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Durchführungsverordnung (EU) 2026/344 der Kommission vom 6. Oktober 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch
(ABl. L 2026/344 vom 17.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...
VO (EU) 2026/343 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 90a Absatz 6 Buchstaben b und c und Artikel 91 Unterabsatz 1 Buchstaben b, d, f und g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wurde die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 2 aufgehoben und ersetzt. Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und überträgt der Kommission die Befugnis, in diesem Bereich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes im neuen Rechtsrahmen sicherzustellen, müssen bestimmte Vorschriften im Wege solcher Rechtsakte erlassen werden. Diese Rechtsakte sollten die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission 3 ersetzen, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 4 aufgehoben wird. Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung sind im Sinne der Entsprechungstabelle in Anhang XII der genannten Delegierten Verordnung zu verstehen.
(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung, namentlich hinsichtlich der Überwachung ihrer Einhaltung und ihrer Durchsetzung, sollten unionsweit einheitlich angewandt werden. Auch die entsprechenden Durchführungsvorschriften sollten einheitlich sein. So ist es angezeigt, gemeinsame Vorschriften für Stichprobenverfahren und Toleranzen festzulegen.
(3) Um das reibungslose Funktionieren des Geflügelfleischmarktes zu gewährleisten, müssen gemeinsame Vorschriften für die Kontrollen festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten durchführen sollten, um die Einhaltung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch zu überprüfen.
(4) Damit die Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch einheitlich angewandt werden, sollte der Begriff "Los" für den Sektor Geflügelfleisch definiert werden.
(5) Zur Vermeidung von Verbrauchertäuschungen und angesichts der wirtschaftlichen und technologischen Entwicklungen im Bereich der Geflügelfleischerzeugung sollten der maximale Wassergehalt von Geflügelfleisch und ein Kontrollsystem sowohl in den Schlachthöfen als auch auf allen Vermarktungsstufen festgelegt werden, wobei der Grundsatz des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt zu achten ist.
(6) Um die Einhaltung der Vermarktungsnormen sicherzustellen, müssen Bestimmungen festgelegt werden, welche Folgen eine Kontrolle hat, bei der eine unzulässige, dieser Verordnung nicht genügende Lieferung von Erzeugnissen festgestellt wird. Es sollte ein Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit Sendungen im Binnenmarkt eingeführt werden, das die Zusammenarbeit der nationalen Behörden mit der Kommission bei der Durchführung von Kontrollen vor Ort einschließt.
(7) Um das reibungslose Funktionieren des Marktes zu gewährleisten, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten den Wassergehalt von gefrorenem und tiefgefrorenem Geflügel kontrollieren. Damit diese Verordnung einheitlich angewandt wird, sollte vorgesehen werden, dass die Mitgliedstaaten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Kontrollen informieren.
(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält gemeinsame Vorschriften für die Durchführung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343, und zwar insbesondere in Bezug auf:
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 gelten auch für die vorliegende Verordnung.
Artikel 3 Kontrolle der anatomischen Konformität
(1) Lose von Geflügelfleisch werden regelmäßig in angemessenen, risikoabhängig festgesetzten Abständen daraufhin kontrolliert, ob sie den Artikeln 2, 4 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 entsprechen. Entscheidungen, dass Verstöße gegen diesen Artikel vorliegen, können nur für das gesamte kontrollierte Los getroffen werden.
Für die Zwecke dieser Verordnung besteht ein Los aus mindestens 100 Einheiten Geflügelfleisch derselben Art und desselben Zuschnitts, derselben Handelsklasse und Herstellung, aus demselben Schlachthof oder Zerlegungsbetrieb ein und desselben Standorts, das kontrolliert werden soll.
