Delegierte Verordnung (EU) 2026/264 der Kommission vom 27. Oktober 2025 zur Änderung der technischen Regulierungsstandards der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 im Hinblick auf Form und Inhalt eines Antrags auf Anerkennung bei der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1646 im Hinblick auf die erforderlichen Angaben in einem Antrag auf Zulassung und Registrierung

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/264 vom 30.01.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 32 Absatz 9 Unterabsatz 3 und Artikel 34 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission 2 soll sicherstellen, dass die ESMA von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern, die eine Anerkennung in der Union beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhält. Mit der Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurde der Verweis auf den Referenzmitgliedstaat in Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 gestrichen und die Zuständigkeit für die Anerkennung und Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren aus Drittländern von den zuständigen nationalen Behörden auf die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übertragen. Um diesen Änderungen Rechnung zu tragen, muss die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 geändert werden.

(2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission 4 soll sicherstellen, dass die zuständigen Behörden von Benchmark-Administratoren in der Union, die eine Zulassung oder Registrierung beantragen, einheitliche und kohärente Informationen erhalten. Um sicherzustellen, dass EU- und Nicht-EU-Referenzwert-Administratoren gleichbehandelt werden und auf derselben Grundlage beaufsichtigt werden können, ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 an jede Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645 anzupassen.

(3) Die Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnungen (EU) 2018/1645 und (EU) 2018/1646 haben gezeigt, dass bei den Angaben zur Zahl der Beschäftigten eines Antragstellers noch Präzisierungsbedarf besteht. Damit die Antragsteller keine unterschiedlichen Angaben machen und die ESMA sowie die zuständigen nationalen Behörden die Organisationsstruktur eines Antragstellers verstehen können, muss präzisiert werden, dass die Antragsteller Angaben zu allen unbefristet oder befristet beschäftigten Mitarbeiter machen sollten, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, und dass die Antragsteller eine komplette Übersicht über ihre Organisationsstruktur, einschließlich einer Übersicht über ihre diversen Abteilungen, bereitstellen sollten.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 müssen Referenzwert-Administratoren dafür sorgen, dass Mitarbeiter und andere natürliche Personen, deren Leistungen von ihnen in Anspruch genommen werden können oder von ihnen kontrolliert werden und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die zur Wahrnehmung der ihnen zugewiesenen Aufgaben erforderlichen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen und einem wirksamen Management und einer wirksamen Beaufsichtigung unterliegen. Um sicherzugehen, dass der antragstellende Referenzwert-Administrator zum Zeitpunkt der Zulassung oder Registrierung alle notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um die in Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 niedergelegten Anforderungen zu erfüllen, und um die Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen der einschlägigen Mitarbeiter des Administrators beurteilen zu können, ist es angemessen, bei den Mitgliedern des Leitungsorgans sowie den für die Aufsichtsfunktion, für Funktionen innerhalb des Kontrollrahmens und für die interne Stelle verantwortlichen Mitarbeitern die Vorlage des Lebenslaufs zu verlangen. Der Lebenslauf sollte den aktuellen Informationen über den beruflichen Werdegang und die von den betreffenden Mitarbeitern bekleideten Funktionen Rechnung tragen, damit die Gesamtzusammensetzung und Diversität des Leitungsorgans sowie die kollektiven Kompetenzen, beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen beurteilt werden können, soweit sie für die Tätigkeiten des Referenzwert-Administrators und die Risiken, denen er ausgesetzt ist, relevant sind.

(5) Ziel der Verordnung (EU) 2016/1011 ist es, die Genauigkeit, Robustheit, Integrität und Unabhängigkeit der Referenzwerte und der Referenzwert-Bestimmung sicherzustellen. Hierzu legt Artikel 4 der genannten Verordnung Anforderungen fest, die die Integrität und Zuverlässigkeit der an der Verwaltung eines Referenzwerts Beteiligten sicherstellen sollen. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Betreffenden Organen angehören oder Funktionen wahrnehmen, die mit speziellen Entscheidungs- oder Kontroll- und Aufsichtsbefugnissen und -verantwortlichkeiten verbunden sind, etwa dem Leitungsorgan und der Aufsichtsfunktion. Um folglich sicherzustellen, dass der antragstellende Referenzwert-Administrator zum Zeitpunkt der Zulassung oder Registrierung alle nötigen Vorkehrungen getroffen hat, um die Anforderungen zur Wahrung der Integrität des Leitungsorgans und der Aufsichtsfunktion zu erfüllen, ist es notwendig, dass für jedes Mitglied des Leitungsorgans und der Aufsichtsfunktion des Antragstellers eine Eigenerklärung bereitgestellt wird, um sicherzugehen, dass die Betreffenden geeignet sind, integer handeln, ein wirksames Management sicherstellen und das Vertrauen in die Integrität und Unabhängigkeit der Referenzwert-Tätigkeit erhalten.

