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Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

(ABl. L 2026/261 vom 02.02.2026)



Ergänzende Informationen
Erklärung zu künftigen Maßnahmen

Beschl. (EU) 2026/335 (zu Art. 5)

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 194 Absatz 2 und Artikel 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die rechtswidrige, Vollinvasion der Ukraine durch die Russische Föderation im Februar 2022 offenbarte die gravierenden Auswirkungen der bestehenden Abhängigkeiten vom russischen Erdgas auf Märkte und Sicherheit. Vor diesem Hintergrund verständigten sich die Staats- und Regierungschefs in der Erklärung von Versailles vom 11. März 2022 darauf, die Abhängigkeit von russischer Energie allmählich zu verringern, bis eine vollständige Unabhängigkeit erreicht ist. Im Rahmen ihrer Mitteilung REPowerEU vom 8. März 2022 mit dem Titel "REPowerEU: gemeinsames europäisches Vorgehen für erschwinglichere, sichere und nachhaltige Energie" und ihrer Mitteilung vom 18. Mai 2022 über den REPowerEU-Plan hat die Kommission konkrete Maßnahmen vorgeschlagen, die es ermöglichen, die Energieeinfuhren auf eine sichere, erschwingliche und nachhaltige Weise zu diversifizieren und die Energieeinfuhren aus Russland zu ersetzen. Seitdem wurden erhebliche Fortschritte bei der Diversifizierung der Gaslieferungen und der Abkehr von Gas aus der Russischen Föderation erreicht. Angesichts der beträchtlichen Menge an russischem Erdgas, die derzeit noch von der Union bezogen wird, kündigte die Kommission im Rahmen ihrer Mitteilung vom 6. Mai 2025 über die Beendigung der russischen Energieeinfuhren (REPowerEU-Fahrplan) einen Gesetzgebungsvorschlag an, um die Einfuhren von russischem Gas vollständig einzustellen und um den bestehenden Rahmen zur Verringerung der Energieabhängigkeiten zu verbessern. Um die Energieversorgungssicherheit und -resilienz der Union zu gewährleisten, ist es dringend und strategisch notwendig, alle im REPowerEU-Plan aufgeführten verbleibenden Energieabhängigkeiten zu verringern.

(2) Zahlreiche unangekündigte und ungerechtfertigte Liefereinschränkungen und -unterbrechungen bereits vor der Vollinvasion der Ukraine sowie die seitherige Instrumentalisierung von Energie als Waffe seitens der Russischen Föderation zeigen, dass die Russische Föderation bestehende Abhängigkeiten von Gaslieferungen aus Russland systematisch als politische Waffe einsetzte, um der Wirtschaft der Union zu schaden. Dies hat schwerwiegende negative Auswirkungen auf die Mitgliedstaaten und die wirtschaftliche Sicherheit der Union, auf die Stabilität des Binnenmarkts, auf die Verbraucher in der Union und auf die Wettbewerbsfähigkeit im Allgemeinen zur Folge. Die Union kann die Russische Föderation sowie russische Energieunternehmen daher nicht länger als vertrauenswürdige Energiehandelspartner betrachten.

(3) Im Januar 2006 stoppte die Russische Föderation ihre Gaslieferungen an einige Länder in Südost- und Mitteleuropa inmitten einer Kältewelle, wodurch die Preise anstiegen und den Bürgerinnen und Bürgern Schaden drohte oder entstand. Am 6. Januar 2009 stoppte die Russische Föderation Gas im Versand durch die Ukraine, wovon 18 Mitgliedstaaten betroffen waren, insbesondere in Mittel- und Osteuropa. Diese Lieferunterbrechung führte zu erheblichen Beeinträchtigungen der Gasmärkte in der Region sowie in der gesamten Union. In manchen Mitgliedstaaten gab es fast 14 Tage lang keine Erdgasflüsse, sodass Schulen und Fabriken für einen längeren Zeitraum nicht beheizt werden konnten, sodass diese Mitgliedstaaten den Notstand ausrufen mussten. Im Jahr 2014 besetzte die Russische Föderation die Krim und annektierte sie rechtswidrig, brachte die ukrainische Gasförderanlagen auf der Krim unter ihre Kontrolle und schränkte Gaslieferungen an mehrere Mitgliedstaaten ein, die bekanntgegeben hatten, die Ukraine mit Gas zu versorgen, wodurch wiederum Marktstörungen entstanden, Preise anstiegen und der wirtschaftlichen Sicherheit Schaden zugefügt wurde. Das von der Russischen Föderation kontrollierte Gasexportunternehmen Gazprom mit Monopolstellung war Gegenstand mehrerer Untersuchungen der Kommission hinsichtlich eines möglichen Verstoßes gegen die Wettbewerbsvorschriften der Union und hat daraufhin sein Marktverhalten geändert, um die wettbewerbsrechtlichen Bedenken der Kommission auszuräumen. In mehreren Fällen betrafen die Wettbewerbsfragen sogenannte "territoriale Beschränkungen" in den Gaslieferverträgen von Gazprom, in deren Rahmen der Weiterverkauf von Gas aus dem Bestimmungsland heraus verboten wurde, sowie Belege, dass Gazprom in unlauteren Preisbildungspraktiken verwickelt war und die Energieversorgung von politischen Zugeständnissen wie der Beteiligung an russischen Pipelineprojekten oder der Kontrollübernahme von Energieanlagen der Union abhängig machte.

(4) Der von der Russischen Föderation seit Februar 2022 geführte grundlose und ungerechtfertigte Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie die anschließend als Waffe eingesetzte Einschränkung der Gaslieferungen in Verbindung mit der Manipulation der Märkte in Form vorsätzlicher Unterbrechungen der Gasflüsse haben Schwachstellen und Abhängigkeiten der Union und ihrer Mitgliedstaaten offengelegt; diese bergen ein offensichtliches Risiko unmittelbarer und schwerwiegender Auswirkungen auf das Funktionieren des Gasmarktes und der Wirtschaft der Union, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen sowie ein Risko unmittelbarer Gefahren für die Unionsbürgerinnen und -bürger, da Unterbrechungen der Energieversorgung der Gesundheit schaden oder sogar das Leben gefährden können. Das staatlich kontrollierte Unternehmen Gazprom manipulierte nachweislich und vorsätzlich die Energiemärkte der Union, um die Energiepreise in die Höhe zu treiben. Die von Gazprom kontrollierten großen unterirdischen Speicher in der Union wiesen beispiellos niedrige Füllstände auf, russische Unternehmen reduzierten ihre Verkäufe an den Gashandelsplätzen der Union und stellten die Nutzung ihrer eigenen Verkaufsplattform vor der Invasion vollständig ein, wodurch die kurzfristigen Märkte beeinträchtigt und die ohnehin angespannte Versorgungslage nach dem rechtswidrigen Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine weiter verschärft wurden. Ab März 2022 stellte die Russische Föderation systematisch die Erdgaslieferungen an Mitgliedstaaten ein oder beschränkte sie, was erhebliche Störungen des Gasmarktes der Union zur Folge hatte. Dies betraf insbesondere die Lieferungen an die Union über die Jamal-Pipeline, die Lieferungen nach Finnland sowie die Nord-Stream-1-Pipeline, bei denen Gazprom zunächst die Gasflüsse verringerte und die Lieferungen schließlich vollständig einstellte.

(5) Der Einsatz von Gaslieferungen und Marktmanipulation als Waffe in Form von vorsätzlichen Unterbrechungen der Gasflüsse durch die Russische Föderation führte in der Union zu einem plötzlichen und drastischen Anstieg der Energiepreise, was im Jahr 2022 zu einem beispiellosen Preisniveau führte, das bis zu achtmal so hoch war wie im Durchschnitt der Vorjahre. Die daraus resultierende Notwendigkeit, alternative Gasbezugsquellen zu finden, Versorgungswege umzustellen, die Speicher für den Winter zu füllen und Lösungen für Engpässe in der Gasinfrastruktur der Union zu finden, trug weiter zur hohen Preisvolatilität und zu den beispiellosen Preisanstiegen im Jahr 2022 bei.

(6) Die außergewöhnlich hohen Gaspreise führten zu hohen Preisen für Strom und andere Energieerzeugnisse und verursachten eine langfristig hohe Inflation. Eine tiefe Wirtschaftskrise mit negativen Wachstumsraten in vielen Mitgliedstaaten, ausgelöst durch hohe Energiepreise und Preisvolatilität, gefährdete die Wirtschaft der Union, schwächte die Kaufkraft der Verbraucher und erhöhte die Herstellungskosten, was Risiken für den sozialen Zusammenhalt und die Stabilität sowie Gefahren für die Gesundheit und das Leben der Menschen barg. Die Lieferunterbrechungen führten zudem zu schwerwiegenden Problemen bei der Energieversorgungssicherheit in der Union und dazu, dass sich elf Mitgliedstaaten gezwungen sahen, eine Energiekrisenstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszurufen. Während dieser Krise profitierte die Russische Föderation von der Abhängigkeit der Union und erzielte dank ihrer Marktmanipulationen Rekordgewinne aus dem verbleibenden Energiehandel mit Europa - mit Einnahmen aus Gaseinfuhren nach Europa, die sich im Jahr 2024 nach wie vor auf rund 15 Milliarden EUR beliefen. Diese Einnahmen könnten dafür eingesetzt werden, weitere Angriffe auf die Wirtschaft der Union zu finanzieren und so die wirtschaftliche Sicherheit zu schwächen. Sie könnten aber auch dazu dienen, den Angriffskrieg gegen die Ukraine zu finanzieren, der eine ernsthafte Bedrohung für die politische und wirtschaftliche Sicherheit Europas darstellt.

(7) Die jüngste Krise hat gezeigt, dass verlässliche Handelsbeziehungen mit Lieferpartnern für Energieerzeugnisse von entscheidender Bedeutung sind, um die Marktstabilität aufrechtzuerhalten und das Leben und die Gesundheit der Menschen sowie die wesentlichen Sicherheitsinteressen der Union zu schützen - insbesondere da die Union darauf angewiesen ist, einen Großteil ihrer Energie aus Drittländern zu beziehen. Die Energieversorgung aus der Russischen Föderation fortzuführen würde bedeuten, dass sich die Union weiterhin wirtschaftlichen und sicherheitsbezogenen Risiken aussetzt, wodurch die Energieversorgungssicherheit der Union verringert anstatt erhöht würde. Selbst eine Abhängigkeit von kleineren Einfuhrmengen russischen Gases kann - im Falle eines Missbrauchs durch die Russische Föderation - erhebliche Verzerrungen in der Preisdynamik auslösen, selbst wenn diese nur temporär wären, und die Energiemärkte stören, insbesondere in den Regionen, die weiterhin stark von den Einfuhren aus der Russischen Föderation abhängig sind. In Anbetracht des langandauernden und beständigen Musters von Marktmanipulationen und Lieferunterbrechungen sowie der Tatsache, dass die Regierung der Russischen Föderation den Gashandel systematisch als Waffe zur Durchsetzung politischer Ziele statt handelsbezogener Ziele eingesetzt hat, ist es angezeigt, rechtsverbindliche Maßnahmen zu ergreifen, um alle verbleibenden Schwachstellen der Union, die durch die Abhängigkeit von Einfuhren von Erdgas aus der Russischen Föderation - sowohl über Pipelines (im Folgenden "Pipeline-Gas") als auch in Form von verflüssigtem Erdgas (LNG) - bedingt sind, zu beseitigen.

