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Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission
(ABl. L 2026/343 vom 17.02.2026, ber. L 2026/90275)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 543/2008
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
VO (EU) 2026/344 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Geflügelfleisch aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.
(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission 4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission 5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.
(3) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Geflügelfleisch sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch die Einstufungskriterien, die Aufmachung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Haltungsform und das Erzeugungsverfahren, die Haltbarmachung und Handhabung, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Einfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.
(4) Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Aufmachung und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei "Fettleber" machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.
(5) Bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen ausgenommen werden. Die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden, sollten jedoch die Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die Normen gelten. Gleichermaßen sollten für zusätzliche Angaben zur näheren Bezeichnung dieser Erzeugnisse ebenfalls die Normen gelten.
(6) Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die Begriffe "Schlachtkörper", "Teilstücke" und "Vermarktung" definiert werden.
(7) Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch und die bezüglich dieser Mindesttemperatur geltenden Toleranzen festzulegen.
(8) Bei der Kennzeichnung können fakultativ unter anderem Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist es erforderlich, die Verwendung dieser Angaben davon abhängig zu machen, dass genau definierte Kriterien in Bezug auf Haltungsbedingungen, Schlachtalter, Mastdauer oder Futtermittelzusammensetzung eingehalten werden.
(9) Wird bei der Kennzeichnung von Fleisch von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Freilandhaltung" gemacht, so muss auf dem Etikett auch der Hinweis auf die Fettlebererzeugung enthalten sein, um eine vollständige Information über die Eigenschaften des Erzeugnisses zu gewährleisten.
(10) Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwachen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Geflügelfleischerzeugnisse mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vermarktungsnormen und aller gemäß diesen Bestimmungen erlassenen nationalen Maßnahmen, im Einklang stehen. Unternehmen, die Angaben zu bestimmten Haltungsformen verwenden, sollten kontrolliert werden und entsprechende detaillierte Aufzeichnungen führen.
(11) Angesichts der besonderen Art der Kontrollen sollten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit unbeschadet entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen können. Entsprechende Vorschriften sollten festgelegt werden.
(12) Möglicherweise möchten auch Marktteilnehmer in Drittländern die fakultativen Angaben zu den Kühlmethoden und Haltungsformen verwenden. Damit genaue und zuverlässige Verbraucherinformationen gewährleistet sind, sollte festgelegt werden, dass sie dies vorbehaltlich einer entsprechenden Zertifizierung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands, die in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, tun können.
(13) Zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen und angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Geflügelfleischerzeugung sollte der maximale Wassergehalt von Geflügelfleisch und ein Kontrollsystem sowohl in den Schlachthöfen als auch auf allen Vermarktungsstufen festgelegt werden, wobei der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu achten ist.
(14) Die Wasseraufnahme im Herstellungsbetrieb sollte überprüft werden, und zur zuverlässigen Bestimmung des Gehalts des bei der Zubereitung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Geflügelschlachtkörpern zugesetzten Wassers sollten geeignete Methoden entwickelt werden, ohne dabei zwischen natürlichem Wassergehalt und dem bei der Zubereitung aufgenommenen Fremdwasser zu unterscheiden, da eine solche Unterscheidung auf praktische Schwierigkeiten stoßen würde.
(15) Die Vermarktung von den Vorschriften nicht entsprechendem Geflügelfleisch ohne geeignete Angabe auf der Verpackung sollte untersagt werden. Daher sollten Vorschriften bezüglich der Angaben auf Einzel- und Sammelpackungen je nach deren Bestimmung erlassen werden, um die Kontrollen zu erleichtern und zu gewährleisten, dass diese Packungen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.
(16) Für die Harmonisierung der Anforderungen an den Wassergehalt sollten Referenzlaboratorien der Union und der Mitgliedstaaten benannt werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, insbesondere
Artikel 2 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die in diesem Artikel aufgeführten Erzeugnisse. Andere als die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in der Union nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht irreführen und nicht zu Verwechslungen mit den in diesem Artikel genannten Erzeugnissen oder mit den Angaben gemäß Artikel 10 führen können.
Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt definiert, wobei die entsprechenden Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union in Anhang I aufgeführt sind:
1. Geflügelschlachtkörper:
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den Bezeichnungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e als äquivalent.
2. Geflügelteilstücke:
Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben e, g und i bedeutet "Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt", dass die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang II).
Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Kennzeichnung anzugeben.
Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l dürfen beim Entbeinen, Zuschneiden und Portionieren nicht beschädigt werden.
Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben l, m und o darf die Angabe "Filet" verwendet werden, wenn die Zerlegeprozesse (wie das Zuschneiden und Portionieren) so erfolgt sind, dass die Muskelfasern des Fleisches in ihrer inneren Struktur nicht verändert wurden und die Merkmale des Fleisches erhalten bleiben.
3. Fettleber (Stopfleber)
Die Leber von Gänsen oder Enten der Art Cairina moschata oder Cairina moschata x Anas platyrhynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.
Die Tiere, denen die Lebern entnommen werden, müssen vollständig ausgeblutet sein, und die Lebern müssen eine einheitliche Farbe aufweisen.
Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) "Schlachtkörper" den ganzen Körper eines Vogels der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Arten nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; die Entfernung der Nieren ist jedoch fakultativ; ein ausgenommener Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber und Muskelmagen - die im Schlachtkörper aufbewahrt werden -, und mit oder ohne Hals zum Verkauf angeboten werden;b) "Teilstück" Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;
c) "Vermarktung" das Lagern oder Ausstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;
d) "Kennzeichnung" die Kennzeichnung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Artikel 4 Aufmachung von Geflügelschlachtkörpern
(1) Geflügelschlachtkörper sind in einer der folgenden Formen zum Verkauf anzubieten:
(2) Das Wort "ausgenommen" kann auf der Verpackung angegeben werden.
(3) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.
(4) Bei den Herrichtungsformen von Schlachtkörpern gemäß Absatz 1 können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.
(5) Innereien sind ausschließlich Herz, Muskelmagen und Leber, Eileiter, Eidotter, legebereite Eier von ausgemerzten Hennen im Schlachthof sowie alle anderen Körperteile, die auf dem Endverbrauchermarkt, für den das Erzeugnis bestimmt ist, als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase anzubieten. Der Muskelmagen ist ohne die innere Hornhaut anzubieten, und der Muskelmageninhalt muss entfernt worden sein. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden.
Artikel 5 Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern und Geflügelteilstücken
(1) Die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter denen die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse verkauft werden, entsprechen den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bezeichnungen und den entsprechenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union, wobei Folgendes anzugeben ist:
(2) Die Bezeichnungen der in Artikel 2 Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse können durch weitere Angaben ergänzt werden, sofern diese mit den Bestimmungen zur Lauterkeit der Informationspraxis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang stehen.
Artikel 6 Vermarktung, Kennzeichnung und Aufmachung von Geflügelfleisch
(1) Bei vorverpacktem Geflügelfleisch muss der Zustand, in dem das Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird, auf der Vorverpackung oder einem daran befestigten Etikett angegeben werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bei Geflügelfleisch, das an Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, nicht erforderlich, die genannten Angaben anzubringen.
Artikel 7 Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch
Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten folgende Bestimmungen:
Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch muss im ganzen Erzeugnis stabil bei maximal - 12 °C gehalten werden, wobei sie kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.
Artikel 8 Handelsklassen von Geflügelfleisch
(1) Geflügelfleisch wird je nach Fleischigkeit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, und zwar je nach Qualität in Handelsklasse A oder Handelsklasse B.
(2) Zur Einstufung in die Handelsklasse A oder B müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Anforderungen genügen:
Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.
(3) Um in die Handelsklasse A eingestuft zu werden, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Kriterien folgende Kriterien erfüllen:
Artikel 9 Angabe der Kühlmethoden
Bei der Kennzeichnung dürfen eine oder mehrere der folgenden angewandten Kühlmethoden und die entsprechenden in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union angegeben werden:
Artikel 10 Fakultative vorbehaltene Angaben
(1) Unbeschadet anderer Kennzeichnungssysteme, die andere Haltungsformen abdecken und durch Rechtsvorschriften der Union geregelt sind, dürfen die folgenden Angaben und die entsprechenden in Anhang V aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union nur dann bei der Kennzeichnung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden, wenn die einschlägigen Bedingungen des Anhangs VI erfüllt sind:
Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.
Zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus im Freien gehaltenen Tieren dürfen ausschließlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e aufgeführten Angaben verwendet werden.
Bei Erzeugnissen, die die Bedingungen für eine Kennzeichnung mit den in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e aufgeführten Angaben nicht erfüllen, darf keine Kennzeichnung, keine Geschäftsunterlage, kein Werbematerial und keine Form der Werbung oder Aufmachung verwendet werden, mit der behauptet, suggeriert oder angedeutet wird, dass das Erzeugnis von im Freien gehaltenen Tieren stammt.
Wird bei der Kennzeichnung des Fleisches von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Freilandhaltung" gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gemacht, so muss auch die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" aufgeführt werden.
(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind bei der Kennzeichnung nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang VI Buchstaben b, c oder d erreicht haben. Dies gilt jedoch nicht für die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der nationalen technischen Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese nationalen technischen Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.
(4) Die nationalen technischen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt.
(5) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten und in Anhang VI aufgeführten Angaben durch Lebensmittelunternehmer vorsehen, sofern
(6) Sind die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese nationalen Angaben vor der ersten Verwendung durch Lebensmittelunternehmer mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Angaben und veröffentlicht diese auf der Europa-Website.
(7) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jederzeit auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in Absatz 3 genannten nationalen technischen Maßnahmen und der in Absatz 5 genannten nationalen Angaben mit dem Unionsrecht zu bewerten.
Artikel 11 Aufzeichnungen im Zusammenhang mit fakultativen vorbehaltenen Angaben
(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse unter Verwendung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Angaben vermarkten, führen für jede Haltungsform getrennte Aufzeichnungen
(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeuger bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand aktualisierte Aufzeichnungen über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und der Quelle der Futtermittel auf.
Erzeuger, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Haltungsformen anwenden, führen zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben Aufzeichnungen über das Datum, an dem die Vögel erstmals Zugang zu Freiland erhalten haben.
(3) Futtermittelhersteller und -lieferanten bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand der Futtermittel Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang VI entspricht.
(4) Brütereien bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Aufzeichnungen über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen auf, die an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.
Artikel 12 Aufsichtsstellen für fakultative vorbehaltene Angaben
Die von den Mitgliedstaaten für die Aufsicht über die in Artikel 10 genannten Angaben benannten Stellen müssen die Kriterien der Norm ISO/IEC 17065 7 erfüllen und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden.
Artikel 13 Fakultative Angaben bei eingeführtem Geflügelfleisch
Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 tragen, sofern als Begleitdokument eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung vorliegt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.
Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.
Artikel 14 Maximaler Wassergehalt in Geflügelfleisch
(1) Gefrorene und tiefgefrorene Schlachtkörper von Hähnchen dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.
(2) Die folgenden frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.
(3) Die maximale Wassermenge, die Hähnchenschlachtkörper im Schlachthof aufnehmen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.
(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Vermarktung von Geflügelfleisch, das den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 nicht entspricht, zulassen, sofern auf der Verpackung ein Aufkleber oder Etikett angebracht ist, der bzw. das in roten Großbuchstaben mindestens eine der Angaben gemäß Anhang X trägt.
Diese Angaben müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.
Artikel 15 Mitteilung über Kontrollen des Wassergehalts
(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der von ihnen oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 unverzüglich mit.
Die nationalen Referenzlaboratorien teilen der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 mit. Der in Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Ausschuss wird von der Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichtet.
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle für die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über diese Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission sind über alle Änderungen dieser Maßnahmen zu informieren.
Artikel 16 Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts
Ein Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang XI zu entnehmen.
Artikel 17 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird aufgehoben.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 und sind entsprechend nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zu lesen.
Artikel 18 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.
Brüssel, den 6. Oktober 2025
2) COM(2020) 381 final.
