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Delegierte Verordnung (EU) 2026/269 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf versicherungstechnische Rückstellungen, langfristige Garantien, Eigenmittel, das Aktienrisiko, das Spread-Risiko bei Verbriefungspositionen, andere Kapitalanforderungen nach der Standardformel, die Meldung und Offenlegung, die Verhältnismäßigkeit und die Solvabilität der Gruppe
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/269 vom 18.02.2026)
Hinweis: Die Änderung zur VO (EU) 2015/35 wird zum Gültigkeitsdatum ausgeführt.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit ( Solvabilität II) 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 35 Absatz 9, Artikel 37 Absatz 6, Artikel 50 Absatz 1, Artikel 56, Artikel 75 Absatz 2, Artikel 75 Absatz 3, Artikel 86 Absatz 1, Artikel 92 Absatz 1a, Artikel 97 Absatz 1, Artikel 99 Buchstabe b, Artikel 105a Absatz 5, Artikel 111 Absatz 1, Artikel 127, Artikel 130, Artikel 213a Absatz 6, Artikel 233b Buchstabe a, Artikel 234, Artikel 256 Absatz 4 und Artikel 256b Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem verwalteten Vermögen von rund 10 Billionen EUR sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine tragende Säule des Finanzsystems. Angesichts des langfristigen Charakters ihrer Geschäftstätigkeit sind sie in einer besonders guten Position, stabile Finanzierungen für die Realwirtschaft einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) bereitzustellen. Aufgrund ihrer zentralen sozioökonomischen Rolle unterliegen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umfassenden Aufsichtsvorschriften, die in der Richtlinie 2009/138/EG und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission 2 festgelegt sind.
(2) Um die Fähigkeit des Sektors zu stärken, die Realwirtschaft, den ökologischen und den digitalen Wandel und andere Prioritäten der Union zu unterstützen und gleichzeitig die aufsichtliche Solidität und die Finanzstabilität zu wahren, wurde die Richtlinie 2009/138/EG durch die Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert, die am 28. Januar 2025 in Kraft trat. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurde die Ausgestaltung langfristiger Garantien verbessert und es wurden günstigere Regelungen für langfristige Aktieninvestitionen eingeführt. Durch diese Änderungen erhöht sich das über die Solvenzkapitalanforderung hinaus verfügbare Kapital der Unternehmen, sodass sie die Ziele der Spar- und Investitionsunion und des europäischen Grünen Deals besser unterstützen können. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wird auch die Verhältnismäßigkeit der Aufsichtsvorschriften verbessert, indem eine neue Kategorie, nämlich "kleine und nicht komplexe Unternehmen" eingeführt wird, die automatisch in den Genuss der Proportionalitätsmaßnahmen kommen, die in Bezug auf Berichterstattung, Offenlegung, Governance, die Überarbeitung schriftlicher Leitlinien, die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen, die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung und die Liquiditätsrisikomanagementpläne festgelegt wurden. Gleichzeitig stärkt die Richtlinie (EU) 2025/2 in Anerkennung der Notwendigkeit, einen soliden Aufsichtsrahmen aufrechtzuerhalten, die Anforderungen an die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, die Koordinierungsfunktion und die Aufsichtsbefugnisse der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) und erweitert das makroprudenzielle Instrumentarium, das den nationalen Aufsichtsbehörden zur Verfügung steht.
(3) Im Hinblick auf die volle Funktionsfähigkeit des neuen Mechanismus müssen die wichtigsten quantitativen Parameter in delegierten Rechtsakten näher spezifiziert werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 geändert werden. Die Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten zur Umsetzung der politischen Agenda der Union für die Spar- und Investitionsunion beitragen und den Versicherern helfen, die Wettbewerbsfähigkeit der Unionswirtschaft zu verbessern, wie im Kompass für Wettbewerbsfähigkeit 4 der Kommission dargelegt. Insbesondere sollte das Potenzial der Versicherer anerkannt werden, zusätzliches privates Kapital zur Unterstützung der wichtigsten Ziele der Union zu mobilisieren, auch bei Investitionen in die Realwirtschaft zusammen mit öffentlichen Mitteln, vor allem durch umfangreiche öffentliche Garantien oder Zuschüsse.
(4) Die derzeitigen aufsichtlichen Kalibrierungen gewährleisten einen hohen Schutz der Versicherungsnehmer und tragen erheblich zur Finanzstabilität bei. Diese Kalibrierungen sind jedoch möglicherweise zu konservativ und schränken die Fähigkeit der Versicherer ein, langfristige Investitionen zu tätigen. Um dieses Problem anzugehen, sollte der Aufsichtsrahmen überarbeitet werden, um unnötige Schutzebenen zu beseitigen. Diese Anpassungen dürften dazu führen, dass über die Solvenzkapitalanforderungen hinaus mehr Eigenmittel verfügbar werden, sodass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die allgemeinen politischen Ziele der Union unterstützen dürften, indem sie zusätzliches Kapital in produktive Investitionen in die Realwirtschaft lenken.
(5) Die Union steht vor einem massiven Finanzierungsbedarf, um ihre bereits vereinbarten Ziele in den Bereichen Innovation, nachhaltiges Wachstum und Verteidigung zu verwirklichen. 5 Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurde die Richtlinie 2009/138/EG geändert, um u. a. sicherzustellen, dass die Höhe des über die Solvenzkapitalanforderung hinausgehenden verfügbaren Kapitals erhöht wird. Es ist wichtig, dass die nationalen Aufsichtsbehörden und die EIOPA die Verwendung dieses freigesetzten Kapitals überwachen und dabei die Auswirkungen auf die Kapitalposition der Versicherer im Zeitverlauf berücksichtigen. Es wird erwartet, dass die Versicherer überschüssiges Kapital für produktive Investitionen, einschließlich Verbriefungspositionen, verwenden, die zur Finanzierung von Unternehmen und zur Wirtschaft der Union beitragen. Die Kommission wird überwachen, ob sich diese Erwartungen erfüllen, und die Wirksamkeit der Reformen bewerten, insbesondere im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf eine stärkere Beteiligung des Versicherungssektors an produktiven Investitionen, die zur Finanzierung von Unternehmen und zur Wirtschaft der Union beitragen. In diesem Zusammenhang sollte die EIOPA der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig über Folgendes Bericht erstatten: i) die Vermögensallokation nach Sektoren und geografischen Gebieten, ii) Erhöhungen von Ausschüttungen an Anteilseigner, einschließlich Aktienrückkäufe, sowie variable Vergütungen für das Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan, Inhaber von Schlüsselfunktionen oder Mitglieder der Geschäftsleitung, unter Berücksichtigung des Kapitals, das infolge der Richtlinie (EU) 2025/2 und der vorliegenden Verordnung über die Solvenzkapitalanforderung hinaus neu verfügbar wird. Der erste Bericht sollte bis zum 31. Dezember 2028 vorgelegt werden.
(6) Die Kommission wird gemeinsam mit der EIOPA bewerten, wie Nachhaltigkeitsrisiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten und Tätigkeiten mit Bezug zu fossilen Brennstoffen, einschließlich der Übergangsrisiken, die derzeit sehr emissionsintensiv sind, sich jedoch den Zielen des Übereinkommens von Paris annähern, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gehandhabt werden. Gegebenenfalls wird die Kommission mögliche Änderungen prüfen, um zu gewährleisten, dass diese neu entstehenden Risiken im Aufsichtsrahmen angemessen berücksichtigt werden; dabei wird sie die Entwicklungen in dem Rahmen für Kreditinstitute sowie dem von der EIOPA gemäß Artikel 304c Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG vorgelegten Bericht berücksichtigen. Die Kommission wird außerdem im Rahmen des künftigen Europäischen Plans zur Anpassung an den Klimawandel prüfen, ob Aufsichtsvorschriften die Emission von oder Investitionen in Katastrophenanleihen und andere grüne Anleihen stärker fördern könnten.
(7) Die Anforderung, zwei Ratings von einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) einzuholen, ist im Allgemeinen durch die Komplexität gerechtfertigt, die eine zuverlässige Bewertung des Kreditrisikos von Verbriefungspositionen mit sich bringt. Allerdings unterliegen Verbriefungen, die die Kriterien der Einfachheit, Transparenz und Standardisierung ("STS") erfüllen, einem speziellen regulatorischen Rahmen, der die Vergleichbarkeit gewährleisten und Informationsasymmetrien verringern soll. Aus diesem Grund und um das Bestreben der Union um die Verringerung ungerechtfertigter Verwaltungs- und Befolgungskosten zu unterstützen, ist es angemessen, die Anforderung des doppelten Ratings für STS-Verbriefungen aufzuheben, während sie für andere Verbriefungen beibehalten wird.
(8) Die mit dem Klimawandel verbundenen Risiken sind langfristiger Natur, nicht linear und systemisch, sodass es für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen schwierig ist, sie allein anhand von Daten aus der Vergangenheit abzuschätzen. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurden neue Anforderungen an das Management klimawandelbedingter Risiken und von Nachhaltigkeitsrisiken im Allgemeinen eingeführt. So sind die Unternehmen insbesondere nach Artikel 45a der Richtlinie 2009/138/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2025/2 geänderten Fassung verpflichtet, alle wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu ermitteln und gegebenenfalls die Auswirkungen langfristiger Klimawandel-Szenarios auf ihre Geschäftstätigkeit zu bewerten. Bei der Bewertung oder Berechnung der Kapitalanforderungen mit einem internen Modell verwenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jedoch häufig Daten aus vergangenen Ereignissen, um Vorhersagen über künftige Risiken zu treffen. Die Daten aus Ereignissen der Vergangenheit geben jedoch die klimawandelbedingten Trends möglicherweise nicht hinreichend wieder. Daher sind möglicherweise vorausschauende Bewertungen, einschließlich plausibler Klimaszenarien, erforderlich, um zu beurteilen, wie sich die Risiken entwickeln, und um mögliche Auswirkungen abzumildern. Stützt sich ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu sehr auf Daten aus der Vergangenheit, können in seinem besten Schätzwert für die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern oder in seinem internen Modell, sofern es angewandt wird, Verpflichtungen oder relevante Risiken zu niedrig angesetzt sein. Daher müssen die Unternehmen verpflichtet werden, interne Verfahren einzurichten, um einen übermäßigen Rückgriff auf Daten aus Ereignissen der Vergangenheit im Zusammenhang mit klimawandelbedingten Trends zu vermeiden.
(9) Die Risikomarge wird derzeit konservativ kalibriert. Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wird der Kapitalkostensatz, der der Berechnung der Risikomarge zugrunde liegt, gesenkt, was insgesamt zu einer Senkung um rund 21 % führt. Trotz dieser Änderung spiegelt die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 festgelegte Berechnungsformel den natürlichen Rückgang bestimmter Risiken im Zeitverlauf nicht angemessen wider und kann zu einer Doppelzählung solcher Risiken, insbesondere auch des Stornorisikos und des Todesfallrisikos, führen. Daher muss ein exponentieller und zeitabhängiger Faktor eingeführt werden, der eine jährliche Risikominderung von mindestens 3,5 % gewährleistet. Mit dieser Anpassung soll die konservative Verzerrung bei der derzeitigen Kalibrierung korrigiert werden, wodurch sich die versicherungstechnischen Rückstellungen der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen verringern und sich folglich das zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügbare Kapital erhöht. Um jedoch sicherzustellen, dass die Risikomarge weiterhin ein angemessenes Maß an Vorsicht widerspiegelt und den Schutz der Versicherungsnehmer nicht beeinträchtigt, sollte die Verringerung der Quantifizierung künftiger Risiken, die sich aus diesem Faktor ergibt, auf 50 % begrenzt werden.
(10) Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurde die Methode für die Extrapolation der risikofreien Zinssätze geändert. Insbesondere wurde mit dieser Richtlinie ein neuer Ansatz dafür eingeführt, bei welcher Laufzeit die Extrapolation beginnen soll ("erster Glättungspunkt"). Nach Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sollte der erste Glättungspunkt einer Laufzeit entsprechen, bei der der Umlauf an Anleihen mit dieser oder einer längeren Laufzeit ausreichend hoch ist. In Artikel 77a Absatz 3 der genannten Richtlinie ist ferner festgelegt, dass der erste Glättungspunkt für den Euro am 28. Januar 2025 bei einer Laufzeit von 20 Jahren liegen sollte. Derzeit liegt der prozentuale Schwellenwert für die Bestimmung eines hinreichenden Umlaufs an Anleihen für den Euro bei 6 %. Da der Umlauf an langlaufenden Anleihen in den letzten Jahren zugenommen hat, könnte es jedoch sein, dass dieser Schwellenwert künftig nicht mehr auf einen ersten Glättungspunkt bei einer Laufzeit von 20 Jahren hinweist. Darüber hinaus muss die EIOPA entscheiden, welche Datenquelle sie für diese Bewertung heranziehen will, insbesondere auch für die Veröffentlichung von Informationen nach Artikel 77e Absatz 1a der Richtlinie 2009/138/EG. Um Verwerfungen am Markt zu vermeiden, muss der prozentuale Schwellenwert so festgelegt werden, dass er auch bei Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2025/2 zu einem ersten Glättungspunkt bei einer Laufzeit von 20 Jahren führt, und zwar unabhängig von der von der EIOPA verwendeten Datenquelle. Aus diesem Grund sollte der währungsbezogene Schwellenwert, der für den Euro verwendet wird, um zu bewerten, ob der Prozentanteil der umlaufenden Anleihen mit Laufzeiten größer oder gleich dem ersten Glättungspunkt im Sinne von Artikel 77a der Richtlinie 2009/138/EG ausreichend hoch ist, wie folgt berechnet werden: Eine "Sicherheitsmarge" von 1,5 % sollte auf den Mindestprozentanteil aufgeschlagen werden, der auf der Grundlage der Datenquelle, die von der EIOPA bei Geltungsbeginn der neuen Vorschriften herangezogen wird, am 28. Januar 2025 zu einem ersten Glättungspunkt bei einer Laufzeit von 20 Jahren führt. Der ermittelte Prozentanteil sollte auf den nächsten halben oder ganzen Prozentpunkt aufgerundet werden.
(11) Der extrapolierte Forwardzinssatz sollte dem gewichteten Durchschnitt eines liquiden Forwardzinssatzes und des endgültigen Forwardzinssatzes entsprechen. Gemäß Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG sollte bei Laufzeiten von mindestens 40 Jahren nach dem ersten Glättungspunkt das Gewicht des endgültigen Forwardzinssatzes mindestens 77,5 % betragen. Dies bedeutet, dass der Parameter, der die Geschwindigkeit der Konvergenz der Forwardzinssätze auf den endgültigen Forwardzinssatz der Extrapolation bestimmt, nicht unter 11 % liegen sollte. Demnach sollte ein solcher Wert verwendet werden. Aufgrund der Besonderheiten des schwedischen Anleihemarkts und wie von der EIOPA in ihrer Stellungnahme zur Solvabilität-II-Überprüfung 6 erläutert, würde die Verwendung eines solchen Werts für die schwedische Krone jedoch zu einer erheblichen und unbeabsichtigten Verzerrung der risikofreien Zinskurve führen. Um die Integrität der risikofreien Zinskurve zu wahren, sollte für diese Währung ein Konvergenzparameter von 40 % gelten.
(12) Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurden die Vorschriften für die Volatilitätsanpassung geändert, indem festgelegt wurde, dass die Volatilitätsanpassung der aufsichtlichen Genehmigung bedarf und bei ihrer Berechnung unternehmensspezifische Merkmale in Bezug auf die Spread-Sensitivität der Vermögenswerte und die Zinssensitivität des besten Schätzwerts der versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus darf die Volatilitätsanpassung nicht den Anteil des Spreads widerspiegeln, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken der Vermögenswerte zurückzuführen ist. Gemäß Artikel 77d Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG in der durch die Richtlinie (EU) 2025/2 geänderten Fassung wird dieser Anteil als prozentualer Anteil des Spreads berechnet und verringert sich mit dem Anstieg der Spreads. Empirische Wirtschaftsstudien bestätigen, dass bei Unternehmensanleihen der größte Teil der Spreads ein echtes Kreditrisiko widerspiegelt, insbesondere wenn die Spreads auf einem niedrigen bis mittleren Niveau liegen. Liegen die Spreads bei Unternehmensanleihen und Krediten nicht über ihrem langfristigen Durchschnitt, so sollte der zur Bestimmung der Risikoberichtigung angewandte Prozentsatz daher nicht unter 50 % liegen.
(13) Um sicherzustellen, dass die Volatilitätsanpassung antizyklisch wirkt, sollte die Risikoberichtigung einen angemessenen Anteil der langfristigen durchschnittlichen Spreads nicht überschreiten. Ist dieser Prozentsatz zu niedrig, könnte die Volatilitätsanpassung einen Anstieg der Spreads, der sich aus einer tatsächlichen Verschlechterung der Bonität von Anleiheemittenten ergibt, unverhältnismäßig stark neutralisieren, wodurch die Solvabilität von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Zeiten kurzfristiger Stressbedingungen auf den Märkten zu hoch angesetzt würde. Um zu gewährleisten, dass die Volatilitätsanpassung die Solvabilität von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen wirksam stabilisiert, ohne die Risikosensitivität zu verzerren, sollte der Höchstbetrag der Risikoberichtigung daher nicht zu niedrig angesetzt werden.
(14) Nach Artikel 70 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen bei der Berechnung ihrer verfügbaren Eigenmittel vorhersehbare Dividenden, Ausschüttungen und Entgelte vom Überschuss der Vermögenswerte über die Verbindlichkeiten abziehen. In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ist jedoch nicht festgelegt, wie der Abzug vorzunehmen ist. Während einige Unternehmen im Laufe des Geschäftsjahres nach und nach Rückstellungen für vorhersehbare Dividenden bilden, ziehen andere sofort den vollen Betrag der voraussichtlichen jährlichen Dividenden ab. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten, sollten die Versicherer bei der Bestimmung des Vertrags der vorhersehbaren Dividenden, die bei der Berechnung ihrer verfügbaren Eigenmittel abzuziehen sind, einen periodengerechten Ansatz wählen.
(15) Nach Artikel 69 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind eingezahltes Grundkapital und das zugehörige Emissionsagio als Tier-1-Basiseigenmittelbestandteile anrechnungsfähig, wenn ihre Rückzahlung oder Tilgung der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung bedarf. Diese Anforderung kann zu einem unnötigen Verwaltungs- und Regulierungsaufwand führen, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ein Aktienrückkaufprogramm mit dem Ziel durchführt, die erworbenen Aktien sofort für die Ausübung von Aktienoptionen zu verwenden. Daher sollte präzisiert werden, dass in Fällen, in denen die Rückzahlung oder Tilgung von Basiseigenmittelbestandteilen darauf abzielt, Aktienoptionsrechte innerhalb von höchstens einem Monat nach dem Aktienrückkauf auszuüben, eine solche Rückzahlung oder Tilgung keiner vorherigen aufsichtlichen Genehmigung bedürfen sollte.
(16) Nach Artikel 77b Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/138/EG müssen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, das Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten getrennt von anderen Geschäftsbereichen ermitteln, organisieren und verwalten und dürfen das zugeordnete Vermögensportfolio daher nicht nutzen, um Risiken aus anderen Geschäftsbereichen zu begegnen. Allerdings hat die getrennte Verwaltung des Portfolios keine erhöhte Korrelation zwischen den Risiken innerhalb dieses Portfolios und den Risiken im Rest des Unternehmens zur Folge. Deshalb sollte es Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die Matching-Anpassung anwenden, gestattet sein, eine gesonderte fiktive Solvenzkapitalanforderung für das Portfolio an Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, auf das die Matching-Anpassung angewendet wird, zu berechnen, es sei denn, die Vermögensportfolios, die einen entsprechenden besten Schätzwert der Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen bedecken, bilden einen Sonderverband.
(17) Gemäß Artikel 84 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte der Look-Through-Ansatz für verbundene Unternehmen gelten, die hauptsächlich als Anlagevehikel im Namen des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens fungieren. Diese Formulierung kann jedoch dazu führen, dass verbundene Unternehmen, die Vermögenswerte für mehrere Unternehmen derselben Versicherungs- oder Rückversicherungsgruppe verwalten, zu Unrecht ausgeschlossen werden. Dadurch entsteht eine Regelungslücke, die die Gefahr einer uneinheitlichen Anwendung des Look-Through-Ansatzes birgt. Artikel 84 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher dahin gehend geändert werden, dass präzisiert wird, dass der Look-Through-Ansatz auch dann gilt, wenn das verbundene Anlagevehikel Vermögenswerte im Namen mehrerer Unternehmen innerhalb der Gruppe und nicht nur im Namen des beteiligten Unternehmens selbst verwaltet.
(18) Die Vorschriften für die Berechnung des Gegenparteiausfallrisikomoduls, einschließlich des risikomindernden Effekts von Derivaten, Rückversicherungsvereinbarungen oder Versicherungsverbriefungen, können sich als sehr komplex erweisen. Solche komplexen Berechnungen stehen möglicherweise nicht immer in angemessenem Verhältnis zu Art, Umfang und Komplexität der Risiken eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens. Um die Befolgungskosten für kleinere Unternehmen zu verringern, sollte daher eine zusätzliche vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts von Derivaten, Rückversicherungsvereinbarungen oder Verbriefungen eingeführt werden.
(19) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können sich dafür entscheiden, Risiken durch nichtproportionale Rückversicherungsvereinbarungen zu übertragen. Wird jedoch die Standardformel verwendet, so wird diese Art von Rückversicherungsvereinbarung nicht angemessen als Risikominderungstechnik zur Verringerung der Solvenzkapitalanforderungen berücksichtigt. Daher muss festgelegt werden, dass bestimmte Formen der Rückversicherung, insbesondere Adverse Development Covers, die die Übertragung des Rückstellungsrisikos ermöglichen, ganz einfach nach der Standardformel anerkannt werden können.
(20) Gemäß Artikel 164 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 beträgt die Korrelation zwischen dem Spread- und dem Zinsrisiko nach der Standardformel im Szenario mit fallenden Zinssätzen 50 %. Die von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) durchgeführte wirtschaftliche Analyse zeigt jedoch, dass eine solche Kalibrierung zu konservativ ist 7. Insbesondere zeigen empirische Daten, dass die größten Zinsrückgänge nicht gleichzeitig mit der Ausweitung der Spreads an den Anleihemärkten stattfanden. Daher sollte die Korrelation zwischen dem Spread-Risiko und dem Zinsrisiko im Szenario fallender Zinssätze auf 25 % vermindert werden.
(21) Die Kapitalanforderungen für das Zinsrisiko werden nach der Standardformel für jede Währung getrennt berechnet. Bei Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, dessen Landeswährung an den Euro gekoppelt ist, führt dieser Ansatz jedoch zu unverhältnismäßig hohen Kapitalanforderungen, die die tatsächlichen wirtschaftlichen Risiken nicht widerspiegeln. Daher muss festgelegt werden, dass die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach der Standardformel für den Euro und die an den Euro gekoppelte Währung des Mitgliedstaats, in dem die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ihren Sitz haben, gemeinsam berechnet werden kann.
(22) Die Extrapolationsmethode zur Bewertung langfristiger Verbindlichkeiten trägt dazu bei, die Auswirkungen von Zinsänderungen auf den besten Schätzwert der Versicherungsverbindlichkeiten abzumildern. Die derzeitigen Kapitalanforderungen nach der Standardformel für das Zinsrisiko spiegeln jedoch nicht die Extrapolation der langfristigen Zinssätze wider. Daher muss vorgeschrieben werden, dass für Fälligkeiten nach dem ersten Glättungspunkt die Zinssätze unter Stressbedingungen zu extrapolieren sind.
(23) Nach den geltenden Vorschriften wird bei der Berechnung des Zinsrisikos nach der Standardformel davon ausgegangen, dass positive Zinssätze nicht negativ werden und negative Zinssätze nicht weiter sinken können. Die historischen Entwicklungen an den Finanzmärkten haben jedoch gezeigt, dass bei einer solchen Annahme das Zinsrisiko für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen erheblich unterschätzt werden kann. Daher sollte die Standardformel geändert werden, um dem Risiko niedriger oder negativer Zinssätze angemessen Rechnung zu tragen. Dies sollte durch eine Neukalibrierung des Untermoduls Zinsrisiko erreicht werden, um dem Bestehen eines negativen Zinsumfelds Rechnung zu tragen.
(24) Änderungen an der Standardformel für das Zinsrisiko sollten nicht zu einer ungerechtfertigten Erhöhung der Kapitalanforderungen bei niedrigen Zinssätzen führen. Insbesondere sollte bei der Kalibrierung des Abwärtsschocks nicht davon ausgegangen werden, dass die Zinssätze in den größten Währungsräumen deutlich unter die historisch beobachteten Werte fallen. Um die Verhältnismäßigkeit und Kohärenz mit dem bisherigen Marktverhalten zu gewährleisten, sollte daher eine laufzeitabhängige Untergrenze für angenommene negative Zinssätze eingeführt werden, die mit näher rückender Fälligkeit angehoben wird, um der geringeren Plausibilität extremer Langfristzinssätze Rechnung zu tragen.
(25) Wie in der Mitteilung der Kommission über eine Spar- und Investitionsunion 8 betont wird, sind institutionelle Anleger, wie beispielsweise Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, in einer einzigartigen Position, um mit einer langfristigen Perspektive zu investieren und die Kapitalisierung von Unternehmen in der Union in vorrangigen Bereichen, insbesondere auch Verteidigung, Forschung und Innovation, oder den grünen und digitalen Wandel zu unterstützen. Die Förderung von Eigenkapitalfinanzierungen ist von zentraler Bedeutung für die Stärkung der wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der Union, insbesondere indem innovativen Unternehmen der Zugang zu stabilem und langfristigem Kapital ermöglicht wird. In Artikel 105a der Richtlinie 2009/138/EG sind günstigere Kapitalanforderungen für langfristige Aktieninvestitionen vorgesehen. In Absatz 1 Buchstabe d dieses Artikels ist vorgesehen, dass Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, um in den Genuss der günstigeren Behandlung zu kommen, den Aufsichtsbehörden gegenüber hinreichend nachweisen müssen, dass sie in der Lage sind, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen dauerhaft und unter angespannten Bedingungen während fünf Jahren zu vermeiden. Um sicherzustellen, dass diese Anforderung konsistent angewandt wird, sollte festgelegt werden, nach welchen Ansätzen nachgewiesen werden kann, dass ein Unternehmen in der Lage ist, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen zu vermeiden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden und der unterschiedlichen Komplexität der Risikoprofile der Unternehmen Rechnung zu tragen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen je nach ihrem Geschäftsmodell und ihrer Komplexität aus verschiedenen Methoden den am besten geeigneten Ansatz wählen dürfen. Dies kann die Nutzbarkeit und Wirksamkeit der günstigeren Regelungen für verschiedene Kategorien von Unternehmen erhöhen. Um jedoch einen willkürlichen oder opportunistischen Wechsel zwischen Ansätzen im Zeitverlauf zu verhindern, müssen klare Sicherheitsmechanismen und Anforderungen bezüglich der aufsichtlichen Kontrolle festgelegt werden, durch die Kohärenz, Transparenz und aufsichtliche Konvergenz sichergestellt und gleichzeitig ein umsichtiges Risikomanagement und den Schutz der Versicherungsnehmer gewährleistet werden sollen.
(26) Werden langfristige Aktieninvestitionen über Organismen für gemeinsame Anlagen getätigt, sollten die in Artikel 105a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Kriterien standardmäßig auf der Ebene jedes zugrunde liegenden Vermögenswerts bewertet werden. In Artikel 105a Absatz 2 der genannten Richtlinie ist jedoch vorgesehen, dass bei bestimmten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen, die ein niedrigeres Risikoprofil aufweisen, die in Artikel 105a Absatz 1 der genannten Richtlinie festgelegten Bedingungen auf der Ebene der Fonds und nicht auf der Ebene der in diesen Fonds gehaltenen zugrunde liegenden Vermögenswerte bewertet werden dürfen. In Artikel 168 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 werden bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen bereits als Typ-1-Aktien eingestuft, bei denen die Risikofaktoren für das Aktienrisiko niedriger sind als bei Typ-2-Aktien. Dazu gehören europäische Fonds für soziales Unternehmertum, europäische Risikokapitalfonds, europäische langfristige Investmentfonds und geschlossene alternative Investmentfonds ohne Hebelfinanzierung. Bei geschlossenen alternativen Investmentfonds ohne Hebelfinanzierung werden der Einsatz von Derivaten zu Absicherungszwecken sowie vorübergehende Kreditvereinbarungen, die vollständig durch vertragliche Kapitalverpflichtungen von Anlegern des alternativen Investmentfonds abgedeckt sind, bei der Berechnung der Hebelfinanzierung nicht berücksichtigt. Allen derartigen Typ-1-Fonds sollte zur Ermittlung langfristiger Aktieninvestitionen ein niedrigeres Risikoprofil zugeschrieben werden, auch wenn sie in qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur oder qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen investiert sind. Sind die in Artikel 105a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Bedingungen auf der Ebene solcher Fonds mit niedrigerem Risikoprofil erfüllt, sollte der in Artikel 105a Absatz 4 jener Richtlinie genannte günstigere Risikofaktor von 22 % standardmäßig nur für die in diesen Fonds gehaltenen Beteiligungsrisikopositionen und nicht für andere finanzielle Vermögenswerte gelten.
(27) Die derzeit bestehenden Obergrenzen für die Höhe der symmetrischen Anpassung schränken die Möglichkeit ein, die potenziellen prozyklischen Auswirkungen des Finanzsystems abzufedern. Insbesondere können sie Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dazu veranlassen, als Reaktion auf kurzzeitige nachteilige Marktbewegungen, einschließlich solcher, die durch geopolitische Instabilität ausgelöst werden, zusätzliches Kapital zu beschaffen oder Vermögenswerte zu veräußern. Im Einklang mit der Richtlinie (EU) 2025/2 sollte Artikel 172 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 dahin gehend geändert werden, dass durch die symmetrische Anpassung größere Schwankungen der Standardkapitalanforderung für Aktienanlagen ermöglicht und so die Auswirkungen starker Marktschwankungen besser abgefedert werden können.
(28) Im Bankensektor dürfen Kreditinstitute nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 unter bestimmten Bedingungen und mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden eine günstigeres Risikogewicht auf Beteiligungsrisikopositionen anwenden, die im Rahmen spezieller staatlicher Programme eingegangen wurden. Diese Programme sollten die Gewährung erheblicher Zuschüsse oder Garantien beinhalten, mit einer staatlichen Aufsicht einhergehen und Beschränkungen für die Arten von Kapitalbeteiligungen vorsehen. Um branchenübergreifend gleiche Wettbewerbsbedingungen zu fördern und den Beitrag von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zur Beteiligungsfinanzierung der Realwirtschaft zu stärken, ist es angemessen, den Ansatz der Standardformel für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu übernehmen. Aktieninvestitionen, die im Rahmen vergleichbarer staatlicher Programme getätigt werden, einschließlich solcher, die einen oder mehrere in der Mitteilung der Kommission "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" oder im Plan "ReArm Europe/Bereitschaft 2030 10 " aufgeführte Wirtschaftssektoren unterstützen, sollten als potenziell risikomindernd anerkannt werden und könnten daher, vorbehaltlich der Erlaubnis der Aufsichtsbehörden, eine niedrigere Kapitalanforderung rechtfertigen.
(29) Um die Kohärenz zwischen den Banken- und Versicherungsvorschriften zu gewährleisten und die Konvergenz der Aufsichtspraxis zu fördern, sollten staatliche Programme, die die Voraussetzungen für die Anerkennung nach Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, auf der Grundlage derselben Kriterien auch als staatliche Programme gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 anerkannt werden. Die Kommission kann für die Zwecke des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein öffentliches Register solcher Programme führen und dadurch die Transparenz und Vorhersehbarkeit verbessern. Gibt es ein solches Register, sollte davon ausgegangen werden können, dass ein darin aufgenommenes Programm auch im Versicherungsrahmen die Voraussetzungen erfüllt.
(30) Investitionen im Rahmen staatlicher Programme können unter Umständen auch die Kriterien für langfristige Aktieninvestitionen erfüllen. Daher muss gewährleistet sein, dass bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderungen die kombinierten risikomindernden Merkmale beider Arten von Investitionen berücksichtigt werden können.
(31) Ein gut funktionierender Verbriefungsmarkt bietet den Kapitalmärkten zusätzliche Finanzierungsquellen, erhöht auf diese Weise die Finanzierungskapazitäten der Realwirtschaft und leistet dadurch einen Beitrag zur Verwirklichung der Spar- und Investitionsunion. Außerdem bietet er alternative Anlagemöglichkeiten für Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die ihre Portfolios diversifizieren müssen, um die Renditen zu steigern und das idiosynkratische Risiko zu verringern. Als institutionelle Anleger sollten die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen daher vollständig in den Verbriefungsmarkt der Union integriert werden.
(32) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission 11 wurden spezifische Risikofaktoren für das Spread-Risiko von STS-Verbriefungen in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 aufgenommen. Die Risikofaktoren für vorrangige Tranchen von STS-Verbriefungen lagen jedoch weiterhin über denen für Unternehmensanleihen oder gedeckte Schuldverschreibungen derselben Bonitätsstufe. Im Gegensatz zu Unternehmensanleihen oder gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen STS-Verbriefungen mit vergleichbarer Bonität jedoch besonderen Sorgfaltspflichten und Transparenzanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates 12. Durch diese Anforderungen wird sichergestellt, dass Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die mit STS-Verbriefungen verbundenen Risiken besser verstehen und handhaben können. Um die Kohärenz zwischen den Anlageklassen mit vergleichbaren Risikoprofilen zu verbessern, sollten die Risikofaktoren für vorrangige Tranchen von STS-Verbriefungen daher weiter an die für Unternehmensanleihen oder gedeckte Schuldverschreibungen geltenden Risikofaktoren angeglichen werden.
(33) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 wird nicht zwischen vorrangigen und nicht vorrangigen Tranchen von Nicht-STS-Verbriefungen unterschieden. Diese fehlende Risikosensitivität führt dazu, dass die Spread-Risiken, die Investitionen in Tranchen höchster Qualität von Nicht-STS-Verbriefungen zugrunde liegen, zu hoch angesetzt werden. Darüber hinaus ist der Unterschied bei den Kapitalanforderungen für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zwischen STS-Verbriefungen und Nicht-STS-Verbriefungen wesentlich größer als bei den für Kreditinstitute geltenden Kapitalanforderungen. Um diesem Unterschied weiter Rechnung zu tragen, sollten daher niedrigere Risikofaktoren für vorrangige Tranchen von Nicht-STS-Verbriefungen eingeführt werden.
(34) Die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 in Euro angegebenen Beträge wurden seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2014 nicht geändert. Die seither eingetretene Inflation macht insgesamt fast 35 % aus. Daher sollten die in der genannten Verordnung in Euro angegebenen Beträge angepasst werden, indem der Grundbetrag in Euro um die prozentuale Veränderung der von der Kommission (Eurostat) veröffentlichten harmonisierten Verbraucherpreisindizes aller Mitgliedstaaten erhöht wird.
(35) Nach Artikel 192 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ist die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko nach der Standardformel gleich null, wenn der Beleihungsauslauf bei einem Hypothekenkredit 60 % nicht übersteigt. Bei dieser Behandlung werden die tatsächlichen Risiken solcher Risikopositionen ungebührlich niedrig angesetzt, was zu ungleichen Wettbewerbsbedingungen gegenüber dem Bankensektor führt, in dem solche Risikopositionen mit einem Risikogewicht belegt sind. Daher sollte eine Untergrenze für den Verlust bei Ausfall von Hypothekenkrediten eingeführt werden.
(36) In Artikel 176 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sind die Risikofaktoren festgelegt, die für Kredite gelten, für die keine Bonitätsbewertung einer benannten externen Ratingagentur (ECAI) vorliegt und für die die Schuldner keine entsprechende Sicherheit hinterlegt haben, die die Kriterien des Artikels 214 der genannten Verordnung erfüllt. Bei diesen Risikofaktoren wird jedoch die Höhe der potenziellen Verluste bei Ausfall bei gestundeten Kredite deutlich zu niedrig angesetzt. Daher müssen diese Risikofaktoren angepasst werden, um die Höhe der potenziellen Verluste bei Ausfall bei gestundeten Krediten besser widerzuspiegeln.
(37) Zentrale Clearing-Gegenparteien haben neue Zugangsmodelle entwickelt, die es Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen ermöglichen, direkte Clearingmitglieder zu werden, während ein Trägerunternehmen für die Beiträge zum Ausfallfonds verantwortlich ist. Bislang hat noch kein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen beschlossen, diese neuen Zugangsmodelle zu verwenden. Dies ist zum Teil auf die aufsichtliche Behandlung direkter Risikopositionen gegenüber qualifizierten zentralen Clearing-Gegenparteien zurückzuführen, die restriktiver sein kann als die aufsichtliche Behandlung eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, das als indirektes Clearingmitglied fungiert. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 spiegelt den risikomindernden Effekt des zentralen Clearings für Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht vollständig wider. Um dieses Problem anzugehen und Hemmnisse für die Beteiligung von Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als direkte Clearingmitglieder zu beseitigen, sollten die Kapitalanforderungen für direkte Risikopositionen gegenüber qualifizierten zentralen Clearing-Gegenparteien gesenkt und an die Kapitalanforderungen für indirekte Risikopositionen angeglichen werden.
(38) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können beschließen, Pensionsgeschäfte oder Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte zu tätigen, um die Liquidität zu steuern oder die Renditen ihrer Vermögenswerte zu erhöhen. Die mit solchen Geschäften verbundenen Kapitalanforderungen werden derzeit jedoch zu konservativ behandelt, da sie für die Berechnung der Kapitalanforderungen im Rahmen des Gegenparteiausfallrisikomoduls als Typ-2-Exponierungen eingestuft werden. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 dahin gehend geändert werden, dass diese Geschäfte als Typ-1-Exponierungen eingestuft werden. Darüber hinaus wird die Kommission in Abstimmung mit der EIOPA prüfen, ob und wie der risikomindernde Effekt des zentralen Clearings durch qualifizierte zentrale Clearing-Gegenparteien bei den Kapitalanforderungen für das Gegenparteiausfallrisiko berücksichtigt werden kann.
(39) In einigen Fällen können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihre Solvenzkapitalanforderung durch den Einsatz von Risikominderungstechniken, einschließlich der Rückversicherung, erheblich senken, doch führen diese Risikominderungstechniken nicht immer zu einer signifikanten Risikoübertragung. Insbesondere sind einige Rückversicherungsvereinbarungen so konzipiert, dass sie nur die in der Standardformel modellierten extremen Szenarien abdecken, während sie nur einen geringen oder gar keinen Schutz gegen gemäßigtere, aber wahrscheinlichere Ereignisse bieten. Um eine genauere Bewertung des Risikoprofils von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen zu gewährleisten, sollte daher festgelegt werden, dass die Verringerung der Solvenzkapitalanforderung, die sich aus der Anwendung von Risikominderungstechniken ergibt, der Höhe der tatsächlich übertragenen Risiken entsprechen muss.
(40) Um sicherzustellen, dass Risikominderungstechniken, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel anerkannt werden, kein wesentliches Basisrisiko beinhalten, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die tatsächliche Leistung der Risikominderung anhand eines umfassenden Satzes von Risikoszenarien bewerten, die für die jeweils betrachtete Risikominderungstechnik relevant sind. Bei der proportionalen Rückversicherung sollte die tatsächliche Leistung durch eine enge Spiegelung unter allen Szenarien nachgewiesen werden. Bei der nichtproportionalen Rückversicherung sollte sich die Bewertung auf Szenarien, die Verluste zwischen unteren und oberen Tranchierungspunkten darstellen, konzentrieren und eine enge Spiegelung dieser Verluste vorsehen.
(41) Gemäß Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung sollte die Zahlung eines wesentlichen Anteils des variablen Vergütungsbestandteils von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das Risikoprofil des Unternehmens maßgeblich beeinflussen, zurückgestellt werden. Allerdings könnten die Kosten der Anwendung dieser Anforderung den aufsichtlichen Nutzen übersteigen, falls ein Mitarbeiter dieser Kategorie eine geringe variable Vergütung erhält, da ein derartiges Vergütungsniveau kaum Anreize für eine übermäßige Übernahme von Risiken schafft. Aus diesem Grund sollte die in Artikel 275 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung vorgesehene Anforderung des Zeitaufschubs in solchen Fällen nicht gelten.
(42) Nach der Richtlinie 2009/138/EG müssen mittels des Berichts über Solvabilität und Finanzlage regelmäßig wesentliche Informationen offengelegt werden. Dieser Bericht richtet sich einerseits an Versicherungsnehmer und Begünstigte und andererseits an Analysten und andere professionelle Marktteilnehmer. Um den Bedürfnissen und Erwartungen dieser beiden unterschiedlichen Gruppen gerecht zu werden, ist in der Richtlinie (EU) 2025/2 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehen, dass der Bericht in zwei klar voneinander abgegrenzte, aber zusammen offengelegte Teile unterteilt werden sollte. Der erste Teil, der sich hauptsächlich an Versicherungsnehmer und Begünstigte richtet, sollte die wichtigsten Informationen über Geschäftstätigkeit, Leistung, Kapitalmanagement und Risikoprofil enthalten. Der zweite Teil, der sich an professionelle Marktteilnehmer richtet, sollte detaillierte Informationen über die Geschäftstätigkeit und das Governance-System, spezifische Informationen über versicherungstechnische Rückstellungen und andere Verbindlichkeiten, die Solvabilität sowie andere einschlägige Daten für spezialisierte Analysten enthalten. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 geändert werden, um dem neuen Aufbau und Inhalt Rechnung zu tragen.
(43) Bestimmte Informationen, die in dem an die Marktteilnehmer gerichteten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage enthalten sein müssen, sind gegebenenfalls bereits in anderen von den Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen veröffentlichten Berichten öffentlich zugänglich. Ist dies der Fall, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet sein, diese Informationen auch in ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage aufzunehmen, sondern stattdessen die Möglichkeit haben, direkte Verweise - auch über Internetlinks - auf den entsprechenden Abschnitt oder die entsprechende Seite des anderen Berichts anzugeben. Um die dauerhafte Zugänglichkeit zu gewährleisten, sollten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen sicherstellen, dass diese Links mindestens fünf Jahre funktionsfähig bleiben, auch wenn sich die Struktur der Website oder der Speicherort der Dokumente ändert.
(44) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richtet, sollte prägnant, zugänglich und für Laien leicht verständlich sein. Dazu sollte er nur einfache Informationen enthalten, die für die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten relevant sind, und nicht länger als fünf Seiten sein.
(45) Um zu gewährleisten, dass Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte den speziell für sie bestimmten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage verstehen können, sollte dieser Teil in den Sprachen zur Verfügung gestellt werden, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei seinen Tätigkeiten im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder des freien Dienstleistungsverkehrs verwendet. Um jedoch übermäßige Verwaltungs- und Rechtskosten zu vermeiden, sollten die Unternehmen nicht verpflichtet sein, Übersetzungen dieses Teils beglaubigen zu lassen.
(46) Nach der Richtlinie 2009/138/EG können die Aufsichtsbehörden von jedem beaufsichtigten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen und deren Gruppen mindestens alle drei Jahre einen regelmäßigen beschreibenden Bericht mit Informationen über die Geschäftstätigkeit und die Leistung, das Governance-System, das Risikoprofil und das Kapitalmanagement sowie andere für Solvabilitätszwecke relevante Informationen verlangen. Die beschreibenden Informationen, die in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht aufzunehmen sind, können sich jedoch mit Informationen überschneiden, die bereits in quantitativen Meldebögen oder im Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung (Own Risk and Solvency Assessment; ORSA) enthalten sind. Diese Doppelarbeit erhöht die Kosten für die Berichterstattung, ohne dass dem ein klarer aufsichtlicher Mehrwert gegenüberstünde. Die Anforderungen an die beschreibenden Informationen, die in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht aufzunehmen sind, sollten daher auf das für die Beaufsichtigung erforderliche Maß beschränkt werden.
(47) Im Rahmen ihrer Bemühungen, die Wirtschaft der Union wettbewerbsfähiger zu machen, möchte die Kommission für Vereinfachung in nie da gewesenem Umfang sorgen. Vor diesem Hintergrund sollen mit der Überprüfung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 die Ziele der Richtlinie (EU) 2025/2 möglichst einfach, zielgerichtet, wirksam und mit möglichst geringem Aufwand erreicht werden. Insbesondere sollten die Änderungen der genannten Verordnung zu den Zielen für die Verringerung des Verwaltungsaufwands, einschließlich des Berichterstattungsaufwands, beitragen.
(48) Gemäß Artikel 330 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 sollten Minderheitsbeteiligungen an einer Tochtergesellschaft über den Beitrag dieser Tochtergesellschaft zur Solvenzkapitalanforderung der Gruppe hinaus, wenn es sich bei dem Tochterunternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, ein Versicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen in einem Drittland, eine Versicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt, als nicht verfügbar betrachtet werden. Tatsächlich stellen Minderheitsbeteiligungen eine der Hauptquellen für Abzüge von den Eigenmitteln der Gruppe dar. In dieser Delegierten Verordnung ist allerdings nicht festgelegt, wie solche Minderheitsbeteiligungen zu berechnen sind. Dies führt zur Anwendung uneinheitlicher Ansätze durch die verschiedenen Gruppen in der Union und wirft Fragen im Hinblick auf gleiche Wettbewerbsbedingungen auf. Daher müssen Vorschriften für die Berechnung von Minderheitsbeteiligungen für Solvabilitätszwecke festgelegt werden.
