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Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission

(ABl. L 2026/343 vom 17.02.2026, ber. L 2026/90275)



Neufassung - Ersetzt VO (EG) 543/2008

Archiv: 2008; 1991; 1990

Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

VO (EU) 2026/344

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2, Artikel 79, Artikel 86 Buchstabe a sowie Artikel 89,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung "Vom Hof auf den Tisch - eine Strategie für ein faires, gesundes und umweltfreundliches Lebensmittelsystem" 2 vom 20. Mai 2020 angekündigt, die Vermarktungsnormen zu überarbeiten, um die Akzeptanz von bzw. die Versorgung mit nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugnissen sicherzustellen und Nachhaltigkeitskriterien höheres Gewicht zu verleihen, und dabei die möglichen Auswirkungen dieser Normen auf Lebensmittelverluste und -verschwendung zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang sollten auch die bestehenden Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch geändert werden, wobei technische Neuerungen und Verbrauchererwartungen sowie die Entwicklungen im Bereich der Vogelgrippe als Risikofaktor für die Erzeuger von Geflügelfleisch aus Freilandhaltung zu berücksichtigen sind.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 3 aufgehoben und ersetzt. In Teil II Titel II Kapitel I Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 sind Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch enthalten und wurde der Kommission die Befugnis übertragen, diesbezüglich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Mit der vorliegenden Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission 4 sollte die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission 5 ersetzt werden, die daher auch aufgehoben werden sollte.

(3) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes für Geflügelfleisch sicherzustellen, sollten die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch die Einstufungskriterien, die Aufmachung, die Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften, die Haltungsform und das Erzeugungsverfahren, die Haltbarmachung und Handhabung, die Vorschriften für die Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben, die Toleranzgrenzen sowie die Bedingungen für Einfuhren umfassen. Da all diese Aspekte eng miteinander verknüpft sind, sollten die Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch als kohärentes Regelwerk erhalten bleiben und folglich Gegenstand eines einzigen delegierten Rechtsakts sein.

(4) Um die Vermarktung von Geflügelfleisch der je nach Fleischigkeit und Aussehen verschiedenen Handelsklassen zu regeln, ist es erforderlich, für Schlachtkörper Geflügelart, Alter und Aufmachung und für Geflügelteilstücke Fleischgefüge und Gehalt festzulegen. Bei "Fettleber" machen die Hochwertigkeit des Erzeugnisses und das damit einhergehende Betrugsrisiko die Festlegung besonders präziser Mindestvermarktungsnormen erforderlich.

(5) Bestimmte Erzeugnisse und Aufmachungen, die von lokalem oder anderweitig begrenztem Interesse sind, können von diesen Normen ausgenommen werden. Die Verkehrsbezeichnungen, unter denen diese Erzeugnisse verkauft werden, sollten jedoch die Verbraucher nicht derart irreführen, dass es zu Verwechslungen mit Erzeugnissen kommt, für die die Normen gelten. Gleichermaßen sollten für zusätzliche Angaben zur näheren Bezeichnung dieser Erzeugnisse ebenfalls die Normen gelten.

(6) Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollten die Begriffe "Schlachtkörper", "Teilstücke" und "Vermarktung" definiert werden.

(7) Zur Erhaltung hoher Qualitätsnormen ist die Lager- und Bearbeitungstemperatur von größter Bedeutung. Es ist also zweckmäßig, eine Mindesttemperatur für die Lagerung von gefrorenem Geflügelfleisch und die bezüglich dieser Mindesttemperatur geltenden Toleranzen festzulegen.

(8) Bei der Kennzeichnung können fakultativ unter anderem Angaben zur Kühlmethode und zur Haltungsform gemacht werden. Im Interesse des Verbraucherschutzes ist es erforderlich, die Verwendung dieser Angaben davon abhängig zu machen, dass genau definierte Kriterien in Bezug auf Haltungsbedingungen, Schlachtalter, Mastdauer oder Futtermittelzusammensetzung eingehalten werden.

(9) Wird bei der Kennzeichnung von Fleisch von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Freilandhaltung" gemacht, so muss auf dem Etikett auch der Hinweis auf die Fettlebererzeugung enthalten sein, um eine vollständige Information über die Eigenschaften des Erzeugnisses zu gewährleisten.

(10) Im Interesse des Verbraucherschutzes sollten die Mitgliedstaaten kontinuierlich überwachen, dass die in ihrem Hoheitsgebiet verkauften Geflügelfleischerzeugnisse mit dem Unionsrecht, einschließlich der Vermarktungsnormen und aller gemäß diesen Bestimmungen erlassenen nationalen Maßnahmen, im Einklang stehen. Unternehmen, die Angaben zu bestimmten Haltungsformen verwenden, sollten kontrolliert werden und entsprechende detaillierte Aufzeichnungen führen.

(11) Angesichts der besonderen Art der Kontrollen sollten die zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats die Kontrollzuständigkeit unbeschadet entsprechender Aufsichtsmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen an ordnungsgemäß qualifizierte und zugelassene externe Stellen übertragen können. Entsprechende Vorschriften sollten festgelegt werden.

(12) Möglicherweise möchten auch Marktteilnehmer in Drittländern die fakultativen Angaben zu den Kühlmethoden und Haltungsformen verwenden. Damit genaue und zuverlässige Verbraucherinformationen gewährleistet sind, sollte festgelegt werden, dass sie dies vorbehaltlich einer entsprechenden Zertifizierung durch die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands, die in einem von der Kommission erstellten Verzeichnis aufgeführt ist, tun können.

(13) Zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen und angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Geflügelfleischerzeugung sollte der maximale Wassergehalt von Geflügelfleisch und ein Kontrollsystem sowohl in den Schlachthöfen als auch auf allen Vermarktungsstufen festgelegt werden, wobei der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu achten ist.

(14) Die Wasseraufnahme im Herstellungsbetrieb sollte überprüft werden, und zur zuverlässigen Bestimmung des Gehalts des bei der Zubereitung von gefrorenen oder tiefgefrorenen Geflügelschlachtkörpern zugesetzten Wassers sollten geeignete Methoden entwickelt werden, ohne dabei zwischen natürlichem Wassergehalt und dem bei der Zubereitung aufgenommenen Fremdwasser zu unterscheiden, da eine solche Unterscheidung auf praktische Schwierigkeiten stoßen würde.

