Regelwerk, EU 2026

VO (EU) 2026/256
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Kapitel II
Meldepflichten hinsichtlich Transaktionen

Artikel 3 Fortlaufend zu meldende Transaktionen

Artikel 4 Periodisch zu meldende Transaktionen

Artikel 5 Auf Anforderung durch die Agentur zu meldende Transaktionen

Artikel 6 Meldung von Risikopositionen

Artikel 7 Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen

Artikel 8 Meldekanäle für Transaktionen

Artikel 9 Über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführte Transaktionen

Artikel 10 Fristen für die Meldung von Transaktionen

Kapitel III
Meldung von Fundamentaldaten

Artikel 11 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Strom

Artikel 12 Bestimmungen über die Meldung von Fundamentaldaten im Bereich Erdgas

Artikel 13 Meldeverfahren

Kapitel IV
Schlussbestimmungen

Artikel 14 Technische und organisatorische Anforderungen und Verantwortung für die Datenmeldung

Artikel 15 Überprüfung durch die Agentur

Artikel 16 Aufhebung und Übergangsbestimmungen

Artikel 17 Inkrafttreten und Anwendung

Anhang

Tabelle 1: Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung oder Speicherung von Strom und die Lieferung von Erdgas sowie Einzelheiten von LNG-Marktdaten: (Standard-Meldeformular)

Tabelle 2: Zu meldende Einzelheiten von Nicht-Standardverträgen über die Lieferung oder Speicherung von Strom oder für die Lieferung von Erdgas: (Nicht-Standard-Meldeformular)

Tabelle 3: Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Stromtransport

Tabelle 4: Zu meldende Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit dem Transport von Erdgas

Tabelle 5: Zu meldende Einzelheiten von Standardverträgen über die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Strom oder die Lieferung von Erdgas, wenn die Transaktionen über Systeme zur Zusammenführung von Kauf- und Verkaufsaufträgen ausgeführt werden, die zwei oder mehr organisierte Marktplätze miteinander verbinden