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Delegierte Verordnung (EU) 2026/305 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der operativen Bedingungen, der Repräsentativitätspflicht und der Meldepflichten im Zusammenhang mit der Anforderung bezüglich eines aktiven Kontos

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/305 vom 06.02.2026, ber. L 2026/90289)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 7a Absatz 8 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 7b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen Gegenparteien, die gemäß Artikel 7a der genannten Verordnung zur Führung eines aktiven Kontos verpflichtet sind, ihren zuständigen Behörden alle sechs Monate die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, damit die Einhaltung der in Artikel 7a festgelegten Verpflichtungen durch diese Gegenparteien beurteilt werden kann. Diese Verpflichtungen sind unter anderem in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a bis d der genannten Verordnung festgelegt. Die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a, b und c festgelegten Verpflichtungen sind operativer Natur, während die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d enthaltene Verpflichtung vorsieht, dass auf dem aktiven Konto geclearte Geschäfte für auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate oder auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate, die über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gecleart werden, repräsentativ sein müssen.

(2) Um sicherzustellen, dass Gegenparteien mit mehr Geschäften in ihren Portfolios strengeren operativen Bedingungen und Meldepflichten unterliegen als Gegenparteien mit weniger Geschäften, sieht diese Verordnung eine unterschiedliche Behandlung von Gegenparteien in Bezug auf die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Verpflichtungen vor. In Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a und c der genannten Verordnung sind Anforderungen festgelegt, die in der vorliegenden Verordnung präzisiert werden. Aufgrund des universellen Charakters dieser Anforderungen wäre es jedoch nicht angemessen, sie nach der Größe der Portfolios der verschiedenen Gegenparteien zu differenzieren. Für Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie für die in Artikel 7b der genannten Verordnung festgelegten Meldepflichten werden in der vorliegenden Verordnung Mindeststandards festgelegt, die für alle Gegenparteien gelten sollten. Es wäre unverhältnismäßig, strengere Regelungen für Gegenparteien mit mehr Geschäften vorzuschreiben.

(3) Die in Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 verankerte operative Verpflichtung sieht vor, dass das aktive Konto dauerhaft funktionieren muss. Zu diesem Zweck sollten die betreffenden Gegenparteien über die erforderlichen rechtlichen und technischen Vorkehrungen verfügen. Um unnötige Kosten und unnötigen Aufwand für diese Gegenparteien zu vermeiden, sollten sie ihren zuständigen Behörden entweder direkt oder indirekt über ihre Clearingmitglieder die Unterlagen vorlegen, die ihre Einhaltung der operativen Bedingungen belegen und die im Rahmen der Sorgfaltsprüfungen und der Onboarding-Verfahren bei der Eröffnung neuer Clearing-Konten bewertet wurden.

(4) Um sicherzustellen, dass die erste operative Bedingung erfüllt ist und das aktive Konto dauerhaft funktioniert, sollten die Gegenparteien nachweisen müssen, dass sie über die rechtlichen und technischen Vorkehrungen verfügen, die es ihnen ermöglichen, Clearingdienstleistungen für die betreffenden Derivatekontrakte bei einer EU-CCP entweder direkt oder über ein Clearingmitglied zu erbringen. Diese Gegenparteien sollten ihren zuständigen Behörden entweder direkt oder indirekt über ihre Clearingmitglieder die Unterlagen vorlegen, die ihre Einhaltung der operativen Bedingungen belegen, und zwar im Rahmen der Sorgfaltsprüfungen und ihrer Onboarding-Verfahren bei der Eröffnung neuer Clearing-Konten, um unnötige Kosten und Aufwand für die Gegenparteien zu vermeiden.

(5) Nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen die Gegenparteien über Systeme und Ressourcen verfügen, um das aktive Konto operativ - auch kurzfristig - für große Volumina von Derivatekontrakten nutzen zu können. Nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe c der genannten Verordnung müssen alle neuen Geschäfte bei den Derivatekontrakten jederzeit auf dem aktiven Konto gecleart werden können. Die Gegenparteien sollten daher über die erforderlichen internen Systeme und entsprechenden Ressourcen zur Überwachung ihrer Risikopositionen sowie über interne Vorkehrungen für die Nutzung des Kontos bei steigenden Clearingvolumina verfügen, einschließlich der Möglichkeit, potenzielle rechtliche oder operative Hindernisse zu bewerten, die sie daran hindern oder ihre Fähigkeit beeinträchtigen könnten, eine größere Menge zusätzlicher Geschäfte zu übernehmen.

(6) Nach Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 muss die Erfüllung der in Artikel 7a Absatz 3 Buchstaben a, b und c der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen mindestens einmal jährlich einem Stresstest unterzogen werden. Zu diesem Zweck sollten Gegenparteien technische und funktionale Tests ihrer IT-Konnektivität mit der zugelassenen CCP oder mit ihren Clearingmitgliedern und Kunden, die Clearingdienstleistungen für Kunden erbringen, durchführen. Um die operationelle Kapazität ihres aktiven Kontos und dessen Fähigkeit, kurzfristig große Volumenanstiege bewältigen zu können, zu belegen, sollten die Gegenparteien gegenüber ihrer zuständigen nationalen Behörde nachweisen, dass sie diese technischen und funktionalen Tests durchgeführt haben.

(7) Nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen Gegenparteien sicherstellen, dass auf dem aktiven Konto geclearte Geschäfte für auf Euro oder polnische Zloty lautende Zinsderivate oder auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate, die über eine Clearingdienstleistung von wesentlicher Systemrelevanz gecleart werden, repräsentativ sind. Nach Artikel 7a Absatz 8 Unterabsatz 2 muss die ESMA diese Repräsentativität sicherstellen, indem sie maximal drei verschiedene Kategorien von Derivatekontrakten mit einer Obergrenze von vier Laufzeitbändern und die unterschiedlichen Spannen für die Geschäftsgröße mit einer Obergrenze von drei Spannen festlegt. Bei der Auswahl der Kategorien von Derivatekontrakten sollte sichergestellt werden, dass die betreffenden aktiven Konten möglichst viele Kategorien von Zinsderivaten einschließen, die bereits der Clearingpflicht unterliegen. Ferner sollte vermieden werden, dass Derivate in Kategorien zusammengefasst werden, denen keine allgemeinen und wesentlichen Merkmale gemeinsam sind, während gleichzeitig die Möglichkeit gegeben sein sollte, die Repräsentativität der über die aktiven Konten geclearten Geschäfte besser auf den jeweiligen Markt zuzuschneiden, wobei ihre Größe, ihre Liquidität, ihr Wachstum und das Aktivitätsniveau jeder Clearingdienstleistung zu berücksichtigen sind, die im Vergleich zur Tätigkeit der EU-CCP als von wesentlicher Systemrelevanz angesehen wird. Schließlich sollte für die Auswahl der Kategorien von Derivatekontrakten eine flexible und zukunftssichere Methodik vorgesehen werden, die Marktentwicklungen berücksichtigt, sich an die Entwicklung der Systemrelevanz von Drittstaaten-CCP anpasst und gewährleistet, dass die damit verbundenen Risiken für die Finanzstabilität der Union oder eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten ausreichend gemindert werden. Aus diesem Grund sollten unter Berücksichtigung der Derivatekategorien, die bereits der Clearingpflicht unterliegen, ihrer jeweiligen Liquidität und ihrer relativen Relevanz drei Kategorien für auf Euro lautende OTC-Zinsderivate, zwei Kategorien für auf polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate und zwei Kategorien für auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate festgelegt werden.

