit durch Anwendung der guten Herstellungspraxis erreichen lässt. Ferner sollte präzisiert werden, dass Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) bei Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung kein Gluten enthalten sollte. Da es sich bei Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) um ein Hydrokolloid handelt, das in Wasser kolloidale Dispersionen anstatt echter Lösungen bildet, gilt die Empfehlung der Behörde für andere Hydrokolloide, die Worte "Lösung/löslich" durch "Dispersion/dispergierbar" zu ersetzen, auch für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450).

(28) Die Verordnungen (EG) Nr. 1333/2008 und (EU) Nr. 231/2012 sollten daher entsprechend geändert werden.

(29) Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der derzeitigen Spezifikationen für Johannisbrotkernmehl ( E 410), Guarkernmehl ( E 412), Gummi arabicum ( E 414), Xanthan ( E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die in dieser Verordnung festgelegten neuen, strengeren Spezifikationen einstellen können, sollte der Geltungsbeginn der neuen Spezifikationen verschoben werden und für die Verwendung der genannten Lebensmittelzusatzstoffe, wenn diese vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht werden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden.

(30) Aus denselben Gründen ist es angezeigt, einen Übergangszeitraum für Lebensmittel vorzusehen, die Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl (E 412), Gummi arabicum (E 414), Xanthan (E 415), Pektine (E 440) oder Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) enthalten und vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden.

(31) Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken aufgrund der Verwendungsbedingungen für bestimmte Lebensmittelzusatzstoffe, für die mit der vorliegenden Verordnung Änderungen festgelegt werden, festgestellt hat und damit sich die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, auf die neuen Verwendungsbedingungen gemäß dieser Verordnung einstellen können, sollte die Anwendung dieser Bedingungen um sechs Monate verschoben und für Lebensmittel, die vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Angesichts der verschiedenen Schritte, die für die Neuformulierung von Lebensmitteln der Lebensmittelkategorien 13.1.5.1 und 13.1.5.2 erforderlich sind, um sie den neuen Verwendungsbedingungen für Stärkenatriumoctenylsuccinat (E 1450) anzupassen, und um die Verfügbarkeit von Lebensmitteln dieser Lebensmittelkategorien zu gewährleisten, sollte der Geltungsbeginn der neuen Verwendungsbedingungen für den genannten Lebensmittelzusatzstoff jedoch um einen längeren Zeitraum verschoben werden.

(32) Da die Behörde keine unmittelbaren gesundheitlichen Bedenken im Zusammenhang mit der Verwendung von Guarkernmehl ( E 412) in Lebensmitteln der Kategorien 13.1.1, 13.1.5.1 und 13.1.5.2 festgestellt hat und damit die Lebensmittelunternehmer, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, die Möglichkeit haben, Alternativen zu finden, sollte der Widerruf der Zulassung für diese Verwendung um sechs Monate verschoben und für die Erzeugnisse, die vor dem Widerruf der Zulassung in Verkehr gebracht wurden, ein Übergangszeitraum vorgesehen werden. Da Guarkernmehl ( E 412) in Lebensmitteln der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 jedoch in Kombination mit Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) verwendet wird, für das die Zulassung mit der Verordnung (EU) 2025/666 der Kommission 16 mit Wirkung vom 27. April 2027 widerrufen wurde, ist es angezeigt, den Widerruf der Zulassung von Guarkernmehl ( E 412) für diese Lebensmittelkategorie auf das genannte Datum zu verschieben.

(33) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

(1) Die Lebensmittelzusatzstoffe Johannisbrotkernmehl ( E 410), Guarkernmehl ( E 412), Gummi arabicum ( E 414), Xanthan ( E 415), Pektine (E 440) und Stärkenatriumoctenylsuccinat ( E 1450), die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen Lebensmitteln gemäß den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 bis zur Erschöpfung der Bestände zugesetzt werden.

(2) Lebensmittel, denen die Stoffe Johannisbrotkernmehl (E 410), Guarkernmehl ( E 412), Gummi arabicum ( E 414), Xanthan ( E 415), Pektine (E 440) oder Stärkenatriumoctenylsuccinat ( E 1450) zugesetzt werden, die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum in Verkehr gebracht werden.