(49) Die Aufsichtsvorschriften für Versicherungen können sich als sehr komplex erweisen und vor allem für kleinere Unternehmen erhebliche Befolgungskosten verursachen. Zwar ist in der Richtlinie 2009/138/EG der übergreifende Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verankert, doch reicht seine praktische Umsetzung nicht aus, um den Regelungsaufwand für kleinere Unternehmen wirksam zu verringern, für die bestimmte Anforderungen angesichts der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Risiken unverhältnismäßig kostspielig und komplex sein können. Zusätzlich zu dem neuen Proportionalitätsrahmen, der für als klein und nicht komplex eingestufte Unternehmen gilt, wurde mit der Richtlinie (EU) 2025/2 der Artikel 29d in die Richtlinie 2009/138/EG aufgenommen, nach dem Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vorbehaltlich der vorherigen aufsichtlichen Genehmigung und einer Einzelfallanalyse die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahmen gestattet ist. Um gleiche Wettbewerbsbedingungen und Berechenbarkeit für den Sektor zu gewährleisten, sollten die Bedingungen, unter denen eine Aufsichtsbehörde die Genehmigung verweigern kann, erschöpfend festgelegt werden.
(50) Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 wurden mehrere Änderungen und Klarstellungen der Vorschriften für die Berechnung der Solvabilität von Versicherungsgruppen eingeführt, u. a. in Bezug auf Eigenmittel und Solvenzkapitalanforderungen. Insbesondere wird klargestellt, dass Versicherungsholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften ausschließlich für die Zwecke der Berechnung der Gruppensolvabilität auf die gleiche Weise behandelt werden wie Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen. Dies bedeutet, dass die fiktiven Kapitalanforderungen für solche Unternehmen sowohl nach Methode 1, insbesondere auch im Rahmen der Bewertung der Verfügbarkeit von Eigenmitteln, als auch nach Methode 2 berechnet werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher geändert werden, um diesen Änderungen an der Richtlinie 2009/138/EG Rechnung zu tragen.
(51) Eigenmittelbestandteile, die von einem verbundenen Unternehmen begeben werden, müssen, um als Eigenmittel der Gruppe zu gelten, den Anforderungen der Artikel 71, 73 und 77 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 genügen, wobei die Bezugnahme auf den in diesen Artikeln verwendeten Ausdruck "Solvabilitätskapitalanforderung" so auszulegen ist, dass er sowohl die Solvenzkapitalanforderung des begebenden verbundenen Unternehmens als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe umfasst. Im Rahmen von Fusionen und Übernahmen kann diese Anforderung die Anerkennung von Eigenmittelinstrumenten verhindern, die von einem Unternehmen begeben wurden, bevor es Teil der übernehmenden Gruppe wurde, selbst wenn diese Instrumente weiterhin alle einschlägigen Aufsichtsstandards auf der Ebene des Unternehmens selbst erfüllen. Eine solche Beschränkung kann zu unverhältnismäßig hohen Kapitalkosten im Zusammenhang mit externem Wachstum führen und letztlich die internationale Wettbewerbsfähigkeit von Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen der Union beeinträchtigen. Um dieses Problem zu lösen, sollte es gestattet sein, diese Eigenmittelbestandteile nach dem Erwerb des begebenden Unternehmens übergangsweise und zeitlich befristet als nicht verfügbare Eigenmittel der Gruppe anzuerkennen.
(52) Die aufsichtliche Konsolidierung dient zwar anderen Zielen als der Konsolidierung der Rechnungslegung, doch können zu starke Divergenzen zwischen den beiden Rahmen einen übermäßigen Regelungsaufwand für Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen bedeuten. Insbesondere weicht die derzeitige Behandlung von gemeinschaftlichen Tätigkeiten und Gemeinschaftsunternehmen im Rahmen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 von den internationalen Rechnungslegungsstandards ab, da sie eine Quotenkonsolidierung von Unternehmen vorschreibt, die andernfalls nach der Equity-Methode behandelt würden, und umgekehrt die Anwendung der Equity-Methode für Unternehmen vorschreibt, die anderfalls der Quotenkonsolidierung unterliegen würden. Diese Inkohärenz führt zu höheren Berichterstattungskosten und operativen Ineffizienzen und kann rechtmäßige Geschäftsstrukturen abschrecken. Daher sollte bei der Behandlung gemeinschaftlicher Vereinbarungen eine stärkere Übereinstimmung mit den internationalen Vorschriften für die Konsolidierung der Rechnungslegung erreicht werden, sofern eine solche Angleichung nicht den Schutz der Versicherungsnehmer oder die Finanzstabilität beeinträchtigt.
(53) Damit ein Aktienportfolio als langfristige Aktieninvestition behandelt werden kann, müssen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen, dass sie die in Artikel 105a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Bedingungen erfüllen. Gehört ein solches Unternehmen einer Gruppe an, wäre es für diese Gruppe zu aufwendig, die Bedingungen für langfristige Beteiligungen auf Gruppenebene neu zu bewerten. Daher sollten Aktieninvestitionen, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als langfristige Aktien behandelt werden, bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, der dieses Unternehmen angehört, auch als solche behandelt werden, es sei denn, es bestehen bedeutende gruppenweite Liquiditätsrisiken, die auf der Ebene der Einzelunternehmen nicht erfasst werden, oder bedeutende gruppeninterne Transaktionen.
(54) Nach der Richtlinie 2009/138/EG dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen ihre Solvenzkapitalanforderung mit einem von den Aufsichtsbehörden genehmigten internen Voll- oder Partialmodell berechnen. Jedes Verfahren zur Integrierung eines internen Partialmodells in die Standardformel zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe ist Bestandteil des betreffenden internen Modells und muss wie alle anderen Komponenten des partiellen internen Modells die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie 2009/138/EG erfüllen. Die in Anhang XVIII der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 aufgeführten Integrationstechniken sind in erster Linie für die Risikointegration und nicht für die Integration ganzer Unternehmen innerhalb eines internen Modells auf Gruppenebene gedacht. Daher sollte festgelegt werden, dass in Fällen, in denen Unternehmen als Ganzes integriert sind, Artikel 239 Absatz 4 der genannten Verordnung Anwendung findet.
(55) In der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 ist nicht festgelegt, unter welchen Bedingungen die in Artikel 233 der Richtlinie 2009/138/EG genannte " Methode 2" Vorrang vor Integrationstechniken haben soll. Um diese Lücke zu schließen, sollten Versicherungs- und Rückversicherungsgruppen die Angemessenheit der von ihnen angewandten Integrationstechniken nachweisen und gegenüber ihrer Aufsichtsbehörde überzeugend begründen, warum sie besser geeignet sind als Methode 2.
(56) Naturkatastrophen und extreme Wetterereignisse nehmen aufgrund des Klimawandels weltweit zu, und damit auch die damit verbundenen Schäden. Um den kontinuierlichen Schutz der Versicherungsnehmer und die allgemeine Stabilität des Versicherungssektors der Union vor dem Hintergrund unbeständigerer und schädlicherer Wetterverhältnisse zu gewährleisten, ist es wichtig, dass die Kapitalanforderungen der Versicherer für das versicherungstechnische Risiko von Naturkatastrophen die Auswirkungen von Naturkatastrophen angemessen widerspiegeln. Angesichts der neuen verfügbaren Daten und Modelle sollten die Risikofaktoren für einige Regionen in Bezug auf Naturgefahren wie Überschwemmungen, Stürme, Hagel, Erdbeben und Bodensenkungen/Erdrutsche geändert werden.
(57) Mit der Richtlinie (EU) 2025/2 werden neue Rechte und Befugnisse der Aufsichtsbehörden eingeführt, um Proportionalitätsmaßnahmen zu gewähren oder von der Gruppenaufsicht abzusehen, wenn ein Unternehmen gemäß Artikel 214 der Richtlinie 2009/138/EG von der Gruppenaufsicht ausgeschlossen wurde. Für den Sektor und die breite Öffentlichkeit ist es wichtig zu wissen, ob und wie diese neuen Befugnisse und Rechte in der Praxis ausgeübt werden. Daher sollten die von den nationalen Aufsichtsbehörden offen zu legenden aggregierten statistischen Daten zu Schlüsselaspekten der Anwendung des Aufsichtsrahmens auf diese neuen Bereiche ausgeweitet werden.
(58) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Folgende Nummer 45a wird eingefügt:
"45a. 'künftige Managementmaßnahme ' jede Maßnahme, bei der das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens davon ausgeht, dass es sie unter spezifischen künftigen Umständen treffen wird;"
b) folgende Nummer 46a wird eingefügt:
"46a. 'der bei künftigen Gebühren für die Betreuung und Verwaltung von Fonds einkalkulierte erwartete Gewinn' den erwarteten Barwert künftiger Zahlungsströme, die daraus resultieren, dass für die Zukunft erwartete Gebühren für die Betreuung und Verwaltung von Fonds für bestehende indexgebundene und fondsgebundene Versicherungs- und Rückversicherungsverträge - die aber ungeachtet der gesetzlichen oder vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem beliebigen Grund außer dem Eintritt des versicherten Ereignisses möglicherweise nicht berechnet werden - in die versicherungstechnischen Rückstellungen aufgenommen werden;"
c) die Nummern 55c und 55d werden gestrichen;
d) die folgenden Nummern 64 bis 67 werden angefügt:
"64. 'ausgefallener Kredit' einen Kredit, bei dem ein Ausfall des Schuldners im Sinne des Artikels 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingetreten ist;
65. 'gestundeter Kredit' einen Kredit, auf den Stundungsmaßnahmen im Sinne des Artikels 47b Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wurden;
66. 'Ausschüttungen' die Auszahlung von Buchgewinnen, die keine Dividenden sind, an Aktionäre, Gesellschafter oder dergleichen, einschließlich Aktienrückkäufen;
67. 'vorhersehbare Abgaben' den Steuerbetrag und Beträge, die aufgrund etwaiger in der Berichtsperiode eintretender Verpflichtungen oder Umstände anfallen und sich für das Unternehmen gewinnmindernd auswirken dürften."
2. Artikel 6 erhält folgende Fassung:
"Artikel 6 Doppeltes Rating für andere Verbriefungspositionen als STS-Verbriefungen
Liegt für eine Verbriefungsposition, bei der es sich nicht um eine STS-Verbriefung handelt, nur ein einziges Rating einer benannten ECAI vor, so darf dieses Rating abweichend von Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe d nicht verwendet werden. Die Eigenkapitalanforderungen für diese Position sind so abzuleiten, als läge kein Rating einer benannten ECAI vor."
3. In Artikel 16 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Abweichend von Unterabsatz 1 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die als kleine und nicht komplexe Unternehmen eingestuft werden, kurzfristige Einlagen mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr zu Anschaffungskosten oder zu fortgeführten Anschaffungskosten bewerten, sofern die Anwendung dieser Bewertungsmethoden eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
4. Artikel 18 Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Bei Lebensversicherungsverpflichtungen, bei denen die Verpflichtungen gegenüber der versicherten Person zu Vertragsbeginn einer individuellen Risikobewertung unterzogen werden und bei denen das Unternehmen nicht berechtigt ist, eine solche Bewertung vor einer Änderung der Prämien oder Leistungen zu wiederholen, berücksichtigen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Zwecke des Buchstabens c nur das Recht zur Bewertung auf Vertragsebene, ob die Prämien das Risiko vollständig widerspiegeln."
5. In Artikel 20 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen richten interne Verfahren ein, um einen übermäßigen Rückgriff auf Daten aus Ereignissen der Vergangenheit in Bezug auf Trends im Zusammenhang mit klimawandelbedingten Trends zu vermeiden; dies betrifft gegebenenfalls auch die Verwendung von Klimaszenarien."
6. Artikel 31 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die Aufwendungen werden unter Berücksichtigung der Entscheidungen des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens über Neugeschäfte veranschlagt."
7. Folgender Artikel 34a wird eingefügt:
"Artikel 34a Anwendung der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die als nicht wesentlich angesehen werden
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen wenden die in Artikel 77 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehene vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die als nicht wesentlich angesehen werden, nur an, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b verwenden die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die neuesten Szenarien, die von der EIOPA gemäß Artikel 77e Absatz 1 Buchstabe ab der Richtlinie 2009/138/EG festgelegt und veröffentlicht werden.
(2) Wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts auf klar identifizierte Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die als unwesentlich angesehen werden, gemäß Absatz 1 an, so bewerten sie den besten Schätzwert für diese Verpflichtungen als Summe aus
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b entspricht der stochastische Aufschlag 5 %, es sei denn, das Unternehmen weist der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nach, dass ein anderer Prozentsatz sein Risikoprofil besser widerspiegeln würde. Für diesen Nachweis verwendet das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Szenarien.
(3) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die die vorsichtige deterministische Bewertung des besten Schätzwerts für eindeutig ermittelte Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die als unwesentlich angesehen werden, anwenden, nehmen an, dass der stochastische Aufschlag nach Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, einschließlich der Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen nach Artikel 206, konstant ist."
8. Die Formel in Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"
" .
9. Artikel 39 erhält folgende Fassung:
"Artikel 39 Kapitalkostensatz
Es wird davon ausgegangen, dass der in Artikel 77 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Kapitalkostensatz 4,75 % beträgt."
10. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Techniken, Datenspezifikationen und Parameter, die zur Bestimmung der in Artikel 77e Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten technischen Informationen über die maßgebliche risikofreie Zinskurve herangezogen werden, wie der endgültige Forwardzinssatz, sind transparent, vorsichtig, verlässlich, objektiv und im Zeitverlauf konsistent."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Unbeschadet der Absätze 2 bis 5 dieses Artikels unterrichtet die EIOPA für die Zwecke des Artikels 43a Absatz 2 vor einer Änderung der Datenquellen, die zur Bestimmung des ersten Glättungspunkts für eine bestimmte Währung herangezogen werden, die Kommission, das Europäische Parlament und den Rat über den währungsbezogenen Prozentanteil, der auf der Grundlage der neuen Datenquelle am ehesten dazu führen würde, dass der erste Glättungspunkt bei derselben Laufzeit bleibt wie vor der Änderung der Datenquelle."
11. Folgender Artikel 43a wird eingefügt:
"Artikel 43a Währungsbezogene Prozentsätze für die Bestimmung des ersten Glättungspunkts
(1) Zum Geltungsbeginn der Richtlinie (EU) 2025/2 gilt für die Bestimmung des ersten Glättungspunkts für eine Währung gemäß Artikel 77a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG der folgende währungsbezogene Prozentsatz, ab dem der Anteil der umlaufenden Anleihen mit Laufzeiten, die länger oder gleich einer bestimmten Laufzeit sind, an allen umlaufenden Anleihen als ausreichend hoch im Sinne von Artikel 77a Absatz 1 Buchstabe b der genannten Richtlinie angesehen wird:
(2) Wird die Datenquelle zur Bestimmung des ersten Glättungspunkts für den Euro geändert, so entspricht der anwendbare währungsbezogene Prozentanteil für diese Währung dem auf den nächsten halben oder ganzen Prozentpunkt gerundeten Prozentsatz, der größer oder gleich der Summe aus 1,5 Prozentpunkten und dem niedrigsten Prozentsatz ist, der zum ersten Stichtag, an dem die neue Datenquelle herangezogen wird, zu einem ersten Glättungspunkt führt, der dem im vorangegangenen Kalenderjahr geltenden entspricht.
Führt der gemäß Unterabsatz 1 bestimmte währungsbezogene Prozentanteil zum ersten Stichtag, an dem die neue Datenquelle verwendet wird, nicht zu einem ersten Glättungspunkt, der dem im vorangegangenen Kalenderjahr geltenden entspricht, so ist abweichend davon der nächstniedrigere Wert anzuwenden, der zu einem solchen ersten Glättungspunkt führt.
Für die Zwecke dieses Absatzes gilt Artikel 43 Absatz 5."
12. Artikel 44 erhält folgende Fassung:
"Artikel 44 Maßgebliche Finanzinstrumente zur Ableitung der risikofreien Basiszinssätze
(1) Der risikofreie Basiszinssatz wird für jede Währung und Fälligkeit von den Zinssätzen der Zinsswaps für die betreffenden Währungen abgeleitet. Zinssätze der Zinsswaps, bei denen es sich nicht um Übernachtindex-Swapsätze handelt, werden zur Berücksichtigung des Kreditrisikos angepasst.
(2) Im Falle von Währungen, für die keine Zinssätze für Zinsswaps von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar sind, werden die risikofreien Basiszinssätze aus den um das Kreditrisiko der Staatsanleihen bereinigten Zinssätzen der in der betreffenden Währung begebenen Staatsanleihen abgeleitet, sofern solche Zinssätze für Staatsanleihen von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten verfügbar sind."
13. In Artikel 45 erhält Satz 1 folgende Fassung:
"Wird gemäß Artikel 44 Absatz 1 eine Anpassung für das Kreditrisiko vorgenommen, so erfolgt diese Anpassung auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise."
14. Artikel 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der zweite Satz gestrichen.
b) Die folgenden Absätze 1a, 1b und and1c werden eingefügt:
"(1a) Die extrapolierten maßgeblichen risikofreien Zinssätze für eine Währung errechnen sich wie folgt:
Dabei bezeichnet
(1b) Für die Zwecke des Absatzes 1a Buchstabe e errechnet sich der Forwardzinssatz fh wie folgt:
Dabei bezeichnet
Der in Unterabsatz 1 Buchstabe c genannte Parameter a beträgt 40 % für die schwedische Krone und 11 % für andere Währungen.
(1c) Für die Zwecke des Absatzes 1b entspricht der letzte liquide Forwardzinssatz für eine Währung gemäß Buchstabe b des genannten Absatzes einem gewichteten Durchschnitt der folgenden Forwardzinssätze:
Für die Berechnung des in Unterabsatz 1 genannten gewichteten Durchschnitts werden die entsprechenden auf das Jahr umgerechneten stets verzinsten Forwardzinssätze mit dem durchschnittlichen Nennbetrag der gehandelten Zinsswapkontrakte der jeweiligen Laufzeit gewichtet.
Für Währungen, für die keine Zinssätze der Zinsswaps von tiefen, liquiden und transparenten Finanzmärkten für Laufzeiten nach dem ersten Glättungspunkt verfügbar sind, entspricht der letzte liquide Forwardzinssatz dem auf das Jahr umgerechneten stetig verzinsten Forwardzinssatz, der nach Unterabsatz 1 Buchstabe a ermittelt wird.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 wird, wenn ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Volatilitätsanpassung zur Berechnung des in Absatz 1 genannten gewichteten Durchschnitts anwendet, die Volatilitätsanpassung zu dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten auf das Jahr umgerechneten stetig verzinsten Forwardzinssatz hinzugerechnet."
15. Folgender Artikel 46a wird eingefügt:
"Artikel 46a Schrittweise Einführung der Extrapolation
(1) Ist es einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, den in Artikel 77a Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Mechanismus zur schrittweisen Einführung für jede Währung außer der schwedischen Krone anzuwenden, so wird der in Artikel 46 Absatz 1b genannte Parameter α zu Beginn eines jeden Kalenderjahres linear von 20 % in dem am 1. Januar 2027 beginnenden Jahr auf 11 % am 1. Januar 2032 vermindert.
(2) Ist es einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, den in Artikel 77a Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Mechanismus zur schrittweisen Einführung für die schwedische Krone anzuwenden, so wird der in Artikel 46 Absatz 1b genannte Parameter α zu Beginn eines jeden Kalenderjahres linear von 70 % in dem am 1. Januar 2027 beginnenden Jahr auf 40 % am 1. Januar 2032 vermindert."
16. Artikel 47 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der in Artikel 46 Absatz 1b Buchstabe a genannte endgültige Forwardzinssatz muss für jede Währung im Zeitverlauf stabil sein und ändert sich nur bei Veränderungen der langfristigen Erwartungen."
17. Artikel 49 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die in Artikel 77d Absatz 4a der Richtlinie 2009/138/EG genannten Referenzportfolios werden auf transparente, vorsichtige, verlässliche und objektive sowie im Zeitverlauf konsistente Art und Weise bestimmt. Die Bestimmung der Referenzportfolios erfolgt für alle Währungen und Länder anhand der gleichen Methoden."
18. Die Artikel 50 und 51 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 50 Formel für die Berechnung des der Volatilitätsanpassung zugrunde liegenden Spreads
Der in Artikel 77d Absätze 2 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannte Spread errechnet sich für jedes Land und für jede Währung wie folgt:
S = wgov · Sgov + wcorp · Scorp
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck 'Staatsanleihen' Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken.
Artikel 51 Risikoberichtigter Spread
(1) Für die Zwecke des Artikels 77d Absätze 3 und 4 der Richtlinie 2009/138/EG wird der Anteil des durchschnittlichen Währungsspreads, der auf eine realistische Bewertung der erwarteten Verluste oder das unerwartete Kreditrisiko oder sonstige Risiken zurückzuführen ist (im Folgenden "Risikoberichtigung"), gemäß den Absätzen 2 bis 4 dieses Artikels berechnet.
(2) Die Risikoberichtigung bei Staatsanleihen, die von Mitgliedstaaten des EWR begeben werden, errechnet sich wie folgt:
Dabei bezeichnet
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Risikoberichtigung bei Staatsanleihen, die von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums begeben werden, den jeweils höheren Wert von 0 und 65 % des langfristigen durchschnittlichen Spreads der von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums begebenen Staatsanleihen derselben Duration, Bonität und Vermögenswertkategorie im repräsentativen Portfolio, wie an den Finanzmärkten beobachtet, zu keinem Zeitpunkt übersteigen.
(3) Die Risikoberichtigung bei Anleihen, bei denen es sich nicht um von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums begebene Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen im repräsentativen Portfolio handelt, errechnet sich wie folgt:
Dabei bezeichnet
Unbeschadet des Unterabsatzes 1 darf die Risikoberichtigung bei anderen Anleihen als den von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums begebenen Staatsanleihen sowie Darlehen und Verbriefungen derselben Duration, Bonität und Vermögenswertkategorie den jeweils höheren Wert von 0 und 125 % des langfristigen durchschnittlichen Spreads von anderen Anleihen als den von Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums begebenen Staatsanleihen, Darlehen und Verbriefungen derselben Duration, Bonität und Vermögenswertkategorie im repräsentativen Portfolio, wie an den Finanzmärkten beobachtet, zu keinem Zeitpunkt übersteigen.
(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b und in Absatz 3 Buchstabe b genannten langfristigen durchschnittlichen Spreads sind auf Daten für die letzten 30 Jahre zu stützen. Ist ein Teil dieser Daten nicht verfügbar, wird dieser durch rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf den verfügbaren, zuverlässigen Daten für die letzten 30 Jahre. Nicht zuverlässige Daten werden durch anhand dieser Methodik rechnerisch ermittelte Daten ersetzt. Die rechnerisch ermittelten Daten basieren auf vorsichtigen Annahmen."
19. Die folgenden Artikel 51a und 51b werden eingefügt:
"Artikel 51a Kreditspread-Sensitivitätskennzahl
(1) Der in Artikel 77d Absatz 3 Buchstabe b und Absatz 4 Buchstabe b genannte Spread errechnet sich für jede Währung wie folgt:
Dabei bezeichnet
Ist PBVP(BEL) für eine Währung gleich 0 oder negativ, so ist die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für diese Währung abweichend von Unterabsatz 1 gleich 1.