(8) Um eine ausgewogene Verteilung der Geschäfte zu gewährleisten, sollten die Laufzeitbänder und Spannen für die Geschäftsgröße der wichtigsten Unterkategorien pro Derivatekategorie, die Anzahl der wichtigsten Unterkategorien und die Dauer des Referenzzeitraums pro Clearingdienstleistung, die als von wesentlicher Systemrelevanz angesehen wird, auf der jeweiligen Liquidität und der typischen Verteilung unter den Marktteilnehmern basieren. Da sich die Art der typischen Geschäfte je nach Derivatekategorie erheblich unterscheidet, ist es angebracht, die Gegenparteien zu verpflichten, für jede der drei ausgewählten Kategorien von auf Euro lautenden Zinsderivaten die fünf wichtigsten Unterkategorien, für jede der zwei ausgewählten Kategorien von auf polnische Zloty lautenden Zinsderivaten die wichtigste Unterkategorie und für jede der zwei ausgewählten Kategorien von auf Euro lautenden kurzfristigen Zinsderivaten die vier wichtigsten Unterkategorien auszuwählen.

(9) Um zu vermeiden, dass Gegenparteien gezwungen wären, bestimmte Derivateprodukte in der Union zu clearen, die sie nicht über eine Clearingdienstleistung von wesentlicher Systemrelevanz clearen, sollten die Gegenparteien die wichtigsten Unterkategorien je Kategorie von Derivatekontrakten bestimmen, und zwar in Abhängigkeit von ihrer Clearingtätigkeit in jeder Derivatekategorie, die dem aktiven Konto zugeordnet ist.

(10) Um sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden über die erforderlichen Informationen verfügen, um die Einhaltung der in Artikel 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen bezüglich eines aktiven Kontos zu bewerten, sollten die Gegenparteien ihre Tätigkeiten und Risikopositionen in den betreffenden Derivatekategorien berechnen und ihrer zuständigen Behörde aggregierte Daten zu diesen Kategorien, einschließlich einer Aufschlüsselung nach CCP, zur Verfügung stellen. Dieser Meldung sollten auch Informationen beigefügt werden, anhand derer die zuständige Behörde beurteilen kann, inwieweit die Gegenparteien die operativen Bedingungen und die Repräsentativitätspflicht im Rahmen der Anforderungen bezüglich eines aktiven Kontos erfüllen, insbesondere auch mit Blick auf die Anzahl der über die aktiven Konten der Gegenparteien und die ausgewählten Unterkategorien geclearten Geschäfte.

(11) Nach Artikel 7b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 müssen Gegenparteien ihrer zuständigen Behörde alle sechs Monate die Informationen übermitteln, die erforderlich sind, damit die Einhaltung dieser Verpflichtung beurteilt werden kann. Um jedoch sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden beurteilen können, ob die betreffenden Gegenparteien die Anforderungen bezüglich eines aktiven Kontos ab Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit erfüllen, sollte die erste Meldung den Zeitraum abdecken, der vom Zeitpunkt, ab dem die Gegenparteien den Meldepflichten für das aktive Konto erstmals unterliegen, bis zum nächsten Meldestichtag reicht.

(12) Für ein wirksames Meldewesen müssen entsprechende Meldebögen erarbeitet werden.

(13) Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) vorgelegt wurde.

(14) Vor der Vorlage dieses Entwurfs hat die ESMA die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA), den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB) und die Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) konsultiert. Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert, die Vereinfachungsagenda der Kommission, insbesondere in Bezug auf die Meldepflichten, berücksichtigt und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Kapitel I
Operative Bedingungen

Artikel 1 Anforderungen an die vertraglichen Vereinbarungen, Strategien und Verfahren und die IT-Konnektivität

Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, weisen ihren zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sie über Folgendes verfügen:

  1. eine vertragliche Vereinbarung, in der festgelegt ist, wie auf ein aktives Konto bei einer zugelassenen zentralen Gegenpartei (CCP) zugegriffen und dieses genutzt werden kann, einschließlich in Bezug auf Bar- und Sicherheitenkonten, und zwar entweder direkt, über ein Clearingmitglied oder über einen Kunden, der Clearingdienstleistungen für Kunden in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Kategorien von Derivatekontrakten erbringt;
  2. interne Strategien und Verfahren im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten vertraglichen Vereinbarungen;
  3. eine IT-Umgebung, die ausreicht, um entweder direkt mit einer zugelassenen CCP oder über ein Clearingmitglied oder einen Kunden, der Clearingdienstleistungen für Kunden erbringt, eine Verbindung zum aktiven Konto herzustellen und die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Volumina zu bewältigen.

Artikel 2 Anforderungen an die operationelle Kapazität der Gegenpartei zur Bewältigung eines starken Anstiegs von Clearingtätigkeiten sowie neuer Geschäfte innerhalb kurzer Zeit

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen, weisen ihren zuständigen Behörden gegenüber nach, dass sie über Folgendes verfügen:

  1. interne Systeme zur Überwachung der Risikopositionen der Gegenpartei;
  2. interne Vorkehrungen, um einen großen Anstieg von Geschäften aus Positionen bewältigen zu können, die bei einem Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 gehalten werden, unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien und unter Bewertung potenzieller rechtlicher und operativer Hindernisse, die einer Übertragung dieser Positionen entgegenstehen könnten;
  3. die erforderlichen personellen Ressourcen, um jederzeit das ordnungsgemäße Funktionieren der Clearingvereinbarungen zu gewährleisten, auch wenn das Konto Folgendes erfährt:
    1. eine wesentliche Veränderung der Positionen eines Clearingdienstes von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
    2. einen großen Anstieg neuer Geschäfte mit den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatkontrakten;
  4. eine schriftliche Erklärung der CCP, des Clearingmitglieds oder des Anbieters von Clearingdienstleistungen für Kunden, in der bestätigt wird, dass die CCP über die operationelle Kapazität verfügt, um eines von Folgendem zu clearen:
    1. das Dreifache des Brutto-Nominalwerts, den die CCP in den vorangegangenen zwölf Monaten über alle Clearingmitglieder hinweg in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten gecleart hat;
    2. die Summe des Gesamtbrutto-Nominalwerts, der von der CCP und von CCP mit einer nach Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 ermittelten Clearingdienstleistung von wesentlicher Systemrelevanz über alle Clearingmitglieder hinweg in den letzten zwölf Monaten in den in Artikel 7a Absatz 6 dieser Verordnung genannten Derivatekontrakten gecleart wurde;
  5. eine schriftliche Erklärung der Gegenpartei, in der bestätigt wird, dass die Gegenpartei selbst oder ihr Clearingdienstleister über die operationelle Kapazität verfügt, um eines von Folgendem zu clearen:
    1. das Dreifache des Brutto-Nominalwerts, der in den vorangegangenen zwölf Monaten von der Gegenpartei in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten auf dem Konto gecleart wurde;
    2. den Gesamtbrutto-Nominalwert, der in den vorangegangenen zwölf Monaten von der Gegenpartei in den in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakten gecleart wurde.

(2) In den schriftlichen Erklärungen gemäß Absatz 1 Buchstaben d und e ist zu bestätigen, dass der Anstieg der Clearingtätigkeit innerhalb eines Monats erfolgen kann.

(3) Die in Absatz 1 Buchstaben d und e festgelegte Anforderung der Schriftform kann durch ein geeignetes elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur erfüllt werden.

Artikel 3 Stresstests der operativen Bedingungen des aktiven Kontos

Die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Stresstests beinhalten technische und funktionale Tests, mit denen die operationelle Kapazität und das Funktionieren der IT-Konnektivität direkt oder indirekt mit der CCP, mit dem Clearingmitglied oder mit dem Kunden, der Clearingdienstleistungen für Kunden erbringt, gemäß Artikel 1 überprüft werden.

Diese technischen und funktionalen Tests müssen den Nachweis gegenüber der zuständigen Behörde erbringen, dass das Konto der Gegenpartei einem erheblichen Anstieg der Clearingtätigkeit gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben d und e standhalten kann.

Die Tests finden jährlich statt.

Kapitel II
Repräsentativitätspflicht

Artikel 4 Repräsentativitätspflicht für auf Euro lautende OTC-Zinsderivate

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen und auf Euro lautende OTC-Zinsderivate clearen, müssen für jede in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission 3 aufgeführte Kategorie von auf Euro lautenden Derivaten bei einer zugelassenen CCP in jeder der fünf wichtigsten Unterkategorien mindestens die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäften clearen.

(2) Für jede in Absatz 1 dieses Artikels genannte Derivatekategorie ermitteln die im besagten Absatz genannten Gegenparteien die fünf wichtigsten Unterkategorien, in denen sie die meisten Geschäfte über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen. Für jede der in Absatz 1 dieses Artikels genannte Derivatekategorie sind die fünf wichtigsten Unterkategorien aus den in Anhang I Tabellen 1, 2 und 3 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien für den in Absatz 3 genannten Referenzzeitraum auszuwählen.

(3) Für auf Euro lautende OTC-Zinsderivate beträgt der in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Referenzzeitraum

  1. einen Monat für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
  2. sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 müssen die Gegenparteien gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass es keine systematischen oder wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der durchschnittlichen Geschäftsgrößen und Laufzeiten zwischen den bei einer zugelassenen CCP geclearten Derivaten und den über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz geclearten Derivaten gibt.

Artikel 5 Repräsentativitätspflicht für auf polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen und auf polnische Zloty lautende OTC-Zinsderivate clearen, müssen für jede in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission 4 aufgeführte Kategorie von auf polnische Zloty lautenden Derivaten bei einer zugelassenen CCP in der wichtigsten Unterkategorie mindestens die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäften clearen.

(2) Für jede in Absatz 1 genannte Derivatekategorie ermitteln die in diesem Absatz genannten Gegenparteien die wichtigste Unterkategorie, in der sie die meisten Geschäfte über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen. Für jede der in Absatz 1 genannte Derivatekategorie ist die wichtigste Unterkategorie aus den in Anhang I Tabellen 4 und 5 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien für den in Absatz 3 genannten Referenzzeitraum auszuwählen.

(3) Für auf polnische Zloty lautende Zinsderivate beträgt der in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Referenzzeitraum zwölf Monate.

(4) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 3 müssen die Gegenparteien gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass es keine systematischen oder wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der durchschnittlichen Geschäftsgrößen und Laufzeiten zwischen den bei einer zugelassenen CCP geclearten Derivaten und den über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz geclearten Derivaten gibt.

Artikel 6 Repräsentativitätspflicht für auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate

(1) Gegenparteien, die der Verpflichtung nach Artikel 7a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegen und auf Euro lautende kurzfristige Zinsderivate clearen, müssen für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführte Kategorie von Derivaten bei einer zugelassenen CCP in jeder der vier wichtigsten Unterkategorien mindestens die in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 vorgeschriebene Mindestanzahl an Geschäften clearen.

(2) Für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung genannte Derivatekategorie ermitteln die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Gegenparteien die vier wichtigsten Unterkategorien, in denen sie die meisten Geschäfte über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 clearen. Für jede in Anhang I Tabelle 6 dieser Verordnung aufgeführte Derivatekategorie sind die vier wichtigsten Unterkategorien auszuwählen, und zwar aus den in Anhang I Tabelle 7 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien von Euribor-referenzierten Derivaten in dem in Absatz 3 genannten Referenzzeitraum und aus den in Anhang I Tabelle 8 dieser Verordnung aufgeführten Unterkategorien von EURSTR-referenzierten Derivaten in dem in Absatz 4 genannten Referenzzeitraum.

(3) Für kurzfristige Zinsderivate, die die Euro Interbank Offered Rate (Euribor) als Referenz nutzen, beträgt der in Artikel 7a Absatz 4 Unterabsatz 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannte Referenzzeitraum

  1. einen Monat für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
  2. sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.

(4) Für kurzfristige Zinsderivate, die die Euro Short-Term Rate (EURSTR) als Referenz nutzen, beträgt der Referenzzeitraum

  1. sechs Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von mehr als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten;
  2. zwölf Monate für Gegenparteien mit einem ausstehenden nominalen Clearingvolumen von weniger als 100 Mrd. EUR in Derivatekontrakten.

(5) Für die Zwecke der Absätze 1 bis 4 müssen die Gegenparteien gegenüber der jeweils zuständigen Behörde nachweisen können, dass es keine systematischen oder wesentlichen Unterschiede hinsichtlich der durchschnittlichen Geschäftsgrößen zwischen den bei einer zugelassenen CCP geclearten Produkten und den über einen Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz geclearten Produkten gibt.

Kapitel III
Meldepflichten

Artikel 7 Meldung der aggregierten Schwellenwerte zur Bewertung der Einhaltung der Anforderung des aktiven Kontos

(1) Alle sechs Monate melden die Gegenparteien ihrer zuständigen Behörde die in Anhang II Tabellen 1 und 2 dieser Verordnung genannten Informationen.

(2) Die in Anhang II Tabelle 2 dieser Verordnung genannten Informationen sind auf der Ebene der Gegenpartei zu melden. Gehört die Gegenpartei jedoch einer Gruppe an, die in der Union einer konsolidierten Beaufsichtigung gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 unterliegt, so sind die in Anhang II Tabelle 2 dieser Verordnung genannten Informationen ebenfalls auf der Ebene aller Tochterunternehmen innerhalb und außerhalb der Union zu melden.

Artikel 8 Meldung zu den operativen Bedingungen des aktiven Kontos

(1) Alle sechs Monate legen die Gegenparteien ihrer zuständigen Behörde eine schriftliche Erklärung vor, in der sie die Einhaltung der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung bestätigen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Gegenparteien stellen ihrer zuständigen Behörde die Unterlagen zur Verfügung, die für den Nachweis ihrer Einhaltung der Artikel 1, 2 und 3 dieser Verordnung erforderlich sind.

Artikel 9 Meldung zur Repräsentativitätspflicht

(1) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde alle sechs Monate

  1. die wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 dieser Verordnung;
  2. die Anzahl der geclearten Geschäfte in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei Clearingdiensten von wesentlicher Systemrelevanz im Sinne von Artikel 25 Absatz 2c der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;
  3. die Anzahl der geclearten Geschäfte, basierend auf dem Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate, in jeder der wichtigsten Unterkategorien gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 2 je Kategorie von Derivatekontrakten und Referenzzeitraum bei einer zugelassenen CCP;
  4. die Dauer des in Artikel 4 Absatz 3, Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 Absätze 3 und 4 genannten Referenzzeitraums.

(2) Die Gegenparteien melden der zuständigen Behörde, wenn die Anzahl der geclearten Geschäfte in einer Unterkategorie der in Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Derivatekontrakte die Hälfte der Gesamtzahl der Geschäfte dieser Gegenpartei in den vorangegangenen zwölf Monaten übersteigt.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 sind von den Gegenparteien für jede Derivatekategorie, soweit zutreffend, die Tabellen in Anhang III dieser Verordnung zu verwenden.

Artikel 10 Bestimmungen für die Meldung durch Gegenparteien an die zuständigen Behörden

(1) Unbeschadet der Befugnis der zuständigen Behörden, gemäß Artikel 7b Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 häufigere Meldungen zu verlangen, erstatten die Gegenparteien den zuständigen Behörden am letzten Tag des Monats Januar und am letzten Tag des Monats Juli jeden Jahres anhand der in den Anhängen II und III dieser Verordnung enthaltenen Meldebögen Meldung. Jede Meldung enthält die Informationen der vorangegangenen zwölf Monate.

(2) Abweichend von Absatz 1 erfolgt die erste Übermittlung von Daten an die zuständigen Behörden entsprechend den Meldebögen in den Anhängen II und III am ersten Meldestichtag, der frühestens sechs Monate nach dem 26 Februar 2026 liegt. Die Daten müssen Informationen für den gesamten Zeitraum enthalten, der von diesem Datum bis zum Meldestichtag reicht.

Artikel 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2025

1) ABl. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/648/oj.

2) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 01.12.2015 S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2205/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.07.2016 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1178/oj).

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Derivatekategorien und wichtige Unterkategorien für die Zwecke der Repräsentativitätspflicht Anhang I

Tabelle 1: Unterkategorien für EUR Fixed-to-Float

Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-25M] [25M-50M] [50M+]
[0-5Y]
[5Y-10Y]
[10Y-15Y]
[15Y+]

Tabelle 2: Unterkategorien für EUR OIS

Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-25M] [25M-100M] [100M+]
[0-1Y]
[1Y-2Y]
[2Y-5Y]
[5Y+]

Tabelle 3: Unterkategorien für EUR FRA

Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-75M] [75M-200M] [200M+]
[0-6M]
[6M-12M]
[12M-18M]
[18M+]

Tabelle 4: Unterkategorien für PLN Fixed-to-Float

Geschäftsgröße (in Mio. PLN)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
Alle Laufzeiten

Tabelle 5: Unterkategorien für PLN FRA

Geschäftsgröße (in Mio. PLN)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
Alle Laufzeiten

Tabelle 6: Derivatekategorien für EUR STIR

Ausführung Basiswert Referenzindex Abwicklungswährung Art der Abwicklungswährung Optionalität
EU- oder Drittland-Börse 3-Monats-Zinssatz Euribor EUR Einheitliche Währung Ausgeschlossen
EU- oder Drittland-Börse 3-Monats-Zinssatz EURSTR EUR Einheitliche Währung Ausgeschlossen

Tabelle 7: Unterkategorien für Euribor-referenzierte EUR STIR

Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
[0-6M]
[6M-12M]
[12M-24M]
[24M+]

Tabelle 8: Unterkategorien für EURSTR-referenzierte EUR STIR

Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
[0-6M]
[6M-12M]
[12M-24M]
[24M+]


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Vorlagen gemäß Artikel 7 Anhang II

Tabelle 1: Informationen zur Gegenpartei

Feld Zu meldende Angaben
1 Meldestichtag Datum, an dem die Meldung gegenüber der zuständigen Behörde erfolgt.
2 Gegenpartei, die den Anforderungen bezüglich eines aktiven Kontos unterliegt Die Rechtsträgerkennung (LEI) der Gegenpartei eines Derivatgeschäfts, die ihre Meldepflicht über die betreffende Meldung erfüllt.
Im Falle eines zugeordneten Derivategeschäfts, das von einem Fondsmanager im Namen eines Fonds durchgeführt wird, wird der Fonds und nicht der Fondsmanager als Gegenpartei gemeldet.
3 Art der Gegenpartei Geben Sie an, ob es sich bei der Gegenpartei um eine CCP, eine finanzielle Gegenpartei oder eine nichtfinanzielle Gegenpartei im Sinne des Artikels 2 Nummern 1, 8 bzw. 9 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 oder um eine Stelle im Sinne des Artikels 1 Nummer 5 der genannten Verordnung handelt.
4 Unternehmen der Gruppe Eine Liste der Rechtsträgerkennungen (LEI) der Unternehmen der Gruppe.
5 Oberstes Mutterunternehmen Rechtsträgerkennung (LEI) des obersten Mutterunternehmens.
6 Clearingmitglied Rechtsträgerkennung (LEI) des Clearingmitglieds.

Tabelle 2: Tätigkeiten und Risikopositionen

Feld Zu meldende Angaben Gesamtsumme
1 Ausstehender Brutto-Nominalwert der aggregierten durchschnittlichen Monatsendposition für die vorausgegangenen zwölf Monate in den gemäß Artikel 7a Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 geclearten Kategorien von Derivatekontrakten Die aggregierte Summe des Nennbetrags von Leg 1 und gegebenenfalls des Nennbetrags von Leg 2 für die meldepflichtigen Derivate gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission 1.
2 Dimension 1 - Gesamtaufschlüsselung nach Derivatekategorie EUR OTC IRD PLN OTC IRD EUR STIR
3 Dimension 2 - Aufschlüsselung nach CCP (EU/Tier 2/Tier 1) (Meldung auf CCP-LEI-Ebene) CC-P1 CC-P2 ... CCP1 CCP2 ... CCP1 CCP2 ...
1) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1855 der Kommission vom 10. Juni 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates bezüglich technischer Regulierungsstandards, in denen die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister und die Art der zu verwendenden Meldungen festgelegt werden (ABl. L 262 vom 07.10.2022 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1855/oj).


.

Meldung zur Repräsentativitätspflicht Anhang III

[Bitte geben Sie die Anzahl der Geschäfte je Unterkategorie pro Kategorie von Derivatekontrakten und pro anwendbarem Referenzzeitraum an.]

Tabelle 1: Unterkategorien für EUR Fixed-to-Float

Referenzzeitraum
Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. EUR) Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-25M] [25M-50M] [50M+] Laufzeit [0-25M] [25M-50M] [50M+]
[0-5Y] [0-5Y]
[5Y-10Y] [5Y-10Y]
[10Y-15Y] [10Y-15Y]
[15Y+] [15Y+]

Tabelle 2: Unterkategorien für EUR OIS

Referenzzeitraum
Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. EUR) Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-25M] [25M-100M] [100M+] Laufzeit [0-25M] [25M-100M] [100M+]
[0-1Y] [0-1Y]
[1Y-2Y] [1Y-2Y]
[2Y-5Y] [2Y-5Y]
[5Y+] [5Y+]

Tabelle 3: Unterkategorien für EUR FRA

Referenzzeitraum
Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. EUR) Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit [0-75M] (75M-200M] (200M+] Laufzeit [0-75M] (75M-200M] (200M+]
[0-6M] [0-6M]
(6M-12M] (6M-12M]
(12M-18M] (12M-18M]
(18M+] (18M+]"

Tabelle 4: Unterkategorien für PLN Fixed-to-Float

Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. PLN) Geschäftsgröße (in Mio. PLN)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
Alle Laufzeiten Alle Laufzeiten

Tabelle 5: Unterkategorien für PLN FRA

Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. PLN) Geschäftsgröße (in Mio. PLN)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
Alle Laufzeiten Alle Laufzeiten

Tabelle 6: Unterkategorien für Euribor-referenzierte EUR STIR

Referenzzeitraum
Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. EUR) Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
[0-6M] [0-6M]
[6M-12M] [6M-12M]
[12M-24M] [12M-24M]
[24M+] [24M+]

Tabelle 7: Unterkategorien für EURSTR-referenzierte EUR STIR

Referenzzeitraum
Clearingdienst von wesentlicher Systemrelevanz gemäß Artikel 25 Absatz 2c Zugelassene CCP gemäß Artikel 14
Geschäftsgröße (in Mio. EUR) Geschäftsgröße (in Mio. EUR)
Laufzeit Alle Geschäftsgrößen Laufzeit Alle Geschäftsgrößen
[0-6M] [0-6M]
[6M-12M] [6M-12M]
[12M-24M] [12M-24M]
[24M+] [24M+]


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