(15) Die Vermarktung von den Vorschriften nicht entsprechendem Geflügelfleisch ohne geeignete Angabe auf der Verpackung sollte untersagt werden. Daher sollten Vorschriften bezüglich der Angaben auf Einzel- und Sammelpackungen je nach deren Bestimmung erlassen werden, um die Kontrollen zu erleichtern und zu gewährleisten, dass diese Packungen ausschließlich bestimmungsgemäß verwendet werden.

(16) Für die Harmonisierung der Anforderungen an den Wassergehalt sollten Referenzlaboratorien der Union und der Mitgliedstaaten benannt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 durch Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, insbesondere

  1. Einstufungskriterien und Begriffsbestimmungen;
  2. Aufmachung, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften;
  3. Haltungsform und Erzeugungsverfahren;
  4. Haltbarmachung und Handhabung;
  5. Verwendung fakultativer vorbehaltener Angaben;
  6. Toleranzgrenzen;
  7. Einfuhrbedingungen.

Artikel 2 Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die in diesem Artikel aufgeführten Erzeugnisse. Andere als die in diesem Artikel genannten Erzeugnisse dürfen im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 in der Union nur unter Bezeichnungen vermarktet werden, die den Verbraucher nicht irreführen und nicht zu Verwechslungen mit den in diesem Artikel genannten Erzeugnissen oder mit den Angaben gemäß Artikel 10 führen können.

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung werden die Erzeugnisse gemäß Artikel 75 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wie folgt definiert, wobei die entsprechenden Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union in Anhang I aufgeführt sind:

1. Geflügelschlachtkörper:

  1. HÜHNER (Gallus domesticus):
    1. Hähnchen, Masthuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
    2. Suppenhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
    3. Kapaun: vor der Geschlechtsreife kastrierter, nach einer Mastdauer (im Anschluss an die Kastration) von mindestens 77 Tagen im Alter von mindestens 140 Tagen geschlachteter Junghahn;
    4. Stubenküken: Tier von weniger als 650 g Schlachtgewicht (gemessen ohne Innereien, Kopf und Ständer); Tiere mit einem Gewicht von 650 g bis 750 g dürfen als "Stubenküken" bezeichnet werden, wenn das Schlachtalter 28 Tage nicht überschreitet. Die Mitgliedstaaten können für die Kontrolle dieses Schlachtalters Artikel 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 anwenden;
    5. Bruderhahn: männliches Huhn von Legerassen, dessen Brustbeinfortsatz rigide, aber nicht vollständig verknöchert ist und das im Alter von mindestens 70 Tagen geschlachtet wird;
  2. PUTEN/TRUTHÄHNE (Meleagris gallopavo dom.):
    1. (Junge) Pute, (Junger) Truthahn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz);
    2. Pute, Truthahn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
  3. ENTEN (Anas platyrhynchos dom., Cairina moschata), Mulardenten (Cairina moschata x Anas platyrhynchos):
    1. Frühmastente, Jungente, (Junge) Flugente, (Junge) Mulardente: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
    2. Ente, Flugente, Mulardente: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
  4. GÄNSE (Anser anser dom.):
    1. Frühmastgans, (Junge) Gans, Jungmastgans: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz. Die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldünn bis dünn; das Fett junger Gänse kann je nach Ernährung farblich variieren;
    2. Gans: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz; die den Körper insgesamt überziehende Fettschicht ist mitteldick bis dick;
  5. PERLHÜHNER (Numida meleagris domesticus):
    1. (Junges) Perlhuhn: Tier mit biegsamem (nicht verknöchertem) Brustbeinfortsatz;
    2. Perlhuhn: Tier mit rigidem (verknöchertem) Brustbeinfortsatz.

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten geschlechtsbedingte Abweichungen von den Bezeichnungen in Unterabsatz 1 Buchstaben a bis e als äquivalent.

