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Delegierte Verordnung (EU) 2026/255 der Kommission vom 30. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Einzelheiten für die Zulassung und Beaufsichtigung von Plattformen für Insider-Informationen sowie registrierten Meldemechanismen durch die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/255 vom 09.04.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts 1, insbesondere auf Artikel 4a Absatz 8 Buchstaben a bis g und Artikel 9a Absatz 6 Buchstaben a bis f,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sieht vor, dass Marktteilnehmer Informationen offenlegen und Meldungen von Insider-Informationen über Plattformen für Insider-Informationen (im Folgenden "IIP") übermitteln und die Daten über registrierte Meldemechanismen (im Folgenden "RRM") melden müssen. Die Kommission muss Vorschriften festlegen, die das derzeitige, von der Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (im Folgenden "Agentur") eingerichtete Registrierungsverfahren für IIP und RRM ersetzen.
(2) Da viele der in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Verpflichtungen sowohl für IIP als auch für RRM gelten, ist es zweckmäßig, die detaillierten Vorschriften zur Ergänzung der genannten Verordnung in einem einzigen Rechtsakt festzulegen. Dadurch werden Kohärenz und Rechtssicherheit gewährleistet und Wiederholungen vermieden.
(3) Um festzulegen, wie die IIP ihrer Verpflichtung zur Veröffentlichung der Insider-Informationen und zur Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen an die Agentur nachkommen und wie die RRM Datenaufzeichnungen an die Agentur melden müssen, wozu sie gemäß Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 von der Agentur zugelassen sein müssen, ist es erforderlich, Vorschriften für das Zulassungsverfahren festzulegen, in denen dargelegt ist, welche Informationen der Agentur im Rahmen eines Antrags auf Zulassung als IIP oder RRM vorzulegen sind.
(4) Sowohl für IIP als auch für RRM sollten klare und umfassende Begriffsbestimmungen gelten. Angesichts des unterschiedlichen Geltungsbereichs der Meldepflichten für IIP und RRM ist es jedoch erforderlich, für jede Art von meldender Stelle unterschiedliche Definitionen des Begriffs "Kunde" anzuwenden. Dadurch werden IIP und RRM in die Lage versetzt, ihre jeweiligen Verpflichtungen gegenüber ihren jeweiligen Kunden eindeutig zu verstehen und zu erfüllen.
(5) Damit die Agentur beurteilen kann, ob die Antragsteller die Anforderungen an eine Zulassung als IIP oder RRM erfüllen, sollten sie der Agentur die für ihre Identifizierung erforderlichen Informationen vorlegen und unter anderem ihre Niederlassung in der Union nachweisen. Zudem sollten sie Unterlagen vorlegen, aus denen hervorgeht, dass sie die notwendigen organisatorischen Voraussetzungen für die Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten erfüllen. Zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, wonach IIP über angemessene Grundsätze und Vorkehrungen verfügen müssen, um die Insider-Informationen so echtzeitnah wie technisch möglich übermitteln zu können, sollten IIP der Agentur Informationen über die Zeit bereitstellen, die die IIP benötigt, um die von ihren IIP-Kunden erhaltenen und durch ihr Datenvalidierungssystem erfolgreich validierten Informationen auf ihrer Plattform offenzulegen. Um sicherzustellen, dass die Agentur im Rahmen des Zulassungsverfahrens genaue, vollständige und zeitnahe Datenaufzeichnungen und Meldungen von Insider-Informationen erhält, die den Regulierungsstandards entsprechen, sollten die Antragsteller eine Testphase durchlaufen, um nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten und in der vorliegenden Verordnung näher ausgeführten Berichterstattungspflichten zu erfüllen.
(6) Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und den Verwaltungsaufwand für IIP und RRM, die bereits von der Agentur registriert wurden, zu verringern, sollten diese IIP und RRM nicht verpflichtet sein, erneut Unterlagen vorzulegen, über die die Agentur bereits verfügt. Daher sollte das Zulassungsverfahren spezifische Bestimmungen für sie enthalten. Diese IIP und RRM sollten für ein vereinfachtes Zulassungsverfahren in Betracht kommen, sofern die Agentur gegenüber den betreffenden IIP und RRM bestätigt, dass sie bereits während des Registrierungsverfahrens alle für die Zulassung erforderlichen Informationen erhalten hat. Die Agentur sollte jedoch weiterhin das Recht haben, die erneute Übermittlung von Unterlagen zu verlangen, die bereits während des Registrierungsverfahrens vorgelegt wurden, wenn dies erforderlich ist, um die Kompatibilität mit ihren IT-Systemen sicherzustellen, insbesondere in Fällen, in denen technische Aktualisierungen erforderlich sind.
(7) Um ein zügiges und effizientes Zulassungsverfahren zu gewährleisten, sollte die Agentur innerhalb von drei Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrags eine Entscheidung über die Zulassung als IIP oder RRM treffen. Vor Beginn des dreimonatigen Bewertungszeitraums sollte die Agentur bereits eine erste Bewertung der Vollständigkeit des Antrags vornehmen. Ist die Agentur der Auffassung, dass sie für eine Zulassungsentscheidung mehr Zeit benötigt, sollte sie dem Antragsteller vor Ablauf des Dreimonatszeitraums mitteilen, dass sie zusätzliche Zeit für die Annahme der Entscheidung benötigt. Wenn innerhalb der zusätzlichen Frist keine Entscheidung getroffen wird, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit davon ausgegangen werden, dass die Agentur eine positive Entscheidung getroffen hat.
(8) Um sicherzustellen, dass die Antragsteller, die Zulassungsanträge stellen, tatsächlich die Absicht haben, IIP- und RRM-Dienste zu erbringen, und um unnötige Verzögerungen und einen unnötigen Verwaltungsaufwand für die Agentur zu vermeiden, sollte bei Antragstellern, die länger als drei Monate untätig bleiben, davon ausgegangen werden, dass sie ihren Antrag zurückgezogen haben, sofern sie der Agentur nicht mitteilen, dass sie weiterhin zugelassen werden möchten.
(9) Damit Antragsteller und zugelassene IIP und RRM ihre Rechte im Zusammenhang mit Entscheidungen, die die Agentur im Rahmen dieser Verordnung getroffen hat, durchsetzen können, sollte jede der in dieser Verordnung genannten Entscheidungen der Agentur, einschließlich Entscheidungen über die Ablehnung eines Zulassungsantrags, den Rechtsbehelfen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 unterliegen.
(10) Um die Richtigkeit und Vollständigkeit der offengelegten Informationen und der Meldungen von Insider-Informationen, die von IIP an die Agentur übermittelt werden, sowie der von RRM an die Agentur übermittelten Datenaufzeichnungen zu gewährleisten, sollte die Agentur unter anderem Leitlinien zu den in dieser Verordnung festgelegten Validierungsgrundsätzen und -verfahren bereitstellen, indem sie technische Spezifikationen für die Überprüfung von Daten bereitstellt. Diese Leitlinien sollten darauf abzielen sicherzustellen, dass die Agentur hochwertige Daten erhält, und so eine wirksame Marktüberwachung ermöglichen. Die Einhaltung der Grundsätze und Verfahren für die Datenvalidierung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass sichergestellt werden kann, dass die der Agentur gemeldeten Daten aussagekräftig, kohärent und verarbeitbar sind, sodass die Agentur ihre Überwachungsfunktion effizient wahrnehmen kann.
(11) IIP und RRM sollten über solide Informationssicherheitssysteme verfügen, die die sichere Erbringung von Offenlegungs- und Meldediensten gewährleisten, Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen und Sicherheitsvorfälle verhindern und die Kontinuität der Dienste durch Backup-Einrichtungen gewährleisten. Um die Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Netz- und Informationssystemen zu gewährleisten, sollten IIP und RRM geeignete und angemessene technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, um Risiken zu beherrschen und Auswirkungen von Vorfällen auf die Nutzer ihrer Dienste zu verhindern oder zu minimieren. Diese Maßnahmen sollten dem Stand der Technik und gegebenenfalls den einschlägigen europäischen und internationalen Normen entsprechen.
(12) Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung während des gesamten Zeitraums, in dem IIPs und RRM ihre Dienste erbringen, wirksam umgesetzt und eingehalten werden, sollten IIP und RRM ordnungsgemäß von der Agentur beaufsichtigt werden. Zu diesem Zweck sollte die Agentur das Recht haben, im Falle eines möglichen Verstoßes von den zugelassenen Stellen Klarstellungen und Informationen anzufordern.
(13) Die RRM müssen der Agentur gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 jährlich einen Bericht vorlegen. Um einen möglichst geringen Verwaltungs- und Meldeaufwand für RRM zu gewährleisten, sollte der Inhalt dieses Berichts auf das erforderliche Mindestmaß beschränkt werden, wobei jedoch sicherzustellen ist, dass er nützliche Informationen für die Agentur zur Ausübung ihrer Aufsichtsbefugnisse enthält.
