Delegierte Verordnung (EU) 2026/264 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 im Hinblick auf Form und Inhalt eines Antrags auf Anerkennung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1646 im Hinblick auf die erforderlichen Angaben in einem Antrag auf Zulassung und Registrierung
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/264 vom 30.01.2026)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission 2 soll sicherstellen, dass die ESMA von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhält. Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der Verweis auf den Referenzmitgliedstaat in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 gestrichen und die Zuständigkeit für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern von den zuständigen nationalen Behörden auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übertragen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 geändert werden.
(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission 4 soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden von Benchmark-Administratoren in der Union, die eine Zulassung oder Registrierung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten. Um sicherzustellen, dass EU- und Nicht-EU-Referenzwert-Administratoren gleichbehandelt werden und auf derselben Grundlage beaufsichtigt werden können, ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 an jede Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 anzupassen.
(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/1645 und (EU) 2018/1646 haben gezeigt, dass bei den Angaben zur Zahl der Beschäftigten eines Antragstellers noch Präzisierungsbedarf besteht. Damit die Antragsteller keine unterschiedlichen Angaben machen und die ESMA sowie die zuständigen nationalen Behörden die Organisationsstruktur eines Antragstellers verstehen können, muss präzisiert werden, dass die Antragsteller Angaben zu allen unbefristet oder befristet beschäftigten Mitarbeiter machen sollten, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, und dass die Antragsteller eine komplette Übersicht über ihre Organisationsstruktur, einschließlich einer Übersicht über ihre diversen Abteilungen, bereitstellen sollten.
(4) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Referenzwert-Administratoren dafür sorgen, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen. Um sicherzugehen, dass der antragstellende Referenzwert-Administrator zum Zeitpunkt der Zulassung oder Registrierung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 niedergelegten Anforderungen zu erfüllen, und um die Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen Mitarbeiter des Administrators beurteilen zu können, ist es angemessen, bei den Mitgliedern des Leitungsorgans sowie den für die Aufsichtsfunktion, für Funktionen innerhalb des Kontrollrahmens und für die interne Stelle verantwortlichen Mitarbeitern die Vorlage des Lebenslaufs zu verlangen. Der Lebenslauf sollte den aktuellen Informationen über den beruflichen Werdegang und die von den betreffenden Mitarbeitern bekleideten Funktionen Rechnung tragen, damit die Gesamtzusammensetzung und Diversität des Leitungsorgans sowie die kollektiven Kompetenzen, beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen beurteilt werden können, soweit sie für die Tätigkeiten des Referenzwert-Administrators und die Risiken, denen er ausgesetzt ist, relevant sind.
(5) Ziel der Verordnung (EU) 2016/1011 ist es, die Genauigkeit, Robustheit, Integrität und Unabhängigkeit der Referenzwerte und der Referenzwert-Bestimmung sicherzustellen. Hierzu legt Artikel 4 der genannten Verordnung Anforderungen fest, die die Integrität und Zuverlässigkeit der an der Verwaltung eines Referenzwerts Beteiligten sicherstellen sollen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Betreffenden Organen angehören oder Funktionen wahrnehmen, die mit speziellen Entscheidungs- oder Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen und -verantwortlichkeiten verbunden sind, etwa dem Leitungsorgan und der Aufsichtsfunktion. Um folglich sicherzustellen, dass der antragstellende Referenzwert-Administrator zum Zeitpunkt der Zulassung oder Registrierung alle nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen zur Wahrung der Integrität des Leitungsorgans und der Aufsichtsfunktion zu erfüllen, ist es notwendig, dass für jedes Mitglied des Leitungsorgans und der Aufsichtsfunktion des Antragstellers eine Eigenerklärung bereitgestellt wird, um sicherzugehen, dass die Betreffenden geeignet sind, integer handeln, ein wirksames Management sicherstellen und das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit der Referenzwert-Tätigkeit erhalten.
(6) Aus der Eigenerklärung sollte hervorgehen, dass keine Verurteilungen wegen einer Straftat und keine disziplinarrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug oder Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder jedweden anderen Straftaten vorliegen, die die Fähigkeit der Betreffenden, die Bereitstellung eines Referenzwerts integer zu überwachen, beeinträchtigen würden. Dabei sollten dem Leitungsorgan oder der Aufsichtsfunktion insbesondere keine Personen angehören, die wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sanktioniert wurden.
(7) Damit die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden das Risiko von Interessenkonflikten und die organisatorischen Schutzvorkehrungen eines Antragstellers besser beurteilen können, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Bereitstellung von Referenzwerten organisatorisch von anderen Geschäftsbereichen getrennt wird. Damit beurteilt werden kann, ob die Antragsteller die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden außerdem Informationen über die einschlägigen Aufzeichnungsprozesse des Antragstellers zur Verfügung stellen. Damit die ESMA und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden beurteilen können, ob die Interessenträger die Möglichkeit haben, Beschwerden an den betreffenden Antragsteller zu richten, und ob der Antragsteller in der Lage ist, derartige Beschwerden zu bewerten, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen.
(8) Um sicherzustellen, dass die ESMA alle bei ihr eingehenden Anträge auf Anerkennung bearbeiten kann, sollten derartige Anträge entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache gestellt werden.
(9) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfolgen.
(10) Damit die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA den Erstantrag bewerten und die laufende Beaufsichtigung unter Gewährleistung angemessener Garantien sicherstellen können, sollten personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans des antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, von den zuständigen nationalen Behörden und der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person aufbewahrt werden.
(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 11. Juni 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(12) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/1645 und (EU) 2018/1646 sollten daher entsprechend geändert werden.