(8) Die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beschränkungen internationaler Transaktionen stehen gemäß Artikel 21 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union ( EUV) im Einklang mit dem auswärtigen Handeln der Union in anderen Bereichen. Die Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation haben sich in den letzten Jahren und insbesondere seit 2022 massiv verschlechtert. Der Grund dafür ist die eklatante Missachtung des Völkerrechts durch die Russische Föderation und insbesondere ihr grundloser und ungerechtfertigter Angriffskrieg gegen die Ukraine. Seit Juli 2014 hat die Union als Reaktion auf das Vorgehen der Russischen Föderation gegenüber der Ukraine schrittweise restriktive Maßnahmen für den Handel mit der Russischen Föderation verhängt. Der Union ist es aufgrund der Ausnahmen im Rahmen des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation, insbesondere gemäß Artikel XXI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit), sowie entsprechender Ausnahmen im Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit der Russischen Föderation gestattet, aus der Russischen Föderation eingeführte Waren nicht die Vorteile zu gewähren, die gleichartigen Erzeugnissen aus anderen Ländern eingeräumt werden (Meistbegünstigung). Die Union ist daher befugt, Einfuhrverbote oder -beschränkungen für Waren aus der Russischen Föderation zu verhängen, wenn sie solche Maßnahmen angesichts der anhaltenden ernsten Krise in den internationalen Beziehungen zwischen der Union und der Russischen Föderation als erforderlich zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen ansieht.

(9) Die Diversifizierung der LNG-Einfuhr ist von wesentlicher Bedeutung, um die Energieversorgungssicherheit innerhalb der Union zu stärken und aufrechtzuerhalten. Um das Risiko zu vermeiden, dass für einen langen Zeitraum reservierte LNG-Terminal-Kapazitäten, die von russischen Unternehmen gehalten werden, dazu genutzt werden, durch Kapazitätshortungspraktiken, wie die Buchung von Verflüssigungs- oder Speicherkapazitäten, ohne diese tatsächlich zu nutzen oder um Wettbewerber an der Nutzung der Infrastruktur zu hindern, Einfuhren aus alternativen Quellen zu behindern, müssen die Regulierungsbehörden und Wettbewerbsbehörden gegebenenfalls die soliden Rechtsinstrumente, die im Rahmen des Energie- und Wettbewerbsrechts der Union und des nationalen Energie- und Wettbewerbsrechts zur Verfügung stehen, in vollem Umfang nutzen. Stellen die Zollbehörden von russischem Gas ausgehende Risiken für die Sicherheit oder Gefahrenabwehr vor dessen Eingang in das Zollgebiet der Union fest, so sollten sie die Bestimmungen über das Risikomanagement der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (im Folgenden "Zollkodex der Union") 4 anwenden, um solche Risiken zu vermeiden.

(10) Die Kommission hat die Auswirkungen eines möglichen Verbots der Einfuhren von Erdgas aus der Russischen Föderation auf die Union und ihre Mitgliedstaaten sorgfältig geprüft. Seit 2022 wurden umfassende Vorarbeiten sowie mehrere detaillierte Analysen zu den Auswirkungen einer vollständigen Einstellung der Einfuhren von Gas aus Russland durchgeführt und veröffentlicht; zudem konnte sich die Kommission auf zahlreiche Konsultationen mit Interessenträgern, externen Sachverständigen und Agenturen sowie auf Studien über die Auswirkungen einer solchen Einstellung stützen. Die Analyse der Kommission ergab, dass eine Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas - sofern diese schrittweise, koordiniert und gut vorbereitet und im Geiste der Solidarität erfolgt - voraussichtlich nur begrenzte Auswirkungen auf die Energiepreise in der Union haben wird und aufgrund des Austritts eines unzuverlässigen Handelspartners aus dem Unionsmarkt die Sicherheit der Energieversorgung der Union stärken und nicht gefährden dürfte. Wie im REPowerEU-Fahrplan dargelegt, hat die Umsetzung des REPowerEU-Plans die Abhängigkeit der Union von Lieferungen aus der Russischen Föderation bereits verringert, beispielsweise durch die Einführung von Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage oder zur Beschleunigung des Einsatzes erneuerbarer Energiequellen sowie durch aktive Unterstützung bei der Diversifizierung der Energieversorgung und der Stärkung der Verhandlungsposition der Union durch gemeinsame Gasbeschaffung. Zudem hat die Folgenabschätzung gezeigt, dass durch eine frühzeitige Koordinierung der Diversifizierungspolitik nachteilige Auswirkungen auf Preise oder Lieferungen vermieden werden können.

(11) Diese Verordnung steht voll und ganz im Einklang mit der Strategie der Union, ihre Abhängigkeit von Einfuhren fossiler Brennstoffe zu verringern, indem die Dekarbonisierung gefördert und die in der Union erzeugte saubere Energie rasch ausgebaut wird. Wie im REPowerEU-Fahrplan dargelegt, hat die Umsetzung des REPowerEU-Plans zwischen 2022 und 2024 bereits zu einer erheblichen Verringerung der Gaseinfuhren um jährlich mehr als 60 Mrd. Kubikmeter geführt, sodass die Union ihre Abhängigkeit von Lieferungen aus der Russischen Föderation verringern konnte. Eine weitere Verringerung der Abhängigkeit könnte erreicht werden durch Maßnahmen zur Senkung der Gasnachfrage, zur Steigerung der Energieeffizienz oder zur Beschleunigung des ökologischen Wandels durch einen beschleunigten Ausbau von Kapazitäten zur Erzeugung von Wind- und Solarenergie, wodurch der Anteil erneuerbarer Energien am Energiemix erheblich erhöht würde, sowie durch die aktive Unterstützung der Diversifizierung der Energielieferungen und der Stärkung der Verhandlungsposition der Union durch gemeinsame Gasbeschaffung. Darüber hinaus dürften durch die vollständige Umsetzung der Energiewende, des jüngsten Aktionsplans für erschwingliche Energie und anderer Maßnahmen, insbesondere Investitionen in die Herstellung CO2-armer Alternativen für energieintensive Erzeugnisse wie Düngemittel, bis 2030 bis zu 100 Mrd. Kubikmeter Erdgas ersetzt werden. Diese gebündelten Anstrengungen werden die Resilienz, die Wettbewerbsfähigkeit und die offene strategische Autonomie der Union stärken, die europäische Industrie, europäische KMU und die europäischen Bürgerinnen und Bürger unterstützen und die schrittweise Einstellung der Einfuhren von Gas aus der Russischen Föderation erleichtern.

(12) Im Einklang mit der Erklärung von Versailles und der REPowerEU-Mitteilung haben zahlreiche Gaseinführer ihre Gaslieferungen aus der Russischen Föderation bereits eingestellt oder erheblich reduziert. Wie in der Folgenabschätzung dargelegt, können die verbleibenden Gasmengen bestehender Lieferverträge schrittweise abgebaut werden, ohne dass erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen oder Risiken für die Versorgungssicherheit bestehen, weil genügend alternative Lieferanten auf dem globalen Gasmarkt, ein gut vernetzter interner Gasmarkt und eine ausreichende Einfuhrinfrastruktur zur Verfügung stehen. Die entsprechenden Maßnahmen müssen mit dem aktuellen Rahmen für die Energiepolitik der Union in Einklang stehen.

(13) In einigen Fällen enthalten LNG-Ladungen eine Mischung von Gas, das in verschiedenen Ländern erzeugt wurde. Das Verbot der Einfuhren von Erdgas aus der Russischen Föderation sollte daher auch für die in Russland erzeugten Mengen von Gas in solchen Ladungen gelten. Wenn Einführer die relevanten Anteile an außerhalb der Russischen Föderation erzeugtem LNG eindeutig nachweisen können, sollte es möglich sein, die in einer LNG-Ladung enthaltenen Mengen von nicht-russischem LNG einzuführen.

(14) Kurzfristige Lieferverträge betreffen kleinere Mengen als die großen langfristigen Lieferverträge zwischen Einführern und russischen Unternehmen und bestehende kurzfristigen Lieferverträge werden in jedem Fall bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung kurz vor dem Auslaufen sein. Dementsprechend erscheint das Risiko für die wirtschaftliche Sicherheit, das sich aus bestehenden kurzfristigen Lieferverträgen ergibt, gering. Daher sollten bestehende kurzfristige Lieferverträge von der sofortigen Anwendung des Einfuhrverbots ausgenommen werden und es sollte einen Übergangszeitraum bis zum 25. April 2026 für LNG-Einfuhren unter Berücksichtigung des Artikels 3ra der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates 5 und bis zum 17. Juni 2026 für Pipeline-Gas gelten.

(15) Einführer mit langfristigen Lieferverträgen benötigen wahrscheinlich mehr Zeit als jene mit kurzfristigen Verträgen, um alternative Versorgungswege und -quellen zu finden, weil langfristige Lieferverträge in der Summe gewöhnlich deutlich größere Mengen umfassen als kurzfristige Lieferverträge. Daher sollte ein Übergangszeitraum hinsichtlich des Verbots von Gaseinfuhren für bestehende langfristige Lieferverträge eingeführt werden, um den Inhabern langfristiger Lieferverträge ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Lieferungen in geordneter Weise zu diversifizieren. LNG kann zwar weltweit bezogen werden, und es bestehen für LNG-Kunden beim Wechsel zu alternativen Lieferanten auf dem LNG-Weltmarkt in der Regel keine physischen Hindernisse, doch kann die Diversifizierung für Pipeline-Gaskunden, insbesondere in Ländern ohne LNG-Infrastruktur, komplexer sein. Daher sollte für Gaslieferungen im Rahmen bestehender langfristiger Pipeline-Lieferverträge ein längerer Übergangszeitraum gewährt werden.

(16) Es sind besondere Situationen eingetreten, in denen ein Land, das derzeit noch im Rahmen bestehender langfristiger Lieferverträge für russisches Pipeline-Gas beliefert wird, von den jüngsten Änderungen der Versorgungswege aus der Russischen Föderation, durch die die Möglichkeit entfällt, Gas über diese Versorgungswege einzuführen, besonders betroffen ist, da es nur begrenzte oder gar keine alternativen Transportwege für das vertraglich vereinbarte Gas gibt. Um Abhilfe zu schaffen, stellen Versorger aus anderen Mitgliedstaaten derzeit die Lieferung von Pipeline-Gas im Rahmen kurzfristiger Lieferverträge mit Lieferanten aus der Russischen Föderation über nicht überlastete Kopplungspunkte sicher. Aufgrund dieser sehr besonderen Situation und um ihnen ausreichend Zeit zu geben, neue Lieferanten zu finden, sollte auch für kurzfristige Lieferverträge mit Lieferanten aus der Russischen Föderation ein längerer Übergangszeitraum gelten, die verwendet werden, um über die von Änderungen der Versorgungswege für russisches Gas betroffene Binnenländer zu versorgen.

(17) Wenngleich es zunächst gerechtfertigt scheint, bestehende Altlieferverträge von der sofortigen Anwendung des Verbots der Einfuhr von russischem Gas auszunehmen, sollten nicht alle Verträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung geschlossen wurden, vorübergehend ausgenommen werden. Eine vorübergehende Ausnahme für alle bestehenden Lieferverträge von dem Verbot könnte nämlich einen Anreiz für Russische Lieferanten geschaffen haben, die Zeit zwischen der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags für diese Verordnung und dem Inkrafttreten des Verbots zu nutzen, um die derzeitigen Lieferungen auszuweiten, indem sie neue Verträge schließen, oder um die Liefermengen durch die Änderung bestehender Lieferverträge oder die Nutzung von Flexibilitätsregelungen im Rahmen dieser Verträge zu erhöhen. Um sicherzustellen, dass die Einfuhren aus der Russischen Föderation infolge des Verbots zurückgehen anstatt zuzunehmen, sollte diese Verordnung Unternehmen nicht dafür belohnen, in der Zeit zwischen der Veröffentlichung des Kommissionsvorschlags für diese Verordnung und dem Inkrafttreten des Verbots neue Verträge zur Einfuhr von russischem Gas abgeschlossen zu haben, indem ihnen auch ein Übergangszeitraum gewährt wird. Schließlich haben sich die Staats- und Regierungschefs bereits im März 2022 verpflichtet, die russischen Gaslieferungen einzustellen, und die Kommission hat aufbauend auf dieser Zusage die REPowerEU-Strategie, den REPowerEU-Plan und den REPowerEU-Fahrplan vorgeschlagen. Spätestens ab der Veröffentlichung des Vorschlags für diese Verordnung sollten Verträge, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, nicht mehr als Altverträge betrachtet werden. Daher sollten Verträge, die nach dem 17. Juni 2025 geschlossen werden, von den außerordentlichen Übergangsbestimmungen für bestehende kurz- und langfristige Lieferverträge ausgenommen werden.