(3) Lebensmittel, die den geltenden Bestimmungen des Anhangs I nicht entsprechen und die vor dem 18. August 2026 bzw. bei Stärkenatriumoctenylsuccinat ( E 1450) enthaltenden Lebensmitteln vor dem 18. Februar 2028 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

(4) Lebensmittel der Lebensmittelkategorien 13.1.1 "Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013" und 13.1.5.1 "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge", die vor dem 18. August 2026 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und Guarkernmehl ( E 412) enthalten, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

(5) Lebensmittel der Lebensmittelkategorie 13.1.5.2 "Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder", die vor dem 27. April 2027 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und Guarkernmehl ( E 412) enthalten, dürfen bis zu ihrem Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum weiter in Verkehr gebracht werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. August 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Januar 2026

1) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.

2) ABl. L 354 vom 31.12.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.

3) Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 83 vom 22.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/231/oj).

4) EFSA Journal 2017;15(1):4646 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4646).

5) EFSA Journal 2023;21(2):7775 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7775).

6) EFSA Journal 2017;15(2):4669 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4669).

7) EFSA Journal 2024;22:e8748 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8748).

8) EFSA Journal 2017;15(4):4741 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4741).

9) EFSA Journal 2019;17(12):5922 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2019.5922).

10) EFSA Journal 2017;15(7):4909 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4909).

11) EFSA Journal 2023;21(5):7951 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.7951).

12) EFSA Journal 2017;15(7):4866 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4866).

13) EFSA Journal 2021;19(1):6387 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2021.6387).

14) EFSA Journal 2017;15(10):4911 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4911).

15) EFSA Journal 2020;18(8):5874 (https://doi.org/10.2903/j.efsa.2020.5874).

16) Verordnung (EU) 2025/666 der Kommission vom 4. April 2025 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466) und des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission hinsichtlich Spezifikationen für Cellulose (E 460), Methylcellulose (E 461), Ethylcellulose (E 462), Hydroxypropylcellulose (E 463), Hydroxypropylmethylcellulose (E 464), Ethylmethylcellulose (E 465), Natrium-Carboxymethylcellulose, Cellulosegummi (E 466), vernetzte Carboxymethylcellulose, modifizierter Cellulosegummi (E 468) und enzymatisch hydrolysierte Carboxymethylcellulose (E 469) (ABl. L, 2025/666, 7.4.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/666/oj).


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Anhang I

Anhang II Teil E der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird wie folgt geändert:

1. In der Kategorie 01.10 ("Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder"):

a) der Eintrag für E 407 Carrageen erhält folgende Fassung:

"E 407 Carrageen 300 (X)"

b) der Eintrag für E 410 Johannisbrotkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 410 Johannisbrotkernmehl 10.000 (X)"

c) der Eintrag für E 412 Guarkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 412 Guarkernmehl 10.000 (X)"

d) der Eintrag für E 414 Gummi arabicum erhält folgende Fassung:

"E 414 Gummi arabicum 10.000 (X)"

e) der Eintrag für E 415 Xanthan erhält folgende Fassung:

"E 415 Xanthan 10.000 (X)"

f) der Eintrag für E 440 Pektine erhält folgende Fassung:

"E 440 Pektine 5.000 (X)"

g) Fußnote 21 wird gestrichen;

h) nach Fußnote 44 wird die neue Fußnote X eingefügt:

"(X): Wird einem Lebensmittel mehr als einer der Stoffe E 407, E 410, E 412, E 414, E 415 und E 440 zugesetzt, so sind bei jedem dieser Stoffe von der für dieses Lebensmittel festgesetzten Höchstmenge die Mengen abzuziehen, in der die jeweils anderen Stoffe in diesem Lebensmittel vorhanden sind."

2. In der Kategorie 13.1.1. ("Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013") wird der Eintrag für E 412 Guarkernmehl gestrichen.

3. In der Kategorie 13.1.5.1 ("Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge"):

a) der erste Satz erhält folgende Fassung:

"Es gelten die Zusatzstoffe der Kategorien 13.1.1 und 13.1.2, ausgenommen E 412."

b) der Eintrag für E 410 Johannisbrotkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 410 Johannisbrotkernmehl 5.300 Ab Geburt in Produkten zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes"

c) der Eintrag für E 412 Guarkernmehl wird gestrichen;

d) der Eintrag für E 440 Pektine erhält folgende Fassung:

"E 440 Pektine 4.000 Ab Geburt in Produkten, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werden"

e) der Eintrag für E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat erhält folgende Fassung:

"E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20.000 Nur in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Geltungsende: 18. Februar 2028
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 10.000 Nur in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung
Geltungsbeginn: 18. Februar 2028"

