Delegierte Verordnung (EU) 2026/323 der Kommission vom 29. Oktober 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 hinsichtlich der Gebühren für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/323 vom 11.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 2016/1011

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 1, insbesondere auf Artikel 48l Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 40 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 wurde durch die Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geändert, um die Zuständigkeit in Bezug auf die Zulassung oder Registrierung von Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA zu übertragen. Nach Artikel 48l der Verordnung (EU) 2016/1011 stellt die ESMA allen in Artikel 40 Absatz 1 der vorstehenden Verordnung genannten Referenzwert-Administratoren Aufsichtsgebühren in Rechnung. Dazu gehören auch Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen. Folglich müssen Gebühren für die erstmalige Registrierung oder Zulassung sowie für die laufende Beaufsichtigung dieser Referenzwert-Administratoren festgelegt werden.

(2) Die Höhe der Aufsichtsgebühren sollte keinen Einfluss auf die Entscheidung eines Referenzwert-Administrators aus einem Drittland haben, ob er seine Referenzwerte in der Union im Wege der Anerkennung oder der Übernahme anbietet. Demzufolge sollten die Aufsichtsgebühren für Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, genauso hoch sein wie für anerkannte Administratoren aus Drittländern.

(3) In Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission 3 sind die Jahresaufsichtsgebühren für Administratoren kritischer Referenzwerte festgelegt. Die von der ESMA bei der Beaufsichtigung und in ihrer Funktion als Vorsitz eines Aufsichtskollegiums für den Administrator eines kritischen Referenzwerts gesammelten Erfahrungen haben gezeigt, dass diese Gebühren nicht mehr ausreichen, um die bei der Aufsicht entstehenden operativen Ausgaben zu decken. Die festen Aufsichtsgebühren für Administratoren kritischer Referenzwerte sollten daher erhöht werden.

(4) Um sicherzustellen, dass Aufsichtsgebühren Referenzwert-Administratoren aus Drittländern nicht in unverhältnismäßiger Weise davon abhalten, ihre Referenzwerte in der Union anzubieten, sollten diese Gebühren in einem angemessenen Verhältnis zum Umsatz stehen, den ein Administrator mit seinen Tätigkeiten in der Union erzielt.

(5) Die ESMA muss sowohl Referenzwert-Administratoren, die signifikante Referenzwerte verwalten oder übernehmen, beaufsichtigen als auch Referenzwert-Administratoren, die Referenzwerte verwalten oder übernehmen, die zwar von begrenzter wirtschaftlicher Bedeutung sind, aber dennoch in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 fallen, weil es sich um Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte, EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 handelt. Um die Verhältnismäßigkeit zwischen der wirtschaftlichen Bedeutung nicht signifikanter Referenzwerte und der zu entrichtenden Jahresaufsichtsgebühren zu gewährleisten und um den Meldeaufwand für die betroffenen Referenzwert-Administratoren zu begrenzen, sollten die Jahresaufsichtsgebühren für diese Referenzwert-Administratoren in Form eines festen Betrags erhoben werden, und die Referenzwert-Administratoren, die diese Referenzwerte verwalten oder übernehmen, sollten der ESMA keine Umsatzzahlen vorlegen müssen.

(6) Für Referenzwert-Administratoren, die ihre Geschäftstätigkeit in der Union erst vor kurzem aufgenommen haben, liegt der Umsatz, auf dessen Grundlage die Aufsichtsgebühr für die Folgejahre berechnet werden kann, in der Regel nicht vor. Daher ist es sinnvoll, für die ersten beiden Jahre der Tätigkeit dieser Referenzwert-Administratoren eine feste Aufsichtsgebühr zu bestimmen.

(7) Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und deren laufende Beaufsichtigung gemäß Artikel 48n Absatz 1a der Verordnung (EU) 2016/1011 von den zuständigen nationalen Behörden auf die ESMA übertragen wird, müssen keinen neuen Antrag auf Zulassung und Übernahme oder auf Anerkennung und Übernahme stellen. Folglich ist von ihnen bei der Übertragung der Aufsichtsbefugnis keine Antragsgebühr zu entrichten.

(8) Um Rechtsunsicherheit bei Anträgen zu vermeiden, die bei der ESMA bis zum Ende des Übergangszeitraums für die Verwendung von Drittlandsreferenzwerten in der Union am 31. Dezember 2025 eingehen, sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten.

(9) Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/805

Die Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

"Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

In dieser Verordnung werden Vorschriften über Gebühren festgelegt, die die ESMA Referenzwert-Administratoren im Zusammenhang mit deren Registrierung, Zulassung, Anerkennung, Übernahme und Beaufsichtigung in Rechnung stellen kann."

2. In Artikel 2 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

"Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:".

3. Artikel 2a Buchstabe a erhält folgende Fassung:

"a) sämtliche direkten und indirekten Kosten für die Beaufsichtigung von Referenzwert-Administratoren durch die ESMA gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011, einschließlich der Kosten für die Anerkennung, Übernahme, Registrierung, Zulassung oder Ausweitung der Zulassung;".

4. Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Artikel 3 Antragsgebühren".

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Ein in einem Drittland niedergelassener Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40.000 EUR.";

c) Die folgenden Absätze 1a und 1b werden eingefügt:

"(1a) Ein Referenzwert-Administrator, der entweder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der Verordnung (EU) 2016/1011 beantragt, entrichtet eine Antragsgebühr von 40.000 EUR. Beantragt ein bereits durch eine zuständige nationale Behörde registrierter oder zugelassener Referenzwert-Administrator die Übernahme eines Drittlandsreferenzwerts gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/1011, so entrichtet er eine Antragsgebühr von 20.000 EUR.

(1b) Abweichend von den Unterabsätzen 1 und 1a entrichtet ein Referenzwert-Administrator, der eine Anerkennung gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder die Zulassung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten oder die Registrierung und Übernahme von Drittlandsreferenzwerten gemäß den Artikeln 34 und 33 der genannten Verordnung beantragt, eine Antragsgebühr von 20.000 EUR, wenn keiner der von ihm bereitgestellten oder übernommenen Referenzwerte als signifikanter Referenzwert im Sinne des Artikels 24 der genannten Verordnung gilt."

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Die Antragsgebühren werden bei Einreichung des Antrags fällig und sind innerhalb von 30 Tagen nach Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA in voller Höhe zu entrichten."

e) Folgender Absatz 4a wird eingefügt:

"(4a) Bei Anträgen, die nach dem 1. Oktober 2025 bei den zuständigen nationalen Behörden eingehen und an die ESMA weitergeleitet werden, werden die betreffenden Antragsgebühren Anfang 2026 entrichtet."

f) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

"(5) Antragsgebühren werden nicht erstattet."

5. Artikel 4, 5 und 6 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4 Jahresaufsichtsgebühren

(1) Der Administrator eines kritischen Referenzwerts oder mehrerer kritischer Referenzwerte entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr:

  1. von 300.000 EUR in Fällen, in denen die ESMA den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt;
  2. von 250.000 EUR in Fällen, in denen die ESMA nicht den Vorsitz über ein Aufsichtskollegium nach Artikel 46 der Verordnung (EU) 2016/1011 übernimmt.

(2) Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator oder ein von der ESMA beaufsichtigter Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, entrichtet die folgende Jahresaufsichtsgebühr:

  1. 150.000 EUR für das Jahr der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung sowie für die zwei Folgejahre;
  2. ab dem dritten Jahr nach dem Jahr der Registrierung, Zulassung oder Anerkennung ist die Jahresaufsichtsgebühr für ein bestimmtes Jahr n die um den Umsatzkoeffizienten bereinigte jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern sowie für Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 bereitstellen oder übernehmen;
  3. für die Zwecke von Buchstabe b entspricht die jährliche Gesamtgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen signifikanten Referenzwert gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 bereitstellen oder übernehmen, dem Aufsichtsbudget der ESMA für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß der Verordnung (EU) 2016/1011 für das betreffende Jahr (n), abzüglich der Jahresaufsichtsgebühren, die von den Administratoren kritischer Referenzwerte für das Jahr (n) an die ESMA zu entrichten sind und der Jahresgebühren für das Jahr (n), die von jenen Administratoren, für die eine feste Gebühr gemäß Absatz 3 gilt, an die ESMA zu entrichten sind;
  4. für die Zwecke von Buchstabe b entspricht der Umsatzkoeffizient für jeden anerkannten Administrator aus einem Drittland und jeden Administrator, der Drittlandreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 von Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, dem Anteil seines zugrunde zu legenden Umsatzes an dem von allen anerkannten Administratoren aus Drittländern und allen Administratoren, die Drittlandreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 von Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert anbieten oder übernehmen, generierten Gesamtumsatz;
  5. die Jahresaufsichtsgebühr für anerkannte Administratoren aus Drittländern und Referenzwert-Administratoren, die Drittlandreferenzwerte übernehmen und die am 30. September des Jahres (n-1) mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert anbieten oder übernehmen, beträgt mindestens 40.000 EUR, auch wenn der zugrunde zu legende Umsatz des anerkannten Administrators aus einem Drittland oder des Administrators, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, gleich Null ist.

(3) Ein von der ESMA anerkannter in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator oder ein von der ESMA beaufsichtigter Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der am 30. September des Jahres (n-1) keinen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, entrichtet eine Jahresaufsichtsgebühr von 20.000 EUR.

(4) Die Referenzwert-Administratoren entrichten ihre jeweiligen Jahresaufsichtsgebühren spätestens am 31. März des Kalenderjahres, in dem sie fällig werden, an die ESMA. Liegen keine Informationen für die vorangegangenen Kalenderjahre vor, werden die Gebühren auf der Grundlage der jüngsten verfügbaren Informationen zu Jahresgebühren berechnet. Die ESMA schickt dem Referenzwert-Administrator die Zahlungsaufforderung mindestens 30 Tage vor Fälligkeit der Zahlung. Die gezahlten Jahresgebühren werden nicht erstattet.

Artikel 5 Jahresaufsichtsgebühren im Jahr der Anerkennung, Übernahme oder Zulassung

Abweichend von Artikel 4 wird die Jahresaufsichtsgebühr im ersten Jahr für anerkannte Administratoren aus Drittländern, Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, und für zugelassene Administratoren kritischer Referenzwerte in Bezug auf das Jahr, in dem sie anerkannt oder zugelassen wurden, oder in dem Drittlandsreferenzwerte erstmals übernommen wurden, berechnet, indem der folgende Koeffizient auf die in Artikel 4 festgelegte Gebühr angewandt wird:

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Die Aufsichtsgebühr für das erste Jahr wird entrichtet, nachdem die ESMA dem Referenzwert-Administrator mitgeteilt hat, dass seinem Antrag stattgegeben wurde; sie ist innerhalb von 30 Tagen ab dem Datum der Ausstellung der Zahlungsaufforderung der ESMA zu entrichten.

Abweichend von Unterabsatz 1 zahlt ein Referenzwert-Administrator, der im Dezember anerkannt oder zugelassen wird oder in diesem Monat die Übernahme von Drittlandsreferenzwerten beginnt, keine Aufsichtsgebühr für das erste Jahr.

Artikel 6 Zugrunde zu legender Umsatz

(1) Der zugrunde zu legende Umsatz eines anerkannten Referenzwert-Administrators aus einem Drittland für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dessen Einnahmen aus dem Jahr (n-2) im Zusammenhang mit der Nutzung seiner signifikanten Referenzwerte, Paris-abgestimmten Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, unabhängig davon, ob diese Einnahmen im Zusammenhang mit diesem anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland oder einem anderen Unternehmen stehen, das derselben Gruppe wie dieser Administrator angehört.

(2) Der zugrunde zu legende Umsatz eines Administrators, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, für ein bestimmtes Jahr (n) entspricht dessen Einnahmen aus dem Jahr (n-2) im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihm bereitgestellten oder übernommenen kritischen Referenzwerte, signifikanten Referenzwerte, Paris-abgestimmten Referenzwerte, Referenzwerte für den klimabedingten Wandel oder Rohstoff-Referenzwerte gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen in der Union, unabhängig davon, ob diese Einnahmen im Zusammenhang mit diesem Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, oder einem anderen Unternehmen stehen, das derselben Gruppe wie dieser Administrator angehört.

(3) Ein anerkannter Referenzwert-Administrator aus einem Drittland, der mindestens einen signifikanten Referenzwert bereitstellt, übermittelt der ESMA jährlich Zahlen, die den zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 1 bestätigen. Wird der zugrunde zu legende Umsatz im geprüften Jahresabschluss nicht ausgewiesen, so sind die übermittelten Zahlen gesondert zu prüfen. Diese Zahlen werden der ESMA, beginnend im zweiten Jahr nach dem Jahr der Anerkennung, bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Anerkannte Referenzwert-Administratoren aus Drittländern stellen die Unterlagen, die die geprüften Umsatzzahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.

(4) Ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt und der mindestens einen signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, übermittelt der ESMA jährlich Zahlen, die den zugrunde zu legenden Umsatz gemäß Absatz 2 bestätigen. Wird der zugrunde zu legende Umsatz im geprüften Jahresabschluss nicht angegeben, so werden die übermittelten Zahlen getrennt geprüft. Diese Zahlen werden der ESMA, beginnend im zweiten Jahr nach dem Jahr der Übernahme, bis zum 30. September jedes Jahres (n-1) elektronisch übermittelt. Ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, stellt die Unterlagen, die die geprüften Umsatzzahlen enthalten, in einer im Finanzbereich gängigen Sprache zur Verfügung.

(5) War der anerkannte Referenzwert-Administrator aus einem Drittland nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für den anerkannten Referenzwert-Administrator aus einem Drittland zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen der Referenzwert-Administrator aus einem Drittland im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.

(6) War der Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, nicht während des gesamten Jahres (n-2) tätig, nimmt die ESMA eine Schätzung des für diesen Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, zugrunde zu legenden Umsatzes vor, indem sie den Wert, der für die Anzahl der Monate berechnet wurde, in denen dieser Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, im Jahr (n-2) tätig war, auf das gesamte Jahr (n-2) hochrechnet.

(7) Liegen für das Jahr (n-2) keine geprüften Zahlen vor, verwendet die ESMA die geprüften Zahlen für das Jahr (n-1).

(8) Die ESMA rechnet die Einnahmen in einer anderen Währung als dem Euro zu dem in der jeweiligen Ertragsperiode geltenden durchschnittlichen Euro-Wechselkurs in Euro um. Für die Umrechnung zieht die ESMA den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Euro-Referenzwechselkurs heran."

6. Die Artikel 8 und 9 werden gestrichen.

7. Artikel 10 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Im Falle der Übertragung von Aufgaben durch die ESMA an die zuständigen nationalen Behörden erhebt nur die ESMA die Antragsgebühr und die Gebühren für die jährliche Beaufsichtigung für Administratoren aus Drittländern, für Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen, und für Administratoren kritischer Referenzwerte."

8. Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a) Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

"(1a) Artikel 3 gilt nicht für Referenzwert-Administratoren, die Drittlandsreferenzwerte übernehmen und die am oder vor dem 31. Dezember 2025 von den zuständigen nationalen Behörden zugelassen oder registriert wurden."

b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

"(4) Abweichend von Artikel 4 entrichtet ein in einem Drittland ansässiger Referenzwert-Administrator, der am 1. Januar 2026 von der ESMA anerkannt ist, oder ein Administrator, der Drittlandsreferenzwerte übernimmt, der am 1. Januar 2026 von der ESMA beaufsichtigt wird und der mindestens einen gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) 2016/1011 signifikanten Referenzwert bereitstellt oder übernimmt, für die Jahre 2026 und 2027 eine feste jährliche Aufsichtsgebühr in Höhe von 150.000 EUR. Ab 2028 gilt die Berechnung nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b.

Abweichend von Artikel 6 ist dieser Administrator nicht verpflichtet, in den Jahren 2025 und 2026 Umsatzzahlen vorzulegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Oktober 2025

1) ABl. L 171 vom 29.06.2016 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1011/oj.

2) Verordnung (EU) 2025/914 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Mai 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 bezüglich des Geltungsbereichs der Vorschriften für Referenzwerte, der Verwendung in der Union von Referenzwerten, die von einem in einem Drittstaat angesiedelten Administrator bereitgestellt werden, und bestimmter Meldepflichten (ABl. L, 2025/914, 19.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/914/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/805 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von im Rahmen der Beaufsichtigung bestimmter Referenzwert-Administratoren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) geltenden Gebühren (ABl. L 145 vom 24.05.2022 S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/805/oj).


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