(18) Um zu verhindern, dass die in den bestehenden Lieferverträgen vorgesehenen Einfuhrmengen erhöht werden, sollten Änderungen bestehender Lieferverträge für die Zwecke dieser Verordnung als neue Verträge angesehen werden, und Erhöhungen der Einfuhrmengen durch die Nutzung vertraglicher Flexibilitätsregelungen sollten vom Übergangszeitraum ausgenommen werden. Ausnahmen sollten für bestimmte Fälle notwendiger Änderungen bestehender Lieferverträge vorgesehen werden, sofern diese nicht zu einer Erhöhung der vertraglich vereinbarten Mengen oder zu einem Aufschub des Lieferzeitpunkts führen. Preisschwankungen infolge einer Preisindexierung, die bereits in bestehenden Lieferverträgen vorgesehen ist, stellen keine Änderung bestehender Lieferverträge dar.

(19) Mit dieser Verordnung wird ein eindeutiges rechtliches Verbot der Einfuhr von russischem Erdgas eingeführt; dieser souveräne Rechtsakt der Union ist außerhalb der Kontrolle der Gaseinführer und macht Einfuhren von Erdgas aus der Russischen Föderation mit unmittelbarer Rechtswirkung und ohne Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich seiner Anwendung rechtswidrig.

(20) Im Gegensatz zu anderen Waren ist Erdgas ein homogener Rohstoff, der in großen Mengen gehandelt und häufig mehrfach zwischen Händlern auf Großhandelsebene weiterverkauft wird. Angesichts der besonderen Komplexität der Rückverfolgung von Erdgas bis zu seinem Ursprung und unter Berücksichtigung der Möglichkeit, dass russische Lieferanten versuchen könnten, diese Verordnung beispielsweise durch Verkäufe über Zwischenhändler, Umladungen oder Transporte durch andere Länder zu umgehen, sollte diese Verordnung einen wirksamen Rahmen zur Verhinderung der Umgehung des Verbots schaffen. Die einschlägigen Behörden sollten daher in die Lage versetzt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um festzustellen, ob Erdgaslieferungen aus der Russischen Föderation im Rahmen von Modellen in das Zollgebiet der Union verbracht werden, die zur Umgehung dieser Verordnung geschaffen wurden. Bei der Feststellung, ob Erdgas in der Union zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wird, sollten sich die Zollbehörden nicht nur auf die Angaben in der Zollanmeldung stützen können, sondern auch dazu befugt sein, in Fällen, in denen sie es für angebracht erachten, auf der Grundlage anderer einschlägiger Informationen zu prüfen, ob eine in die Union verbrachte Ware tatsächlich zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr bestimmt ist. Diese Verordnung sollte zudem vorschreiben, dass das Erzeugungsland und die Lieferkette des in die Union eingeführten Erdgases ermittelt werden.

(21) Erdgaseinführer sollten verpflichtet werden, den Behörden alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um das Land der Erzeugung des in die Union eingeführten Erdgases zu ermitteln und festzustellen, ob das eingeführte Gas unter das allgemeine Verbot oder eine seiner Ausnahmen fällt. Der Begriff "Ursprung" im Sinne des Zollrechts der Union erlaubt möglicherweise nicht immer die Ermittlung des Landes der Erzeugung des eingeführten Gases, beispielsweise wenn das Gas verarbeitet wurde (z.B. verflüssigt oder regasifiziert), nachdem es die Russische Föderation verlassen hat. Diese Verordnung sollte daher auch Fälle erfassen, in denen sich das "Ursprungsland" im Sinne des Zollrechts der Union von dem Land der Erzeugung des Gases unterscheidet, und es sollte ein Mechanismus vorgesehen werden, mit dem überprüft wird, ob das Erdgas in der Russischen Föderation gewonnen oder verflüssigt wurde. Jegliches Gas, das vor seiner Einfuhr in die Union aus der Russischen Föderation ausgeführt wurde, entweder durch direkte Ausfuhr aus Russland in die Union oder durch indirekte Ausfuhr über ein Drittland, sollte - außer im Falle von Versand - dem Verbot unterliegen.

(22) Aufgrund der besonderen Eigenschaften von Pipeline-Gas und LNG, und um vor dem Eingang des Gases in das Zollgebiet der Union ein reibungsloses Überprüfungsverfahren in Bezug auf das Land der Erzeugung und die Bedingungen für mögliche vorübergehende Ausnahmen zu ermöglichen, sollte ein Verfahren zur vorherigen Genehmigung eingeführt werden. Die Einfuhr sollte verweigert werden, wenn keine Genehmigung vorliegt. Die Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, die Zollbehörden sollten vorab über beabsichtigte Einfuhren in die Union informiert werden, und ihnen sollten die Informationen zur Verfügung gestellt werden, die erforderlich sind, um das Land der Erzeugung zu verifizieren und festzustellen, ob die Bedingungen für eine vorübergehende Ausnahme gemäß dieser Verordnung erfüllt sind. Die Genehmigungsbehörden sollten zwar anstreben, innerhalb des Zeitraums zwischen der Übermittlung der Informationen durch den Einführer und dem geplanten Eingang in das Zollgebiet der Union eine Genehmigung zu erteilen, um Gaseinfuhren in die Union zu erleichtern, sollten aber auch zu einem späteren Zeitpunkt eine Entscheidung fällen können, insbesondere wenn Zweifel an den übermittelten Informationen bestehen. Die vorherige Genehmigung sollte die bestehenden Durchsetzungsbefugnisse der Zollbehörden unberührt lassen. Einfuhren von Erdgas aus Gasförderländern sollten von dieser Verpflichtung ausgenommen werden, wenn die Union in der Vergangenheit erhebliche Mengen aus diesen Ländern eingeführt hat und diese Länder entweder im Wege eines Verbots der Einfuhr von russischem Gas oder im Wege restriktiver Maßnahmen gegen russische Gasinfrastruktur, russische Gasunternehmen oder Personen, die solche Unternehmen verwalten, nachgewiesen haben, dass sie den russischen Gassektor nicht unterstützen wollen, oder wenn diese Länder nicht über die erforderliche Infrastruktur für die Einfuhr von Pipeline-Gas oder von LNG verfügen. Die Kommission sollte eine Liste dieser Länder erstellen und diese entsprechend aktualisieren.

(23) Die Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, die Zollbehörden sollten alle Informationen anfordern können, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Einfuhren erforderlich sind. Sie sollten sich auch auf Informationen aus anderen Quellen stützen können. Da die Vertragsbedingungen hinsichtlich der für die Beurteilung relevanten Elemente oft komplex sind, sollten die Behörden befugt sein, von den Einführern detaillierte Vertragsinformationen, einschließlich vollständiger Lieferverträge, anzufordern, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Vertragsbestimmungen nachzuvollziehen. Diese Verordnung sollte Vorschriften enthalten, die einen wirksamen Schutz von Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen gewährleisten.

(24) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse sollten die Genehmigungsbehörden und die Zollbehörden Augenmerk auf die Durchsetzung an Kopplungspunkten, LNG-Anlagen oder Versandpipelines richten, an denen das Risiko einer Umgehung hoch ist. Beim Transport von Öl wurden Praktiken beobachtet, bei denen sogenannte "Schattenflotten" zur Umgehung der restriktiven Maßnahme eingesetzt werden, und es besteht die Gefahr, dass sie auch bei Einfuhren von LNG zur Anwendung kommen, wodurch die Ziele dieser Verordnung untergraben würden. Die Behörden sollten in enger Zusammenarbeit erforderlichenfalls ihre Prioritäten bei der Durchsetzung anpassen, um potenzielle Umgehungspraktiken, die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung festgestellt werden, anzugehen. Die Kommission sollte außerdem die Flüsse von russischen Erdgas im Versand durch Drittländer kontinuierlich überwachen.

(25) Einige Teile der russischen Gasfernleitungsinfrastruktur sind direkt mit der Union verbunden, und einige Versandpipelines, die die Russische Föderation mit der Union verbinden, verlaufen durch Drittländer, ohne derzeit über Einspeisepunkte zwischen der Russischen Föderation und der Union zu verfügen. Es sollte daher davon ausgegangen werden, dass Erdgas, das über Grenzen, Verbindungsleitungen oder Kopplungspunkte zwischen der Russischen Föderation und der Union oder Belarus und der Union in die Union eingeführt wird sowie Erdgas, das über Pipelines wie TurkStream am Kopplungspunkt Strandzha 2/Malkoclar ankommt, seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder von dort direkt oder indirekt ausgeführt wird. Wird geltend gemacht, dass Erdgas, das an diesen Grenzen, diesen Verbindungsleitungen oder diesen Kopplungspunkten ankommt, einem "Versandverfahren" durch die Russische Föderation unterliegt, sollten strenge Kontrollen durchgeführt werden. Die Russische Föderation ist ein wichtiger Gasausführer und hat in der Vergangenheit keine wichtige Rolle als Gasversandland gespielt, was auf mehrere Faktoren zurückzuführen ist, etwa das Fehlen einer Regasifizierungsinfrastruktur, die Organisation des Gashandels in der Russischen Föderation über ein Pipeline-Ausfuhrmonopol, die Geschäftsmodelle russischer Gasunternehmen, die nicht auf der Organisation des Versands beruhen, und die geografische Lage Russlands. Aus diesen Gründen und angesichts der Anreize für russische Lieferanten, das Einfuhrverbot zu umgehen, sollten die Zollbehörden die Einfuhr von angeblich im Versand befindlichen Erdgasmengen verweigern, es sei denn, es können eindeutige Nachweise dafür vorgelegt werden, dass sich das betreffende Gas im Versand durch die Russische Föderation befand und dass das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist. Diese Nachweise sollten der Genehmigungsbehörde im Voraus vorgelegt werden, um die Rückverfolgbarkeit des eingeführten Gases bis zum Ort der Gewinnung zu ermöglichen, und spätestens einen Monat vor dem Eingang in das Zollgebiet der Union.

(26) Der Kopplungspunkt Strandzha 1 verbindet die Union mit einem Pipelinesystem, über das nicht nur Gas aus der Republik Aserbaidschan oder der Republik Türkei, sondern auch erhebliche Gasmengen aus der Russischen Föderation transportiert werden. Daher sollten eindeutige Nachweise vorgelegt werden, die belegen, dass das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist, und den Behörden sollte ausreichend Zeit für die Überprüfung gewährt werden, um sicherzustellen, dass über den Kopplungspunkt Strandzha 1 eingeführtes Gas seinen Ursprung nicht in der Russischen Föderation hat oder nicht direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird. Sollten in Zukunft andere Kopplungspunkte mit Pipelinesystemen verbunden werden, die erhebliche Mengen russischen Gases transportieren, sollte derselbe Kontrollstandard gelten.

(27) Darüber hinaus könnten erhebliche Mengen an Erdgas auch im Rahmen eines "Versandverfahrens" in die Union gelangen. Da die strengen Überwachungsvorschriften für Gaseinfuhren wie die vorherige Genehmigung nicht für Gas, das im Rahmen eines "Versandverfahrens" die Union durchquert oder entsprechend der Zolllagerregelung gespeichert wird, gelten, ist es angezeigt, spezifische Schutzmaßnahmen in Form einer Regelung zur Überwachung des Versands vorzusehen, die es den Zollbehörden ermöglicht, Gasflüsse im Rahmen eines "Versandverfahrens" wirksam zu überwachen, um sicherzustellen, dass Erdgas, das die Union im Rahmen eines "Versandverfahrens" durchquert, nicht letztlich in der Union in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird. Lagern Betreiber Gas im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung, eines "Versandverfahrens" oder eines Zolllagerverfahrens nach dem Zollkodex der Union, sollten die Mitgliedstaaten über die entsprechenden Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um zu gewährleisten, dass die Nutzung von Speicheranlagen in der Union durch Drittländer kein Risiko für die nationale oder regionale Versorgungssicherheit und die Erfüllung von Speicherverpflichtungen darstellt und der Kommission relevante Informationen bereitstellen.

(28) Im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollten die Genehmigungsbehörden, die Zollbehörden, die Regulierungsbehörden, die zuständigen Behörden, die Agentur der Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die Kommission zusammenarbeiten, um die Bestimmungen dieser Verordnung umzusetzen, und einschlägige Informationen austauschen, insbesondere in Bezug auf die Prüfung von vorübergehende Ausnahmen, die Einfuhren von russischem Erdgas nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlauben. Zollbehörden, Regulierungsbehörden, zuständige Behörden und die ACER sollten über die erforderlichen Instrumente und Datenbanken verfügen, um sicherzustellen, dass einschlägige Informationen zwischen den nationalen Behörden und Behörden in anderen Mitgliedstaaten erforderlichenfalls ausgetauscht werden können. Die ACER sollte mit ihrem Fachwissen zur Überwachung der Durchführung dieser Verordnung beitragen. Um die Schaffung der erforderlichen interoperablen gemeinsamen Informationssysteme zu erleichtern, sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten prüfen können, ob die verfügbaren Mittel aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingerichteten Fonds für die innere Sicherheit in Anspruch genommen werden können. Die Zollbehörden sollten den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden und der Kommission monatlich über die wesentlichen Elemente im Zusammenhang mit den Entwicklungen der Einfuhren von russischem Gas berichten, z.B. über Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Lieferverträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte und Vertragspartner. Die Kommission sollte diese Informationen gegebenenfalls in den Bericht über die Durchführung dieser Verordnung aufnehmen. Die Kommission sollte auch die Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bewerten und, sofern angebracht, Empfehlungen zur Verbesserung eines solchen Austausches von Informationen und Zusammenarbeit in diesen Bericht aufnehmen.

(29) Die Erfahrungen mit dem Ausstieg aus den russischen Gaslieferungen über die Ukraine haben gezeigt, dass Marktstörungen oder Versorgungssicherheitsprobleme, die sich aus einem Wechsel der Gaslieferanten ergeben könnten, durch eine gute Vorbereitung und Koordinierung im Geiste der Solidarität wirksam vermieden werden können. Um sich auf das vollständige Ende russischer Gaslieferungen in koordinierter Weise vorzubereiten und dem Markt ausreichend Zeit zu geben, sich auf die damit verbundenen Veränderungen ohne Risiko für die Gasversorgungssicherheit oder erhebliche Auswirkungen auf die Energiepreise vorzubereiten, sollten die Mitgliedstaaten nationale Diversifizierungspläne für Erdgas erstellen und der Kommission bis zum 1. März 2026 vorlegen. Diese Pläne sollten den Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen und nicht ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats offengelegt werden. Sie sollten die Maßnahmen enthalten, die auf nationaler oder regionaler Ebene geplant sind, um die Nachfrage zu senken, die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen zu fördern und eine alternative Versorgung sicherzustellen sowie mögliche technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse zu ermitteln, die den Diversifizierungsprozess erschweren könnten. Da der Diversifizierungsprozess möglicherweise eine Koordinierung der Maßnahmen auf nationaler, regionaler oder Unionsebene erfordert, sollte die Kommission die nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas bewerten und gegebenenfalls Empfehlungen für Anpassungen abgeben.

(30) Bei der Ausarbeitung der nationalen Diversifizierungspläne sollte die Kommission in koordinierter Weise und im Geiste der Solidarität mit den Mitgliedstaaten, insbesondere in Mittel- und Südosteuropa, zusammenarbeiten, um alternative Quellen für Erdgaslieferungen zu ermitteln. Neben der Verbesserung der Versorgungssicherheit könnten neue Lieferungen auch die entgangenen Einnahmen ausgleichen, indem die bestehende Infrastruktur, die zuvor für den Transport von russischem Gas genutzt wurde, eingesetzt wird.

(31) Mit der Erklärung von Versailles verpflichteten sich die Staats- und Regierungschefs nicht nur, ihre Erdgaseinfuhren aus der Russischen Föderation einzustellen, sondern auch die Einfuhr von anderen Energieträgern, insbesondere Öl. Die Russische Föderation hat ähnliche Praktiken wie im Gasbereich, wo sie in der Vergangenheit Gas als Mittel zur Ausübung von Zwang und Manipulation eingesetzt hat, beim Ölhandel mit der Union angewendet, was sich beispielsweise an Unterbrechungen der Öllieferungen in der Vergangenheit gezeigt hat. Die bestehenden Beziehungen zur Russischen Föderation bei der Ölversorgung schaffen Abhängigkeiten und Sicherheitsrisiken in der Union. Um zu verhindern, dass die Russische Föderation seine Ölausfuhren in die Union als Druckmittel instrumentalisiert, ist es von entscheidender Bedeutung, auch einen rechtzeitigen Ausstieg aus Öleinfuhren aus der Russischen Föderation vorzubereiten. Zwar sind bereits einschränkende Maßnahmen zur Einstellung der Öleinfuhren aus der Russischen Föderation in Kraft, und die Öleinfuhren sind erheblich zurückgegangen, doch ein weitreichenderer Ausstieg aus russischem Öl könnte spezifische vorbereitende Schritte und eine Koordinierung mit den Nachbarn erfordern.

(32) Daher sollten die Mitgliedstaaten auch nationale Diversifizierungspläne für Rohöl und Erdölerzeugnisse erstellen, die auf nationaler Ebene bestehende und geplante Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Öleinfuhren aus der Russischen Föderation enthalten sollten. Die Kommission sollte Empfehlungen zu diesen Plänen abgeben. Sie sollten den Vorschriften zur Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegen und nicht ohne Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats offengelegt werden. Die Kommission sollte weiterhin das Problem des Einsatzes sogenannter "Schattenflotten" zur Umgehung der restriktiven Maßnahmen der Union in Bezug auf Öl angehen, insbesondere durch die im REPowerEU-Fahrplan dargelegten Maßnahmen.

(33) Die Erfahrungen während der Gaskrise 2022 und 2023 haben gezeigt, dass umfassende Informationen über die Versorgungslage und mögliche Versorgungsabhängigkeiten für die Überwachung der Gasversorgung in der Union wesentlich sind. Daher sollten Einführer von russischem Gas, die von dem in dieser Verordnung festgelegten Übergangszeitraum Gebrauch machen, der Kommission alle Informationen übermitteln, die für die Bewertung möglicher Risiken für den Gashandel erforderlich sind. Diese Informationen sollten Schlüsselparameter oder auch ganze Abschnitte der betreffenden Gaslieferverträge mit Ausnahme von Preisinformationen umfassen, wenn dies erforderlich ist, um den Kontext bestimmter Klauseln oder Verweise auf andere Vertragsbestimmungen nachzuvollziehen. Bei der Überwachung der Gasversorgung in der Union sollte die Kommission auch die von den Zollbehörden übermittelten Informationen über Einfuhren und die in den nationalen Diversifizierungsplänen aufgeführten Informationen berücksichtigen. Die Kommission sollte die mit der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig über den Ausstiegsprozess auf Unionsebene informieren und jährlich einen Bericht über den Ausstieg aus russischem Gas vorlegen, dem spezifische Empfehlungen und Maßnahmen der Union zur Beschleunigung des Ausstiegs beigefügt werden können.

(34) Die Mitgliedstaaten und die Union sollten bei der Umsetzung der vorliegenden Verordnung eng zusammenarbeiten, einschließlich in Bezug auf mögliche Streitbeilegungsverfahren. Die Verordnungen (EU) Nr. 1219/2012 7 und (EU) Nr. 912/2014 8 des Europäischen Parlaments und des Rates enthalten gegebenenfalls weitere Einzelheiten über die Zusammenarbeit und die Aufteilung der finanziellen Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten und der Union in möglichen Fällen der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung.

(35) Angesichts der jüngsten Praxis der Russischen Föderation, vereinbarte Gerichts- und Schiedsverfahren einseitig zu ändern und zu behindern, können weder betroffene Personen noch die Union und die Mitgliedstaaten für Urteile, Schiedssprüche oder andere gerichtliche Entscheidungen haftbar gemacht werden, die im Rahmen rechtswidriger Verfahren angenommen wurden und für die keine Rechtsbehelfe im Rahmen der einschlägigen Gerichtsbarkeit zugänglich sind.

(36) Die Union hat einen soliden Rechtsrahmen geschaffen, um jederzeit die sichere Gasversorgung zu gewährleisten und etwaige Versorgungskrisen in koordinierter Weise zu bewältigen, einschließlich der Verpflichtung für Mitgliedstaaten, für eine wirksame operative Solidarität mit Nachbarn, die Gas benötigen, zu sorgen. Die Kommission sollte die Entwicklung der Marktrisiken für die Gasversorgung, die sich aus dem Gashandel mit der Russischen Föderation auf Unionsebene, regionaler Ebene und Ebene der Mitgliedstaaten ergeben, kontinuierlich überwachen. Im Falle plötzlicher und bedeutender Entwicklungen, die die Versorgungssicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernsthaft bedrohen, und nachdem ein Notfall gemäß Artikel 11 oder Artikel 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, sollte die Kommission die erforderlichen Sofortmaßnahmen ergreifen können, indem sie einen Beschluss über die in dieser Verordnung festgelegten Einfuhrverbote für Erdgas oder LNG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten annimmt. In einer solchen Situation sollte die Kommission zudem in der Lage sein, das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung für den Eingang von Gaseinfuhren in das Zollgebiet der Union auszusetzen, um zusätzliche Einfuhren kurzfristig zu erleichtern. Jede solche Aussetzung durch die Kommission sollte zeitlich befristet sein und nicht für länger als jeweils vier Wochen gewährt werden und sollte nur dann verlängert werden, wenn die Bedingungen der Krise oder des Notfalls nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zutreffen. Der Durchführungsbeschluss der Kommission sollte die zusätzlichen Bedingungen festlegen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass jede solche Aussetzung strikt auf die Bewältigung der Bedrohung beschränkt ist und er sollte nur kurzfristige Verträge zulassen. Die Kommission sollte die Koordinierungsgruppe "Gas" unterrichten, dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht mit der Begründung der Aussetzung und etwaiger Verlängerungen vorlegen und die Anwendung einer solchen befristeten Aussetzung genau überwachen.

(37) Um ein Auswählen des günstigsten Gerichtsstands ("forum shopping") in Bezug auf Sanktionen zu vermeiden und um eine einheitliche Anwendung dieser Verordnung sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten harmonisierte Vorschriften für Sanktionen für Verstöße gegen diese Verordnung festlegen. Nachdem Verstöße gegen die vorliegende Verordnung jedoch auch Verstöße gegen andere Rechtsvorschriften der Union darstellen können, die eng mit den Verboten und Verpflichtungen in der vorliegenden Verordnung verbunden sind, etwa gegen das Zollrecht, restriktive Maßnahmen oder die Verordnung (EU) 2017/1938, sollte die Verhängung von Sanktionen im Einklang mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht zu einem Verstoß gegen den Grundsatz ne bis in idem führen. Diese Verordnung lässt die Verhängung strafrechtlicher Sanktionen nach nationalem Recht unberührt.

(38) Die mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahmen stehen vollständig im Einklang mit dem Grundsatz der Energiesolidarität. Die einzelnen Mitgliedstaaten führen unterschiedlich viel russisches Gas ein, und viele Mitgliedstaaten haben bereits Maßnahmen ergriffen, um die Einfuhr russischen Gases zu beenden. Mit dieser Verordnung wird ein unionsweit harmonisierter Ansatz für den Ausstieg aus russischem Gas sichergestellt, der die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten wahrt.

(39) Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend in koordinierter Weise und ohne das Risiko einer Marktfragmentierung verwirklicht werden können, sondern vielmehr auf Unionsebene besser und effizienter zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über die für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(40) Da die Union der schnellstmöglichen wirtschaftlichen Unabhängigkeit von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation eine hohe Wichtigkeit beimisst, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. Nach der Erklärung von Versailles vom März 2022 und der Annahme des Vorschlags für diese Verordnung am 17. Juni 2025 hatten die Marktteilnehmer viel Zeit, ihr Lieferportfolio anzupassen. Dennoch erscheint es angemessen, einen Übergangszeitraum vorzusehen, damit Gaslieferanten, die ihre Lieferstrategien noch nicht angepasst haben, die erforderlichen Vorkehrungen treffen können, um die Anforderungen dieser Verordnung zu erfüllen. Das Verbot der Einfuhr von Gas aus der Russischen Föderation sollte daher erst ab dem 18. März 2026 gelten. Damit Einführer mit bestehenden Lieferverträgen und Einführer, die neue Verträge abschließen, die erforderliche vorherige Genehmigung rechtzeitig und ohne Störungen der geplanten Gaseinfuhren einholen können, sollten die in dieser Verordnung vorgesehenen unterschiedlichen Genehmigungsverfahren gelten, bevor das Verbot von Gaseinfuhren aus der Russischen Föderation anwendbar wird

- haben folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung wird ein Rahmen geschaffen, um die verbleibenden erheblichen Risiken für Handel und Versorgungssicherheit, die sich für die Union aus dem Erdgashandel mit der Russischen Föderation ergeben, zu beseitigen und um die wirksame und rechtzeitige Einstellung der Einfuhr von Öl aus der Russischen Föderation vorzubereiten, indem Folgendes festgelegt wird:

  1. ein schrittweises Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation;
  2. Vorschriften zur wirksamen Umsetzung und Überwachung dieses Verbots sowie zur Einstellung der Einfuhr von Öl aus der Russischen Föderation; und
  3. Bestimmungen zur besseren Bewertung der Energieversorgungssicherheit in der Union.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "Erdgas" Gas im Sinne der Codes 2711 11 00 und 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur (KN);

2. "LNG" verflüssigtes Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 11 00;

3. "Erdgas in gasförmigem Zustand" Erdgas im Sinne des KN-Codes 2711 21 00;

4. "Mischungen" Mischungen aus LNG-Mengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen;

5. "langfristiger Liefervertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von mehr als einem Jahr hat;

6. "kurzfristiger Liefervertrag" einen Vertrag über die Lieferung von Erdgas, mit Ausnahme von Erdgasderivaten, der eine Laufzeit von höchstens einem Jahr hat;

7. "Binnenland" ein Land, das vollständig von Land umgeben ist und keinen direkten Zugang zum Meer hat;

8. "Einfuhr" die Überführung von Waren in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne des Artikels 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 (im Folgenden "Zollkodex der Union");

9. "Einführer" die natürliche oder juristische Person, die in der betreffenden Zollanmeldung der Anmelder im Sinne des Artikels 5 Nummer 15 des Zollkodex der Union ist, oder eine natürliche oder juristische Person, einschließlich verbundener Unternehmen, die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder Waren anderweitig auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

10. "verbundene Unternehmen" verbundene Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Nummer 12 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 10;

11. "Zollbehörden" Zollbehörden im Sinne des Artikels 5 Nummer 1 des Zollkodex der Union;

12. "Genehmigungsbehörde" die Behörde, die dazu befugt ist, die Genehmigungsanträge gemäß Artikel 5 zu prüfen;

13. "zuständige Behörde" eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2017/1938;

14. "Regulierungsbehörde" eine Regulierungsbehörde, die gemäß Artikel 76 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 benannt worden ist;

15. "Kontrolle" Kontrolle im Sinne des Artikels 2 Nummer 55 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

16. "Kopplungspunkt" einen Kopplungspunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 63 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

17. "Verbindungsleitung" eine Verbindungsleitung im Sinne des Artikels 2 Nummer 39 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

18. "Einspeisepunkt" einen Einspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 61 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

19. "Ausspeisepunkt" einen Ausspeisepunkt im Sinne des Artikels 2 Nummer 62 der Richtlinie (EU) 2024/1788;

20. "Lieferort" den in einem Gasliefervertrag festgelegten physischen oder virtuellen Ort, an dem Erdgas von einem Verkäufer geliefert und von einem Käufer entgegengenommen werden soll;

21. "vertraglich vereinbarte Mengen" die Mengen Erdgas, zu deren Kauf ein Käufer verpflichtet ist und zu deren Bereitstellung ein Verkäufer verpflichtet ist, wie im ursprünglichen Liefervertrag festgelegt, jedoch ohne die Mengen, die sich aus vertraglichen Bestimmungen ergeben, die eine Änderung gegenüber der Grundmenge vorsehen, etwa Aufrundungsmengen, Teilmengen und zusätzliche Mengen oder sonstige volumetrische Änderungen im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen, außer bezahlte Ausgleichsmengen, die vor dem 17. Juni 2025 bezahlt wurden;

22. "Aufrundungsmengen" die Mengen Erdgas, die zu der vertraglich vereinbarten jährlichen Menge für ein bestimmtes Jahr hinzugefügt werden, damit die letzte Ladung auf eine ganze Ladung aufgerundet werden kann;

23. "Teilmengen" die Mengen Erdgas, die auf folgende Vertragsjahre übertragen werden, wenn die während eines Jahres gelieferte Menge nach Änderungen entweder größer oder kleiner ist als die vertraglich vereinbarte jährliche Menge; diese Mengen können entweder positiv oder negativ sein;

24. "zusätzliche Mengen" die Mengen Erdgas, die auf Grundlage von Lieferverträgen und nach Ermessen einer Vertragspartei eines Liefervertrags optional zu der vertraglich vereinbarten jährlichen Menge hinzugefügt werden;

25. "bezahlte Ausgleichsmengen" die Mengen Erdgas, die ein Käufer gemäß einem langfristigen Liefervertrag berechtigt oder verpflichtet ist, in nachfolgenden Zeiträumen abzunehmen und zu bezahlen, im Einklang mit Mindestabnahmeverpflichtungen und als Ausgleich für Rückstände bei der Abnahme von Mengen, die vertraglich vereinbart, aber in früheren Zeiträumen nicht abgenommen wurden;

26. "Lieferplan" den zwischen den Parteien eines Gasliefervertrags vereinbarten Zeitplan oder Plan, in dem die in festgelegten Zeitabständen von einem Verkäufer zu liefernden und von einem Käufer entgegenzunehmenden Erdgasmengen angegeben sind, einschließlich des Zeitpunkts, des Orts und der Lieferbedingungen, wie in einem Liefervertrag oder damit zusammenhängenden operativen Verfahren festgelegt;

27. "Nominierung" eine Nominierung im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates 12;

28. "Öl" Rohöl, Erdgaskondensate, Raffinerieeinsatzmaterial, Zusatzstoffe und Oxigenate sowie sonstige Kohlenwasserstoffe und Ölerzeugnisse, die unter die KN-Codes 2709 und 2710 fallen;

29. "Land der Erzeugung" das Land, in dem das Erdgas gewonnen wird, unabhängig davon, ob das Erdgas in weiterer Folge in einem anderen Land verflüssigt oder regasifiziert wird; in Fällen, in denen Erdgas, das in anderen Ländern als der Russischen Föderation gewonnen wurde, in der Russischen Föderation verflüssigt oder regasifiziert wird, wird die Russische Föderation als Land der Erzeugung angesehen.

Kapitel II
Schrittweises Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der russischen Föderation

Artikel 3 Verbot der Einfuhr von Erdgas aus der Russischen Föderation

(1) Die Einfuhr von Erdgas in gasförmigem Zustand über Pipelines (im Folgenden "Pipelinegas"), das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung.

(2) Die Einfuhr von LNG, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat, direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder aus Erdgas in gasförmigem Zustand stammt, das in der Russischen Föderation gewonnen wurde, wird verboten, es sei denn, eine der vorübergehenden Ausnahmen nach Artikel 4 findet Anwendung. Dieses Verbot gilt auch für LNG, das in Mischungen enthalten ist und seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird oder das aus in der Russischen Föderation gefördertem Erdgas in gasförmigem Zustand gewonnen wird.

Artikel 4 Vorübergehende Ausnahmen für bestehende Lieferverträge

(1) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 gilt ab dem 17. Juni 2026, und das Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 25. April 2026, für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten kurzfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.

(2) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung gilt ab dem 30. September 2027 für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten langfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.

Stellt die Kommission ein Risiko fest, dass ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel für 2027 für die unterirdischen Gasspeicheranlagen nach Artikel 6a der Verordnung (EU) 2017/1938 möglicherweise nicht erreicht, wobei die Umstände für das Risiko, das Ziel zu verfehlen, zu berücksichtigen sind, so bestätigt sie dieses Risiko im Wege eines Durchführungsbeschlusses spätestens am 15. September 2027.

Erlässt die Kommission einen Durchführungsbeschluss nach Unterabsatz 2 dieses Absatzes, so gilt das Verbot nach Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung erst ab dem 1. November 2027 in diesem Mitgliedstaat, wenn den Genehmigungsbehörden nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines langfristigen Liefervertrags gemäß Unterabsatz 1 dieses Absatzes erfolgen. Die Kommission informiert das Europäische Parlament, den Rat und die mit Artikel 4 der Verordnung (EU) 2017/1938 eingesetzte Koordinierungsgruppe "Erdgas" unverzüglich über ihren Durchführungsbeschluss.

(3) Das Verbot nach Artikel 3 Absatz 2 gilt ab dem 1. Januar 2027 für Fälle, in denen gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann, dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines vor dem 17. Juni 2025 geschlossenen und danach nicht geänderten langfristigen Liefervertrags erfolgen, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels.

(4) Das Verbot nach Artikel 3 gilt ab dem 30. September 2027 oder, sofern die Kommission eine Durchführungsbeschluss nach Absatz 2 dieses Artikels erlassen hat, ab dem 1. November 2027, wenn gegenüber der Genehmigungsbehörde nachgewiesen werden kann,

  1. dass die betreffenden Einfuhren im Rahmen eines kurzfristigen Liefervertrags mit Lieferung an ein Binnenland erfolgen, der notwendig ist, um den langfristigen Liefervertrag gemäß Buchstabe b zu erfüllen; und
  2. dass ein langfristiger Liefervertrag mit Lieferung an ein Binnenland für die Einfuhr Pipeline-Gas besteht, wobei
    1. der Vertrag vor dem 17. Juni 2025 geschlossen und danach nicht geändert wurde, es sei denn, die Änderung fällt unter Absatz 5 dieses Artikels;
    2. der Vertrag Lieferungen von Gas betrifft, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird; und
    3. für den Vertrag die Lieferung am ursprünglichen Lieferort an einer Grenze zwischen der Union und einem Drittland nicht mehr erfolgen kann.

(5) Die vorübergehenden Ausnahmen gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 gelten auch für bestehende Lieferverträge mit folgenden Änderungen:

  1. Verringerung der vertraglich vereinbarten Mengen;
  2. Verringerung der Preise und Gebühren;
  3. Änderung der Vertraulichkeitsklauseln;
  4. Änderung der operativen Verfahren, wie etwa Kommunikationsverfahren;
  5. Änderungen der Anschriften der Vertragsparteien;
  6. Übertragung vertraglicher Verpflichtungen zwischen verbundenen Unternehmen;
  7. Änderungen aufgrund von Gerichts- oder Schiedsverfahren; oder
  8. Änderungen der nationalen Lieferorten im Fall von Binnenländern.

(6) Die gemäß den Absätzen 1, 2, 3 und 4 getätigten Einfuhren dürfen die vertraglich vereinbarten Mengen nicht übersteigen.

Kapitel III
Vorherige Genehmigung von Einfuhren sowie Übermittlung und Austausch relevanter Informationen

Artikel 5 Vorherige Genehmigung von Einfuhren und Übermittlung relevanter Informationen

(1) Wird eine vorübergehende Ausnahme nach Artikel 4 beantragt, so ist für diese Einfuhren eine vorherige Genehmigung erforderlich. Den Genehmigungsbehörden sind alle Informationen vorzulegen, die nötig sind, um zu beurteilen, ob die Bedingungen nach Artikel 4 erfüllt sind.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen mindestens Folgendes umfassen:

  1. das Datum des Abschlusses des Gasliefervertrags;
  2. die Laufzeit des Gasliefervertrags;
  3. die vertraglich vereinbarten Mengen, einschließlich aller Flexibilitätsrechte zur Abweichung nach oben oder unten;
  4. die Identität der Parteien des Gasliefervertrags, einschließlich - bei in der EU registrierten Parteien - der Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte (EORI-Nummer);
  5. bei LNG-Einfuhren den Ort der Verflüssigung und den Erstverladehafen;
  6. bei Mischungen Unterlagen, die die in der Mischung enthaltenen Erdgasmengen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, und Erdgasmengen, die aus verschiedenen Ursprungsländern kommen, sowie Informationen, in denen das Mischverfahren dargelegt ist, bereitstellen;
  7. die Lieferorte, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die Lieferorte, und
  8. jede Änderung des Gasliefervertrags unter Angabe des Inhalts und des Datums der Änderung, mit Ausnahme von Änderungen, die sich ausschließlich auf den Gaspreis beziehen.

Wird eine vorübergehende Ausnahme nach Artikel 4 beantragt und wurde der Erdgaspreis am 17. Juni 2025 oder später geändert, so umfassen die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Informationen Informationen über die Preisänderung.

Die Informationen nach Absatz 1 sind der Genehmigungsbehörde spätestens einen Monat vor dem Eingang des Erdgases in das Zollgebiet der Union zu übermitteln. Dieselbe Frist gilt für Mischungen, die Erdgas enthalten, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.

(3) Für Erdgaseinfuhren, bei denen das Land der Erzeugung nicht die Russische Föderation ist, ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, es sei denn, diese Einfuhren fallen unter Absatz 4. Den Genehmigungsbehörden in dem Mitgliedstaat, in dem das Erdgas zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden soll, sind spätestens fünf Arbeitstage vor dem Eingang in das Zollgebiet der Union alle Informationen vorzulegen, die zur Ermittlung des Landes der Erzeugung dieses Erdgases erforderlich sind.

(4) Eine Ausnahme von der vorherigen Genehmigung nach Absatz 3 gilt, wenn Erdgas aus einem Land eingeführt wird, das Erdgas erzeugt und im Jahr 2024 mehr als 5 Mrd. m3 Erdgas in die Union ausgeführt hat und

  1. die Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, verboten hat oder andere restriktive Maßnahmen in Bezug auf solches Gas anwendet; oder
  2. über keine Gasinfrastruktur verfügt, die ihm die Einfuhr von LNG oder Pipeline-Gas ermöglicht.

Spätestens fünf Arbeitstage nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung erstellt die Kommission im Wege eines Durchführungsbeschlusses eine Liste der Länder, die die in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen erfüllen.

Die Kommission überwacht, ob die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannten Bedingungen weiterhin erfüllt sind und aktualisiert die Liste entsprechend unverzüglich auf der Grundlage der Informationen, die von den Genehmigungsbehörden oder, falls zutreffend, den Zollbehörden sowie von Einrichtungen der Union nach Artikel 7 Absatz 2 bereitgestellt werden.

Die Kommission kann im Wege eines Durchführungsbeschlusses die in Unterabsatz 1 dieses Absatzes genannte Ausnahme von der vorherigen Genehmigung widerrufen, wenn von den Genehmigungsbehörden oder, falls zutreffend, den Zollbehörden ein oder mehrere Fälle von Umgehung der Verbote nach Artikel 3 durch Ausführer aus einem Land nach Unterabsatz 1 dieses Absatzes festgestellt werden, oder wenn die Kommission Grund zu der Annahme hat, dass Behörden aus ausführenden Ländern nicht angemessen gegen Umgehungspraktiken vorgehen.

(5) Genehmigungsbehörden, Zollbehörden und andere an der Überwachung nach den Artikeln 6 und 7 beteiligte Behörden können detailliertere Informationen anfordern, wenn sie der Auffassung sind, dass die im Rahmen des Verfahrens zur vorherigen Genehmigung übermittelten Informationen nicht ausreichen, um zu beurteilen, ob die Genehmigung erteilt werden soll. Sie können sich auch auf Informationen aus anderen Quellen stützen. Die Genehmigungsbehörden können insbesondere die Vorlage des vollständigen Wortlauts bestimmter Klauseln des Gasliefervertrags oder des gesamten Wortlauts des Gasliefervertrags, ausgenommen Preisinformationen, verlangen, insbesondere, wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind oder die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Beurteilung von entscheidender Bedeutung ist.

Sind die vorgelegten Informationen nicht schlüssig, können die Zollbehörden die Überlassung der betreffenden Waren zum zollrechtlich freien Verkehr verweigern.

Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, den Zollbehörden Leitlinien zu weiteren Einzelheiten in Bezug auf das Verfahren zur vorherigen Genehmigung und die geeigneten Arten von Dokumenten und Nachweisen, die vorzulegen sind.

(6) Die Genehmigungsbehörden und die Zollbehörden, prüfen die vorgelegten Nachweise, aus denen das Land der Erzeugung hervorgeht, und fordern gegebenenfalls weitere Informationen an, die unter anderem Unterlagen für die vorgelagerte Lieferung und die Satellitenverfolgung von LNG-Ladungen oder Tracking-Informationen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs umfassen können.

(7) Bei Erdgas, das über Grenzen oder Verbindungsleitungen oder Kopplungspunkte zwischen der Union und der Russischen Föderation oder Belarus oder über Pipelines, die die Russische Föderation mit der Union verbinden und durch Drittländer verlaufen, wobei sie zwischen der Russischen Föderation und der Union keine Einspeisepunkte aufweisen, in die Union eingeführt werden soll, wird davon ausgegangen, dass es direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird.

(8) Bei Erdgas, das über den Kopplungspunkt Strandzha 1 in die Union eingeführt werden soll, wird davon ausgegangen, dass es direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, es sei denn, den Genehmigungsbehörden werden spätestens sieben Arbeitstage vor Eingang dieses Gases in das Zollgebiet der Union eindeutige Nachweise vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass das Land der Erzeugung des Erdgases nicht die Russische Föderation ist.

(9) Führen Änderungen in Bezug auf die Gasinfrastruktur oder die Handelsströme zu einer Situation, in der andere Kopplungspunkte als Strandzha 1 die Union mit Pipelinesystemen verbinden, durch die erhebliche Mengen an Erdgas befördert wird, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, so gilt Absatz 8 entsprechend für Erdgas, das über diese Kopplungspunkte eingeführt werden soll. Die Kommission bestimmt die relevanten Koppelungspunkte im Wege eines Durchführungsbeschlusses der Kommission.

(10) Wird Erdgas im Rahmen des Versandverfahrens gemäß dem Zollkodex der Union durch die Union von Drittland zu Drittland befördert, einschließlich zum Zweck der Speicherung entsprechend der Zolllagerregelung, sind die Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, die Zollbehörden spätestens fünf Arbeitstage vor dem geplanten Versand über Folgendes zu informieren:

  1. das Land der Erzeugung des im Rahmen eines Versandverfahrens zu transportierenden Erdgases, es sei denn, diese Informationen liegen nicht vor;
  2. den geplanten und den tatsächlichen Zeitplan für die Nominierung unter Angabe der Menge, des Zeitfensters und der Ein- und Ausspeisepunkte des Gases im Versand, mit täglicher Granularität wo anwendbar;
  3. die Mengen und Lieferorte in den Gaslieferverträgen; und
  4. gegebenenfalls den Vertrag zwischen dem Verkäufer, dem Käufer beziehungsweise jedem zwischengeschalteten Unternehmen und den einschlägigen Fernleitungsnetzbetreibern in der Union.

Die Genehmigungsbehörden überprüfen, ob die Daten übereinstimmen und, falls zutreffend, leiten die erhaltenen Informationen unverzüglich an die Zollbehörden weiter.

(11) Lagern Betreiber im Hoheitsgebiet der Union Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, im Rahmen einer vorübergehenden Verwahrung, eines "Versandverfahrens" oder eines Zolllagerverfahrens nach dem Zollkodex der Union, müssen die Mitgliedstaaten über die entsprechenden Überwachungs- und Durchsetzungsmechanismen verfügen, um zu gewährleisten, dass die Nutzung von Speicheranlagen in der Union durch Drittländer kein Risiko für die nationale oder regionale Versorgungssicherheit oder für die Erfüllung der Speicherverpflichtungen nach den Artikeln 6a bis 6d der Verordnung (EU) 2017/1938 darstellt und der Kommission relevante Informationen bereitstellen.

Artikel 6 Wirksame Überwachung und Berichterstattung

(1) Die Zollbehörden und gegebenenfalls die zuständigen Behörden und Regulierungsbehörden, das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ( OLAF), die Europäische Staatsanwaltschaft ( EUStA) sowie die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) stellen - erforderlichenfalls unter umfassender Nutzung ihrer Durchsetzungsbefugnisse - die wirksame Überwachung der Bestimmungen des Kapitels II sicher und arbeiten eng mit anderen einschlägigen nationalen Behörden, den Behörden anderer Mitgliedstaaten, den Behörden der Union und der Kommission zusammen.

(2) Bei der Ausübung ihrer Befugnisse richten die Genehmigungsbehörden und die Zollbehörden Augenmerk auf die Durchsetzung an Kopplungspunkten, LNG-Anlagen oder Versandpipelines, an denen das Risiko einer Umgehung hoch ist, beispielsweise wenn Einfuhren aus Drittstaaten ankommen, die auch mit Erdgas handeln, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, oder die Erdgas aus Erzeugungsanlagen ausführen, die teilweise im Eigentum von Unternehmen aus der Russischen Föderation stehen. Die Behörden nutzen den Mechanismus zur Zusammenarbeit nach Artikel 7 und passen ihre Prioritäten bei der Durchsetzung an, wenn dies erforderlich ist, um potenzielle Umgehungspraktiken, die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung festgestellt werden, anzugehen. Die Kommission überwacht in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die Gesamtmengen an über Drittländer eingeführtem Erdgas, um potenzielle Risiken einer Umgehung der Artikel 3 und 4 zu bewerten.

Artikel 7 Zusammenarbeit und Informationsaustausch

(1) Die Genehmigungsbehörde ist die Zollbehörde, es sei denn, ein Mitgliedstaat benennt zu diesem Zweck eine andere Behörde. Wenn ein Mitgliedstaat eine andere Behörde als die Zollbehörde als Genehmigungsbehörde benennt, teilt er dies der Kommission mit.

(2) Soweit möglich und im Rahmen der jeweiligen Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse arbeiten die Genehmigungsbehörden mit den Regulierungsbehörden, den zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Zollbehörden sowie mit dem OLAF, der EUStA, der ACER und der Kommission zusammen und tauschen die erhaltenen Informationen über Erdgaseinfuhren mit ihnen aus, um die wirksame Bewertung der Einhaltung der Artikel 3 und 4 zu gewährleisten. Sie tauschen insbesondere Informationen in Bezug auf potenzielle Umgehungspraktiken aus, die im Zuge der Durchführung dieser Verordnung festgestellt werden.

(3) Die Genehmigungsbehörde oder, sofern zutreffend, die Zollbehörde stellen der Kommission relevante Informationen bereit, sodass es dieser möglich ist, zu überwachen, ob die spezifischen Bedingungen nach Artikel 4 Absätze 1, 2, 3, 4 und 5 weiterhin erfüllt sind. Dabei überwacht die Kommission insbesondere, ob diese Bestimmungen nicht zu Zwecken der Umgehung genutzt werden.

(4) Zusätzlich zu den gemäß Absatz 3 bereitgestellten Informationen unterrichten die Genehmigungsbehörden und, falls zutreffend, die Zollbehörden die Regulierungsbehörden, die zuständigen Behörden, die ACER und die Kommission monatlich über wesentliche Elemente im Zusammenhang mit den Entwicklungen der Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, zum Beispiel Mengen, die im Rahmen von lang- oder kurzfristigen Verträgen eingeführt wurden, Einspeisepunkte oder Vertragspartner. Diese Informationen umfassen zudem die wesentlichen Entwicklungen in Bezug auf Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird und im Rahmen eines in Artikel 5 Absatz 10 genannten Versandverfahrens in die Union gelangt.