4. In der Kategorie 13.1.5.2 ("Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder"):

a) der erste Satz erhält folgende Fassung:

"Es gelten die Zusatzstoffe der Kategorien 13.1.2 und 13.1.3, ausgenommen E 270, E 333, E 341 und E 412."

b) der Eintrag für E 410 Johannisbrotkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 410 Johannisbrotkernmehl 5.300 Ab Geburt in Produkten zur Verringerung des gastroösophagealen Refluxes"

c) der Eintrag für E 412 Guarkernmehl erhält folgende Fassung:

"E 412 Guarkernmehl 10.000 Ab Geburt in Produkten in flüssiger Spezialnahrung, die hydrolysierte Eiweiße, Peptide oder Aminosäuren enthält
Geltungsende:
27. April 2027"

d) der Eintrag für E 440 Pektine erhält folgende Fassung:

"E 440 Pektine 4.000 Ab Geburt in Produkten, die bei Magen-Darm-Störungen verwendet werden"

e) der Eintrag für E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat erhält folgende Fassung:

"E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 20.000 Geltungsende: 18. Februar 2028
E 1450 Stärkenatriumoctenylsuccinat 10.000 Geltungsbeginn: 18. Februar 2028"


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Anhang II

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 wird wie folgt geändert:

1. der Eintrag für " E 410 Johannisbrotkernmehl" erhält folgende Fassung:

"E 410 Johannisbrotkernmehl

Synonyme Carobin; Karobbe
Definition Johannisbrotkernmehl ist das vermahlene Endosperm der Samen des Johannisbrotbaums, Ceratonia siliqua (L.) Taub. (Familie Leguminosae). Die Samen werden durch Behandlung der Kerne mit verdünnter Schwefelsäure oder mechanisch unter Erwärmung enthülst und vom Keimling befreit; anschließend wird das Endosperm gemahlen und gesiebt, um natives Johannisbrotkernmehl zu gewinnen. Johannisbrotkernmehl besteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccharid mit hoher Molmasse, zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranoseeinheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan beschrieben werden können.
Einecs 232-541-5
CAS-Nummer 9000-40-2
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse 50.000 -3.000.000
Gehalt Galactomannan-Gehalt mindestens 75 %
Beschreibung weißes bis gelblich-weißes, praktisch geruchloses Pulver
Merkmale
Galactose-Test besteht Test
Mannose-Test besteht Test
Mikroskopische Prüfung Eine gemahlene Probe in wässriger Lösung mit 0,5 % Iod und 1 % Kaliumiodid auf einen Glasträger geben und unter dem Mikroskop untersuchen. Johannisbrotkernmehl enthält langgestreckte röhrenförmige Zellen, die mehr oder weniger dicht gepackt sind. Die darin enthaltenen braunen Körper sind wesentlich regelmäßiger geformt als in Guarkernmehl. Guarkernmehl besteht aus engen Gruppen runder bis birnenförmiger Zellen. Die darin enthaltenen Körper sind gelb bis braun
Löslichkeit vollständig dispergierbar in heißem Wasser; nicht löslich in Ethanol
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 15 % (105 °C, 5 Stunden)
Asche höchstens 1,2 %, bestimmt bei 800 °C
Proteine (N × 6,25) höchstens 7 %
Säureunlösliche Bestandteile höchstens 4 %
Stärke Nicht nachweisbar durch folgendes Verfahren: Einer 1:10-Dispersion der Probe einige Tropfen Iodlösung hinzufügen. Es tritt keine Blaufärbung auf.
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,4 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Cadmium höchstens 0,1 mg/kg
Ethanol und Propan-2-ol höchstens 1 %, einzeln oder zusammen
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl höchstens 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze höchstens 500 KBE/g
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)"

2. Der Eintrag für " E 412 Guarkernmehl" erhält folgende Fassung:

"E 412 Guarkernmehl

Synonyme Cyamopsis-Gummi; Guarmehl
Definition Guarkernmehl ist das vermahlene Endosperm der Samen des Guarbaumes, Cyamopsis tetragonolobus (L.) Taub. (Familie Leguminosae). Der Keimling und das Endosperm werden durch Mahlen und Sieben voneinander getrennt. Die Hülse wird durch Behandlung mit feuchter oder trockener heißer Luft und Sieben entfernt. Besteht hauptsächlich aus hydrokolloidalem Polysaccharid mit hoher Molmasse, zusammengesetzt aus Galactopyranose- und Mannopyranoseeinheiten in glycosidischer Bindung, die chemisch als Galactomannan beschrieben werden können. Zur Anpassung der Viskosität kann das Mehl teilweise hydrolysiert werden, und zwar durch Wärmebehandlung, milde Säurehydrolyse oder alkalische Oxidation.
Einecs 232-536-0
CAS-Nummer 9000-30-0
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse 50.000 -8.000 000
Gehalt Galactomannan-Gehalt mindestens 75 %
Beschreibung weißes bis gelblich-weißes, praktisch geruchloses Pulver
Merkmale
Galactose-Test besteht Test
Mannose-Test besteht Test
Löslichkeit dispergierbar in kaltem Wasser
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 15 % (105 °C, 5 Stunden)
Asche höchstens 5,5 %, bestimmt bei 800 °C
Säureunlösliche Bestandteile höchstens 7 %
Proteine höchstens 10 % (Faktor N mal 6,25) (Kjeldahl-Verfahren)
Stärke Nicht nachweisbar durch folgendes Verfahren: Einer 1:10-Dispersion der Probe einige Tropfen Iodlösung hinzufügen. Es tritt keine Blaufärbung auf.
Organische Peroxide höchstens 0,7 meq Aktivsauerstoff je kg Probe
Furfural höchstens 1 mg/kg
Pentachlorphenol höchstens 0,01 mg/kg
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,2 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Cadmium höchstens 0,1 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl höchstens 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze höchstens 500 KBE/g
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 1 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar"

3. Der Eintrag für " E 414 GUMMI ARABICUM" erhält folgende Fassung:

"E 414 GUMMI ARABICUM (AKAZIENGUMMI)

Synonyme
Definition Akaziengummi ist das an der Luft gehärtete Exsudat aus Stämmen und Zweigen von Acacia senegal (L.) Willdenow oder eng verwandten Acaciaarten (Familie Leguminosae). Es besteht hauptsächlich aus Polysacchariden mit hoher Molmasse und deren Calcium-, Kalium- und Magnesiumsalzen, bei deren Hydrolyse Arabinose, Galactose, Rhamnose und Glucuronsäure entstehen.
Einecs 232-519-5
CAS-Nummer 9000-01-5
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse etwa 350.000
Gehalt
Beschreibung Unvermahlenes Akaziengummi tritt in Form weißer oder gelblich-weißer runder Tropfen verschiedener Größe oder in eckigen Fragmenten auf; manchmal ist es mit dunkleren Fragmenten vermischt. Im Handel ist es ferner (bei weißer bis gelblich-weißer Farbe) in Form von Flocken, Körnchen oder Pulver oder in sprühgetrockneter Form erhältlich.
Merkmale
Löslichkeit 1 g löst sich in 2 ml kalten Wassers und bildet eine leichtflüssige Dispersion, die gegenüber Lackmus sauer ist; in Ethanol ist es unlöslich.
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 17 % (bei 105 °C über 5 Stunden) für die körnige und höchstens 10 % (bei 105 °C über 4 Stunden) für die sprühgetrocknete Form
Asche insgesamt höchstens 4 %
Säureunlösliche Asche höchstens 0,5 %
In Säure unlösliche Fraktion höchstens 1 %
Stärke oder Dextrin Eine 1:50-Dispersion des Gummis kochen und abkühlen. Zu 5 ml dieser Dispersion einen Tropfen Iodlösung hinzufügen. Es tritt keine bläuliche oder rötliche Färbung auf
Tannin 10 ml einer 1:50-Dispersion ca. 0,1 ml Eisenchloridlösung (9 g FeCl3 ÃŽâEuro¡ 6H2O auf 100 ml mit Wasser aufgefüllt) hinzufügen. Es tritt weder eine schwärzliche Färbung ein noch bildet sich ein schwärzlicher Niederschlag
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,05 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,05 mg/kg
Cadmium höchstens 0,05 mg/kg
Aluminium höchstens 100 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 200 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Hydrolyseprodukte weder Mannose noch Xylose oder Galacturonsäure (Nachweis durch Chromatografie)
Proteine höchstens 3,5 %
Oxidasen und Peroxidasen, die in Akaziengummi auf natürliche Weise oder infolge der Verarbeitung auftreten, sollten während der Herstellung von Akaziengummi zur Verwendung in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder inaktiviert werden.
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl höchstens 10.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze höchstens 10.000 KBE/g
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 5 g nicht nachweisbar
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)"