(2) Aus jedem Los von Erzeugnissen gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343, das in Schlachthöfen, in Zerlegungsbetrieben, in Groß und Einzelhandelslagerhäusern oder jeder anderen Stufe der Vermarktung, einschließlich beim Transport bzw. - im Falle der Einfuhr aus Drittländern - bei der Zollabfertigung, geprüft werden soll, wird eine Zufallsstichprobe entnommen. Der Stichprobenumfang und die tolerierbare Anzahl nicht konformer Einheiten in Abhängigkeit von der Größe des Loses stellen sich wie folgt dar:
| Größe des Loses | Stichprobenumfang | Tolerierbare Anzahl nicht konformer Einheiten | |
| Insgesamt | Einhaltung von Artikel 2 Nummern 1 1 und 3 sowie Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 | ||
| 1 | 2 | 3 | 4 |
| 100 bis 500 | 30 | 5 | 2 |
| 501 bis 3.200 | 50 | 7 | 3 |
| > 3.200 | 80 | 10 | 4 |
| 1) Toleranz innerhalb der einzelnen in Artikel 2 Nummer 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/33 genannten Arten, nicht artenübergreifend. | |||
(3) In Spalte 3 der Tabelle in Absatz 2 ist die insgesamt tolerierbare Anzahl nicht konformer Einheiten innerhalb eines Loses angegeben.
Die Anzahl nicht konformer Einheiten, die Artikel 2 Nummern 1 und 3 oder Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 nicht entsprechen, darf hingegen die in Spalte 4 der Tabelle angegebenen Werte nicht überschreiten.
Bei Erzeugnissen gemäß Artikel 2 Nummer 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 darf ein Los keine nicht konformen Einheiten enthalten, es sei denn, das Gewicht beträgt bei Entenlebern mindestens 240 g und bei Gänselebern mindestens 385 g.
(4) Bei Geflügelfleisch der Handelsklasse B ist die tolerierbare Anzahl nicht konformer Einheiten je Los doppelt so hoch.
(5) Wird das kontrollierte Los als nicht konform angesehen, so verbietet die Kontrollstelle die Vermarktung bzw. die Einfuhr aus einem Drittland so lange, bis nachgewiesen wurde, dass alle nicht konformen Einheiten entfernt wurden und das Los somit den Artikeln 2 und 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 entspricht.
Artikel 4 Kontrollen fakultativer vorbehaltener Angaben
(1) Lebensmittelunternehmer, die Erzeugnisse mit Angaben gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 vermarkten, müssen dafür registriert sein.
(2) Die Einhaltung der Artikel 10 und 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 wird in angemessenen, risikoabhängig festgesetzten Abständen überprüft
(3) Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mit geeigneten technischen Mitteln, einschließlich der Veröffentlichung im Internet, das aktualisierte Verzeichnis der zugelassenen Lebensmittelunternehmer gemäß Absatz 1, aus dem Name, Anschrift und Kennnummer jedes Unternehmers ersichtlich sind.
Artikel 5 Analyse des technisch unvermeidbaren Wassergehalts in Hähnchenschlachtkörpern
(1) Das Verfahren zur Analyse des technisch unvermeidbaren Wassergehalts gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 ist in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt (im Folgenden "chemischer Test").
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Schlachthöfe alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 einzuhalten, und sorgen insbesondere dafür, dass
Artikel 6 Kontrolle der Wasseraufnahme und des Gesamtwassergehalts von Hähnchenschlachtkörpern
(1) In den Schlachthöfen werden im Einklang mit Anhang III regelmäßige Kontrollen der Wasseraufnahme durchgeführt, wobei die Kontrollhäufigkeit auf der Grundlage von Verfahren festgelegt wird, die den HACCP-Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 entsprechen.
Ergeben diese Kontrollen, dass die aufgenommene Wassermenge die in Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 festgelegten Obergrenzen überschreitet, nimmt der Schlachthof unverzüglich die erforderlichen technischen Anpassungen vor.
(2) Die zuständigen Behörden führen regelmäßig in angemessenen, risikoabhängig festgesetzten Abständen anhand von Stichproben gefrorener und tiefgefrorener Hähnchenschlachtkörper aus jedem Schlachthof Kontrollen des Wassergehalts nach dem Analyseverfahren gemäß Artikel 5 Absatz 1 durch. Hiervon ausgenommen sind Schlachtkörper, für die bei der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(3) Liegt das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 2 über den in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 angegebenen Werten, kann der betreffende Schlachthof beantragen, dass eine Gegenanalyse eines Loses im Referenzlaboratorium des Mitgliedstaats nach einem von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats zu wählenden Verfahren durchgeführt wird. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen.
(4) Wird im Rahmen einer solchen Gegenanalyse festgestellt, dass das betreffende Los der vorliegenden Verordnung nicht entspricht, so verbleibt es unter der Aufsicht der zuständigen Behörde, bis es gemäß den Bestimmungen der Absätze 5 und 6 abgefertigt oder anderweitig beseitigt wird.