2. Geflügelteilstücke:

  1. Hälfte, Halbes: halber Schlachtkörper, gewonnen durch geraden Längsschnitt am Brustbein und Rückgrat entlang;
  2. Viertel: durch Querschnitt einer Hälfte gewonnenes Hinter- bzw. Vorderviertel;
  3. Hinterviertel am Stück: beide Hinterviertel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, mit oder ohne Rumpf;
  4. Brust, halbe Brust, halbierte Brust: Brustbein und beidseitige Rippen oder Teile davon, einschließlich anhaftendem Muskelfleisch, angeboten als ganze Brust oder als Brusthälfte;
  5. Schenkel, Keule: Femur (Oberschenkelknochen), Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
  6. Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hühnerkeule mit Rückenstück: das anhaftende Rückenstück darf höchstens 25 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen;
  7. Oberschenkel, Oberkeule: Femur (Oberschenkelknochen) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
  8. nicht entbeinter Oberschenkel mit Rückenstück: gewonnen durch Schneiden eines Hinterviertels am Gelenk zwischen Tibia (Schienbein) und Femur (Oberschenkelknochen). Das Gewicht des Rückenstücks darf höchstens 35 % des Gewichts des gesamten Teilstücks ausmachen. Unterschenkel, Kniescheibe und Bauchfett werden entfernt. Der Oberschenkel mit Rückenstück besteht aus dem Oberschenkel, dem anhaftenden Rückenstück und dem dazugehörigen Fett. Die Öldrüse, der Schwanz und das das Darmbein umgebende Fleisch (Pfaffenschnittchen) können vorhanden sein oder nicht;
  9. Unterschenkel, Unterkeule: Tibia (Schienbein) und Fibula (Wadenbein) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch. Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
  10. Flügel: Humerus (Oberarm), Radius (Speiche) und Ulna (Elle) einschließlich anhaftendem Muskelfleisch; Humerus bzw. Radius/Ulna einschließlich umgebendem Muskelfleisch können separat angeboten werden. Die Entfernung der Flügelspitze, einschließlich Karpal(Mittelhand-)knochen, ist fakultativ. Die Schnitte werden an den Gelenken angesetzt;
  11. beide Flügel, ungetrennt: beide Flügel am Stück, verbunden durch einen Teil des Rückens, der gewichtsmäßig höchstens 45 % des Gesamtgewichts des gesamten Teilstücks ausmachen darf;
  12. Brustfilet, Filet aus der Brust: ganze oder halbe entbeinte Innen- oder Außenbrust, d. h. ohne Brustbein und Rippen. Bei Putenbrust/Truthahnbrust darf das Filet auch ausschließlich aus dem inneren Brustmuskel bestehen;
  13. Brustfilet mit Schlüsselbein: Brustfilet ohne Haut mit Schlüsselbein und Brustbeinknorpel, wobei Schlüsselbein und Knorpel höchstens 3 % des Gewichts des Teilstücks ausmachen dürfen;
  14. Magret, Maigret: Brustfilet von unter Nummer 3 genannten Enten oder Gänsen, mit Haut und subkutanem, den Brustmuskel bedeckendem Fett, ohne den inneren Brustmuskel;
  15. Innenfilet: gewonnen durch Trennen des inneren Brustmuskels von der Brust und vom Brustbein. Das Innenfilet besteht aus einem einzigen ganzen Muskel mit oder ohne eingebettete Sehne;
  16. Fuß: gewonnen durch Abtrennen eines Schenkels am Gelenk zwischen Metatarsus (Mittelfuß) und Tibia (Schienbein). Der Schlachtkörper wird entfernt. Ein Fuß besteht aus dem Metatarsus (Mittelfuß) und vier Zehen mit anhaftendem Fleisch und Haut;
  17. Klaue: gewonnen durch Abtrennen eines Schenkels ungefähr auf Höhe des Sporns am Metatarsus. Der Schlachtkörper wird entfernt. Eine Klaue besteht aus einem Teil des Metatarsus (Mittelfuß) und vier Zehen mit anhaftendem Fleisch und Haut;
  18. Hals: gewonnen durch Abtrennen des Halses vom Schlachtkörper am Schultergelenk und Entfernen des Kopfes. Der Hals besteht aus den Halsknochen mit anhaftendem Fleisch;
  19. Kopf: gewonnen durch Abtrennen vom Schlachtkörper am oberen Ende des Halses und Entfernen des Schlachtkörpers. Der Kopf besteht aus den Schädelknochen mitsamt Inhalt und anhaftendem Schnabel, Fleisch und Haut;
  20. Supreme: Hälfte des Filets ohne Knochen, mit dem ersten Phalanx des anhaftenden Flügels und mit Haut;
  21. Schlüsselbein: Schlüsselbein mit anhaftendem Muskelfleisch;
  22. Scapula: Schulterblatt mit anhaftendem Muskelfleisch.

Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben e, g und i bedeutet "Die beiden Schnitte werden an den Gelenken angesetzt", dass die Schnitte zwischen den beiden das jeweilige Gelenk begrenzenden Linien angesetzt werden (siehe Abbildung in Anhang II).

Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l können mit oder ohne Haut angeboten werden. Sofern die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis j ohne Haut bzw. das Erzeugnis gemäß Unterabsatz 1 Buchstabe l mit Haut angeboten werden, ist dies bei der Kennzeichnung anzugeben.

Die Erzeugnisse gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben d bis l dürfen beim Entbeinen, Zuschneiden und Portionieren nicht beschädigt werden.

Bei den Erzeugnissen gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben l, m und o darf die Angabe "Filet" verwendet werden, wenn die Zerlegeprozesse (wie das Zuschneiden und Portionieren) so erfolgt sind, dass die Muskelfasern des Fleisches in ihrer inneren Struktur nicht verändert wurden und die Merkmale des Fleisches erhalten bleiben.

3. Fettleber (Stopfleber)

Die Leber von Gänsen oder Enten der Art Cairina moschata oder Cairina moschata x Anas platyrhynchos, bei denen fütterungsbedingt eine Verfettung und Zellvergrößerung der Leber hervorgerufen wurde.

Die Tiere, denen die Lebern entnommen werden, müssen vollständig ausgeblutet sein, und die Lebern müssen eine einheitliche Farbe aufweisen.

Die Lebern müssen folgenden Gewichtsanforderungen genügen:

  1. Entenlebern: Nettogewicht von mindestens 300 g;
  2. Gänselebern: Nettogewicht von mindestens 400 g.

Artikel 3 Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) "Schlachtkörper" den ganzen Körper eines Vogels der in Artikel 2 Nummer 1 genannten Arten nach dem Entbluten, Rupfen und Ausnehmen; die Entfernung der Nieren ist jedoch fakultativ; ein ausgenommener Schlachtkörper kann mit oder ohne Innereien, d. h. Herz, Leber und Muskelmagen - die im Schlachtkörper aufbewahrt werden -, und mit oder ohne Hals zum Verkauf angeboten werden;

b) "Teilstück" Geflügelfleisch, das nach Größe und Muskelstruktur nachweislich einem bestimmten Schlachtkörperteil zugeordnet werden kann;

c) "Vermarktung" das Lagern oder Ausstellen zum Zwecke des Verkaufs, das Feilbieten, der Verkauf, die Lieferung oder jede andere Art des Inverkehrbringens;

d) "Kennzeichnung" die Kennzeichnung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Artikel 4 Aufmachung von Geflügelschlachtkörpern

(1) Geflügelschlachtkörper sind in einer der folgenden Formen zum Verkauf anzubieten:

  1. teilweise ausgenommen ("effilé", "roped");
  2. mit Innereien;
  3. ohne Innereien.

(2) Das Wort "ausgenommen" kann auf der Verpackung angegeben werden.

(3) Teilweise ausgenommene Schlachtkörper sind Schlachtkörper mit Herz, Leber, Lungen, Muskelmagen, Kropf und Nieren.

(4) Bei den Herrichtungsformen von Schlachtkörpern gemäß Absatz 1 können Luft- und Speiseröhre sowie Kropf im Schlachtkörper verbleiben, sofern der Kopf nicht entfernt wurde.

(5) Innereien sind ausschließlich Herz, Muskelmagen und Leber, Eileiter, Eidotter, legebereite Eier von ausgemerzten Hennen im Schlachthof sowie alle anderen Körperteile, die auf dem Endverbrauchermarkt, für den das Erzeugnis bestimmt ist, als genießbar angesehen werden. Die Leber ist ohne Gallenblase anzubieten. Der Muskelmagen ist ohne die innere Hornhaut anzubieten, und der Muskelmageninhalt muss entfernt worden sein. Das Herz kann mit oder ohne Herzbeutel angeboten werden.