(6) Aus der Eigenerklärung sollte hervorgehen, dass keine Verurteilungen wegen einer Straftat und keine disziplinarrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug oder Straftaten im Bereich der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung oder jedweden anderen Straftaten vorliegen, die die Fähigkeit der Betreffenden, die Bereitstellung eines Referenzwerts integer zu überwachen, beeinträchtigen würden. Dabei sollten dem Leitungsorgan oder der Aufsichtsfunktion insbesondere keine Personen angehören, die wegen Manipulation oder versuchter Manipulation im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 sanktioniert wurden.

(7) Damit die ESMA und die zuständigen nationalen Behörden das Risiko von Interessenkonflikten und die organisatorischen Schutzvorkehrungen eines Antragstellers besser beurteilen können, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Bereitstellung von Referenzwerten organisatorisch von anderen Geschäftsbereichen getrennt wird. Damit beurteilt werden kann, ob die Antragsteller die Aufzeichnungspflichten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011 erfüllen, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden außerdem Informationen über die einschlägigen Aufzeichnungsprozesse des Antragstellers zur Verfügung stellen. Damit die ESMA und gegebenenfalls die zuständigen nationalen Behörden beurteilen können, ob die Interessenträger die Möglichkeit haben, Beschwerden an den betreffenden Antragsteller zu richten, und ob der Antragsteller in der Lage ist, derartige Beschwerden zu bewerten, sollten die Antragsteller der ESMA und gegebenenfalls den zuständigen nationalen Behörden Informationen über ihren Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden zur Verfügung stellen.

(8) Um sicherzustellen, dass die ESMA alle bei ihr eingehenden Anträge auf Anerkennung bearbeiten kann, sollten derartige Anträge entweder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, oder in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache gestellt werden.

(9) Die vorliegende Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden, insbesondere mit dem Recht auf den Schutz personenbezogener Daten. Die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung sollte im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten erfolgen. In diesem Zusammenhang sollte jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen nationalen Behörden im Rahmen dieser Verordnung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 und den nationalen Anforderungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ESMA im Rahmen dieser Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erfolgen.

(10) Damit die zuständigen nationalen Behörden und die ESMA den Erstantrag bewerten und die laufende Beaufsichtigung unter Gewährleistung angemessener Garantien sicherstellen können, sollten personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans des antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, von den zuständigen nationalen Behörden und der ESMA nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person aufbewahrt werden.

(11) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 11. Juni 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(12) Die Delegierten Verordnungen (EU) 2018/1645 und (EU) 2018/1646 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie die Angaben betreffen, die in einem Antrag auf Anerkennung als Referenzwert-Administrator bzw. in einem Antrag auf Zulassung oder Registrierung als Referenzwert-Administrator enthalten sein müssen. Um die Kohärenz dieser Bestimmungen, die zeitgleich in Kraft treten sollten, sicherzustellen und den Interessenträgern, insbesondere der ESMA und den zuständigen Behörden, einen umfassenden Überblick über die Kriterien zu ermöglichen, ist es notwendig, diese Bestimmungen in einer einzigen delegierten Verordnung zusammenzufassen.

(14) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der ESMA vorgelegt wurde.

(15) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1645

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und der ESMA so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person."

2. Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Der Antrag auf Anerkennung ist in einer in der internationalen Finanzwelt gebräuchlichen Sprache oder in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem der rechtliche Vertreter niedergelassen ist, zu stellen."

b) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:

"(2) Der Antrag auf Anerkennung ist elektronisch zu stellen."

3. Folgender Artikel 2a wird eingefügt:

"Artikel 2a Angaben bei bestimmten Arten von Referenzwerten

(1) Ein Antragsteller, der nur Referenzzinssätze bereitstellt, muss

  1. die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
  2. angeben, wie die in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 18 der genannten Verordnung Anwendung finden.

(2) Ein Antragsteller, der nur Rohstoff-Referenzwerte bereitstellt, muss

  1. die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Angaben bereitstellen,
  2. angeben, wie die in Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten besonderen Anforderungen umgesetzt werden, sofern diese besonderen Anforderungen nach Artikel 19 der genannten Verordnung Anwendung finden."

4. Der Anhang wird durch Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1646

Die Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 wird folgender Absatz 5 angefügt:

"(5) Personenbezogene Daten zum guten Leumund des Leitungsorgans eines antragstellenden Referenzwert-Administrators und der für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter oder der Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem ein gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, werden von den antragstellenden Referenzwert-Administratoren und den zuständigen Behörden so lange aufbewahrt, wie es für die Bewertung des Erstantrags und für die laufende Beaufsichtigung nötig ist, jedoch nicht länger als fünf Jahre nach Beendigung der Tätigkeit der betreffenden Person."

