Verordnung (EU) 2026/250 der Kommission vom 2. Februar 2026 zur Berichtigung der Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/250 vom 03.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| BGV - Bedarfsgegenständeverordnung |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, und zur Aufhebung der Richtlinien 80/590/EWG und 89/109/EWG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, h und i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission 2 enthält Bestimmungen über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen.
(2) Die genannte Verordnung weist gewisse Unstimmigkeiten und Fehler auf, die unbedingt berichtigt werden müssen, damit das ordnungsgemäße Funktionieren der Verordnung gewährleistet ist.
(3) In Artikel 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 steht der Wortlaut "BPA und seinen Salzen" bzw."BPA und seine Salze" nicht in Einklang zum einen mit der Begriffsbestimmung für "Bisphenol" in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung, die die Salzform des Bisphenols einschließt, und zum anderen mit dem übrigen Text, in dem es lediglich "BPA" heißt. Daher sollten die Wörter "und seinen Salzen" bzw."und seine Salze" in Artikel 3 gestrichen werden.
(4) Mit Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird eine Ausnahme vom Verbot gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung, bei der Herstellung der in ihrem Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände BPA zu verwenden, sowie vom Verbot des Inverkehrbringens in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, bezweckt. Aus diesem Grund und zur Gewährleistung der Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 1 sollte in Artikel 3 Absatz 2 auch auf das Inverkehrbringen in der Union dieser Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände Bezug genommen werden.
(5) Mit Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/3190 soll sichergestellt werden, dass zur Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen des Artikels 4 der genannten Verordnung eine geeignete Analysemethode angewandt wird. Da das Vorhandensein von "BPA-Rückständen" gemäß Artikel 4 verboten ist, sollte in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c ebenfalls auf "BPA-Rückstände" Bezug genommen werden.
(6) Wie in den Erwägungsgründen 16 und 17 der Verordnung (EU) 2024/3190 erläutert, sollen mit Artikel 11 der genannten Verordnung Übergangsbestimmungen für das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände vorgesehen werden. Da es in diesem Artikel 11 in Bezug auf Lebensmittelkontaktmaterialien jedoch fälschlicherweise nur "in Verkehr gebracht werden" heißt, sollte eine Berichtigung vorgenommen werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte auch Erwägungsgrund 18 der Verordnung (EU) 2024/3190 berichtigt werden.
(7) Mit Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 wird bezweckt, dass fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels erstmals in Verkehr gebracht wurden, für einen Zeitraum von höchstens 12 Monaten in Verkehr bleiben dürfen, damit die Unternehmen diese Lebensmittelkontaktgegenstände wie in Erwägungsgrund 22 der genannten Verordnung dargelegt an die Verbraucher abgeben können. Da das Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 1 nicht dem Ablaufdatum der Übergangsfrist für Lebensmittelkontaktgegenstände in Absatz 2 entspricht, gilt die Datumsangabe 20. Januar 2029 allein für Gegenstände, deren erstmaliges Inverkehrbringen gemäß Absatz 2 erfolgt. Daher sollte in Artikel 12 Absatz 3 für Lebensmittelkontaktgegenstände gemäß Absatz 1, die bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, zusätzlich das Datum 20. Juli 2027 festgesetzt werden.
(8) Gemäß dem aktuellen Wortlaut von Anhang III Nummer 3 der Verordnung (EU) 2024/3190 müssen in der Konformitätserklärung sowohl halbfertige Lebensmittelkontaktmaterialien als auch fertige Lebensmittelkontaktgegenstände bezeichnet werden, was die Unternehmer vor Vertraulichkeitsprobleme stellen kann. Wie in Erwägungsgrund 14 der genannten Verordnung dargelegt, wird damit jedoch bezweckt, dass die Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände von einem Unternehmen gegenüber dem nächsten bezeichnet werden müssen. Daher sollte der Wortlaut dahin gehend berichtigt werden, dass vorgeschrieben wird, dass die Bezeichnung des halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterials oder des fertigen Lebensmittelkontaktgegenstands, für das bzw. den die Konformitätserklärung ausgestellt wird, anzugeben ist.
(9) Die Verordnung (EU) 2024/3190 sollte folglich entsprechend berichtigt werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EU) 2024/3190 wird wie folgt berichtigt:
1. Erwägungsgrund 18 Satz 4 erhält folgende Fassung:
"Damit die Zeit dafür ausreicht, die Anwendungen für diese Arten von Verpackungen für den kommerziellen Maßstab zu skalieren, und um Lebensmittelverschwendung zu vermeiden, ist es somit angezeigt, das erstmalige Inverkehrbringen fertiger Lebensmittelkontaktgegenstände, bei denen mit BPA hergestellte Lacke und Beschichtungen verwendet werden, insbesondere bei Verpackungen zur Konservierung von Obst, Gemüse und verarbeiteten Fischereierzeugnissen, während eines Zeitraums von 36 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu gestatten."
2. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3 Verbot der Verwendung von BPA
(1) Sowohl die Verwendung von BPA bei der Herstellung der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände als auch das Inverkehrbringen in der Union von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden, ist verboten.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Verwendung von BPA bei der Herstellung von Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenständen für eine bestimmte Anwendung und das Inverkehrbringen in der Union solcher Lebensmittelkontaktmaterialien und -gegenstände gemäß Anhang II gestattet, sofern die dort festgelegten Beschränkungen eingehalten sind."
3. Artikel 9 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Auswahl der Methoden zur Überprüfung, ob ein Lebensmittelkontaktmaterial oder -gegenstand weder BPA-Rückstände, ein anderes gefährliches Bisphenol oder ein gefährliches Bisphenolderivat enthält, noch diese Stoffe oberhalb der festgelegten Nachweisgrenze oder des spezifischen Migrationsgrenzwerts in Lebensmittel freisetzt, gelten die folgenden zusätzlichen Vorschriften:
4. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11 Übergangsbestimmungen für fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände
(1) Fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die unter Verwendung von BPA hergestellt wurden und den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, dürfen bis zum 20. Juli 2026 erstmals in Verkehr gebracht werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen die folgenden fertigen Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die den vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung geltenden Vorschriften entsprechen, den Vorschriften der vorliegenden Verordnung jedoch nicht entsprechen, bis zum 20. Januar 2028 erstmals in Verkehr gebracht werden:
(3) Fertige Einweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß den Absätzen 1 und 2 erstmals in Verkehr gebracht werden, dürfen während eines Zeitraums von 12 Monaten nach Ablauf der geltenden Übergangsfrist mit Lebensmitteln befüllt und verschlossen werden. Die so entstandenen verpackten Lebensmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, bis die Bestände aufgebraucht sind."
5. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß Absatz 1 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 20. Juli 2027 in Verkehr bleiben. Fertige Mehrweg-Lebensmittelkontaktgegenstände, die gemäß Absatz 2 erstmals in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 20. Januar 2029 in Verkehr bleiben."
6. Anhang III Nummer 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bezeichnung der halbfertigen Lebensmittelkontaktmaterialien oder der fertigen Lebensmittelkontaktgegenstände;"
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Februar 2026
2) Verordnung (EU) 2024/3190 der Kommission vom 19. Dezember 2024 über die Verwendung von Bisphenol A (BPA) und anderen Bisphenolen und Bisphenolderivaten, die aufgrund spezifischer gefährlicher Eigenschaften eine harmonisierte Einstufung erhalten haben, in bestimmten Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/213 (ABl. L, 2024/3190, 31.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3190/oj).
| ENDE |