Artikel 5 Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern und Geflügelteilstücken

(1) Die Bezeichnungen der Lebensmittel im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, unter denen die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse verkauft werden, entsprechen den in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung festgelegten Bezeichnungen und den entsprechenden in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union, wobei Folgendes anzugeben ist:

  1. bei ganzen Schlachtkörpern: eine der Herrichtungsformen gemäß Artikel 4 Absatz 1;
  2. bei Teilstücken: die jeweilige Geflügelart.

(2) Die Bezeichnungen der in Artikel 2 Nummern 1 und 2 genannten Erzeugnisse können durch weitere Angaben ergänzt werden, sofern diese mit den Bestimmungen zur Lauterkeit der Informationspraxis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 im Einklang stehen.

Artikel 6 Vermarktung, Kennzeichnung und Aufmachung von Geflügelfleisch

(1) Bei vorverpacktem Geflügelfleisch muss der Zustand, in dem das Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 vermarktet wird, auf der Vorverpackung oder einem daran befestigten Etikett angegeben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist es bei Geflügelfleisch, das an Zerlegungs- oder Verarbeitungsbetriebe geliefert wird, nicht erforderlich, die genannten Angaben anzubringen.

Artikel 7 Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch

Für gefrorenes Geflügelfleisch gemäß Anhang VII Teil V Abschnitt II Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 gelten folgende Bestimmungen:

Die Temperatur von gefrorenem Geflügelfleisch muss im ganzen Erzeugnis stabil bei maximal - 12 °C gehalten werden, wobei sie kurzfristig um höchstens 3 °C ansteigen darf. Diese Temperaturtoleranzen setzen einwandfreie Lagerungs- und Vertriebspraktiken bei der örtlichen Verteilung und in den Verkaufsmöbeln im Einzelhandel voraus.

Artikel 8 Handelsklassen von Geflügelfleisch

(1) Geflügelfleisch wird je nach Fleischigkeit und Aussehen der Schlachtkörper bzw. ihrer Teilstücke in Güteklassen eingestuft, und zwar je nach Qualität in Handelsklasse A oder Handelsklasse B.

(2) Zur Einstufung in die Handelsklasse A oder B müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke folgenden Anforderungen genügen:

  1. ganz (unter Berücksichtigung der Herrichtungsform);
  2. sauber, frei von sichtbaren Fremdstoffen, Schmutz und Blut;
  3. frei von Fremdgeruch;
  4. frei von sichtbaren Blutspuren, es sei denn, sie sind klein und unauffällig;
  5. frei von herausragenden gebrochenen Knochen;
  6. frei von starken Quetschungen.

Frisches Geflügelfleisch darf keine Anzeichen früheren Einfrierens aufweisen.

(3) Um in die Handelsklasse A eingestuft zu werden, müssen Geflügelschlachtkörper und -teilstücke zusätzlich zu den in Absatz 2 festgelegten Kriterien folgende Kriterien erfüllen:

  1. Sie besitzen Fleischfülle. Das Fleisch ist vollfleischig; die Brust ist gut entwickelt, breit, lang und vollfleischig; die Schenkel sind fleischig. Bei Hähnchen, Frühmastenten/Jungenten und Puten/Truthähnen sind Brust, Rücken und Schenkel mit einer dünnen, gleichmäßigen Fettschicht überzogen. Bei Suppenhühnern, Enten und Frühmastgänsen/jungen Gänsen ist eine dickere Fettschicht zulässig. Gänse weisen eine mitteldicke bis dicke, gleichmäßig über den gesamten Schlachtkörper verteilte Fettschicht auf. Bei Brustfilet sind bis zu 2 % Knorpelgewicht (biegsamer Brustbeinfortsatz) zulässig;
  2. an Brust, Schenkeln, Rückenstück, Fußgelenken und Flügelspitzen können einige kleine Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) vorhanden sein. Bei Suppenhühnern, Enten, Puten/Truthähnen und Gänsen können sich auch an anderen Körperteilen vereinzelte Federn, Stümpfe (Federenden) und Haarfedern (Filopluma) befinden;
  3. leichte Beschädigungen, Quetschungen und Verfärbungen sind zulässig, sofern sie klein und unauffällig sind und sich nicht an Brust oder Schenkeln befinden. Die Flügelspitze darf fehlen. Flügelspitzen und Follikel (Drüsenbläschen) dürfen eine leichte Rötung zeigen;
  4. gefrorenes bzw. tiefgefrorenes Geflügel darf keine Frostbrandspuren (wie in Anhang III beschrieben) zeigen, es sei denn, sie sind zufallsbedingt, klein und unauffällig und nicht an Brust und Schenkeln vorhanden.

Artikel 9 Angabe der Kühlmethoden

Bei der Kennzeichnung dürfen eine oder mehrere der folgenden angewandten Kühlmethoden und die entsprechenden in Anhang IV aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union angegeben werden:

  1. Luftkühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom;
  2. Luft-Sprüh-Kühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern im Kaltluftstrom, der mit einem mehr oder weniger feinen Wassernebel durchsetzt wird;
  3. Tauchkühlung: Kühlen von Geflügelschlachtkörpern in Behältern mit Wasser oder Eiswasser im Gegenstromverfahren.

Artikel 10 Fakultative vorbehaltene Angaben

(1) Unbeschadet anderer Kennzeichnungssysteme, die andere Haltungsformen abdecken und durch Rechtsvorschriften der Union geregelt sind, dürfen die folgenden Angaben und die entsprechenden in Anhang V aufgeführten Bezeichnungen in den anderen Amtssprachen der Union nur dann bei der Kennzeichnung der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse verwendet werden, wenn die einschlägigen Bedingungen des Anhangs VI erfüllt sind:

  1. "Gefüttert mit ... % ...";
  2. "Extensive Bodenhaltung";
  3. "Freilandhaltung";
  4. "Bäuerliche Freilandhaltung";
  5. "Bäuerliche Freilandhaltung - unbegrenzter Auslauf".

Die in Unterabsatz 1 aufgeführten Angaben können um Hinweise auf die Besonderheiten der jeweiligen Haltungsform ergänzt werden.

Zur Bezeichnung von Erzeugnissen aus im Freien gehaltenen Tieren dürfen ausschließlich die in Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e aufgeführten Angaben verwendet werden.