2. Folgender Artikel 1a wird eingefügt:

"Artikel 1a Format des Antrags

Sofern im anwendbaren nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, wird der in Artikel 1 genannte Antrag elektronisch gestellt. Die dafür gewählten Mittel müssen die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Daten während der Übertragung gewährleisten. Bei jedem übermittelten Dokument muss klar zu erkennen sein, auf welche spezifische Anforderung dieser Verordnung es sich bezieht."

3. Anhang I wird durch Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

4. Anhang II wird durch Anhang III der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Oktober 2025

1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1645 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Form und den Inhalt des Antrags auf Anerkennung bei der zuständigen Behörde des Referenzmitgliedstaats und die Darstellung der Informationen in der Mitteilung an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1645/oj).

3) Verordnung (EU) 2019/2175 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente, der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und der Verordnung (EU) 2015/847 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2175/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1646 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1646/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch ( Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/596/oj).

6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


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Anhang I

"Anhang
Erforderliche Angaben im Antrag auf Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011

Abschnitt A
Angaben zur bereitstellenden Person und ihrem rechtlichen Vertreter in der Union

1. Allgemeine Angaben

  1. Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI), sofern vorhanden;
  2. Geschäftsadresse im Sitzland;
  3. Rechtsform;
  4. Website, sofern vorhanden;
  5. falls der Antragsteller in dem Drittland, in dem er ansässig ist, beaufsichtigt wird, Angaben zu seinem aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich der Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, Name und Anschrift der zuständigen Behörde des Drittlands und Link zum Register dieser zuständigen Behörde, sofern vorhanden;
  6. falls mehrere Behörden für die Beaufsichtigung verantwortlich sind, genaue Angaben zu den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen dieser Behörden;
  7. Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten des Antragstellers in der Union und in Drittländern samt Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;
  8. falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur samt einer Übersicht über die Eigentumsverhältnisse, aus der die Verbindungen zwischen etwaigen Mutter- und Tochterunternehmen ersichtlich sind, unter Angabe der vollständigen Bezeichnung der in der Übersicht enthaltenen (Tochter-)Unternehmen, ihrer Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung;
  9. Eigenerklärung über den guten Leumund des Antragstellers, gegebenenfalls mit folgenden Angaben:
    1. disziplinarrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug (außer eingestellten Verfahren);
    2. Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
    3. Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
    4. Verurteilungen in Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug.

2. Rechtlicher Vertreter

Angaben zu dem in Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten rechtlichen Vertreter:

  1. vollständiger Name;
  2. Titel im Falle einer natürlichen Person oder Rechtsform im Falle einer juristischen Person;
  3. im Falle einer juristischen Person Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen;
  4. Angabe, ob der rechtliche Vertreter von einer Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird;
  5. Anschrift;
  6. E-Mail-Adresse;
  7. Telefonnummer;
  8. Kopie der Bestellung als rechtlicher Vertreter im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011;
  9. Einzelheiten zur Ausübung der Aufsichtsfunktion durch den rechtlichen Vertreter in Bezug auf die Bereitstellung von Referenzwerten, die in der Union verwendet werden dürfen;
  10. Name, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse und Telefonnummer eines Ansprechpartners bei dem rechtlichen Vertreter, sofern anwendbar.

3. Organisationsstruktur und Unternehmensführung

  1. Interne Organisationsstruktur im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission 1 in Bezug auf das Leitungsorgan, die Ausschüsse der Geschäftsleitung, die Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, einschließlich
    1. ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats;
    2. der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen;
  2. Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung, dass die Mitarbeiter des Antragstellers und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen oder kontrolliert werden können und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2016/1011 einhalten;
  3. Zahl der (befristet und unbefristet beschäftigten) Mitarbeiter je Funktion, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind;
  4. Lebenslauf, einschließlich beruflicher Werdegang mit einschlägigen Daten, früheren Positionen und ausgeübten Tätigkeiten für jede der folgenden Personen:
    1. Mitglieder des Leitungsorgans;
    2. für die Aufsichtsfunktion verantwortliche Mitarbeiter oder Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird;
    3. Mitarbeiter, die für die Funktionen innerhalb des in Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kontrollrahmens und für die in Artikel 7 Absatz 2 der besagten Verordnung genannte interne Stelle verantwortlich sind;
  5. für jedes Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und für die für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, folgende Informationen:
    1. Eigenerklärung darüber, ob die betreffende Person
      1. vorbestraft ist, oder Nachweis über das Fehlen von Vorstrafen im Sinne von Ziffer ii;
      2. einem von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren oder einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug unterliegt oder eine Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;
      3. in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer juristischen Person verurteilt wurde;
      4. von einer Regulierungsbehörde eine Verweigerung des Rechts auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, erfahren hat oder Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorübergehenden Sperre durch eine Regulierungsbehörde ist;
      5. wegen mutmaßlichen Fehlverhaltens oder mutmaßlicher Verfehlungen in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde;
    2. falls keine Eigenerklärung des Antragstellers abgegeben wird, Nachweis, dass im Herkunftsland der betreffenden Person keine Vorstrafen aus jüngster Zeit im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung vorliegen.