(14) Der Widerruf der Zulassung einer IIP oder eines RRM sollte entweder auf Initiative der Agentur aus den in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Gründen oder auf Antrag des IIP oder des RRM selbst möglich sein. Wenn die IIP oder der RRM den Widerruf der eigenen Zulassung beantragt, sollte ein beschleunigtes Verfahren zur Anwendung kommen. Um einen raschen und effizienten Widerruf einer Zulassung zu gewährleisten, sollte die Agentur auch in Fällen, in denen die betreffende IIP oder der RRM nach Einleitung des Widerrufsverfahrens durch die Agentur die Bereitschaft zum Verzicht auf die Zulassung bekundet, das beschleunigte Verfahren anwenden können.
(15) Um ein faires und unparteiisches Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, sollte die Entscheidung der Agentur über die Erteilung oder den Widerruf einer Zulassung auf einer gründlichen Prüfung der einschlägigen Fakten beruhen und gut begründet sein. Die Entscheidung der Agentur auf Widerruf einer Zulassung sollte ausschließlich auf Feststellungen beruhen, zu denen die IIP oder der RRM Stellung nehmen konnte.
(16) Damit IIP und RRM alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen können, um die mit dieser Verordnung eingeführten Anforderungen zu erfüllen, sollten die Anwendung der Bestimmungen über das Zulassungsverfahren, die organisatorischen Anforderungen, die Beaufsichtigung und die Berichterstattung sowie das Widerrufs- und Ersetzungsverfahren aufgeschoben werden.
(17) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 angehört.
(18) Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch IIP und RRM im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Agentur im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 erfolgen. Nach dem Widerruf der Zulassung einer IIP oder eines RRM sollten die zuvor erhobenen personenbezogenen Daten im Einklang mit den Aufbewahrungsregeln der Agentur und der Verordnung (EU) 2018/1725 von der Agentur zehn Jahre lang gespeichert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Kapitel I
Allgemeines
Artikel 1 Gegenstand
In dieser Verordnung sind die Einzelheiten der Informationen, die der Agentur für die Erlangung der Zulassung zur Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten vorzulegen sind, und die organisatorischen Anforderungen für die Zulassung von IIP und RRM festgelegt. Ferner sind die Verfahren für die Beaufsichtigung von IIP und RRM, für den Widerruf ihrer Zulassung und für ihre ordnungsgemäße Ersetzung im Falle eines solchen Widerrufs festgelegt.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
1. "Antrag" bezeichnet einen Antrag auf Zulassung zur Erbringung von IIP- oder RRM-Diensten gemäß Artikel 4a Absatz 1 und Artikel 9a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Agentur;2. "Antragsteller" bezeichnet eine juristische Person, die einen Antrag stellt;
3. "IIP-Kunde" bezeichnet Marktteilnehmer und für die Notfallplanung zuständige Behörden gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, in deren Namen eine IIP Informationen veröffentlicht und der Agentur Meldungen von Insider-Informationen vorlegt;
4. "RRM-Kunde" bezeichnet eine Einrichtung, die den Meldepflichten gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 unterliegt und in deren Namen der RRM der Agentur Datenaufzeichnungen übermittelt, oder eine Einrichtung, die für die Zwecke der Berichterstattung im Orderbuch gemäß Artikel 8 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 in Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 aufgeführt ist;
5. "Datenaufzeichnung" bezeichnet jede Transaktion, einschließlich Handelsaufträgen, und Fundamentaldaten, die der Agentur gemäß den Artikeln 7c und 8 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 der Kommission 5 zu melden sind;
6. "Meldung von Insider-Informationen" bezeichnet die Meldung von Informationen, die gegenüber der Agentur gemäß den Artikeln 4 und 4a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und entsprechend der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 offengelegt und an sie gemeldet werden;
7. "Arbeitstag" bezeichnet jeden Tag mit Ausnahme eines Samstags, Sonntags oder Feiertags im Sinne der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates 6.
Kapitel II
Zulassungsverfahren für IIP und RRM
Abschnitt I
Inhalt des Antrags
Artikel 3 Identifizierung und Rechtsstellung des Antragstellers und Zugang zu den Datenaustauschsystemen der Agentur
(1) In dem Antrag sind der Antragsteller und die Tätigkeiten anzugeben, die er durchzuführen beabsichtigt und die seine Zulassung als IIP oder RRM erfordern.
(2) Der Antrag muss die folgenden Unterlagen und Informationen umfassen:
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen und Informationen geben IIP-Antragsteller in ihrem Antrag das geplante Startdatum für den Betrieb ihrer Plattform an.
(4) Zusätzlich zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen und Informationen geben RRM-Antragsteller in ihrem Antrag das geplante Startdatum für die Meldung von Datenaufzeichnungen an.
(5) Der Antrag ist vom ordnungsgemäß bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter des Antragstellers zu unterzeichnen. Nachweise für eine solche Bevollmächtigung, wie z.B. eine Vollmacht, sind der Agentur vorzulegen, wobei Vor- und Nachname sowie die geschäftlichen Kontaktdaten des ordnungsgemäß bevollmächtigten gesetzlichen Vertreters wie folgt anzugeben sind:
(6) Die Antragsteller schließen mit der Agentur eine Geheimhaltungsvereinbarung ab, um Zugang zu den Datenaustauschsystemen der Agentur zu erhalten.
Artikel 4 Begleitdokumente
(1) Der Antrag muss Begleitdokumente enthalten, aus denen hervorgeht, dass die allgemeinen organisatorischen Anforderungen an IIP und RRM gemäß den Artikeln 11 bis 18 sowie die Strategien und Vorkehrungen des Antragstellers zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ersetzung gemäß Artikel 38 eingehalten werden.
Zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen fügen IIP-Antragsteller Begleitdokumente bei, aus denen hervorgeht, dass die IIP-Anforderungen gemäß den Artikeln 19 bis 25 erfüllt sind, und RRM-Antragsteller fügen Begleitdokumente bei, aus denen hervorgeht, dass die RRM-Anforderungen gemäß den Artikeln 26 bis 29 erfüllt sind.
(2) Der Antrag muss Folgendes enthalten:
(3) Der in Absatz 2 Buchstabe d genannte Organisationsplan der IIP oder des RRM muss
(4) In dem in Absatz 2 Buchstabe e genannten Tätigkeitsplan werden der operative Rahmen und die internen Kontrollmechanismen, mit denen die Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 sichergestellt werden soll, ausführlich beschrieben.
In der Beschreibung des operativen Rahmens wird das Geschäftsmodell des Antragstellers erläutert, einschließlich der Dienste und Produkte, die im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 angeboten werden, und es werden alle relevanten Auslagerungsvereinbarungen angegeben, wobei anzugeben ist, wie diese Auslagerungsvereinbarungen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gewährleisten.
In der Beschreibung der internen Kontrollmechanismen werden die Mechanismen zur Gewährleistung einer wirksamen Governance und eines wirksamen Risikomanagements sowie die Verfahren und Systeme für die Überwachung und das Management von Risiken im Zusammenhang mit dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erläutert, einschließlich der Ermittlung potenzieller Risiken und entsprechender Minderungsstrategien.
(5) Antragsteller können die Einhaltung jeder der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Anforderungen nachweisen, indem sie der Agentur ein gültiges Zertifikat entsprechend der Normenreihe ISO/IEC 27000 über Informationssicherheits-Managementsysteme oder gleichwertige Zertifizierungen übermitteln. Die Agentur kann die Antragsteller um weitere Klarstellungen in Bezug auf die erteilte Zertifizierung, etwaige fehlende Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in den Absätzen 2, 3 und 4 genannten Anforderungen und um eine Aktualisierung dieser Zertifizierung nach ihrem Ablaufdatum ersuchen.
(6) IIP-Antragsteller übermitteln der Agentur Informationen über die Zeit, die die IIP benötigen, um die Informationen, die sie von ihren IIP-Kunden erhalten und mithilfe ihrer Datenvalidierungssysteme erfolgreich validiert haben, auf ihrer Plattform offenzulegen. IIP-Antragsteller übermitteln der Agentur Informationen darüber, wie sie die von ihren IIP-Kunden zu zahlenden Gebühren gemäß Artikel 25 festlegen.
(7) RRM-Antragsteller legen Begleitdokumente zu den Informationssystemen vor, über die sie verfügen, um die Datenübermittlung von anderen Systemen oder Plattformen gemäß Artikel 15 zu gewährleisten. RRM-Antragsteller geben den Namen solcher Systeme oder Plattformen und aller Nutzereinrichtungen, die meldepflichtige Daten für die vom Antragsteller implementierte technische Lösung erzeugen, zusammen mit Informationen über eine dabei gegebenenfalls vorgenommene Datentransformation an.
Artikel 5 Testphase
(1) Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, der Agentur Meldungen von Insider-Informationen vorzulegen und Datenaufzeichnungen an die Agentur zu übermitteln. Die Agentur bewertet ihre Fähigkeit zur Abgabe von Meldungen im Rahmen einer Testphase, die im Laufe des Antragsverfahrens stattfindet.