3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission vom 6. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L, 2026/344, 17.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/344/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/543/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).
7) ISO/IEC 17065:2012: Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren.
| Anhang I |
Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern gemäß Artikel 2 Nummer 1
Bezeichnungen von Geflügelteilstücken gemäß Artikel 2 Nummer 2
| Anhang II |
Schnitt zur Trennung von Schenkel/Keule und Rücken gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2
Schnitt zur Trennung von Ober- und Unterschenkel
| Beschreibung von Frostbrand gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d | Anhang III |
Frostbrand: (in qualitätsmindernder Eigenschaft) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung
| Kühlmethoden gemäß Artikel 9 | Anhang IV |
| Haltungsformen gemäß Artikel 10 Absatz 1 | Anhang V |
| Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 | Anhang VI |
Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmast täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf die Bezeichnung "Hafermastgans" verwendet werden.
Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;
Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;
| Maximaler Wassergehalt in Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 1 | Anhang VII |
Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:
Hähnchen:
WG = 3,65 × RPA + 42
Hähnchen:
WG = 3,79 × RPA + 42
Hähnchen:
WG = 3,93 × RPA + 42
Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42
Liegt der nach Anhang I Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 1 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.
| Maximaler Wassergehalt in Geflügelteilstücken gemäß Artikel 14 Absatz 2 | Anhang VIII |
Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:
Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und des Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 % 1, so entsprechen die nach diesem Verfahren ermittelten höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse (Verhältnis zwischen Gesamtwassergehalt und Proteingehalt) folgenden Werten:
| Luftgekühlt | Luftsprühgekühlt | Tauchgekühlt | |
| Hähnchenbrustfilet, ohne Haut | 3,40 | 3,40 | 3,40 |
| Hähnchenbrust, mit Haut | 3,40 | 3,50 | 3,60 |
| Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut | 4,05 | 4,15 | 4,30 |
| Putenbrustfilet, ohne Haut | 3,40 | 3,40 | 3,40 |
| Putenbrust, mit Haut | 3,40 | 3,50 | 3,60 |
| Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut | 3,80 | 3,90 | 4,05 |
| Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut | 3,95 | 3,95 | 3,95 |
Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.
Wenn das anhand der Werte gemäß Anhang II Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke den in dem vorliegenden Anhang angegebenen Wert nicht überschreitet, so gelten die kontrollierten Geflügelteilstücke als den Vorschriften entsprechend.
| Maximale Wasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 3 | Anhang IX |
Die nach dem Verfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern wird den Grenzwerten wie folgt gegenübergestellt:
| Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 4 | Anhang X |
| Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch gemäß Artikel 16 | Anhang XI |
Das Sachverständigengremium ist für folgende Aufgaben zuständig:
Das Sachverständigengremium ist wie folgt organisiert:
Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, sodass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß Abschnitt 1 entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.
| Entsprechungstabelle nach Artikel 17 | Anhang XII |
| Verordnung (EG) Nr. 543/2008 | Vorliegende Verordnung | Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 |
| Artikel 1 | Artikel 2 | - |
| Artikel 2 | Artikel 3 | Artikel 3 Absatz 1 |
| Artikel 3 | Artikel 4 | - |
| Artikel 4 | Artikel 5 | - |
| Artikel 5 | Artikel 6 | - |
| Artikel 6 | Artikel 7 | - |
| Artikel 7 | Artikel 8 | - |
| Artikel 8 | - | Artikel 3 |
| Artikel 9 | - | - |
| Artikel 10 | Artikel 9 | - |
| Artikel 11 | Artikel 10 | - |
| Artikel 12 | Artikel 11 | Artikel 4 |
| Artikel 13 | Artikel 12 | - |
| Artikel 14 | Artikel 13 | - |
| Artikel 15 | Artikel 14 | Artikel 5 |
| Artikel 16 | Artikel 14 Absatz 4 | Artikel 6 |
| Artikel 17 | - | Artikel 7 |
| Artikel 18 | Artikel 15 | - |
| Artikel 19 | Artikel 16 | - |
| Artikel 20 | Artikel 14 | Artikel 8 |
| ENDE | |