Delegierte Verordnung (EU) 2026/314 der Kommission vom 9. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Aufnahme bestimmter Ausgangsstoffe für synthetisches Cathinon und Amphetamin in die Liste der erfassten Stoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/314 vom 28.04.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe 1, insbesondere auf Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern 2, insbesondere auf Artikel 30a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 enthält Maßnahmen für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen innerhalb der Union, während die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 den Handel mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern regelt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 und der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 enthalten jeweils eine Liste erfasster Stoffe, die einer Reihe von in diesen Verordnungen vorgesehenen harmonisierten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(2) Die zuständigen nationalen Behörden wiesen auf einen Anstieg der Beschlagnahmen der folgenden neun nicht erfassten Stoffe hin: i) 3'-Chlorpropiophenon, ii) 2-Brom-3'-chlorpropiophenon, iii) 3'-Methylpropiophenon, iv) 2-Brom-3'-methylpropiophenon, v) 4'-Methylpropiophenon, vi) 2-Brom-4'-methylpropiophenon, vii) 4'-Chlorpropiophenon, viii) 2-Brom-4'-chlorpropiophenon und ix) Phenyl-2-nitropropen.

(3) 3'-Chlorpropiophenon und 2-Brom-3'-chlorpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 3-Chlormethcathinon oder Clophedron (3-CMC). 3'-Methylpropiophenon und 2-Brom-3'-methylpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 3-Methylmethcathinon (3-MMC). 4'-Methylpropiophenon und 2-Brom-4'-methylpropiophenon sind Ausgangsstoffe für Mephedron (4-Methylmethcathinon oder 4-MMC). 4'-Chlorpropiophenon und 2-Brom-4'-chlorpropiophenon sind Ausgangsstoffe für 4-CMC (Clephedron oder 4-Chlormethcathinon). Phenyl-2-nitropropen ist ein Ausgangsstoff für Amphetamin.

(4) 3-CMC, 3-MMC, 4-CMC und 4-MMC sind synthetische Cathinon-Stimulanzien, die unter internationaler und europäischer Kontrolle stehen. Amphetamin ist ebenfalls eine Kontrollmaßnahmen unterliegende Droge. Diese Drogen können schwerwiegende Risiken für die öffentliche Gesundheit und die Gesellschaft auf Unionsebene darstellen.

(5) Die Kommission beauftragte die Drogenagentur der Europäischen Union, die neun Stoffe zu bewerten und Informationen über legale und illegale Verwendungen 3 bereitzustellen. Der Drogenagentur der Europäischen Union zufolge können die neun Stoffe für die illegale Herstellung von Drogen durch einfache und skalierbare Methoden, die nur eine grundlegende Ausrüstung und minimale Fachkenntnisse erfordern, verwendet werden. Die Beschlagnahmen dieser Ausgangsstoffe haben in den letzten Jahren in der Union zugenommen. Einige von ihnen werden jedoch für die Herstellung von Arzneimitteln verwendet, die in der EU in Verkehr gebracht werden: 3'-Chlorpropiophenon wird bei der Herstellung von Bupropion, einem Arzneimittel zur Behandlung von Depressionen und zur Unterstützung bei der Raucherentwöhnung, eingesetzt. 2-Brom-3'-chlorpropiophenon ist ein Zwischenprodukt bei der Herstellung von Bupropion. 4'-Methylpropiophenon wird zur Herstellung von Tolperison verwendet, einem Muskelrelaxans, das zur Behandlung von Muskelkrämpfen und Spastik aufgrund verschiedener Erkrankungen zugelassen ist. Phenyl-2-nitropropen kann zur Herstellung von Arzneimitteln auf Amphetaminbasis verwendet werden. Darüber hinaus bestätigt die Drogenagentur der Europäischen Union, dass alle neun betroffenen Stoffe rechtmäßig als Referenzstandards in Analyselabors eingesetzt werden.

(6) Die neun Stoffe können leicht zur Herstellung illegaler Drogen verwendet werden, und es gibt Hinweise, dass dies in der Union geschieht; die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher dahin gehend geändert werden, dass die Stoffe in Kategorie 1 aufgenommen werden, da sie das größte Risiko darstellen, wenn sie für die illegale Herstellung abgezweigt werden. Um ein Abzweigen aus den legalen Kanälen zu verhindern, sollten der Handel mit den Stoffen sowie ihre Verwendung den strengsten Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen unterliegen.

