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Delegierte Verordnung (EU) 2026/331 der Kommission vom 13. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung von Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten"

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/331 vom 21.04.2026)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Liste von Dateien zur Durchf. der VO ... / zur Ergänzung der VO ... / über Brandverhaltensklassen/ -schutzvermögen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/3110 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5, erster Unterabsatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Damit die Hersteller hinreichend detaillierte Leistungsklassen von Produkten innerhalb der gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2024/3110 eingerichteten harmonisierten Zone angeben können, ist es erforderlich, Leistungsklassen festzulegen, die an die neuesten Entwicklungen von Technologie und Markt angepasst sind.

(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission 2 wurden auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" festgelegt. Diese Leistungsklassen sind jedoch im Rahmen der der Verordnung (EU) 2024/3110 nicht anwendbar. Zur Wahrung der Kontinuität des Systems empfahl die Sachverständigengruppe zum Acquis im Bereich der Bauprodukteverordnung daher der Kommission, die gleichen wie die in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/364 genannten Leistungsklassen festzulegen.

(3) Die Kommission sollte daher die Leistungsklassen festlegen, die für die Erklärung in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" zu verwenden sind

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "Brandverhalten" von Produkten werden im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Februar 2026

1) ABl. L, 2024/3110, 18.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/3110/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2016/364 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Klassifizierung des Brandverhaltens von Bauprodukten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 68 vom 15.03.2016 S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/364/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 04.04.2011 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/305/oj).

.

Anhang


A. Symbole

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Symbole:

Für alle Klassen
ΔT Temperaturanstieg
Δm Masseverlust
tf Dauer der Entflammung
PCS Bruttobrennwert
LFS seitliche Flammenausbreitung
SMOGRA Rauchentwicklungsrate
Für alle Klassen außer Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
FIGRA Feuerausbreitungsrate
THR Wärmefreisetzung
TSP Rauchentwicklung insgesamt
Fs Flammenausbreitung.
Nur für Klassen im Zusammenhang mit elektrischen Kabeln
HRRsm30, kW Wärmefreisetzungsrate, gleitendes Mittel über 30 s;
SPRsm60, m2/s Rauchentwicklungsrate, gleitendes Mittel über 60 s;
HRR-Spitzenwert, kW Spitzenwert der HRRsm30 zwischen Prüfbeginn und -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
SPR-Spitzenwert, m2/s Spitzenwert der SPRsm60 zwischen Prüfbeginn und -ende
THR1200, MJ Wärmefreisetzung (HRRsm30) insgesamt vom Prüfbeginn bis -ende, ohne Anteil der Flammenquelle
TSP1200, m2 Rauchentwicklung insgesamt (HRRsm60) vom Prüfbeginn bis -ende
FIGRA, W/s Index der Feuerausbreitungsrate, definiert als größter Quotient von HRRsm30, ohne den Anteil der Flammenquelle und Zeit. Grenzwerte: HRRsm30 = 3 kW und THR = 0,4 MJ
FS Flammenausbreitung (Länge der Beschädigung)
H Flammenausbreitung.

B. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

( 1) "Material" bezeichnet einen einzelnen Grundstoff oder ein gleichförmig verteiltes Gemisch von Stoffen;

( 2) "homogenes Produkt" bezeichnet ein Produkt, bestehend aus einem Material mit einer einheitlichen Dichte und Zusammensetzung im gesamten Produkt;

( 3) "nicht homogenes Produkt" bezeichnet ein Produkt, das nicht den Anforderungen an ein homogenes Produkt genügt und das aus einem oder mehreren wesentlichen und/oder nicht wesentlichen Bestandteilen besteht;

( 4) "wesentlicher Bestandteil" bezeichnet ein Material, das einen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von ≥ 1,0 kg/m2 oder einer Dicke von ≥ 1,0 mm gilt als wesentlicher Bestandteil;

( 5) "nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet ein Material, das keinen signifikanten Teil eines nicht homogenen Produkts ausmacht. Eine Schicht mit einer flächenbezogenen Masse von < 1,0 kg/m2 und einer Dicke von < 1,0 mm gilt als nicht wesentlicher Bestandteil. Zwei oder mehr nicht wesentliche Schichten, die ohne wesentliche Bestandteile zwischen den Schichten aneinander angrenzen, gelten als ein nicht wesentlicher Bestandteil und werden nach den Kriterien für eine Schicht, die ein nicht wesentlicher Bestandteil ist, klassifiziert;

( 6) "innerer nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der beidseitig durch mindestens einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird;

( 7) "äußerer nicht wesentlicher Bestandteil" bezeichnet einen nicht wesentlichen Bestandteil, der auf einer Seite nicht durch einen wesentlichen Bestandteil bedeckt wird.