(5) Wird der zuständigen Behörde jedoch bescheinigt, dass das in Absatz 4 genannte Los zur Ausfuhr bestimmt ist, so ergreift die Behörde alle erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das betreffende Los in der Union vermarktet wird.
(6) Die zuständige Behörde kann die Vermarktung des Loses in der Union zulassen, wenn Artikel 14 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 eingehalten wird.
(7) Die Absätze 2, 3 und 4 gelten sinngemäß für eingeführte gefrorene und tiefgefrorene Hähnchenschlachtkörper zum Zeitpunkt der Zollabfertigung.
Artikel 7 Zusammenarbeit und Unterstützung bei der Kontrolle des Wassergehalts
(1) Besteht Grund zur Annahme von Unregelmäßigkeiten, so kann der Bestimmungsmitgliedstaat nichtdiskriminierende Stichprobenkontrollen durchführen, um zu prüfen, ob das betreffende Los von gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchenschlachtkörpern den Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 entspricht.
(2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen am Bestimmungsort der Waren oder an einem anderen geeigneten Ort, wobei im letztgenannten Fall darauf zu achten ist, dass der Ort nicht an der Grenze liegt, dass möglichst wenig vom Transportweg der Ware abgewichen wird und dass die Waren nach der Probenahme wie vorgesehen zu ihrem Bestimmungsort gebracht werden können. Die betreffenden Erzeugnisse dürfen jedoch erst dann an den Endverbraucher verkauft werden, wenn die Kontrollen ergeben haben, dass Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 eingehalten wird.
Die Kontrollen sind möglichst rasch durchzuführen, damit die Vermarktung der Erzeugnisse nicht unangemessen verzögert wird bzw. es nicht zu Verzögerungen kommt, die zu einer Qualitätsminderung der Erzeugnisse führen.
Die Ergebnisse der Kontrollen, die daraufhin getroffenen Entscheidungen und die Gründe dafür sind dem Versender und dem Empfänger bzw. deren Vertretern innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Probenahme mitzuteilen. Die von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats getroffenen Entscheidungen müssen der zuständigen Behörde des Versandmitgliedstaats zusammen mit einer entsprechenden Begründung mitgeteilt werden.
Auf Antrag müssen die Entscheidungen und die entsprechende Begründung dem Versender oder dessen Vertreter schriftlich mitgeteilt werden; ihnen muss eine Belehrung darüber beigefügt sein, welche Rechtsbehelfe das im Bestimmungsmitgliedstaat geltende Recht vorsieht und nach welchem Verfahren und innerhalb welcher Frist sie eingelegt werden können.
(3) Liegt das Ergebnis der Kontrollen gemäß Absatz 1 über den in Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 angegebenen Werten, kann der Besitzer des betreffenden Loses beantragen, dass in einem der Referenzlaboratorien der Mitgliedstaaten, das in dem von der Kommission auf der Europa-Website veröffentlichten Verzeichnis enthalten ist, eine Gegenanalyse nach demselben Verfahren durchgeführt wird, das für die ursprüngliche Kontrolle angewandt wurde. Die Kosten dieser Gegenanalyse sind vom Besitzer des Loses zu tragen. Die Aufgaben der Referenzlaboratorien sind in Anhang IV der vorliegenden Verordnung aufgeführt.
(4) Stellt sich bei einer Kontrolle gemäß den Absätzen 1 und 2 und gegebenenfalls nach einer Gegenanalyse heraus, dass die gefrorenen oder tiefgefrorenen Hähnchenschlachtkörper den Bestimmungen des Artikels 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 nicht entsprechen, so wendet die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Verfahren gemäß Artikel 6 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung an.
(5) In den Fällen gemäß den Absätzen 3 und 4 setzt sich die zuständige Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats unverzüglich mit den zuständigen Behörden des Versandmitgliedstaats in Verbindung. Diese ergreifen die erforderlichen Maßnahmen und teilen der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Art der vorgenommenen Kontrollen, die getroffenen Entscheidungen und die Gründe für diese Entscheidungen mit.
Ergeben die Kontrollen gemäß den Absätzen 1 und 3 wiederholt Unregelmäßigkeiten oder werden nach Auffassung des Versandmitgliedstaats Kontrollen ohne hinreichende Begründung durchgeführt, so unterrichten die zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten die Kommission hierüber.
Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch kann die Kommission von sich aus oder auf Antrag der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats
Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten ihre Feststellungen mit. Die Mitgliedstaaten, auf deren Gebiet eine Überprüfung stattfindet, lassen den Kommissionsbediensteten jegliche zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche Unterstützung zukommen.
Solange die Feststellungen der Kommission nicht vorliegen, führt der Versandmitgliedstaat auf Verlangen des Bestimmungsmitgliedstaats häufigere Kontrollen bei Erzeugnissen aus dem betreffenden Betrieb durch.
Werden diese Maßnahmen infolge wiederholter Unregelmäßigkeiten in einem Betrieb ergriffen, so gehen die Kosten für die Anwendung der Maßnahmen gemäß Unterabsatz 3 Buchstaben a und b zulasten des betreffenden Betriebs.
Artikel 8 Kontrolle der Wasseraufnahme und des Gesamtwassergehalts von Geflügelteilstücken
(1) Das Analyseverfahren gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 ist in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt (im Folgenden "chemischer Test").
(2) Die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden tragen dafür Sorge, dass die Schlachthöfe und Zerlegungsbetriebe - unabhängig davon, ob diese eine räumliche Einheit mit Schlachthöfen bilden - alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Bestimmungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 einzuhalten, und sorgen insbesondere dafür, dass
(3) Die in Absatz 1 genannten Kontrollen des Wassergehalts werden im Einklang mit Anhang II durchgeführt, und zwar in angemessenen, risikoabhängig festgesetzten Abständen anhand von Stichproben gefrorener und tiefgefrorener Geflügelteilstücke aus jedem Zerlegungsbetrieb, der solche Teilstücke herstellt. Hiervon ausgenommen sind Geflügelteilstücke, für die bei der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass sie ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.
(4) Artikel 6 Absätze 2 bis 5 und Artikel 7 gelten sinngemäß für Geflügelteilstücke gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343.
Artikel 9 Mitteilungen
Die Übermittlung der in dieser Verordnung genannten Angaben an die Kommission erfolgt nach der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission 6 und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission 7.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Oktober 2025
2) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse ( Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2007/1234/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.06.2008 S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/543/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2026/343 der Kommission vom 6. Oktober 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission (ABl. L, 2026/343, 17.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2026/343/oj).
5) Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.04.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/852/oj).
6) Delegierte Verordnung (EU) 2017/1183 der Kommission vom 20. April 2017 zur Ergänzung der Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 100, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/1183/oj).
7) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 der Kommission vom 20. April 2017 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1307/2013 und (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Übermittlung von Informationen und Dokumenten an die Kommission und zur Änderung und Aufhebung mehrerer Verordnungen der Kommission (ABl. L 171 vom 04.07.2017 S. 113, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/1185/oj).
| Ermittlung des Gesamtwassergehalts von Hähnchen gemäß Artikel 5 Absatz 1 (Chemischer Test) | Anhang I |
1. Zweck und Anwendungsbereich
Dieses Verfahren zur Bestimmung des Gesamtwassergehalts gefrorener und tiefgefrorener Hähnchen beinhaltet die Ermittlung des Wasser- und des Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelschlachtkörper. Der ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem einschlägigen Grenzwert nach der Formel gemäß Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 verglichen, um festzustellen, ob bei der Verarbeitung zu viel Wasser aufgenommen wurde oder nicht. Vermutet die die Analyse vornehmende Person, dass Stoffe vorhanden sind, die das Testergebnis beeinflussen könnten, so trifft sie die erforderlichen Vorkehrungen.
2. Begriffsbestimmungen
"Schlachtkörper": der Geflügelschlachtkörper mit Knochen, Knorpel und eventuell beigefügten Schlachtnebenprodukten;"Schlachtnebenprodukte": Leber, Herz, Muskelmagen und Eileiter, Eidotter sowie Eier (mit oder ohne Schale) von ausgemerzten Hennen im Schlachthof.
3. Prinzip
Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Organisation für Normung) oder nach anderen vom Rat der Europäischen Union genehmigten Analyseverfahren bestimmt.
Der maximale Gesamtwassergehalt des Schlachtkörpers wird vom Proteingehalt des Schlachtkörpers abgeleitet, der zum natürlichen Wassergehalt ins Verhältnis gesetzt werden kann.