Bei Erzeugnissen, die die Bedingungen für eine Kennzeichnung mit den in Unterabsatz 1 Buchstabe c, d oder e aufgeführten Angaben nicht erfüllen, darf keine Kennzeichnung, keine Geschäftsunterlage, kein Werbematerial und keine Form der Werbung oder Aufmachung verwendet werden, mit der behauptet, suggeriert oder angedeutet wird, dass das Erzeugnis von im Freien gehaltenen Tieren stammt.

Wird bei der Kennzeichnung des Fleisches von Enten und Gänsen, die zur Fettlebererzeugung gehalten wurden, die Angabe "Freilandhaltung" gemäß Unterabsatz 1 Buchstaben c, d und e gemacht, so muss auch die Angabe "aus der Fettlebererzeugung" aufgeführt werden.

(2) Angaben über das Schlachtalter oder die Mastdauer sind bei der Kennzeichnung nur zulässig, sofern einer der Begriffe gemäß Absatz 1 verwendet wird und die Tiere das Mindestalter gemäß Anhang VI Buchstaben b, c oder d erreicht haben. Dies gilt jedoch nicht für die in Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Ziffer iv genannten Erzeugnisse.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der nationalen technischen Maßnahmen, die über die Mindestanforderungen gemäß Anhang VI hinausgehen und nur auf die Erzeuger des betreffenden Mitgliedstaats anzuwenden sind, sofern diese nationalen technischen Maßnahmen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.

(4) Die nationalen technischen Maßnahmen gemäß Absatz 3 werden der Kommission mitgeteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten können die Verwendung anderer als der in den Absätzen 1 und 2 genannten und in Anhang VI aufgeführten Angaben durch Lebensmittelunternehmer vorsehen, sofern

  1. diese Angaben mit der angewandten Erzeugungsmethode übereinstimmen und die Verbraucher nicht irreführen;
  2. diese Angaben nicht zu Verwechslungen mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten Angaben führen;
  3. die Produktspezifikationen dokumentiert werden;
  4. geeignete Kontrollen unter Aufsicht der zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden.

(6) Sind die in Absatz 5 genannten Bedingungen erfüllt, teilen die Mitgliedstaaten der Kommission diese nationalen Angaben vor der ersten Verwendung durch Lebensmittelunternehmer mit. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten über jede Mitteilung solcher Angaben und veröffentlicht diese auf der Europa-Website.

(7) Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission jederzeit auf Verlangen alle Informationen zur Verfügung, die erforderlich sind, um die Vereinbarkeit der in Absatz 3 genannten nationalen technischen Maßnahmen und der in Absatz 5 genannten nationalen Angaben mit dem Unionsrecht zu bewerten.

Artikel 11 Aufzeichnungen im Zusammenhang mit fakultativen vorbehaltenen Angaben

(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse unter Verwendung der in Artikel 10 Absatz 1 genannten Angaben vermarkten, führen für jede Haltungsform getrennte Aufzeichnungen

  1. über die Namen und Anschriften der Geflügelerzeuger, die von der zuständigen nationalen Behörde zugelassen sein müssen;
  2. auf Verlangen der zuständigen Behörde über die Zahl der von den einzelnen Erzeugern je Durchgang gehaltenen Tiere;
  3. über die Zahl und das gesamte Lebend- oder Schlachtkörpergewicht der angelieferten und verarbeiteten Tiere;
  4. über die Einzelheiten der Verkäufe, einschließlich Namen und Anschriften der Käufer, wobei die Aufzeichnungen nach dem Versand mindestens sechs Monate aufzubewahren sind.

(2) Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Erzeuger bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand aktualisierte Aufzeichnungen über die Zahl der Tiere je Haltungsform, einschließlich der Zahl der verkauften Tiere, der Namen und Anschriften der Käufer sowie der Menge und der Quelle der Futtermittel auf.

Erzeuger, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben c, d und e genannten Haltungsformen anwenden, führen zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes genannten Angaben Aufzeichnungen über das Datum, an dem die Vögel erstmals Zugang zu Freiland erhalten haben.

(3) Futtermittelhersteller und -lieferanten bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand der Futtermittel Aufzeichnungen auf, aus denen hervorgeht, dass die Zusammensetzung der Futtermittel, die sie an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a genannte Haltungsform geliefert haben, den entsprechenden Anforderungen gemäß Anhang VI entspricht.

(4) Brütereien bewahren während eines Mindestzeitraums von sechs Monaten nach dem Versand Aufzeichnungen über Tiere der anerkannt langsam wachsenden Rassen auf, die an die Erzeuger für die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e genannten Haltungsformen geliefert wurden.

Artikel 12 Aufsichtsstellen für fakultative vorbehaltene Angaben

Die von den Mitgliedstaaten für die Aufsicht über die in Artikel 10 genannten Angaben benannten Stellen müssen die Kriterien der Norm ISO/IEC 17065 7 erfüllen und von den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen und beaufsichtigt werden.

Artikel 13 Fakultative Angaben bei eingeführtem Geflügelfleisch

Geflügelfleisch aus Drittländern kann eine oder mehrere der fakultativen Angaben gemäß den Artikeln 9 und 10 tragen, sofern als Begleitdokument eine von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes ausgestellte Bescheinigung vorliegt, mit der bestätigt wird, dass die betreffenden Erzeugnisse den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen.

Auf Anfrage eines Drittlands erstellt die Kommission ein Verzeichnis dieser Behörden.

Artikel 14 Maximaler Wassergehalt in Geflügelfleisch

(1) Gefrorene und tiefgefrorene Schlachtkörper von Hähnchen dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.

(2) Die folgenden frischen, gefrorenen und tiefgefrorenen Geflügelteilstücke dürfen in der Union nur vermarktet werden, wenn der nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Wassergehalt die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgesetzten technisch unvermeidbaren Werte nicht überschreitet.

  1. Hähnchenbrustfilet, mit oder ohne Schlüsselbein, ohne Haut;
  2. Hähnchenbrust, mit Haut;
  3. Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut;
  4. Putenbrustfilet, ohne Haut;
  5. Putenbrust, mit Haut;
  6. Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut;
  7. entbeintes Putenschenkelfleisch, ohne Haut.

(3) Die maximale Wassermenge, die Hähnchenschlachtkörper im Schlachthof aufnehmen dürfen, ist in Anhang IX festgelegt.

