Delegierte Verordnung (EU) 2026/273 der Kommission vom 4. Februar 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/273 vom 13.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2017/625

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 1, insbesondere auf Artikel 48 Buchstaben d und f, Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer iv und Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe k, in Erwägung nachstehender Gründe:

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurden unter anderem die Vorschriften für die Kontrollen der Erfüllung der Anforderungen bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten in die Union festgelegt. Diese Verordnung wurde durch Artikel 270 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 mit Wirkung ab dem 21. April 2021 aufgehoben. Unbeschadet dieser Aufhebung gilt jedoch gemäß Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken bis zum 21. April 2026 weiterhin die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 anstelle von Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission 4 wurden die Bedingungen festgelegt, unter denen Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können.

(3) Da die in der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 vorgesehenen Maßnahmen mit dem Auslaufen der in Artikel 277 der Verordnung (EU) 2016/429 vorgesehenen Übergangsfrist nicht mehr gelten, sollten die Vorschriften für Kontrollen der Erfüllung der Anforderungen bei Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken aus Drittländern oder Gebieten in die Union im Interesse der Kohärenz in die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 aufgenommen werden, um sie an jene Bedingungen anzupassen, unter denen Heimtiere von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden können. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 soll nur für Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse gelten. Der in Artikel 7 Buchstabe c der genannten Delegierten Verordnung verwendete Begriff "Waren" umfasst aber auch andere Waren wie tierische Nebenprodukte, die nicht von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen werden sollten, da sie ein erhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen können, oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände, die gesondert durch Buchstabe d des genannten Artikels abgedeckt werden. Der bestehende Wortlaut von Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 ist zu weit gefasst und führt zu Unklarheit darüber, welche Waren von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind. Daher sollte Artikel 7 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 berichtigt und der Begriff "Waren" durch den genaueren Wortlaut "Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzte Erzeugnisse" ersetzt werden. Infolgedessen sind bestimmte Folgeberichtigungen in Anhang I Teil 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 notwendig.

(5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(6) Da die Änderungen und Berichtigungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 wesentlich miteinander zusammenhängen, insofern sie Fälle und Bedingungen betreffen, in bzw. zu denen Waren im persönlichen Gepäck von Fahrgästen bzw. Passagieren sowie Heimtiere von den amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, ist es angezeigt, diese Änderungen und Berichtigungen in einem einzigen Rechtsakt vorzunehmen.

(7) Da der Übergangszeitraum im Zusammenhang mit der Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 am 21. April 2026 endet, sollten die mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen an der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122 umgehend in Kraft treten und ab dem 22. April 2026 gelten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung wird geregelt, in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kategorien von Tieren und Waren von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind und in welchen Fällen und unter welchen Bedingungen bestimmte Kontrollaufgaben hinsichtlich des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren sowie Verbringungen von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union von Zollbehörden oder anderen Behörden wahrgenommen werden können, sofern diese Aufgaben nicht bereits in den Zuständigkeitsbereich dieser Behörden fallen."

2. In Artikel 2 werden folgende Nummern angefügt:

"9. "Heimtiereigentümer" einen Heimtiereigentümer im Sinne des Artikels 4 Nummer 13 der Verordnung (EU) 2016/429;

10. "ermächtigte Person" eine ermächtigte Person im Sinne des Artikels 4 Nummer 15 der Verordnung (EU) 2016/429;

11. "Einreiseort für Reisende" einen Einreiseort für Reisende im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission *.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 der Kommission vom 20. Januar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Heimtieren zu nichtkommerziellen Zwecken (ABl. L, 2026/131, 27.3.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/131/oj)."

3. Artikel 11 erhält folgende Fassung:

"Artikel 11 Heimtiere

Folgende Heimtiere, die im Rahmen einer Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union verbracht werden, sind - mit Ausnahme der gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 durchgeführten amtlichen Kontrollen sowie der amtlichen Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung von Artikel 57 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 - von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen, vorausgesetzt sie erfüllen die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und gegebenenfalls in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen:

1. Heimtiere der in Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Arten, die

  1. aus einem Drittland oder Gebiet, das gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet ist, verbracht werden und nach einer risikobasierten und nichtdiskriminierenden Aufforderung durch die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • legt die Tierausweise gemäß Artikel 20 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131, mit denen die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an eine Verbringung nachgewiesen wird, oder die Tierausweise gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden einer Dokumenten- und Identitätskontrolle unterzogen;
  2. aus einem Drittland oder Gebiet verbracht werden, ausgenommen diejenigen, die gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 aufgelistet sind, und folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung für die Verbringung festgelegten Anforderungen nachgewiesen wird, oder den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, sofern die in Artikel 20 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;
  3. die allgemeinen Bedingungen gemäß Artikel 15 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 hinsichtlich Verbringungen von als Heimtiere gehaltenen Hunden durch militärisches Personal, Personal von Strafverfolgungsbehörden oder Such- und Rettungstrupps durch einen anderen Eingangsort als einen für Reisende in die Union erfüllen und gemäß den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Erlaubnis gemäß Artikel 15 Buchstabe b Ziffer i der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden;
  4. die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder
  5. aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Tieren, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt den Ausweis gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor;
      • legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde;
      • legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind;
      • stellt die Tiere zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Tiere werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;

2. Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die

  1. aus einem in Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 nicht genannten Drittland oder Gebiet verbracht werden und folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt die Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vor, mit der die Erfüllung der in der genannten Delegierten Verordnung festgelegten Anforderungen an Verbringungen nachgewiesen wird;
      • stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;
  2. die Bedingungen für die in Artikel 29 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgesehene Ausnahme erfüllen und systematisch und entsprechend den besonderen Regelungen kontrolliert werden, die von der zuständigen Behörde in der Genehmigung gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Delegierten Verordnung festgelegt wurden; oder
  3. aus der Union kommen und wieder dorthin zurückkehren, nachdem die zuständige Behörde eines Drittlands oder Gebiets den Vögeln, dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person die Einreise verweigert hat, und die folgende Bedingungen erfüllen:
    1. der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person
      • wendet sich bei der Ankunft an die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere für die Kontrollen am Eingangsort für Reisende zuständige Behörden;
      • legt gegebenenfalls die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Veterinärbescheinigung oder ein anderes gültiges Dokument vor, das mit den Heimtieren bei der Verbringung zu nichtkommerziellen Zwecken in das Drittland oder das Gebiet mitgeführt wurde;
      • legt gegebenenfalls das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlands oder des Gebiets ausgestellte amtliche Dokument vor, in dem die Gründe für die Verweigerung genannt sind;
      • stellt die Vögel zu den Kontrollen gemäß Ziffer ii vor;
    2. die Vögel werden am Einreiseort für Reisende systematischen Dokumenten- und Identitätskontrollen unterzogen;

3. Vögel der in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführten Vogelarten, die aus einem Drittland oder einem Gebiet gemäß Artikel 28 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 verbracht werden;

4. Heimtierarten, mit Ausnahme von Vögeln, die in Anhang I Teil B der Verordnung (EU) 2016/429 aufgeführt sind."

4. Es werden folgende Artikel 11a und 11b eingefügt:

"Artikel 11a Abforderungen an amtliche Kontrollen von Heimtieren

Die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung benannt wurden, müssen

  1. umfassend über die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Bedingungen informiert worden sein,
  2. dafür sorgen, dass ihr Personal angemessen und regelmäßig geschult wird, damit es imstande ist, seinen Pflichten fachkundig nachzukommen und die Kontrollen verlässlich durchzuführen,
  3. über die durchgeführten Kontrollen und über bei diesen Kontrollen festgestellte Fälle der Nichterfüllung von Anforderungen Buch führen und
  4. das Ergebnis der Kontrollen im entsprechenden Abschnitt der Veterinärbescheinigung für jedes Heimtier festhalten, wenn dies nach Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe k und Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe j der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 vorgeschrieben ist.

Artikel 11b Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn Heimtiere die Anforderungen nicht erfüllen oder wenn Heimtiere nicht zu den amtlichen Kontrollen vorgestellt werden

(1) Stellt der Heimtiereigentümer oder die ermächtigte Person das Heimtier nicht zu den Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung vor oder stellt sich bei diesen Kontrollen heraus, dass ein Heimtier nicht die in Teil VI der Verordnung (EU) 2016/429 oder in der Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 festgelegten Anforderungen erfüllt, dann entscheiden die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen benannt wurden, nach Rücksprache mit dem amtlichen Tierarzt und erforderlichenfalls dem Heimtiereigentümer oder der ermächtigten Person,

  1. das Heimtier solange unter amtlicher Aufsicht zu isolieren, bis es die Anforderungen erfüllt,
  2. jeglichen anderen Verwaltungsbeschluss zu fassen, der nötig ist, damit das Heimtier die Anforderungen erfüllt,
  3. das Heimtier nach außerhalb der Union zurückzusenden oder
  4. dort, wo die Durchführung der Maßnahmen gemäß den Buchstaben a, b und c nicht praktikabel ist, das Heimtier im Einklang mit den geltenden nationalen Vorschriften zum Schutz von Heimtieren zum Zeitpunkt der Tötung einzuschläfern.

(2) Lehnen die zuständigen Behörden, die Zollbehörden oder andere Behörden, die für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 11 Nummern 1 und 2 der vorliegenden Verordnung zuständig sind, die Verbringung eines Heimtiers zu nichtkommerziellen Zwecken in die Union ab, wird das Heimtier unter amtlicher Aufsicht isoliert, solange der Beschluss der in Absatz 1 Buchstaben c und d vorgesehenen Maßnahmen aussteht.

(3) Die in diesem Artikel genannten Maßnahmen werden auf Kosten des Heimtiereigentümers oder der ermächtigten Person durchgeführt."

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2122

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 wird wie folgt berichtigt:

1. Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) andere als die unter den Buchstaben a und b dieses Artikels genannten sowie andere als die in Anhang I Teil 2 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs und zusammengesetzten Erzeugnisse, sofern deren Gewicht zusammengenommen 2 kg nicht übersteigt;".

2. Anhang I Teil 2 wird wie folgt berichtigt:

a) Die Überschrift der Tabelle erhält folgende Fassung:

"Liste der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und der zusammengesetzten Erzeugnisse, die nicht gemäß Artikel 7 Buchstabe c von den amtlichen Kontrollen an den Grenzkontrollstellen ausgenommen sind ";

b) in der Tabelle wird der Eintrag für den KN-Code "ex 0511 " gestrichen.

Artikel 3 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 gilt ab dem 22. April 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 2026

1) ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj).

3) Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") (ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2122 der Kommission vom 10. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich bestimmter Kategorien von Tieren und Waren, die von amtlichen Kontrollen an Grenzkontrollstellen ausgenommen sind, hinsichtlich besonderer Kontrollen des persönlichen Gepäcks von Fahrgästen bzw. Passagieren und von für natürliche Personen bestimmten Kleinsendungen von Waren, die nicht in Verkehr gebracht werden sollen, sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission (ABl. L 321 vom 12.12.2019 S. 45. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2122/oj).


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