Durchführungsbeschluss (EU) 2026/284 der Kommission vom 6. Februar 2026 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/451 über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/284 vom 09.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht Liste von Dateien über Brandverhaltensklassen/-schutzvermögen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 müssen Hersteller die Verfahren und Kriterien, die in den harmonisierten Normen enthalten sind, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, zur Bewertung der Leistung der unter diese Normen fallenden Bauprodukte in Bezug auf deren Wesentliche Merkmale heranziehen.
(2) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 der Kommission 2 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2025) 455 der Kommission 3 geänderten Fassung beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Ausarbeitung und Überarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 in Bezug auf Raumerwärmungsanlagen.
(3) Auf der Grundlage des Auftrags gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2025) 455 geänderten Fassung überarbeitete das CEN die harmonisierten Normen EN 1:1998/A1:2007 - Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, EN 1:1998 - Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss, EN 15250:2007 - Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren und EN 15821:2010 - Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren. Die Fundstellen dieser Normen sind in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht 4.
(4) Die Überarbeitung dieser Normen führte zur Annahme der überarbeiteten harmonisierten Normen EN 1-2:2025 - Häusliche Feuerstätten für flüssige Brennstoffe - Teil 2: Ölöfen mit Verdampfungsbrenner und Schornsteinanschluss, EN 16510-2-5:2025 - Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-5: Speicherfeuerstätten und EN 16510-2-10:2025 - Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-10: Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz.
(5) Auf der Grundlage des Auftrags im Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 in der vom Durchführungsbeschluss C(2025) 455 geänderten Fassung nahm das CEN die neue harmonisierte Norm EN 16510-2-7:2025 - Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-7: Kombinationsfeuerstätten für Scheitholz und Pellets an.
(6) Die Kommission hat geprüft, ob die drei überarbeiteten harmonisierten Normen und die neue vom CEN angenommene harmonisierte Norm dem Auftrag im Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entsprechen.
(7) Die drei überarbeiteten harmonisierten Normen und die vom CEN angenommene neue harmonisierte Norm entsprechen dem Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 in der durch den Durchführungsbeschluss C(2025) 455 geänderten Fassung sowie der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Daher ist es angezeigt, die Fundstellen dieser Normen im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(8) Da Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Kombinationsfeuerstätten für Scheitholz und Pellets in den Anwendungsbereich von zwei Normen fallen, und zwar EN 13240:2001 - Raumheizer für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfung (einschließlich deren Änderungen) und EN 14785:2006 - Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren, und gemäß der beiden Normen mit einer CE-Kennzeichnung versehen wurden, sollte klargestellt werden, dass die genannten harmonisierten Normen bis zum Ende der Koexistenzperiode mit der Norm EN 16510-2-7:2025 in Bezug auf die in der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 festgelegten Verpflichtungen weiterhin für diese Produkte gelten.
(9) Mit Schreiben M/122 vom 6. Juli 1998 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) mit der Ausarbeitung harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates 5 (im Folgenden "Auftrag"). Der Auftrag ermöglicht die Annahme harmonisierter Normen, die auf seiner Grundlage ausgearbeitet werden, und zwar insbesondere für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken.
(10) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die neue harmonisierte Norm EN 17235:2024 für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken.
(11) In der Delegierten Verordnung (EU) 2025/695 der Kommission 6 sind die Schwellenwerte und Leistungsklassen für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken festgelegt, die für Produkte gelten, die unter die Norm EN 17235:2024 - Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken fallen.
(12) Die Kommission hat geprüft, ob die Norm EN 17235:2024 dem Auftrag, der Delegierten Verordnung (EU) 2025/695 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 entspricht.
(13) Die vom CEN angenommene harmonisierte Norm EN 17235:2024 entspricht dem einschlägigen Auftrag, der Delegierten Verordnung (EU) 2025/695 und der Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(14) In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/451 der Kommission 7 sind die Fundstellen harmonisierter Normen zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 aufgeführt. Damit sichergestellt ist, dass die Fundstellen dieser Normen in einem Rechtsakt aufgeführt sind, sollten die Fundstellen der harmonisierten Normen EN 1-2:2025, EN 16510-2-10:2025, EN 16510-2-5:2025, EN 16510-2-7:2025 und EN 17235:2024 in den genannten Anhang aufgenommen werden.
(15) Gemäß Artikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 muss für jede harmonisierte Norm, die eine andere ersetzt, eine Koexistenzperiode angegeben werden.
(16) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 sollte daher entsprechend geändert werden.
(17) Damit die Hersteller die überarbeitete harmonisierte Norm so schnell wie möglich verwenden können, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/451 wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 6. Februar 2026
2) Durchführungsbeschluss C(2021) 5359 der Kommission vom 29. Juli 2021 über einen Normungsauftrag an das Europäische Komitee für Normung in Bezug auf Raumerwärmungsanlagen zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates.
3) Durchführungsbeschluss C(2025) 455 der Kommission vom 28. Januar 2025 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses C(2021) 5359 in Bezug auf harmonisierte Normen für Raumerwärmungsanlagen und die Fristen für die Annahme dieser Normen.
4) Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (Veröffentlichung der Titel und der Bezugsnummern der harmonisierten Normen im Sinne der Harmonisierungsrechtsvorschriften der EU) Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 haben Vorrang gegenüber anderslautenden Bestimmungen in den harmonisierten Normen (ABl. C 92 vom 09.03.2018 S. 139).
5) Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (ABl. L 40 vom 11.02.1989 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1989/106/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2025/695 der Kommission vom 9. April 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Schwellenwerten und Leistungsklassen für permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken (ABl. L, 2025/695, 22.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/695/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/451 der Kommission vom 19. März 2019 über die harmonisierten Normen für Bauprodukte zur Unterstützung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/451/oj).
| Anhang |
In Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/451 werden die folgenden Einträge angefügt:
| Nr. | Fundstelle der Norm | Fundstelle der ersetzten Norm | Beginn der Koexistenzperiode (TT.MM.JJJJ.) | Ende der Koexistenzperiode (TT.MM.JJJJ.) |
| "13. | EN 1-2:2025 Häusliche Feuerstätten für flüssige Brennstoffe - Teil 2: Ölöfen mit Verdampfungsbrenner und Schornsteinanschluss | EN 1:1998 Ölheizöfen mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss EN 1:1998/A1:2007 |
9.2.2026 |
9.2.2027 |
| 14. | EN 16510-2-5:2025 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-5: Speicherfeuerstätten | EN 15250:2007 Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe - Anforderungen und Prüfverfahren |
9.2.2026 |
9.2.2027 |
| 15. | EN 16510-2-7:2025 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-7: Kombinationsfeuerstätten für Scheitholz und Pellets Während der Koexistenzperiode gelten die Normen EN 13240:2001 und EN 14785:2006 für Kombinationsfeuerstätten für Scheitholz und Pellets. |
9.2.2026 |
9.2.2027 | |
| 16. | EN 16510-2-10:2025 Häusliche Feuerstätten für feste Brennstoffe - Teil 2-10: Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz | EN 15821:2010 Mehrfach befeuerbare Saunaöfen zur Verfeuerung von naturbelassenem Scheitholz - Anforderungen und Prüfverfahren |
9.2.2026 |
9.2.2027 |
| 17. | EN 17235:2024 Permanente Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken |
9.2.2026 |
9.8.2027" |
| ENDE |