(4) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann die Vermarktung von Geflügelfleisch, das den Anforderungen des Absatzes 1 oder 2 nicht entspricht, zulassen, sofern auf der Verpackung ein Aufkleber oder Etikett angebracht ist, der bzw. das in roten Großbuchstaben mindestens eine der Angaben gemäß Anhang X trägt.

Diese Angaben müssen an einer ins Auge fallenden Stelle gut sichtbar, deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sein. Sie dürfen keinesfalls durch andere Angaben oder Abbildungen verdeckt, undeutlich gemacht oder unterbrochen werden. Auf Einzelpackungen müssen die Buchstaben mindestens 1 cm, auf Großpackungen mindestens 2 cm hoch sein.

Artikel 15 Mitteilung über Kontrollen des Wassergehalts

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den nationalen Referenzlaboratorien die Ergebnisse der von ihnen oder unter ihrer Aufsicht durchgeführten Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 unverzüglich mit.

Die nationalen Referenzlaboratorien teilen der Kommission bis zum 30. Juni jedes Jahres die Ergebnisse der Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 mit. Der in Artikel 229 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Ausschuss wird von der Kommission über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichtet.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle für die Kontrollen gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 erforderlichen Maßnahmen. Sie unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über diese Maßnahmen. Die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission sind über alle Änderungen dieser Maßnahmen zu informieren.

Artikel 16 Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts

Ein Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch dient als Koordinierungsstelle für die Untersuchungstätigkeiten der nationalen Referenzlaboratorien. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Kommission und der nationalen Referenzlaboratorien. Die Aufgaben des Gremiums und der nationalen Referenzlaboratorien sowie die Organisationsstruktur des Gremiums sind Anhang XI zu entnehmen.

Artikel 17 Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 und sind entsprechend nach der Entsprechungstabelle in Anhang XII der vorliegenden Verordnung zu lesen.

Artikel 18 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 6. Oktober 2025

1) ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

2) COM(2020) 381 final.

3) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission vom 6. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L, 2026/344, 17.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2026/344/oj).

5) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/543/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).

7) ISO/IEC 17065:2012: Konformitätsbewertung - Anforderungen an Stellen, die Produkte, Prozesse und Dienstleistungen zertifizieren.

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Anhang I

Bezeichnungen von Geflügelschlachtkörpern gemäß Artikel 2 Nummer 1
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Bezeichnungen von Geflügelteilstücken gemäß Artikel 2 Nummer 2

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Anhang II

Schnitt zur Trennung von Schenkel/Keule und Rücken gemäß Artikel 2 Nummer 2 Unterabsatz 2

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Schnitt zur Trennung von Ober- und Unterschenkel

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Beschreibung von Frostbrand gemäß Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d Anhang III

Frostbrand: (in qualitätsmindernder Eigenschaft) lokale oder großflächige irreversible Trocknungsschädigung von Haut und/oder Fleisch, die sich manifestieren kann als Veränderung

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Kühlmethoden gemäß Artikel 9 Anhang IV


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Haltungsformen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Anhang V


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Bedingungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 Anhang VI
  1. Gefüttert mit ... % ...
    Angaben zu besonderen Futtermittelbestandteilen sind nur zulässig, wenn diese
    1. im Falle von Getreide mindestens 65 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen, wobei der Anteil an Getreidenebenerzeugnissen höchstens 15 % betragen darf. Wird jedoch auf ein bestimmtes Getreide hingewiesen, so muss dieses mindestens 35 %, bei Mais mindestens 50 %, des verabreichten Futters ausmachen;
    2. im Fall von Hülsenfrüchten oder Blattgemüse mindestens 5 % nach Gewicht des während des größten Teils der Mastzeit verabreichten Futters ausmachen;
    3. im Fall von Milcherzeugnissen mindestens 5 % nach Gewicht des während der Endmast verabreichten Futters ausmachen.

    Werden an die Gänse während der dreiwöchigen Endmast täglich mindestens 500 g Hafer verfüttert, so darf die Bezeichnung "Hafermastgans" verwendet werden.

  2. Extensive Bodenhaltung
    Diese Angabe ist nur zulässig, wenn
    1. die Besatzdichte je Quadratmeter Bodenfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:
      • bei Hähnchen, Junghähnen, Kapaunen: 15 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;
      • bei Enten, Perlhühnern und Puten/Truthähnen: 25 kg Lebendgewicht;
      • bei Gänsen: 15 kg Lebendgewicht;
    2. das Schlachtalter der Tiere nicht unter folgenden Vorgaben liegt:
      • 56 Tage bei Hähnchen;
      • 70 Tage bei Puten/Truthähnen;
      • 112 Tage bei Gänsen;
      • 49 Tage bei Pekingenten;
      • 70 Tage (weibliche Tiere) bzw. 84 Tage (männliche Tiere) bei Flugenten;
      • 65 Tage bei weiblichen Mulardenten;
      • 82 Tage bei Perlhühnern;
      • 60 Tage bei Frühmastgänsen/jungen Gänsen;
      • 90 Tage bei Junghähnen;
      • 140 Tage bei Kapaunen.
  3. Freilandhaltung
    Diese Angabe ist nur zulässig, wenn
    1. die Besatzdichte im Stall und das Schlachtalter den Grenzwerten gemäß Buchstabe b entsprechen, ausgenommen für Hähnchen, für welche die Besatzdichte auf 27,5 kg Lebendgewicht, jedoch nicht mehr als 13 Tiere je Quadratmeter aufgestockt werden kann, und für Kapaune, für die die Besatzdichte nicht mehr als 7,5 Tiere und nicht mehr als 27,5 kg Lebendgewicht je Quadratmeter betragen darf;
    2. die Tiere während zumindest der Hälfte ihrer Lebenszeit bei Tag ständigen Zugang zu vorwiegend begrünten Freiluft-Ausläufen folgenden Flächenausmaßes hatten:
      • 1 m2 je Hähnchen oder Perlhuhn;
      • 2 m2 je Ente oder Kapaun;
      • 4 m2 je Pute/Truthahn oder Gans.

      Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

    3. das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
    4. der Geflügelstall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt. Jeder Ausgang für Gänse muss mindestens 4 m breit sein.
  4. Bäuerliche Freilandhaltung
    Diese Angabe ist nur zulässig, wenn
    1. die Besatzdichte je Quadratmeter Stallfläche folgende Vorgaben nicht überschreitet:
      • bei Hähnchen: 12 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht; bei beweglichen Ställen mit maximal 150 m2 Bodenfläche, die nachts offen bleiben, kann die Besatzdichte auf 20 Tiere, jedoch maximal 40 kg Lebendgewicht je m2 Fläche aufgestockt werden;
      • bei Kapaunen: 6,25 Tiere (bis zum Alter von 91 Tagen 12 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;
      • bei Flugenten und Pekingenten: 8 männliche Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht, bzw. 10 weibliche Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;
      • bei Mulardenten: 8 Tiere, jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;
      • bei Perlhühnern: 13 Tiere, jedoch maximal 25 kg Lebendgewicht;
      • bei Puten/Truthähnen: 6,25 Tiere (bis zum Alter von 7 Wochen 10 Tiere), jedoch maximal 35 kg Lebendgewicht;
      • bei Gänsen: 5 Tiere (bis zum Alter von 6 Wochen 10 Tiere), während der letzten 3 Mastwochen 3 Tiere, sofern die Vögel in Ställen gehalten werden, jedoch maximal 30 kg Lebendgewicht;
    2. die Gesamtnutzfläche der Ställe jeder einzelnen Produktionsstätte 1.600 m2 nicht überschreitet;
    3. in den einzelnen Ställen nicht mehr als die folgende Zahl von Tieren gehalten wird:
      • 4.800 Hähnchen;
      • 5.200 Perlhühner;
      • 4.000 weibliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3.200 männliche Flugenten oder Pekingenten bzw. 3.200 Mulardenten;
      • 2.500 Kapaune, Gänse und Puten/Truthähne;
    4. der Geflügelstall Ausgänge hat, deren Länge zusammengenommen mindestens 4 m je 100 m2 Stallfläche beträgt;
    5. die Tiere mindestens ab folgendem Alter bei Tag ständigen Zugang zu Freiluft-Ausläufen haben:
      • 6 Wochen bei Hähnchen und Kapaunen;
      • 8 Wochen bei Enten, Gänsen, Perlhühnern und Puten/Truthähnen;
    6. die Freiluft-Ausläufe aus einer vorwiegend begrünten Fläche bestehen von mindestens
      • 2 m2 je Hähnchen, Flugente, Pekingente oder Perlhuhn;
      • 3 m2 je Mulardente;
      • 4 m2 je Kapaun ab dem 92. Lebenstag (2 m2 bis zum 91. Lebenstag);
      • 6 m2 je Pute/Truthahn;
      • 10 m2 je Gans.

      Bei Perlhühnern dürfen die Freiluft-Ausläufe durch Volieren ersetzt werden, deren Bodenfläche mindestens doppelt so groß ist wie die entsprechende Stallfläche und die mindestens 2 m hoch sind. Sitzstangen von mindestens 10 cm Länge je Tier müssen insgesamt (Stall und Voliere) vorhanden sein;

    7. die Masttiere einer langsam wachsenden Rasse angehören;
    8. das Mastfutter zu mindestens 70 % aus Getreide besteht;
    9. das Schlachtalter nicht unter folgenden Vorgaben liegt:
      • 81 Tage bei Hähnchen;
      • 150 Tage bei Kapaunen;
      • 49 Tage bei Pekingenten;
      • 70 Tage bei weiblichen Flugenten;
      • 84 Tage bei männlichen Flugenten;
      • 92 Tage bei Mulardenten;
      • 94 Tage bei Perlhühnern;
      • 140 Tage bei Puten/Truthähnen und Gänsen, die ganz zum Braten vermarktet werden;
      • 98 Tage bei Puten/Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind;
      • 126 Tage bei Truthähnen, die zum Zerlegen bestimmt sind;
      • 95 Tage bei Gänsen, die zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und "Magret" bestimmt sind;
      • 60 Tage bei jungen Gänsen;
    10. die Endmast in Stallhaltung folgende Zeiträume nicht überschreitet:
      • bei über 90 Tage alten Hähnchen: 15 Tage;
      • bei Kapaunen: 4 Wochen;
      • bei über 70 Tage alten, zur Erzeugung von Fettleber/Stopfleber und "Magret" bestimmten Gänsen und Mulardenten: 4 Wochen.
  5. Bäuerliche Freilandhaltung - unbegrenzter Auslauf
    Die Verwendung dieser Angabe setzt voraus, dass die Kriterien gemäß Buchstabe d eingehalten werden, mit der Ausnahme, dass die Tiere bei Tag flächenmäßig unbegrenzten Auslauf haben.
    Wird zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier der Zugang des Geflügels zu Auslauf im Freien auf der Grundlage des Unionsrechts Beschränkungen, einschließlich tierseuchenrechtlicher Beschränkungen, unterworfen, so darf Geflügel, das entsprechend den in den vorstehenden Buchstaben c, d und e beschriebenen Haltungsformen gehalten wird, ausgenommen in Volieren gehaltene Perlhühner, während der Dauer der Beschränkungen weiterhin unter Angabe der besonderen Haltungsform vermarktet werden.

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Maximaler Wassergehalt in Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 1 Anhang VII

Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:

  1. Luftkühlung:
    Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % 1, so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):

    Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42

  2. Luft-Sprüh-Kühlung:
    Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 4,5 % 1, so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):

    Hähnchen: WG = 3,79 × RPA + 42

  3. Tauchkühlung
    Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 7 % 1, so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzbereich):

    Hähnchen: WG = 3,93 × RPA + 42

  4. Andere Kühlmethoden oder eine Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9
    Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt 2 % 1, so entspricht der nach diesem Verfahren bestimmte zulässige Höchstwert für den Gesamtwassergehalt (WG) in Gramm folgender Formel (einschließlich Konfidenzintervall):

    Hähnchen: WG = 3,65 × RPA + 42

Liegt der nach Anhang I Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche Wassergehalt (WA) der sieben Schlachtkörper unter dem Höchstwert gemäß Nummer 1 (WG), so gilt die kontrollierte Geflügelmenge als den Vorschriften entsprechend.

1) Berechnet anhand des Schlachtkörpers, ohne Fremdwasseraufnahme.