(13) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Angaben betreffen, die in einem Antrag auf Anerkennung als Referenzwert-Administrator bzw. in einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung als Referenzwert-Administrator enthalten sein müssen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, sicherzustellen und den Interessenträgern, insbesondere der ESMA und den zuständigen Behörden, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu ermöglichen, ist es notwendig, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.
(14) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.
(15) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und der ESMA so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person."
2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Antrag auf Anerkennung ist in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, zu stellen."
b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"(2) Der Antrag auf Anerkennung ist elektronisch zu stellen."
3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:
"Artikel 2a Angaben bei bestimmten Arten von Referenzwerten
(1) Ein Antragsteller, der nur Referenzzinssätze bereitstellt, muss
(2) Ein Antragsteller, der nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellt, muss
4. Der Anhang wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1646
Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und den zuständigen Behörden so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person."
2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:
"Artikel 1a Format des Antrags
Sofern im anwendbaren nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, wird der in Artikel 1 genannte Antrag elektronisch gestellt. Die dafür gewählten Mittel müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während der Übertragung gewährleisten. Bei jedem übermittelten Dokument muss klar zu erkennen sein, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht."
3. Anhang I wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.
4. Anhang II wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.
Artikel 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Oktober 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1645/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1646/oj).
5) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj).
6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
| Anhang I |
"Anhang
Erforderliche Angaben im Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011
Abschnitt A
Angaben zur bereitstellenden Person und ihrem rechtlichen Vertreter in der Union
1. Allgemeine Angaben
2. Rechtlicher Vertreter
Angaben zu dem in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten rechtlichen Vertreter:
3. Organisationsstruktur und Unternehmensführung
4. Interessenkonflikte
5. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
6. Auslagerung
Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie ist, Beschreibung der Strategien, Verfahren und einschlägigen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, die die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit, belegen.
7. Einhaltung der IOSCO-Grundsätze
8. Sonstige Informationen
Darüber hinaus kann der Antragsteller in einer von der ESMA vorgegebenen Weise und Form zusätzliche Angaben zu seinem Antrag übermitteln, wenn er dies für zweckmäßig hält.
Abschnitt B
Angaben zu den Referenzwerten im Anwendungsbereich
9. Beschreibung der bestehenden oder künftigen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union verwendet werden dürfen
Für die Zwecke von Buchstabe f müssen die bereitzustellenden Angaben eine nach bestem Wissen des Antragstellers angestellte Schätzung enthalten, inwieweit die Referenzwerte in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Anlagen verwendet werden. Diese Schätzung erfolgt soweit wie möglich auf der Grundlage der Artikel 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission 5, die festlegt, wie Folgendes zu bewerten ist:
Für die Zwecke von Buchstabe g erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission 6 festgelegten Format.
10. Eingabedaten und Methodik
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).
6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 09.08.2018 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1106/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj)."
| Anhang II |
"Anhang I
Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011
1. Allgemeine Angaben
2. Organisationsstruktur und Unternehmensführung
3. Interessenkonflikte
4. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
5. Beschreibung der in den Anwendungsbereich fallenden bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien
Für die Zwecke von Buchstabe h erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission 6 festgelegten Format.
6. Eingabedaten und Methodik
7. Auslagerung
Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ist, Beschreibung der Strategien und Verfahren sowie einschlägige Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, um die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherzustellen.
2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).
5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1348/oj).
7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).
8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj).
9) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1641/oj)."
| Anhang III |
"Anhang II
Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011
"A" = "Anzugeben"
"N/A" = "Nicht anzugeben"
| Laufende Nummer in Anhang I | Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen | |
| 1. Allgemeine Angaben | ||
| 1a. | Vollständiger Name | A |
| 1b. | Anschrift | A |
| 1c. | Rechtsform | A |
| 1d. | Website | A |
| 1e. | Kontaktperson | A |
| 1f. | Aktueller Zulassungsstatus | A 1 |
| 1g. | Durchgeführte Tätigkeiten | A 1 |
| 1h. | Gründungsunterlagen | A 1 |
| 1i. | Gruppenstruktur | A 1 |
| 1j. | Eigenerklärung über den guten Leumund | A 1 |
| 1k. | Anzahl der Referenzwerte | A |
| 2. Organisationsstruktur und Unternehmensführung | ||
| 2a. | Interne Organisationsstruktur | A |
| 2b. | Verfahren im Bereich Personalverwaltung | A |
| 2c. | Mitarbeiterzahl | A |
| 2d. | Lebenslauf | A |
| 2e. | Führungszeugnisse und Eigenerklärungen über den guten Leumund | A |
| 3. Interessenkonflikte | ||
| 3a. | Strategien und Verfahren | A 2 |
| 3b. | Wesentliche Interessenkonflikte | A |
| 3c. | Vergütungsstruktur | A |
| 4. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen | ||
| 4a. | Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen | A |
| 4b. | Interne Meldung von Verstößen | A |
| 5. Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte | ||
| 5a. | Beschreibung | A |
| 5b. | Zugrundeliegender Markt | A |
| 5c. | Kontributoren | A |
| 5d. | Korrekturen | A |
| 5e. | Änderung und Einstellung eines Referenzwerts | A |
| 5f. | Liste der Referenzwerte | A |
| 5g. | Referenzwert-Erklärung | A |
| 5h. | Ausnahmeregelungen | A |
| 6. Eingabedaten und Methodik | ||
| 6a. | Strategien und Verfahren zur Einhaltung von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 | A |
| 6b.i. | Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 | A |
| 6b.ii. | Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 | A |
| 7. Auslagerung | ||
| 7 | Strategien, Verfahren und Auslagerungsvereinbarungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 | A |
| 8. Sonstiges | ||
| 8 | Zusätzliche Angaben | A |
| 1) Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.
2) Ein Antragsteller kann bei einem von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwert von den Angaben zu Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii absehen." | ||
| ENDE |