Delegierte Verordnung (EU) 2026/326 der Kommission vom 3. Dezember 2025 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden
(ABl. L 2026/326 vom 12.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit den Verordnungen (EU) 2019/818 und (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird ein Rahmen für die Interoperabilität zwischen den EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen, Visa, polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration geschaffen.
(2) Dieser Rahmen umfasst eine Reihe von Interoperabilitätskomponenten, unter anderem einen Detektor für Mehrfachidentitäten. Der Detektor für Mehrfachidentitäten stellt Verknüpfungen zwischen den in den einzelnen EU-Informationssystemen erfassten Daten her und speichert sie, damit Mehrfachidentitäten aufgedeckt werden können, um zugleich die Identitätsprüfung von Bona-fide-Reisenden zu vereinfachen und Identitätsbetrug zu bekämpfen. Die Erstellung und Speicherung solcher Verknüpfungen ist für die Sicherstellung der korrekten Identifizierung von Einzelpersonen, deren Daten in den unterschiedlichen EU-Informationssystemen gespeichert sind, von entscheidender Bedeutung.
(3) Im Rahmen des Verfahrens zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten werden automatisch weiße und gelbe Verknüpfungen erstellt. Eine weiße Verknüpfung zeigt an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien identisch oder ähnlich sind, während eine gelbe Verknüpfung anzeigt, dass die Identitätsdaten der verknüpften Dateien nicht als ähnlich angesehen werden können und dass die verschiedenen Identitäten manuell verifiziert werden sollten.
(4) Damit der Detektor für Mehrfachidentitäten Verknüpfungen erstellen kann, sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 3 der Kommission die Verfahren für die Bestimmung der Fälle festgelegt, in denen in verschiedenen Systemen gespeicherte Identitätsdaten einer Person zum Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden.
(5) Die Verordnung (EU) 2019/818 gilt in Bezug auf Eurodac erst ab dem Tag der Anwendbarkeit der Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4. Nach dem Erlass der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 über die Einrichtung von Eurodac ist es daher erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2023/332 so anzupassen, dass die in Eurodac enthaltenen Identitätsdaten aufgeführt werden, die im Verfahren zur Aufdeckung von Mehrfachidentitäten abgeglichen werden, um zu bestimmen, ob die Identitätsdaten als identisch oder ähnlich angesehen werden.
(6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/332 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Da die Verordnung (EU) 2019/818 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2019/818 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.
(8) Die vorliegende Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 6 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.
(9) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.
(10) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 10 genannten Bereich gehören.
(11) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 11 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 12 genannten Bereich gehören.
(12) Für Zypern stellt diese Verordnung einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 dar.
(13) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 13 angehört und hat am 27. Mai 2025 eine Stellungnahme abgegeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
In Artikel 1 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 wird folgender Buchstabe i angefügt:
"i) Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, Staatsangehörigkeit(en), Geburtsdatum, Geburtsort und Geschlecht gemäß Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis f und h, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h sowie Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben c bis f und h der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates *;
____
*) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj)."
Die Anhänge I und II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 3. Dezember 2025
2) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 27, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/817/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/332 der Kommission vom 11. Juli 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Fälle, in denen Identitätsdaten für die Zwecke der Aufdeckung von Mehrfachidentitäten als identisch oder ähnlich angesehen werden (ABl. L 47 vom 15.02.2023 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/332/oj).
4) Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich von Fingerabdruckdaten zum Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 zur Errichtung einer Europäischen Agentur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/603/oj).
5) Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG des Rates sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).
6) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).
7) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.
8) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).
9) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.
10) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).
11) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.
12) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).
13) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
| Anhang |
(1) Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac | |
| 1 | Namen (einschließlich Nachname und Vorname) | Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen Geburtsnamen | Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen | Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) | Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen | Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) | Nachname(n) Vorname(n) Geburtsname(n) zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen Aliasnamen |
| 2 | Geburtsdatum | Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
| 3 | Geschlecht | Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
| 4 | Staatsangehörigkeit und Geburtsort | sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten | derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) | derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort" |
2. Die Tabelle in Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Namen (einschließlich Nachname und Vorname) | Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen | Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen | Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) | Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen | Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) | Nachname(n) Vorname(n) Geburtsname(n) zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen Aliasnamen" |
3. Die Tabelle in Abschnitt 3.2 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum" |
4. Die Tabelle in Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Geschlecht | Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht" |
5. Die Tabelle in Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Staatsangehörigkeiten und Geburtsort | sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten | derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) | derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort" |
(2) Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) 2023/332 wird wie folgt geändert:
1. Die Tabelle in Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac | |
| 1 | Namen (einschließlich Nachname und Vorname) | Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen Geburtsnamen | Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen | Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) | Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen | Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) | Nachname(n) Vorname(n) Geburtsname(n) zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen Aliasnamen |
| 2 | Geburtsdatum | Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum |
| 3 | Geschlecht | Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht |
| 4 | Staatsangehörigkeit und Geburtsort | sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten | derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) | derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort" |
2. Die Tabelle in Abschnitt 3.1 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Namen (einschließlich Nachname und Vorname) | Nachnamen früher verwendete Nachnamen bei Aliasnamen angegebene Nachnamen Vornamen früher verwendete Vornamen Geburtsnamen bei Aliasnamen angegebene Vornamen | Nachname (Familienname) Vorname Namen Vornamen | Nachname (Familienname) Geburtsname sonstige Namen (Aliasname(n), Künstlername(n), gebräuchliche(r) Name(n)) Vorname(n) Vorname(n) | Nachname (Familienname) Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen Vornamen Pseudonyme Aliasnamen frühere Namen | Nachname (Familienname) Geburtsname (frühere(r) Familienname(n)) Vorname(n) | Nachname(n) Vorname(n) Geburtsname(n) zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen Aliasnamen" |
3. Die Tabelle in Abschnitt 3.2 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Geburtsdatum | Geburtsdatum bei Aliasangaben angegebenes Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum | Geburtsdatum" |
4. Die Tabelle in Abschnitt 3.3 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Geschlecht | Geschlecht bei Aliasangaben angegebenes Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht | Geschlecht" |
5. Die Tabelle in Abschnitt 3.4 erhält folgende Fassung:
| "Datenkategorie | SIS | EES | ETIAS | ECRIS-TCN | VIS | Eurodac |
| Staatsangehörigkeiten und Geburtsort | sämtliche Staatsangehörigkeiten bei Aliasangaben angegebene Staatsangehörigkeit Geburtsort (Geburtsland) bei Aliasangaben angegebener Geburtsort (Geburtsland) | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten | derzeitige Staatsangehörigkeit Geburtsort | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort (Gemeinde und Staat) | derzeitige Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Staatsangehörigkeit bei der Geburt Geburtsort und -land | Staatsangehörigkeit Staatsangehörigkeiten Geburtsort" |
| ENDE |