(2) Für jede Währung errechnet sich der Kurswert eines Basispunkts der Anlagen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Anleihen, Darlehen und Verbriefungen wie folgt:
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke der Buchstaben a und c klammert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf fondsgebundene Geschäfte festverzinsliche Anlagen aus, die für das Unternehmen kein oder kein wesentliches Kreditspreadrisiko darstellen.
(3) Für jede Währung errechnet sich der Kurswert eines Basispunkts der besten Schätzung der Verbindlichkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens wie folgt:
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke des Buchstabens c ist der beste Schätzwert unter Berücksichtigung der Auswirkungen künftiger Überschussbeteiligungen neu zu bewerten. Bei dieser Neubewertung werden jedoch die Auswirkungen einer Änderung der Kreditspreads auf den Wert der vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerte nicht berücksichtigt.
(4) Wurde die jüngste Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für eine bestimmte Währung weniger als ein Jahr vor dem Stichtag für die Bewertung des besten Schätzwerts der Verbindlichkeiten berechnet, so sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, die Kennzahl neu zu berechnen, sofern sie ihrer Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass sich die Kennzahl nicht wesentlich verändert hat.
Artikel 51b Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für gekoppelte Währungen
(1) Abweichend von Artikel 51a brauchen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn die Landeswährung eines Mitgliedstaats an den Euro gekoppelt ist und die um das Währungsrisiko bereinigte risikofreie Basiszinskurve für den Euro zur Berechnung des besten Schätzwerts in Bezug auf die auf diese Währung lautenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen gemäß Artikel 48 Absatz 1 verwendet wird, nur eine einzige Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für den Euro und diese Währung berechnen. In diesem Fall wird die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl wie folgt errechnet:
Dabei bezeichnet
Ist PBVP(BEL) für eine an den Euro gekoppelte Währung gleich 0 oder negativ, so ist die Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für diese an den Euro gekoppelte Währung abweichend von Unterabsatz 1 gleich 1.
(2) Sowohl für den Euro als auch die gekoppelte Währung, die gemeinsam betrachtet werden, errechnet sich der Kurswert eines Basispunkts der Anlagen eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Anleihen, Darlehen und Verbriefungen wie folgt:
Dabei bezeichnet:
Für die Zwecke der Buchstaben a und c klammert das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf fondsgebundene Geschäfte festverzinsliche Anlagen aus, die für das Unternehmen kein oder kein wesentliches Kreditspreadrisiko darstellen.
(3) Sowohl für den Euro als auch die gekoppelte Währung, die gemeinsam betrachtet werden, errechnet sich der Kurswert eines Basispunkts des besten Schätzwerts der Verbindlichkeiten eines Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in Anleihen, Darlehen und Verbriefungen wie folgt:
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke des Buchstabens c ist eine Neubewertung des besten Schätzwerts unter Berücksichtigung der Auswirkungen künftiger Überschussbeteiligungen vorzunehmen. Bei dieser Neubewertung werden jedoch die Auswirkungen einer Änderung der Kreditspreads auf den Wert der vom Unternehmen gehaltenen Vermögenswerte nicht berücksichtigt.
(4) Wurde die jüngste Kreditspread-Sensitivitätskennzahl für eine bestimmte Währung weniger als ein Jahr vor dem Stichtag für die Bewertung des besten Schätzwerts der Verbindlichkeiten berechnet, so sind Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nicht verpflichtet, die Kennzahl neu zu berechnen, sofern sie ihrer Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass die Kennzahl keine wesentliche Veränderung erfahren hat."
20. Folgender Artikel 54a wird eingefügt:
"Artikel 54a Umstrukturierte Vermögenswerte
(1) Für die Zwecke des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck 'umstrukturierte Vermögenswerte' Vermögenswerte, deren Zahlungsströme von der Wertentwicklung anderer zugrunde liegender finanzieller Vermögenswerte abhängen.
(2) Unbeschadet des Artikels 77b der Richtlinie 2009/138/EG dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen umstrukturierte Vermögenswerte nur dann in das in dem Artikel genannte zugeordnete Vermögensportfolio aufnehmen, wenn sie gegenüber der Aufsichtsbehörde alles Folgende hinreichend nachweisen können:
21. Artikel 68 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für die in Artikel 171 dieser Verordnung genannten strategischen Beteiligungen, wenn das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Genehmigung nach Artikel 92 Absatz 1a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG erhalten hat."
22. In Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe e erhält Ziffer i folgende Fassung:
"i) sie übersteigen die fiktive Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden in Übereinstimmung mit Artikel 81 Absatz 1;"
23. Die folgenden Artikel 70a und 70b werden eingefügt:
"Artikel 70a Vorhersehbare Dividenden und Ausschüttungen
(1) Für die Zwecke von Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe b wird der Betrag der vorhersehbaren Dividenden und Ausschüttungen nach dem in den Absätzen 2 bis 6 dieses Artikels dargelegten Ansatz der Periodenabgrenzung bestimmt.
(2) Der Betrag der Dividenden und Ausschüttungen wird als vorhersehbar betrachtet, wenn das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, einen förmlichen Beschluss zur Höhe der auszuschüttenden Dividenden gefasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat.
(3) Bis das Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan oder die übrigen Personen, die das Unternehmen tatsächlich leiten, einen förmlichen Beschluss zur Höhe der auszuschüttenden Dividenden gefasst oder dem zuständigen Gremium einen entsprechenden Vorschlag unterbreitet hat, entspricht der Betrag der vorhersehbaren Dividenden oder Ausschüttungen für das betreffende Geschäftsjahr der Summe aus:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 hat der Ausdruck 'Gewinne' dieselbe Bedeutung wie nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b wird die Auszahlungsquote oder der Auszahlungsbetrag für Dividenden oder Ausschüttungen auf der Grundlage der vom Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgan genehmigten Dividenden- oder Ausschüttungspolitik bestimmt. Sieht die Dividenden- oder Ausschüttungspolitik eine Auszahlungsspanne anstelle eines bestimmten Werts vor, so wird das obere Ende der Spanne zugrunde gelegt.
(5) Fehlt es an einer gebilligten Dividenden- oder Ausschüttungspolitik gemäß Absatz 4 oder ist nach Einschätzung der Aufsichtsbehörde davon auszugehen, dass das Unternehmen seine Dividenden- oder Ausschüttungspolitik nicht umsetzen wird oder dass diese Politik keine dem Vorsichtsprinzip entsprechende Grundlage für die Festsetzung der in Abzug zu bringenden Beträge darstellt, bestimmt sich die Auszahlungsquote oder der Auszahlungsbetrag für Dividenden oder Ausschüttungen nach dem vorsichtigeren der folgenden Ansätze:
(6) Das Unternehmen kann bei der Berechnung der Auszahlungsquote oder des Auszahlungsbetrags für Dividenden oder Ausschüttungen gemäß Absatz 4 Buchstaben a und b eine außerordentliche Auszahlung oder eine Nichtauszahlung von Dividenden oder Ausschüttungen ausnehmen, sofern es der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen kann, dass diese Zahlung oder Nichtauszahlung für seine Dividenden- oder Ausschüttungspolitik oder frühere Ausschüttungspraxis nicht repräsentativ ist.
Artikel 70b Rückzahlungs- und Tilgungsanforderungen für die Einstufung als Eigenmittel
(1) Für die Zwecke dieses Abschnitts werden Geschäfte oder Vereinbarungen, die in Bezug auf die Verlustausgleichsfähigkeit oder den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel die gleiche wirtschaftliche Wirkung haben wie eine Rückzahlung oder Tilgung, als Rückzahlung oder Tilgung behandelt.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 haben Aktienrückkäufe die gleiche wirtschaftliche Wirkung wie eine Rückzahlung oder Tilgung, es sei denn, die zurückgekauften Aktien werden entweder sofort oder binnen eines Monats nach Durchführung des Aktienrückkaufprogramms zur Ausübung von Aktienoptionen verwendet."
24. Artikel 81 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Anpassung für Sonderverbände ".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
i) In Unterabsatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:
"a) die gebundenen Eigenmittelbestandteile im Sonderverband;
b) die fiktive Solvenzkapitalanforderung für den Sonderverband."
ii) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:
"Berechnet das Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung mit einem internen Modell, wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung mit diesem internen Modell so berechnet, als übte das Unternehmen nur die im Sonderverband enthaltene Tätigkeit aus."
25. Artikel 84 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Der Hauptzweck des verbundenen Unternehmens besteht darin, im Namen des beteiligten Unternehmens oder eines anderen Unternehmens der Gruppe, der das beteiligte Unternehmen angehört, Vermögenswerte zu halten und zu verwalten;"
b) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) außer der Anlagetätigkeit für das beteiligte Unternehmen oder für ein anderes Unternehmens der Gruppe, der das beteiligte Unternehmen angehört, hat das verbundene Unternehmen keine wesentlichen Geschäftstätigkeiten."
26. Folgender Artikel 89a wird eingefügt:
"Artikel 89a Vereinfachte Berechnung für das Modul oder Untermodul Unwesentliche Risiken
(1) Zur Beurteilung, ob ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule die in Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Bedingungen erfüllen, berechnen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen jedes dieser Module oder Untermodule getrennt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 können Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen eine vereinfachte Berechnung anwenden, sofern sie die Artikel 88 und 89 dieser Verordnung befolgen, jedoch nicht für das Marktrisikomodul oder ein Risikountermodul innerhalb dieses Risikomoduls.
(2) Erfüllen ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule mit Ausnahme des Marktrisikomoduls oder eines Risikountermoduls innerhalb des Marktrisikomoduls die in Artikel 109 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2009/138/EG festgelegten Bedingungen, so kann der Wert jedes dieser Risikomodule oder -untermodule für jeden Stichtag, der nicht später als drei Jahre nach dem Stichtag der in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berechnung liegt, wie folgt berechnet werden:
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c begründet das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde überzeugend, dass das verwendete unternehmensspezifische Volumenmaß angemessen ist.
(3) Der unter Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Risikofaktor wird wie folgt berechnet:
Dabei bezeichnet
das unternehmensspezifische Volumenmaß für das Risikomodul oder -untermodul k zum Stichtag der Berechnung nach Absatz 1."
27. In Artikel 90b wird folgender Absatz 6 angefügt:
"(6) Für die Zwecke der Absätze 1 und 5 findet Artikel 120 Absatz 1a Anwendung."
28. Folgender Artikel 107a wird eingefügt:
"Artikel 107a Vereinfachte Berechnung des risikomindernden Effekts von Rückversicherungsvereinbarungen, Derivaten oder Verbriefungen
(1) Ist Artikel 88 erfüllt, dürfen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den in Artikel 196 genannten risikomindernden Effekt einer Rückversicherungsvereinbarung, einer Verbriefung oder eines Derivats mit einer externen Gegenpartei i auf das versicherungstechnische Risiko und das Marktrisiko wie folgt berechnen:
Dabei bezeichnet
(2) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b entspricht der Wert der Risikoposition bei Ausfall einer Rückversicherungsvereinbarung und einer Verbriefung gegenüber einer Gegenpartei dem Wert des besten Schätzwerts der einforderbaren Beträge aus der Rückversicherungsvereinbarung und der Verbriefung gegenüber dieser Gegenpartei.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c entspricht der Gesamtrisikominderungseffekt der Differenz zwischen den folgenden Kapitalanforderungen:
29. Artikel 117 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) σ(res,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko von Segment s gemäß den Absätzen 4 und 5;".
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsprämienrisiko eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das Brutto-Nichtlebensversicherungsprämienrisiko des Segments gemäß Anhang II und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung, sofern für das betreffende Segment eine solche nichtproportionale Rückversicherung besteht, oder andernfalls einem Faktor von 100 %. Bei den in Anhang II aufgeführten Segmenten 1, 4 und 5 ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 80 %. Bei alle anderen in Anhang II aufgeführten Segmenten ist der Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung gleich 100 %."
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Für alle in Anhang II aufgeführten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Nichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das BruttoNichtlebensversicherungsrückstellungsrisiko des Segments gemäß Anhang II und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung, sofern für das betreffende Segment eine solche nichtproportionale Rückversicherung besteht, oder andernfalls einem Faktor von 100 %.
Handelt es sich bei der nichtproportionalen Rückversicherung um eine Adverse Development Cover, die die in Unterabsatz 3 genannten Bedingungen erfüllt, so wird der in Unterabsatz 1 genannte Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung wie folgt errechnet:
Dabei bezeichnet
Die in Unterabsatz 2 genannten Adverse Development Covers müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Bei einer anderen nichtproportionalen Rückversicherung als in Unterabsatz 2 genannt beträgt der Korrekturfaktor 100 %.
(5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte Entschädigung der Adverse Development Cover wird wie folgt errechnet:
Dabei bezeichnet
30. In Artikel 120 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Für die Zwecke des Absatzes 1 bezeichnet der Ausdruck
31. Die Formel in Artikel 123 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"SI(flood,r,i) = SI(property,r,i) + SI(onshore-property, r,i) +1,5 · SI(motor,r,i) ";
32. Die Formel in Artikel 124 Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"SI(hail,r,i) = SI(property,r,i) + SI(onshore-property, r,i) +10 · SI(motor,r,i) ".
33. Artikel 125 erhält folgende Fassung:
"Artikel 125 Untermodul Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko
(1) Die Kapitalanforderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko errechnet sich wie folgt:
Dabei gilt:
(2) Für alle in Anhang VIIIa aufgeführten Regionen entspricht die Kapitalanforderung für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko einer bestimmten Region s dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, der sich durch einen plötzlichen Schaden in einer Höhe ergäbe, die sich ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge wie folgt errechnet:
Dabei gilt:
(3) Für alle in Anhang VIIIa aufgeführten Regionen und alle in Anhang IX aufgeführten Risikozonen dieser Regionen errechnet sich die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in einer bestimmten Risikozone i einer bestimmten Region r wie folgt:
WSI(subsidence,i) = Q(subsidence,r) · W(subsidence,r,i) · SI(subsidence,r,i)
Dabei bezeichnet
Ist der nach Unterabsatz 1 für eine bestimmte Risikozone bestimmte Betrag höher als der Betrag (in diesem Unterabsatz 'der niedrigere Betrag' genannt), der der Summe der potenziellen Verluste ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge entspricht, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aufgrund des Bodensenkungs- und Erdrutschrisikos in dieser Risikozone erleiden könnte, so kann das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen unter Berücksichtigung der in seinen spezifischen Versicherungsverträgen aufgeführten Geschäftsbedingungen, einschließlich etwaiger vertraglich festgelegter Zahlungsobergrenzen, als alternative Berechnung die gewichtete Versicherungssumme für das Bodensenkungs- und Erdrutschrisiko in dieser Risikozone als niedrigeren Betrag bestimmen."
34. Artikel 129 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Formel erhält folgende Fassung:
"
".
b) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:
"a) Na ist Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von mehr als 32.400.000 EUR gilt;
b) Nb ist die Anzahl der Fahrzeuge, die vom Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in den in Anhang I aufgeführten Geschäftsbereichen 4 und 16 versichert sind und für die eine angenommene Deckungssumme von 32.400.000 EUR oder weniger gilt."
35. Artikel 130 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Buchstabe a wird "250.000 EUR" durch "337.500 EUR" ersetzt.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Bei der Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung gemäß Artikel 196 Buchstabe a wird bei der Ermittlung der Gruppe der See-, Binnensee- und Flussschiffe, die der Höchstversicherungssumme nach Absatz 2 dieses Artikels entspricht, und der Gesamtheit der Öl- und Gasplattformen, die der Höchstversicherungssumme nach Absatz 3 dieses Artikels entspricht, das Bestehen von Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Verbriefungen berücksichtigt."
36. In Artikel 131 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Bei der Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung gemäß Artikel 196 Buchstabe a wird bei der Ermittlung der Gruppe der Luftfahrzeuge, die der höchsten Versicherungssumme nach diesem Artikel entspricht, das Bestehen von Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Verbriefungen berücksichtigt."
37. In Artikel 132 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Für die Zwecke der Berechnung der hypothetischen Kapitalanforderung gemäß Artikel 196 Buchstabe a wird bei der Ermittlung der Gebäudegruppe, die der größten Feuerrisikokonzentration gemäß diesem Artikel entspricht, das Bestehen von Rückversicherungsvereinbarungen, Zweckgesellschaften und Verbriefungen berücksichtigt."
38. Artikel 142 Absatz 6 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Ereignisse nach Unterabsatz 1 gelten einheitlich für alle betroffenen Versicherungs- und Rückversicherungsverträge. In Bezug auf Rückversicherungsverträge wird das Ereignis nach Unterabsatz 1 Buchstaben a und b auf die zugrunde liegenden Versicherungsverträge angewendet."
39. Artikel 148 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) σ(res,s) bezeichnet die Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf Segment s gemäß den Absätzen 4 und 5;";
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Für alle in Anhang XIV aufgeführten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf ein bestimmtes Segment dem Produkt aus der Standardabweichung für das Brutto-Prämienrisiko der Krankenversicherung, die auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis betrieben wird wie die Schadenversicherung, in Bezug auf das Segment gemäß Anhang XIV und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung, sofern für das betreffende Segment eine solche nichtproportionale Rückversicherung besteht, oder andernfalls einem Faktor von 100 %."
c) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Für alle in Anhang XIV aufgeführten Segmente entspricht die Standardabweichung für das Rückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung eines bestimmten Segments dem Produkt aus der Standardabweichung für das BruttoRückstellungsrisiko der auf vergleichbarer versicherungstechnischer Basis wie die Nichtlebensversicherung betriebenen Krankenversicherung des Segments gemäß Anhang XIV und dem Korrekturfaktor für nichtproportionale Rückversicherung, sofern für das betreffende Segment eine solche nichtproportionale Rückversicherung besteht, oder andernfalls einem Faktor von 100 %.
Handelt es sich bei der nichtproportionalen Rückversicherung um einen Schutz gegen Abwicklungsrisiken (Adverse Development Cover), der die in Unterabsatz 4 genannten Bedingungen erfüllt, so wird der Korrekturfaktor für die nichtproportionale Rückversicherung gemäß Unterabsatz 1 wie folgt errechnet:
Dabei bezeichnet
Die in Unterabsatz 2 genannten Adverse Development Covers müssen folgende Bedingungen erfüllen:
Bei einer anderen nichtproportionalen Rückversicherung als in Unterabsatz 2 genannt beträgt der Korrekturfaktor 100 %.
(5) Die in Absatz 4 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannte Entschädigung der Adverse Development Cover wird wie folgt errechnet:
ADC(rec,s) = min[V(net,res,s) · (1+ 3 · σ(res,s,annex)) - R(ap); R(cs)]
Dabei bezeichnet
40. Artikel 157 erhält folgende Fassung:
"Artikel 157 Untermodul Kostenrisiko der Krankenversicherung
Die Kapitalanforderung für das Kostenrisiko der Krankenversicherung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der sich aus der Kombination aus den folgenden unmittelbaren dauerhaften Veränderungen ergäbe:
Bei Rückversicherungsverpflichtungen wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen diese Veränderungen auf ihre eigenen Kosten und, falls relevant, auch auf die Kosten der Zedenten an."
41. Artikel 164 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Der Korrelationskoeffizient Corr(i,j) nach Absatz 2 entspricht dem in Spalte i und Zeile j der nachstehenden Korrelationsmatrix angegebenen Wert:
| Zins |
Aktien | Immobilien | Spread | Konzentration | Wechselkurs |
| Zins | 1 | A | A | B | 0 | 0,25 |
| Aktien | A | 1 | 0,75 | 0,75 | 0 | 0,25 |
| Immobilien | A | 0,75 | 1 | 0,5 | 0 | 0,25 |
| Spread | B | 0,75 | 0,5 | 1 | 0 | 0,25 |
| Konzentration | 0 | 0 | 0 | 0 | 1 | 0 |
| Wechselkurs | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0,25 | 0 | 1 |
Der Faktor A ist 0, wenn die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 165 der Kapitalanforderung nach Buchstabe a dieses Artikels entspricht. Anderenfalls beträgt der Faktor A 0,5.
Der Faktor B ist 0, wenn die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 165 der Kapitalanforderung nach Buchstabe a dieses Artikels entspricht. Anderenfalls beträgt der Faktor B 0,25."
42. Artikel 165 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kapitalanforderung für das Zinsrisiko nach Artikel 105 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/138/EG entspricht der höheren der beiden folgenden Summen:
Abweichend von Unterabsatz 1 brauchen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, wenn die Landeswährung eines Mitgliedstaats an den Euro gekoppelt ist und die um das Währungsrisiko bereinigte risikofreie Basiszinskurve für den Euro zur Berechnung des besten Schätzwerts in Bezug auf die auf diese Währung lautenden Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen gemäß Artikel 48 Absatz 1 verwendet wird, nur eine einzige Kapitalanforderung für das Risiko eines gemeinsamen Anstiegs oder ggf. eines Rückgangs der Zinskurve für den Euro oder die betreffende Währung."
43. Artikel 166 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Anstiegs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Anstieg der risikofreien Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten ergäbe. Der erhöhte risikofreie Basiszinssatz für eine bestimmte Restlaufzeit wird gemäß den Absätzen 2 und 2a berechnet.
(2) Für eine bestimmte Währung und für Restlaufzeiten bis einschließlich zum ersten Glättungspunkt errechnet sich der erhöhte risikofreie Basiszinssatz wie folgt:
Dabei gilt:
bezeichnet den erhöhten risikofreien Zinssatz bei Fälligkeit m;
and
wird wie folgt berechnet:
61 % and
2,14 %;
and
die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte an:
| Restlaufzeit m (in Jahren) | | |
| 1 | 61 % | 2,14 % |
| 2 | 53 % | 1,86 % |
| 3 | 49 % | 1,72 % |
| 4 | 46 % | 1,61 % |
| 5 | 45 % | 1,58 % |
| 6 | 41 % | 1,44 % |
| 7 | 37 % | 1,30 % |
| 8 | 34 % | 1,19 % |
| 9 | 32 % | 1,12 % |
| 10 | 30 % | 1,05 % |
| 11 | 30 % | 1,05 % |
| 12 | 30 % | 1,05 % |
| 13 | 30 % | 1,05 % |
| 14 | 29 % | 1,02 % |
| 15 | 28 % | 0,98 % |
| 16 | 28 % | 0,98 % |
| 17 | 27 % | 0,95 % |
| 18 | 26 % | 0,91 % |
| 19 | 26 % | 0,91 % |
| 20 | 25 % | 0,88 % |
| 21 | 25 % | 0,87 % |
| 22 | 24 % | 0,85 % |
| 23 | 24 % | 0,82 % |
| 24 | 23 % | 0,80 % |
| 25 | 22 % | 0,78 % |
| 26 | 22 % | 0,76 % |
| 27 | 21 % | 0,74 % |
| 28 | 21 % | 0,72 % |
| 29 | 20 % | 0,70 % |
| 30 | 20 % | 0,69 % |
| 31 | 20 % | 0,70 % |
| 32 | 20 % | 0,71 % |
| 33 | 20 % | 0,71 % |
| 34 | 20 % | 0,71 % |
| 35 | 20 % | 0,71 % |
| 36 | 20 % | 0,72 % |
| 37 | 21 % | 0,72 % |
| 38 | 21 % | 0,72 % |
| 39 | 21 % | 0,73 % |
| 40 | 21 % | 0,73 % |
| 41 | 21 % | 0,74 % |
| 42 | 21 % | 0,74 % |
| 43 | 21 % | 0,75 % |
| 44 | 21 % | 0,75 % |
| 45 | 21 % | 0,75 % |
| 46 | 21 % | 0,75 % |
| 47 | 21 % | 0,75 % |
| 48 | 21 % | 0,74 % |
| 49 | 21 % | 0,74 % |
| 50 | 21 % | 0,73 % |
gleich 0 %; bei Restlaufzeiten von mindestens 90 Jahren ist
gleich 20 %;
und
linear interpoliert." b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Bei einer bestimmten Währung und für Restlaufzeiten, die über den ersten Glättungspunkt hinausreichen, ergeben sich die erhöhten risikofreien Basiszinssätze durch Anwendung der Extrapolationsmethode nach Artikel 77a der Richtlinie 2009/138/EG auf eine maßgebliche risikofreie Zinskurve unter Stressbedingungen, wobei die maßgebliche risikofreie Zinskurve unter Stressbedingungen unter Zugrundelegung der folgenden Annahmen bestimmt wird:
44. Artikel 167 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
"(1) Die Kapitalanforderung für das Risiko eines Rückgangs der Zinskurve für eine bestimmte Währung entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang der risikofreien Basiszinssätze für diese Währung bei unterschiedlichen Restlaufzeiten ergäbe, wobei der verminderte risikofreie Basiszinssatz für eine bestimmte Restlaufzeit gemäß den Absätzen 2 und 2a berechnet wird.