4. Der Eintrag für " E 415 XANTHAN" erhält folgende Fassung:

"E 415 XANTHAN
Synonyme
Definition Xanthan ist ein Polysaccharid-Gummi mit hoher Molmasse, gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Stämmen von Xanthomonas campestris, die eindeutig identifiziert wurden und die Kriterien für einen QPS-Status erfüllen (d. h. keine antimikrobiellen Resistenzgene erworben haben), gereinigt durch Extraktion mit Ethanol oder Propan-2-ol, getrocknet und gemahlen. Es enthält D-Glucose und D-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit D-Glucuronsäure, Brenztraubensäure und Essigsäure; wird als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz erstellt. Seine Dispersion in Wasser ist neutral. Das Enderzeugnis darf keinerlei enzymatische Restaktivität aufweisen.
Einecs 234-394-2
CAS-Nummer 11138-66-2
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse etwa 1.000.000
Gehalt erzeugt mindestens 4,2 % und höchstens 5 % CO2, entsprechend 91 % bis 108 % Xanthan in der Trockenmasse
Beschreibung cremefarbiges Pulver
Merkmale
Löslichkeit dispergierbar in Wasser; nicht löslich in Ethanol
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 15 % (105 °C, 2,5 Stunden)
Asche insgesamt höchstens 16 % (bezogen auf die Trockenmasse), bestimmt bei 650 °C nach 4-stündigem Trocknen bei 105 °C
Brenztraubensäure mindestens 1,5 %
Stickstoff höchstens 1,5 % (Kjeldahl-Verfahren)
Ethanol und Propan-2-ol höchstens 500 mg/kg, einzeln oder zusammen
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,5 mg/kg
Quecksilber höchstens 0,05 mg/kg
Cadmium höchstens 0,3 mg/kg
Mikrobiologische Kriterien
Gesamtkeimzahl höchstens 5.000 KBE/g
Hefen und Schimmelpilze höchstens 300 KBE/g
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 5 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)
Xantomonas campestris keine lebensfähigen Zellen in 1 g"

5. Der Eintrag für " E 440(i) PEKTIN" erhält folgende Fassung:

"E 440 (I) PEKTIN

Synonyme
Definition Pektin setzt sich hauptsächlich zusammen aus partiellen Methylestern der Polygalakturonsäure und deren Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Ammoniumsalzen. Pektin wird durch Extraktion in einem wässrigen Medium aus geeignetem genusstauglichem pflanzlichen Material, gewöhnlich Zitrusfrüchten und Äpfeln, gewonnen. Das Enderzeugnis darf keinerlei enzymatische Restaktivität aufweisen. Bei der nachfolgenden Ausfällung werden ausschließlich Methanol, Ethanol oder Propan-2-ol als Fällungsmittel verwendet
Einecs 232-553-0
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse
Gehalt mindestens 65 % Galacturonsäure, bezogen auf die aschefreie Trockenmasse (nach dem Waschen mit Säure und Alkohol)
Beschreibung weißes, hellgelbes, hellgraues oder hellbraunes Pulver
Merkmale
Löslichkeit dispergierbar in Wasser (dabei bildet sich eine schillernde kolloidale Dispersion); nicht löslich in Ethanol
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 12 % (105 °C, 2 Stunden)
Säureunlösliche Asche höchstens 1 % (nicht löslich in etwa 3 n Salzsäure)
Schwefeldioxid höchstens 50 mg/kg in der Trockenmasse
Stickstoff höchstens 1,0 % nach dem Waschen mit Säure und Ethanol
Nicht lösliche Stoffe insgesamt höchstens 3 %
Lösungsmittelreste höchstens 1 % freies Methanol, Ethanol und Propan-2-ol, einzeln oder zusammen, bezogen auf die von flüchtigen Stoffen freie Substanz
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,3 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 1 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Cadmium höchstens 0,1 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 0,5 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Aluminium höchstens 120 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 200 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Mikrobiologische Kriterien
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)"

6. Der Eintrag für " E 440(ii) AMIDIERTES PEKTIN" erhält folgende Fassung:

"E 440 (II) AMIDIERTES PEKTIN

Synonyme
Definition Amidiertes Pektin besteht hauptsächlich aus den partiellen Methylestern und -amiden der Polygalacturonsäure und deren Natrium-, Kalium-, Calcium- oder Ammoniumsalzen. Der Stoff wird gewonnen durch Extraktion in einem wässrigen Medium aus geeignetem genusstauglichem pflanzlichen Material, gewöhnlich Zitrusfrüchten und Äpfeln, und durch Behandlung mit Ammoniak unter alkalischen Bedingungen. Das Enderzeugnis darf keinerlei enzymatische Restaktivität aufweisen. Bei der nachfolgenden Ausfällung werden ausschließlich Methanol, Ethanol oder Propan-2-ol als Fällungsmittel verwendet
Einecs
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse
Gehalt mindestens 65 % Galacturonsäure, bezogen auf die aschefreie Trockenmasse (nach dem Waschen mit Säure und Alkohol)
Beschreibung weißes, hellgelbes, leicht hellgraues oder hellbraunes Pulver
Merkmale
Löslichkeit dispergierbar in Wasser (dabei bildet sich eine schillernde kolloidale Dispersion); nicht löslich in Ethanol
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 12 % (105 °C, 2 Stunden)
Säureunlösliche Asche höchstens 1 % (nicht löslich in etwa 3 n Salzsäure)
Amidierungsgrad höchstens 25 % der gesamten Carboxylgruppen
Schwefeldioxid höchstens 50 mg/kg in der Trockenmasse
Stickstoff höchstens 2,5 % nach dem Waschen mit Säure und Ethanol
Nicht lösliche Stoffe insgesamt höchstens 3 %
Lösungsmittelreste höchstens 1 % Methanol, Ethanol und Propan-2-ol, einzeln oder zusammen, bezogen auf die von flüchtigen Stoffen freie Substanz
Arsen höchstens 0,1 mg/kg
Blei höchstens 0,3 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 1 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Quecksilber höchstens 0,1 mg/kg
Cadmium höchstens 0,1 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 0,5 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Aluminium höchstens 120 mg/kg (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 200 mg/kg (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Mikrobiologische Kriterien
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)"

7. Der Eintrag für " E 1450 STÄRKENATRIUMOCTENYLSUCCINAT" erhält folgende Fassung:

"E 1450 STÄRKENATRIUMOCTENYLSUCCINAT

Synonyme SSOS
Definition Stärkenatriumoctenylsuccinat ist eine modifizierte Stärke. Es wird hergestellt durch Behandlung von Lebensmittelstärke mit Octenylbernsteinsäureanhydrid. Die modifizierte Stärke wird nach Erreichen eines angemessenen Veresterungsgrades durch Neutralisierung mit Säure, Spülung mit Wasser, Entwässerung und Trocknung gewonnen.
Einecs
Chemische Bezeichnung
Chemische Formel
Molmasse
Gehalt
Beschreibung weißes oder fast weißes Pulver oder Körner oder (in vorgelatinierter Form) Flocken, amorphes Pulver oder grobe Partikel
Merkmale
Mikroskopische Beobachtung besteht Test (in vorgelatinierter Form)
Iodfärbung besteht Test (dunkelblau bis hellrot)
Reinheit
Trocknungsverlust höchstens 15 % für Getreidestärke
höchstens 21 % für Kartoffelstärke
höchstens 18 % für andere Stärken
Octenyl-Succinyl-Gruppen höchstens 3 % (bezogen auf die Trockenmasse)
Octenylbernsteinsäure-Rest höchstens 0,3 % (bezogen auf die Trockenmasse)
Schwefeldioxid höchstens 10 mg/kg bezogen auf die Trockenmasse
Arsen höchstens 0,05 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 0,1 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Blei höchstens 0,03 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 0,2 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Quecksilber höchstens 0,05 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse)
Cadmium höchstens 0,01 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (nur bei Verwendung als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
höchstens 0,1 mg/kg (bezogen auf die Trockenmasse) (alle Verwendungen außer als Zusatzstoff in Säuglings- und Kleinkindnahrung)
Gluten glutenfrei, nur in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission *
Mikrobiologische Kriterien
Enterobakterien in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Escherichia coli in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in Säuglingsnahrung)
Salmonella spp. in 25 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung, getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten und getrockneter Folgenahrung)
Cronobacter spp. (Enterobacter sakazakii) in 10 g nicht nachweisbar (nur bei Verwendung in getrockneter Säuglingsanfangsnahrung und getrockneten Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge unter 6 Monaten)
*) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 02.02.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj).


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