Delegierte Verordnung (EU) 2026/322 der Kommission vom 12. Februar 2026 zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/322 vom 22.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung und mit Durchführungsbestimmungen ... zu VO (EU) 2016/429

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 55 Absatz 2, Artikel 63, Artikel 64 Absatz 4, Artikel 67 und Artikel 68 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) 2016/429 sind Vorschriften zur Prävention und Bekämpfung von Tierseuchen festgelegt, die auf Tiere oder Menschen übertragbar sind, einschließlich Vorschriften hinsichtlich Bewusstsein für Seuchen, Handlungsbereitschaft und Bekämpfung. Die genannte Verordnung enthält insbesondere seuchenspezifische Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung der in ihrem Artikel 5 gelisteten Seuchen.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 sind Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 hinsichtlich der Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen festgelegt, insbesondere Seuchen der Kategorien A, B und C gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3. Insbesondere enthält die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 detaillierte Vorschriften für die Einrichtung einer Sperrzone im Fall eines Ausbruchs einer Seuche der Kategorie A sowie Beschränkungen und Bedingungen für Verbringungen von Tieren gelisteter Arten und Erzeugnissen davon innerhalb von Sperrzonen, in Sperrzonen hinein und aus Sperrzonen heraus im Rahmen der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Seuchen der Kategorie A erforderlich sind.

(3) Darüber hinaus ist gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jede Verbringung gehaltener Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb und aus einem Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, verboten. Allerdings sollten Verbringungen bestimmter Tiere nicht gelisteter Arten in einen Betrieb, bei dem der Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, oder Verbringungen solcher Tiere aus einem solchen Betrieb in einen Schlachtbetrieb auf der Grundlage einer Risikobewertung, die in jedem Einzelfall von der zuständigen Behörde durchgeführt wird, gestattet werden. Daher sollte Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.

(4) Die Reinigung und Desinfektion des betroffenen Betriebs ist eine der grundlegenden Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/429, um das Risiko der Ausbreitung einer bestätigten Seuche der Kategorie A zu minimieren und den Erreger der Seuche der Kategorie A so bald wie möglich zu eliminieren. Die Anforderungen an die Reinigung und Desinfektion bestehen aus mehreren Verfahren, die in den Abschnitten A (Allgemeine Vorschriften), B (Vorläufige Reinigung und Desinfektion) und C (Endgültige Reinigung und Desinfektion) des Anhangs IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dargelegt sind. Die Artikel 15 und 16 der genannten Delegierten Verordnung, in denen die Vorschriften und Ausnahmen für die Reinigung und Desinfektion und einer gegebenenfalls erforderlichen Bekämpfung von Insekten und Nagetieren festgelegt sind, beziehen sich jedoch nur auf die vorläufige Reinigung und Desinfektion, d. h. auf nur einen Teil des gesamten Reinigungs- und Desinfektionsverfahrens. Daher sollte Artikel 15 dahin gehend geändert werden, dass das vollständige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren, das sowohl das vorläufige als auch das endgültige Reinigungs- und Desinfektionsverfahren umfasst, geregelt wird.

(5) Erzeugnisse aus einem Betrieb, in dem der Ausbruch einer Seuche der Kategorie A bestätigt wurde, können das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A bergen. Daher sind diese Erzeugnisse, die während eines bestimmten Zeitraums aus einem solchen Betrieb verbracht wurden, durch Rückverfolgung zu ermitteln und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu behandeln oder zu verarbeiten. In diesem Artikel 19 ist jedoch nicht eindeutig festgelegt, dass das Risiko der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A durch die Behandlung oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gemindert werden muss. Daher sollte Artikel 19 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.

(6) Auf der Grundlage der Bestimmungen des Artikels 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Möglichkeiten der zuständigen Behörde, die gemäß dem genannten Artikel eingerichtete Sperrzone zu erweitern oder anzupassen, auf bestimmte Situationen beschränkt. Die in Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Möglichkeiten für die Einrichtung einer weiteren Sperrzone oder für die Anpassung der Sperrzone reichen nicht aus, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A wirksam zu verhindern, insbesondere wenn die Seuche der Kategorie A auch bei wild lebenden Tieren gelisteter Arten auftritt oder wenn es sich um eine vektorübertragene Seuche handelt. Daher sollte Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um die Anpassung der Sperrzonen gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 ohne Beschränkung auf bestimmte Möglichkeiten zu erlauben.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält Vorschriften für die Sicherheit bei Sammlung, Transport und Beseitigung tierischer Nebenprodukte. Im Fall eines weitverbreiteten Ausbruchs einer gelisteten Seuche, bei dem die Beseitigungskapazitäten in einem betroffenen Mitgliedstaat überschritten werden, sieht Artikel 19 Absatz 1 der genannten Verordnung jedoch abweichend die Möglichkeit vor, dass die zuständige Behörde tierische Nebenprodukte in Ausnahmefällen durch Verbrennen oder Vergraben an Ort und Stelle unter Bedingungen, die eine Übertragung von Gefahren für die Gesundheit von Mensch und Tier verhindern, beseitigen lassen darf. Diese Möglichkeit sollte auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen werden. Daher sollte Artikel 22 der genannten Delegierten Verordnung entsprechend geändert werden.

(8) Gemäß Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 kann die zuständige Behörde unter bestimmten Umständen - soweit erforderlich und nach Durchführung einer Risikobewertung - Ausnahmen von deren Bestimmungen in Kapitel II über die in den Sperrzonen anzuwendenden Maßnahmen gewähren. Es ist jedoch nicht klar, ob die Risikobewertung ergeben muss, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche vernachlässigbar ist, damit die zuständige Behörde eine Ausnahme gewähren darf. Darüber hinaus ist nach den Änderungen an Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission 5 in Bezug auf Betriebe, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, Buchstabe c des Artikels 23 nicht mehr erforderlich, da dieser Sachverhalt unter Artikel 21 Absatz 3 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 fällt. Zudem gilt die ursprünglich in Artikel 23 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehene Ausnahmeregelung nur für von dem Ausbruch der Seuche der Kategorie A betroffene Betriebe, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. Aufgrund der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2023/751 an Artikel 21 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgenommenen Änderungen und auf der Grundlage von Artikel 23 Buchstabe d der letztgenannten Delegierten Verordnung sind jedoch derzeit Ausnahmen in nicht von dem Ausbruch betroffenen Betrieben, in denen bis zu 50 in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, möglich. Daher sollte Artikel 23 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend geändert werden.

(9) Nach der Bestätigung einer Seuche der Kategorie A in einem Betrieb mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten schreibt Artikel 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vor, dass amtliche Tierärzte die in der Schutzzone gelegenen Betriebe besuchen. Der Arbeitsauftrag dieser Besuche besteht darin, die erforderlichen Kontrollen und Untersuchungen, einschließlich Probenahmen für Laboruntersuchungen, durchzuführen, um eine mögliche Ausbreitung der Seuche der Kategorie A auf andere Betriebe in dieser Zone frühzeitig zu erkennen. Die Verfahren für die Probenahme in den zu besuchenden Betrieben und für die klinischen Untersuchungen und die Laboruntersuchungen in den besuchten Betrieben sind in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegt. Die klinischen Untersuchungen und die Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, die in Betrieben in der Schutzzone gehalten werden, sind außerdem auch gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Delegierten Verordnung vorgeschrieben. Seit dem Erlass der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) in den Jahren 2021 und 2022 für jede Seuche der Kategorie A wissenschaftliche Gutachten zur Bewertung der Wirksamkeit von Bekämpfungsmaßnahmen 6 (im Folgenden "die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse"), einschließlich empfohlener klinischer Untersuchungen und Laboruntersuchungen sowie Probenahmeverfahren zum Nachweis dieser Seuchen, abgegeben. Daher sollten Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Proben für Laboruntersuchungen entnommen werden müssen, wenn die einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse solche Maßnahmen empfehlen. Darüber hinaus sollte Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert und um die Anforderung ergänzt werden, dass die Probenahmeverfahren gemäß Buchstabe A des genannten Anhangs auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen zu den betreffenden Seuchen der Kategorie A beruhen müssen.

(10) Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht unter anderem ein Verbringungsverbot für Tiere und Erzeugnisse in der Schutzzone vor. Nach Absatz 3 dieses Artikels können bestimmte Erzeugnisse von diesem Verbot ausgenommen werden. Eine Ausnahme ist nur für Erzeugnisse möglich, die sicher sind und kein Risiko für die Übertragung von Seuchen der Kategorie A auf Landtiere darstellen. In Absatz 3 werden Folgeprodukte als eines dieser Erzeugnisse aufgeführt. Folgeprodukte können jedoch gemäß den Vorschriften für tierische Nebenprodukte und insbesondere gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 7 nach unterschiedlichen Methoden behandelt werden, und einige dieser Methoden reichen möglicherweise nicht aus, um das Risiko einer Seuche der Kategorie A für Landtiere zu mindern. Jüngste Erfahrungen mit der Anwendung von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Union haben diesen Mangel deutlich gemacht. Daher ist es erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend zu ändern, dass diejenigen Behandlungen der relevanten Folgeprodukte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vorgeschrieben werden, bei denen davon ausgegangen wird, dass sie das mit Erregern dieser Seuchen der Kategorie A verbundene Risiko mindern. Darüber hinaus gelten Gelatine und Kollagen im Sinne von Anhang I Nummern 7.7 und 7.8 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgrund ihres Herstellungsverfahrens als Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die kein Risiko in Bezug auf in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/429 fallende Tierseuchen darstellen. Daher ist es erforderlich, Gelatine und Kollagen von den Verboten gemäß Artikel 27 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auszunehmen. Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden. Darüber hinaus sollten infolge der Änderungen an Artikel 27 Absatz 3 die Artikel 33 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 dahin gehend überarbeitet werden, dass auf den Teil von Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verwiesen wird, in dem die risikomindernden Behandlungen für diese Erzeugnisse festgelegt sind.