(2) Für die Zwecke der Überprüfung müssen die Antragsteller der Agentur Folgendes vorlegen:
Artikel 6 Wesentliche Änderungen während des Antragsverfahrens
(1) Wenn Antragsteller oder ihre IIP-Kunden oder RRM-Kunden während des Antragsverfahrens wesentliche Änderungen veranlassen, teilen sie der Agentur diese Änderungen spätestens zehn Arbeitstage nach der wesentlichen Änderung mit. In der Mitteilung sind die Änderungen ausführlich zu beschreiben und die entsprechenden Begleitdokumente gemäß Artikel 4 beizufügen, soweit diese geändert wurden.
(2) Erfolgt die Mitteilung gemäß Absatz 1, nachdem die Agentur die in Artikel 10 Absatz 2 genannte Mitteilung übermittelt hat, kann die Agentur die Vollständigkeit des Antrags erneut prüfen.
(3) Eine Änderung gilt als wesentlich, wenn sie Folgendes betrifft:
Artikel 7 Ersuchen um zusätzliche Informationen während des Zulassungsverfahrens
Auf Ersuchen der Agentur legen die Antragsteller während der Prüfung ihres Antrags zusätzliche Informationen vor, wenn diese Informationen erforderlich sind, damit die Agentur die Vollständigkeit ihres Antrags und die Einhaltung der Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Antragsteller bewerten kann.
Artikel 8 Antragsverfahren für bereits registrierte IIP und RRM
(1) IIP und RRM, die bereits von der Agentur registriert wurden, beantragen bei der Agentur vor dem 29 April 2028 eine Zulassung gemäß Artikel 10 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 3 bis 7.
(2) Die in Absatz 1 dieses Artikels genannten IIP und RRM stellen der Agentur in ihrem Antrag die in den Artikeln 3 bis 7 genannten Informationen zur Verfügung, es sei denn, diese Informationen wurden bereits im Rahmen des Registrierungsverfahrens bereitgestellt.
(3) Die Agentur unterrichtet die in Absatz 1 genannten IIP und RRM, wenn zusätzliche Informationen erforderlich sind, um die Vollständigkeit des Antrags und die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 durch die Antragsteller zu bewerten.
Artikel 9 Leitlinien der Agentur
Spätestens am 29 November 2026 und nach Konsultation der einschlägigen Interessenträger stellt die Agentur Leitlinien in Bezug auf folgende Aspekte bereit:
Abschnitt II
Erteilung der Zulassung
Artikel 10 Beschluss über die Zulassung und damit zusammenhängende Garantien
(1) Der Antrag gilt als vollständig, wenn die Agentur alle erforderlichen Informationen gemäß den Artikeln 3 bis 7 erhält.
(2) Erachtet die Agentur den Antrag als vollständig, teilt sie dies dem Antragsteller unverzüglich mit.
(3) Wurde der Antrag als vollständig erachtet, bewertet die Agentur, ob der Antragsteller die Anforderungen der Artikel 11 bis 29 der vorliegenden Verordnung sowie des Artikels 4a Absätze 3 bis 5 und des Artikels 9a Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erfüllt. Erfüllt der Antragsteller diese Anforderungen, wird die Zulassung erteilt, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Die Entscheidung über die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags wird innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Absatz 2 genannten Mitteilung getroffen.
(4) Ist die Agentur der Auffassung, dass sie für eine Zulassungsentscheidung mehr Zeit benötigt, teilt sie dem Antragsteller vor Ablauf des in Absatz 3 genannten Dreimonatszeitraums mit, dass sie zusätzliche Zeit für die Annahme der Entscheidung benötigt. Diese zusätzliche Zeit darf zwei Monate nach Ablauf der Dreimonatsfrist nicht überschreiten. Trifft die Agentur innerhalb dieser zusätzlichen Frist keine Entscheidung, gilt die Zulassung als erteilt.
(5) Die Agentur teilt innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erlass der Zulassungs- oder Ablehnungsentscheidung diese Entscheidung den folgenden Parteien mit:
(6) Versäumt es ein Antragsteller während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten nach Übermittlung des Antrags oder gegebenenfalls nach einem Ersuchen um Klarstellung durch die Agentur, die verlangten Informationen mitzuteilen oder vorzulegen, kann die Agentur den Antrag als zurückgezogen betrachten. Mindestens zwei Wochen vor Ablauf des Dreimonatszeitraums teilt die Agentur dem Antragsteller seinen inaktiven Status mit und erinnert ihn an die sich daraus ergebenden Folgen.
(7) Jede Entscheidung der Agentur im Rahmen eines Zulassungsverfahrens unterliegt Verfahrensgarantien, einschließlich der Rechtsbehelfe, die gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 zur Verfügung stehen.
Kapitel III
Organisatorische Anforderungen
Abschnitt I
Allgemeine organisatorische Anforderungen
Artikel 11 Rechtzeitige Erfüllung von Meldepflichten
IIP und RRM setzen Strategien, Notfallpläne und Vorkehrungen um, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Übermittlung von Insider-Informationen gemäß Artikel 4a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 und die Anforderungen an die Meldung von Datenaufzeichnungen gemäß den Artikeln 7, 10, 13 und 17 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 fristgerecht eingehalten werden.
Artikel 12 Datenvalidierungssysteme
(1) IIP müssen über Datenvalidierungssysteme gemäß den Grundsätzen und Verfahren der Artikel 22, 23 und 24 verfügen.
(2) Die RRM müssen über Datenvalidierungssysteme gemäß den Grundsätzen und Verfahren der Artikel 26, 27 und 29 verfügen.
(3) IIP und RRM übermitteln der Agentur nur Meldungen von Insider-Informationen und Datenaufzeichnungen, die von ihren Datenvalidierungssystemen gemäß den Absätzen 1 und 2 erfolgreich bewertet wurden.
Artikel 13 Sicherheitsanforderungen
(1) IIP und RRM richten Strategien, Verfahren und Vorkehrungen für die physische und elektronische Sicherheit ein, die auf bewährten Verfahren beruhen und mit international anerkannten Standards im Einklang stehen, und halten diese aufrecht. Diese Strategien, Verfahren und Vorkehrungen sind so konzipiert, dass sie
(2) IIP und RRM legen die Anforderungen an Datenzugriffsberechtigungen, den Zweck und den Umfang des Datenzugriffs sowie etwaige Beschränkungen für die Nutzung der Daten fest. Sie richten Sicherheitsmechanismen ein und halten diese aufrecht, um die in Absatz 1 genannten Risiken unverzüglich zu erkennen und zu bewältigen, darunter:
(3) Antragsteller können die Einhaltung einer der in Absatz 1 genannten physischen und elektronischen Sicherheitsanforderungen nachweisen, indem sie der Agentur ein gültiges Zertifikat entsprechend der Normenreihe ISO/IEC 27000 über Informationssicherheits-Managementsysteme oder gleichwertige Zertifizierungen vorlegen. Die Agentur kann die Antragsteller um weitere Klarstellungen in Bezug auf die erteilte Zertifizierung und um eine Aktualisierung dieser Zertifizierung nach ihrem Ablaufdatum ersuchen.
Artikel 14 Sicherheitsvorfälle
(1) IIP und RRM ergreifen die in Absatz 2 aufgeführten Maßnahmen, wenn einer der folgenden Vorfälle auftritt:
(2) IIP und RRM müssen
Artikel 15 Datenübermittlung
IIP und RRM müssen über Informationssysteme für wirksame Datenübermittlungen von anderen Systemen oder Plattformen verfügen, die einen effizienten Datenerhebungsprozess und die anschließende Berichterstattung an die Agentur gewährleisten.
Artikel 16 Interessenkonflikte
(1) IIP und RRM unterhalten effektive Verwaltungsvereinbarungen, um Interessenkonflikte mit ihren IIP-Kunden und RRM-Kunden zu vermeiden. Diese Vereinbarungen müssen Strategien und Verfahren zur Erkennung, Regelung und Offenlegung von bestehenden und potenziellen Interessenkonflikten umfassen und
(2) IIP und RRM müssen über Strategien für die Gewährleistung eines diskriminierungsfreien Umgangs mit den gemeldeten Daten verfügen.
Artikel 17 Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und Backup-Einrichtungen
(1) IIP und RRM stellen sicher, dass sie über ausreichend Personal, Infrastruktur, Kapital und Finanzmittel verfügen, um die Kontinuität und Ordnungsmäßigkeit bei der Erbringung ihrer jeweiligen Dienste sowie einen angemessenen Schutz der IIP und des RRM vor operativen, rechtlichen und geschäftlichen Risiken zu gewährleisten.
(2) Bei der Registrierung neuer IIP-Kunden erteilen IIP den Kunden Anweisungen zur Nutzung von Backup-Einrichtungen und übermitteln ihnen anschließend während der gesamten Dauer der erbrachten IIP-Dienste regelmäßige Erinnerungen.
(3) IIP und RRM müssen über zuverlässige Kontrollen und Verfahren für den Umgang mit operativen Risiken verfügen, um die Verfügbarkeit angemessener Ressourcen und Backup-Einrichtungen sicherzustellen. Diese Kontrollen und Verfahren werden im Rahmen einer Strategie für den Umgang mit operativen Risiken oder eines Rahmens für operative Risiken dokumentiert, wodurch sichergestellt ist, dass Störungen der erbrachten Dienste so gering wie möglich gehalten werden. Diese Strategie oder dieser Rahmen muss Folgendes umfassen:
(4) Antragsteller können die Einhaltung einer der in Absatz 3 genannten Anforderungen nachweisen, indem sie der Agentur ein gültiges Zertifikat entsprechend der Normenreihe ISO/IEC 27000 über Informationssicherheits-Managementsysteme oder gleichwertige Zertifizierungen übermitteln. Die Agentur kann von den Antragstellern weitere Klarstellungen in Bezug auf die erteilte Zertifizierung, fehlende Informationen zum Nachweis der Einhaltung der in Absatz 3 genannten Anforderungen und eine Aktualisierung dieser Zertifizierung nach ihrem Ablaufdatum verlangen.
(5) IIP und RRM stellen sicher, dass alle bei der Überprüfung gemäß Absatz 3 Buchstabe e festgestellten Mängel behoben werden.
(6) IIP stellen der Öffentlichkeit alle Informationen im Zusammenhang mit den alternativen Offenlegungsmethoden zur Verfügung, die ihre IIP-Kunden im Falle eines Ausfalls der Plattform nutzen können. Wenn eine geplante Instandhaltung zu Störungen führen kann, ist sie für Zeitfenster zu planen, in denen lediglich geringe Aktivitäten erwartet werden.
(7) IIP-Dienste im Zusammenhang mit der Offenlegung und Veröffentlichung von Informationen und der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen müssen zu mindestens 99,5 % der Zeit verfügbar sein. Gleiches gilt, wenn IIP-Dienste ganz oder teilweise an externe Dienstleister ausgelagert werden.
(8) Falls IIP-Kunden von der IIP über eine geplante Wartung, ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen gemäß Artikel 18 unterrichtet wurden oder die IIP-Kunden in Ausnahmefällen selbst feststellen, dass weder die IIP noch ihre Backup-Einrichtungen in Betrieb sind, können die IIP-Kunden entscheiden, ob sie auf ihrer Website die Informationen offenlegen, die sie über die IIP offengelegt hätten, oder sich zur unverzüglichen Offenlegung auf eine andere IIP stützen, bis die IIP oder ihre Backup-Einrichtungen wiederhergestellt sind.
(9) IIP veröffentlichen auf ihrer Plattform die von ihren IIP-Kunden gemäß Absatz 8 offengelegten Informationen, sobald dies nach der Wiederherstellung der Dienste technisch möglich ist.
Artikel 18 Geplante Wartung, ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen
(1) IIP legen Verfahren fest, um ihre IIP-Kunden auf ihrer Website über alle geplanten Wartungstätigkeiten zu informieren, die sich auf die Verfügbarkeit von IIP-Diensten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen und der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen auswirken. Die Mitteilung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Wartungsfensters erfolgen. Sie muss eine Angabe zum Zeitraum der planmäßigen Unterbrechung des Dienstes sowie Anweisungen enthalten, wie die alternativen Mittel für die Offenlegung von Insider-Informationen oder für die Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen zu nutzen sind.
Zudem legen die IIP Verfahren fest, um ihre IIP-Kunden auf ihrer Website über alle ungeplanten Stillstandszeiten und sonstige Unterbrechungen zu informieren, die sich auf die Verfügbarkeit von IIP-Diensten im Zusammenhang mit der Offenlegung von Informationen und der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen auswirken. Jeder IIP-Kunde wird schnellstmöglich nach der Störung einzeln benachrichtigt und erhält Anweisungen dazu, wie die alternativen Mittel für die Offenlegung von Informationen zu nutzen sind.
(2) Die RRM legen Verfahren fest, um ihre RRM-Kunden über alle geplanten Wartungstätigkeiten an der Schnittstelle oder am Meldesystem des RRM zu informieren. Die Mitteilung muss mindestens fünf Arbeitstage vor Beginn des Wartungsfensters erfolgen. Sie muss den Zeitraum der planmäßigen Unterbrechung des Dienstes enthalten.
Zudem legen die RRM Verfahren fest, um ihre RRM-Kunden über ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen zu informieren. Die Mitteilung erfolgt so bald wie möglich nach Eintritt der Störung über die in Artikel 17 genannten Kanäle, einschließlich der Veröffentlichung einer Mitteilung auf ihrer Website mit einer voraussichtlichen Frist bis zur Wiederaufnahme des regulären Dienstes.
Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, ist der RRM nicht verpflichtet, die in diesem Absatz festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
(3) IIP und RRM unterrichten die Agentur innerhalb von 24 Stunden, nachdem sie von der Störung Kenntnis erlangt haben, über ungeplante Ausfallzeiten oder sonstige Störungen, die ihre Fähigkeit beeinträchtigen, die Anforderungen der Artikel 11 bis 29 zu erfüllen. Spätestens einen Monat, nachdem sie Kenntnis von der Störung erlangt haben, legen IIP und RRM der Agentur einen Bericht vor, in dem die Ursachen der Störung und die zur Vermeidung eines erneuten Auftretens ergriffenen Maßnahmen im Einzelnen aufgeführt werden.
(4) Die Agentur kann zusätzliche Informationen oder Klarstellungen in Bezug auf die Einhaltung der in diesem Artikel festgelegten Anforderungen durch die IIP und RRM anfordern.
Abschnitt II
Anforderungen an IIP
Artikel 19 Betrieb der Plattform
(1) IIP müssen Vorkehrungen treffen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Plattform und die Offenlegung von Informationen so echtzeitnah wie technisch möglich zu gewährleisten.
(2) IIP dürfen dieselben Informationen nicht zweimal veröffentlichen.
(3) Informationen auf der IIP-Plattform werden mindestens in englischer Sprache zur Verfügung gestellt.
(4) Die IIP-Plattform muss Folgendes ermöglichen:
(5) Bietet die Plattform mehrere Möglichkeiten für den Zugang zu den offengelegten Informationen, einschließlich einer Anwendungsprogrammierschnittstelle (API), muss der Inhalt der über jedes dieser Mittel bereitgestellten Informationen identisch sein.
(6) Die IIP bewahren alle offengelegten historischen Informationen, einschließlich geänderter oder aktualisierter Informationen, für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach Abschluss der relevanten offengelegten Ereignisse, auf die sich die Informationen beziehen, auf und machen sie der Öffentlichkeit zugänglich.
(7) Die IIP führen ein zugängliches Verzeichnis früherer Offenlegungen im Zusammenhang mit demselben Ereignis und bieten eine klare und benutzerfreundliche Verknüpfungsfunktion zu früheren Offenlegungen.
Artikel 20 Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen
Die IIP müssen über ein Verfahren und die technischen Mittel verfügen, um der Agentur in einem von der Agentur gemäß Anhang II festgelegten elektronischen Standardformat alle auf ihrer Plattform offengelegten Informationen, die über ihre Datenvalidierungssysteme erfolgreich validiert wurden, einschließlich späterer Änderungen, spätestens einen Tag nach der Offenlegung oder Änderung zu melden.
Artikel 21 Gleichbehandlung bei der Erbringung von Diensten
Die IIP müssen über ein Verfahren und die technischen Mittel verfügen, um Marktteilnehmern und für die Notfallplanung zuständigen Behörden einen diskriminierungsfreien Zugang zu ihren Diensten zu gewähren, die die Veröffentlichung gemäß Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 gewährleisten sollen.
Artikel 22 Bewertung von Meldungen von Insider-Informationen vor der Übermittlung an die Agentur
Das IIP-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss
Artikel 23 Erkennung und Korrektur ungültiger Meldungen von Insider-Information vor der Übermittlung an die Agentur
(1) Wenn Datenvalidierungssysteme Dateninkohärenzen oder fehlende Daten (im Folgenden "ungültige Daten") vor der Offenlegung der Informationen auf der IIP-Plattform oder der Übermittlung von Meldungen von Insider-Informationen an die Agentur feststellen oder erkennen, stellen IIP ihren IIP-Kunden detaillierte Informationen über die Validierungsergebnisse zur Verfügung und fordern die Kunden auf, die Informationen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlenden Daten erneut an die IIP zu übermitteln. Wenn die IIP diese Informationen von den Kunden erhält, übermittelt sie diese Meldungen so bald wie technisch möglich an die Agentur.
(2) Die IIP führen ein Register ungültiger Daten, die von ihren IIP-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen IIP-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
Artikel 24 Eingang der von IIP übermittelten Meldungen von Insider-Informationen
(1) Wenn die Agentur Meldungen von Insider-Informationen erhält, stellt sie den IIP Empfangsbestätigungen aus. Diese Empfangsbestätigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Konnte die Agentur die Informationen aufgrund eines Fehlers nicht erfolgreich erfassen, so sind in der Empfangsbestätigung auch die von dem Fehler betroffenen Informationen und, wenn möglich, die Ursache des Fehlers anzugeben.