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Maximaler Wassergehalt in Geflügelteilstücken gemäß Artikel 14 Absatz 2 Anhang VIII

Der nach dem Analyseverfahren gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwassergehalt von Hähnchen wird dem nach folgenden Formeln ermittelten Grenzwert gegenübergestellt:

Angenommen, die technisch unvermeidbare Mindestwasseraufnahme bei der Bearbeitung beträgt je nach Art des Erzeugnisses und des Kühlverfahrens 2 %, 4 % oder 6 % 1, so entsprechen die nach diesem Verfahren ermittelten höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse (Verhältnis zwischen Gesamtwassergehalt und Proteingehalt) folgenden Werten:

Luftgekühlt Luftsprühgekühlt Tauchgekühlt
Hähnchenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Hähnchenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Hähnchenoberschenkel, Hähnchenunterschenkel, Hähnchenschenkel, Hähnchenschenkel mit Rückenstück, Hähnchenhinterviertel, mit Haut 4,05 4,15 4,30
Putenbrustfilet, ohne Haut 3,40 3,40 3,40
Putenbrust, mit Haut 3,40 3,50 3,60
Putenoberschenkel, Putenunterschenkel, Putenschenkel, mit Haut 3,80 3,90 4,05
Entbeintes Fleisch von Putenschenkeln, ohne Haut 3,95 3,95 3,95

Bei anderen Kühlmethoden oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 wird eine unvermeidbare Wasseraufnahme von 2 % angenommen, und die höchstzulässigen W/RP-Verhältnisse sind die für die Luftkühlmethode in obiger Tabelle festgesetzten Werte.

Wenn das anhand der Werte gemäß Anhang II Nummer 6.2 der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 ermittelte durchschnittliche WA/RPA-Verhältnis der fünf Teilstücke den in dem vorliegenden Anhang angegebenen Wert nicht überschreitet, so gelten die kontrollierten Geflügelteilstücke als den Vorschriften entsprechend.

1) Berechnet anhand des Teilstücks, ohne Fremdwasseraufnahme. Bei Filet (ohne Haut) und entbeintem Fleisch von Putenschenkeln liegt der Prozentsatz bei jeder der Kühlmethoden bei 2 %.

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Maximale Wasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern gemäß Artikel 14 Absatz 3 Anhang IX

Die nach dem Verfahren gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 bestimmte Gesamtwasseraufnahme von Hähnchenschlachtkörpern wird den Grenzwerten wie folgt gegenübergestellt:

  1. Das Ergebnis darf folgende Prozentsätze in Bezug auf das ursprüngliche Schlachtkörpergewicht bzw. jeden anderen Wert, der die Einhaltung des zulässigen Gesamtfremdwassergehalts gewährleistet, nicht überschreiten:
  2. Werden die Schlachtkörper mit einer anderen Kühlmethode oder einer Kombination von zwei oder mehr der Methoden gemäß Artikel 9 gekühlt, so darf der maximale Prozentsatz des Wassergehalts 0 % des ursprünglichen Schlachtkörpergewichts nicht überschreiten.

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Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 4 Anhang X

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Aufgaben und Organisationsstruktur des Sachverständigengremiums für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch gemäß Artikel 16 Anhang XI

Das Sachverständigengremium ist für folgende Aufgaben zuständig:

  1. Weitergabe von Informationen über die Analyseverfahren und die vergleichenden Versuche bezüglich des Wassergehalts von Geflügelfleisch an die nationalen Referenzlaboratorien;
  2. Koordinierung der Anwendung der unter Buchstabe a genannten Verfahren durch die nationalen Referenzlaboratorien mittels Durchführung vergleichender Versuche und insbesondere von Eignungsprüfungen;
  3. Unterstützung der nationalen Referenzlaboratorien bei den Eignungsprüfungen durch wissenschaftliche Unterstützung bei der Auswertung statistischer Daten und der Berichterstattung;
  4. Koordinierung der Entwicklung neuer Analyseverfahren und Unterrichtung der nationalen Referenzlaboratorien über die diesbezüglichen Fortschritte;
  5. technische und wissenschaftliche Unterstützung der Kommission, insbesondere bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die Analyseergebnisse der Mitgliedstaaten.

Das Sachverständigengremium ist wie folgt organisiert:

Das Sachverständigengremium für die Überwachung des Wassergehalts von Geflügelfleisch setzt sich zusammen aus Vertretern des Instituts für Referenzmaterialien und -messungen (IRMM) der Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC), der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung und dreier nationaler Referenzlaboratorien. Der Vertreter des IRMM übernimmt den Vorsitz des Gremiums und benennt die teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien auf Rotationsbasis. Die für die benannten nationalen Referenzlaboratorien zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats benennen in Folge einzelne Sachverständige für die Überwachung des Wassergehalts von Lebensmitteln als Mitglieder des Gremiums. Im Rahmen einer jährlichen Rotation wird jeweils eines der teilnehmenden nationalen Referenzlaboratorien ersetzt, sodass eine gewisse Kontinuität im Rahmen des Ausschusses gewährleistet ist. Die den Sachverständigen der Mitgliedstaaten und/oder den nationalen Referenzlaboratorien bei der Ausübung ihrer Funktionen gemäß Abschnitt 1 entstehenden Kosten werden von dem jeweiligen Mitgliedstaat getragen.

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Entsprechungstabelle nach Artikel 17 Anhang XII


Verordnung (EG) Nr. 543/2008 Vorliegende Verordnung Durchführungsverordnung (EU) 2026/344
Artikel 1 Artikel 2 -
Artikel 2 Artikel 3 Artikel 3 Absatz 1
Artikel 3 Artikel 4 -
Artikel 4 Artikel 5 -
Artikel 5 Artikel 6 -
Artikel 6 Artikel 7 -
Artikel 7 Artikel 8 -
Artikel 8 - Artikel 3
Artikel 9 - -
Artikel 10 Artikel 9 -
Artikel 11 Artikel 10 -
Artikel 12 Artikel 11 Artikel 4
Artikel 13 Artikel 12 -
Artikel 14 Artikel 13 -
Artikel 15 Artikel 14 Artikel 5
Artikel 16 Artikel 14 Absatz 4 Artikel 6
Artikel 17 - Artikel 7
Artikel 18 Artikel 15 -
Artikel 19 Artikel 16 -
Artikel 20 Artikel 14 Artikel 8


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