(7) Darüber hinaus würde die Erfassung der neun Stoffe die nationalen Behörden bei der Bekämpfung der illegalen Drogenherstellung unterstützen, da diese Stoffe ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung als "Grundstoffe" im Sinne von Artikel 1 Nummer 2 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates 4 gelten würden, wenn die Mindestmerkmale von Straftaten in Verbindung mit illegalem Handel mit Grundstoffen festgestellt werden müssen.

(8) Die Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 sollten daher entsprechend geändert werden.

(9) Mit den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 werden die mit Drogenausgangsstoffen zusammenhängenden Bestimmungen des am 19. Dezember 1988 in Wien angenommenen und mit dem Beschluss 90/611/EWG des Rates 5 im Namen der Union genehmigten Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen gemeinsam umgesetzt. Angesichts des engen sachlichen Zusammenhangs zwischen den in den genannten Verordnungen enthaltenen Ermächtigungen ist es gerechtfertigt, die Änderungen im Wege eines einzigen delegierten Rechtsakts anzunehmen.

(10) Für einige der betreffenden Stoffe wurden jedoch legitime Verwendungen bei der Herstellung von Arzneimitteln festgestellt, und einige kommerzielle Labors müssen möglicherweise die anderen Stoffe als Referenzstandards verwenden. Somit besteht ein rechtmäßiger Handel mit den neun Stoffen.

(11) Der Geltungsbeginn dieser Verordnung sollte daher aufgeschoben werden, damit die Wirtschaftsbeteiligten genügend Zeit haben, die in den Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 und (EG) Nr. 111/2005 vorgesehenen Verfahren einzuhalten und insbesondere Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen und die entsprechenden Erlaubnisse zu erhalten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 111/2005

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 18. September 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. Februar 2026

1) ABl. L 47 vom 18.02.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/273/oj.

2) ABl. L 22 vom 26.01.2005 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/111/oj.

3) Homepage der Drogenagentur der Europäischen Union | www.euda.europa.eu.

4) Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_framw/2004/757/oj).

5) Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1990/611/oj).

.

Anhang I


In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 werden in der Liste der erfassten Stoffe in der Tabelle für Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr.
"3'-Chlorpropiophenon 1-(3-Chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 34841-35-5
2-Brom-3'-chlorpropiophenon 2-Brom-1-(3-chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 34911-51-8
4'-Methylpropiophenon 1-(4-Methylphenyl)propan-1-on 2914 39 00 5337-93-9
2-Brom-4'-methylpropiophenon 2-Brom-1-(4-methylphenyl)propan-1-on 2914 79 00 1451-82-7
3'-Methylpropiophenon 1-(3-Methylphenyl)propan-1-on 2914 39 00 51772-30-6
2-Brom-3'-methylpropiophenon 2-Brom-1-(3-methylphenyl)propan-1-on 2914 79 00 1451-83-8
4'-Chlorpropiophenon 1-(4-Chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 6285-05-8
2-Brom-4'-chlorpropiophenon 2-Brom-1-(4-chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 877-37-2
Phenyl-2-nitropropen (2-Nitroprop-1-en-1-yl)benzol 2904 20 00 705-60-2"

.

Anhang II


Im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 werden in der Liste der erfassten Stoffe in der Tabelle für Kategorie 1 an der nach dem KN-Code geeigneten Stelle nacheinander folgende Einträge eingefügt:

Stoff KN-Bezeichnung (sofern anders lautend) KN-Code CAS-Nr.
"3'-Chlorpropiophenon 1-(3-Chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 34841-35-5
2-Brom-3'-chlorpropiophenon 2-Brom-1-(3-chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 34911-51-8
4'-Methylpropiophenon 1-(4-Methylphenyl)propan-1-on 2914 39 00 5337-93-9
2-Brom-4'-methylpropiophenon 2-Brom-1-(4-methylphenyl)propan-1-on 2914 79 00 1451-82-7
3'-Methylpropiophenon 1-(3-Methylphenyl)propan-1-on 2914 39 00 51772-30-6
2-Brom-3'-methylpropiophenon 2-Brom-1-(3-methylphenyl)propan-1-on 2914 79 00 1451-83-8
4'-Chlorpropiophenon 1-(4-Chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 6285-05-8
2-Brom-4'-chlorpropiophenon 2-Brom-1-(4-chlorphenyl)propan-1-on 2914 79 00 877-37-2
Phenyl-2-nitropropen (2-Nitroprop-1-en-1-yl)benzol 2904 20 00 705-60-2"


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE