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Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten"
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/331 vom 21.04.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Normenübersicht
Liste von Dateien zur Durchf. der VO ... / zur Ergänzung der VO ... / über Brandverhaltensklassen/ -schutzvermögen |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, erster Unterabsatz,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Damit die Hersteller hinreichend detaillierte Leistungsklassen von Produkten innerhalb der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten harmonisierten Zone angeben können, ist es erforderlich, Leistungsklassen festzulegen, die an die neuesten Entwicklungen von Technologie und Markt angepasst sind.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" festgelegt. Diese Leistungsklassen sind jedoch im Rahmen der der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht anwendbar. Zur Wahrung der Kontinuität des Systems empfahl die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung daher der Kommission, die gleichen wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 genannten Leistungsklassen festzulegen.
(3) Die Kommission sollte daher die Leistungsklassen festlegen, die für die Erklärung in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" zu verwenden sind
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" von Produkten werden im Anhang festgelegt.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Februar 2026
2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/364/oj).
3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj).
| Anhang |
A. Symbole
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:
| Für alle Klassen | |
| ΔT | Temperaturanstieg |
| Δm | Masseverlust |
| tf | Dauer der Entflammung |
| PCS | Bruttobrennwert |
| LFS | seitliche Flammenausbreitung |
| SMOGRA | Rauchentwicklungsrate |
| Für alle Klassen außer Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln | |
| FIGRA | Feuerausbreitungsrate |
| THR | Wärmefreisetzung |
| TSP | Rauchentwicklung insgesamt |
| Fs | Flammenausbreitung. |
| Nur für Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln | |
| HRRsm30, kW | Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s; |
| SPRsm60, m2/s | Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s; |
| HRR-Spitzenwert, kW | Spitzenwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle |
| SPR-Spitzenwert, m2/s | Spitzenwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende |
| THR1200, MJ | Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt vom Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle |
| TSP1200, m2 | Rauchentwicklung insgesamt (HRRsm60) vom Prüfbeginn bis -ende |
| FIGRA, W/s | Index der Feuerausbreitungsrate, definiert als größter Quotient von HRRsm30, ohne den Anteil der Flammenquelle und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ |
| FS | Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung) |
| H | Flammenausbreitung. |
B. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:
( 1) "Material" bezeichnet einen einzelnen Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen;
( 2) "homogenes Produkt" bezeichnet ein Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt;
( 3) "nicht homogenes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt und das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht;
( 4) "wesentlicher Bestandteil" bezeichnet ein Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil;
( 5) "nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet ein Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil. Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die ohne wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten aneinander angrenzen, gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und werden nach den Kriterien für eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, klassifiziert;
( 6) "innerer nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird;
( 7) "äußerer nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.
C. Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "BRANDVERHALTEN" von Produkten
Die einschlägigen Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien werden in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den europäischen Bewertungsdokumenten, den europäischen Normen für die Klassifizierung des Brandverhaltens und den europäischen Prüfnormen vollständig beschrieben oder aufgeführt.
1. Produkte mit Ausnahme von Bodenbelägen, linearen Rohrisolierungsprodukten und elektrischen Kabeln
| Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
| A1 | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; und | ΔΤ ≤ 30 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung) | |
| Verbrennungswärmeprüfung | PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 1,4 MJm-2 4; und PCS ≤ 2,0 MJkg-1 5; | ||
| A2 | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; oder | ΔΤ ≤ 50 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf ≤ 20 s. | |
| Verbrennungswärmeprüfung; und | PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und PCS ≤ 4,0 MJm-2 4; und PCS ≤ 3,0 MJkg-1 5; | ||
| Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands). | FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1; und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ. | Rauchentwicklung 6; und brennendes Abtropfen/Abfallen 7. | |
| B | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1; und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ. | Rauchentwicklung 6; und brennendes Abtropfen/Abfallen 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| C | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,4MJ ≤ 250 Ws-1; und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 15 MJ. | Rauchentwicklung 6; und brennendes Abtropfen/Abfallen 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| D | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,4MJ ≤ 750 Ws-1. | Rauchentwicklung 6; und brennendes Abtropfen/Abfallen 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| E | Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | brennendes Abtropfen/Abfallen 9 |
| F | Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs > 150 mm innerhalb von 20 s. | |
| 1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.
2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 3) Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJm-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands:
FIGRA ≤ 20 Ws-1; und 4) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 5) Für das Produkt als Ganzes. 6) s1 = SMOGRA ≤ 30 m2s-2 und TSP600s ≤ 50 m2; 7) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung. 8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. 9) Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung; Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung. | |||
2. Bodenbeläge
| Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
| A1FL | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; und | ΔΤ ≤ 30 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung) | |
| Verbrennungswärmeprüfung. | PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 2,0 MJkg-1 2; und PCS ≤ 1,4 MJm-2 3; und PCS ≤ 2,0 MJkg-1 4; | ||
| A2FL | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; oder | ΔΤ ≤ 50 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf ≤ 20 s. | |
| Verbrennungswärmeprüfung; und | PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und PCS ≤ 4,0 MJm-2 3; und PCS ≤ 3,0 MJkg-1 4; | ||
| Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5. | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 8,0 kWm-2. | Rauchentwicklung 7. | |
| BFL | Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 8,0 kWm-2. | Rauchentwicklung 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | ||
| CFL | Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 4,5 kWm-2. | Rauchentwicklung 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | ||
| DFL | Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5 und | Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 3,0 kWm-2. | Rauchentwicklung 7. |
| Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | ||
| EFL | Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | |
| FFL | Entzündbarkeitsprüfung 8: Beanspruchung = 15 s. | Fs > 150 mm innerhalb von 20 s. | |
| 1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.10
2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.11 3) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.12 4) Für das Produkt als Ganzes.13 5) Prüfdauer = 30 Minuten.14 6) Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht).15 7) s1 = Rauch ≤ 750 % min;16 s2 = nicht s1. 8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.17 | |||
3. Lineare Rohrisolierungsprodukte
| Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
| A1L | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; und | ΔΤ ≤ 30 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung) | |
| Verbrennungswärmeprüfung. | PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 2,0 MJkg-1 2; und PCS ≤ 1,4 MJm-2 3; und PCS ≤ 2,0 MJkg-1 4; | ||
| A2L | Nichtbrennbarkeitsprüfung 1; oder | ΔΤ ≤ 50 °C; und Δm ≤ 50 %; und tf ≤ 20 s. | |
| Verbrennungswärmeprüfung; und | PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und
PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und PCS ≤ 4,0 MJm-2 3; und PCS ≤ 3,0 MJkg-1 4; | ||
| Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands. | FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1; und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ. | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6. | |
| BL | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1 und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 7,5 MJ. | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6. |
| Entzündbarkeitsprüfung 7: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| CL | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,2MJ ≤ 460 Ws-1; und LFS < Kante des Probekörpers und THR600s ≤ 15 MJ. | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6. |
| Entzündbarkeitsprüfung 7: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| DL | Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; und | FIGRA0,4MJ ≤ 2.100 Ws-1 und THR600s ≤ 100 MJ. | Rauchentwicklung 5 und brennendes Abtropfen/Abfallen 6. |
| Entzündbarkeitsprüfung 7: Beanspruchung = 30 s | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s | ||
| EL | Entzündbarkeitsprüfung 7: Beanspruchung = 15 s. | Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. | brennendes Abtropfen/Abfallen 8. |
| FL | Entzündbarkeitsprüfung 7: Beanspruchung = 15 s. | Fs > 150 mm innerhalb von 20 s. | |
| 1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.
2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 3) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte. 4) Für das Produkt als Ganzes. 5) s1 = SMOGRA ≤ 105 m2s-2 und TSP600s ≤ 250 m2; 6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands; Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung. 7) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante. 8) Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung; Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung. | |||
4. Elektrische Kabel
| Klasse | Prüfverfahren | Klassifizierungskriterien | Zusätzliche Klassifikation |
| Aca | Verbrennungswärmeprüfung. | PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1. | |
| B1ca | Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW) und | FS ≤ 1,75 m und THR1200s ≤ 10 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW und FIGRA ≤ 120 Ws-1. | Rauchentwicklung 2 3 und brennendes Abtropfen/Abfallen 4 und Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5. |
| Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H ≤ 425 mm. | ||
| B2ca | Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) und | FS ≤ 1,5 m und THR1200s ≤ 15 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW und FIGRA ≤ 150 Ws-1. | Rauchentwicklung 2 6 und brennendes Abtropfen/Abfallen 4 und Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5. |
| Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H ≤ 425 mm. | ||
| Cca | Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) und | FS ≤ 2,0 m und THR1200s ≤ 30 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW und FIGRA ≤ 300 Ws-1. | Rauchentwicklung 2 6 und brennendes Abtropfen/Abfallen 4 und Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5. |
| Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H ≤ 425 mm. | ||
| Dca | Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) und | THR1200s ≤ 70 MJ und HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW und FIGRA ≤ 1.300 Ws-1. | Rauchentwicklung 2 6 und brennendes Abtropfen/Abfallen 4 und Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5. |
| Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H ≤ 425 mm. | ||
| Eca | Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H ≤ 425 mm. | |
| Fca | Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. | H > 425 mm. | |
| 1) Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (d. h. Ummantelung) des Produkts.
2) s1 = TSP1200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s; s1a = s1 und Durchlässigkeit entsprechend der Prüfung der Rauchentwicklung eines brennenden Kabels ≥ 80 %; 3) Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW) ermittelt worden sein. 4) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1.200 s; d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1.200 s; 5) Säuregehalt der bei der Prüfung brennender Kabel entstehenden Gase: a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3; 6) Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) ermittelt worden sein. | |||
| ENDE | |