In jedem Fall darf kein verminderter risikofreier Basiszinssatz niedriger sein als eine laufzeitabhängige Untergrenze. Die Untergrenze wird wie folgt bestimmt:
(2) Für eine bestimmte Währung und für Restlaufzeiten bis einschließlich zum ersten Glättungspunkt errechnet sich der verminderte risikofreie Basiszinssatz wie folgt:
Dabei gilt:
bezeichnet den verminderten risikofreien Zinssatz bei Restlaufzeit m;
und
werden wie folgt berechnet:
58 % und
1,16 %;
und
die in der folgenden Tabelle aufgeführten Werte an:
| Restlaufzeit m (in Jahren) | | |
| 1 | 58 % | 1,16 % |
| 2 | 51 % | 0,99 % |
| 3 | 44 % | 0,83 % |
| 4 | 40 % | 0,74 % |
| 5 | 40 % | 0,71 % |
| 6 | 38 % | 0,67 % |
| 7 | 37 % | 0,63 % |
| 8 | 38 % | 0,62 % |
| 9 | 39 % | 0,61 % |
| 10 | 40 % | 0,61 % |
| 11 | 41 % | 0,60 % |
| 12 | 42 % | 0,60 % |
| 13 | 43 % | 0,59 % |
| 14 | 44 % | 0,58 % |
| 15 | 45 % | 0,57 % |
| 16 | 47 % | 0,56 % |
| 17 | 48 % | 0,55 % |
| 18 | 49 % | 0,54 % |
| 19 | 49 % | 0,52 % |
| 20 | 50 % | 0,50 % |
| 21 | 49 % | 0,49 % |
| 22 | 50 % | 0,49 % |
| 23 | 51 % | 0,48 % |
| 24 | 51 % | 0,48 % |
| 25 | 52 % | 0,47 % |
| 26 | 52 % | 0,46 % |
| 27 | 53 % | 0,45 % |
| 28 | 53 % | 0,44 % |
| 29 | 53 % | 0,42 % |
| 30 | 53 % | 0,41 % |
| 31 | 53 % | 0,40 % |
| 32 | 53 % | 0,39 % |
| 33 | 54 % | 0,37 % |
| 34 | 54 % | 0,36 % |
| 35 | 54 % | 0,35 % |
| 36 | 54 % | 0,34 % |
| 37 | 55 % | 0,33 % |
| 38 | 55 % | 0,32 % |
| 39 | 56 % | 0,31 % |
| 40 | 57 % | 0,30 % |
| 41 | 57 % | 0,29 % |
| 42 | 58 % | 0,28 % |
| 43 | 59 % | 0,27 % |
| 44 | 61 % | 0,26 % |
| 45 | 62 % | 0,25 % |
| 46 | 62 % | 0,23 % |
| 47 | 63 % | 0,22 % |
| 48 | 64 % | 0,21 % |
| 49 | 64 % | 0,19 % |
| 50 | 65 % | 0,18 % |
gleich 0 %; bei Restlaufzeiten von mindestens 90 Jahren ist
gleich 20 %;
und
linear interpoliert." b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Bei einer bestimmten Währung und für Restlaufzeiten, die über den ersten Glättungspunkt hinausreichen, ergeben sich die verminderten risikofreien Basiszinssätze durch Anwendung der Extrapolationsmethode nach Artikel 77a der Richtlinie 2009/138/EG auf eine maßgebliche risikofreie Zinskurve unter Stressbedingungen, wobei die maßgebliche risikofreie Zinskurve unter Stressbedingungen unter Zugrundelegung der folgenden Annahmen bestimmt wird:
45. Artikel 168a Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
"f) die betreffenden Unternehmen erfüllen für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, mindestens eine der folgenden Voraussetzungen:
46. Artikel 169 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-1-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 105a der Richtlinie 2009/138/EG als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;"
b) Absatz 2 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts von Investitionen in Typ-2-Aktien, die nach Maßgabe des Artikels 105a der Richtlinie 2009/138/EG als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden".
c) Absatz 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur, die nach Maßgabe des Artikels 105a der Richtlinie 2009/138/EG als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;"
d) Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) einem unmittelbaren Rückgang in Höhe von 22 % des Werts der qualifizierten Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen, die nach Maßgabe des Artikels 105a der Richtlinie 2009/138/EG als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden;"
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 gilt für den Fall, dass der Wert einer Aktieninvestition negativ ist und die möglichen Verluste aus der Investition den vom Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen investierten Betrag übersteigen können, Folgendes:
Der erste Unterabsatz gilt nicht für Aktien-Short-Positionen:
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 nehmen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen an, dass andere als die in Unterabsatz 1 genannten Aktieninvestitionen mit negativen Werten einen Wert von 0 haben."
47. Artikel 170 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bis zum 29. Januar 2027 erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-1-Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:"
b) In Absatz 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bis zum 29. Januar 2027 erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für Typ-2-Aktien dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:"
c) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bis zum 29. Januar 2027 erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:".
d) In Absatz 4 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Hat ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG bis zum 29. Januar 2027 erhalten, so entspricht die Kapitalanforderung für qualifizierte Eigenkapitalinvestitionen in Infrastrukturunternehmen dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus folgenden unmittelbaren Rückgängen ergäbe:".
48. In Artikel 171 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Für die Zwecke des Artikels 169 Absatz 1 Buchstabe a, des Artikels 169 Absatz 2 Buchstabe a, des Artikels 169 Absatz 3 Buchstabe a, des Artikels 169 Absatz 4 Buchstabe a, des Artikels 170 Absatz 1 Buchstabe b, des Artikels 170 Absatz 2 Buchstabe b, des Artikels 170 Absatz 3 Buchstabe b und des Artikels 170 Absatz 4 Buchstabe b handelt es sich bei Aktieninvestitionen strategischer Natur um Aktieninvestitionen, für die der Look-Through-Ansatz nicht gilt und für die das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachweist:"
49. Artikel 171a erhält folgende Fassung:
"Artikel 171a Langfristige Aktieninvestitionen: Nachweis der Fähigkeit, Zwangsverkäufe zu vermeiden
(1) Zum Nachweis ihrer Fähigkeit, Zwangsverkäufe von Aktieninvestitionen gemäß Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG dauerhaft und unter Stressbedingungen zu vermeiden, wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen der folgenden Ansätze an:
(2) Zum Nachweis der Befolgung von Artikel 105a Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den gewählten Ansatz durchgehend an.
Ungeachtet des Unterabsatzes 1 dürfen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen den gewählten Ansatz ändern, wenn sie vorab der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass eine solche Änderung unter Berücksichtigung des Risikoprofils des Unternehmens, des Betrags der Aktieninvestitionen, die als langfristige Investitionen eingestuft werden sollen, sowie der Art, des Umfangs und der Komplexität der Risiken des Unternehmens gerechtfertigt ist."
50. Die folgenden Artikel 171b, 171c und 171d werden eingefügt:
"Artikel 171b Langfristige Aktieninvestitionen: Methoden zur Vermeidung von Zwangsverkäufen
(1) Für die Zwecke des Artikels 171a Absatz 1 Buchstabe a muss das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass es eine der folgenden beiden Bedingungen erfüllt:
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannte Bedingung gilt als erfüllt, wenn das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 gilt eine homogene Risikogruppe von Lebensversicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten als illiquide, wenn die Kapitalanforderung für jedes der folgenden Risiken weniger als 5 % des besten Schätzwerts der zu dieser homogenen Risikogruppe gehörenden Verbindlichkeiten beträgt:
(3) Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Bedingung gilt als erfüllt, wenn der gemäß den Absätzen 4 bis 6 berechnete Liquiditätspuffer mehr als 100 % beträgt.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 wird der Liquiditätspuffer berechnet als das Verhältnis des Werts des Portfolios liquider Aktiva im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten zum besten Schätzwert der versicherungstechnischen Rückstellungen Nichtlebensversicherung ohne Rückversicherung, berechnet nach den Absätzen 4 und 5.
(4) Für die Zwecke des Absatzes 3 umfasst das Portfolio liquider Aktiva im Zusammenhang mit Nichtlebensversicherungstätigkeiten Aktiva der Stufe 1, Aktiva der Stufe 2A und Aktiva der Stufe 2B im Sinne dieses Absatzes.
Die Summe aus den für Solvabilitätszwecke bestimmten Werten der Aktiva der Stufen 2A und 2B darf 40 % des Gesamtwerts des in Unterabsatz 1 genannten Portfolios liquider Aktiva für Solvabilitätszwecke nicht überschreiten. Der für Solvabilitätszwecke bestimmte Wert von Aktiva der Stufe 2B darf 15 % des für Solvabilitätszwecke bestimmten Gesamtwerts des Portfolios liquider Aktiva im Sinne von Unterabsatz 1 nicht überschreiten.
Liquide Aktiva, die über Organismen für gemeinsame Anlagen und andere Anlagen in Form von Fonds gehalten werden, an denen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Anteile halten, können bis zu einem absoluten Betrag von 500 Mio. EUR berücksichtigt werden.
Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen:
(5) Für die Zwecke der Berechnung des Liquiditätspuffers gemäß Absatz 3 Unterabsatz 1 gilt Folgendes:
(6) Abweichend von Absatz 5 Buchstabe a wenden Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf ihre Anlagen in liquide Aktiva, die über Organismen für gemeinsame Anlagen und andere Anlagen in Form von Fonds gehalten werden, an denen Unternehmen Anteile halten, die folgenden Abschläge (Haircuts) an:
Artikel 171c Langfristige Aktieninvestitionen: Zwangsveräußerungstest
(1) Für die Zwecke des Artikels 171a Absatz 1 Buchstabe b muss das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass es alles Folgende erfüllt:
(2) Für den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zwangsveräußerungstest gilt Folgendes:
(3) Für die Zwecke des Zwangsveräußerungstests gemäß Absatz 1 Buchstabe c umfassen die Mittelzuflüsse nur den Wert der Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zum Stichtag und Zuflüsse aus folgenden Quellen über den Zeithorizont der Projektionen:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Vermögenswerte, die entweder direkt über ein Anlagevehikel, über das das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die Kontrolle ausübt, oder - im Rahmen der Rechte des Unternehmens - über ein Anlagevehikel gehalten werden, über das ein anderes Unternehmen derselben Gruppe die Kontrolle ausübt und an dem das Unternehmen Anteile oder Aktien hält, können in vollem Umfang berücksichtigt werden. Die in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Vermögenswerte, die über Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere Anlagen in Form von Fonds gehalten werden, können bis zu einem absoluten Betrag von 500 Mio. EUR berücksichtigt werden.
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen können beschließen, die in Unterabsatz 1 Buchstabe b oder e genannten Mittelzuflüsse nicht zu berücksichtigen.
Für die Schätzung der in Unterabsatz 1 Buchstaben c und d genannten Mittelzuflüsse, die nicht innerhalb der Vertragsgrenzen erfasst sind, muss das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen können, dass plausible negative Prognosen auf der Grundlage historischer Daten angemessen berücksichtigt werden.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a berücksichtigen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Vermögenswerte, die den besten Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen, auf die die Matching-Anpassung angewandt wird, erfassen.
Bei den Annahmen zu den Einnahmen aus dem Verkauf von Anleihen, Darlehen und Verbriefungen, die den besten Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen erfassen, auf die die Volatilitätsanpassung über den Zeithorizont des Tests angewandt wird, muss das Unternehmen in der Lage sein, der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachzuweisen, dass sein Risikoprofil nicht wesentlich von den folgenden Annahmen abweicht, die der Volatilitätsanpassung zugrunde liegen, auch nicht infolge solcher Verkäufe und auch nicht unter Stressbedingungen:
(4) Bei dem Zwangsveräußerungstest gemäß Absatz 1 Buchstabe c werden folgende Mittelabflüsse berücksichtigt:
(5) Bei dem Zwangsveräußerungstest unter Stressbedingungen gemäß Absatz 1 Buchstabe c nimmt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen an, dass es folgenden Stressbedingungen ausgesetzt ist:
Die in Unterabsatz 1 Buchstabe b genannten Untermodule sind wie folgt definiert:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b gelten die folgenden Annahmen:
(6) Für den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Zwangsveräußerungstest unter Stressbedingungen legt das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in Bezug auf bestimmte Zahlungsströme die folgenden zusätzlichen Annahmen zugrunde:
Artikel 171d Langfristige Aktieninvestitionen: Organismen für gemeinsame Anlagen mit niedrigerem Risikoprofil
(1) Die in Artikel 105a Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Fonds gehören zu einer der in Absatz 2 dieses Artikels genannten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen oder alternativen Investmentfonds.
(2) Bei den in Absatz 1 genannten Arten von Organismen für gemeinsame Anlagen und alternativen Investmentfonds handelt es sich um:
(3) Sind die in Artikel 105a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bedingungen auf der Ebene eines in Absatz 2 dieses Artikels genannten Organismus für gemeinsame Anlagen erfüllt, so gilt Artikel 105a Absatz 4 der genannten Richtlinie für
51. Artikel 172 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Die symmetrische Anpassung darf nicht unter -13 % oder über 13 % liegen."
52. Artikel 173 erhält folgende Fassung:
"Artikel 173 Aktieninvestitionen im Rahmen staatlicher Programme
(1) Investiert ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Rahmen eines staatlichen Programms, das die in Artikel 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllt, entweder direkt oder über einen Organismus für gemeinsame Anlagen in eine Kapitalbeteiligung, so wird das Untermodul Standardaktienrisiko für den Teil dieser Beteiligungsinvestitionen, der insgesamt 10 % der anrechnungsfähigen Eigenmittel des Unternehmens nicht übersteigt, vorbehaltlich der Genehmigung der Aufsichtsbehörde gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels berechnet.
(2) Die in Artikel 169 der vorliegenden Verordnung festgelegten Prozentsätze werden im Verhältnis zu der im Rahmen des staatlichen Programms erreichten quantifizierten Kreditrisikominderung verringert.
(3) Führt die Kommission ein öffentliches Register der staatlichen Programme, die als die Bedingungen des Artikels 133 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllend angesehen werden, so wird bei jedem in dieses Register aufgenommenen Programm davon ausgegangen, dass damit eine Kreditrisikominderung um insgesamt mindestens 5 % erreicht wird."
53. Artikel 176 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Kapitalanforderung für das Spread-Risiko von Anleihen und Krediten SCRbonds entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren relativen Rückgang stressi des Werts von Anleihen oder Darlehen i, ausgenommen ausgefallene und gestundete Kredite und Darlehen sowie ausgenommen Hypothekendarlehen für Wohnimmobilien, die die Anforderungen des Artikels 191 erfüllen, einschließlich Bankeinlagen, bei denen es sich nicht um Bankguthaben nach Artikel 189 Absatz 2 Buchstabe b handelt, ergäbe."
54. In Artikel 176a Absatz 3 Buchstabe g erhält Ziffer v folgende Fassung:
"v) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
55. Artikel 176c Absatz 3 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) für jedes der letzten drei Geschäftsjahre, die vor dem Datum der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung enden, ist mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:
56. Artikel 178 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 erhält die Tabelle folgende Fassung:
| "Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
| Laufzeit | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
| (duri) | |||||||||||||
| bis zu 5 | min [bi · duri; 1] | - | 0,7 % | - | 0,9 % | - | 1,4 % | - | 2,5 % | - | 4,5 % | - | 7,5 % |
| Mehr als 5 und bis zu 10 | min [ai +bi · (duri - 5); 1] | 3,5 % | 0,5 % | 4,5 % | 0,6 % | 7,0 % | 0,7 % | 12,5 % | 1,5 % | 22,5 % | 2,5 % | 37,5 % | 4,2 % |
| Mehr als 10 und bis zu 15 | min [ai +bi · (duri - 10); 1] | 6,0 % | 0,5 % | 7,5 % | 0,5 % | 10,5 % | 0,5 % | 20,0 % | 1,0 % | 35,0 % | 1,8 % | 58,5 % | 0,5 % |
| Mehr als 15 und bis zu 20 | min [ai +bi · (duri - 15); 1] | 8,5 % | 0,5 % | 10,0 % | 0,5 % | 13,0 % | 0,5 % | 25,0 % | 1,0 % | 44,0 % | 0,5 % | 61,0 % | 0,5 % |
| Mehr als 20 | min [ai +bi · (duri - 20); 1] | 11,0 % | 0,5 % | 12,5 % | 0,5 % | 15,5 % | 0,5 % | 30,0 % | 0,5 % | 46,5 % | 0,5 % | 63,5 % | 0,5 %" |
b) In Absatz 4 erhält die Tabelle folgende Fassung:
| "Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 und 6 | |||||||
| Laufzeit | stressi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi | ai | bi |
| (duri) | |||||||||||||
| bis zu 5 | min [bi · duri; 1] | - | 2,0 % | - | 2,6 % | - | 4,0 % | - | 7,1 % | - | 12,7 % | - | 21,3 % |
| Mehr als 5 und bis zu 10 | min [ai +bi · (duri - 5); 1] | 9,8 % | 1,1 % | 12,8 % | 1,4 % | 20,2 % | 2,0 % | 35,3 % | 4,2 % | 63,5 % | 7,3 % | 100,0 % | 0,0 % |
| Mehr als 10 und bis zu 15 | min [ai +bi · (duri - 10); 1] | 15,3 % | 1,1 % | 19,8 % | 1,1 % | 30,2 % | 1,4 % | 56,3 % | 2,9 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 % |
| Mehr als 15 und bis zu 20 | min [ai +bi · (duri - 15); 1] | 20,8 % | 1,1 % | 25,3 % | 1,1 % | 37,2 % | 1,4 % | 70,8 % | 2,9 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 % |
| Mehr als 20 | min [ai +bi · (duri - 20); 1] | 26,3 % | 1,1 % | 30,8 % | 1,1 % | 44,2 % | 1,4 % | 85,3 % | 1,5 % | 100,0 % | 0,0 % | 100,0 % | 0,0 %" |
c) Absatz 8 erhält folgende Fassung:
"(8) Vorrangigen Verbriefungspositionen, die nicht unter Absätze 3 bis 7 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:
stressi = min(bi · duri;1)
Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:
| Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| bi | 2,7 % | 3,3 % | 4,4 % | 7,5 % | 14,3 % | 23,5 % | 100,0 %" |
d) Der folgende Absatz 8a wird eingefügt:
"(8a) Nicht vorrangigen Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8 fallen und für die eine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vorliegt, wird ein Risikofaktor stressi zugeordnet, der sich nach folgender Formel errechnet:
stressi = min(bi · duri;1)
Dabei gilt, dass bi in Abhängigkeit von der Bonitätseinstufung der Verbriefungsposition i gemäß folgender Tabelle zugeordnet wird:
| Bonitätseinstufung | 0 | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 | 6 |
| bi | 7,4 % | 9,0 % | 12,0 % | 18,8 % | 38,9 % | 63,8 % | 100,0 %" |
e) Absatz 9 erhält folgende Fassung:
"(9) Verbriefungspositionen, die nicht unter die Absätze 3 bis 8a fallen, wird ein Risikofaktor stressi von 100 % zugeordnet."
57. Artikel 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 (Covered Bonds), denen eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde, wird ein Risikofaktor i im Einklang mit der folgenden Tabelle zugeordnet.".
b) In Absatz 2 werden nach Unterabsatz 2 folgende Unterabsätze eingefügt:
"Besteht eine Risikoexponierung in Form einer Einzelanleihe oder eines Einzelkredits, die teilweise, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d genannten Gegenparteien garantiert wird, und erfüllt die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 und bietet sie eine Erstausfallgarantie in Höhe von mindestens 5 % des Nominalwerts der Risikoexponierung, so wird dem durch die Garantie gedeckten Teil des Risikoexponierungswerts ebenfalls ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet.
Wird eine Risikoexponierung in Form eines Pools von Anleihen und Darlehen gewährt, der teilweise, vorbehaltlos und unwiderruflich von einer der unter den Buchstaben a bis d genannten Gegenparteien garantiert wird, und erfüllt die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 und bietet sie eine Erstausfallgarantie in Höhe von mindestens 5 % der nominalen Gesamtexponierung, so kann das Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen für die Berechnung des Spread-Risikos einen Risikofaktor stressi von 0 % einem Betrag der Anleihen und Darlehen innerhalb des Pools zuordnen, dessen kumulierter Wert dem Gesamtwert der Garantie entspricht.
Für die Zwecke der Unterabsätze 3 und 4 gelten die in Artikel 215 Buchstabe f festgelegten Anforderungen als erfüllt, wenn die Teilgarantie alle Arten von regelmäßigen Zahlungen, die der Schuldner in Bezug auf die Forderung zu leisten hat, proportional abdeckt."
c) Absatz 10 erhält folgende Fassung:
"(10) Vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich vom Europäischen Investitionsfonds oder von der Europäischen Investitionsbank garantierte Verbriefungspositionen, die die Kriterien nach Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen und bei denen die Garantie die Anforderungen nach Artikel 215 erfüllt, wird ein Risikofaktor stressi von 0 % zugeordnet."
58. Artikel 182 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Für die Zwecke des Absatzes 4 wird Risikoexponierungen, für die eine Bonitätsbewertung einer benannten ECAI verfügbar ist, eine Bonitätseinstufung im Einklang mit Kapitel 1 Abschnitt 2 dieses Titels zugeordnet. Die Bonitätseinstufung für Risikoexponierungen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken wird um eine Bonitätseinstufung herabgesetzt, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
b) Die folgenden Absätze 5a und 5b werden eingefügt:
"(5a) Risikoexponierungen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten, die nicht in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführt sind, wird die Bonitätsstufe 1 zugeordnet.
(5b) Risikoexponierungen, die von einer nicht in Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2011 aufgeführten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats vollständig, vorbehaltlos und unwiderruflich garantiert werden, sofern die Garantie die in Artikel 215 dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllt, werden der Bonitätsstufe 1 zugeordnet."
59. In Artikel 184 Absatz 2 wird folgender Buchstabe g angefügt:
"g) der Wert einer Eigenkapitalinvestition, wenn dieser Wert negativ ist."
60. Artikel 187 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Risikoexponierungen in Form von Schuldverschreibungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 (Covered Bonds) wird eine Konzentrationsschwelle CTi von 15 % zugeordnet, sofern den entsprechenden Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds eine Bonitätseinstufung von 0 oder 1 zugeordnet wurde. Risikoexponierungen in Form von Covered Bonds werden als Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen angesehen, ungeachtet anderer Risikoexponierungen gegenüber derselben Gegenpartei als Emittentin der Covered Bonds, die eine gesonderte Risikoexponierung gegenüber einer Einzeladresse darstellen."
b) Die Absätze 4a und 4b werden gestrichen;
61. Artikel 189 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die folgenden Buchstaben g und h angefügt:
"g) Rückkaufsvereinbarungen, umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen sowie Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften;
h) vorfinanzierten Beiträgen und nicht vorfinanzierten Beiträgen zum Ausfallfonds einer CCP im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 90 bzw. Artikel 300 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn die CCP eine qualifizierte zentrale Gegenpartei ist."
b) In Absatz 3 wird folgender Buchstabe ca eingefügt:
"ca) ausgefallener und gestundeter Darlehen;"
62. Artikel 191 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird "1 Mio. EUR" durch "1,35 Mio. EUR" ersetzt.
b) Absatz 7 erhält folgende Fassung:
"(7) In diesem Fall muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
63. Artikel 192 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
"Besteht die Rückversicherungsvereinbarung mit einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland und sind mehr als 60 % der Vermögenswerte der Gegenpartei zum Zwecke der Besicherung gebunden, so errechnet sich der Verlust bei Ausfall wie folgt:
LGD = max[90 %·(Recoverables + 50 % * RMre) - F'''.Collateral; 0]
Dabei gilt: F''' bezeichnet einen Faktor zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkung der Finanzsicherheit bezogen auf die Rückversicherungsvereinbarung oder Verbriefung im Falle eines Kreditereignisses hinsichtlich der Gegenpartei."
b) In Absatz 3 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:
"Der Verlust bei Ausfall für ein Derivat, das unter Artikel 192a Absatz 1 oder Artikel 192b fällt, errechnet sich wie folgt:"
c) Die folgenden Absätze 3e und 3f werden eingefügt:
"(3e) Der Verlust bei Ausfall bei Rückkaufsvereinbarungen, umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften errechnet sich wie folgt:
LGD = max(Exposure - Collateral; 0)
Dabei gilt:
(3f) Haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen vertragliche Nettingvereinbarungen über mehrere Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrte Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleih- oder leihgeschäfte geschlossen, die ein Kreditrisiko gegenüber derselben Gegenpartei darstellen, dürfen sie den Verlust bei Ausfall für diese Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleih- oder -leihgeschäfte gemäß Absatz 3e auf Basis der wirtschaftlichen Gesamtwirkung all dieser unter ein und dieselbe Nettingvereinbarung fallenden Rückkaufsvereinbarungen oder umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierleih- oder leihgeschäfte berechnen, sofern in Bezug auf das Netting die Artikel 209 und 210 erfüllt sind.
Ist der Verlust bei Ausfall von Rückkaufsvereinbarungen, umgekehrten Rückkaufsvereinbarungen oder Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften auf der Grundlage des Unterabsatzes 1 zu berechnen, so gelten für die Zwecke des Absatzes 3e die folgenden Regeln:
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Der Verlust bei Ausfall für ein Hypothekendarlehen errechnet sich wie folgt:
LGD = max[ Loan - (80 % × Mortgage + Guarantee); 5 % × max[0; (Loan - Guarantee)]]
Dabei bezeichnet
Für die Zwecke von Buchstabe c wird eine Garantie nur anerkannt, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird die Garantie von einer Gegenpartei gestellt, die von einer der in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis d genannten Gegenparteien in vollem Umfang garantiert wird, so gelten die in Artikel 215 Buchstabe c Ziffer iii und Buchstabe d festgelegten Anforderungen als erfüllt, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen das Recht hat, rechtzeitig eine vorläufige Zahlung durch den ersten Garantiegeber zu erhalten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllt:
e) Der folgende Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) Der Verlust bei Ausfall errechnet sich für ein ausgefallenes oder gestundetes Darlehen wie folgt:
LGD = max (Loan - Recoverables; 36 % * Loan)
Dabei bezeichnet
f) Die folgenden Absätze 7 und 8 werden angefügt:
"(7) Der Verlust bei Ausfall eines vorfinanzierten Beitrags zum Ausfallfonds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei entspricht 18 % des Beitrags.
(8) Der Verlust bei Ausfall eines nicht vorfinanzierten Beitrags zum Ausfallfonds einer qualifizierten zentralen Gegenpartei entspricht 0 % des Beitrags."
64. Artikel 192a Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 fällt ein Derivat unter diesen Absatz, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:
Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann bei der Bewertung der Erfüllung der Bedingung nach Unterabsatz 1 Buchstabe c eindeutige Präzedenzfälle für die Übertragung von Kundenpositionen und der entsprechenden Sicherheiten an eine CCP sowie jegliche Absicht der Branche, diese Praxis fortzusetzen, berücksichtigen."
65. Folgender Artikel 192b wird eingefügt:
"Artikel 192b Direkte Risikoexponierung gegenüber einer qualifizierten zentralen Gegenpartei
Ungeachtet des Artikels 192a fällt ein Derivatfinanzierungsgeschäft für die Zwecke des Artikels 192 Absatz 3 unter diesen Artikel, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei dem Derivatfinanzierungsgeschäft als Clearingmitglied einer CCP für seine eigenen Zwecke auftritt und die CCP eine qualifizierte zentrale Gegenpartei ist."
66. Artikel 197 Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Wird im Falle einer Insolvenz der Gegenpartei bei der Ermittlung des verhältnismäßigen Anteils des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens an der Insolvenzmasse der Gegenpartei nicht berücksichtigt, dass das Unternehmen die Sicherheit erhält, so belaufen sich die F, F', F'' and F''' nach Artikel 192 Absätze 2 bis 3c sowie Artikel 194 bis 196 allesamt auf 100 %."
67. Artikel 199 Absatz 12 erhält folgende Fassung:
"(12) Ungeachtet der Absätze 2 bis 11 wird den in Artikel 192 Absätze 3, 7 und 8 genannten Risikoexponierungen eine Ausfallwahrscheinlichkeit von 0,002 % zugeordnet."
68. Artikel 201 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Die Summe umfasst alle möglichen Kombinationen (j,k) der Ausfallwahrscheinlichkeiten bei Risikoexponierungen gegenüber Einzeladressen gemäß Artikel 199, es sei denn, PDj = PDk = 0;"
69. Artikel 202 erhält folgende Fassung:
"Artikel 202 Typ-2-Exponierungen
Die Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko von Typ-2-Exponierungen entspricht dem Verlust an Basiseigenmitteln, der sich aus einem unmittelbaren Rückgang des Werts von Typ-2-Exponierungen um folgenden Betrag ergäbe:
90 % · LGDreceivables > 3months + 100 % · LGDdefaulted/forborne + Σi15% · LGDi
Dabei gilt:
70. Artikel 210 wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Absatz 3a wird eingefügt:
"(3a) Eine Risikominderungstechnik führt nur dann nicht zu einem wesentlichen Basisrisiko, wenn das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Das Unternehmen kann nachweisen, dass die Risikoübertragung wirksam ist und dass jede Verringerung der Solvenzkapitalanforderung oder Erhöhung der verfügbaren Basiseigenmittel infolge der Risikoübertragungsvereinbarungen der tatsächlichen Veränderung der Risiken, denen das Unternehmen ausgesetzt ist, angemessen ist.
Die Solvenzkapitalanforderung und die verfügbaren Basiseigenmittel spiegeln die wirtschaftliche Substanz der vertraglichen Vereinbarungen zur Regelung der Risikominderungstechniken wider. Bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen lediglich Risikominderungstechniken nach Artikel 101 Absatz 5 der Richtlinie 2009/138/EG, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nachweisen kann, dass alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
71. Artikel 211 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken unter Nutzung von Rückversicherungsverträgen oder Zweckgesellschaften übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung berücksichtigt wird, werden die qualitativen Kriterien nach den Artikeln 209 und 210 und die in den Absätzen 2 bis 7 festgelegten Kriterien erfüllt."
b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Übertragen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen versicherungstechnische Risiken auf ein System, das auf einer Rückversicherung basiert, die von der Regierung eines Mitgliedstaats, die aus Gründen des erheblichen öffentlichen Interesses als Rückversicherer letzter Instanz auftritt, durchgeführt oder vollständig garantiert wird, so gilt dieses System als Rückversicherungsgegenpartei im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels."
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
"(7) Für die Zwecke des Artikels 86 und des Artikels 210 Absatz 3 betrachten Unternehmen das Basisrisiko aus einer Währungsinkongruenz als wesentlich, wenn die durch die Rückversicherungsverträge oder Zweckgesellschaften gedeckte Risikoexponierung auf eine andere Währung lautet als die Risikoexponierung des Unternehmens, es sei denn, die betreffenden Währungen sind innerhalb eines hinreichend engen Korridors gebunden oder der feste Wechselkurs ist im Rückversicherungsvertrag angegeben."
72. Artikel 212 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wenn Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen Risiken übertragen, damit die Risikominderungstechnik in der Basissolvenzkapitalanforderung in anderen als den in Artikel 211 Absatz 1 genannten Fällen berücksichtigt wird, einschließlich Übertragungen durch den Kauf oder die Ausgabe von Finanzinstrumenten, so werden zusätzlich zu den in den Artikeln 209 und 210 bestimmten Kriterien die in den Absätzen 2 bis 5 festgelegten qualitativen Kriterien erfüllt."
73. Der folgende Artikel 212a wird eingefügt:
"Artikel 212a Bedingte Kapitalinstrumente und Wandelanleiheinstrumente
Bei den folgenden vertraglichen Vereinbarungen wird niemals davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen an eine wirksame Risikoübertragung nach Artikel 210 erfüllen:
74. Artikel 215 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"Vorbehaltlich des Artikels 215a Absatz 1 werden bei der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung Garantien nur dann anerkannt, wenn auf sie explizit in diesem Kapital Bezug genommen wird und wenn zusätzlich zu den qualitativen Kriterien der Artikel 209 und 210 sämtliche folgenden Kriterien erfüllt sind:"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) der Umfang der Absicherung ist unmissverständlich festgelegt und unstrittig;"
c) Buchstabe c Ziffer i erhält folgende Fassung:
"i) dem Sicherungsgeber die einseitige Kündigung oder Änderung der Absicherung ermöglichen würde;"
d) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:
"Im Falle einer Garantie für Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien müssen die Anforderungen des Unterabsatzes 1 Buchstabe c Ziffer iii und Buchstabe d nur innerhalb von 24 Monaten erfüllt werden.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c darf eine Klausel im Garantievertrag, wonach eine mangelhafte Erfüllung der Sorgfaltspflicht oder ein Betrug des kreditgebenden Instituts die vom Garantiegeber bereitgestellte Absicherung ungültig macht oder in ihrem Umfang verringert, diese Garantie nicht von der Erfüllung der Anforderungen von Unterabsatz 1 Buchstabe c ausschließen.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe c kann der Garantiegeber für alle im Rahmen der Forderung ausstehenden Beträge eine einmalige Zahlung leisten oder die künftigen Zahlungsverpflichtungen des Schuldners übernehmen, die durch den Sicherungsvertrag abgedeckt sind.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen der Aufsichtsbehörde gegenüber hinreichend nachweisen, dass es über Systeme verfügt, mit denen etwaige, durch den Einsatz von Garantien bedingte Risikokonzentrationen gesteuert werden können. Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen kann der Aufsichtsbehörde hinreichend darlegen, wie die von ihm beim Einsatz von Garantien verfolgte Strategie und sein Management des Gesamtrisikoprofils zusammenwirken."
75. Der folgende Artikel 215a wird eingefügt:
"Artikel 215a Rückbürgschaften von Staaten und anderen öffentlichen Stellen
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen dürfen die in Absatz 2 genannten Forderungen wie Forderungen behandeln, die durch eine von den dort genannten Stellen geleistete Garantie abgesichert sind, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
(2) Die Behandlung nach Absatz 1 gilt für Risikoexponierungen, die durch eine Garantie abgesichert sind, für die eine Rückbürgschaft einer der in Artikel 180 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Gegenparteien besteht."
76. Die Artikel 216 und 217 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 216 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung im Falle von Sonderverbänden
(1) Bei Sonderverbänden, die gemäß Artikel 81 Absatz 1 bestimmt werden, passen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nach der in Artikel 217 festgelegten Methode an.
(2) Hat jedoch ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen vor dem 29. Januar 2027 die aufsichtliche Genehmigung zur Anwendung der Vorschriften des Artikels 304 der Richtlinie 2009/138/EG auf einen Sonderverband erhalten, nimmt es keine Anpassung der Berechnung im Einklang mit Artikel 217 dieser Verordnung vor, sondern stützt die Berechnung auf die Annahme einer vollständigen Diversifizierung in Bezug auf die Vermögenswerte und Verbindlichkeiten der Sonderverbände und den Rest des Unternehmens.
Artikel 217 Methode zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung für Sonderverbände
(1) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen eine fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband sowie für den übrigen Teil des Unternehmens, so als wären diese Sonderverbände und der übrige Teil des Unternehmens getrennte Unternehmen.
(2) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen berechnen ihre Solvenzkapitalanforderung als Summe der fiktiven Solvenzkapitalanforderungen für jeden Sonderverband sowie für den übrigen Teil des Unternehmens.
(3) Wenn die Berechnung der Kapitalanforderung für ein Risikomodul oder Untermodul der Basissolvenzkapitalanforderung auf der Auswirkung eines Szenarios auf die Basiseigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens basiert, wird die Auswirkung des Szenarios auf die Basiseigenmittel auf der Ebene des Sonderverbands und des übrigen Teils des Unternehmens berechnet.
(4) Die Basiseigenmittel auf Ebene des Sonderverbands sind diejenigen gebundenen Eigenmittelbestandteile, die die Definition von Basiseigenmitteln in Artikel 88 der Richtlinie 2009/138/EG für den betreffenden Sonderverband erfüllen.
(5) Wenn der Sonderverband Vereinbarungen über eine Gewinnbeteiligung enthält, wenden die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen bei der Anpassung der Solvenzkapitalanforderung den folgenden Ansatz an:
(6) Ungeachtet des Absatzes 1 wird die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband unter Verwendung jener szenariobasierten Berechnungen berechnet, in denen die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden.
(7) Bei der Ermittlung des Szenarios, in dem die Basiseigenmittel für das gesamte Unternehmen am stärksten negativ beeinflusst werden, berechnet das Unternehmen zunächst die Summe aus den Ergebnissen der Auswirkungen der Szenarien auf die Basiseigenmittel auf Ebene der einzelnen Sonderverbände im Einklang mit den Absätzen 3 und 5. Die Summen auf Ebene der einzelnen Sonderverbände werden miteinander sowie zu den Ergebnissen der Auswirkung der Szenarien auf die Basiseigenmittel im übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens addiert.
(8) Die fiktive Solvenzkapitalanforderung für jeden Sonderverband ergibt sich durch Aggregation der Kapitalanforderungen für jedes Untermodul und Risikomodul der Basissolvenzkapitalanforderung.
(9) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen nehmen an, dass zwischen jedem Sonderverband und dem übrigen Teil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens keine Risikodiversifikation besteht."
77. In Artikel 231 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen richten interne Verfahren ein, um eine übermäßige Abhängigkeit von Daten aus vergangenen Ereignissen in Bezug auf klimawandelbezogene Trends zu vermeiden zu vermeiden, gegebenenfalls auch durch Verwendung von Klimaszenarien."
78. Artikel 234 Buchstabe b Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) etwaigen Diversifikationsbeschränkungen, die sich aus dem Bestehen eines Sonderverbands ergeben;"
79. Artikel 235 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Risikominderungstechniken und andere Techniken zur Verringerung der Solvenzkapitalanforderung "
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Die Anwendung der in Artikel 212a genannten Vereinbarungen darf niemals als Risikominderungstechniken anerkannt werden. Sie darf niemals zu einer Verringerung der Solvenzkapitalanforderungen führen."
80. In Artikel 258 Absatz 6 wird folgender Unterabsatz eingefügt:
"Die in Unterabsatz 1 genannte Bewertung umfasst eine Bewertung der Angemessenheit der Zusammensetzung, auch im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und die Vielfalt, die Wirksamkeit und die interne Governance des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans. Die Bewertungsmethode muss ferner der Art, dem Umfang und der Komplexität der mit den Geschäften des Unternehmens verbundenen Risiken angemessen sein."
81. Artikel 260 wird wie folgt geändert:
a) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:
"(2a) Der erwartete Gewinn aus künftigen Gebühren für die Verwaltung und das Management von Fonds für indexgebundene und fondsgebundene Versicherungen entspricht der Differenz zwischen den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge, berechnet gemäß Artikel 77 der Richtlinie 2009/138/EG, und den versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Risikomarge unter der Annahme, dass die für die Zukunft erwarteten Gebühren für die Verwaltung und das Management von Fonds ungeachtet der vertraglichen Rechte des Versicherungsnehmers auf Beendigung des Vertrags aus einem anderen Grund als dem Eintritt des versicherten Ereignisses nicht gezahlt werden."
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Verlustträchtige Verträge und gewinnträchtige Verträge werden nur innerhalb einer homogenen Risikogruppe gegeneinander aufgerechnet. Homogene verlustbringende Risikogruppen werden auch gegen homogene gewinnträchtige Risikogruppen aufgerechnet."
82. Artikel 271 Absatz 2 wird gestrichen.
83. Artikel 275 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
i) Der folgende Buchstabe ea wird eingefügt:
"ea) die variable Vergütung, einschließlich des zurückbehaltenen Anteils, wird nur dann ausgezahlt oder zu einem festen Anspruch, wenn sie angesichts der Finanzlage des Unternehmens als Ganzem tragbar ist und angesichts des Ergebnisses des Unternehmens, des betreffenden Geschäftsbereichs und der betreffenden Person gerechtfertigt ist;"
ii) Die folgenden Unterabsätze werden angefügt:
"Für die Zwecke von Buchstaben c wird die im Rahmen von Zurückbehaltungsvereinbarungen zu zahlende Vergütung nicht schneller als anteilig zu einem festen Anspruch.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 Buchstabe ea wird unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechts die variable Vergütung in ihrer Gesamtheit bei einem schwachen oder negativen Finanzergebnis des Unternehmens generell erheblich abgesenkt, wobei sowohl der aktuellen Vergütung als auch Kürzungen bei der Auszahlung zuvor erwirtschafteter Beträge (auch durch Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen) Rechnung getragen wird.
Malus- oder Rückforderungsvereinbarungen gelten für bis zu 100 % der gesamten variablen Vergütung. Die Unternehmen legen spezifische Kriterien für die Anwendung von Malus- und Rückforderungsvereinbarungen fest. Diese Kriterien gelten für Situationen, in denen der Mitarbeiter
b) Die folgenden Absätze 2a und 2b werden eingefügt:
"(2a) Die Zurückstellung eines wesentlichen Teils der variablen Vergütungskomponente gemäß Absatz 2 Buchstabe c findet keine Anwendung, wenn die jährliche variable Vergütung eines Mitglieds des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans, einer Person, die das Unternehmen tatsächlich leitet oder andere Schlüsselfunktionen wahrnimmt, oder einer Person, die anderen Kategorien von Mitarbeitern angehört, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Unternehmens auswirkt, 50.000 EUR nicht übersteigt und nicht mehr als ein Drittel der jährlichen Gesamtvergütung dieses Mitarbeiters ausmacht.
(2b) Abweichend von Absatz 2a kann eine Aufsichtsbehörde beschließen, dass Mitarbeiter, die einen Anspruch auf eine jährliche variable Vergütung unter dem in diesem Absatz genannten Schwellenwert haben, aufgrund der Besonderheiten des nationalen Markts hinsichtlich der Vergütungspraxis, der Art der Aufgaben und des Stellenprofils dieser Mitarbeiter oder aufgrund des speziellen Risikoprofils des Unternehmens nicht unter die dort festgelegte Ausnahme fallen."
84. Der folgende Artikel 275b wird eingefügt:
"Artikel 275b Transparenz der Investitionen und des Kapitalmanagements
Unter Berücksichtigung der Informationen aus der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung gemäß Artikel 304 erstattet die EIOPA der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament und dem Rat regelmäßig Bericht mit quantitativen und qualitativen Angaben
85. In Artikel 278 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Haben Aufsichtsbehörden einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen gestattet, von der Matching-Anpassung, von Übergangsmaßnahmen oder von der Volatilitätsanpassung Gebrauch zu machen, können sie nur dann einen Kapitalaufschlag gemäß Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2009/138/EG verhängen, wenn die Abweichung von den den Anpassungen oder Übergangsmaßnahmen zugrunde liegenden Annahmen vorübergehender Natur ist und keinen Widerruf der aufsichtlichen Genehmigung zur Anwendung der entsprechenden Anpassung oder Übergangsmaßnahme rechtfertigt."
86. Die Artikel 290 bis 294 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 290 Aufbau
(1) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage entspricht im Aufbau den Vorgaben von Anhang XX Abschnitt A und dient der Veröffentlichung der in den Artikeln 292 bis 298 dieser Verordnung genannten Informationen.
(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält ausformulierte quantitative und qualitative Informationen, die für den Teil, der sich an professionelle Marktteilnehmer richtet, gegebenenfalls durch quantitative Vorlagen ergänzt werden.
(3) Werden in anderen öffentlichen Berichten Informationen von mindestens gleichem Umfang und mit gleichem Detaillierungsgrad für den Berichtszeitraum bereitgestellt, so kann das Unternehmen die erforderlichen Informationen in dem an professionelle Marktteilnehmer gerichteten Teil bereitstellen, indem es den Internet-Link zu dem betreffenden Teil der öffentlichen Berichte einfügt. Bei der Nutzung von Internet-Links geben die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen insbesondere die relevanten Abschnitte und Seiten an. Sie stellen sicher, dass diese Links nach dem Veröffentlichungsdatum mindestens fünf Jahre lang aktuell sind.
Artikel 291 Wesentlichkeit
Die im Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu veröffentlichenden Informationen sind für die Zwecke dieses Kapitels dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Nutzer des Dokuments, einschließlich der Aufsichtsbehörden, beeinflussen könnten.
Artikel 292 An Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte gerichtete Informationen
(1) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richtet, beginnt mit dem Hinweis, dass Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte das Recht haben, eine Fassung dieses Teils in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem sie ansässig sind, zu beantragen, sofern das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in diesem Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder der Dienstleistungsfreiheit tätig ist. Stehen Fassungen in anderen Sprachen online zur Verfügung, so verweist das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zu Beginn dieses Teils des Berichts über Solvabilität und Finanzlage auch auf die Internet-Links zu den jeweiligen Fassungen.
(2) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der aus Informationen besteht, die sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richten, enthält einen Abschnitt über die Geschäftstätigkeit und die Leistung des Unternehmens, der alle folgenden Informationen umfasst:
(3) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der aus Informationen besteht, die sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richten, enthält einen Abschnitt über das Kapitalmanagement und Risikoprofil des Unternehmens, der alle folgenden Informationen umfasst:
Die Beschreibung gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe a enthält folgenden Text:
'Zwei Kapitalanforderungen zielen darauf ab, die finanzielle Solidität des Unternehmens zu messen: die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung. Die Solvenzkapitalanforderung sollte eine Kapitalausstattung gewährleisten, die es einem Unternehmen ermöglicht, erhebliche unvorhergesehene Verluste über einen Zeitraum von einem Jahr auszugleichen, und den Versicherungsnehmern hinreichende Gewähr dafür bieten, dass die Zahlungen bei Fälligkeit geleistet werden. Die Mindestkapitalanforderung soll ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten, das das Unternehmen jederzeit aufweisen muss und unter das die Höhe der finanziellen Mittel (Eigenmittel) nicht fallen darf.
Die Kapitalanforderungen müssen durch Kapital (Eigenmittel) von ausreichender Qualität gedeckt werden, um sicherzustellen, dass Verluste sowohl im Falle der Unternehmensfortführung als auch im Falle einer Liquidation gedeckt werden können.'
(4) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richtet, enthält einen Abschnitt, der alle sonstigen wesentlichen Informationen für die Versicherungsnehmer enthält. In diesem Abschnitt ist insbesondere anzugeben, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt, und gegebenenfalls ist der Internet-Link zu diesen Plänen anzugeben.
(5) Der Teil der Solvabilität und Finanzlage, der sich an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte richtet, darf höchstens fünf Seiten umfassen.
Die Einhaltung von Unterabsatz 1 darf nicht dazu führen, dass die in den Absätzen 1 bis 4 genannten einschlägigen Informationen weggelassen oder gekürzt werden.
Artikel 293 Informationen, die sich an professionelle Marktteilnehmer richten: Geschäftstätigkeit und Leistung
(1) Der Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage, der sich an professionelle Marktteilnehmer richtet, enthält alle folgenden Informationen über die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen über die versicherungstechnische Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Berichtszeitraum auf aggregierter Ebene, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.
(3) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Anlageergebnisse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens im Berichtszeitraum zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen:
(4) Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage werden die Art und Höhe der sonstigen wesentlichen Einnahmen und Aufwendungen das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Berichtszeitraum dargelegt, zusammen mit einer Gegenüberstellung der Informationen mit den für den vorangegangenen Berichtszeitraum vorgelegten und im Abschluss des Unternehmens enthaltenen Informationen.
(5) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über die Geschäftstätigkeit und Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
Artikel 294 Informationen, die sich an professionelle Marktteilnehmer richten: Governance-System
(1) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(2) In dem Bericht über Solvabilität und Finanzlage sind alle ausgelagerten kritischen oder wichtigen operativen Funktionen oder Tätigkeiten sowie die Namen der Dienstleister, an die kritische oder wichtige operative Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert wurden, und die Rechtsordnung, in der sich die Dienstleister dieser Funktionen oder Tätigkeiten befinden, anzugeben.
(3) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
___
1) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."
87. Artikel 295 wird aufgehoben.
88. Die Artikel 296 und 297 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 296 Informationen, die sich an professionelle Marktteilnehmer richten: Bewertung für Solvabilitätszwecke
(1) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der versicherungstechnischen Rückstellungen des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
(3) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Bewertung der sonstigen Verbindlichkeiten des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens für Solvabilitätszwecke:
(4) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält Informationen zu den in Artikel 263 genannten Bereichen, wobei den in den Absätzen 1 und 3 festgelegten Offenlegungspflichten des Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmens Rechnung zu tragen ist.
(5) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen zur Bewertung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten für Solvabilitätszwecke.
Artikel 297 Informationen, die sich an professionelle Marktteilnehmer richten: Kapitalmanagement und Risikoprofil
(1) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(1) die betreffende Methode;
(2) Art und Namen der Gegenpartei oder Gruppe von Gegenparteien für die in Artikel 89 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Richtlinie 2009/138/EG genannten Bestandteile;
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe l werden die Namen der Gegenparteien nicht offengelegt, sofern eine solche Offenlegung rechtlich nicht möglich oder nicht praktikabel ist oder sofern die betreffenden Gegenparteien nicht wesentlich sind.
(2) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(3) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zu der in Artikel 304 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Option:
Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen zur Anwendung des Artikels 105a der Richtlinie 2009/138/EG:
Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das gemäß Artikel 105a Absatz 3 Unterabsatz 4 besagter Richtlinie verpflichtet ist, die Einstufung von Aktieninvestitionen als langfristige Aktieninvestitionen einzustellen, muss diese Information sowie die verbleibende Dauer des Verbots der Anwendung des in Artikel 105a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG genannten Risikofaktors offenlegen.
(4) Wird zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage darüber hinaus alle folgenden Informationen:
(5) Für das Risikokonzentrations- und Liquiditätsrisiko enthält der Bericht über Solvabilität und Finanzlage Folgendes:
(6) Hinsichtlich der Risikominderung werden im Bericht über Solvabilität und Finanzlage die zur Risikominderung eingesetzten Techniken beschrieben.
(7) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält sowohl qualitative als auch quantitative Informationen in Bezug auf den Berichtszeitraum sowie Informationen über die Risikoexponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und die Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften:
(8) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält eine Beschreibung, wie das Unternehmen vor dem Hintergrund seines Risikoprofils seinen Gesamtsolvabilitätsbedarf bestimmt und wie sich die Interaktion zwischen seinem Kapitalmanagement und seinem Risikomanagementsystem gestaltet.
(9) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält alle folgenden Informationen über eine Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder eine wesentliche Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(10) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält in einem separaten Abschnitt alle anderen wesentlichen Informationen über das Risikoprofil und Kapitalmanagement des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens."
89. Der folgende Artikel 297a wird eingefügt:
"Artikel 297a Informationen, die sich an professionelle Marktteilnehmer richten: Nachhaltigkeitsbezogene Informationen
(1) Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage enthält die Elemente der gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2009/138/EG offenzulegenden Pläne, einschließlich der einschlägigen quantifizierbaren Ziele.
(2) Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist anzugeben, ob das Unternehmen die in Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU genannten Pläne offenlegt, und ist gegebenenfalls der Internet-Link zu diesen Plänen anzugeben.
(3) Im Bericht über Solvabilität und Finanzlage ist anzugeben, ob das Unternehmen im Anschluss an die Bewertung der Wesentlichkeit nach Artikel 45a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG wesentlichen Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel ausgesetzt ist und ob es gegebenenfalls Maßnahmen zur Steuerung dieser Risikoexponierung ergriffen hat.
(4) Ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das beabsichtigt, den Bericht über Solvabilität und Finanzlage zu verwenden, um den in der Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 und der Verordnung (EU) 2020/852 festgelegten Offenlegungspflichten nachzukommen, legt die in diesen Verordnungen vorgeschriebenen einschlägigen Informationen zusammen mit den nach den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Artikels erforderlichen Informationen offen.
____
1) Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor (ABl. L 317 vom 09.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2088/oj)."
90. Der folgende Artikel 298a wird eingefügt:
"Artikel 298a Sprachen
(1) Wurde der Versicherungsvertrag mit einem Versicherungsnehmer aus einem anderen Mitgliedstaat im Rahmen der Niederlassungsfreiheit oder Dienstleistungsfreiheit geschlossen, so wird der in Artikel 51 Absatz 1a der Richtlinie 2009/138/EG genannte Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage diesem Versicherungsnehmer auf dessen Ersuchen in der vom Versicherungsnehmer gewählten Amtssprache oder einer der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt. Wird die Übersetzung von einem maschinellen Übersetzungssystem generiert, so legen die Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen dem Versicherungsnehmer gegenüber offen, dass dieser Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage maschinell übersetzt wurde. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den übersetzten Teil des Berichts über Solvabilität und Finanzlage innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem betreffenden Ersuchen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die Übersetzung in der gewünschten Sprache online verfügbar ist."
91. In Artikel 299 wird folgender Titel eingefügt:
"Nichtoffenlegung von Informationen "
92. In Artikel 300 erhält Absatz 1 folgende Fassung:
"(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen legen beide Teile ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Artikel 51 Absatz 7 der Richtlinie 2009/138/EG offen."
93. Artikel 301 erhält folgende Fassung:
"Artikel 301 Mittel der Offenlegung
(1) Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die eine Website im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit besitzen und diese unterhalten, veröffentlichen beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage auf dieser Website.
(2) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen keine Website zu ihren Geschäftstätigkeiten besitzen und unterhalten, aber Mitglied eines Wirtschaftsverbands sind, der eine Website besitzt und unterhält, sind beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage auf der Website dieses Verbands zu veröffentlichen, sofern der betreffende Wirtschaftsverband dies gestattet.
(3) Wenn Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen beide Teile ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 auf einer Website veröffentlichen, müssen beide Teile für die Dauer von mindestens fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 auf der betreffenden Webseite problemlos zugänglich sein und zur Verfügung stehen.
(4) Veröffentlichen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage nicht gemäß Absatz 1 und Absatz 2 auf einer Website, übermitteln sie jeder Person, die innerhalb von fünf Jahren ab dem Datum der Veröffentlichung gemäß Artikel 300 Absatz 1 den Bericht anfordert, eine elektronische Fassung. Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln diese Teile innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dem Ersuchen.
(5) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Aufsichtsbehörden beide Teile ihres Berichts über Solvabilität und Finanzlage sowie alle aktualisierten Fassungen dieser Teile in einer elektronischen Form, die die Anwendung einer Suchfunktion für einschlägige Texte und Zahlen ermöglicht.
(6) Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln den Aufsichtsbehörden zusammen mit den in Artikel 304 Absatz 1 Buchstabe d genannten Informationen genau, wo auf der Website beide Teile des Berichts über Solvabilität und Finanzlage verfügbar sind oder verfügbar sein werden. Ändert sich diese Position im Laufe der folgenden drei Jahre, so teilen die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen den Aufsichtsbehörden die neue Position mit."
94. In Artikel 302 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet der von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG unverzüglich offenzulegenden Informationen ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage als aktualisierte Fassung zu kennzeichnen und so bald wie möglich mit dem Aktualisierungsdatum nach Eintritt der wichtigen Entwicklung gemäß Absatz 1 im Einklang mit Artikel 301 dieser Verordnung zu veröffentlichen, wobei sie die zuvor veröffentlichte Fassung ersetzt."
95. Artikel 303 wird aufgehoben.
96. Die Artikel 304 und 305 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 304 Elemente der regelmäßigen aufsichtlichen Berichterstattung
(1) Die Aufsichtsbehörden fordern bei den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in bestimmten Intervallen, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG im Voraus festgelegt werden, folgende Angaben an:
Für die Zwecke von Buchstabe d übermitteln Unternehmen, die von der vierteljährlichen Berichtspflicht gemäß Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG befreit sind, ihre quantitativen Vorlagen einmal jährlich. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn Unternehmen gemäß Artikel 35a Absatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG von einer solchen Berichterstattung befreit sind.
(2) Die vierteljährlichen quantitativen Vorlagen sind weniger umfassend als die jährlichen quantitativen Vorlagen.
(3) Absatz 1 berührt nicht die Befugnis der Aufsichtsbehörden, von den Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen die regelmäßige Mitteilung jeglicher anderer Informationen, die unter der Verantwortung oder auf Antrag des Verwaltungs-, Management- oder Aufsichtsorgans der Unternehmen erstellt werden, zu verlangen.
Artikel 305 Wesentlichkeit
Für die Zwecke dieses Kapitels sind die den Aufsichtsbehörden vorgelegten Informationen oder Aktualisierungen dann als wesentlich zu betrachten, wenn fehlende oder fehlerhafte Angaben den Entscheidungsprozess oder das Urteil der Aufsichtsbehörden beeinflussen könnten."
97. Die Artikel 307 und 308 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 307 Geschäftstätigkeit und Leistung
(1) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Geschäftstätigkeit des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitativen und quantitativen Angaben über die versicherungstechnische Leistung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:
(3) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende qualitativen und quantitativen Informationen über die Anlageergebnisse des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens laut Abschlüssen des Unternehmens:
(4) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Angaben über alle wesentlichen Einkünfte und Ausgaben im Zeitraum der Geschäftsplanung, die nicht versicherungstechnische oder Anlageerträge und -aufwendungen sind.
5) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über Tätigkeiten und Ergebnisse.
Artikel 308 Governance-System
(1) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Einhaltung der Anforderungen an die fachliche Qualifikation und persönliche Zuverlässigkeit im Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen:
(3) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Risikomanagementsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(4) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält eine Beschreibung des Verfahrens, das das Unternehmen durchführt, um seiner Verpflichtung nachzukommen, im Rahmen seines Risikomanagementsystems eine unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung vorzunehmen, sowie Angaben dazu, wie die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung in Organisationsstruktur und Entscheidungsprozesse des Unternehmens integriert wird.
(5) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das interne Kontrollsystem des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(6) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Funktion der internen Revision des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(7) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die versicherungsmathematische Funktion des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(8) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über das Outsourcing:
(9) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Governance-System des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens."
98. Artikel 309 wird aufgehoben.
99. In Artikel 310 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende Fassung:
"(2) Im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht werden die wichtigsten Annahmen, die bei der Berechnung des besten Schätzwerts zugrunde gelegt wurden, die Sensitivität des besten Schätzwerts gegenüber Änderungen und die Ergebnisse etwaiger Rückvergleiche ausführlich beschrieben.
(3) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält in Bezug auf die in Artikel 263 dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen folgende Informationen:
100. Artikel 311 erhält folgende Fassung:
"Artikel 311 Kapitalmanagement und Risikoprofil
(1) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Eigenmittel des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
1) dem Betrag der gemäß Artikel 15 berechneten latenten Steueransprüche und
2) dem Betrag der latenten Steueransprüche, mit dem die latenten Steueransprüche unter Berücksichtigung eines detaillierten Zeitplans verrechnet werden können.
(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(3) Wird bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung ein internes Modell verwendet, enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht zudem folgende Angaben:
(4) Im Falle der Anwendung unternehmensspezifischer Parameter bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder einer Matching-Anpassung auf die maßgebliche risikofreie Zinskurve werden im regelmäßigen aufsichtlichen Bericht auch eventuelle Veränderungen hinsichtlich der Angaben des Antrags auf Genehmigung der unternehmensspezifischen Parameter oder der Matching-Anpassung dargelegt.
(5) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle folgenden Informationen in Bezug auf den Bestand an langfristigen Aktieninvestitionen gemäß Artikel 105a der Richtlinie 2009/138/EG :
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält ferner die in Unterabsatz 3 genannten Informationen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
Die in Unterabsatz 2 genannten Informationen betreffen Folgendes:
(6) In Bezug auf das Liquiditätsrisiko enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Folgendes:
Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält auch Informationen über etwaige wesentliche Liquiditätsrisiken in Bezug auf Finanzierungsgeschäfte oder -vereinbarungen, einschließlich Factoring, die das Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen direkt oder indirekt eingegangen ist.
(7) In Bezug auf die Risikokonzentration enthält der regelmäßige aufsichtliche Bericht Folgendes:
(8) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht umfasst folgende Informationen über die Risikoexponierung des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, einschließlich der Exponierung aufgrund außerbilanzieller Positionen und der Risikoübertragung auf Zweckgesellschaften:
(9) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält folgende Informationen über die Risikominderungstechniken des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens:
(10) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält qualitative und quantitative Informationen über die wesentlichen Risiken, die bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung nicht erfasst und in den vorstehenden Absätzen nicht erfasst werden, sofern diese Informationen nicht bereits im aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung enthalten sind.
(11) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält alle folgenden Informationen über die Risikosensitivität des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, sofern diese Informationen nicht bereits im aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung enthalten sind:
(12) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält Informationen über jedes nach vernünftigem Ermessen vorhersehbare Risiko der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder der Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens und über die Pläne des Unternehmens zur Gewährleistung der Erfüllung beider Anforderungen, sofern diese Informationen nicht bereits im aufsichtlichen Bericht über die unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung enthalten sind.
(13) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält zudem alle anderen wesentlichen Informationen über das Kapitalmanagement und Risikoprofil des Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens.
(14) Für die Zwecke der Absätze 6 und 8 bezeichnet "Factoring" eine vertragliche Vereinbarung zwischen einem Unternehmen (im Folgenden "Zedent") und einem Finanzunternehmen (im Folgenden "Factor"), in dem der Zedent seine Forderungen an den Factor abtritt oder verkauft, wobei der Factor dem Zedenten im Gegenzug eine oder mehrere der folgenden Dienstleistungen in Bezug auf die abgetretenen Forderungen erbringt:
101. In Titel 1 Kapitel XIII erhält der Titel des Abschnitts 2 folgende Fassung:
"Abschnitt 2
Informationen über wesentliche Änderungen und Kommunikationsmittel ".
102. Die Artikel 312 und 313 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 312 Informationen über wesentliche Änderungen
Ist für ein bestimmtes Geschäftsjahr kein regelmäßiger aufsichtlicher Bericht vorzulegen, so übermitteln Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen ihrer Aufsichtsbehörde dennoch Informationen über alle wesentlichen Änderungen, die während des Geschäftsjahres gegenüber den letzten dieser Aufsichtsbehörde gemäß diesem Kapitel übermittelten Informationen eingetreten sind. Sie erklären auch kurz die Ursachen und Auswirkungen solcher Änderungen. Die Häufigkeit des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts gemäß Artikel 35a der Richtlinie 2009/138/EG bleibt von der Übermittlung von Informationen über wesentliche Änderungen unberührt.
Artikel 313 Kommunikationsmittel
Die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen übermitteln die in Artikel 304 Absatz 1 genannten Informationen in einer maschinenlesbaren elektronischen Form, die die Anwendung einer Suchfunktion für einschlägige Texte und Zahlen ermöglicht."
103. Artikel 314 wird aufgehoben.
104. In Titel I wird folgendes Kapitel XVI angefügt:
"Kapitel XVI
Proportionalitätsmaßnahmen
Artikel 327a Kapitalanforderung für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte zur Ermittlung von kleinen und nicht komplexen Unternehmen
Für die Zwecke von Artikel 29a Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv Nummer 3, Buchstabe b Ziffer v Nummer 3 und Buchstabe c Ziffer vii Nummer 3 der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die Kapitalanforderung für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte, die nicht unter die Module für das Marktrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko fallen, der Kapitalanforderung für das Risiko immaterieller Vermögenswerte gemäß Artikel 203 dieser Verordnung.
Artikel 327b Verringerung der Häufigkeit des regelmäßigen aufsichtlichen Berichts
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 35 Absatz 5a der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 35 Absatz 5a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii gilt nur für Nichtlebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit mindestens 40 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 35 Absatz 5a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Buchstabe c dieses Absatzes genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist.
Artikel 327c Kombination von Schlüsselfunktionen
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 41 Absatz 2a Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 41 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii gilt nur für Nichtlebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit mindestens 40 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 41 Absatz 2a der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist.
Artikel 327d Verringerung der Häufigkeit der Überprüfung schriftlich fixierter Leitlinien
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 41 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii gilt nur für Nichtlebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit mindestens 40 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist.
Artikel 327e Verringerung der Häufigkeit der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii gilt nur für Nichtlebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit mindestens 40 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 45 Absatz 5 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist.
Artikel 327f Anwendung der vorsichtigen deterministischen Bewertung des besten Schätzwerts für Lebensversicherungsverpflichtungen mit Optionen und Garantien, die als nicht wesentlich angesehen werden
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 77 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wird einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen die in Unterabsatz 1 genannte Genehmigung erteilt, so findet Artikel 34a Absätze 2 und 3 Anwendung.
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 77 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen mindestens ein Jahr lang nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 77 Absatz 8 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Buchstabe c dieses Absatzes genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist.
Artikel 327g Ausnahme vom Liquiditätsrisikomanagementplan für die Analyse der kurzfristigen Liquidität
(1) Die Aufsichtsbehörde genehmigt die Anwendung der Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 144a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG durch ein Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, wobei sie die folgenden Bedingungen berücksichtigt:
Die Aufsichtsbehörde entzieht einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das nicht als kleines und nicht komplexes Unternehmen eingestuft ist, die erteilte Genehmigung zur Anwendung der in Artikel 144a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme, wenn eine der in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt ist.
(2) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer i gilt nur für Lebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten betreiben, deren versicherungstechnische Rückstellungen für die Lebensversicherungstätigkeit mindestens 20 % der gesamten versicherungstechnischen Rückstellungen ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge im Sinne von Artikel 76 der Richtlinie 2009/138/EG ausmachen.
(3) Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c Ziffer ii gilt nur für Nichtlebensversicherungsunternehmen und Unternehmen, die sowohl Lebensals auch Nichtlebensversicherungstätigkeiten ausüben, deren jährlich verbuchte Bruttoprämieneinnahmen im Zusammenhang mit der Nichtlebensversicherungstätigkeit mindestens 40 % ihrer gesamten jährlich verbuchten Bruttoprämieneinnahmen ausmachen.
(4) Ungeachtet des Absatzes 1 Unterabsatz 1 können die Aufsichtsbehörden dennoch die Anwendung der in Artikel 144a Absatz 4 der Richtlinie 2009/138/EG vorgesehenen Proportionalitätsmaßnahme auf ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen genehmigen, das die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c dieses Artikels genannte Bedingung nicht erfüllt, wenn sie auf der Grundlage der für diese Proportionalitätsmaßnahme relevanten Elemente des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens zu dem Schluss kommen, dass das Unternehmen ein ausreichend niedriges Risikoprofil aufweist."
105. Artikel 328 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"Bei der Entscheidung, ob eine ausschließliche Anwendung der Methode 1 unangemessen ist und die Solvabilität der Gruppe deshalb nach Methode 2 oder einer Kombination aus den Methoden 1 und 2 gemäß den Artikeln 230 bis 233a der Richtlinie 2009/138/EG berechnet werden darf, trägt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und des beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens oder der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft folgenden Faktoren Rechnung:"
b) Folgender Buchstabe ca wird eingefügt:
"ca) ob die Gruppe für die Zwecke von Buchstabe b gemäß Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii angibt, dass sie beabsichtigt, die in Anhang XVIII Abschnitt B genannte Integrationstechnik 1 auf das verbundene Unternehmen anzuwenden, das nicht in den Anwendungsbereich des internen Modells fällt;"
106. Artikel 329 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Für die Zwecke dieses Titels gilt Artikel 228 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG. "
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Für die Zwecke dieses Titels gilt Artikel 226 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG.