(11) In den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die allgemeinen Bedingungen für die Gewährung von Ausnahmen von den Verboten festgelegt, die in den Schutz- bzw. Überwachungszonen nach Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei gehaltenen Tieren gelisteter Arten anzuwenden sind. Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission 9 enthält die Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten, in Bezug auf bestimmte Seuchen der Kategorie A. Daher sollten die Artikel 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen aus einer Sperrzone zu ermöglichen, wenn sie aus Kompartimenten stammen, die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission 10 gelistet sind.

(12) In den Artikeln 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Schutz- und Überwachungszonen festgelegt. Darüber hinaus sind in Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die besonderen Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Erzeugnissen aus Schutz- bzw. Überwachungszonen in eine für tierische Nebenprodukte zugelassene Anlage festgelegt. Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, sind ebenfalls Erzeugnisse und fallen daher in den Anwendungsbereich von Artikel 37 Absatz 2 und Artikel 53 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung. Dies ist jedoch nicht eindeutig, da auf Verbringungen dieser Erzeugnisse aus Betrieben in der Schutz- und Überwachungszone bereits in den Artikeln 35 und 51 der genannten Delegierten Verordnung Bezug genommen wird. Im Sinne klarer Unionsvorschriften hinsichtlich der Möglichkeiten für die Verbringung von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen sollten die Artikel 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 daher dahin gehend geändert werden, dass auf all diese Bestimmungen Bezug genommen wird. Darüber hinaus ist in Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Behandlung vorgesehen, bei der davon ausgegangen wird, dass Erreger von Seuchen der Kategorie A in Gülle, Mist und benutzter Einstreu aus einem betroffenen Betrieb inaktiviert werden. Dieselbe Behandlung sollte auch für Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Schutzzone als sicher gelten. Die Artikel 35 und 51 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten daher entsprechend geändert werden.

(13) Zudem ist es wichtig sicherzustellen, dass die risikomindernden Behandlungen tierischer Nebenprodukte aus Schutz- und Überwachungszonen, die ein unmittelbares Risiko für die Übertragung der Tierseuche darstellen, den Seuchenerreger sicher vernichten. Dies kann nur durch die Verarbeitung dieser Produkte anhand von Verarbeitungsmethoden sichergestellt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als sicher gelten und somit im Rahmen dieser Rechtsvorschriften vollständig harmonisiert sind. Daher ist es erforderlich, in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf diese sicheren Methoden Bezug zu nehmen und die Artikel 37 und 53 entsprechend zu ändern.

(14) Gemäß Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist die Möglichkeit, Verbringungen von aus der Überwachungszone stammenden Eintagsküken zu genehmigen, auf Verbringungen solcher Tiere in Betriebe im selben Mitgliedstaat beschränkt. Verbringungen von Eintagsküken aus Bruteiern, die ihren Ursprung außerhalb der Sperrzone haben, aus Betrieben in der Überwachungszone heraus können jedoch als sicher gelten, wenn diese Eier und die Eintagsküken nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken aus der Sperrzone in Berührung gekommen sind. Daher sollte Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Eintagsküken, die aus von außerhalb der Sperrzone stammenden Eiern geschlüpft sind, unter bestimmten Bedingungen in jegliche Betriebe verbracht werden dürfen.

(15) Es wird davon ausgegangen, dass eine Überwachungszone ein geringeres Risiko für die Ausbreitung eines Erregers einer Seuche der Kategorie A birgt als eine Schutzzone. Deshalb stellen in der Überwachungszone erzeugte Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtes Stroh ein geringeres Risiko dar, als wenn es/sie in der Schutzzone erzeugt worden wäre(n), und kann/können in der Schutzzone verwendet werden, ohne dass dadurch das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A in dieser Zone steigt. Somit sollte Artikel 52 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass die Verwendung von Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und von Stroh, das/die in der Überwachungszone erzeugt wurde(n), sowohl in der Schutzals auch in der Überwachungszone zulässig ist.

(16) In der für eine Seuche der Kategorie A eingerichteten Sperrzone müssen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zur Anwendung kommen, bis die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 68 der Verordnung (EU) 2016/429 erfolgt ist. Daher sollte Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass eindeutig auf den Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion als Voraussetzung für die Aufhebung der in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verwiesen wird. In bestimmten Situationen, wie z.B. bei höherer Gewalt oder aufgrund langer ungünstiger Witterungsbedingungen, kann sich der Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion gemäß den Verfahren in Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jedoch verzögern. Da sich die Dauer der Beschränkungen durch solche Verzögerungen signifikant, nämlich auf mehr als das Doppelte der gemäß Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Mindestdauer, verlängern könnte, kann es zu schwerwiegenden Störungen der Tätigkeit der nicht betroffenen Betriebe in der Überwachungszone und zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für diese Unternehmer kommen. Daher ist es angezeigt, unter solch außergewöhnlichen Umständen die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone vor Abschluss der endgültigen Reinigung und Desinfektion in dem betroffenen Betrieb zu gestatten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, durch die sichergestellt wird, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A aus diesem Betrieb vernachlässigbar ist. Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(17) Die Sperrzone kann auch eine weitere Sperrzone umfassen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet wurde, wenn bestimmte epidemiologische Situationen die Anwendung einer solchen Maßnahme zur wirksamen Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A rechtfertigen. Unter diesen Umständen könnte es auch erforderlich sein, bestimmte Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach Aufhebung der in den Schutz- und Überwachungszonen angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der gesamten Sperrzone aufrechtzuerhalten. Die Artikel 39 und 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollten daher entsprechend geändert werden.

(18) Infolge der Verbote gemäß den Artikeln 27 und 42 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 können Verbringungen von Tieren gelisteter Arten innerhalb einer Sperrzone und in eine Sperrzone hinein erst dann stattfinden, wenn die Maßnahmen gemäß Artikel 55 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 aufgehoben sind. Daher sind Betriebe in der Sperrzone möglicherweise nicht in der Lage, Bestände aufzustocken, und bleiben daher während der Dauer der Beschränkungen leer, auch wenn sie nicht von der Seuche betroffen sind. Unter bestimmten außergewöhnlichen Umständen kann die Dauer der Maßnahmen in der Sperrzone signifikant verlängert werden, auch wenn keine weiteren Ausbrüche festgestellt wurden, sodass der in Anhang XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegte Mindestzeitraum signifikant überschritten wird. Infolgedessen kann sich die Aufstockung dieser Betriebe erheblich verzögern, was zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten für diese Unternehmer führen kann. Das ist besonders relevant für bestimmte Produktionssysteme mit hohem Integrationsgrad und relativ kurzen Umschlagszeiten. Daher sollte in solchen Ausnahmesituationen und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme vom Verbot der Verbringung von Tieren gelisteter Arten in Betriebe in einer Sperrzone in Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und in Artikel 56 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehen werden, wo bereits bestimmte Ausnahmen von Verboten für Verbringungen von Tieren vorgesehen sind; diese müssen jedoch entsprechend verlängert werden. Diese Ausnahmen ergänzen die Ausnahmen gemäß den Artikeln 28 und 43 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Artikel 56 enthält jedoch einen falschen Verweis auf Artikel mit Ausnahmeregelungen. Daher sollten die Überschrift von Teil II Kapitel II Abschnitt 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowie Artikel 56 entsprechend geändert werden.

(19) Die Vorschriften in Teil II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beziehen sich auf die Wiederbelegung des betroffenen Betriebs und die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in diesem Betrieb. Daher sollte der Titel dieses Kapitels entsprechend berichtigt werden.

(20) Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sieht Ausnahmen von den Bedingungen vor, die für die Genehmigung der Wiederbelegung des betroffenen Betriebs gemäß Artikel 57 der genannten Delegierten Verordnung erforderlich sind. Der Titel von Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verweist jedoch fälschlicherweise auf Artikel 55 und sollte daher berichtigt werden.

(21) Die Wiederbelegung eines betroffenen Betriebs ist gemäß den Anforderungen des Artikels 59 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchzuführen, damit sichergestellt ist, dass die wiederbelegten Tiere frei von der betreffenden Seuche der Kategorie A sind. Dementsprechend hat der amtliche Tierarzt den betroffenen Betrieb mindestens einmal zu besuchen und die wiederbelegten Tiere zu kontrollieren. Die Besuche müssen innerhalb eines bestimmten Zeitraums stattfinden, der das Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb und den letzten Tag des Überwachungszeitraums für die betreffende Seuche der Kategorie A berücksichtigt. Beträgt der Überwachungszeitraum gemäß Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 jedoch mehr als 30 Tage, so sollte der Besuch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb durchgeführt werden. Artikel 59 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte folglich entsprechend geändert werden.

(22) Die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen, die in einem von einem Ausbruch einer Seuche der Kategorie A betroffenen Betrieb zur Anwendung kommen, ist gemäß Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 mit dem Abschluss der Wiederbelegung dieses Betriebs verbunden. Die Anforderungen des Artikels 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gelten nicht für Fälle, in denen in dem betroffenen Betrieb keine Wiederbelegung stattfindet, entweder aufgrund der Einstellung der Tierhaltung durch den Unternehmer oder in Fällen, in denen die zuständige Behörde Ausnahmen von der Tötung von Tieren gelisteter Arten, die in bestimmten betroffenen Betrieben gehalten werden, und von bestimmten Kategorien von Tieren gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 gewährt hat. Daher sollte Artikel 61 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 dahin gehend geändert werden, dass Bedingungen für die Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in betroffenen Betrieben festgelegt werden, und zwar sowohl für diese Situationen als auch für den Fall, dass eine Wiederbelegung in dem betroffenen Betrieb nicht beabsichtigt ist.

