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Durchführungsverordnung (EU) 2026/248 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die von öffentlichen Stellen anzuerkennenden Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener elektronischer Siegel und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 der Kommission

(ABl. L 2026/248 vom 03.02.2026)



Neufassung - Ersetzt Beschl. (EU) 2015/1506

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 910/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Mitgliedstaaten müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen schaffen, damit elektronisch unterzeichnete oder besiegelte Dokumente verarbeitet werden können, die für Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten werden, erforderlich sind.

(2) Nach Artikel 27 und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind Mitgliedstaaten, die als Voraussetzung für die Benutzung von Online-Diensten, die von oder im Namen von öffentlichen Stellen angeboten werden, fortgeschrittene elektronische Signaturen oder fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, verpflichtet, fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel sowie auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel wie auch qualifizierte elektronische Signaturen und Siegel in bestimmten Formaten oder in nach besonderen Referenzmethoden validierten alternativen Formaten anzuerkennen.

(3) Um eine grenzüberschreitende Validierung elektronischer Signaturen oder Siegel zu erleichtern und die grenzüberschreitende Interoperabilität elektronischer Transaktionen zu verbessern, wurden mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission 2 Referenzformate für fortgeschrittene elektronische Signaturen und fortgeschrittene elektronische Siegel festgelegt, die von den Mitgliedstaaten unterstützt werden müssen. Infolge der Entwicklung neuer Technologien, Verfahren, Standards bzw. Normen und technischer Spezifikationen sollte der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 aufgehoben werden. Diese Durchführungsverordnung sollte eine Liste der Standardformate und Bestimmungen für die Anerkennung dieser Standardformate enthalten.

(4) Die aufgeführten Standards bzw. Normen sollten bewährte Verfahren widerspiegeln und in den betreffenden Sektoren weithin anerkannt sein. Für den Fall, dass andere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel als die üblicherweise technisch unterstützten Formate zum elektronischen Unterzeichnen oder Besiegeln verwendet werden, sollten Methoden für die grenzüberschreitende Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel vorgesehen werden. Damit die empfangenden Mitgliedstaaten sich auf die Validierungsmethoden anderer Mitgliedstaaten verlassen können, muss der übermittelnde Mitgliedstaat leicht zugängliche Informationen über solche Validierungsmethoden bereitstellen. Deshalb sollten diese Informationen über die anzuwendende Validierungsmethode in die elektronischen Dokumente, in die fortgeschrittenen elektronischen Signaturen oder fortgeschrittenen elektronischen Siegel oder in die elektronischen Dokument-Container aufgenommen werden.

(5) Wenn im Rahmen eines öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Signaturen oder Siegel, die für die automatische Verarbeitung geeignet sind, zur Verfügung stehen, sollten diese Validierungsmethoden verfügbar gemacht und dem empfangenden Mitgliedstaat bereitgestellt werden. Dennoch sollten die Bestimmungen des Artikels 27 Absätze 1 und 2 sowie des Artikels 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 weiterhin gelten, wenn die automatisierte Verarbeitung alternativer Validierungsmethoden technisch nicht möglich ist.

(6) Um vergleichbare Anforderungen für die Validierung zu schaffen und das Vertrauen in die von den Mitgliedstaaten bereitgestellten Validierungsmethoden für andere als die gemeinsam unterstützten Formate elektronischer Signaturen oder Siegel zu stärken, beruhen die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen an solche Validierungsmethoden auf den Anforderungen der Artikel 32 und 40 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Validierung von qualifizierten elektronischen Signaturen und Siegeln und auf den Anforderungen der Artikel 32a und 40a der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 für die Validierung von auf qualifizierten Zertifikaten beruhenden fortgeschrittenen elektronischen Signaturen und fortgeschrittenen elektronischen Siegeln.

(7) Die Kommission bewertet regelmäßig neue Technologien, Praktiken, Standards bzw. Normen oder technische Spezifikationen. Nach Erwägungsgrund 75 der Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sollte die Kommission die vorliegende Verordnung überprüfen und erforderlichenfalls aktualisieren, um sie mit globalen Entwicklungen, neuen Technologien, Standards oder technischen Spezifikationen in Einklang zu halten und den bewährten Verfahren im Binnenmarkt zu folgen.

(8) Mitgliedstaaten, die eine fortgeschrittene elektronische Signatur, eine auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signatur, ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel oder ein auf einem qualifizierten Zertifikat beruhendes fortgeschrittenes elektronisches Siegel gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 und Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 verlangen, sollten fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen bzw. fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel, die den in dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, ihrerseits anerkennen. Eine solche Verpflichtung zur Anerkennung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel bei der Benutzung eines Online-Dienstes, der von oder im Namen einer öffentlichen Stelle angeboten wird, sollte ab ihrer Erstellung solange gelten, wie die Validierung fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel nach EU-Recht oder nationalem Recht erforderlich ist. Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, um ihre Validierungsanwendungen zu ändern, sollten die betreffenden Anforderungen dieser Verordnung erst 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung anwendbar werden. Um den Übergang zu modernsten Normen bzw. Standards zu gewährleisten, sollte die Verpflichtung zur Anerkennung neu erstellter fortgeschrittener elektronischer Signaturen oder fortgeschrittener elektronischer Siegel in den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 aufgeführten Standardformaten auf 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung befristet werden.

(9) Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und, sofern anwendbar, die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 gelten für die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß der vorliegenden Verordnung.

(10) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 angehört und gab am 21. Oktober 2025 seine Stellungnahme 7 ab.

(11) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen

(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Signaturen oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen verlangen, erkennen fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen an, die den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen fortgeschrittene elektronische Signaturen in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Signaturen, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, an, sofern diese elektronischen Signaturen vor dem 23. Februar 2028 erstellt wurden.

Artikel 2 Alternative Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Signaturen

(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Signaturen oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Signaturen verlangen, erkennen auch andere Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen als die in Artikel 1 dieser Verordnung genannten Formate an, sofern

  1. der Mitgliedstaat, in dem der vom Unterzeichner genutzte Vertrauensdiensteanbieter niedergelassen ist, anderen Mitgliedstaaten Signaturvalidierungsmethoden für diese Formate anbietet und
  2. diese Validierungsmethoden gemäß Absatz 2 verwendet werden müssen.

(2) Die Validierungsmethoden für alternative Signaturformate müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind - soweit möglich - für eine automatisierte Verarbeitung geeignet;
  2. sie erlauben es anderen Mitgliedstaaten, die empfangene elektronische Signatur gebührenfrei online zu validieren;
  3. sie enthalten klare, vollständige, leicht verständliche und leicht zugängliche Anweisungen für die Durchführung der Validierung;
  4. sie werden im unterzeichneten Dokument, in der elektronischen Signatur oder im elektronischen Dokument-Container angegeben;
  5. sie bestätigen die Gültigkeit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, sofern

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Angabe ermöglicht vertrauenden Beteiligten den gebührenfreien Zugriff auf die vollständigen Spezifikationen der Signaturvalidierungsmethode.

Artikel 3 Formate fortgeschrittener elektronischer Siegel

(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Siegel oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, erkennen fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel an, die den in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten erkennen fortgeschrittene elektronische Siegel in Formaten oder unter Verwendung von Containern für zugeordnete Siegel, die den in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten technischen Spezifikationen entsprechen, an, sofern diese elektronischen Siegel vor dem 23. Februar 2028 erstellt wurden.

Artikel 4 Alternative Validierungsmethoden für fortgeschrittene elektronische Siegel

(1) Mitgliedstaaten, die gemäß Artikel 37 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 fortgeschrittene elektronische Siegel oder auf einem qualifizierten Zertifikat beruhende fortgeschrittene elektronische Siegel verlangen, erkennen auch andere Formate fortgeschrittener elektronischer Siegel als die in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Formate an, sofern

  1. der Mitgliedstaat, in dem der vom Siegelersteller genutzte Vertrauensdiensteanbieter niedergelassen ist, anderen Mitgliedstaaten Siegelvalidierungsmethoden für diese Formate anbietet und
  2. diese Validierungsmethoden gemäß Absatz 2 verwendet werden müssen.

(2) Die Validierungsmethoden für alternative Siegelformate müssen alle folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. sie sind - soweit möglich - für eine automatisierte Verarbeitung geeignet;
  2. sie erlauben es anderen Mitgliedstaaten, das empfangene elektronische Siegel gebührenfrei online zu validieren;
  3. sie enthalten klare, vollständige, leicht verständliche und leicht zugängliche Anweisungen für die Durchführung der Validierung;
  4. sie werden im besiegelten Dokument, im elektronischen Siegel oder im elektronischen Dokument-Container angegeben und
  5. sie bestätigen die Gültigkeit eines fortgeschrittenen elektronischen Siegels, sofern

(3) Die in Absatz 2 Buchstabe d genannte Angabe ermöglicht vertrauenden Beteiligten den gebührenfreien Zugriff auf die vollständigen Spezifikationen der Siegelvalidierungsmethode.