(5) Die Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten tauschen erforderlichenfalls die von ihnen erhaltenen Informationen über Erdgaseinfuhren aus und arbeiten zusammen, um eine wirksame Durchsetzung dieser Verordnung sicherzustellen und eine Umgehung der Vorschriften zu verhindern. Sie nutzen bestehende Instrumente und Datenbanken, die einen wirksamen Austausch einschlägiger Informationen zwischen nationalen Behörden in ihrem Mitgliedstaat und Behörden in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen, oder sie richten diese Instrumente erforderlichenfalls ein.

(6) Bis zum 1. Juli 2026 und bis zum 1. Juli 2027 veröffentlicht die ACER auf der Grundlage der im Rahmen dieser Verordnung eingegangenen Daten und der ihr vorliegenden Informationen einen Bericht, der einen Überblick über die Verträge für die Lieferung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie eine Bewertung der Auswirkungen der Diversifizierung auf die Energiemärkte enthält. Falls relevant, muss dieser Bericht auch Daten über Erdgas enthalten, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird und im Rahmen eines in Artikel 5 Absatz 10 genannten Versandverfahrens in die Union gelangt.

(7) Die Kommission und die ACER tauschen gegebenenfalls ihnen vorliegende einschlägige Informationen über Verträge für die Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, mit den Genehmigungsbehörden und gegebenenfalls mit den Zollbehörden aus, um die Durchsetzung dieser Verordnung zu erleichtern.

(8) Sofern für die Erfüllung der Verpflichtung zum Informationsaustausch gemäß diesem Artikel relevant, gilt die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 13 entsprechend.

Artikel 8 Sanktionen

(1) Die Mitgliedstaaten sehen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen bei Nichteinhaltung der Bestimmungen nach den Artikeln 3, 4 oder 5 vor.

(2) Das Höchstmaß der Sanktionen für juristische Personen beträgt mindestens

  1. 3,5 % des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahrs des Unternehmens,
  2. 40 Mio. EUR, oder
  3. 300 % des geschätzten Transaktionsumsatzes, berechnet auf der Grundlage der entsprechenden Erdgasmengen und der "Day-Ahead "Vertragspreise auf dem TTF-Markt.

Das Höchstmaß der Sanktionen für natürliche Personen beträgt mindestens 2,5 Mio. EUR.

(3) Verleiht die Rechtsordnung eines Mitgliedstaats den zuständigen Behörden nicht die Befugnis, unabhängig Geldbußen zu verhängen, so kann dieser Artikel so angewandt werden, dass das Sanktionsverfahren von der zuständigen Behörde eingeleitet und die Geldbuße von dem zuständigen nationalen Gericht durchgesetzt wird, wobei sicherzustellen ist, dass die entsprechenden Verfahren wirksam sind und die gleiche Wirkung wie von zuständigen Behörden verhängte Geldbußen haben. In jedem Fall müssen die verhängten Sanktionen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die geltenden nationalen Vorschriften, die die Durchführung dieses Artikels gewährleisen, bis zum 4. Februar 2028 mit und melden ihr unverzüglich alle diesbezüglichen.

Kapitel IV
Nationale Diversifizierungspläne

Artikel 9 Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas

(1) Jeder Mitgliedstaat erstellt einen Plan, in dem er die Maßnahmen, Etappenziele und potenziellen Hindernisse für die Diversifizierung seiner Gaslieferungen beschreibt (im Folgenden "nationaler Diversifizierungsplan für Erdgas"), um alle Einfuhren von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, innerhalb der Fristen nach den Artikeln 3 und 4 einzustellen.

(2) Nationale Diversifizierungspläne für Erdgas müssen alle der folgenden Elemente beinhalten:

  1. verfügbare Angaben über die Einfuhrmengen von Erdgas im Rahmen bestehender Lieferverträge, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wird;
  2. eine klare Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Unterstützungsmaßnahmen, mit denen Erdgas ersetzt werden soll, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und eines Zeitplans für die Umsetzung sowie, sofern verfügbar, der vorgesehenen Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege. Diese Maßnahmen können die Nutzung der mit Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1789 eingerichteten Plattform "AggregateEU", Unterstützungsmaßnahmen für Diversifizierungsbemühungen von Energieunternehmen, die Zusammenarbeit in regionalen Gruppen wie der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa, das Aufzeigen von Alternativen zu Erdgaseinfuhren durch Elektrifizierung, Energieautarkie, Energieeffizienzmaßnahmen, die Förderung der Erzeugung von Biogas, Biomethan und sauberem Wasserstoff, den Einsatz erneuerbarer Energien, freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung oder Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Diversifizierung der Versorgung umfassen;
  3. die Ermittlung potenzieller technischer, vertraglicher oder regulatorischer Hindernisse für die Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, sowie Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(3) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas unter Verwendung des Musters in Anhang I vor.

(4) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas, soweit angezeigt, unter anderem indem sie bewährte Verfahren und technische Unterstützung bereitstellt. Während des Übergangszeitraums für bestehende Lieferverträge gemäß Artikel 4 dieser Verordnung stimmt sich die Kommission mit den Mitgliedstaaten bei ihren Diversifizierungsbemühungen ab, um alternative Bezugsquellen zu ermitteln. Neue Lieferungen könnten auch die entgangenen Einnahmen ausgleichen, indem bestehende Infrastruktur genutzt wird, die zuvor für Erdgas im Versand genutzt wurde, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird. Die Mitgliedstaaten erstatten der Koordinierungsgruppe "Gas" regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas erzielten Fortschritte. Auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas bewertet die Kommission die Umsetzung der Einstellung der Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, und erstattet der Koordinierungsgruppe "Gas" gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2017/1938 Bericht über ihre Bewertung.

Artikel 10 Nationale Diversifizierungspläne für Öl (Rohöl und Erdölerzeugnisse)

(1) Ein Mitgliedstaat, der Einfuhren von Öl erhält, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, erstellt einen Plan, in dem er Maßnahmen, Etappenziele und potenzielle Hindernisse für die Diversifizierung seiner Ölversorgung beschreibt (im Folgenden "nationaler Diversifizierungsplan für Öl"), um alle Einfuhren von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, bis Ende 2027 einzustellen.

(2) Nationale Diversifizierungsplane für Öl müssen alle der folgenden Elemente beinhalten:

  1. verfügbare Angaben über die Menge der Öleinfuhren, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder im Rahmen bestehender Lieferverträge direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden;
  2. auf nationaler Ebene geplante Maßnahmen für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen, der Etappenziele und eines Zeitplans für die Umsetzung sowie Optionen für alternative Lieferungen, Versorgungsrouten und Energiequellen sowie Möglichkeiten anderer Mitgliedstaaten zur Erleichterung der Diversifizierung der Versorgung;
  3. auf nationaler Ebene bestehende und geplante Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich, soweit möglich, Maßnahmen zur Überprüfung von Einfuhren, die möglicherweise neu gekennzeichnet wurden;
  4. mögliche Verbote auf nationaler Ebene für Importe von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird;
  5. mögliche technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, und Optionen zur Überwindung dieser Hindernisse.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. März 2026 ihre nationalen Diversifizierungspläne für Öl unter Verwendung des Musters in Anhang II. Die Kommission veröffentlicht spätestens einen Monat nach Vorlage der Pläne eine nicht vertrauliche Fassung der von den Mitgliedstaaten eingegangenen Pläne.

(4) Die Kommission erleichtert die Ausarbeitung und Umsetzung der nationalen Diversifizierungspläne für Erdgas, soweit angezeigt, unter anderem indem sie bewährte Verfahren und technische Unterstützung bereitstellt. Die Kommission unterstützt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Öl. Die Kommission schätzt die Folgen einer möglichen beschleunigten Beendigung von Öleinfuhren für die von einem vollständigen Wegfall russischer Öllieferungen am stärksten betroffenen Mitgliedstaaten ab. Sie arbeitet aktiv mit den direkt betroffenen sowie mit anderen relevanten Mitgliedstaaten zusammen, um Lösungen im Sinne der Minimierung möglicher in der Abschätzung festgestellter Risiken zu finden. Die Mitgliedstaaten erstatten der mit Artikel 17 der Richtlinie 2009/119/EG des Rates 14 eingesetzten Koordinierungsgruppe für Erdöl und Erdölerzeugnisse regelmäßig Bericht über die bei der Ausarbeitung, Annahme und Durchführung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Öl erzielten Fortschritte.

(5) Wird in einem nationalen Diversifizierungsplan für Öl ein Risiko festgestellt, dass die Einstellung der Einfuhr von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, bis Ende 2027 möglicherweise nicht erreicht wird, gibt die Kommission nach Prüfung des einschlägigen nationalen Diversifizierungsplans und innerhalb von drei Monaten nach dessen Vorlage eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat darüber ab, wie die Einstellung rechtzeitig erreicht werden kann, und veröffentlicht diese Empfehlung. Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Öl innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission.

Kapitel V
Überwachung der Gasversorgungssicherheit

Artikel 11 Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938

Die Verordnung (EU) 2017/1938 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"33. 'Abnahmeverpflichtungsklausel' bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Käufer verpflichtet ist, innerhalb eines bestimmten Zeitraums die gelieferte Menge abzunehmen oder alternativ eine bestimmte Mindestmenge Gas zu bezahlen, unabhängig davon, ob das Gas tatsächlich entgegengenommen wird;

34. 'Lieferverpflichtungsklausel' bezeichnet eine vertragliche Bestimmung, wonach der Verkäufer verpflichtet ist, im Falle einer Nichtlieferung von Gas eine Vertragsstrafe zu zahlen."

2. Artikel 14 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a) In Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

"c) der Kommission und den betreffenden zuständigen Behörden die folgenden Informationen über Gasversorgungsverträge für Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird:

  1. die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Informationen;
  2. Angaben zu den zu liefernden und abzunehmenden Mengen, einschließlich möglicher Flexibilitätsregelungen im Rahmen von Abnahmeverpflichtungsklauseln oder Lieferverpflichtungsklauseln;
  3. Lieferpläne (LNG) oder Nominierungen (Pipeline-Gas);
  4. mögliche vertragliche Flexibilitätsregelungen in Bezug auf die vertraglich vereinbarten jährlichen Mengen, einschließlich Ausgleichsmengen;
  5. Bedingungen für die Aussetzung oder Beendigung von Gaslieferungen, einschließlich Bestimmungen über höhere Gewalt;
  6. Informationen darüber, welches Recht für den Vertrag maßgebend ist, und das gewählte Schiedsverfahren;
  7. zentrale Elemente anderer kommerzieller Vereinbarungen, die für die Durchführung des Gasliefervertrags relevant sind, mit Ausnahme von Preisinformationen.

____
*) Verordnung (EU) 2026/261 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Januar 2026 zur Einstellung der Einfuhren von russischem Erdgas und zur Vorbereitung der Einstellung von Einfuhren von russischem Öl, zur Verbesserung der Überwachung potenzieller Energieabhängigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1938 (ABl. L, 2026/261, 2.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/261/oj)."

b) Folgende Unterabsätze werden angefügt:

"Die unter Unterabsatz 1 Buchstabe c genannten Informationen werden spätestens ... 4. März 2026 und für jeden Vertrag in einem disaggregierten Format bereitgestellt, einschließlich der relevanten Textteile im vollständigen Wortlaut, mit Ausnahme von Preisinformationen, insbesondere wenn die vollständige Kenntnis der Formulierung der Vertragsbestimmungen für die Bewertung der Gasversorgungssicherheit von entscheidender Bedeutung ist oder wenn bestimmte Vertragsbestimmungen miteinander verknüpft sind.

Die Anbieter von LNG-Terminal-Dienstleistungen stellen der Kommission Informationen über Dienstleistungen bereit, die Kunden aus der Russischen Föderation oder von Unternehmen aus der Russischen Föderation kontrollierten Kunden buchen, einschließlich der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen, der betroffenen Mengen und der Vertragslaufzeit."

3. Artikel 17 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Kommission überwacht fortlaufend die Exposition des Energiesystems der Union gegenüber Lieferungen, auch über Drittländer, von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, insbesondere auf der Grundlage von Informationen, die der Kommission und den zuständigen Behörden gemäß Artikel 14 Absatz 6 Buchstabe c übermittelt werden.

Die Kommission bewertet die Umsetzung der Einstellung der Einfuhren von Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, gemäß der Verordnung (EU) 2026/261 auf nationaler, regionaler und Unionsebene auf der Grundlage der nationalen Diversifizierungspläne für Gas nach Artikel 9 der genannten Verordnung und meldet diese Bewertung der Koordinierungsgruppe 'Gas'.

Auf der Grundlage der Bewertung gemäß Absatz 3 veröffentlicht die Kommission einen Jahresbericht mit einem umfassenden Überblick über die Fortschritte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung ihrer nationalen Diversifizierungspläne für Gas.

Soweit relevant, kann die Kommission innerhalb von drei Monaten ab der Vorlage eines nationalen Diversifizierungsplans für Gas eine Empfehlung abgeben, in der mögliche Aktionen und Maßnahmen zur Gewährleistung einer sicheren Diversifizierung der Gasversorgung und einem fristgemäßen Ausstieg aus Gas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, aufgezeigt werden.

Im Anschluss an diese Empfehlung aktualisiert der betreffende Mitgliedstaat seinen nationalen Diversifizierungsplan für Gas innerhalb von drei Monaten unter Berücksichtigung der Empfehlung der Kommission."

Kapitel VI
Schlussbestimmungen

Artikel 12 Berufsgeheimnis

(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in diesem Artikel festgelegten Anforderungen zur Wahrung des Berufsgeheimnisses.

(2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die für Behörden, die an der Durchführung dieser Verordnung beteiligt sind, arbeiten oder gearbeitet haben, und alle natürlichen oder juristischen Personen, an die die relevanten Behörden ihre Befugnisse delegiert haben, einschließlich der von diesen Behörden unter Vertrag genommenen Prüfer und Sachverständigen.

(3) Unter das Berufsgeheimnis fallende Informationen dürfen nicht offengelegt werden, es sei denn, dies geschieht aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht.

(4) Alle gemäß dieser Verordnung zwischen den relevanten Behörden oder Mitgliedstaaten ausgetauschten Informationen, die Geschäfts- oder Betriebsbedingungen oder andere wirtschaftliche oder persönliche Angelegenheiten betreffen, sind als vertraulich zu betrachten und unterliegen dem Berufsgeheimnis, es sein denn, die relevante Behörde erklärt zum Zeitpunkt der Übermittlung, dass die Weitergabe der Informationen zulässig ist, wenn die Offenlegung aufgrund von Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalem Rechts erforderlich ist, oder wenn die Weitergabe für Gerichtsverfahren erforderlich ist.

Artikel 13 Überwachung

(1) Die Kommission überwacht fortlaufend die Entwicklung des Energiemarkts der Union, insbesondere im Hinblick auf potenzielle Abhängigkeiten bei der Gasversorgung oder andere Risiken für die Energieversorgungssicherheit im Zusammenhang mit Energieeinfuhren aus der Russischen Föderation. Bis zum 4. Februar 2028 legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Durchführung dieser Verordnung vor.

Dieser Bericht enthält eine Bewertung der Wirksamkeit des Verfahrens zur vorherigen Genehmigung nach Artikel 5. Er enthält auch Informationen über mögliche Probleme bei der Versorgungssicherheit im Zusammenhang mit Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in die Speicher der Union ausgeführt wird. Darüber hinaus enthält der Bericht auch eine Bewertung der Wirksamkeit des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden nach Artikel 6 und Artikel 7 Absätze 2 und 5 und enthält, sofern angebracht, Empfehlungen für deren Verbesserung.

(2) Im Falle plötzlicher und bedeutender Entwicklungen, die die Energieversorgungssicherheit eines oder mehrerer Mitgliedstaaten ernsthaft gefährden und nachdem ein Notfall nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen worden ist, kann die Kommission die Anwendung des Kapitels II der vorliegenden Verordnung durch einen Beschluss in einem oder mehreren Mitgliedstaaten vorübergehend ganz oder teilweise aussetzen. In einem solchen Fall kann die Kommission auch das Erfordernis einer vorherigen Genehmigung gemäß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung aussetzen. Der Beschluss der Kommission enthält bestimmte Bedingungen, insbesondere um sicherzustellen, dass eine Aussetzung strikt auf die Abwehr der Bedrohung beschränkt ist. Die Aussetzung wird auf eine Dauer begrenzt, die unbedingt erforderlich ist, um die Zeit zu überbrücken, bis es in ausreichendem Maße Lieferungen aus anderen Ländern als der Russischen Föderation gibt, um den Bedarf der Union zu decken. Sie wird nicht länger gewährt als für jeweils vier Wochen und nur dann verlängert, wenn die Bedingungen des Notfalls nach Artikel 11 der Verordnung (EU) 2017/1938 weiterhin zutreffen. Ausschließlich kurzfristige Verträge sind im Rahmen einer vorübergehenden Aussetzung nach dem vorliegenden Absatz zulässig. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten und die Koordinierungsgruppe "Gas" über jede solche Aussetzung und legt dem Parlament und dem Rat einen Bericht mit der Begründung der Aussetzung und etwaiger Verlängerungen vor. Die Kommission legt den Bericht dem Europäischen Parlament vor, wenn sie darum ersucht wird.

Artikel 14 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 3 gilt ab dem 18. März 2026, sofern nach Artikel 4 nicht anders festgelegt.

Artikel 5 gilt ab dem 18. Februar 2026.

Diese Verordnung lässt die Anwendung des in der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 festgelegten Verbots in Bezug auf LNG unberührt, das unabhängig von den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung gilt und eingehalten wird.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 26. Januar 2026.

1) Stellungnahme vom 18. September 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Dezember 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Januar 2026.

3) Verordnung (EU) 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 (ABl. L 280 vom 28.10.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1938/oj).

4) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates vom 31. Juli 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren (ABl. L 229 vom 31.07.2014 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/833/oj).

6) Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1149/oj).

7) Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzabkommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern (ABl. L 351 vom 20.12.2012 S. 40, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2012/1219/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 912/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung der Rahmenbedingungen für die Regelung der finanziellen Verantwortung bei Investor-Staat-Streitigkeiten vor Schiedsgerichten, welche durch internationale Übereinkünfte eingesetzt wurden, bei denen die Europäische Union Vertragspartei ist (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 121, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/912/oj).

9) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

10) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).

11) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024; ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).

12) Verordnung (EU) 2024/1789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas sowie Wasserstoff, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1227/2011, (EU) 2017/1938, (EU) 2019/942 und (EU) 2022/869 sowie des Beschlusses (EU) 2017/684 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 (ABl. L, 2024/1789, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1789/oj).

13) Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.03.1997 S. 1; ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/515/oj).

14) Richtlinie 2009/119/EG des Rates vom 14. September 2009 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Mindestvorräte an Erdöl und/oder Erdölerzeugnissen zu halten (ABl. L 265 vom 09.10.2009 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/119/oj).

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Muster für nationale Diversifizierungspläne für Erdgas Anhang I

Dieses Muster ist für nationale Behörden bestimmt, die einen nationalen Diversifizierungsplan gemäß Artikel 9 erstellen. Es umfasst Folgendes:

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des Plans zuständigen Behörde
Beschreibung des Gassystems. Hierzu gehört Folgendes:
  1. die Gasnachfrage;
  2. der Versorgungsmix unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von russischen Lieferungen.

Wichtigste Angaben über die Einfuhr von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wird

Verweis auf die einzelnen Verträge, die die Einführer an die zuständigen Behörden und die Kommission übermittelt haben
Sofern zutreffend, von Unternehmen oder verbundenen Unternehmen aus der Russischen Föderation gebuchte LNG-Terminal-Dienstleistungen
Gesamtmengen an Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, deren Lieferung in den Mitgliedstaat vertraglich vereinbart ist
Vertragliche Flexibilitätsregelungen und Lieferort (Kopplungspunkt, Einfuhrort, LNG-Terminal usw.)

Beschreibung der Maßnahmen zur Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird

Die Beschreibung muss die folgenden Elemente umfassen:

Diversifizierungsoptionen:
  1. alternative Lieferungen;
  2. alternative Versorgungswege;
  3. Nachfragebündelung
Beschreibung der Maßnahme und ihrer Ziele, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen und der Zwischenschritte im Falle einer mehrstufigen Maßnahme
Zeitplan der Umsetzung
Auswirkungen der Maßnahmen auf das Energiesystem, einschließlich der Gasflussmuster, Infrastrukturkapazitäten, Tarife usw.
Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

Technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Erdgas, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird

Technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse
Optionen zur Überwindung der Hindernisse und Zeitplan
Kategorie Ersatz für die im Rahmen der Einstellung entfallenden Mengen 1
Erforderliche Angaben Beschreibung der auf nationaler Ebene bestehenden und geplanten Maßnahmen zur Ersetzung der verbleibenden Erdgasmengen, die ihren Ursprung in der Russischen Föderation haben oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt werden:
  1. voraussichtliche ersetzte Menge pro Maßnahme,
  2. Zeitplan für die Umsetzung (Beginn-Abschluss),
  3. Optionen für alternative Lieferungen und Versorgungswege
Pipeline-Gas
LNG
1) Diese Maßnahmen können die Nutzung der Plattform "AggregateEU" gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2024/1789, Unterstützung für Diversifizierungsbemühungen von Energieunternehmen, die Zusammenarbeit in regionalen Gruppen wie der hochrangigen Gruppe für Energieverbindungsleitungen in Mittel- und Südosteuropa (CESEC), das Aufzeigen von Alternativen zu Erdgaseinfuhren durch Elektrifizierung, Energieeffizienzmaßnahmen, die Förderung der Erzeugung von Biogas, Biomethan und sauberem Wasserstoff, den Einsatz erneuerbarer Energien oder freiwillige Maßnahmen zur Nachfragesenkung umfassen.

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Muster für nationale Diversifizierungspläne für Öl Anhang II

Dieses Muster ist für nationale Behörden bestimmt, die einen detaillierten nationalen Diversifizierungsplan gemäß Artikel 10 erstellen. Es umfasst Folgendes:

Allgemeine Angaben

Name der für die Erstellung des Plans zuständigen Behörde
Beschreibung des Ölnetzes. Hierzu gehört Folgendes:
  1. die Ölnachfrage;
  2. der Versorgungsmix unter Berücksichtigung der Abhängigkeit von russischen Lieferungen.

Die wichtigsten Angaben über die Einfuhr von Öl (Rohöl und Erdölerzeugnisse), das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation in den Mitgliedstaat ausgeführt wird

Gesamtmengen an Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, deren Lieferung in den Mitgliedstaat vertraglich vereinbart ist
Enddatum vertraglicher Verpflichtungen
Angaben zur Identität der verschiedenen Interessenträger (Verkäufer, Einführer und Käufer)

Beschreibung der Maßnahmen zur Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird

Die Beschreibung muss die folgenden Elemente umfassen:

Diversifizierungsoptionen:
  1. alternative Lieferungen;
  2. alternative Versorgungswege
Beschreibung der Maßnahme und ihrer Ziele, einschließlich der dadurch voraussichtlich wegfallenden Mengen und der Zwischenschritte im Falle einer mehrstufigen Maßnahme
Auf nationaler Ebene bestehende und geplante Maßnahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rückverfolgbarkeit von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird, einschließlich, soweit möglich, Maßnahmen zur Überprüfung von Einfuhren, die möglicherweise neu gekennzeichnet wurden
Zeitplan der Umsetzung
Auswirkungen der Maßnahmen auf das Energiesystem, einschließlich der Ölflussmuster, Infrastrukturkapazitäten, Tarife usw.
Auswirkungen auf benachbarte Mitgliedstaaten

Technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse für die Ersetzung von Öl, das seinen Ursprung in der Russischen Föderation hat oder direkt oder indirekt aus der Russischen Föderation ausgeführt wird

Technische, vertragliche oder regulatorische Hindernisse
Optionen zur Überwindung des Hindernisses und Zeitplan


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE

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