4. Interessenkonflikte

  1. Strategien und Verfahren in Bezug auf Folgendes:
    1. wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden oder behoben werden, wobei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu berücksichtigen sind;
    2. besondere Umstände, die beim Antragsteller oder einem bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert, der in der Union verwendet werden darf, vorliegen und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Umständen, bei denen
      1. Experteneinschätzung oder Ermessen bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Rolle spielen;
      2. der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts;
      3. der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll;
    3. wie die Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 organisatorisch getrennt wird, es sei denn, der Antragsteller hat sich gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung dafür entschieden, diese Anforderung auf seine signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden;
  2. Liste aller wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte samt Abhilfemaßnahmen für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie;
  3. Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

5. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

  1. Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie zusammenhängen, auch im Hinblick auf Folgendes:
    1. Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission 2 oder der entsprechenden Grundsätze für finanzielle Referenzwerte der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) vom 17. Juli 2013 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte") oder der Grundsätze für Ölpreismeldestellen der IOSCO vom 5. Oktober 2012 (im Folgenden "IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen"), je nach Anwendbarkeit, einschließlich einer Beschreibung der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;
    2. Zusammensetzung, Rolle und Arbeitsweise des Kontrollrahmens im Sinne von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
    3. Rahmen für die Rechenschaftslegung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
    4. Aufzeichnungspflichten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011;
    5. Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1011;
  2. Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission 3.

6. Auslagerung

Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie ist, Beschreibung der Strategien, Verfahren und einschlägigen Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, die die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit, belegen.

7. Einhaltung der IOSCO-Grundsätze

  1. Sofern verfügbar, eine durch einen unabhängigen externen Prüfer vorgenommene Bewertung der Einhaltung der am 17. Juli 2013 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für finanzielle Referenzwerte bzw. der am 5. Oktober 2012 von der IOSCO vereinbarten Grundsätze für Ölpreismeldestellen;
  2. sofern verfügbar, falls der Antragsteller einer Beaufsichtigung unterliegt, eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller ansässig ist, die die Einhaltung der unter Buchstabe a genannten IOSCO-Grundsätze bestätigt.

8. Sonstige Informationen

Darüber hinaus kann der Antragsteller in einer von der ESMA vorgegebenen Weise und Form zusätzliche Angaben zu seinem Antrag übermitteln, wenn er dies für zweckmäßig hält.

Abschnitt B
Angaben zu den Referenzwerten im Anwendungsbereich

9. Beschreibung der bestehenden oder künftigen Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union verwendet werden dürfen

  1. Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, sowie, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN);
  2. Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien, die in der Union bereits verwendet werden oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die zur Verwendung in der Union in Verkehr gebracht werden sollen, einschließlich einer Beschreibung des zugrunde liegenden Markts oder der zugrunde liegenden wirtschaftlichen Realität, den/die der Referenzwert oder die Referenzwert-Familie messen soll, samt Angabe der Quellen, die für diese Beschreibungen herangezogen werden, sowie ggf. eine Beschreibung der Kontributoren zu dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie;
  3. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Referenzwert aus regulierten Daten betrachtet werden kann, für den folglich die Ausnahmebestimmungen des Artikels 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 gelten können;
  4. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Rohstoff-Referenzwert betrachtet werden kann und nicht auf Eingaben von Kontributoren beruht, bei denen es sich mehrheitlich um beaufsichtigte Unternehmen handelt, samt jeglicher Belege für die Umsetzung der in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in deren Anhang II festgelegten besonderen Anforderungen oder der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für Ölpreismeldestellen;
  5. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b als Referenzzinssatz betrachtet werden kann, samt jeglicher Belege für die Umsetzung der in Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in deren Anhang I festgelegten besonderen Anforderungen;
  6. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass ein Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie im Sinne von Buchstabe b im Gebiet der Union verwendet wird;
  7. Gründe, warum auf den Referenzwert eine der in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Ausnahmen für signifikante Referenzwerte angewandt wird;
  8. Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an einer Referenzwert-Bestimmung oder -Veröffentlichung;
  9. Angaben zu den vom Antragsteller zu ergreifenden Maßnahmen bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder der entsprechenden IOSCO-Grundsätze für finanzielle Referenzwerte oder für Ölpreismeldestellen, je nach Anwendbarkeit;
  10. Referenzwert-Erklärung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission 4 für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, je nach Anwendbarkeit.