(2) Ist der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Fehler der IIP anzulasten, legt die IIP innerhalb von fünf Arbeitstagen eine berichtigte Meldung von Insider-Informationen vor. Diese Frist kann auf Antrag der IIP in hinreichend begründeten Fällen von der Agentur verlängert werden.
(3) Ist der Fehler den IIP-Kunden anzulasten, gibt die IIP diesen Kunden Orientierungshilfen für die Korrektur der Meldung von Insider-Informationen und übermittelt anschließend der Agentur die berichtigte Meldung von Insider-Informationen innerhalb von zehn Arbeitstagen. Diese Frist kann auf Antrag der IIP in hinreichend begründeten Fällen von der Agentur verlängert werden. IIP implementieren automatisierte Hinweissysteme, die in der Lage sind, folgende Maßnahmen durchzuführen:
(4) Abweichend von Artikel 12 Absatz 3 kann die IIP zur Gewährleistung einer rechtzeitigen und effizienten Offenlegung von Informationen Meldungen von Insider-Informationen veröffentlichen und der Agentur vorlegen, die möglicherweise weitere Klarstellungen seitens des IIP-Kunden erfordern, sofern der Inhalt der Meldungen für Handelsentscheidungen der Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 relevant ist. In solchen Fällen werden die in der Meldung enthaltenen Informationen von der IIP bei der Veröffentlichung und Übermittlung der Meldung an die Agentur gekennzeichnet. Müssen die Informationen nach einem Hinweis der Agentur berichtigt werden, arbeiten IIP mit ihren IIP-Kunden zusammen, um diese Informationen zu berichtigen. Sobald die Informationen berichtigt sind, veröffentlichen die IIP diese erneut und übermitteln sie der Agentur, sobald dies technisch möglich ist.
Artikel 25 Verpflichtung, IIP-Dienste zu angemessenen wirtschaftlichen Bedingungen bereitzustellen
IIP können Gebühren für die Erbringung ihrer Dienste in angemessener und wirtschaftlich gerechtfertigter Höhe festlegen und erheben. Diese Gebühren werden so festgelegt, dass sie die tatsächlichen Kosten widerspiegeln, die den IIP bei der Erhebung und Verbreitung von Insider-Informationen entstehen, einschließlich der Kosten für die Gewährleistung einer zeitnahen Offenlegung von Informationen und die Bereitstellung von Backup-Lösungen zur Gewährleistung der Kontinuität des Dienstes.
Abschnitt III
Anforderungen an RRM
Artikel 26 Bewertung der Datenaufzeichnungen vor der Übermittlung an die Agentur
Das RRM-Datenvalidierungssystem gemäß Artikel 12 muss
Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, ist der RRM nicht verpflichtet, die unter Buchstabe c festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
Artikel 27 Erkennung und Berichtigung ungültiger Datenaufzeichnungen vor der Übermittlung an die Agentur
(1) Wenn Datenvalidierungssysteme Dateninkohärenzen oder fehlende Daten (im Folgenden "ungültige Daten") vor der Meldung von Datenaufzeichnungen an die Agentur erkennen oder identifizieren, stellen RRM ihren RRM-Kunden detaillierte Informationen über die Validierungsergebnisse zur Verfügung und fordern die Kunden auf, die Datenaufzeichnungen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlende Daten neu an den RRM zu übermitteln. Wenn der RRM diese Informationen von den Kunden erhält, übermittelt er diese Aufzeichnungen so bald wie technisch möglich an die Agentur.
Gehören der RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, übermittelt der RRM in Fällen, in denen sein Datenvalidierungssystem vor der Übermittlung der Datenaufzeichnungen an die Agentur ungültige Daten erkennt oder identifiziert, die Datenaufzeichnungen mit den erforderlichen Korrekturen oder fehlenden Daten so bald wie technisch möglich an die Agentur.
(2) Die RRM führen ein Register ungültiger Daten, die von ihren RRM-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen RRM-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
Gehören ein RRM und seine Kunden derselben juristischen Person an, führt der RRM ein Register ungültiger Daten, die von seinen RRM-Kunden übermittelt und anschließend nicht berichtigt wurden. Die ungültigen Daten werden ab dem Datum der Übermittlung 18 Monate lang gespeichert. Die Agentur kann auf das Register zugreifen und die zuständigen nationalen Regulierungsbehörden über Fälle, in denen RRM-Kunden ungültige Daten übermittelt haben, sowie über die Identität dieser Kunden unterrichten.
Artikel 28 Datenabgleich
(1) Von ihren RRM-Kunden erhaltene Datenaufzeichnungen, die sich auf andere Geschäfte als Handelsaufträge auf dem Energiegroßhandelsmarkt beziehen, die auf einem organisierten Markt abgeschlossen oder ausgeführt werden, werden von den RRM abgeglichen. Der Abgleich wird durchgeführt, indem überprüft wird, ob sie eine entsprechende Datenaufzeichnung in Bezug auf die andere an der Transaktion beteiligte Partei erhalten haben, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Vor der Übermittlung der Datenaufzeichnung an die Agentur teilen die RRM für Transaktionen, bei denen der Abgleich gemäß Absatz 1 nicht erfolgreich war, dem organisierten Markt gemäß Artikel 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 die folgenden Werte mit:
(3) Vor der Übermittlung der Datenaufzeichnung an die Agentur fordern die RRM den organisierten Markt auf, die fehlenden entsprechenden Datenaufzeichnungen der anderen an der Transaktion beteiligten Partei bereitzustellen.
Artikel 29 Eingang der von RRM übermittelten Datenaufzeichnungen
(1) Die Agentur stellt den RRM für die gemeldeten Datenaufzeichnungen Empfangsbestätigungen aus. Diese Empfangsbestätigungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
Konnte die Agentur die Datenaufzeichnung aufgrund eines Fehlers nicht erfolgreich erfassen, sind in der Empfangsbestätigung auch die von dem Fehler betroffenen Daten und, wenn möglich, die Ursache des Fehlers anzugeben.
(2) Ist der in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannte Fehler dem RRM anzulasten, übermittelt der RRM die berichtigte Datenaufzeichnung innerhalb von fünf Arbeitstagen erneut an die Agentur. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des RRM von der Agentur verlängert werden.
(3) Ist der Fehler den RRM-Kunden anzulasten, gibt der RRM diesen Kunden Orientierungshilfen für die Korrektur der Datenaufzeichnung und übermittelt anschließend innerhalb von zehn Arbeitstagen der Agentur die berichtigte Datenaufzeichnung. Diese Frist kann in hinreichend begründeten Fällen auf Antrag des RRM von der Agentur verlängert werden. RRM implementieren automatisierte Hinweissysteme, die in der Lage sind, folgende Maßnahmen durchzuführen:
(4) Die Kopie der Datenaufzeichnung des RRM-Kunden und die Empfangsbestätigung der Agentur im Zusammenhang mit LNG-Marktdaten werden dem RRM-Kunden so bald wie möglich nach Erhalt von der Agentur zur Verfügung gestellt.
(5) RRM fungieren als zentrale Anlaufstellen zwischen der Agentur und ihren RRM-Kunden, wozu sie Kommunikationskanäle mit ihren RRM-Kunden einrichten und sicherstellen, dass die RRM-Kunden über jede Nichteinhaltung oder fehlende Daten informiert werden.
(6) Abweichend von Absatz 5 kann sich die Agentur direkt an die RRM-Kunden wenden, wenn Klarstellungen und Korrekturen in Bezug auf gemeldete LNG-Marktdaten erforderlich sind.
(7) RRM, die keine Kunden haben und der Agentur nur im eigenen Namen Datenaufzeichnungen melden, sind nicht verpflichtet, die Absätze 3, 4 und 5 einzuhalten.
Kapitel IV
Aufsicht
Artikel 30 Überwachung und Bewertung der Einhaltung
Auf Ersuchen der Agentur übermitteln die IIP und RRM innerhalb der von der Agentur gesetzten Frist Informationen, die für die Bewertung der fortdauernden Einhaltung dieser Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erforderlich sind. Der Zeitrahmen für die Übermittlung der Informationen muss dem Ersuchen angemessen und verhältnismäßig sein. Zudem kann die Agentur Informationen über den IIP-Kunden oder RRM-Kunden anfordern, in dessen Namen der IIP oder der RRM Bericht erstattet. In diesem Fall setzt sich die IIP oder der RRM mit dem betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden in Verbindung, soweit dies erforderlich ist, um die angeforderten Informationen zu erhalten.
Artikel 31 Wesentliche Änderungen nach der Zulassung
(1) Wenn IIP, RRM oder ihre IIP-Kunden oder RRM-Kunden wesentliche Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 3 veranlassen, teilt die IIP oder der RRM der Agentur diese Änderungen spätestens zehn Arbeitstage nach der wesentlichen Änderung mit. In der Mitteilung sind die Änderungen ausführlich zu beschreiben und die entsprechenden Begleitdokumente gemäß Artikel 4 beizufügen, soweit diese geändert wurden.
(2) Die RRM teilen der Agentur auch alle Änderungen der gemeldeten Volumina vor deren Umsetzung mit.
(3) Die Agentur antwortet der IIP oder dem RRM innerhalb von 15 Arbeitstagen und teilt ihnen mit, ob die Änderung den Anforderungen der vorliegenden Verordnung und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 entspricht oder ob zusätzliche Informationen oder Maßnahmen erforderlich sind. Erfüllt die IIP oder der RRM infolge einer wesentlichen Änderung eine der in dieser Verordnung und in der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 festgelegten Anforderungen nicht mehr, so kann die Agentur eine Entscheidung gemäß Artikel 34 erlassen.
Artikel 32 Feststellung von Verstößen und Folgen
(1) Ist die Agentur von sich aus oder nach Übermittlung von Informationen durch einen Dritten der Auffassung, dass eine IIP oder ein RRM eine der Anforderungen der vorliegenden Verordnung oder der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 nicht erfüllt hat, kann sie sich mit den betreffenden IIP oder RRM in Verbindung setzen und sie auffordern, alle folgenden Maßnahmen zu ergreifen:
(2) In Fällen, in denen das Verhalten der IIP oder des RRM ein Risiko für den sicheren Austausch und die sichere Handhabung von Informationen oder die operative Verfügbarkeit des Informationssystems der Agentur darstellt, kann die Agentur die Datenerfassung von IIP und RRM vorübergehend aussetzen. In diesem Fall informiert die Agentur die IIP und den RRM schriftlich, wobei sie die Gründe für die Aussetzung und ihre voraussichtliche Dauer erläutert. Die Aussetzung kann so lange andauern, bis das Risiko wirksam gemindert ist.
Artikel 33 Jährliche Berichterstattung durch RRM
(1) Der Jahresbericht, der der Agentur gemäß Artikel 9a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 vorzulegen ist, muss alle Tätigkeiten abdecken, die in einem vollen Kalenderjahr (im Folgenden "Bezugsjahr") durchgeführt wurden, und wird der Agentur in elektronischer Form übermittelt. Das erste Bezugsjahr ist das volle Kalenderjahr nach der Zulassung. Die Jahresberichte sind spätestens am 31. März des auf das Bezugsjahr folgenden Jahres vorzulegen.
(2) Der Jahresbericht muss für das Bezugsjahr folgende Angaben enthalten:
(3) Der Jahresbericht wird von einem gesetzlichen Vertreter des RRM unterzeichnet.
(4) Die Agentur kann RRM auffordern, ihren Jahresbericht zu ändern, wenn dieser nicht alle in diesem Artikel genannten Elemente enthält. In einer solchen Aufforderung sind die fehlenden Informationen oder die Klarstellungen anzugeben, die die Agentur auf der Grundlage der übermittelten Informationen benötigt. Der RRM ändert den Jahresbericht entsprechend und legt ihn innerhalb von 30 Arbeitstagen nach Eingang der Aufforderung erneut vor.
Kapitel V
Widerruf einer Zulassung und ordnungsgemäße Ersetzung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen zum Widerruf
Artikel 34 Entscheidung über den Widerruf
(1) Die Agentur kann eine Entscheidung über den Widerruf der Zulassung einer IIP erlassen und die IIP aus dem öffentlichen Register löschen, wenn die IIP
(2) Die Agentur kann eine Entscheidung über den Widerruf der Zulassung eines RRM erlassen und den RRM aus dem öffentlichen Register löschen, wenn der RRM
(3) In der Entscheidung gemäß Absatz 1 oder 2 gibt die Agentur den Zeitraum für die ordnungsgemäße Ersetzung gemäß Artikel 39 der vorliegenden Verordnung an, nennt die Gründe für den Widerruf und legt die Rechtsbehelfe des IIP oder des RRM gemäß den Artikeln 28 und 29 der Verordnung (EU) 2019/942 dar.
Artikel 35 Verfahren für einen Widerruf auf Initiative der Agentur
(1) Vor dem Erlass einer Widerrufsentscheidung und der damit verbundenen vorläufigen Bewertung kann die Agentur IIP und RRM auffordern, alle Informationen vorzulegen, die die Agentur benötigt, um bewerten zu können, ob die IIP oder der RRM eine der in Artikel 34 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt hat. Die Agentur gibt die Rechtsgrundlage und den Zweck der Aufforderung an, teilt mit, welche Informationen angefordert werden, und gibt die Frist an, innerhalb deren die IIP oder der RRM die angeforderten Informationen übermitteln muss.
(2) Bevor die IIP oder der RRM auf die vorläufige Bewertung gemäß Absatz 1 antwortet, hat sie bzw. er auf Antrag das Recht auf Zugang zu den Dokumenten, auf die die Agentur ihre vorläufige Bewertung gestützt hat, mit Ausnahme von Geschäftsgeheimnissen, vertraulichen Informationen und internen Dokumenten der Agentur.
(3) Die Agentur stützt ihre Widerrufsentscheidung gemäß Absatz 1 auf eine vorläufige Bewertung, ob die betreffende IIP oder der betreffende RRM eine der in Artikel 34 Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Bedingungen erfüllt hat. Die Agentur gibt der betreffenden IIP oder dem betreffenden RRM Gelegenheit, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich zu der vorläufigen Bewertung Stellung zu nehmen. Bei der Festlegung dieser Frist trägt die Agentur der Dringlichkeit, der Komplexität und den potenziellen Folgen der betreffenden Angelegenheit gebührend Rechnung und stellt sicher, dass die Frist in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falles steht.
(4) Im Anschluss an die Antwort der IIP oder des RRM auf die vorläufige Bewertung gemäß Absatz 3 und vor dem Erlass einer Entscheidung durch die Agentur organisiert die Agentur auf schriftlichen Antrag der betreffenden IIP oder des betreffenden RRM eine mündliche Anhörung. Ein solcher Antrag auf Anhörung ist spätestens 20 Arbeitstage nach der Gewährung des Zugangs zu den Dokumenten gemäß Absatz 2 oder, falls die IIP oder der RRM ihr bzw. sein Recht gemäß Absatz 2 nicht ausgeübt hat, einen Monat nach Übermittlung der vorläufigen Bewertung durch die Agentur an die betreffende IIP oder den betreffenden RRM zu stellen. Wird kein schriftlicher Antrag auf eine mündliche Anhörung gestellt, kann die Agentur eine Anhörung von sich aus organisieren.
(5) Die Agentur stützt ihre Entscheidung nur auf Feststellungen, zu denen die IIP oder der RRM entweder schriftlich oder, soweit zutreffend, durch zusätzliche schriftliche Klarstellungen oder während der mündlichen Anhörung Stellung nehmen konnte.
(6) Teilt die betreffende IIP oder der betreffende RRM der Agentur im Laufe des Verfahrens gemäß diesem Artikel ihre bzw. seine Absicht mit, ausdrücklich auf die Zulassung zu verzichten, kann die Agentur beschließen, dieses Verfahren einzustellen und stattdessen das Verfahren nach Artikel 36 anzuwenden.
Artikel 36 Widerrufsverfahren auf Antrag der IIP und des RRM
(1) IIP und RRM, die beabsichtigen, auf ihre Zulassung zu verzichten, teilen der Agentur diese Absicht mit und geben dabei Folgendes an:
(2) Nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung kann die Agentur zusätzliche Informationen oder Klarstellungen im Zusammenhang mit der Mitteilung anfordern. Die Agentur setzt eine Frist, innerhalb deren die IIP oder der RRM schriftlich antworten muss. Bei der Festlegung dieser Frist trägt die Agentur der Dringlichkeit, der Komplexität und den potenziellen Folgen der betreffenden Angelegenheit gebührend Rechnung und stellt sicher, dass die Frist in einem angemessenen Verhältnis zu den Umständen des Falles steht.
(3) Die Entscheidung der Agentur über den Widerruf, in der sie einen angemessenen Zeitpunkt für den von der IIP oder dem RRM geforderten Widerruf angibt, stützt sich ausschließlich auf Feststellungen, zu denen die IIP oder der RRM entweder in der ursprünglichen Mitteilung oder, soweit zutreffend, in seinen schriftlichen Antworten auf die Ersuchen der Agentur um zusätzliche Informationen oder Klarstellungen Stellung nehmen konnten.
Artikel 37 Mitteilungen der Agentur nach Erlass der Entscheidung über den Widerruf
(1) Die Agentur unterrichtet die betreffende IIP oder den betreffenden RRM über das Ergebnis des in den Artikeln 34, 35 und 36 genannten Widerrufsverfahrens. Dieses Ergebnis erfolgt im Falle des Widerrufs der Zulassung in Form einer Entscheidung. Eine Widerrufsentscheidung wird der betreffenden IIP oder dem RRM innerhalb von fünf Arbeitstagen nach ihrer Annahme mitgeteilt.
(2) Im Falle einer Widerrufsentscheidung streicht die Agentur die betreffende IIP oder den betreffenden RRM am Arbeitstag nach der Mitteilung der Entscheidung aus dem öffentlichen Register und gibt diese Streichung auf der Website der Agentur bekannt. Die Agentur unterrichtet alle nationalen Regulierungsbehörden über eine solche Ankündigung. Die Agentur veröffentlicht auf ihrer Website eine nichtvertrauliche Fassung der Widerrufsentscheidung.
Abschnitt II
Allgemeine Bestimmungen über die ordnungsgemäße Ersetzung im Falle des Widerrufs einer Zulassung
Artikel 38 Verfahren für die ordnungsgemäße Ersetzung
(1) Spätestens zwei Arbeitstage nach der Mitteilung einer Widerrufsentscheidung unterrichtet die IIP oder der RRM, deren bzw. dessen Zulassung widerrufen wurde (im Folgenden "ausscheidende IIP" oder "ausscheidender RRM"), die IIP-Kunden oder RRM-Kunden schriftlich über die Modalitäten und Verfahren, die bei der Übermittlung relevanter Daten und der Umleitung von Meldeflüssen zu einer alternativen IIP oder einem alternativen RRM zu befolgen sind, die bzw. der vom IIP-Kunden oder RRM-Kunden ausgewählt wurde. In derselben Mitteilung fragt die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM die betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden, ob sie beabsichtigen, die Weiterleitung des Datenflusses zu einer anderen IIP oder einem anderen RRM (im Folgenden "ausgewählte IIP" oder "ausgewählter RRM") zum Zweck der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Ersetzung selbst zu veranlassen oder diese Vereinbarung der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM zu überlassen.
(2) In der in Absatz 1 genannten Anfrage fordert die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM folgende Angaben an:
(3) Die ausgewählte IIP oder der ausgewählte RRM beginnt die relevanten Dienste für den betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden spätestens am Arbeitstag nach Ablauf des durch die Entscheidung der Agentur festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung, sofern der IIP-Kunde oder der RRM-Kunde den Dienstvertrag für die betreffenden IIP- oder RRM-Dienste unterzeichnet hat.
(4) Die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM holt innerhalb von zwei Monaten nach der in Absatz 1 genannten Mitteilung von dem betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden die Informationen der ausgewählten IIP oder des ausgewählten RRM in schriftlicher Form ein. Versäumt es der betreffende IIP-Kunde oder RRM-Kunde, dies zu tun, teilt die Agentur dies der nationalen Regulierungsbehörde des Mitgliedstaats mit, in dem der IIP-Kunde oder RRM-Kunde registriert ist. Die notifizierte nationale Regulierungsbehörde prüft, ob mögliche Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich sind.
(5) Nach Ablauf der von der Agentur festgelegten Frist für die ordnungsgemäße Ersetzung teilt die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM der Agentur unverzüglich mit, welche Auswahl von jedem ihrer IIP-Kunden bzw. seiner RRM-Kunden getroffen wurde. In dieser Mitteilung ist auch das genaue Datum anzugeben, an dem die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM den betreffenden IIP-Kunden oder RRM-Kunden gemäß Absatz 1 unterrichtet hat, sowie das Datum, an dem die Informationen über die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM bei der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM eingegangen sind.
(6) Während des von der Agentur festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung erhält die ausgewählte IIP oder ausgewählte RRM Folgendes:
Die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten und Informationen werden von der ausscheidenden IIP oder dem ausscheidenden RRM an die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM übermittelt, es sei denn, ihre IIP- oder RRM-Kunden haben ihre Absicht bekundet, die Weiterleitung des Datenflusses an die ausgewählte IIP oder den ausgewählten RRM selbst zu organisieren. In diesem Fall werden die in Unterabsatz 1 genannten Einzelheiten und Informationen durch den IIP oder RRM-Kunden übermittelt.
(7) Die ausscheidende IIP oder der ausscheidende RRM stellt den eigenen IIP-Kunden oder RRM-Kunden auf deren Verlangen alle zusätzlichen Informationen oder Klarstellungen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Übertragungen zur Verfügung.
(8) Ein ausscheidender RRM, der Datenaufzeichnungen im eigenen Namen meldet, unterrichtet die Agentur schriftlich und innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Widerrufsentscheidung über den von ihm gewählten RRM, um eine ordnungsgemäße Ersetzung zu gewährleisten. Die Mitteilung muss die in Absatz 2 aufgeführten Informationen umfassen. Die Absätze 3, 5 und 6 dieses Artikels gelten sinngemäß.
Artikel 39 Zeitlicher Ablauf der ordnungsgemäßen Ersetzung
(1) In ihrer Widerrufsentscheidung begründet die Agentur jede Abweichung von der in den Artikeln 4a und 9a der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 genannten Sechsmonatsfrist ordnungsgemäß.
(2) Unter außergewöhnlichen Umständen kann die IIP oder der RRM bei der Agentur einen schriftlichen Antrag auf Verlängerung der in der Widerrufsentscheidung festgelegten Frist für die ordnungsgemäße Ersetzung stellen. Ein solches Ersuchen ist hinreichend zu begründen und muss die Einzelheiten der außergewöhnlichen Umstände, die die IIP oder den RRM daran hindern, die ordnungsgemäße Ersetzung innerhalb der von der Agentur festgelegten Frist durchzuführen, sowie entsprechende Nachweise enthalten. Der Antrag wird der Agentur spätestens einen Monat vor Ablauf des in der Widerrufsentscheidung festgelegten Zeitraums für die ordnungsgemäße Ersetzung vorgelegt und bedarf der Genehmigung durch die Agentur.
Kapitel VI
Schlussbestimmungen
Artikel 40 Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Artikel 3 bis 8 und 10 bis 39, einschließlich der Anhänge I und II, gelten ab dem 29 Oktober 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Januar 2026
2) Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ABl. L 158 vom 14.06.2019 S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/942/oj).
3) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
4) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
5) Durchführungsverordnung (EU) 2026/256 der Kommission vom 30. Januar 2026 über die Datenmeldung gemäß Artikel 7c Absatz 2, Artikel 8 Absatz 1a, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 der Kommission (ABl. L, 2026/256, 9.4.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/256/oj).
6) Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 08.06.1971 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1971/1182/oj).
7) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 ( NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
| Formular "Rechtsträger" | Anhang I |
Identifizierungsformular
Privatrechtliche Einrichtung
DATENSCHUTZERKLÄRUNG (https://commission.europa.eu/document/download/2230f5f6-9b83-45f3-b591-3b9258559a34_en?filename=lef_baf_prviacy_notice-en.pdf)
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| ANGABEN ZUR ORGANISATION | Nationale Bezeichnung und ihre Übersetzung in EN oder FR, sofern vorhanden. |
| Offizielle Bezeichnung | ________________________________________________________________ | ||
| Name des Unternehmens/der Firma | ________________________________________________________________ | ||
| Abkürzung | ________________________________________________________________ | ||
| Anschrift des Hauptsitzes | ________________________________________________________________ | ||
| Anschrift | ________________________________________________________________ | ||
| Postleitzahl | ______________ | Ort | ____________________________________ |
| Postfach | ______________ | Land | ____________________________________ |
| ________________________________________________________________ | |||
| ORGANISATION - KENNUNG |
| Rechtsform | _____________________________________________________________________________ | ||||||
| Art der Organisation | Gewinnorientiert [ ] | ||||||
| Nicht gewinnorientiert [ ] | NRO [ ] Ja | [ ] Nein | |||||
| NRO = Nichtregierungsorganisation; auszufüllen, falls "nicht gewinnorientiert" angekreuzt wurde. | |||||||
| Hauptregistriernummer | _________________________________________________________________________________ | ||||||
| Registriernummer im nationalen Unternehmensregister. Siehe Tabelle mit den entsprechenden landesspezifischen Bezeichnungen. | |||||||
| Sekundäre Registriernummer (falls zutreffend) | __________________________________________________________________ | ||||||
| Ort der Hauptregistrierung | ___________________ | Ausstellendes Land | _______________________________ | ||||
| Datum der Hauptregistrierung | ___________________________________________________________________ | ||||||
| Umsatzsteuer-Identifikationsnummer | ____________________________________________________________________________ | ||||||
| BANKVERBINDUNG | Geben Sie die Daten der Empfängerbank und nicht die Daten der zwischengeschalteten Bank ein. |
| Kontoname | _________________________________________________________________________________ | ||
| Diese Angabe bezieht sich nicht auf die Art des Kontos. Hier ist in der Regel der Name des Kontoinhabers anzugeben. Möglich ist jedoch, dass der Kontoinhaber seinem Bankkonto einen anderen Namen gegeben hat. | |||
