Frame öffnen

2026/301 - UN-Regelung Nr. 172 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung runderneuerter Reifen hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee und/oder ihrer Einstufung als Traktionsreifen

(ABl. L 2026/301 vom 05.03.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/status-1958-agreement-and-annexed-regulations.

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur Regelung in der ursprünglichen Fassung - Tag des Inkrafttretens: 11. Januar 2026

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Die rechtsverbindlichen Originaltexte sind:

ECE/TRANS/WP.29/2024/75

ECE/TRANS/WP.29/2025/78 (geändert durch Absatz 72 des Berichts ECE/TRANS/WP.29/1186)

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

Diese Regelung gilt für runderneuerte Luftreifen 1 2 der Klassen C1, C2 und C3, die nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt werden im Hinblick auf ihre Leistung auf Schnee und/oder bei Reifen der Klassen C2 und C3 hinsichtlich ihrer Einstufung als Traktionsreifen.

Sie gilt jedoch nicht für die folgenden Reifen, wenn sie entweder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche oder nach dem Vulkanisierungsverfahren runderneuert werden:

1.1.1. Reifen der Verwendungsart "Notreifen" gemäß der UN-Regelung Nr. 108 für Reifen der Klasse C1,

1.1.2. Reifen mit einer Felgennenndurchmesserkennzahl < 10 (oder < 254 mm) oder > 25 (oder > 635 mm),

1.1.3. Rennreifen,

1.1.4. Reifen, die dazu bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O montiert zu werden 3,

1.1.5. Reifen mit einem Symbol für die Nenn-Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Geschwindigkeitskategorie "F"),

1.1.6. Reifen für den harten Geländeeinsatz,

1.1.7. Reifen, die mit zusätzlichen Hilfsmitteln zur Verbesserung der Traktionseigenschaften ausgerüstet sind (z.B. Spikesreifen).

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Regelung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in den Regelungen Nr. 108 und 109 und in Bezug auf die Leistung auf Schnee und die Einstufung als Traktionsreifen in der UN-Regelung Nr. 117 die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1. "Typ des runderneuerten Reifens" bezeichnet runderneuerte Reifen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
  1. Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche
  2. Reifenklasse
  3. Reifenbauart
  4. Verwendungsart: Normalreifen, Winterreifen oder Spezialreifen
  5. Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen (ja oder nein)
  6. für Reifen der Klassen C2 und C3: Traktionsreifen (ja oder nein)
  7. Laufflächenprofil (siehe Absatz 4.2.1 dieser Regelung).

2.2. "Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange der Typgenehmigung gemäß dieser Regelung sowie für die Gewährleistung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.

2.3. "für das Runderneuerungsverfahren verwendete Lauffläche" bezeichnet entweder eine vorvulkanisierte Lauffläche oder die Spezifikation der Hauptmerkmale der Lauffläche, die für das Vulkanisierungsverfahren verwendet wird.

2.4. "Baureihe runderneuerter Reifen" bezeichnet eine Baureihe runderneuerter Reifen entsprechend den Angaben in Anlage 1 Absatz 2 oder Anlage 2 zu Anhang 1 dieser Regelung.

2.5. "Runderneuerer" bezeichnet jede Person oder Organisation, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde für alle Belange der Typgenehmigung nach den UN-Regelungen 108 und 109 verantwortlich ist.

2.6. "Reifenhersteller" bezeichnet jede Person oder Stelle, die gegenüber der Typgenehmigungsbehörde, die die ursprüngliche Typgenehmigung für neue Reifen erteilt hat, verantwortlich war sowie dafür, die Übereinstimmung der Produktion gemäß der geltenden Regelung für neue Reifen sicherzustellen 4.

2.7. "Markenname/Handelsmarke" bezeichnet die Kennzeichnung der Marke oder Handelsmarke, wie sie vom Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche festgelegt ist.

2.8. "Handelsbezeichnung" ist die vom Zulieferer angegebene Bezeichnung der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche. Sie kann mit dem Markennamen/der Handelsmarke übereinstimmen.

2.9. Verwendungsart:

2.9.1. "Normalreifen" bezeichnet einen Reifen, der nur für die normale Verwendung auf der Straße bestimmt ist.

2.9.2. "Winterreifen" bezeichnet einen Reifen, dessen Hauptmerkmale, einschließlich des Laufflächenprofils, darauf ausgelegt sind, gegenüber einem Normalreifen vor allem seine Leistung auf Matsch oder Schnee im Hinblick auf die Anfahr- und Traktionseigenschaften zu verbessern.

2.9.3 "Spezialreifen" bezeichnet einen Reifen, der für wechselnden Einsatz sowohl auf der Straße als auch im Gelände oder für andere besondere Zwecke vorgesehen ist. Solche Reifen sind insbesondere dafür bestimmt, das Anfahren und die Stabilisierung der Fahrzeugbewegung unter Geländebedingungen zu ermöglichen.

2.10. "Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen" bezeichnet einen Winterreifen oder einen Spezialreifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung und Bauart vor allem auf Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt sind und der die Anforderungen des Absatzes 6.1 der vorliegenden Regelung erfüllt.

2.11. "Traktionsreifen" bezeichnet einen Reifen der Klassen C2 oder C3 mit der Aufschrift "TRACTION", der vor allem für die angetriebenen Achsen des Fahrzeugs bestimmt ist und unter verschiedenen Bedingungen für maximale Kraftübertragung sorgen soll und der die Anforderungen des Absatzes 6.2 der vorliegenden Regelung erfüllt.

2.12. "Reifen für den harten Geländeeinsatz" bezeichnet einen Spezialreifen, der vor allem unter extremen Geländebedingungen zum Einsatz kommt.

2.13. "Reifenklasse" bezeichnet eine der nachstehenden Gruppen:

2.13.1. Reifen der Klasse C1: neue Reifen, die der UN-Regelung Nr. 30 entsprechen, oder runderneuerte Reifen, die nach der UN-Regelung Nr. 108 hergestellt wurden,

2.13.2. Reifen der Klasse C2: neue Reifen, die der UN-Regelung Nr. 54 entsprechen, oder runderneuerte Reifen, die in Übereinstimmung mit der UN-Regelung Nr. 109 hergestellt wurden, je nach Anwendbarkeit, und die mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die höher oder gleich "N" ist, gekennzeichnet sind,

2.13.3. Reifen der Klasse C3: neue Reifen, die der UN-Regelung Nr. 54 entsprechen, oder runderneuerte Reifen, die in Übereinstimmung mit der UN-Regelung Nr. 109 hergestellt wurden, je nach Anwendbarkeit, und die mit

  1. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die höher oder gleich 122 ist, oder
  2. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, die niedriger oder gleich M ist, gekennzeichnet sind.

2.14. "Profiltiefe" bezeichnet die Tiefe der Hauptrillen.

2.15. "Hauptrillen" bezeichnet die breiten umlaufenden Rillen im mittleren Teil der Lauffläche, an deren Grund sich bei Reifen für PKW und leichte (kommerzielle) Nutzfahrzeuge die Verschleißanzeiger befinden.

2.16. "Negativanteil" bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Flächeninhalt der Vertiefungen in einer Bezugsfläche und dem Flächeninhalt der Bezugsfläche, berechnet nach dem Muster der Pressform.

3. Aufschriften

3.1. Runderneuerte Reifen, die unter den Anwendungsbereich der vorliegenden Regelung fallen, müssen bei symmetrischen Reifen auf beiden Seitenwänden und bei asymmetrischen Reifen mindestens auf der äußeren Seitenwand folgende Aufschriften tragen:

3.1.1. das "Alpine-Symbol" ("drei Bergkuppen mit Schneeflocke") gemäß Anhang 7 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 117 und die Aufschrift "M+S", "MS", "M.S." oder "M&S", wenn der Reifen als Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen eingestuft ist.

3.1.1.1. Wird für die Runderneuerung eine vorvulkanisierte Lauffläche verwendet, können außerdem die Aufschrift "M+S", "MS", "M.S." oder "M&S" und das "Alpine "Symbol mit den folgenden Mindestabmessungen im Schulterbereich der Lauffläche angebracht werden:

  1. Aufschrift "M+S", "MS", "M.S." oder "M&S": mindestens 4 mm Höhe
  2. "Alpine"-Symbol: 10 mm breite Basis und 10 mm Höhe.

3.1.2. Die Aufschrift "TRACTION" mit einer Höhe von mindestens 4 mm, wenn der Reifen als Traktionsreifen eingestuft wird.

3.1.2.1. Wird für die Runderneuerung eine vorvulkanisierte Lauffläche verwendet, kann die Aufschrift "TRACTION" im Schulterbereich der Lauffläche mit einer Höhe von mindestens 4 mm angebracht werden.

3.2. Die Aufschriften nach Absatz 3.1 müssen deutlich lesbar sein. Sie müssen erhaben oder eingeprägt oder dauerhaft auf der Reifenoberfläche angebracht sein.

3.3. Bei runderneuerten Reifentypen, die unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt werden, ist das in Anhang 2 der vorliegenden Regelung dargestellte Genehmigungszeichen entweder als Etikett auf einem Aufkleber auf der Verpackung der vorvulkanisierten Lauffläche oder als Aufschrift im Schulterbereich der Lauffläche zu berücksichtigen, um sicherzustellen, dass das Genehmigungszeichen an den nach der vorliegenden Regelung genehmigten runderneuerten Reifen nach Absatz 3.4.1 der UN-Regelung Nr. 108 oder der UN-Regelung Nr. 109 angebracht wird.

3.3.1. Wenn das Genehmigungszeichen nach Anhang 2 der vorliegenden Regelung auf der Lauffläche angebracht ist, beträgt die erforderliche Mindesthöhe für das Maß "a" 8 mm; ist die Schulterbereich-Höhe der Lauffläche nicht ausreichend, kann der Kreis um den Buchstaben "E" gefolgt von der Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt hat, entfernt werden.

3.3.2. Das "Alpine-Symbol" ("drei Bergkuppen mit Schneeflocke") und die Aufschrift "M+S", "MS", "M.S." oder "M&S", sofern zutreffend, müssen ebenfalls auf dem Aufkleber angebracht sein, sofern sie nicht bereits im Schulterbereich der Lauffläche angebracht sind.

3.3.3. Die Aufschrift "TRACTION" muss gegebenenfalls auch auf dem Aufkleber angebracht sein, sofern sie nicht bereits im Schulterbereich der Lauffläche angebracht ist.

3.4. Das Genehmigungszeichen nach Absatz 5.4 der vorliegenden Regelung muss deutlich lesbar sein. Es muss erhaben oder eingeprägt oder dauerhaft auf der Reifenoberfläche angebracht sein.

3.4.1. Vor der Genehmigung müssen die Reifen eine ausreichend große freie Fläche für ein Genehmigungszeichen aufweisen, das in Absatz 5.4 genannt und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellt ist.

3.4.2 Nach der Genehmigung müssen die in Absatz 5.4 genannten und in Anhang 2 dieser Regelung dargestellten Aufschriften auf der freien Fläche nach Absatz 3.4.1 angebracht werden. Diese Aufschriften können auf nur einer Seitenwand angebracht werden.

3.4.3. Bei einer Typgenehmigung nach der vorliegenden Regelung für einen runderneuerten Reifen, der unter Verwendung einer Lauffläche hergestellt wird, deren Zulieferer der Runderneuerungsbetrieb selbst ist, die von derselben Typgenehmigungsbehörde erteilt wurde, die dem Runderneuerungsbetrieb die Genehmigung nach der Regelung Nr. 108 oder Nr. 109 erteilt hat, können die Genehmigungszeichen mit dem Zeichen "+" kombiniert werden, aus dem hervorgeht, dass die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch eine Genehmigung des Reifentyps nach der vorliegenden Regelung ergänzt wird, wie in Anhang 2 Anlage 3 der vorliegenden Regelung beschrieben.

4. Antrag auf Genehmigung

4.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung eines Typs runderneuerter Reifen ist von dem Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen.

4.1.1. Der in Absatz 4.1 genannte Antrag auf Genehmigung eines Typs runderneuerter Reifen, der unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche mit einem bestimmten Laufflächenprofil hergestellt wurde, ist nach dem Muster des technischen Beschreibungsbogens in Anhang 1 Anlage 1 der vorliegenden Regelung zu erstellen.

4.1.2. Der in Absatz 4.1 genannte Antrag auf Genehmigung eines Typs runderneuerter Reifen, der nach dem Vulkanisierungsverfahren hergestellt wird, ist nach dem Muster des technischen Beschreibungsbogens in Anhang 1 Anlage 2 der vorliegenden Regelung zu erstellen.

4.2. Dem Antrag auf Genehmigung ist Folgendes beizufügen:

4.2.1. Einzelheiten zu den Hauptmerkmalen des Laufflächenprofils im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Leistung auf Schnee der verschiedenen Reifengrößen entsprechend den Angaben in Anhang 1 Anlage 1 Absatz 2 oder Anlage 2 der vorliegenden Regelung. Dazu können durch Zeichnungen oder Fotografien ergänzte Beschreibungen eingereicht werden, die so genau sein müssen, dass die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst beurteilen kann, ob spätere Änderungen bei den Hauptmerkmalen des Laufflächenprofils sich nachteilig auf die Reifeneigenschaften auswirken können. Die Auswirkungen von Änderungen bei nachrangigen Merkmalen des Laufflächenprofils auf die Reifeneigenschaften werden bei Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion ermittelt.

4.3. Auf Verlangen der Typgenehmigungsbehörde muss der Antragsteller Muster der Reifen zum Zweck der Prüfung oder Kopien der Gutachten der nach Absatz 12 dieser Regelung benannten technischen Dienste vorlegen.

4.4. Im Hinblick auf den Antrag

4.4.1. kann bei runderneuerten Reifen, die nicht unter Absatz 4.4.2 fallen, die Prüfung nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde auf eine repräsentative Reifengröße des Typs des runderneuerten Reifens beschränkt werden, der entweder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche oder nach dem Vulkanisierungsverfahren hergestellt wird,

4.4.1.1. kann bei runderneuerten Reifen, die unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche oder nach einem Vulkanisierungsverfahren mit einer Lauffläche mit den gleichen Hauptmerkmalen, einschließlich Laufflächenprofil, hergestellt werden, der Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche eine Genehmigung nach der vorliegenden Regelung für einen runderneuerten Reifentyp beantragen, die sowohl nach dem Vulkanisierungsverfahren als auch unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellte Reifen umfasst,

4.4.2. muss bei runderneuerten Reifen, die entweder nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche mit denselben Hauptmerkmalen hergestellt werden und die gleichen Laufflächenprofile aufweisen wie ein nach der UN-Regelung Nr. 117 genehmigter neuer Reifentyp, der die Anforderungen an die Mindestleistung auf Schnee bei extremen Schneebedingungen erfüllt, der Reifenhersteller als Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche der Typgenehmigungsbehörde, die die Genehmigung nach der vorliegenden Regelung erteilt, ein Exemplar der Bescheinigungen nach der UN-Regelung Nr. 117 vorlegen.

5. Genehmigung

5.1. Entspricht die repräsentative Reifengröße des zur Genehmigung nach der vorliegenden Regelung vorgeführten Typs eines runderneuerten Reifens den Vorschriften des Absatzes 6, ist die Genehmigung für diesen Typ eines runderneuerten Reifen zu erteilen.

5.2. Dem Typ eines runderneuerten Reifens wird eine Genehmigungsnummer nach Revision 3 Verzeichnis 4 des Übereinkommens von 1958 zugeteilt. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Typ eines runderneuerten Reifens mehr zuteilen.

5.2.1. Bei runderneuerten Reifen, die unter Verwendung einer Lauffläche hergestellt werden, deren Zulieferer der Runderneuerungsbetrieb selbst ist, kann die Typgenehmigungsbehörde auf Antrag des Runderneuerungsbetriebs anstelle der ursprünglichen Typgenehmigungsnummer nach der vorliegenden Regelung die Typgenehmigungsnummer, die dem Runderneuerungsbetrieb zuvor nach den UN-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109 erteilt worden war, mit der nachfolgenden Erweiterungsnummer erteilen.

5.3. Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Typ eines runderneuerten Reifens nach der vorliegenden Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 der Regelung entspricht.

5.3.1. In Bezug auf Absatz 5.2.1 können Runderneuerungsbetriebe eine Erweiterung der Typgenehmigung gemäß den Anforderungen der UN-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109 beantragen, die für den Runderneuerungsbetrieb gelten. In diesem Fall ist dem Antrag auf Erweiterung der Genehmigung eine Kopie der entsprechenden Mitteilungen über die Typgenehmigung beizufügen, die von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde ausgestellt worden ist. Erweiterungen von Genehmigungen werden nur von der Typgenehmigungsbehörde erteilt, die die ursprüngliche Genehmigung für den Runderneuerungsbetrieb ausgestellt hat.

5.3.1.1. Wird die Erweiterung der Genehmigung erteilt und enthält das Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 dieser Regelung) Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit den UN-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109, so ist die spezifische Typgenehmigungsnummer in Punkt 9 des Anhangs 1 "Mitteilungsblatt" aufzunehmen.

5.4. An jedem runderneuerten Reifen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Typ entspricht, ist an der in Absatz 3.4.2 genannten Stelle nach den Vorschriften des Absatzes 3.4 ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

5.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5, und

5.4.2. dem Teil der Genehmigungsnummer, die in Revision 3 Verzeichnis 4 Abschnitt 3 Absatz 3 des Übereinkommens von 1958 festgelegt ist, welche in der Nähe des in Absatz 5.4.1 beschriebenen Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben "E" anzuordnen ist.

5.4.3. Bei einem Typ eines runderneuerten Reifens, der unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche nach den Vorschriften des Absatzes 3.3 hergestellt wird, ist ein internationales Genehmigungszeichen nach den Absätzen 5.4.1 und 5.4.2, das gemäß Absatz 5.4 an jedem runderneuerten Reifen anzubringen ist, entweder auf einem Aufkleber auf jeder Verpackung von vorvulkanisierten Laufflächen aufzudrucken oder im Schulterbereich der Lauffläche anzubringen.

5.5. Wird der nach der vorliegenden Regelung genehmigte runderneuerte Reifen in einem Runderneuerungsbetrieb hergestellt, der einer Genehmigung nach den UN-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109 entspricht und in der der runderneuerte Reifen Teil der Reifenbaureihe ist, die in und von dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach der vorliegenden Regelung erteilt hat, so muss das Symbol nach Absatz 5.4.1 nicht wiederholt werden. In diesem Fall sind die zusätzlichen Nummern und Symbole der UN-Regelungen Nr. 108 oder Nr. 109, auf deren Grundlage die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, neben dem Symbol nach Absatz 5.4.1 anzuordnen, wie in Anhang 2 Anlage 2 der vorliegenden Regelung beschrieben.

5.6. Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen.

6. Anforderungen

6.1. Leistung auf Schnee von Reifen, die entweder nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche runderneuert wurden, wenn sie nach Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117 geprüft werden 6

Der runderneuerte Reifen muss den Mindestkennwert für die Schneegriffigkeit im Vergleich zum jeweiligen Standard-Referenzreifen (SRTT) wie folgt erfüllen:

Reifen-klasse Kennwert für die Schneegriffigkeit (Verfahren der Bremsung auf Schnee) a Kennwert für die Schneegriffigkeit (Drehtraktionsverfahren) b Kennwert für die Schneegriffigkeit (Beschleunigungsverfahren) c
Ref.s =, SRTT16 Ref. = SRTT16C Ref. = SRTT16 Ref.s = SRTT19.5, SRTT22.5, SRTT19.5 siped, SRTT22.5 siped

C1

1,07 Nein 1,10 Nein

C2

Nein 1,02 1,10 Nein

C3

Nein Nein Nein 1,25

a) Siehe Anhang 7 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 117.

b) Siehe Anhang 7 Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 117.

c) Siehe Anhang 7 Absatz 4 der UN-Regelung Nr. 117.

6.2. Um als Traktionsreifen eingestuft zu werden, muss ein Reifen, der entweder nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche runderneuert wurde, mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllen.

Das Laufflächenprofil des Reifens muss mindestens zwei umlaufende Rippen aufweisen, von denen jede mindestens 30 blockartige Elemente enthält; diese müssen durch Rillen und/oder Furchen voneinander getrennt sein, deren jeweilige Tiefe mindestens die Hälfte der Profiltiefe betragen muss. Alternative physikalische Prüfungen können erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden; zuvor muss die Regelung erneut geändert und um Verweise auf geeignete Prüfungsmethoden und Grenzwerte ergänzt werden.

6.3. Um als Spezialreifen eingestuft zu werden, muss ein Reifen ein Block-Laufflächenprofil 7 aufweisen, dessen Blöcke breiter sind und weiter auseinander liegen als bei Normalreifen, und folgende Eigenschaften aufweisen:

  1. Reifen der Klasse C1:
    1. Profiltiefe > 9 mm und
    2. Negativanteil > 30 Prozent
  2. Reifen der Klasse C2:
    1. Profiltiefe > 11 mm und
    2. Negativanteil > 35 Prozent
  3. Reifen der Klasse C3:
    1. Profiltiefe > 16 mm und
    2. Negativanteil > 35 Prozent

6.4. Damit ein Reifen als Reifen für den harten Geländeeinsatz eingestuft werden kann, muss ein Spezialreifen folgende zusätzliche Eigenschaften aufweisen:

  1. bei Reifen der Klasse C2 muss die Höchstgeschwindigkeitskategorie kleiner oder gleich 160 km/h sein (Geschwindigkeitskategorie "Q"),
  2. Bei Reifen der Klasse C3 muss die Höchstgeschwindigkeitskategorie kleiner oder gleich 110 km/h sein (Geschwindigkeitskategorie "K").

7. Änderungen und Erweiterung der Genehmigung

7.1. Jede Änderung des Typs eines runderneuerten Reifens, die die nach dieser Regelung genehmigten Leistungsmerkmale beeinflussen kann, ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Typ des runderneuerten Reifens erteilt hat. Diese Behörde kann dann

7.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung auf die genehmigten Leistungsmerkmale haben und der runderneuerte Reifen, der entweder nach dem Vulkanisierungsverfahren oder unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt wurde, den Vorschriften dieser Regelung entspricht, oder

7.1.2. anordnen, dass dem benannten technischen Dienst weitere Muster zur Prüfung vorgelegt werden, oder bei diesem Dienst weitere Gutachten anfordern.

7.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 dieser Regelung mitzuteilen.

7.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu, die auf dem Mitteilungsblatt angegeben wird.

8. Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anhang 1 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die folgenden Vorschriften eingehalten sein müssen.

8.1. Die nach dieser Regelung genehmigten runderneuerten Reifen müssen so gebaut sein, dass sie den Leistungsmerkmalen des genehmigten Typs und den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen.

8.2. Der Inhaber der Genehmigung muss sicherstellen, dass mindestens die nachstehende Zahl runderneuerter Reifen, die für die genehmigte Baureihe, die hergestellt wird, repräsentativ ist, nach den Vorschriften dieser Regelung überprüft und geprüft wird:

8.2.1. im Falle einer Typgenehmigung für runderneuerte Reifen, die nicht unter Absatz 8.2.2 fallen, mindestens ein Reifen einmal alle vier Jahre, um die Übereinstimmung der Eigenschaften der Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen nach Absatz 6.1 zu überprüfen.

8.2.2. Wird eine Typgenehmigung für runderneuerte Reifen erteilt, die unter Verwendung einer Lauffläche mit denselben Hauptmerkmalen, einschließlich Laufflächenprofilen, hergestellt wurden wie ein neuer Reifentyp, der nach der UN-Regelung Nr. 117 genehmigt wurde, kann die Übereinstimmung mit der Anforderung in Absatz 6 durch die Konformitätserklärung bestätigt werden, die der Hersteller des neuen Reifentyps nach Absatz 8 der UN-Regelung Nr. 117 erhalten hat.

8.3. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die vom Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche angewandte Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Im Allgemeinen sollten bei den Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung die Produktionsmengen der vorvulkanisierten Lauffläche oder des nach dem Vulkanisierungsverfahren hergestellten runderneuerten Reifens in jeder Fertigungsanlage berücksichtigt werden. Diese Überprüfungen werden in der Regel mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

8.4. Die Überprüfungen sind an Stichproben von runderneuerten Reifen durchzuführen, die das nach dieser Regelung vorgeschriebene Genehmigungszeichen tragen und der Serienproduktion entnommen wurden.

Die Typgenehmigungsbehörde vergewissert sich, dass alle runderneuerten Reifen eines genehmigten Typs der Genehmigungsanforderung entsprechen.

8.4.1. Überprüfungen im Hinblick auf Genehmigungen nach Absatz 6 dieser Regelung sind nach demselben Prüfverfahren (siehe Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117) wie dem für die ursprüngliche Genehmigung angewandten gemäß Punkt 8 des Mitteilungsblatts durchzuführen.

8.5. Die Produktion gilt als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Regelung, wenn die gemessenen Werte die in Absatz 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte nicht überschreiten.

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.1. Die für einen Typ eines runderneuerten Reifens nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann entzogen werden, wenn die Vorschriften nach Absatz 8 nicht eingehalten sind.

9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Typs runderneuerter Reifen endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung benachrichtigt diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung.

11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, der Prüflaboratorien und der Typgenehmigungsbehörden.

11.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Rücknahme der Genehmigung oder für die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

11.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können die Laboratorien der Zulieferer der für das Runderneuerungsverfahren verwendeten Lauffläche als zugelassene Prüflaboratorien benennen.

11.3. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 den vorstehenden Absatz 11.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen durch eine oder mehrere Personen ihrer Wahl vertreten lassen.

12. Übergangsbestimmungen

12.1. Ab dem 1. September 2030 dürfen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, keine Typgenehmigungen mehr auf der Grundlage von Prüfungen der Leistung auf Schnee nach Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117 unter Verwendung eines der beiden gleichwertigen Standard-Referenzreifen SRTT19.5 und SRTT22.5 als Referenzreifen erteilen.

12.2. Ab dem 1. September 2030 sind Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, nicht verpflichtet, Typgenehmigungen anzuerkennen, die erstmals nach dem 31. August 2030 auf der Grundlage von Prüfungen der Leistung auf Schnee nach Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117 unter Verwendung einer der beiden gleichwertigen Standard-Referenzreifen SRTT19.5 und SRTT22.5 als Referenzreifen erteilt wurden.

12.3. Ungeachtet des Absatzes 12.1 müssen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, weiterhin Erweiterungen bestehender Typgenehmigungen für Reifen der Klasse C3 nach dieser Regelung, die erstmals vor dem 1. September 2030 erteilt wurden, auf der Grundlage einer Prüfung der Leistung auf Schnee nach Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117 unter Verwendung des SRTT19.5 oder SRTT22.5 als Referenzreifen gewähren. Muss für eine nach dem 1. September 2030 zu erteilende Erweiterung eine neue Prüfung an einer anderen repräsentativen Reifengröße durchgeführt werden, so ist SRTT19.5 siped oder SRTT22.5 siped zu verwenden.


1) Für die Zwecke der vorliegenden Regelung werden "Luftreifen" als "Reifen" bezeichnet.

2) Runderneuerte Reifen werden nach dem Runderneuerungsverfahren wieder aufgearbeitet.

3) Nach der Definition in der Gesamtresolution zur Fahrzeugtechnik (R.E.3).

4) In dieser Regelung kann die Typgenehmigung nach der UN-Regelung Nr. 117 als Referenz für die Bewertung der Leistung bei Laufflächenprofilen gemäß Absatz 8.2.2 verwendet werden.

5) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 finden sich in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3).

6) Kann ein Laufflächenprofil sowohl nach dem Vulkanisierungsverfahren als auch unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche aufgebracht werden, so kann die Prüfung der Fahreigenschaften auf Schnee mit einer repräsentativen Reifengröße durchgeführt werden, die mit nur einem der beiden möglichen Verfahren runderneuert wurde, und der Bericht über die Prüfung der Leistung auf Schnee kann in beiden Fällen verwendet werden, sofern die Hauptmerkmale der Lauffläche technisch identisch sind.

7) Blöcke können als Stollen und Stege geformt sein.

.

Mitteilung Anhang 1


(größtes Format A4 (210 × 297 mm)

bild ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:
...
...
...


Betreffend 2: Erteilung der Genehmigung
Erweiterung der Genehmigung
Versagung der Genehmigung
Rücknahme der Genehmigung
Endgültige Einstellung der Produktion
eines Typs eines runderneuerten Reifens hinsichtlich seiner "Leistung auf Schnee" und/oder seiner Einstufung als Traktionsreifen nach der UN-Regelung Nr. 172.
Nummer der Genehmigung: ... Nummer der Erweiterung der Genehmigung: ...
1. Name und Anschrift des Laufflächenzulieferers: ...

2. Name und Anschrift des Runderneuerungsbetriebs: ...

3. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Laufflächenzulieferers: ...

4. Zusammenfassende Beschreibung nach Anhang 1 Anlage 12 oder Anlage 22 dieser Regelung:

4.1. Markenname(n)/Handelsmarke(n) 3: ...

4.2. Handelsbezeichnungen/Handelsnamen3: ...

4.3. Reifenklasse: ...

4.4. Reifenbauart: ...

4.5. Verwendungsart: ...

4.6. Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen: Ja/Nein2

4.7. Als Traktionsreifen eingestufte Reifen: Ja/Nein2

4.8. Angaben zur Reifenbaureihe nach Anhang 1 Anlage 1 Absatz 22 und/oder Anhang 1 Anlage 2 Absatz 22 dieser Regelung: ...

4.9. Runderneuerte Reifen, deren Lauffläche in den Hauptmerkmalen mit einem nach der UN-Regelung Nr. 117 genehmigten neuen Reifentyp technisch identisch ist (Ja/Nein)2

4.10. Runderneuerte Reifen, die nach dem Vulkanisierungsverfahren hergestellt wurden, und vorvulkanisierte Laufflächen, deren Hauptmerkmale technisch identisch sind (Ja/Nein)2

5. Technischer Dienst und gegebenenfalls Prüflaboratorium, das für Genehmigungsprüfungen oder Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion zugelassen ist:

6. Leistung auf Schnee der repräsentativen Reifengröße gemäß Punkt 7 des Gutachtens in Anhang 7 Anlage 2 bzw. 3 der UN-Regelung Nr. 117: ...... (Kennwert für die Schneegriffigkeit) nach dem Verfahren der Bremsung auf Schnee2, dem Drehtraktionsverfahren2 oder dem Beschleunigungsverfahren2.

7. Datum des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

8. Nummer des Gutachtens des technischen Dienstes: ...

9. Gründe für die Erweiterung (falls zutreffend): ...

10. Bemerkungen: ...

11. Ort: ...

12. Datum: ...

13. Unterschrift ...

14. Dieser Mitteilung ist ein Verzeichnis der Unterlagen im Genehmigungsdossier beigefügt, einschließlich des Beschreibungsbogens nach Anhang 1 Anlage 12 oder Anlage 22 dieser Regelung, die bei der Genehmigungsbehörde, die diese Genehmigung geprüft hat, hinterlegt und auf Anfrage erhältlich sind.


1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Vorschriften über die Genehmigung in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Eine Liste der Markennamen/Handelsmarken oder der Handelsbezeichnungen kann dieser Mitteilung beigefügt werden.

.

Technische Informationen: runderneuerte Reifen, die unter Verwendung einer vorvulkanisierten Lauffläche hergestellt werden Anlage 1


0. Allgemein

0.1. Name des Laufflächenzulieferers: ...

0.2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Laufflächenzulieferers: ...

0.3. Markennamen/Handelsmarken: ...

0.4. Handelsbezeichnungen der vorvulkanisierten Lauffläche(n): ...

1. Reifen, die runderneuert werden sollen

1.1. Reifenklasse: ...

2. Baureihe der reifen, die runderneuert werden sollen

2.1. Reifengrößenbereich: ...

3. Vorvulkanisiertes Laufflächenprofil

3.1. Zeichnungen und/oder Fotografien des Laufflächenprofils: ...

3.1.1. Genehmigungsnummer des neuen Reifentyps nach UN-Regelung Nr. 117, dessen Lauffläche in den Hauptmerkmalen mit der vorvulkanisierten Lauffläche technisch identisch ist (falls zutreffend): ...

.

Technische Informationen: runderneuerte Reifen, die nach einem Vulkanisierungsverfahren hergestellt werden Anlage 2


0. Allgemein

0.1. Name des Zulieferers: ...

0.2. Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Zulieferers: ...

0.3. Markennamen/Handelsmarken: ...

0.4. Handelsbezeichnungen der für das Vulkanisierungsverfahren festgelegten Laufflächenmuster: ...

1. Runderneuerte Reifen

1.1. Reifenklasse: ...

2. Baureihe runderneuerter Reifen

2.1. Reifengrößenbereich: ...

3. Für das Vulkanisierungsverfahren verwendete Lauffläche

3.1. Zeichnungen und/oder Fotografien des Laufflächenprofils: ...

3.1.1. Genehmigungsnummer des neuen Reifentyps nach UN-Regelung Nr. 117, dessen Lauffläche in den Hauptmerkmalen mit der Lauffläche des runderneuerten Reifens identisch ist, der nach dem Vulkanisierungsverfahren hergestellt wurde (falls zutreffend): ...

.

Anordnungen der Genehmigungszeichen Anhang 2

---

.

Beispiele für ein separates Genehmigungszeichen nach der UN-Regelung Nr. 172 Anlage 1


(Siehe Absatz 5.4 dieser Regelung)

Genehmigung nach UN-Regelung Nr. 172

Beispiel

bild

Aus dem oben dargestellten Beispiel des Genehmigungszeichens geht hervor, dass der betreffende runderneuerte Reifen in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 172 unter der Genehmigungsnummer 0012345 genehmigt worden ist. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer (00) geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt worden ist.

.

Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 172 und gleichzeitige Genehmigung nach der Regelung Nr. 108 oder 109 Anlage 2


(Siehe Absatz 5.5 dieser Regelung)

Beispiel 1

bild

Das oben dargestellte, an einem runderneuerten Reifen nach Absatz 5.5 dieser Regelung angebrachte Genehmigungszeichen besagt, dass der betreffende runderneuerte Reifen in einem Runderneuerungsbetrieb hergestellt wurde, der in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 109 genehmigt wurde, und dass sein Typ auch in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 172 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern (01) der Genehmigungsnummer nach der UN-Regelung Nr. 109 geht hervor, dass die Genehmigung nach der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt wurde, während die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer nach der UN-Regelung Nr. 172 besagen, dass die Genehmigung nach der ursprünglichen Fassung dieser Regelung erteilt wurde.

.

Kombinierte Genehmigungszeichen für nach den UN-Regelungen Nr. 108, 109 und 172 erteilte Genehmigungen Anlage 3


(Gilt nur für runderneuerte Reifen, die unter Verwendung einer Lauffläche hergestellt wurden, deren Zulieferer der Runderneuerer selbst ist - siehe Absätze 3.4.3, 5.2.1, 5.3.1 und 5.3.1.1 der vorliegenden Regelung)

Beispiel 1

bild

Beispiel 2

bild

Die oben dargestellten Beispiele eines an einem runderneuerten Reifen nach Absatz 3.4.3 der vorliegenden Regelung angebrachten Genehmigungszeichens besagen, dass der betreffende runderneuerte Reifen in einem Runderneuerungsbetrieb hergestellt wurde, der in den Niederlanden (E4) nach der UN-Regelung Nr. 109 unter der Genehmigungsnummer 0136378 genehmigt wurde. Es ist auch mit der Angabe "+ 172R-00" gekennzeichnet, aus der hervorgeht, dass die Genehmigung des Runderneuerungsbetriebs durch eine Genehmigung für den Typ eines runderneuerten Reifens nach der UN-Regelung Nr. 172 in ihrer ursprünglichen Fassung ergänzt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern (01) der Genehmigungsnummer nach der UN-Regelung Nr. 109 geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Änderungsserie 01 zu dieser Regelung erteilt worden ist. Aus dem Pluszeichen (+) geht hervor, dass die nach der UN-Regelung Nr. 109 erteilte Genehmigung durch eine nach der UN-Regelung Nr. 172 erteilte Genehmigung ergänzt wurde.


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE Frame öffnen