C. Leistungsklassen in Bezug auf das wesentliche Merkmal "BRANDVERHALTEN" von Produkten

Allgemeine Bestimmungen

Die einschlägigen Begriffsbestimmungen, Prüfungen und Leistungskriterien werden in den einschlägigen harmonisierten technischen Spezifikationen, den europäischen Bewertungsdokumenten, den europäischen Normen für die Klassifizierung des Brandverhaltens und den europäischen Prüfnormen vollständig beschrieben oder aufgeführt.

1. Produkte mit Ausnahme von Bodenbelägen, linearen Rohrisolierungsprodukten und elektrischen Kabeln

Tabelle 1

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1 Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
Verbrennungswärmeprüfung PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 2 3; und

PCS ≤ 1,4 MJm-2 4; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 5;

A2 Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 4; und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1 5;

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands). FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 6;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7.
B Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,2MJ ≤ 120 Ws-1;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 6;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
C Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,4MJ ≤ 250 Ws-1;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 15 MJ.
Rauchentwicklung 6;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
D Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,4MJ ≤ 750 Ws-1. Rauchentwicklung 6;
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
E Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. brennendes Abtropfen/Abfallen 9
F Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

3) Alternativ kann ein äußerer nicht wesentlicher Bestandteil ein PCS ≤ 2,0 MJm-2 haben, vorausgesetzt, das Produkt erfüllt die folgenden Kriterien der Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands: FIGRA ≤ 20 Ws-1; und
LFS < Kante des Probekörpers und
THR600s ≤ 4,0 MJ; und
s1; und
d0.

4) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

5) Für das Produkt als Ganzes.

6) s1 = SMOGRA ≤ 30 m2s-2 und TSP600s ≤ 50 m2;
s2 = SMOGRA ≤ 180 m2s-2 und TSP600s ≤ 200 m2;
s3 = weder s1 noch s2.

7) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;

d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d2 = weder d0 noch d1;

Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.

8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

9) Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;

Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

2. Bodenbeläge

Tabelle 2

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1FL Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
Verbrennungswärmeprüfung. PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 2; und

PCS ≤ 1,4 MJm-2 3; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 4;

A2FL Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 3; und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1 4;

Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5. Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 8,0 kWm-2. Rauchentwicklung 7.
BFL Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5
und
Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 8,0 kWm-2. Rauchentwicklung 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
CFL Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5
und
Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 4,5 kWm-2. Rauchentwicklung 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
DFL Bestimmung des Brennverhaltens durch Prüfung mit einer Strahlungswärmequelle 5
und
Kritische Strahlungsintensität 6 ≥ 3,0 kWm-2. Rauchentwicklung 7.
Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
EFL Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s.
FFL Entzündbarkeitsprüfung 8:
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.10

2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.11

3) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.12

4) Für das Produkt als Ganzes.13

5) Prüfdauer = 30 Minuten.14

6) Als kritische Strahlungsintensität gilt der niedrigere der folgenden beiden Werte: Strahlungsintensität, bei der die Flamme erlöscht, oder Strahlungsintensität nach einer Versuchsdauer von 30 Minuten (d. h. die Intensität, die der größten Flammenausbreitung entspricht).15

7) s1 = Rauch ≤ 750 % min;16

s2 = nicht s1.

8) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.17

3. Lineare Rohrisolierungsprodukte

Tabelle 3

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
A1L Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
und
ΔΤ ≤ 30 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf = 0 (d. h. keine anhaltende Entflammung)
Verbrennungswärmeprüfung. PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 2; und

PCS ≤ 1,4 MJm-2 3; und

PCS ≤ 2,0 MJkg-1 4;

A2L Nichtbrennbarkeitsprüfung 1;
oder
ΔΤ ≤ 50 °C;
und
Δm ≤ 50 %;
und
tf ≤ 20 s.
Verbrennungswärmeprüfung;
und
PCS ≤ 3,0 MJkg-1 1; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 2; und

PCS ≤ 4,0 MJm-2 3; und

PCS ≤ 3,0 MJkg-1 4;

Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands. FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 5
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 6.
BL Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,2MJ ≤ 270 Ws-1
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 7,5 MJ.
Rauchentwicklung 5
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 6.
Entzündbarkeitsprüfung 7:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
CL Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,2MJ ≤ 460 Ws-1;
und
LFS < Kante des Probekörpers
und
THR600s ≤ 15 MJ.
Rauchentwicklung 5
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 6.
Entzündbarkeitsprüfung 7:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
DL Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
und
FIGRA0,4MJ ≤ 2.100 Ws-1
und
THR600s ≤ 100 MJ.
Rauchentwicklung 5
und
brennendes Abtropfen/Abfallen 6.
Entzündbarkeitsprüfung 7:
Beanspruchung = 30 s
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 60 s
EL Entzündbarkeitsprüfung 7:
Beanspruchung = 15 s.
Fs ≤ 150 mm innerhalb von 20 s. brennendes Abtropfen/Abfallen 8.
FL Entzündbarkeitsprüfung 7:
Beanspruchung = 15 s.
Fs > 150 mm innerhalb von 20 s.
1) Für homogene Produkte und wesentliche Bestandteile nicht homogener Produkte.

2) Für alle äußeren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

3) Für alle inneren nicht wesentlichen Bestandteile nicht homogener Produkte.

4) Für das Produkt als Ganzes.

5) s1 = SMOGRA ≤ 105 m2s-2 und TSP600s ≤ 250 m2;
s2 = SMOGRA ≤ 580 m2s-2 und TSP600s ≤ 1.600 m2;
s3 = weder s1 noch s2.

6) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb 600 s bei Prüfung eines einzelnen brennenden Gegenstands;
d2 = weder d0 noch d1;

Entzündung des Papiers bei der Entzündbarkeitsprüfung führt zu einer d2-Klassifizierung.

7) Bei einer Flammenbeanspruchung der Oberfläche und - sofern für die Endanwendung des Produkts relevant - einer Flammenbeanspruchung der Probenkante.

8) Keine Entzündung des Papiers = keine zusätzliche Klassifizierung;

Entzündung des Papiers = d2-Klassifizierung.

4. Elektrische Kabel

Tabelle 4

Klasse Prüfverfahren Klassifizierungskriterien Zusätzliche Klassifikation
Aca Verbrennungswärmeprüfung. PCS ≤ 2,0 MJkg-1 1.
B1ca Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW)
und
FS ≤ 1,75 m
und
THR1200s ≤ 10 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 20 kW
und
FIGRA ≤ 120 Ws-1.
Rauchentwicklung 2 3 und
brennendes Abtropfen/Abfallen 4
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5.
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
B2ca Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
FS ≤ 1,5 m
und
THR1200s ≤ 15 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 30 kW
und
FIGRA ≤ 150 Ws-1.
Rauchentwicklung 2 6 und
brennendes Abtropfen/Abfallen 4
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5.
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Cca Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
FS ≤ 2,0 m
und
THR1200s ≤ 30 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 60 kW
und
FIGRA ≤ 300 Ws-1.
Rauchentwicklung 2 6 und
brennendes Abtropfen/Abfallen 4
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5.
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Dca Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW)
und
THR1200s ≤ 70 MJ
und
HRR-Spitzenwert ≤ 400 kW
und
FIGRA ≤ 1.300 Ws-1.
Rauchentwicklung 2 6 und
brennendes Abtropfen/Abfallen 4
und
Säuregehalt (pH-Wert und Leitfähigkeit) 5.
Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Eca Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H ≤ 425 mm.
Fca Vertikale Flammenausbreitung bei Einzelkabelprüfung. H > 425 mm.
1) Für das gesamte Produkt mit Ausnahme metallischer Materialien sowie für jeden äußeren Bestandteil (d. h. Ummantelung) des Produkts.

2) s1 = TSP1200 ≤ 50 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 0,25 m2/s;

s1a = s1 und Durchlässigkeit entsprechend der Prüfung der Rauchentwicklung eines brennenden Kabels ≥ 80 %;
s1b = s1 und Durchlässigkeit entsprechend der Prüfung der Rauchentwicklung eines brennenden Kabels ≥ 60 % < 80 %;
s2 = TSP1200 ≤ 400 m2 und SPR-Spitzenwert ≤ 1,5 m2/s;
s3 = weder s1 noch s2;

3) Die für Kabel der Klasse B1ca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 30 kW) ermittelt worden sein.

4) d0 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen innerhalb von 1.200 s;

d1 = kein brennendes Abtropfen/Abfallen während mehr als 10 s innerhalb der 1.200 s;
d2 = weder d0 noch d1.

5) Säuregehalt der bei der Prüfung brennender Kabel entstehenden Gase:

a1 = Leitfähigkeit < 2,5 μS/mm und pH > 4,3;
a2 = Leitfähigkeit < 10 μS/mm und pH > 4,3;
a3 = weder a1 noch a2.

6) Die für Kabel der Klassen B2ca, Cca, Dca angegebene Rauchentwicklungsklasse muss durch eine Prüfung des Brennverhaltens und der Rauchentwicklung bei Kabelbündeln (Flammenquelle 20,5 kW) ermittelt worden sein.


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