Für die Zwecke von Buchstabe f müssen die bereitzustellenden Angaben eine nach bestem Wissen des Antragstellers angestellte Schätzung enthalten, inwieweit die Referenzwerte in einer Kombination aus Referenzwerten direkt oder indirekt als Bezugsgrundlage für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Anlagen verwendet werden. Diese Schätzung erfolgt soweit wie möglich auf der Grundlage der Artikel 1, 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission 5, die festlegt, wie Folgendes zu bewerten ist:

  1. Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten;
  2. nomineller Wert von Derivaten;
  3. Nettoinventarwert von Investmentfonds, die innerhalb der Union auf Drittlands-Referenzwerte Bezug nehmen, auch im Fall einer indirekten Bezugnahme auf diese Referenzwerte innerhalb einer Kombination von Referenzwerten.

Für die Zwecke von Buchstabe g erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission 6 festgelegten Format.

10. Eingabedaten und Methodik

  1. Für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie eine Beschreibung der Strategien und Verfahren in Bezug auf die in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission 7 festgelegten Anforderungen für die Eingabedaten;
  2. für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie in Bezug auf die Methodik:
    1. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass die zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendete Methode den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission 8 festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass der Antragsteller gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten lässt.
1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1350/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).

6) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1106 der Kommission vom 8. August 2018 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Muster für die Konformitätserklärung, die von Administratoren signifikanter und nicht signifikanter Referenzwerte gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates veröffentlicht und gepflegt werden muss (ABl. L 202 vom 09.08.2018 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1106/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj)."


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Anhang II

"Anhang I
Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Zulassung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011

1. Allgemeine Angaben

  1. Vollständiger Name des Antragstellers und seine Unternehmenskennung (Legal Entity Identifier, LEI), sofern vorhanden;
  2. Geschäftsanschrift in der Europäischen Union;
  3. Rechtsform;
  4. Website, sofern vorhanden;
  5. Angaben zur Kontaktperson für den Antrag:
    1. Name;
    2. Titel;
    3. Anschrift;
    4. E-Mail-Adresse;
    5. Telefonnummer;
  6. falls der Antragsteller ein beaufsichtigtes Unternehmen ist, Angaben zum aktuellen Zulassungsstatus, einschließlich Tätigkeiten, für die er zugelassen ist, und Behörde, die im Herkunftsmitgliedstaat für ihn zuständig ist;
  7. unabhängig davon, ob die Geschäftstätigkeiten des Antragstellers in der Union der Finanzmarktregulierung unterliegen, Beschreibung der für die Bereitstellung von Referenzwerten relevanten Tätigkeiten samt Angabe, wo diese Tätigkeiten durchgeführt werden;
  8. Gründungsurkunde, Satzung oder andere Gründungsunterlagen;
  9. falls der Antragsteller Teil einer Gruppe ist, Angaben zur Gruppenstruktur samt einer Übersicht über die Eigentumsverhältnisse, aus der die Verbindungen zwischen etwaigen Mutter- und Tochterunternehmen ersichtlich sind, unter Angabe der vollständigen Bezeichnung der in der Übersicht enthaltenen (Tochter-)Unternehmen, ihrer Rechtsform sowie der Anschrift des eingetragenen Geschäftssitzes und der Hauptverwaltung;
  10. Eigenerklärung über den guten Leumund, gegebenenfalls mit folgenden Angaben:
    1. disziplinarrechtliche Verfahren gegen den Antragsteller im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug (außer eingestellten Verfahren);
    2. Verweigerung der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
    3. Entzug der Zulassung oder Registrierung durch eine Finanzbehörde;
    4. Verurteilungen in Zivilverfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug;
  11. Anzahl der bereitgestellten Referenzwerte.