| IBAN/Kontonummer | _________________________________________________________________________________ | ||
| Bitte IBAN-Code (Internationale Bankkontonummer) angeben, sofern es diesen im Land der Niederlassung Ihrer Bank gibt. | |||
| Name der Bank | _________________________________________________________________________________ | ||
| BIC/SWIFT | __________________________ | Code der Bankfiliale | ___________________________________ |
| Gilt nur für USA (ABA-Code), AU/NZ (BSB-Code) und CA (Transit-Code). Gilt nicht für andere Länder. | |||
| Anmerkung - Verwendungszweck der Zahlung |
Anschrift der Bankfiliale
| Anschrift | ___________________________________________________________________________________ | |||
| Postleitzahl | _______________________ | Ort | _____________________________________________ | |
| Postfach | _______________________ | Land | _____________________________________________ | |
| Daten des Kontoinhabers | ____________________________________________________________________________ | |||
| Name des Kontoinhabers | ____________________________________________________________________________ | |||
| Rechtlicher Eigentümer des Bankkontos | ||||
Auszufüllen, wenn die bei der Bank angegebene Anschrift von der Anschrift des Hauptsitzes abweicht
| Anschrift | ____________________________________________________________________________________ | ||
| Postleitzahl | _______________________ | Ort | ______________________________________________ |
| Postfach | _______________________ | Land | ______________________________________________ |
| UNTERSCHRIFT UND STEMPEL DES BEVOLLMÄCHTIGTEN VERTRETERS | UNTERSCHRIFT DES VERTRETERS DER BANK UND STEMPEL DER BANK |
| Datum: | |
| Bitte füllen Sie dieses Formular aus, unterzeichnen Sie es und fügen Sie Kopien der offiziellen Belege bei (Beschluss, Gesetz, Unternehmensregister, Amtsblatt, USt.-Registrierung usw.). | Vorzugsweise ist ein Kontoauszug JÜNGEREN DATUMS beizufügen. Bei Beifügung eines Kontoauszugs sind der Stempel der Bank und die Unterschrift des Vertreters der Bank nicht erforderlich. Bitte beachten Sie, dass der Kontoauszug alle oben unter "KONTONAME", "IBAN/KONTONUMMER" und "NAME DER BANK" gemachten Angaben bestätigen muss. |
| ISO- CODE | HAUPTREGISTRIERNUMMER | ISO- CODE | HAUPTREGISTRIERNUMMER |
|
AT | Firmenbuchnummer (FN) Zentrale Vereinsregister (ZVR-Zahl) Ordnungsnummer |
HR | Matični broj subjekta (MBS) Registarski broj Matični broj obrta (MBO) Registarski broj zakladnog uloška |
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HU | Cégjegyzékszám | ||
|
BE | Numéro d'entreprise - Ondernemingsnummer - Unternehmensnummer |
IE | Company number Grouping registration number in Ireland |
|
BG | |
IT | Repertorio Economico Amministrativo (REA) |
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LT | Kodas | ||
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CY | |
LU | Registre de commerce et des sociétés RCS Numéro d'immatriculation Handelsregisternummer |
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CZ | Identifikační číslo (IČO) | ||
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DE | Handelsregister Genossenschaftsregister (Nummer der Firma) Vereinsregister (Nummer des Vereins) Nummer der Partnerschaft (Partnerschaftsregister) |
LV | Vienotais reģistrācijas numurs |
|
DK | Det centrale virksomhedsregister (CVR-nummer) |
MT | Registration number Register of Voluntary Organisation (Identification number) |
|
EE | Registrikood |
NL | Kamer van Koophandel (KvK-nummer) Dossiernummer |
|
ES | HOJA number |
PL | REGON |
|
FI | Yritysja yhteisötunnus (Y-tunnus) Företagsoch organisationsnummer (FO-nummer) Business Identity code (Business ID) |
PT | Numero de identificaçao de pessoa colectiva (NIPC) |
|
RO | Numar de ordine in registrul comertulu Numarul inscrierii in registrul special |
SE |
Organisationsnummer |
|
FR | Immatriculation au registre du commerce et des sociétés (RCS) Système informatique pour le répertoire des entreprises et des établissements (SIRENE) | ||
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GB | Company number | ||
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SI | Matična številka |
SK | Identifikačné číslo organizácie (IČO) |
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GR | |
| Meldepflichtige Angaben zu Insider-Informationen | Anhang II |
| Feld Nr. | Feldinhalt | Beschreibung |
| 1 | Meldungskennung | In diesem Feld ist der Identifikationscode der Meldung von Insider-Informationen anzugeben. |
| 2 | Status des Ereignisses | In diesem Feld ist die Position der Meldung von Insider-Informationen und ihre Relevanz für Handelsentscheidungen anzugeben. |
| 3 | Art der Informationen | In diesem Feld ist die Art der offengelegten Insider-Informationen anzugeben. |
| 4 | Art der Nichtverfügbarkeit | In diesem Feld ist anzugeben, ob das Nichtverfügbarkeitsereignis geplant oder nicht geplant war. |
| 5 | Art des Ereignisses | In diesem Feld ist die Art des Gegenstands oder der Anlagen/Einheiten anzugeben, die von der Nichtverfügbarkeit betroffen sind. |
| 6 | Datum und Uhrzeit der Veröffentlichung | In diesem Feld sind das Datum und die Uhrzeit anzugeben, zu der die Meldung von Insider-Informationen öffentlich zugänglich gemacht wurde. |
| 7 | Datum und Uhrzeit des Beginns des Ereignisses | In diesem Feld sind das voraussichtliche/tatsächliche Datum und die Uhrzeit des Beginns des betreffenden Ereignisses anzugeben. |
| 8 | Datum und Uhrzeit des Endes des Ereignisses | In diesem Feld sind das voraussichtliche/tatsächliche Datum und die Uhrzeit des Endes des betreffenden Ereignisses anzugeben. |
| 9 | Maßeinheit | In diesem Feld ist die Maßeinheit anzugeben, in der die Kapazität ausgedrückt wird. |
| 10 | Nicht verfügbare Kapazität | In diesem Feld ist die nicht verfügbare Kapazität der betroffenen Anlage oder Einheit aufgrund des gemeldeten Ereignisses anzugeben. |
| 11 | Verfügbare Kapazität | In diesem Feld ist die verbleibende verfügbare Kapazität der betroffenen Anlage oder Einheit anzugeben. |
| 12 | Installierte Kapazität (gilt für Nichtverfügbarkeit von Strom) | In diesem Feld ist die nominelle Erzeugungs-, Übertragungs- oder Verbrauchskapazität der betroffenen Anlage oder Einheit anzugeben. |
| 13 | Technische Kapazität (gilt für Nichtverfügbarkeit von Gas) | In diesem Feld ist die maximale kontinuierliche Netto(Durchfluss-) Kapazität anzugeben, die die betroffene Anlage oder Einheit unter normalen Bedingungen entsprechend den einschlägigen Sicherheitsstandards kontinuierlich erzeugen, leiten, speichern oder verbrauchen kann. |
| 14 | Grund für die Nichtverfügbarkeit | In diesem Feld sind der Grund/die Gründe für das Nichtverfügbarkeitsereignis zu erläutern. |
| 15 | Bemerkungen | Dieses Feld enthält alle sonstigen Informationen, die das vollständige Verständnis der potenziellen Auswirkungen des Ereignisses auf die Energiegroßhandelspreise erleichtern. |
| 16 | Art des Brennstoffs | In diesem Feld ist die Klassifizierung der Erzeugungsarten von elektrischem Strom (gilt für Fälle der Nichtverfügbarkeit von elektrischem Strom) anzugeben. |
| 17 | Gebots- oder Bilanzierungszone | In diesem Feld ist/sind die Gebots- oder Bilanzierungszone(n) anzugeben, in der/denen sich die betroffene Anlage oder Einheit befindet oder die sie versorgt. |
| 18 | Betroffene Anlage oder Einheit | In diesem Feld ist die offizielle Bezeichnung der Erzeugungs- oder Produktionseinheit, der Verbrauchseinheit, der Fernleitungs-/Übertragungseinheit oder einer anderen Einheit der Gas- oder Stromversorgung anzugeben. |
| 19 | EIC-Code der betroffenen Anlage oder Einheit | In diesem Feld ist die anwendbare eindeutige Kennung (der EIC-Code) der betroffenen Anlage oder Einheit anzugeben. |
| 20 | Marktteilnehmer | In diesem Feld ist der offizielle Name des Marktteilnehmers/der Marktteilnehmer oder der Behörde anzugeben, der bzw. die Verpflichtungen in Bezug auf das spezifische Ereignis gemäß Artikel 4 bzw. Artikel 3 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 hat/haben. |
| 21 | ID des Marktteilnehmers | In diesem Feld ist der in Feld 20 angegebene Marktteilnehmer oder die Behörde mit einem eindeutigen Code zu identifizieren. |
| 22 | ID der Plattform für Insider-Informationen | In diesem Feld ist der eindeutige Code der Plattform für Insider-Informationen anzugeben. |
| 23 | Richtung | In diesem Feld ist anzugeben, ob sich der Ausfall in Bezug auf eine bestimmte Bilanzierungszone in der Ein- oder Ausgangsrichtung befindet oder aus welcher der angegebenen Gebotszonen der Strom fließt. |
| 24 | Beginn des Intervalls | In diesem Feld sind das voraussichtliche/tatsächliche Datum und die Uhrzeit des Beginns des Teilintervalls des betreffenden Ereignisses anzugeben. |
| 25 | Ende des Intervalls | In diesem Feld sind das voraussichtliche/tatsächliche Datum und die Uhrzeit des Endes des Teilintervalls des betreffenden Ereignisses anzugeben. |
| ENDE | |