Hat ein Mutterunternehmen, das eine Versicherungsholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, nachrangige Verbindlichkeiten ausgegeben oder hält andere anrechnungsfähige Eigenmittel, die den Beschränkungen nach Artikel 98 der Richtlinie 2009/138/EG unterliegen, so findet für die Zwecke der Anwendung von Artikel 235 der genannten Richtlinie Artikel 226 Absatz 2 der genannten Richtlinie Anwendung."
107. Artikel 330 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Bei der Bewertung, ob bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung nach den Artikeln 69, 72, 74, 76, 78 und 79 eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens, eines verbundenen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens in einem Drittland, einer Versicherungsholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft anrechenbar sind, nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können, berücksichtigen die Aufsichtsbehörden alle folgenden Elemente:
b) Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei der Bewertung nach Absatz 1 tragen die Aufsichtsbehörden den Beschränkungen Rechnung, die unter der Prämisse der Unternehmensfortführung bestünden."
c) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Bei folgenden Bestandteilen wird davon ausgegangen, dass sie nicht effektiv zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe bereitgestellt werden können:
Vom Betrag der latenten Steueransprüche kann für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c der Betrag der verbundenen latenten Steuerschulden in Abzug gebracht werden, sofern die betreffenden latenten Steueransprüche und verbundenen latenten Steuerschulden beide aus den Steuergesetzen eines Mitgliedstaats oder Drittlands resultieren und die Steuerbehörde des betreffenden Mitgliedstaats oder Drittlands einen solchen Ausgleich gestattet.
Wenn das beteiligte Unternehmen gegenüber der Gruppenaufsicht hinreichend nachweisen kann, dass die Annahme nach Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c für einen der Bestandteile in der spezifischen Situation der Gruppe nicht angemessen ist, kann das beteiligte Unternehmen diesen Bestandteil den zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe verfügbaren Eigenmitteln zurechnen."
d) Der folgende Absatz 4a wird eingefügt:
"(4a) Der Betrag der Minderheitsbeteiligung an einem Tochterunternehmen, der den Beitrag dieses Tochterunternehmens zur Solvabilität der Gruppe gemäß Absatz 4 Buchstabe a übersteigt, wird berechnet, indem der in Buchstabe a dieses Absatzes genannte Betrag mit dem in Buchstabe b dieses Absatzes genannten Faktor multipliziert wird:
e) In Absatz 6 wird folgender Unterabsatz angefügt:
"Der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Prozentsatz darf 100 % nicht übersteigen."
108. Artikel 331 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 331 Einstufung der Eigenmittelbestandteile von Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen auf Gruppenebene ".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wurde ein Eigenmittelbestandteil von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, das bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen ist, auf der Grundlage der Kriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2 in eine der drei Klassen ("Tiers") eingestuft, so wird der Eigenmittelbestandteil auf Gruppenebene in die gleiche Klasse eingestuft, sofern folgende zusätzlichen Anforderungen erfüllt sind:
c) Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) bezeichnet der Ausdruck 'Solvenzkapitalanforderung' in den Artikeln 71, 73 und 77 sowohl die Solvenzkapitalanforderung des Unternehmens, das den Eigenmittelbestandteil begeben hat, als auch die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe;"
d) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Stuft ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen einen Eigenmittelbestandteil, der gemäß Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe j in "Tier 1" eingestuft werden könnte, in "Tier 2" ein, so steht diese Einstufung ungeachtet des Absatzes 1 einer Einstufung des gleichen Eigenmittelbestandteils auf Gruppenebene in "Tier 1" nicht entgegen, sofern die in Artikel 82 Absatz 3 festgelegte Obergrenze auf Gruppenebene eingehalten wird."
e) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
"(5) Ungeachtet des Absatzes 2 Buchstabe a ist für Eigenmittelbestandteile, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen begeben wurden, bevor es Teil der Gruppe wurde, der Ausdruck 'Solvenzkapitalanforderung' in den Artikeln 71, 73 und 77 dieser Verordnung so zu verstehen, dass er sich nur auf die Solvenzkapitalanforderung dieses verbundenen Unternehmens bezieht, wenn das Unternehmen seit weniger als zwei Geschäftsjahren ein verbundenes Unternehmen der Gruppe war und in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Gruppe seit mindestens drei Jahren der Gruppenaufsicht unterliegt und das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nachweist, dass es in der Lage sein wird, seine gruppenbezogene Solvenzkapitalanforderung ohne diese Eigenmittelbestandteile zu erfüllen, sobald das betreffende Unternehmen seit mehr als zwei Geschäftsjahren Teil der Gruppe ist."
109. Artikel 332 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 332 Einstufung der Eigenmittelbestandteile Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen in Drittländern auf Gruppenebene ".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Wird ein Eigenmittelbestandteil von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen in einem Drittland begeben, so erfolgt die Einstufung des Eigenmittelbestandteils durch das beteiligte Unternehmen anhand der Einstufungskriterien von Titel I Kapitel IV Abschnitt 2, sofern folgende zusätzliche Anforderungen erfüllt sind:
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Eigenmittelbestandteile, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland begeben wurden, bevor es Teil der Gruppe wurde, wenn dieses Unternehmen seit weniger als zwei Geschäftsjahren ein verbundenes Unternehmen dieser Gruppe ist und in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen wird.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Gruppe seit mindestens drei Jahren der Gruppenaufsicht unterliegt und das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nachweist, dass es in der Lage sein wird, seine gruppenbezogene Solvenzkapitalanforderung ohne diese Eigenmittelbestandteile zu erfüllen, sobald das betreffende Unternehmen seit mehr als zwei Geschäftsjahren Teil der Gruppe ist."
110. Artikel 333 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) der Eigenmittelbestandteil ist frei von Belastungen, auch im Sinne von Artikel 222 Absatz 6 der Richtlinie 2009/138/EG, und ist nicht mit einer anderen Transaktion verbunden, die bei gemeinsamer Betrachtung mit dem Eigenmittelbestandteil dazu führen könnte, dass der Eigenmittelbestandteil die Anforderungen von Artikel 94 der genannten Richtlinie auf Gruppenebene nicht erfüllt."
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Absatz 2 Buchstabe a gilt nicht für Eigenmittelbestandteile, die von zwischengeschalteten Versicherungsholdinggesellschaften, zwischengeschalteten gemischten Finanzholdinggesellschaften oder Tochterunternehmen mit Nebendienstleistungen begeben wurden, bevor sie Teil der Gruppe wurden, sofern diese Unternehmen seit weniger als zwei Geschäftsjahren verbundene Unternehmen der Gruppe sind und in die Berechnung der Solvabilität der Gruppe einbezogen werden.
Unterabsatz 1 gilt nur, wenn die Gruppe seit mindestens drei Jahren der Gruppenaufsicht unterliegt und das beteiligte Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft in der unternehmenseigenen Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung nachweist, dass es in der Lage sein wird, seine gruppenbezogene Solvenzkapitalanforderung ohne diese Eigenmittelbestandteile zu erfüllen, sobald das betreffende Unternehmen seit mehr als zwei Geschäftsjahren Teil der Gruppe ist."
111. Artikel 335 wird wie folgt geändert:
a) Der Titel erhält folgende Fassung:
"Artikel 335 Ermittlung konsolidierter Daten ".
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die konsolidierten Daten für die Berechnung der Gruppensolvabilität nach Methode 1 oder einer Kombination von Methoden gemäß Artikel 230 bzw. 233a der Richtlinie 2009/138/EG umfassen alles Folgende:
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
"(4) Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe e dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck 'Beteiligungen an verbundenen Unternehmen' das direkte oder über eine Kontrollbeteiligung erfolgte Eigentum an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln dieser verbundenen Unternehmen."
112. Artikel 336 erhält folgende Fassung:
"Artikel 336 Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene anhand konsolidierter Daten
Für die Zwecke des Artikels 230 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 233a Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Richtlinie 2009/138/EG entspricht die anhand konsolidierter Daten berechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene der Summe aus Folgendem:
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe a gelten die Artikel 168 bis 171d nicht für Beteiligungen an verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 220 Absatz 3 der Richtlinie 2009/138/EG.
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe b wird die Solvenzkapitalanforderung für ein verbundenes Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, das kein Tochterunternehmen ist, so berechnet, als hätte dieses Unternehmen seinen Sitz in der Union."
113. Die folgenden Artikel 336a und 336b werden eingefügt:
"Artikel 336a Langfristige Aktieninvestitionen auf Gruppenebene
(1) Für die Zwecke von Artikel 336 Buchstabe a darf der Betrag der Aktien, die als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden, nicht höher sein als die Summe aus Folgendem:
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, wenn eine Gruppe einem erheblichen Liquiditätsrisiko ausgesetzt ist, das auf der Ebene der einzelnen Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen nicht erfasst wird, oder wenn es erhebliche gruppeninterne Transaktionen gibt, die dazu führen könnten, dass die Berechnung gemäß Unterabsatz 1 nicht angemessen ist, verlangen, dass das beteiligte Unternehmen auf der Grundlage der in Artikel 335 genannten konsolidierten Daten den Betrag der Aktien, die auf Gruppenebene für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels als langfristige Aktieninvestitionen behandelt werden können, neu berechnet, anstatt davon auszugehen, dass Aktien, die von einem Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen als langfristige Aktieninvestitionen eingestuft werden, automatisch als langfristige Aktieninvestitionen auf Gruppenebene gelten.
Artikel 336b Vereinfachte Berechnung für Beteiligungen an unwesentlichen verbundenen Unternehmen
(1) Die Absätze 2 und 3 dieses Artikels gelten für Beteiligungen an unwesentlichen verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 229a der Richtlinie 2009/138/EG, bei denen es sich nicht um Unternehmen im Sinne von Artikel 228 jener Richtlinie handelt.
(2) Wenn es dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gestattet ist, auf Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die unwesentlich sind, einen vereinfachten Ansatz anzuwenden, so werden diese verbundenen Unternehmen abweichend von Artikel 335 Absatz 1 in die konsolidierten Daten gemäß Artikel 13 dieser Verordnung einbezogen.
(3) Wenn es dem beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft gestattet ist, auf Beteiligungen an verbundenen Unternehmen, die unwesentlich sind, einen vereinfachten Ansatz anzuwenden, fallen diese Unternehmen abweichend von Artikel 336 nicht unter die Buchstaben a bis e dieses Artikels.
Handelt es sich bei dem unwesentlichen verbundenen Unternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, so besteht der vereinfachte Ansatz darin, zu der in Artikel 336 genannten Summe den jeweils höheren Wert folgender Beträge hinzuzurechnen:
Handelt es sich bei dem unwesentlichen verbundenen Unternehmen um ein Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen aus einem Drittland, so besteht der vereinfachte Ansatz darin, zu der in Artikel 336 genannten Summe den jeweils höheren Wert folgender Beträge hinzuzurechnen:
Bei anderen als den in den Unterabsätzen 2 und 3 genannten unwesentlichen verbundenen Unternehmen besteht der vereinfachte Ansatz darin, zu der in Artikel 336 genannten Summe den gemäß Artikel 13, den Artikeln 168 bis 171d, den Artikeln 182 bis 187 und Artikel 188 ermittelten Betrag hinzuzurechnen."
114. Artikel 341 wird aufgehoben.
115. In Artikel 343 Absatz 5 Buchstabe a Ziffer iii wird folgender Text angefügt:
"und in dem Antrag werden auch die zur Integration von Unternehmen als Ganzes eingesetzten Techniken beschrieben, die vom Anwendungsbereich des Modells ausgenommen sind, und die Angemessenheit dieser Techniken gemäß Artikel 239 Absatz 4 dieser Verordnung nachgewiesen, auch in Fällen, in denen die in Anhang XVIII dieser Verordnung genannten Techniken auf das Unternehmen als Ganzes und nicht auf spezifische Risiken angewandt werden. Ist beabsichtigt, die in Anhang XVIII Abschnitt B dieser Verordnung genannte Integrationstechnik 1 auf eines oder mehrere der Unternehmen anzuwenden, die vom Anwendungsbereich des internen Partialmodells ausgenommen sind, so ist in dem Antrag auch zu erläutern, warum diese Integrationstechnik angemessener wäre als die Anwendung einer Kombination der Methoden 1 und 2 gemäß Artikel 233a der Richtlinie 2009/138/EG, wenn Methode 2 auf solche Unternehmen angewandt würde;"
116. Artikel 359 wird wie folgt geändert:
a) Der einleitende Teil erhält folgende Fassung:
"Die Artikel 290, 291 und 293 bis 298 dieser Verordnung gelten für den Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe, den beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften veröffentlichen müssen. Der Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe umfasst die folgenden Informationen:"
b) Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) in Bezug auf das Governance-System der Gruppe Angaben zu wesentlichen gruppeninternen Outsourcing-Vereinbarungen;"
c) Buchstabe e Ziffer ii erhält folgende Fassung:
"ii) qualitative und quantitative Informationen über signifikante Beschränkungen der Fungibilität und Übertragbarkeit anrechnungsfähiger Eigenmittel zur Deckung der Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe, einschließlich der Quantifizierung nach Artikel 308b Absatz 17 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/138/EG;".
117. Artikel 360 Absatz 3 wird gestrichen.
118. Artikel 362 wird aufgehoben.
119. In Artikel 363 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des Berichts über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe eindeutig als solche zu kennzeichnen und das Datum der Aktualisierung anzugeben. Sie wird so bald wie möglich nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten wichtigen Entwicklung veröffentlicht und ersetzt die zuvor veröffentlichte Fassung."
120. Artikel 364 wird aufgehoben.
121. In Artikel 365 erhält Absatz 3 folgende Fassung:
"(3) Die Informationen auf Gruppenebene folgen der in Anhang XX Abschnitt A.2 beschriebenen Struktur. Die Informationen für jedes von diesem Bericht erfasste Tochterunternehmen enthalten die nach Artikel 51 der Richtlinie 2009/138/EG erforderlichen Informationen und folgen der in Anhang XX Abschnitt A beschriebenen Struktur. Die beteiligten Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften können beschließen, bei der Bereitstellung eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen offenzulegenden Informationen, mit Ausnahme der Informationen, die in dem für Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte bestimmten Teil enthalten sind, auf die entsprechenden Informationen zu verweisen, die auf Gruppenebene offengelegt werden, sofern diese Informationen in Art und Umfang den Informationen entsprechen, die ansonsten auf Ebene des Tochterunternehmens bereitgestellt würden."
122. Artikel 366 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Ausdruck 'Konsultation' durch den Ausdruck 'Rücksprache' ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Hat eines der im einzigen Bericht über Solvabilität und Finanzlage erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht wird, unterscheiden, so kann die betroffene Aufsichtsbehörde nach Rücksprache mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der Gruppe selbst vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft verlangen, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen. Das beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, die Versicherungsholdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft veröffentlicht eine Übersetzung der Informationen aus diesem Bericht in Bezug auf dieses Tochterunternehmen, es sei denn, die betreffende Aufsichtsbehörde hat eine Ausnahme gewährt."
123. Artikel 368 wird aufgehoben.
124. In Artikel 369 erhält Absatz 2 folgende Fassung:
"(2) Unbeschadet der Anforderungen zur sofortigen Unterrichtung gemäß Artikel 54 Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG ist jede aktualisierte Fassung des einzigen Berichts über Solvabilität und Finanzlage eindeutig als solche zu kennzeichnen und das Datum der Aktualisierung anzugeben. Sie wird so bald wie möglich nach der in Absatz 1 dieses Artikels genannten wichtigen Entwicklung veröffentlicht und ersetzt die zuvor veröffentlichte Fassung."
125. Artikel 371 wird aufgehoben.
126. Artikel 372 erhält folgende Fassung:
"Artikel 372 Elemente und Inhalte
(1) Die Artikel 304 bis 311 dieser Verordnung gelten für die Informationen, die beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde vorlegen müssen. Sind sämtliche Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen der Gruppe nach Artikel 35a Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG von der vierteljährlichen Berichtspflicht befreit, so sind in den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe lediglich jährliche quantitative Vorlagen aufzunehmen. Die Pflicht zur jährlichen Berichterstattung umfasst nicht die Vorlage von nach Posten aufgeschlüsselten Berichten, wenn sämtliche Unternehmen der Gruppe gemäß Artikel 35a Absatz 2 dieser Richtlinie davon befreit sind.
(2) Der regelmäßige aufsichtliche Bericht der Gruppe enthält folgende ergänzende Informationen:
Für die Zwecke von Buchstabe c Ziffer i Nummer 5 werden bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittland, dessen Solvabilitätssystem gemäß Artikel 227 der Richtlinie 2009/138/EG als gleichwertig gilt, bei Anwendung von Methode 2 im Sinne von Artikel 233 der genannten Richtlinie die Solvenzkapitalanforderung und die zur Erfüllung dieser Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel des betreffenden Drittlands getrennt ausgewiesen."
127. Der folgende Artikel 372a wird eingefügt:
"Artikel 372a Einziger regelmäßiger aufsichtlicher Bericht: Aufbau und Inhalt
(1) Unterbreiten beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften einen einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht, so gilt dieser Abschnitt.
(2) Der einzige regelmäßige aufsichtliche Bericht enthält für jedes von diesem Bericht erfasste Tochterunternehmen die gemäß Artikel 372 auf Gruppenebene zu meldenden Informationen und die gemäß den Artikeln 307 bis 312 zu meldenden Informationen.
(3) Die Informationen auf Gruppenebene und die Informationen für jedes durch den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erfasste Tochterunternehmen folgen der in Anhang XX Abschnitt B beschriebenen Struktur. Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften können bei Vorlage eines Teils der für ein erfasstes Tochterunternehmen zu meldenden Informationen beschließen, auf Informationen auf Gruppenebene zu verweisen, wenn diese in Art und Umfang gleichwertig sind."
128. Die Artikel 373 und 374 erhalten folgende Fassung:
"Artikel 373 Informationen über wesentliche Änderungen
Artikel 312 dieser Verordnung gilt für den regelmäßigen aufsichtlichen Bericht der Gruppe oder den einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht.
Artikel 374 Sprachen
(1) Beteiligte Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Versicherungsholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften legen ihren Bericht über Solvabilität und Finanzlage der Gruppe in der Sprache bzw. den Sprachen vor, die von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde festgelegt werden.
(2) Gibt es ein Aufsichtskollegium und beabsichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, die regelmäßige aufsichtliche Berichterstattung der Gruppe in mehreren Sprachen nach Konsultation der anderen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst anzufordern, so umfassen die zu verwendenden Sprachen für die Zwecke von Absatz 1 mindestens eine Sprache, die von den betroffenen Aufsichtsbehörden gemeinhin verstanden wird und zuvor im Kollegium der Aufsichtsbehörden vereinbart wurde.
(3) Hat eines der im einzigen regelmäßigen aufsichtlichen Bericht erfassten Tochterunternehmen seinen Sitz in einem Mitgliedstaat, dessen Amtssprache bzw. Amtssprachen sich von der Sprache bzw. den Sprachen, in denen dieser Bericht gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegt wird, unterscheiden, so verlangt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vom beteiligten Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungsholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, in diesen Bericht eine Übersetzung der Informationen über das betreffende Tochterunternehmen in einer Amtssprache dieses Mitgliedstaats aufzunehmen."
129. Artikel 375 wird aufgehoben.
130. In Titel II wird folgendes Kapitel VII angefügt:
"Kapitel VII
Proportionalitätsmaßnahmen auf Gruppenebene
Artikel 377a Kapitalanforderung für Investitionen in immaterielle Vermögenswerte zur Ermittlung kleiner und nicht komplexer Gruppen
Die Kapitalanforderungen nach Artikel 213a Absatz 1 Buchstabe e Ziffer iii der Richtlinie 2009/138/EG entsprechen den in Artikel 203 dieser Verordnung genannten Kapitalanforderungen für das Risiko immaterieller Vermögenswerte.
Artikel 377b Proportionalitätsmaßnahmen für Gruppen, die nicht als kleine und nicht komplexe Gruppen eingestuft werden
(1) Bei der Bewertung, ob die Anwendung einer Proportionalitätsmaßnahme nach Artikel 29d Absatz 1 der Richtlinie 2009/138/EG für ein Mutterversicherungs- oder -rückversicherungsunternehmen, eine Mutterversicherungsholdinggesellschaft oder eine gemischte Mutterfinanzholdinggesellschaft einer Gruppe im Sinne von Artikel 213 der genannten Richtlinie genehmigt werden soll, findet Titel I Kapitel XVI dieser Verordnung auf Gruppenebene Anwendung.
(2) Bei der Bewertung, ob die Gruppe über kein komplexes Geschäftsmodell verfügt, berücksichtigt die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde auch Folgendes:
131. Anhang III wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
132. Anhang V wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
133. Anhang VI wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
134. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung.
135. Anhang VIII erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.
136. Der Text in Anhang VI dieser Verordnung wird als Anhang VIIIa eingefügt.
137. Anhang IX wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.
138. Anhang X erhält die Fassung von Anhang VIII der vorliegenden Verordnung.
139. Anhang XIII wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert.
140. Anhang XVI wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert.
141. Anhang XIX erhält die Fassung des Anhangs XI der vorliegenden Verordnung.
142. Anhang XX erhält die Fassung des Anhangs XII der vorliegenden Verordnung.
143. Anhang XXI wird gemäß Anhang XIII der vorliegenden Verordnung geändert.
144. Anhang XXII wird gemäß Anhang XIV der vorliegenden Verordnung geändert.
145. Anhang XXIII wird gemäß Anhang XV der vorliegenden Verordnung geändert.
146. Anhang XXIV wird gemäß Anhang XVI der vorliegenden Verordnung geändert.
147. Anhang XXV wird gemäß Anhang XVII der vorliegenden Verordnung geändert.
148. Anhang XXVI wird gemäß Anhang XVIII der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbereich
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 30. Januar 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Oktober 2025
2) Delegierte Verordnung (EU) 2015/35 der Kommission vom 10. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 12 vom 17.01.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/35/oj).
3) Richtlinie (EU) 2025/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Änderung der Richtlinie 2009/138/EG im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit, die Aufsichtsqualität, die Berichterstattung, langfristige Garantien, makroprudenzielle Instrumente, Nachhaltigkeitsrisiken, die Gruppenaufsicht und die grenzüberschreitende Aufsicht sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG und 2013/34/EU (ABl. L, 2025/2, 8.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2025/2/oj).
4) Siehe Europäische Kommission, "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" (COM(2025) 30).
5) Siehe Europäische Kommission, "Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU" (COM(2025) 30).
6) EIOPA-BoS-20-749.
7) Siehe EIOPA-BoS-20-749.
8) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 19. März 2025: "Spar- und Investitionsunion - Eine Strategie zur Förderung von Wohlstand und wirtschaftlicher Wettbewerbsfähigkeit in der EU".
9) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
10) Siehe das Weißbuch zur europäischen Verteidigung - Bereitschaft 2030.
11) Delegierte Verordnung (EU) 2018/1221 der Kommission vom 1. Juni 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 im Hinblick auf die Berechnung der aufsichtsrechtlichen Kapitalanforderungen für von Versicherungsunternehmen und Rückversicherungsunternehmen gehaltene Verbriefungen und einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (ABl. L 227 vom 10.09.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2018/1221/oj).
12) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2402/oj).
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