2. Organisationsstruktur und Unternehmensführung

  1. Interne Organisationsstruktur in Bezug auf das Leitungsorgan, die Ausschüsse der Geschäftsleitung, die Aufsichtsfunktion und jede andere interne Stelle mit wesentlichen Führungsaufgaben, die an der Bereitstellung eines Referenzwerts im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission 1 beteiligt sind, einschließlich
    1. ihres Mandats oder einer Zusammenfassung ihres Mandats;
    2. der Befolgung etwaiger Governance-Kodizes oder ähnlicher Bestimmungen;
  2. Beschreibung der Verfahren zur Gewährleistung, dass die Mitarbeiter des Administrators und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen von ihm in Anspruch genommen oder kontrolliert werden können und die direkt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind, über die nötigen Kompetenzen, Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, um die ihnen zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen, und Artikel 4 Absatz 7 Buchstaben b bis e der Verordnung (EU) 2016/1011 einhalten;
  3. Zahl der (befristet und unbefristet beschäftigten) Mitarbeiter je Funktion, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung eines Referenzwerts beteiligt sind;
  4. Lebenslauf, einschließlich beruflicher Werdegang mit einschlägigen Daten, früheren Positionen und ausgeübten Tätigkeiten für jede der folgenden Personen:
    1. Mitglieder des Leitungsorgans;
    2. für die Aufsichtsfunktion verantwortliche Mitarbeiter oder Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird;
    3. für die Funktionen innerhalb des Kontrollrahmens gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/1011 und für die in Artikel 7 Absatz 2 der besagten Verordnung genannte interne Stelle verantwortliche Mitarbeiter;
  5. für jedes Mitglied des Leitungsorgans des Antragstellers und für die für die Aufsichtsfunktion verantwortlichen Mitarbeiter bzw. Mitglieder, die die Aufsichtsfunktion wahrnehmen, falls die Aufsichtsfunktion von einem gesonderten Ausschuss wahrgenommen wird, folgende Informationen:
    1. Nachweis dafür, dass im Herkunftsland der betreffenden Person keine Vorstrafen im Zusammenhang mit Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung, der Erbringung von Finanz- oder Datendienstleistungen, Betrug oder Veruntreuung vorliegen, oder Eigenerklärung, falls die zuständigen nationalen Behörden keine entsprechende Bescheinigung ausstellen;
    2. Eigenerklärung, ob die betreffende Person
      1. vorbestraft ist, es sei denn, es kann ein Nachweis über das Fehlen von Vorstrafen im Sinne von Ziffer i vorgelegt werden;
      2. einem von einer Aufsichtsbehörde eingeleiteten Disziplinarverfahren oder einem strafrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten oder Betrug unterliegt oder Mitteilung über ein solches Verfahren erhalten hat;
      3. in einem zivilrechtlichen Verfahren im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen, Fehlverhalten, Betrug oder der Leitung einer juristischen Person verurteilt wurde;
      4. von einer Regulierungsbehörde eine Verweigerung des Rechts auf Ausübung von Tätigkeiten, die eine Registrierung oder Zulassung erfordern, erfahren hat oder Gegenstand einer Untersuchung oder einer vorübergehenden Sperre durch eine Regulierungsbehörde ist;
      5. wegen mutmaßlichen Fehlverhaltens oder mutmaßlicher Verfehlungen in einem Unternehmen eines Geschäftsleitungspostens oder einer Führungsposition enthoben, entlassen oder einer anderen Position enthoben wurde.

3. Interessenkonflikte

  1. Beschreibung der Strategien und Verfahren in Bezug auf Folgendes:
    1. wie aktuelle und potenzielle Interessenkonflikte ermittelt, erfasst, gehandhabt, gemindert, vermieden oder behoben werden, wobei die Anforderungen des Artikels 4 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu berücksichtigen sind;
    2. besondere Umstände, die beim Antragsteller oder einem bestimmten vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwert vorliegen und die am ehesten zu Interessenkonflikten führen, einschließlich Umständen, bei denen
      1. Experteneinschätzung oder Ermessen bei der Bestimmung des Referenzwerts eine Rolle spielen;
      2. der Antragsteller derselben Gruppe angehört wie ein Nutzer eines Referenzwerts;
      3. der Antragsteller Teilnehmer des Markts oder der wirtschaftlichen Realität ist, den/die der Referenzwert messen soll;
    3. wie die Bereitstellung von Referenzwerten gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 organisatorisch von Geschäftsbereichen des Antragstellers, die einen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikt begründen könnten, getrennt wird, es sei denn, der Antragsteller hat sich gemäß Artikel 25 der genannten Verordnung dafür entschieden, diese Anforderung auf seine signifikanten Referenzwerte nicht anzuwenden;
  2. Liste aller wesentlichen tatsächlichen oder potenziellen Interessenkonflikte samt Abhilfemaßnahmen für einen Referenzwert oder eine Referenzwert-Familie;
  3. Struktur der Vergütungspolitik unter Angabe der Kriterien für die Festlegung der Vergütung der Personen, die direkt oder indirekt an der Bereitstellung von Referenzwerten beteiligt sind.

4. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen

  1. Beschreibung der Strategien und Verfahren zur Überwachung der Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, auch im Hinblick auf Folgendes:
    1. Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise der Aufsichtsfunktion im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission 2, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung von Personen innerhalb der Aufsichtsfunktion;
    2. Zusammensetzung, Aufgabe und Funktionsweise des in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Kontrollrahmens, einschließlich der Verfahren für die Ernennung, Ersetzung und Abberufung der für diesen Rahmen verantwortlichen Personen;
    3. Rahmen für die Rechenschaftslegung im Sinne von Artikel 7 der Verordnung (EU) 2016/1011;
    4. Aufzeichnungspflichten im Sinne von Artikel 8 der Verordnung (EU) 2016/1011;
    5. Mechanismus zur Bearbeitung von Beschwerden im Sinne von Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/1011;
  2. Beschreibung der Verfahren für die interne Meldung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 durch Führungskräfte, Mitarbeiter und alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Antragsteller in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, im Sinne von Artikel 14 der genannten Verordnung und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission 3.

5. Beschreibung der in den Anwendungsbereich fallenden bereitgestellten Referenzwerte oder Referenzwert-Familien

  1. Beschreibung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie, die bereitgestellt werden oder, soweit in Bezug auf Paris-abgestimmte Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und unter Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 fallende Rohstoff-Referenzwerte bekannt, die der Antragsteller bereitzustellen beabsichtigt, sowie Art des Referenzwerts, einschließlich einer nach bestem Wissen des Antragstellers angestellten Schätzung, in welchem Umfang die Referenzwerte direkt oder indirekt innerhalb einer Kombination aus Referenzwerten als Bezugsgröße für Finanzinstrumente oder Finanzkontrakte oder zur Messung der Wertentwicklung von Anlagen verwendet werden, wobei die Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission 4 zu berücksichtigen sind, samt Angabe der Quellen, die zur Bestimmung der Art des Referenzwerts herangezogen werden;
  2. Beschreibung des Markts oder der wirtschaftlichen Realität, der/die mit dem Referenzwert oder der Referenzwert-Familie gemessen werden soll, samt Quellen, die für diese Beschreibung herangezogen werden;
  3. Beschreibung der Kontributoren zu einem Referenzwert oder einer Referenzwert-Familie samt
    1. Verhaltenskodex im Sinne von Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/1011;
    2. Name und Standort der Kontributoren bei kritischen Referenzwerten;
  4. Angaben zu Maßnahmen für den Umgang mit Korrekturen an der Bestimmung oder Veröffentlichung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie;
  5. Angaben zu den Maßnahmen, die der Administrator bei Änderung oder Einstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie gemäß Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zu ergreifen hat;
  6. Liste aller vom Antragsteller bereitgestellten Referenzwerte, die in der Union bereits verwendet werden, und, sofern verfügbar, ihre internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (International Securities Identification Number, ISIN);
  7. Referenzwert-Erklärung im Sinne von Artikel 27 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission 5 für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie, je nach Anwendbarkeit;
  8. bei signifikanten Referenzwerten Gründe für die Anwendung von in Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 festgelegten Ausnahmen durch den Administrator.

Für die Zwecke von Buchstabe h erfolgen die Angaben soweit wie möglich in dem in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission 6 festgelegten Format.

6. Eingabedaten und Methodik

  1. Für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich eine Beschreibung der Strategien und Verfahren zur Erfüllung der in Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission 7 festgelegten Anforderungen für die Eingabedaten;
  2. für jeden Referenzwert oder jede Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich in Bezug auf die Methodik:
    1. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass die zur Bestimmung eines Referenzwerts verwendete Methode den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission 8 festgelegten Anforderungen entspricht;
    2. jegliche dokumentierte Belege dafür, dass der Administrator gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission 9 in Bezug auf die Entwicklung, Verwendung und Verwaltung des Referenzwerts und der Referenzwert-Methodik Transparenz walten lässt.

7. Auslagerung

Bei Auslagerung einer Tätigkeit, die Teil des Prozesses zur Bereitstellung eines Referenzwerts oder einer Referenzwert-Familie im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 ist, Beschreibung der Strategien und Verfahren sowie einschlägige Auslagerungsvereinbarungen, einschließlich Leistungsvereinbarungen, um die Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 sicherzustellen.

1) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1350 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur näheren Bestimmung der Angaben, die bei einem Antrag auf Zulassung und bei einem Antrag auf Registrierung vorzulegen sind (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1350/oj).

2) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1637 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zu den Verfahren und Merkmalen der Aufsichtsfunktion (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1637/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1351 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Merkmale der Systeme und Kontrollen für die Identifizierung und Meldung von Verhaltensweisen, die mit Manipulation oder versuchter Manipulation eines Referenzwerts verbunden sein könnten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1351/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2018/66 der Kommission vom 29. September 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung, wie der Nennwert von Finanzinstrumenten mit Ausnahme von Derivaten, der nominelle Wert von Derivaten und der Nettoinventarwert von Investmentfonds bewertet werden muss (ABl. L 12 vom 17.01.2018 S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/66/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1643 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung des Inhalts der von Referenzwert-Administratoren zu veröffentlichenden Referenzwert-Erklärungen und der Fälle, in denen ihre Aktualisierung erforderlich ist (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1643/oj).

6) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1348 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Kriterien, nach denen zuständige Behörden Änderungen der Konformitätserklärung für nicht signifikante Referenzwerte verlangen können (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1348/oj).

7) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1638 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen weiter ausgeführt wird, wie die Eignung und Nachprüfbarkeit von Eingabedaten zu gewährleisten ist, und welche internen Aufsichts- und Verifizierungsverfahren der Administrator eines kritischen oder signifikanten Referenzwerts bei einem Kontributor für den Fall sicherzustellen hat, dass Eingabedaten von einem Frontoffice oder einer Frontoffice-Funktion bereitgestellt werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1638/oj).

8) Delegierte Verordnung (EU) 2021/1352 der Kommission vom 6. Mai 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Bedingungen, die eine den Qualitätsanforderungen entsprechende Methodik für die Bestimmung eines Referenzwerts gewährleisten (ABl. L 291 vom 13.08.2021 S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/1352/oj).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1641 der Kommission vom 13. Juli 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der näheren Angaben, die von Administratoren kritischer oder signifikanter Referenzwerte über die Methodik zur Bestimmung des Referenzwerts, die interne Überprüfung und Genehmigung der Methodik und die Verfahren bei wesentlichen Änderungen an der Methodik gefordert werden (ABl. L 274 vom 05.11.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1641/oj)."


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Anhang III

"Anhang II
Erforderliche Angaben in einem Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 34 der Verordnung (EU) 2016/1011

"A" = "Anzugeben"

"N/A" = "Nicht anzugeben"

Laufende Nummer in Anhang I Beaufsichtigte Unternehmen, die nur nicht-kritische Referenzwerte bereitstellen
1. Allgemeine Angaben
1a. Vollständiger Name A
1b. Anschrift A
1c. Rechtsform A
1d. Website A
1e. Kontaktperson A
1f. Aktueller Zulassungsstatus A 1
1g. Durchgeführte Tätigkeiten A 1
1h. Gründungsunterlagen A 1
1i. Gruppenstruktur A 1
1j. Eigenerklärung über den guten Leumund A 1
1k. Anzahl der Referenzwerte A
2. Organisationsstruktur und Unternehmensführung
2a. Interne Organisationsstruktur A
2b. Verfahren im Bereich Personalverwaltung A
2c. Mitarbeiterzahl A
2d. Lebenslauf A
2e. Führungszeugnisse und Eigenerklärungen über den guten Leumund A
3. Interessenkonflikte
3a. Strategien und Verfahren A 2
3b. Wesentliche Interessenkonflikte A
3c. Vergütungsstruktur A
4. Interne Kontrollstruktur, Aufsichts- und Rechenschaftslegungsrahmen
4a. Strategien und Verfahren für die Überwachung der Tätigkeiten, die mit der Bereitstellung eines Referenzwerts zusammenhängen A
4b. Interne Meldung von Verstößen A
5. Beschreibung der bereitgestellten Referenzwerte
5a. Beschreibung A
5b. Zugrundeliegender Markt A
5c. Kontributoren A
5d. Korrekturen A
5e. Änderung und Einstellung eines Referenzwerts A
5f. Liste der Referenzwerte A
5g. Referenzwert-Erklärung A
5h. Ausnahmeregelungen A
6. Eingabedaten und Methodik
6a. Strategien und Verfahren zur Einhaltung von Artikel 11 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
6b.i. Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 12 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
6b.ii. Dokumentiere Belege für die Einhaltung von Artikel 13 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
7. Auslagerung
7 Strategien, Verfahren und Auslagerungsvereinbarungen zum Nachweis der Einhaltung von Artikel 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 A
8. Sonstiges
8 Zusätzliche Angaben A
1) Sofern das Unternehmen nicht bereits von derselben zuständigen Behörde bei anderen Tätigkeiten als der Bereitstellung von Referenzwerten beaufsichtigt wird.

2) Ein Antragsteller kann bei einem von ihm bereitgestellten signifikanten Referenzwert von den Angaben zu Anhang I Nummer 3 Buchstabe a Ziffer iii absehen."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE