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Delegierte Verordnung (EU) 2026/296 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

(ABl. L 2026/296 vom 22.04.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG 1, insbesondere auf Artikel 25 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1781 ist die Vernichtung bestimmter unverkaufter Verbraucherprodukte durch Wirtschaftsteilnehmer ab dem 19. Juli 2026 verboten.

(2) Um es Wirtschaftsteilnehmern zu ermöglichen, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn dies aus einem der in Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführten Gründe gerechtfertigt und angemessen ist, müssen Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter, in Anhang VII der genannten Verordnung aufgeführter Verbraucherprodukte festgelegt werden.

(3) In Abhängigkeit der Umstände, die die Vernichtung rechtfertigen, können die Wirtschaftsteilnehmer die betreffenden unverkauften Verbraucherprodukte möglicherweise nach wie vor wiederaufarbeiten, instand setzen oder spenden und sie gemäß der Definition des Begriffs "Vernichtung" nach Artikel 2 Absatz 34 der Verordnung (EU) 2024/1781 zum Zwecke der Vorbereitung zur Wiederverwendung vernichten. Findet eine Ausnahmeregelung Anwendung, so ist die Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte im Einklang mit der Rangfolge der Abfallhierarchie gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 durchzuführen, wobei dem Recycling Vorrang gegenüber anderen Verwertungs (einschließlich energetischer Verwertung) und Entsorgungsverfahren einzuräumen ist.

(4) Ziel der Verordnung (EU) 2024/1781 ist es, die ökologische Nachhaltigkeit von Produkten zu verbessern. Das Verbot gemäß Artikel 25 Absatz 1 der genannten Verordnung sollte die Wirtschaftsteilnehmer jedoch nicht daran hindern oder sie dabei einschränken, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um ein hohes Sicherheitsniveau zu gewährleisten und unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, wenn diese eine Gefahr für die Gesundheit oder Sicherheit darstellen und keine anderen Risikominderungsmaßnahmen möglich sind.

(5) Verbraucherprodukte können auch aus anderen Gründen als der Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher nicht im Einklang mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht stehen, beispielsweise aus ethischen Gründen wie Zwangsarbeit. In solchen Fällen kann die Vernichtung gesetzlich vorgeschrieben sein oder eine geeignete Risikominderungsmaßnahme darstellen; sie sollte daher zulässig sein.

(6) Der Schutz der Rechte des geistigen Eigentums ist für die Wahrung der Integrität des Binnenmarkts und die Schaffung von Anreizen für die Entwicklung und Vermarktung neuer Produkte und Technologien von grundlegender Bedeutung. Werden mit unverkauften Verbraucherprodukten Rechte des geistigen Eigentums verletzt, so kann ihre Vernichtung erforderlich sein, um weitere Rechtsverletzungen zu verhindern.

(7) Rechte des geistigen Eigentums können auch mit geltenden und durchsetzbaren vertraglichen Verpflichtungen wie Lizenzen verbunden sein, die den Verkauf oder den Vertrieb eines Produkts über einen bestimmten Zeitpunkt hinaus beschränken. Nach diesem Zeitpunkt kann die Vernichtung der Produkte erforderlich sein, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu gewährleisten.

(8) Einige Verbraucherprodukte können für die Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung ungeeignet sein, da es technisch nicht machbar ist, Etiketten, Logos oder Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen. Die Entfernung kann für die Achtung der Rechte des geistigen Eigentums erforderlich sein. Verbraucherprodukte können auch für die Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung ungeeignet sein, weil sie in einem bestimmten kulturellen, ethischen oder gesellschaftlichen Kontext unangemessen sind. Diese Produkte stehen zwar im Einklang mit dem Unionsrecht oder nationalen Recht, können aber umstritten sein und zu moralischen Debatten führen, ethische Bedenken aufwerfen oder im Widerspruch zu den vorherrschenden und sozial anerkannten Normen des Respekts, der Gleichheit oder der Menschenwürde stehen. Dies betrifft unter anderem Produkte, die diskriminieren, Stereotypen ausnutzen oder auf hetzerische Sprache oder Bilder zurückgreifen. In solchen Fällen sollte die Vernichtung möglich sein, wenn dies angesichts dieser technischen Herausforderungen die wirksamste und verhältnismäßigste Lösung ist. Der Begriff "technisch nicht machbar" bezieht sich auf Situationen, in denen die bestehenden Technologien, das vorhandene technische Wissen oder die für den Wirtschaftsteilnehmer verfügbaren Fachkenntnisse nicht ausreichen oder nicht zuverlässig genug sind, um wirksame Abhilfemaßnahmen zu ergreifen.

(9) Es sollte möglich sein, beschädigte Produkte, die bei Tätigkeiten und Prozessen entlang der gesamten Lieferkette physisch beschädigt oder kontaminiert wurden oder deren Qualität sich dabei verschlechtert hat, zu vernichten. Dies würde auch für Beschädigungen während der Handhabung, der Lagerung, dem Transport, im Einzelhandel oder bei der Rückgabe durch Verbraucher gelten, wenn diese Produkte auf der Grundlage des Widerrufsrechts gemäß der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 oder gegebenenfalls während einer vom Händler festgelegten längeren Widerrufsfrist zurückgegeben wurden, sofern eine Reparatur technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient ist.

(10) Produkte, die aufgrund von Gestaltungs- oder Herstellungsfehlern nicht funktionstüchtig und somit für ihren Verwendungszweck ungeeignet sind, sollten vernichtet werden können. Ein Produkt sollte als nicht funktionstüchtig gelten, wenn es wesentliche Eigenschaften, die von den Verbrauchern vernünftigerweise erwartet werden, nicht aufweist oder wenn der Fehler den Hauptzweck des Produkts behindert. Eine Vernichtung sollte nur dann zulässig sein, wenn das entsprechende Produkt nicht repariert werden kann.

(11) Wirtschaftsteilnehmer könnten unverkaufte Verbraucherprodukte zur Verwendung oder Wiederverwendung an geeignete Empfänger spenden, einschließlich an sozialwirtschaftliche Einrichtungen, die per Satzung oder in der gängigen Praxis Spenden der entsprechenden Verbraucherprodukte annehmen, wobei lokalen Spenden Vorrang eingeräumt wird, um die Auswirkungen auf die Umwelt zu minimieren und die Schaffung nachhaltiger, partizipativer und inklusiver Geschäftsmodelle und hochwertiger Arbeitsplätze in der Union zu fördern. Wurden die Produkte entweder mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen innerhalb der Union direkt oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Wirtschaftsteilnehmers über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen als Spende angeboten und wurde dieses Angebot nicht angenommen, so können die Produkte vernichtet werden. Sozialwirtschaftlichen Einrichtungen, die unverkaufte Verbraucherprodukte als Spende erhalten, sollte es gestattet sein, diese Produkte zu vernichten, wenn sie keine Abnehmer für sie finden können, es sei denn, die Produkte unterliegen den Anforderungen an die getrennte Sammlung und Vorbereitung zur Wiederverwendung entsorgter unverkaufter Textilien gemäß der Richtlinie 2008/98/EG oder gleichwertigen Anforderungen an andere Produktgruppen.

(12) Um unbeabsichtigte negative Folgen für kreislauforientierte Geschäftsmodelle zu vermeiden, bei denen Produkte nach ihrer Vorbereitung zur Wiederverwendung verkauft werden, sollte es möglich sein, unverkaufte Verbraucherprodukte zu vernichten, die im Anschluss an Tätigkeiten seitens Abfallbehandlungseinrichtungen gemäß der Richtlinie 2008/98/EG auf dem Markt bereitgestellt wurden. Damit die Abfälle im Einklang mit der genannten Richtlinie nicht mehr als Abfälle betrachtet werden, muss für das verwertete Produkt ein Markt oder eine Nachfrage danach bestehen. In Ermangelung eines solchen Marktes sollte es daher möglich sein, das Produkt zu vernichten.

(13) Um Missbrauch zu vermeiden und sicherzustellen, dass die von den Wirtschaftsteilnehmern angewandten Ausnahmen gerechtfertigt sind und die Vernichtung der letzte Ausweg bleibt, sollten angemessene Überprüfungsmechanismen bestehen, die gegebenenfalls auf bestehenden Qualitätssicherungsverfahren beruhen. Damit die zuständigen nationalen Behörden geeignete Kontrollen durchführen können, sollten die Wirtschaftsteilnehmer alle einschlägigen Unterlagen, die sie für die Überprüfung bereitstellen, fünf Jahre lang aufbewahren. Unterliegen mehrere Produkte denselben Umständen, die eine Vernichtung rechtfertigen, so kann dies für alle betreffenden Produkte gemeinsam dokumentiert werden.

(14) Wirtschaftsteilnehmer, denen die Umstände bekannt sind, aufgrund deren eine der in dieser Verordnung festgelegten Ausnahmeregelungen für unverkaufte Produkte anwendbar ist, sollten der Abfallbehandlungseinrichtung eine Erklärung über die geltende Ausnahmeregelung vorlegen, um wirksamere Sortierverfahren zu unterstützen, die Wiederverwendungs- und Recyclingquoten zu verbessern und unnötige Abfallbehandlungskosten zu vermeiden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. "sozialwirtschaftliche Einrichtung" eine sozialwirtschaftliche Einrichtung gemäß Artikel 3 Nummer 4i der Richtlinie 2008/98/EG;

2. "kosteneffizient", dass die Kosten für die Reparatur oder Wiederaufarbeitung eines Produkts die Gesamtkosten für die Vernichtung dieses Produkts und die Materialien sowie für die Herstellung, Verpackung, den Transport, die Einlagerung und alle sonstigen Verwaltungs- oder Logistikkosten für die Ersetzung desselben Produkts nicht übersteigen.

Artikel 2 Ausnahmen vom Verbot der Vernichtung unverkaufter Verbraucherprodukte

In Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgeführte unverkaufte Verbraucherprodukte dürfen, sofern die in Artikel 3 genannten Unterlagen vorgelegt werden können, unter folgenden Umständen vernichtet werden:

a. Es handelt sich um ein gefährliches Produkt im Sinne der Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates 4;

b. Das Produkt ist aus einem anderen als dem unter Buchstabe a genannten Grund nicht zwecktauglich, da es nicht dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht entspricht, und die Vernichtung ist gesetzlich vorgeschrieben bzw. stellt die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme dar.

c. Es wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, eine Entscheidung aus einem alternativen Streitbeilegungsverfahren oder eine Mitteilung eines Rechteinhabers, einer zuständigen Behörde oder eines Bevollmächtigten des Rechteinhabers, oder durch eine vom Wirtschaftsteilnehmer durchgeführte interne Untersuchung festgestellt, dass das Produkt Rechte des geistigen Eigentums verletzt - sofern der Wirtschaftsteilnehmer die Verletzung ordnungsgemäß begründen kann;

d. Das Produkt unterliegt einer gültigen und durchsetzbaren Lizenz oder einer ähnlichen vertraglichen Anforderung zum Schutz von Rechten des geistigen Eigentums, wonach der Verkauf, der Vertrieb und jede andere Form der Weitergabe des Produkts nach einem bestimmten Zeitraum eine Verletzung dieser Rechte des geistigen Eigentums darstellt, und dieser festgelegte Zeitraum ist abgelaufen - sofern der Wirtschaftsteilnehmer die Verletzung ordnungsgemäß begründen und nachweisen kann, dass die Vernichtung die geeignete und verhältnismäßige Korrekturmaßnahme darstellt.

e. Das Produkt ist für die Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung ungeeignet, da es technisch nicht machbar ist, Etiketten, Logos oder erkennbare Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen,

  1. die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder
  2. die als unangemessen angesehen werden;

f. Das Produkt kann aufgrund von Schäden wie physischer Beschädigung, Verschlechterung oder Kontaminierung, einschließlich Hygienemängel, vernünftigerweise als unannehmbar für die Verwendung durch Verbraucher angesehen werden, unabhängig davon, ob diese Schäden vom Verbraucher oder während der Handhabung des Produkts durch den Wirtschaftsteilnehmer oder andere Akteure, die an der Lieferkette, dem Transport, dem Einzelhandel oder der Lagerung beteiligt sind, verursacht werden, und eine Reparatur und Aufarbeitung ist technisch nicht machbar oder nicht kosteneffizient.

g. Das Produkt ist aufgrund von Gestaltungs- oder Herstellungsfehlern, bei denen eine Reparatur technisch nicht machbar ist, für den vorgesehenen Zweck ungeeignet.

h. Nur wenn keiner der unter den Buchstaben a bis g genannten Umstände zutrifft: Das Produkt wurde entweder mindestens drei geeigneten sozialwirtschaftlichen Einrichtungen mit Sitz in der Union direkt oder über eine leicht zugängliche Seite auf der Website des Wirtschaftsteilnehmers über einen Zeitraum von mindestens acht Wochen als Spende angeboten und dieses Angebot wurde nicht angenommen.

i. Das Produkt wurde von einer sozialwirtschaftlichen Einrichtung mit Sitz in der Union als Spende angenommen, es konnte aber kein Abnehmer gefunden werden.

j. Das Produkt wurde auf dem Markt bereitgestellt, nachdem es von einer Abfallbehandlungseinrichtung für die Wiederverwendung vorbereitet wurde, aber es konnte kein Abnehmer gefunden werden.

Artikel 3 Dokumentation zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften

Die Wirtschaftsteilnehmer heben folgende Unterlagen für einen Zeitraum von fünf Jahren nach der Vernichtung eines unverkauften Verbraucherprodukts, für das eine Ausnahme gemäß Artikel 2 gilt, auf und stellen sie den zuständigen Behörden auf Anfrage innerhalb von 30 Tagen nach Eingang der Aufforderung in elektronischer Form zur Verfügung, es sei denn, die Informationen sind für die zuständige nationale Behörde aufgrund eines anderen Rechtsakts bereits verfügbar:

  1. bei gefährlichen Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe a:
    entweder i) eine Beschreibung der Gesundheits- oder Sicherheitsbedenken, die die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsanforderung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2023/988 beeinträchtigen, einschließlich einer Bewertung der Sicherheit des Produkts gemäß den Artikeln 6, 7 und 8 der genannten Verordnung;
    oder ii) einen Prüfbericht, aus dem hervorgeht, dass in einem Produkt nichtkonforme Chemikalien enthalten sind, und in dem die geltenden Unions- oder nationalen Rechtsvorschriften der Union angegeben sind;
  2. bei Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe b: eine Selbstbewertung, in der die Art der Nichtkonformität und das geltende Unionsrecht oder nationale Recht angegeben sind;
  3. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe c: die rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, Entscheidung aus dem alternativen Streitbeilegungsverfahren oder unter Buchstabe c genannte Mitteilung oder die Unterlagen einer internen Untersuchung, die den Verstoß belegen;
  4. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe d: eine Lizenz, einen Vertrag oder eine Vereinbarung, die mit dem Rechteinhaber geschlossen wurde und in der die Beschränkungen für den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe des Produkts nach einem festgelegten Zeitraum ausdrücklich festgelegt sind, zusammen mit einer Begründung, warum die Vernichtung angemessen und verhältnismäßig ist;
  5. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe e: einen Untersuchungsbericht oder Nachweise dafür, dass technische Optionen für die Vorbereitung des Produkts zur Wiederverwendung oder Wiederaufarbeitung bewertet und für nicht machbar befunden wurden, gegebenenfalls einschließlich visueller Nachweise, technischer Analysen oder Sachverständigengutachten, aus denen hervorgeht, dass es technisch nicht möglich ist, Etiketten, Logos oder erkennbare Produktgestaltungsmerkmale zu entfernen oder dauerhaft unzugänglich zu machen, die durch die Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder die als unangemessen angesehen werden;
  6. bei beschädigten Produkten gemäß Artikel 2 Buchstabe f oder für den vorgesehenen Zweck ungeeigneten Produkten gemäß Buchstabe g des genannten Artikels:
    entweder i) einen Nachweis, dass das Produkt Qualitätsbewertungsverfahren wie unter anderem einer Sichtkontrolle und Sortierung unterzogen wurde, bei denen Wiederauffüllung der Lagerbestände und Reparaturen Vorrang haben, einschließlich einer Beschreibung des Qualitätsbewertungsverfahrens, standardisierter Abhilfemaßnahmenpläne für bestimmte Arten von Schäden und einer Beschreibung der spezifischen Fälle, in denen eine Reparatur und Aufarbeitung für ein Produkt gemäß Artikel 2 Buchstabe f aus technischen Gründen oder Erwägungen im Hinblick auf die Kosteneffizienz bzw. für ein Produkt gemäß Buchstabe g des genannten Artikels aus technischen Gründen nicht möglich ist;
    oder ii) einen Untersuchungsbericht in Form einer technischen Prüfung, von Ergebnissen einschlägiger praktischer Bewertungen oder anderer Sachverständigengutachten, die die Art und Schwere des für die beschädigten bzw. ungeeigneten Einzelprodukte oder Chargen festgestellten Schadens sowie die Undurchführbarkeit von Korrekturmaßnahmen aus technischen Gründen oder Erwägungen im Hinblick auf die Kosteneffizienz für ein Produkt gemäß Artikel 2 Buchstabe f bzw. aus technischen Gründen für ein Produkt gemäß Buchstabe g des genannten Artikels dokumentieren;
  7. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe h: einen Nachweis für das Spendenangebot;
  8. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe i: eine Erklärung, aus der hervorgeht, dass das Produkt als Spende erhalten wurde und kein Abnehmer für das Produkt gefunden werden konnte;
  9. in Fällen gemäß Artikel 2 Buchstabe j: Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass das Produkt von einer Abfallbehandlungseinrichtung erhalten wurde und kein Abnehmer dafür gefunden werden konnte.

Artikel 4 Erklärung für Abfallbehandlungseinrichtungen

Die Wirtschaftsteilnehmer legen der Abfallbehandlungseinrichtung, der sie unverkaufte Verbraucherprodukte liefern, die unter eine der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 2 fallen, eine Erklärung über die geltende Ausnahme vor.

Artikel 5 Überprüfung

Die Kommission überprüft diese Verordnung unter Berücksichtigung der in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1781 aufgenommenen neuen Produkte oder der Angemessenheit der Ausnahmeregelungen, wobei sie insbesondere berücksichtigt, ob neue wissenschaftliche Daten vorliegen oder sich der Stand der Technik weiterentwickelt hat, sodass eine Ausnahme für die Anwendung hochwertiger Recyclingtechnologien als Option mit den geringsten negativen Umweltauswirkungen gerechtfertigt wäre. Die Kommission legt die Ergebnisse dieser Überprüfung, gegebenenfalls einschließlich eines Entwurfs eines Überarbeitungsvorschlags, jedes Mal, wenn ein neues Produkt in Anhang VII der genannten Verordnung aufgenommen wird, und spätestens am 12. Mai 2031.

Artikel 6 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 19. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2026

1) ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj.

2) Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj).

3) Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/83/oj).

4) Verordnung (EU) 2023/988 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über die allgemeine Produktsicherheit, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 87/357/EWG des Rates (ABl. L 135 vom 23.05.2023 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj).


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