(23) Gemäß Artikel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 muss die zuständige Behörde bei der Einrichtung vorläufiger Sperrzonen mehrere Umstände berücksichtigen. Einer dieser Umstände gemäß Buchstabe b des genannten Artikels ist die Verbringung von Tieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht. Da sich der genannte Artikel der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf Seuchenbekämpfungsmaßnahmen für Seuchen der Kategorie A bei Tieren aus Aquakultur bezieht, ist es angezeigt zu präzisieren, dass der zu berücksichtigende Umstand die Verbringung von Wassertieren ist. Artikel 75 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.

(24) Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i und ii und Artikel 78 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 enthalten Vorschriften für tierische Nebenprodukte und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, obwohl es bereits Vorschriften für diese Erzeugnisse gemäß Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 78 Absatz 3 der genannten Delegierten Verordnung gibt. Daher sollte Artikel 78 geändert werden, um sicherzustellen, dass es nicht zu Doppelregelungen für dieselben Produkte bzw. Erzeugnisse in demselben Artikel kommt.

(25) Wenn eine Reinigung erforderlich ist, bevor Weichtiere aus Aquakulturbetrieben in der Schutzzone verarbeitet werden können, sollte diese Reinigung so abgeschlossen werden, dass kein Risiko für die Ausbreitung der Seuche besteht. Um bestimmte Elemente der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu vereinfachen und zu harmonisieren, sollte deren Artikel 83 geändert werden, indem der Verweis auf ein "Reinigungszentrum, das über einen umfassenden Schutz vor biologischen Gefahren verfügt" gestrichen wird, um sicherzustellen, dass Weichtiere aus infizierten Aquakulturbetrieben nur in einem Betrieb gereinigt werden, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt. Darüber hinaus sollte Artikel 83 überarbeitet werden, um die auf Artikel 78 bezogenen Bestimmungen an die an dem genannten Artikel vorgenommenen Änderungen anzupassen.

(26) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 müssen der Wasserwechsel und die Abwasserentsorgung während des Transports in der Schutzzone in von der zuständigen Behörde zugelassenen Gebieten, Betrieben oder Wasserwechselstellen erfolgen. Solche Wechsel und Entsorgungen erfordern oft ein Anhalten der Fahrzeuge. Eine solche Unterbrechung ist jedoch gemäß Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 verboten. Um sicherzustellen, dass diese Bestimmungen logistisch durchführbar sind, sollte der Verweis auf eine Unterbrechung in Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 entsprechend aktualisiert werden.

(27) Gemäß Artikel 99 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offenen Gewässern außerhalb der Überwachungszone verboten. Gemäß Artikel 99 Absatz 4 der genannten Delegierten Verordnung kann die zuständige Behörde jedoch in Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Bestimmungsorts Verbringungen von Tieren aus Aquakultur genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern. Obwohl diese Ausnahmeregelung für viele Arten von Verbringungen geeignet ist, passt sie nicht für Tiere, die in offenen Gewässern freigesetzt werden sollen, wo eine solche Freisetzung zu einer Infektion natürlicher Gewässer führen kann, die möglicherweise sehr schwer zu tilgen ist. Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 99 Absatz 4 sollte daher auf Verbringungen zu anderen Zwecken als der Freisetzung in offenen Gewässer beschränkt werden.

(28) Die EFSA erstellte wissenschaftliche Gutachten mit Schlussfolgerungen und Empfehlungen zur Wirksamkeit der in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 festgelegten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in Bezug auf jede Seuche der Kategorie A5, insbesondere hinsichtlich der Wirksamkeit des Überwachungszeitraums, der Radien der Schutz- und Überwachungszonen und der Dauer der in diesen Zonen anzuwendenden Maßnahmen gemäß den Anhängen II, V, X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Darüber hinaus wurden Verbote in Sperrzonen und risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs und sonstigen Materialien gemäß den Anhängen VI, VII und VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 von der EFSA bewertet, und die Schlussfolgerungen zur Wirksamkeit dieser Maßnahmen und risikomindernden Behandlungen wurden in einem wissenschaftlichen Gutachten mit dem Titel "Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials" 11 veröffentlicht. Daher sollten die Anhänge II, V bis VIII, X und XI der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 geändert werden, um den wirksamen Maßnahmen, Verboten und risikomindernden Behandlungen Rechnung zu tragen, die für die einzelnen Seuchen der Kategorie A im Einklang mit den Empfehlungen der EFSA relevant sind. Ferner sollte im Anschluss an die Änderung von Artikel 27 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Anhang VII der genannten Delegierten Verordnung zwecks Aufnahme der Methoden zur Minderung des mit Folgeprodukten aus der Sperrzone verbundenen Risikos geändert werden.

(29) In Anhang IV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sind die Verfahren für die Reinigung, Desinfektion und erforderlichenfalls Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß bestimmten Artikeln der genannten Delegierten Verordnung festgelegt. Daher sollte sich der Untertitel des genannten Anhangs IV auf die Vorschriften in sämtlichen Artikeln der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 beziehen, die eine Reinigung und Desinfektion gemäß Anhang IV vorsehen. Darüber hinaus sollte Anhang IV Abschnitt B der genannten Delegierten Verordnung in Bezug auf die erforderliche Dauer des Kontakts des Desinfektionsmittels mit den behandelten Oberflächen geändert werden, um Situationen Rechnung zu tragen, in denen die desinfizierten Materialien beschädigt werden können, wenn das Desinfektionsmittel auf den zu desinfizierenden Oberflächen unnötig länger als die vom Hersteller angegebene erforderliche Kontaktdauer gehalten wird. Darüber hinaus sollte die Dauer der Dampfbehandlung, die für Gülle als Bestandteil der endgültigen Reinigung und Desinfektion gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i erforderlich ist, präzisiert werden, um die wirksame Inaktivierung von Erregern von Seuchen der Kategorie A zu gewährleisten. Des Weiteren soll der in Anhang IV Abschnitt C Nummer 3 vorgeschriebene Zeitraum von sieben Tagen es ermöglichen, dass Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände, die gemäß Nummer 2 des genannten Abschnitts gereinigt und desinfiziert wurden, vor einer erneuten Reinigung und Desinfektion trocknen können. Unter bestimmten Umständen oder Witterungsbedingungen brauchen die Oberflächen, Gebäude und Ausrüstungen jedoch keine sieben Tage, um zu trocknen. Es ist daher richtig, die Reinigung und Desinfektion gemäß Abschnitt C Nummer 3 bereits vor Ablauf der sieben Tage zuzulassen, wenn die Oberflächen getrocknet sind.

(30) Für die Bekämpfung von Seuchen der Kategorie A ist im Falle genehmigter Verbringungen von frischem Fleisch von Tieren gelisteter Arten, die in Betrieben in den Schutz- und Überwachungszonen gehalten werden, in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Kennzeichnung von frischem Geflügelfleisch, das nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, sowie von frischem Fleisch, das in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß den Artikeln 33 und 49 der genannten Delegierten Verordnung unterzogen zu werden, vorgesehen. Für Kennzeichnungen, die auf frischem Geflügelfleisch und auf frischem Fleisch anderer Tierarten anzubringen sind, werden unterschiedliche Formen beschrieben. Darüber hinaus enthält die Beschreibung der auf frischem Fleisch anzubringenden Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 Elemente, die bereits in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission 12 oder in Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 festgelegt sind. Um die Beschreibung der Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zu vereinfachen und eine harmonisierte Kennzeichnung von frischem Fleisch zu gewährleisten, sollte daher in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 auf Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls Identitätskennzeichen gemäß Artikel 48 bzw. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 Bezug genommen werden. Ergänzend sollten bei Verwendung zu Seuchenbekämpfungszwecken gemäß den Artikeln 33 und 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zusätzliche Anforderungen an die Form der Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichnungen gelten (besondere Genusstauglichkeits- oder Identitätskennzeichnungen). Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert werden.

(31) Die Änderungen an der Beschreibung der Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung könnten zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand für die Unternehmer führen. Daher sollte in der vorliegenden Verordnung ein Übergangszeitraum vorgesehen werden, in dem die Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der Fassung der genannten Delegierten Verordnung vor den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen weiterverwendet werden dürfen und in dem frisches Fleisch, das vor Ablauf des Übergangszeitraums mit solchen Kennzeichnungen versehen wurde, in Verkehr bleiben darf.

(32) Anhang XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass es drei getrennte Optionen für die Arten von Proben gibt, die für die klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen bei Wassertieren infrage kommen, statt dass diese Optionen miteinander verknüpft werden. Darüber hinaus zeigt sich, dass in der Tabelle in Nummer 1 Buchstabe b des genannten Anhangs in Bezug auf bestimmte Umstände Angaben und gewisse Unstimmigkeiten in Bezug auf die von Krebstieren und Fischen zu entnehmenden Proben fehlen bzw. bestehen. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union (EURL) für Fisch- und Krustentierkrankheiten wurde konsultiert, und diese Tabelle sollte gemäß den Empfehlungen dieses EURL geändert werden.

(33) In Anhang XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 ist es im Interesse der Klarheit erforderlich, die Terminologie zu harmonisieren, um sicherzustellen, dass der Begriff "Gesundheitsbesuche" durchgängig verwendet wird, anstatt sowohl die Begriffe "Gesundheitsbesuche" als auch "Gesundheitsuntersuchungen" zu verwenden, wenn sie für denselben Zweck der Seuchenüberwachung bestimmt sind.

(34) Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wurden in Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einige Fehler festgestellt, die berichtigt werden sollten.

(35) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt:

"Unterabsatz 1 Buchstabe c gilt nicht für Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten."

b) Der folgende Absatz 2a wird eingefügt:

"(2a) Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung Verbringungen von Tieren nicht gelisteter Arten in den Betrieb, bei dem ein Verdacht auf eine Seuche der Kategorie A besteht, genehmigen, sofern:

  1. die Tiere nicht gelisteter Arten vorübergehend aus dem Betrieb herausgebracht worden waren, bevor ein Verdacht auf die Seuche der Kategorie A entstand;
  2. geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, die erforderlich sind, um die Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern."