Artikel 5 Aufhebung

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung.

Artikel 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten ab dem 23. Februar 2027.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Februar 2026

1) ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj.

2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 09.09.2015 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1506/oj).

3) Verordnung (EU) 2024/1183 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 im Hinblick auf die Schaffung des europäischen Rahmens für eine digitale Identität (ABl. L, 2024/1183, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1183/oj).

4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

5) Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.07.2002 S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/58/oj).

6) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

7) EDPS Formal comments on draft Implementing Regulation on application of Regulation (EU) No 910/2014 regarding formats of advanced electronic signatures and seals to be recognised by public sector bodies and repealing Implementing Decision (EU) 2015/1506.

.

Liste der technischen Spezifikationen für fortgeschrittene elektronische Signaturen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und für fortgeschrittene elektronische Siegel gemäß Artikel 3 Absatz 1 Anhang I


XAdES-Basisprofil ETSI EN 319.132 -1 V1.3.1 (2024-07) 1
CAdES-Basisprofil ETSI EN 319.122 -1 V1.3.1 (2023-06) 2
PAdES-Basisprofil ETSI EN 319.142 -1 V1.2.1 (2024-01) 3
JAdES-Basisprofil ETSI TS 119.182 -1 V1.2.1 (2024-07) 4 mit der folgenden Anpassung:
  • Abschnitt 5.1.8 mit der Überschrift "x5c-Kopfparameter (X.509-Zertifikatkette)" erhält folgende Fassung:

    "5.1.8. x5c-Kopfparameter (X.509-Zertifikatkette)

    Der in IETF RFC 7515 [2] Abschnitt 4.1.6 definierte x5c-Kopfparameter muss in der JAdES-Signatur entweder als signierter oder unsignierter Kopfparameter angegeben sein.

    Der x5c-Kopfparameter muss die in IETF RFC 7515 [2] Abschnitt 4.1.6 spezifizierte Semantik aufweisen.

    Der x5c-Kopfparameter muss die in IETF RFC 7515 [2] Abschnitt 4.1.6 spezifizierte Syntax aufweisen."

1) https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/319100_319199/31913201/01.03.01_60/en_31913201v010301p.pdf.

2) https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/319100_319199/31912201/01.03.01_60/en_31912201v010301p.pdf.

3) https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/319100_319199/31914201/01.02.01_60/en_31914201v010201p.pdf.

4) https://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/119100_119199/11918201/01.02.01_60/ts_11918201v010201p.pdf.

Liste der technischen Spezifikationen für Container für zugeordnete Signaturen gemäß Artikel 1 Absatz 1 und für Container für zugeordnete Siegel gemäß Artikel 3 Absatz 1

Basisprofil für Container für zugeordnete Signaturen/Siegel ETSI EN 319.162 -1 V1.1.1 (2016-04) 1
ETSI EN 319.162 -2 V1.1.1 (2016-04) 2 für zusätzliche ASiC-E-CAdES-Container gemäß Abschnitt 4.3.1
1) https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/319100_319199/31916201/01.01.01_60/en_31916201v010101p.pdf.

2) https://www.etsi.org/deliver/etsi_en/319100_319199/31916202/01.01.01_60/en_31916202v010101p.pdf.

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Liste der technischen Spezifikationen für fortgeschrittene elektronische Signaturen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und für fortgeschrittene elektronische Siegel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Anhang II


XAdES-Basisprofil ETSI TS 103.171 v.2.1.1 1 mit Ausnahme des Abschnitts 9 und auf Konformitätsstufe B, T oder LT
CAdES-Basisprofil ETSI TS 103.173 v.2.2.1 2 mit Ausnahme des Abschnitts 9 und auf Konformitätsstufe B, T oder LT
PAdES-Basisprofil ETSI TS 103.172 v.2.2.2 3 mit Ausnahme des Abschnitts 9 und auf Konformitätsstufe B, T oder LT
1) http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103171/02.01.01_60/ts_103171v020101p.pdf.

2) http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103173/02.02.01_60/ts_103173v020201p.pdf.

3) http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103172/02.02.02_60/ts_103172v020202p.pdf.

Liste der technischen Spezifikationen für Container für zugeordnete Signaturen gemäß Artikel 1 Absatz 2 und für Container für zugeordnete Siegel gemäß Artikel 3 Absatz 2

Basisprofil für Container für zugeordnete Signaturen/Siegel ETSI TS 103.174 v.2.2.1 1
1) http://www.etsi.org/deliver/etsi_ts/103100_103199/103174/02.02.01_60/ts_103174v020201p.pdf.


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