2. Artikel 15 erhält folgende Fassung:

"Artikel 15 Reinigung und Desinfektion sowie Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb

(1) Die zuständige Behörde ordnet die Reinigung und Desinfektion und - soweit relevant - die Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb wie folgt an und führt Aufsicht darüber:

  1. eine vorläufige Reinigung und Desinfektion und - soweit relevant - Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unmittelbar nach Abschluss der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 12, 13 und 14; und
  2. eine endgültige Reinigung und Desinfektion und - soweit relevant - Bekämpfung von Insekten und Nagetieren gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/429 unmittelbar nach Abschluss der vorläufigen Reinigung und Desinfektion.

(2) Die in Absatz 1 genannte vorläufige und endgültige Reinigung, Desinfektion und Bekämpfung von Insekten und Nagetieren:

  1. erfolgt gemäß den in Anhang IV Abschnitt A festgelegten allgemeinen Vorschriften und den relevanten Verfahren der Abschnitte B und C des genannten Anhangs unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen; und
  2. wird angemessen dokumentiert.

(3) Hat die zuständige Behörde eine der in Artikel 13 Absätze 2 und 4 festgelegten spezifischen Ausnahmen von den Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gewährt, so passt sie die in Anhang IV festgelegten Verfahren an die spezifische Situation an, ohne dass die Bekämpfung der Ausbreitung der Seuche der Kategorie A von den betroffenen Tieren und betroffenen Betrieben und Orten auf andere nicht infizierte Tiere oder auf Menschen beeinträchtigt wird.

(4) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen ordnet die zuständige Behörde an und führt Aufsicht darüber, dass die für den Transport von Tieren zum und vom betroffenen Betrieb verwendeten Transportmittel ordnungsgemäß gereinigt und desinfiziert und - soweit relevant - Maßnahmen zur Bekämpfung von Insekten und Nagetieren unterzogen werden."

3. Die Überschrift des Artikels 16 erhält folgende Fassung:

"Artikel 16 Ausnahmen und besondere Vorschriften für die Reinigung und Desinfektion sowie die Bekämpfung von Vektoren".

4. In Artikel 19 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass die Behandlung oder Verarbeitung von Erzeugnissen gemäß Absatz 2 im Einklang mit - je nach Fall - Anhang VII oder Anhang VIII erfolgt."

5. In Artikel 21 erhalten Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 folgende Fassung:

"c) erforderlichenfalls weitere Sperrzonen auf der Grundlage der in Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 festgelegten Kriterien, in denen die zuständige Behörde dieselben Maßnahmen anwendet, wie sie in Abschnitt 3 dieses Kapitels für die Überwachungszone vorgesehen sind.

(2) Die zuständige Behörde passt die Grenzen der Sperrzone, einschließlich der Grenzen der Schutzzonen, Überwachungszonen und weiteren Sperrzonen, gemäß Artikel 64 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/429 an."

6. Artikel 22 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die zuständige Behörde ordnet an und führt Aufsicht darüber, dass sämtliche Verbringungen ganzer Körper oder von Teilen toter wild lebender und gehaltener Tiere gelisteter Arten aus der Sperrzone heraus für die Verarbeitung oder Beseitigung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmt sind:

  1. im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats; oder
  2. in einer für diese Zwecke zugelassenen Anlage in einem anderen Mitgliedstaat gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, falls es nicht möglich ist, die ganzen Körper oder Teile toter Tiere in einer zugelassenen Anlage im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, in dem der Ausbruch stattgefunden hat, zu verarbeiten oder zu beseitigen."

7. Artikel 23 erhält folgende Fassung:

"Artikel 23 Ausnahmen von Maßnahmen zur Anwendung in der Sperrzone

Die zuständige Behörde kann im erforderlichen Umfang und nach Durchführung einer Risikobewertung Ausnahmen von den Vorschriften dieses Kapitels hinsichtlich der Maßnahmen zur Anwendung in Sperrzonen gewähren, wenn die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist:

  1. in den weiteren Sperrzonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c;
  2. falls die zuständige Behörde beschließt, eine Sperrzone einzurichten, wenn eine Seuche der Kategorie A in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 genannten Betrieben und Orten ausbricht:
  3. in bzw. an den in Artikel 21 Absatz 3 Buchstaben a bis f genannten Betrieben und Orten in einer Sperrzone."

8. Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

"d) die Entnahme von Proben von Tieren zur Laboruntersuchung, um das Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, es sei denn, eine klinische Untersuchung ist auf der Grundlage der einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse ausreichend, um das Auftreten dieser Seuche auszuschließen."

9. Artikel 27 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben a und b erhalten folgende Fassung:

"a) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen es sich gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A um sichere Waren handelt;

b) Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die einer der entsprechenden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I in Bezug auf die betreffende Seuche der Kategorie A unterzogen wurden;"

b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) Folgeprodukte, die nach den Standardverarbeitungsmethoden und Standard-Verarbeitungsparametern gemäß der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission * und gemäß Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung für das betreffende Produkt gewonnen wurden;

____
*) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj)."

c) Folgender Buchstabe f wird angefügt:

"f) Gelatine und Kollagen."

10. Artikel 28 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von den in Artikel 27 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind:

  1. in den von den Artikeln 29 bis 38 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder
  2. wenn Tiere und Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission * für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission ** gelistet sind.

____
*) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status 'seuchenfrei' von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj).

**) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status 'seuchenfrei' und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj)."

11. Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) es bzw. sie in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der relevanten risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder"

12. Artikel 35 erhält folgende Fassung:

"Artikel 35 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben

Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, genehmigen:

  1. aus in der Schutzzone befindlichen Betrieben zum Zwecke der Beseitigung auf einer benannten Deponie innerhalb desselben Mitgliedstaats erst nachdem diese gemäß Anhang IV Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i behandelt oder gemäß Artikel 13 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verarbeitet wurde;
  2. aus bzw. von in der Schutzzone befindlichen Betrieben und Orten zu einer für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassenen Anlage, in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet werden."

13. Artikel 37 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von Orten in der Schutzzone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der die Erzeugnisse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden."

14. Artikel 39 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) in allen Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten in der Schutzzone gehalten werden, die Tiere gelisteter Arten im erforderlichen Maße klinischen Untersuchungen und Laboruntersuchungen gemäß Artikel 26 unterzogen wurden, die einen Negativbefund ergaben."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Nach Aufhebung der in Abschnitt 3 dieses Kapitels vorgesehenen Maßnahmen gemäß Absatz 3 gelten - wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat - die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden."

15. Artikel 43 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von den in Artikel 42 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren und Erzeugnissen genehmigen, wenn das von solchen Verbringungen ausgehende Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist und die allgemeinen Bedingungen gemäß den Absätzen 2 bis 7 dieses Artikels erfüllt sind:

  1. in den von den Artikeln 44 bis 54 erfassten Fällen unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen; oder
  2. wenn die Tiere oder Erzeugnisse aus Kompartimenten stammen, die gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2623 für die betreffende Seuche der Kategorie A zugelassen und in Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 gelistet sind."

16. Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) in jegliche Betriebe, wenn sie aus Eiern geschlüpft sind, die von außerhalb der Sperrzone stammten und falls die Versandbrüterei gewährleisten kann, dass diese Eier nicht mit anderen Bruteiern oder Eintagsküken in Berührung gekommen sind, die von innerhalb der Sperrzone gehaltenen Tieren stammen."

17. Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) das frische Fleisch bzw. die Rohmilch in einen Verarbeitungsbetrieb verbracht wird, um einer der risikomindernden Behandlungen gemäß Anhang VII Teil I unterzogen zu werden; oder".

18. Artikel 51 erhält folgende Fassung:

"Artikel 51 Besondere Bedingungen für die Genehmigung von Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone

(1) Die zuständige Behörde kann die Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben in der Überwachungszone genehmigen:

  1. ohne Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und in derselben Überwachungszone liegt; oder
  2. nach der Verarbeitung auf eine Deponie, die zuvor von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassen wurde und im Hoheitsgebiet desselben Mitgliedstaats liegt.

(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den in Anhang VII Teil II der vorliegenden Verordnung vorgesehenen, für die Verarbeitung von Gülle relevanten Methoden beseitigt oder verarbeitet wird."

19. Artikel 52 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) zur Verwendung innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone bestimmt ist/sind; oder"

20. Artikel 53 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde kann Verbringungen von Erzeugnissen aus Betrieben und von sonstigen Orten in der Überwachungszone in eine Anlage genehmigen, die für die Verarbeitung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zugelassen ist und in der diese gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 nach den relevanten Methoden des Anhangs VII Teil II der vorliegenden Verordnung beseitigt oder verarbeitet werden."

21. Artikel 55 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständige Behörde kann die gemäß den Abschnitten 1 und 3 in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen erst aufheben, wenn

  1. der in Anhang XI festgelegte Mindestzeitraum nach dem Datum des Abschlusses der in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit Artikel 15 durchgeführten vorläufigen Reinigung und Desinfektion und - soweit relevant - Bekämpfung von Insekten und Nagetieren verstrichen ist;
  2. den Anforderungen gemäß Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b in der Schutzzone entsprochen wurde;
  3. eine repräsentative Anzahl von Betrieben, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, wurde im Einklang mit Artikel 41 von amtlichen Tierärzten einem Besuch mit positivem Ergebnis unterzogen wurde;
  4. die endgültige Reinigung und Desinfektion und - soweit relevant - Bekämpfung von Insekten und Nagetieren in dem betroffenen Betrieb mindestens nach den Verfahren gemäß Anhang IV Abschnitte A und C unter Verwendung geeigneter Biozidprodukte durchgeführt wurden, um die Vernichtung des Erregers der betreffenden Seuche der Kategorie A sicherzustellen."

b) Die folgenden Absätze 3, 4 und 5 werden angefügt:

"(3) Nach Aufhebung der Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten - wenn die zuständige Behörde gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c eine weitere Sperrzone eingerichtet hat - die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen auch in der Schutzzone, bis die in dieser weiteren Sperrzone angewandten Maßnahmen aufgehoben werden.

(4) Wenn die endgültige Reinigung und Desinfektion gemäß Absatz 1 Buchstabe d nur mit signifikanten Verzögerungen im Vergleich zum Mindestzeitraum gemäß Absatz 1 Buchstabe a abgeschlossen werden kann, kann die zuständige Behörde ausnahmsweise nach Durchführung einer Risikobewertung die in der Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen aufheben, sofern

  1. in der Sperrzone seit ihrer Einrichtung kein weiterer Ausbruch der betreffenden Seuche der Kategorie A aufgetreten ist;
  2. die in Absatz 1 Buchstaben a, b und c genannten Bedingungen erfüllt sind;
  3. in dem betroffenen Betrieb geeignete zusätzliche Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung des Erregers der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
  4. die von der zuständigen Behörde durchgeführte Risikobewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist.

(5) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission davon, wenn die in einer in ihrem Hoheitsgebiet eingerichteten Überwachungszone angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß Absatz 4 aufgehoben wurden."

22. In Teil II Kapitel II erhält die Überschrift von Abschnitt 4 folgende Fassung:

"Ausnahmen für die Sperrzone bei verlängerter Dauer der Beschränkungen".

23. Artikel 56 erhält folgende Fassung:

"Artikel 56 Ausnahmen von Verbringungsverboten für Tiere innerhalb von Sperrzonen und in Sperrzonen hinein bei Aufrechterhaltung der beschränkenden Maßnahmen

(1) Werden die in Artikel 27 und Artikel 42 vorgesehenen Verbringungsverbote für Tiere signifikant über den in Anhang XI festgelegten Zeitraum hinaus aufrechterhalten, kann die zuständige Behörde unter außergewöhnlichen Umständen die Verbringung gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben und in Betriebe innerhalb der Sperrzone in Fällen genehmigen, die nicht unter die in Artikel 28 und Artikel 43 vorgesehenen Ausnahmen fallen, sofern:

  1. der Unternehmer einen begründeten Antrag auf diese Genehmigung gestellt hat;
  2. vor der Erteilung der Genehmigung die mit der Genehmigung derartiger Verbringungen verbundenen Risiken bewertet wurden und die Bewertung ergeben hat, dass das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A vernachlässigbar ist;
  3. in dem Bestimmungsbetrieb verstärkte Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren zur Anwendung kommen, um das Risiko einer Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu vermeiden;
  4. amtliche Tierärzte im Falle von Verbringungen aus den Betrieben innerhalb der Sperrzone klinische Untersuchungen durchgeführt und Proben für Laboruntersuchungen von Tieren gelisteter Arten, einschließlich der zu verbringenden Tiere, gezogen haben und der Ausgang positiv war.

(2) Werden Verbringungen von Tieren gemäß Absatz 1 genehmigt, stellt die zuständige Behörde sicher, dass der Transport den in Artikel 24 festgelegten Anforderungen entspricht."

24. In Artikel 59 Absatz 5 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"(5) Der betroffene Betrieb wird mindestens einmal am letzten Tag des in Anhang II für die betreffende Seuche der Kategorie A festgelegten Überwachungszeitraums von amtlichen Tierärzten besucht - vorgerechnet ab dem Datum, an dem die Tiere in den Betrieb eingestallt wurden. Beträgt der Überwachungszeitraum gemäß Anhang II jedoch mehr als 30 Tage, so wird der Besuch innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Einstallung der Tiere in den Betrieb durchgeführt. Bei diesen Besuchen nehmen die amtlichen Tierärzte mindestens folgende Aufgaben wahr:".

25. Artikel 61 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde hebt alle in dem betroffenen Betrieb im Einklang mit dieser Verordnung angewandten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen auf, wenn

  1. die Wiederbelegung gemäß Absatz 1 als abgeschlossen gilt; oder wenn
  2. die Bedingungen gemäß Artikel 57 Absatz 1 erfüllt sind, entweder
    1. im Falle der Einstellung der Tätigkeit im Zusammenhang mit der Haltung der Tiere durch den betreffenden Unternehmer oder Betrieb oder
    2. im Falle einer spezifischen Ausnahme von Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a, die dem betroffenen Betrieb gemäß Artikel 13 gewährt wurde, und die Tiere gelisteter Arten wurden am Ende des Überwachungszeitraums gemäß Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b mit Negativbefund den Untersuchungen gemäß Artikel 59 Absatz 5 Buchstaben b und c unterzogen."

26. Artikel 75 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) die Verbringungen von Wassertieren in der Nähe des Betriebs, bei dem der Verdacht besteht;".

27. Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe f erhält folgende Fassung:

"f) alle potenziell kontaminierten Materialien oder Stoffe werden isoliert, bis:

  1. im Falle von Materialien und Stoffen, die sich reinigen und desinfizieren lassen - die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen im Einklang mit Artikel 80 abgeschlossen sind;
  2. sie - im Falle von Futtermitteln und sonstigen Materialien, die sich nicht reinigen und desinfizieren lassen - aus dem Betrieb entfernt sind und die Beseitigung unter der Aufsicht amtlicher Tierärzte abgeschlossen ist."

28. Artikel 78 Absatz 5 wird gestrichen.

29. Artikel 83 erhält folgende Fassung:

"Artikel 83 Inverkehrbringen von von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten stammenden Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die in infizierten Betrieben gewonnen wurden

(1) Bei Gewährung einer Ausnahme gemäß Artikel 78 Absatz 3 kann die zuständige Behörde das Inverkehrbringen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Tieren aus Aquakultur nur dann gestatten, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. Fische müssen vor dem Versand geschlachtet und ausgenommen werden;
  2. Weichtiere und Krebstiere müssen vollständig rückverfolgbar sein und vor dem Versand zu nicht lebensfähigen Erzeugnissen verarbeitet werden, die bei Wiedereinsetzen in Wasser nicht überleben können.

Wenn vor der Verarbeitung und dem Inverkehrbringen eine Reinigung erforderlich ist, wird diese in einem Betrieb durchgeführt, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse tierischen Ursprungs sind bestimmt:

  1. unmittelbar für den Endverbraucher; oder
  2. zur Weiterverarbeitung in einem Betrieb, der Lebensmittel aus Wassertieren herstellt und Seuchenbekämpfungsmaßnahmen durchführt."

30. Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) Alle Verbringungen müssen ausschließlich auf benannten Strecken erfolgen, die mit der zuständigen Behörde vereinbart wurden, und zwar ohne Entladen oder Unterbrechung aus anderen Gründen als dem Wasserwechsel oder der Abwasserentsorgung gemäß Buchstabe b;"

31. Artikel 99 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die zuständige Behörde verbietet jegliche Verbringungen von Tieren aus Aquakultur aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone zur Schlachtung, weiteren Haltung oder Freisetzung in offenen Gewässern außerhalb der Überwachungszone."

32. Artikel 99 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

"(4) Abweichend von Absatz 1 und in Abstimmung mit der zuständigen Behörde am Bestimmungsort kann die zuständige Behörde Verbringungen von Tieren aus Aquakultur, ausgenommen solcher zur Freisetzung in offenen Gewässern, genehmigen, sofern geeignete Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren angewendet werden, um eine Ausbreitung der Seuche der Kategorie A zu verhindern."

33. Die Anhänge I, II, IV bis XII und XV werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687

Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 wird wie folgt berichtigt:

1. Die Überschrift von Teil II Kapitel III erhält folgende Fassung:

"Wiederbelegung des betroffenen Betriebs mit Landtieren und Aufhebung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb".

2. Die Überschrift von Artikel 58 erhält folgende Fassung:

"Ausnahme von den Anforderungen in Artikel 57 Absatz 1 Buchstabe b".

3. In Teil III Kapitel I erhält die Überschrift von Abschnitt 2 folgende Fassung:

"Seuchenbekämpfungsmaßnahmen im Fall der amtlichen Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei Tieren aus Aquakultur".

4. Artikel 85 Absatz 4 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

"b) eine Sperrzone einrichten, die aus einer Schutzzone ohne angrenzende Überwachungszone besteht; oder".

5. Artikel 90 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Abweichend von den in Artikel 89 Absatz 1 vorgesehenen Verboten kann die zuständige Behörde die Verbringung und den Transport von Wassertieren und Erzeugnissen davon in den Fällen gemäß den Artikeln 91, 92 und 93 unter den in diesen Artikeln genannten besonderen Bedingungen sowie den allgemeinen Bedingungen gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels genehmigen."

6. Artikel 99 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Die zuständige Behörde stellt sicher, dass jeglicher Transport von Tieren aus Aquakultur gelisteter Arten innerhalb der Überwachungszone oder in die Überwachungszone gemäß den in Artikel 90 Absatz 2 Buchstaben a bis e und in Artikel 91 festgelegten Bedingungen durchgeführt wird."

7. Die Überschrift von Artikel 103 erhält folgende Fassung:

"Maßnahmen bei amtlicher Bestätigung einer Seuche der Kategorie A bei wild lebenden Wassertieren gelisteter Arten".

8. Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) das Einbringen jeglicher Teile von in der infizierten Zone gefischten, gefangenen, gesammelten oder tot aufgefundenen Wassertieren gelisteter Arten sowie jeglicher Erzeugnisse, Materialien oder Stoffe, die mit einer Seuche der Kategorie A kontaminiert sein dürften, in Betriebe innerhalb der infizierten Zone, in denen Aquakulturtiere gelisteter Arten gehalten werden, zu verbieten."

Artikel 3 Übergangsbestimmungen

Die auf frischem Fleisch anzubringenden Kennzeichnungen gemäß Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 in der Fassung der genannten Delegierten Verordnung vor den mit der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen dürfen bis zum 31. Dezember 2028 weiterverwendet werden, und frisches Fleisch, das vor diesem Datum mit solchen Kennzeichnungen versehen wurde, darf weiterhin in Verkehr bleiben.

Artikel 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Februar 2026


1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).

4) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 ( Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1069/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/751 der Kommission vom 30. Januar 2023 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 100 vom 13.04.2023 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/751/oj).

6) Scientific Opinion on the assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Foot and Mouth Disease, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2021.6632.

Assessment of the control measures of category A diseases of the Animal Health Law: Infection with rinderpest virus(Rinderpest), https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7071.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Rift Valley Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7070.

Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Lumpy Skin Disease, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7121.

Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Contagious Bovine Pleuropneumonia, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7067.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: sheep and goat pox, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6933.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: peste des petits ruminants, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6708.

Assessment of the control measures for category A diseases of Animal Health Law: Contagious Caprine Pleuropneumonia, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7068.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: classical Swine Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6707.

Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: African Swine Fever, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6402.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Burkholderia mallei (Glanders), https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/7069.

Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: African Horse Sickness, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6403.

Scientific Opinion on the assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Highly Pathogenic Avian Influenza, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6372.

Assessment of the control measures of the category A diseases of Animal Health Law: Newcastle disease, https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/6946.

7) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.02.2011 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/142/oj).

8) Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).

9) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2623 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Vorschriften für die Genehmigung und Anerkennung des Status "seuchenfrei" von Kompartimenten, die Landtiere halten (ABl. L, 2024/2623, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2623/oj).

10) Durchführungsverordnung (EU) 2021/620 der Kommission vom 15. April 2021 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Genehmigung des Status "seuchenfrei" und des Status der Nichtimpfung für bestimmte Mitgliedstaaten oder Zonen oder Kompartimente dieser Mitgliedstaaten in Bezug auf bestimmte gelistete Seuchen und der Genehmigung von Tilgungsprogrammen für diese gelisteten Seuchen (ABl. L 131 vom 16.04.2021 S. 78, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/620/oj).

11) Assessment of the control measures of the Category A diseases of the Animal Health Law: prohibitions in restricted zones and risk-mitigating treatments for products of animal origin and other materials, https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2022.7443.

12) Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/627/oj).

.

Anhang


Die Anhänge I, II, IV bis XII und XV der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 werden wie folgt geändert:

1. Anhang I erhält folgende Fassung:

"Anhang I
Klinische Untersuchungen, Probenahmeverfahren und Diagnosemethoden bei Seuchen der Kategorie A sowie Transport der Proben

(gemäß Artikel 3)

A. Probenahmeverfahren

A.1 Probenahme bei Tieren für klinische Untersuchungen

  1. Klinische Untersuchungen müssen möglichst folgende Tiere umfassen:
    1. Tiere, die klinische Anzeichen von Seuchen der Kategorie A aufweisen;
    2. Tiere, die vor Kurzem wahrscheinlich an einer Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
    3. Tiere mit epidemiologischer Verbindung zu einem Verdachtsfall oder einem bestätigten Fall einer Seuche der Kategorie A;
    4. Tiere, bei denen die Befunde aus vorherigen Laboruntersuchungen positiv oder uneindeutig waren.
  2. Die zu untersuchenden Tiere müssen nach dem Zufallsprinzip ausgewählt werden und ihre Anzahl muss ausreichend groß sein, um den Nachweis einer gegebenenfalls vorliegenden Seuche der Kategorie A zu ermöglichen, wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen auf das Auftreten von Seuchen der Kategorie A schließen lassen.
  3. Die zu untersuchenden Tiere und das Probenahmeverfahren müssen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der betreffenden Seuche der Kategorie A und anhand des entsprechenden Notfallplans gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 ausgewählt werden. Bei der Auswahl der zu untersuchenden Tiere und dem Probenahmeverfahren müssen das Seuchenprofil sowie folgende Aspekte berücksichtigt werden:
    1. der Zweck der Probenahme;
    2. die gelisteten Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
    3. die Anzahl der Tiere gelisteter Arten, die in dem Betrieb gehalten werden;
    4. die Kategorie der gehaltenen Tiere;
    5. die vorhandenen Aufzeichnungen hinsichtlich Erzeugung, Gesundheitsstatus und Rückverfolgbarkeit der für die Untersuchung relevanten gehaltenen Tiere;
    6. die Art des Betriebs und die Haltungspraktiken;
    7. das Ausmaß des Expositionsrisikos unter Berücksichtigung:
      1. der Wahrscheinlichkeit einer Exposition gegenüber dem Erreger der Seuche der Kategorie A oder dem Vektor;
      2. der fehlenden Immunisierung der Tiere aufgrund einer Impfung oder der mütterlichen Immunität;
      3. der bisherigen Haltung in dem Betrieb;
    8. sonstiger relevanten epidemiologischen Faktoren.
  4. Die Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde und dem entsprechenden Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Bei der Festlegung der Mindestanzahl der zu untersuchenden Tiere müssen das Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A sowie insbesondere folgende Aspekte berücksichtigt werden:
    1. die in dem Betrieb erwartete Prävalenz der betreffenden Seuche der Kategorie A;
    2. die von den Ergebnissen der Überwachung gewünschte Nachweissicherheit, die in jedem Fall mindestens 95 % betragen muss;
    3. internationale Standards und relevante wissenschaftliche Erkenntnisse zu der betreffenden Seuche der Kategorie A.

A.2 Probenahme bei Tieren für Laboruntersuchungen

  1. Bei der Probenahme für Laboruntersuchungen müssen die Ergebnisse der klinischen Untersuchungen gemäß Abschnitt A.1 berücksichtigt werden und nach Möglichkeit die Tiere gemäß Abschnitt A.1 Absatz 1 einbezogen werden.
  2. Wenn keine offensichtlichen Krankheitsanzeichen oder postmortale Läsionen vorliegen, die auf Seuchen der Kategorie A schließen lassen, müssen die Proben nach dem Zufallsprinzip in jeder epidemiologischen Einheit des Betriebs gewonnen werden und ermöglichen, das etwaige Auftreten der betreffenden Seuche der Kategorie A nachzuweisen.
  3. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EU-Referenzlabors (EURL) und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die einer Probenahme zu unterziehenden Tiere, die Art der zu ziehenden Proben und das Probenahmeverfahren müssen unter Berücksichtigung des Profils der betreffenden Seuche der Kategorie A und der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 ausgewählt werden.
  4. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A, den einschlägigen Merkmalen und Leitlinien der EURL und der Kommission sowie dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Mindestanzahl der einer Probenahme zu unterziehenden Tiere muss unter Berücksichtigung der Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 4 und der Durchführung der verwendeten Tests festgelegt werden.
  5. Bei wild lebenden Tieren müssen Proben von erlegten, tot aufgefundenen oder in fängisch gestellten Fallen gefangenen Tieren gewonnen oder durch nichtinvasive Methoden wie Salzlecksteine bzw. Kauseile oder -köder gewonnen werden. Die Mindestanzahl und die Art der Proben müssen unter Berücksichtigung der geschätzten Größe der Wildpopulation und der relevanten Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absätze 3 und 4 festgelegt werden.

A.3 Probenahmen in zu besuchenden Betrieben

Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind, die Mindestanzahl der zu besuchenden Betriebe und das Probenahmeverfahren müssen den Anweisungen der zuständigen Behörde, den relevanten wissenschaftlichen Erkenntnissen zu der entsprechenden Seuche der Kategorie A und dem diesbezüglichen Notfallplan gemäß Artikel 43 der Verordnung (EU) 2016/429 entsprechen. Die Auswahl der Betriebe, in denen Proben zu nehmen sind und das Probenahmeverfahren müssen dem Profil der betreffenden Seuche der Kategorie A und den Kriterien gemäß Abschnitt A.1 Absatz 3 entsprechen.

B. Diagnosemethoden

Die Verfahren, Referenzmaterialien, ihre Standardisierung und die Auswertung der Ergebnisse der mithilfe der entsprechenden Diagnosemethoden für Seuchen der Kategorie A durchgeführten Tests müssen Artikel 6 und Anhang VI Teil III der Delegierten Verordnung (EU) 2020/689 entsprechen.

Die Diagnosemethodik muss darauf abzielen, die Empfindlichkeit der Überwachung zu maximieren. Unter bestimmten Umständen kann diese Überwachung die Durchführung von Laboruntersuchungen umfassen, um eine vorherige Exposition gegenüber der Seuche zu bewerten.

C. Transport von Proben

  1. Alle Proben, die gewonnen wurden, um das Auftreten einer Seuche der Kategorie A zu bestätigen oder auszuschließen, müssen mit ordnungsgemäßer Kennzeichnung und Identitätskennzeichnung versehen an ein amtliches Labor geschickt werden, das über ihr Eintreffen informiert wurde. Diese Proben müssen gemäß den von der zuständigen Behörde und dem die Proben entgegennehmenden Labor festgelegten Anforderungen von den entsprechenden Formblättern begleitet werden. Auf diesen Formblättern muss mindestens Folgendes vermerkt sein:
    1. der Herkunftsbetrieb der beprobten Tiere;
    2. Informationen über Art, Alter und Kategorie der beprobten Tiere;
    3. die Krankheitsgeschichte der Tiere, sofern verfügbar und relevant;
    4. klinische Anzeichen und Post-mortem-Befunde;
    5. alle anderen relevanten Informationen.
  2. Alle Proben müssen
    1. in wasserdichten und unzerstörbaren Behältern und Verpackungen gemäß den geltenden internationalen Standards aufbewahrt werden;
    2. unter den angemessensten Temperaturen und sonstigen Bedingungen transportiert werden, wobei die Faktoren, die die Qualität der Proben beeinträchtigen könnten, berücksichtigt werden müssen.
  3. Die Außenseite der Verpackung muss mit der Anschrift des Empfängerlabors und deutlich sichtbar mit folgendem Vermerk gekennzeichnet sein:
    'Pathologisches Tiermaterial; verderblich; zerbrechlich. Darf nur im Bestimmungslabor geöffnet werden.'
  4. Die im die Proben entgegennehmenden amtlichen Labor zuständige Person muss rechtzeitig über die Ankunft der Proben informiert werden."

2. In Anhang II wird die Tabelle wie folgt geändert:

a) In der Zeile für die Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) (LSDR) wird in der zweiten Spalte der Überwachungszeitraum von "45 Tage" durch "90 Tage" ersetzt.

b) In der Zeile für Klassische Schweinepest (KSP) wird in der zweiten Spalte der Überwachungszeitraum von "15 Tage" durch "25 Tage" ersetzt.

3. Anhang IV wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"Anhang IV
Verfahren zur Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Bekämpfung von Insekten und Nagetieren

(gemäß den Artikeln 12, 15, 16, 39, 45, 55 und 57)"

b) Abschnitt B Buchstabe e erhält folgende Fassung:

"e) das Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf der behandelten Oberfläche verbleiben, es sei denn, die zuständige Behörde hat unter Berücksichtigung der vom Hersteller angegebenen erforderlichen Mindestkontaktdauer etwas anderes genehmigt;"

c) In Abschnitt C Nummer 1 erhält Buchstabe a Ziffer i folgende Fassung:

"i) einer Dampfbehandlung bei einer Temperatur von mindestens 70 °C über einen Zeitraum von mindestens 60 Minuten unterzogen werden;"

d) Abschnitt C Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. 7 Tage danach - oder früher, wenn die Gebäude, Oberflächen und Ausrüstungsgegenstände nach Abschluss der gemäß Nummer 2 erforderlichen Tätigkeiten vollständig ausgetrocknet sind,- müssen die Betriebe erneut gereinigt und desinfiziert werden."

4. Die Anhänge V, VI und VII erhalten folgende Fassung:

"Anhang V
Mindestradius der Schutz- und der Überwachungszone

(gemäß Artikel 21)

Angegeben als Radius eines Kreises mit dem Betrieb als Mittelpunkt

Seuchen der Kategorie A

Schutzzone

Überwachungszone

Maul- und Klauenseuche

3 km

10 km

Infektion mit dem Rinderpest-Virus

4 km

10 km

Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus

20 km

50 km

Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit

20 km

50 km

Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder)

1 km

3 km

Pockenseuche der Schafe und Ziegen

5 km

20 km

Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

5 km

20 km

Lungenseuche der Ziegen

1 km

3 km

Afrikanische Pferdepest

100 km

150 km

Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz)

Betrieb

Betrieb

Klassische Schweinepest

3 km

10 km

Afrikanische Schweinepest

3 km

10 km

Hochpathogene Aviäre Influenza

3 km

10 km

Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit

3 km

10 km


Verbote in der Sperrzone

(gemäß Artikel 27)

Anhang VI


Tabelle: Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere gelisteter Arten und Erzeugnisse von diesen Tieren

Verbote von Tätigkeiten in Bezug auf Tiere und Erzeugnisse in Verbindung mit Seuchen der Kategorie A 1

MKS

RP

RTFV

LSK

LSDR

PSSZ

PDKW

LSZ

KSP

ASP

APP

ROTZ

HPAI

NK

Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X
Verbringungen gehaltener Tiere gelisteter Arten in Betriebe in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA X X
Aufstockung von Wild gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA X X
Messen, Märkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten, einschließlich Abholung und Verteilung dieser Arten X X X X X X X X X X X NA X X
Verbringungen von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X X NA NA NA
Gewinnung von Samen, Eizellen und Embryonen von gehaltenen Tieren gelisteter Arten X X X X X X X X X X NV NA NA NA
Ambulante künstliche Besamung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA
Ambulante Deckung im Natursprung gehaltener Tiere gelisteter Arten X X X X X X X X X X X NA NA NA
Verbringungen von Bruteiern in Betriebe und aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X
Verbringungen von frischem Fleisch (außer Nebenprodukten der Schlachtung) von gehaltenen und wild lebenden Tieren gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV X X NV NA X X
Verbringungen von Nebenprodukten der Schlachtung gehaltener und wild lebender Tiere gelisteter Arten aus Schlachthöfen oder Wildbearbeitungsbetrieben in der Sperrzone X X X X X X X X X X NV NA X X
Verbringungen von Fleischerzeugnissen aus frischem Fleisch gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV X X NV NA X X
Verbringung von Rohmilch und Kolostrum von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone X X X X NV X X NV NA NA NV NA NA NA
Verbringung von Milcherzeugnissen und Erzeugnissen auf Kolostrumbasis aus Betrieben in der Sperrzone X X X NV NV NV X NV NA NA NV NA NA NA
Verbringung von Eiern für den menschlichen Verzehr aus Betrieben in der Sperrzone NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA NA X X
Verbringungen von anderen tierischen Nebenprodukten als ganzen Körpern oder Teilen toter Tiere von gehaltenen Tieren gelisteter Arten aus Betrieben in der Sperrzone Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu X X X X NV X X NV X X NV NA X X
Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn X X NV X NV X X NV X X NV NA X X
Andere tierische Nebenprodukte als Gülle, einschließlich Mist und benutzter Einstreu, und als Häute, Felle, Wolle, Borsten und Federn X X X X X X X X X X NV NA X X
Verbringung von in der Sperrzone erzeugten Einzelfuttermitteln pflanzlichen Ursprungs und dort erzeugtem Stroh X X NV NV NV NlV NV NV NV NV NV NA NV NV
1) Abkürzungen für Seuchen der Kategorie A im Einklang mit Anhang II.
NA = Nicht anwendbar
X = Verbot
NV = Nicht verboten


Anhang VII

Teil I
Risikomindernde Behandlungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus der Sperrzone

(gemäß den Artikeln 27, 33 und 49)

1. Behandlungen gegen Maul- und Klauenseuche

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert 1 von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten, um im gesamten Erzeugnis Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen, nur bei Schweinefleisch

Tierdarmhüllen

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Milch

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

2. Behandlungen gegen Rinderpest

Es gibt keine risikomindernde Behandlung für Rinderpest.

3. Behandlungen gegen Rifttalfieber

Fleisch ohne Nebenprodukte der Schlachtung

Reifung der Schlachtkörper bei einer Mindesttemperatur von 2 °C für mindestens 24 Stunden nach der Schlachtung

Nebenprodukte der Schlachtung und Fleisch von nicht gereiften Schlachtkörpern

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Milch

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

4. Behandlungen gegen die Lumpy-skin-Krankheit

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Tierdarmhüllen

Sichere Ware.

Milch

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen

5. Behandlungen gegen Lungenseuche der Rinder

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

6. Behandlungen gegen Pockenseuche der Schafe und Ziegen

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Milch

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

HTST-Hitzebehandlung (Kurzzeiterhitzung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

Behandlung, um mindestens eine Stunde lang einen pH-Wert unter 6 zu erreichen

7. Behandlungen gegen das Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 65 °C für den erforderlichen Zeitraum, um einen Pasteurisierungswert von mindestens 40 sicherzustellen

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

Tierdarmhüllen

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Milch

Hitzebehandlung (ein Sterilisationsverfahren), um einen F0-Wert von mindestens 3 zu erreichen

UHT-Hitzebehandlung (Ultrahocherhitzung): mindestens 132 °C für mindestens 1 Sekunde

Bei einem pH-Wert der Milch unter 7: HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

Bei einem pH-Wert der Milch von mindestens 7: zweifache HTST-Erhitzung bei mindestens 72 °C für mindestens 15 Sekunden

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einem physikalischen Verfahren, um einen pH-Wert von unter 6 für mindestens 1 Stunde zu erreichen

HTST-Erhitzung (Kurzzeitpasteurisierung) bei mindestens 72 °C, kombiniert mit einer Trocknung

8. Behandlungen gegen Lungenseuche der Ziegen

Nebenprodukte der Schlachtung

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

9. Behandlungen gegen Klassische Schweinepest

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 70 °C für mindestens 30 Minuten

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

Natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen

Tierdarmhüllen

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Salzen mit mit Citrat angereichertem Salz (89,2 % NaCl, 8,9 % tri-Natriumcitrat-Dihydrat und 1,9 % Citronensäure-Monohydrat) (wt/wt/wt) mit einem pH-Wert von 4,5 über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

10. Behandlungen gegen Afrikanische Schweinepest

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C für mindestens 30 Minuten

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter bei mindestens 60 °C für mindestens 4 Stunden

Für entbeintes Fleisch: natürliche Gärung und Reifung über einen Zeitraum von mindestens 9 Monaten (ausgenommen Lenden: Zeitraum von mindestens 140 Tagen, und ausgenommen Schinken: Zeitraum von mindestens 190 Tagen, um Höchstwerte von 0,93 aw und einen pH-Wert von 6 zu erreichen

Salzen und anschließende Trocknung über einen Zeitraum von mindestens 182 Tagen

Tierdarmhüllen

Salzen mit Natriumchlorid (NaCl) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80) über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

Salzen mit mit Phosphat angereichertem Salz (86,5 % NaCl, 10,7 % Na2HPO4 und 2,8 % Na3PO4) in Trockenform oder als gesättigte Salzlake (aw < 0,80), über einen durchgehenden Zeitraum von mindestens 30 Tagen bei einer Umgebungstemperatur von mindestens 20 °C

11. Behandlungen gegen Afrikanische Pferdepest

Fleisch, Tierdarmhüllen und Milch sind sichere Waren.

12. Behandlungen gegen hochpathogene Aviäre Influenza

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 65,0 °C für mindestens 42 Sekunden

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 60 °C für mindestens 507 Sekunden

Eier

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:

Vollei:

Vollei-Mischungen:

Flüssigeiklar:

Eigelb:

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

Trockeneiklar:

13. Behandlungen gegen die Newcastle-Krankheit

Fleisch

Hitzebehandlung in einem luftdicht verschlossenen Behälter, wobei ein F0-Wert von mindestens 3 erreicht wird

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 60 °C für mindestens 507 Sekunden

Hitzebehandlung zur Erreichung einer Kerntemperatur von 57,8 °C für mindestens 63 Minuten und 18 Sekunden

Eier

Hitzebehandlung, wobei die Temperaturen im Kern des Erzeugnisses mindestens den angegebenen Wert für die angegebene Mindestdauer erreichen:

Vollei:

Angereichertes Ei:

Gezuckertes/gesalzenes Ei:

Flüssigeiklar:

Reines Eigelb:

Eigelb mit einem Gehalt an zugesetztem Salz von 10 %:

Trockeneiklar:

Teil II
Methoden zur Minderung des Risikos der Ausbreitung von Seuchen der kategorie a für tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte aus der Sperrzone

(gemäß den Artikeln 27, 35, 37, 51 und 53)

Die folgenden Behandlungs-, Umwandlungs- oder Verarbeitungsmethoden gemäß den folgenden Kapiteln und Anhängen der Verordnung (EU) Nr. 142/2011:

  1. Verarbeitung von Folgeprodukten nach den Standardverarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III
  2. Umwandlung oder Kompostierung durch Standard-Umwandlungsparameter für die Umwandlung in Biogas oder die Kompostierung gemäß Anhang V Kapitel III Abschnitt 1
  3. Doppelte Hitzebehandlung für die Verarbeitung von aus Milch gewonnenen Erzeugnissen oder Erzeugnissen auf Milchbasis gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I.B
  4. Hitzebehandlung für die Verarbeitung von Gülle gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstabe b
  5. Hitzebehandlung für die Herstellung von Heimtierfutter (d. h. verarbeitetes Heimtierfutter, Kauspielzeug für Hunde und geschmacksverstärkende Fleischextrakte) gemäß Anhang XIII Kapitel II Nummer 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Ziffern i, ii und iii
  6. Behandlung von Blutprodukten von Equiden durch eine der Behandlungen mit anschließender Wirksamkeitsprüfung gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii
  7. Behandlung von Häuten und Fellen gemäß Anhang I Nummer 28 und die Verarbeitung von Häuten und Fellen gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2
  8. Behandlung oder Verarbeitung von Jagdtrophäen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C
  9. Behandlung von Schweinsborsten gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe a
  10. Behandlung von Wolle und Haaren gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt B Unterabsatz 3
  11. Behandlung von Federn und Daunen gemäß Anhang XIII Kapitel VII Abschnitt C
  12. Verarbeitung von Fettderivaten gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummern 1 und 2
1) F0 ist die errechnete abtötende Wirkung auf Bakteriensporen. Bei einem F0-Wert von 3 wurde die kälteste Stelle im Erzeugnis so erhitzt, dass dieselbe abtötende Wirkung erreicht wird wie durch dreiminütige Erhitzung und Kühlung bei einer Temperatur von 121 °C (250 °F)."

5. In Anhang VIII erhält die dritte Zeile der ersten Spalte der Tabelle folgende Fassung:

"Abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt in Räumlichkeiten gelagert, die mindestens 2 Kilometer vom nächsten Ausbruch entfernt sind, und die Freigabe der Einzelfuttermittel pflanzlichen Ursprungs und des Strohs aus dem Betrieb erfolgt frühestens vier Monate nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäß Artikel 15"

6. Die Anhänge IX, X und XI erhalten folgende Fassung:

"Anhang IX
Kennzeichnung von frischem Fleisch aus der Sperrzone

(Spezifische Genusstauglichkeits- und Identitätskennzeichen)

(gemäß den Artikeln 33 und 49)

  1. Bei dem spezifischen Identitätskennzeichen, das gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung auf frischem Geflügelfleisch, das aus der Schutzzone stammt und nicht für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt ist, anzubringen ist, handelt es sich um das Identitätskennzeichen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit zwei zusätzlichen diagonalen parallelen Linien, wobei die Angaben darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind.
  2. Bei dem spezifischen Genusstauglichkeitskennzeichen oder gegebenenfalls dem spezifischen Identitätskennzeichen, das auf frischem Fleisch anzubringen ist, das zur Behandlung in einem Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 49 Absatz 2 Buchstabe a der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, handelt es sich um das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäß Artikel 48 und Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 oder gegebenenfalls um das Identitätskennzeichen gemäß Anhang II Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit einem zusätzlichen diagonalen Kreuz, bestehend aus zwei einander in der Mitte des Stempels überkreuzenden geraden Linien, wobei die darauf angebrachten Angaben weiterhin einwandfrei lesbar sind.


Dauer der Maßnahmen in der Schutzzone

(gemäß Artikel 39)

Anhang X


Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 1) Zusätzliche Dauer der Überwachungsmaßnahmen in der Schutzzone (Artikel 39 Absatz 3)
Maul- und Klauenseuche 15 Tage 15 Tage
Infektion mit dem Rinderpest-Virus 21 Tage 9 Tage
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 30 Tage 15 Tage
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 28 Tage 17 Tage
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 90 Tage Entfällt
Pockenseuche der Schafe und Ziegen 21 Tage 9 Tage
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 21 Tage 12 Tage
Lungenseuche der Ziegen 45 Tage Entfällt
Afrikanische Pferdepest 12 Monate Entfällt
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) 6 Monate Entfällt
Klassische Schweinepest 25 Tage 15 Tage
Afrikanische Schweinepest 15 Tage 15 Tage
Hochpathogene Aviäre Influenza 21 Tage 9 Tage
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 21 Tage 9 Tage


Dauer der Maßnahmen in der Überwachungszone

(gemäß den Artikeln 55 und 56)

Anhang XI


Seuchen der Kategorie A Mindestdauer der Maßnahmen in der Überwachungszone
Maul- und Klauenseuche 30 Tage
Infektion mit dem Rinderpest-Virus 30 Tage
Infektion mit dem Rifttal-Fieber-Virus 45 Tage
Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit 45 Tage
Infektion mit Mycoplasma mycoides subsp. mycoides SC (Lungenseuche der Rinder) 90 Tage
Pockenseuche der Schafe und Ziegen 30 Tage
Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer 33 Tage
Lungenseuche der Ziegen 45 Tage
Afrikanische Pferdepest 12 Monate
Infektion mit Burkholderia mallei (Rotz) Entfällt
Klassische Schweinepest 40 Tage
Afrikanische Schweinepest 30 Tage
Hochpathogene Aviäre Influenza 30 Tage
Infektion mit dem Virus der Newcastle-Krankheit 30 Tage"

7. In Anhang XII Absatz 1 erhalten die Buchstaben a und b folgende Fassung:

"a) die klinische Untersuchung und die Probenahme für Laboruntersuchungen müssen gegebenenfalls folgende Tiere umfassen:

  1. Tiere aus Aquakultur gelisteter Arten, die klinische Anzeichen der betreffenden Seuche der Kategorie A aufweisen;
  2. Tiere aus Aquakultur, die wahrscheinlich vor Kurzem an der Seuche der Kategorie A, auf die ein Verdacht besteht oder die bestätigt wurde, verendet sind;
  3. Tiere aus Aquakultur, bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einer Seuche der Kategorie A infiziert sind;

b) die Mindestanzahl der zu ziehenden Proben ist in der nachstehenden Tabelle angegeben:

Szenario
Tierart Berichte über höhere Sterblichkeit Post-mortem-Befunde oder klinische Anzeichen Verdacht aufgrund einer epidemiologischen Verbindung oder aufgrund anderer Umstände
Weichtiere (gesamtes Tier) 30 - 150
Krebstiere 30 10 150
Fische 30 10 150"

8. In Anhang XV erhält Tabelle 2 folgende Fassung:

"Tabelle 2

1. Spezifische Regelung für die Überwachung, einschließlich Gesundheitsbesuchen und Probenahmen, in Betrieben in Bezug auf die Epizootische Hämatopoetische Nekrose (EHN) bei Tieren aus Aquakultur 1

Art des Betriebs Anzahl der Gesundheitsbesuche pro Jahr Anzahl der Probenahmen pro Jahr Anzahl der Fische je Probe
Anzahl der Jungfische Anzahl der Laichfische 1
a) Betriebe mit Zuchtbeständen 2 2 150 (erster und zweiter Besuch) 150 (erster oder zweiter Besuch)
b) Betriebe mit ausschließlich Zuchtbeständen 2 1 0 150 (erster oder zweiter Besuch)
c) Betriebe ohne Zuchtbestände 2 2 150 (erster und zweiter Besuch) 0
Höchstzahl von Fischen pro Becken: 10
1) Proben von Zuchtbeständen dürfen keine gonadalen Flüssigkeiten, Fischmilch oder Eizellen umfassen, da keine Nachweise dafür vorliegen, dass EHN zu einer Infektion des Fortpflanzungstrakts führt.

2. Dauer der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen in der Überwachungszone

Seuche der Kategorie A Mindestdauer der Überwachung
Infektion mit Microcytos mackini 3 Jahre
Infektion mit Perkinsus marinus 3 Jahre
Infektion mit dem Taura-Syndrom-Virus 2 Jahre
Infektion mit dem Virus der Gelbkopf-Krankheit 2 Jahre
Epizootische Hämatopoetische Nekrose 2 Jahre


1) Die Beprobung von Fischen für die Laboruntersuchung muss durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur zwischen 11 und 20 °C liegt. Diese Vorgabe bezüglich der Wassertemperatur gilt auch für Gesundheitsbesuche. In Betrieben, in denen die Wassertemperatur über das Jahr hinweg stets unter 11 °C liegt, müssen die Probenahme und die Gesundheitsbesuche durchgeführt werden, wenn die Wassertemperatur ihren höchsten Stand erreicht."


UWS Umweltmanagement GmbH ENDE