4. Geräte und Reagenzien
4.1. Waage für die Gewichtsmessung der Schlachtkörper und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm.
4.2. Hackbeil oder Säge für Fleisch, mit denen der Schlachtkörper in Stücke zerlegt wird, die in das Zerkleinerungsgerät eingeführt werden können.
4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät, mit denen ganze Stücke von gefrorenem oder tiefgefrorenem Geflügel homogenisiert werden können.
| Anmerkung: | Es wird kein bestimmtes Zerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät muss leistungsstark genug sein, um gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch sowie Knochen zerkleinern zu können, bis eine homogene Mischung entsteht, die dem Mischergebnis eines Zerkleinerungsgeräts mit einer 4-mm-Lochscheibe entspricht. |
4.4. Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts.
4.5. Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.
5. Verfahren
5.1. Der zu überprüfenden Geflügelmenge sieben beliebige Schlachtkörper entnehmen und in gefrorenem Zustand halten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.
Die Analyse entweder an allen sieben Schlachtkörpern einzeln oder an einer aus den sieben Schlachtkörpern bestehenden Sammelprobe vornehmen.
5.2. Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entnahme der Schlachtkörper aus dem Tiefkühlgerät beginnen.
5.5. Der homogenen Mischung eine Probe entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt "a %" bestimmen.
5.6. Der homogenen Mischung eine weitere Probe entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt "b %" errechnen.
6. Errechnung der Ergebnisse
6.2. Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W7 und RP7 jeweils durch 7 geteilt werden.
6.3. Der nach diesem Verfahren ermittelte theoretische natürliche Wassergehalt in Gramm kann nach folgender Formel berechnet werden:
Hähnchen: 3,53 × RPA + 23.
| Ermittlung des Gesamtwassergehalts von Geflügelteilstücken gemäß Artikel 8 Absatz 1 (Chemischer Test) | Anhang II |
1. Zweck und Anwendungsbereich
Das Verfahren zur Bestimmung des Gesamtwassergehalts bestimmter Geflügelteilstücke beinhaltet die Messung des Wasser- und des Proteingehalts von Proben homogenisierter Geflügelteilstücke. Der ermittelte Gesamtwassergehalt wird mit dem einschlägigen Grenzwert nach der Formel gemäß Anhang VIII der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 verglichen, um festzustellen, ob bei der Verarbeitung zu viel Wasser aufgenommen wurde oder nicht. Vermutet die die Analyse vornehmende Person, dass Stoffe vorhanden sind, die das Testergebnis beeinflussen könnten, so trifft sie die erforderlichen Vorkehrungen.
2. Definitionen und Probenahmeverfahren
Die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 Nummer 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2026/343 gelten für die in Artikel 14 Absatz 2 der genannten Delegierten Verordnung aufgeführten Geflügelteilstücke. Der Stichproben müssen bei den verschiedenen Geflügelfleischarten folgenden Umfang aufweisen:
Bei unverpackten gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen (nicht einzeln verpackte Teilstücke) müssen die Großpackungen, aus denen die Proben entnommen werden, bei einer Temperatur von 0 °C aufbewahrt werden, bis einzelne Teilstücke entfernt werden können.
3. Prinzip
Wasser- und Proteingehalt werden nach anerkannten ISO-Methoden (Internationale Organisation für Normung) oder nach anderen vom Rat der Europäischen Union genehmigten Analyseverfahren bestimmt.
Der höchstzulässige Gesamtwassergehalt der Geflügelteilstücke wird anhand des Proteingehalts der Teilstücke errechnet, der zu dem physiologischen Wassergehalt in Beziehung gesetzt werden kann.
4. Geräte und Reagenzien
4.1. Waage für die Gewichtsmessung der Teilstücke und ihrer Umhüllungen mit einer Mindestgenauigkeit von 1 Gramm.
4.2. Hackbeil oder Säge zum Zerlegen der Teilstücke in zerkleinerungsgerechte Portionen.
4.3. Hochleistungszerkleinerungs- und -mischgerät zur Homogenisierung von Geflügelteilstücken oder Portionen davon.
| Anmerkung: | Es wird kein bestimmtes Zerkleinerungsgerät empfohlen. Das verwendete Gerät muss leistungsstark genug sein, um gefrorenes oder tiefgefrorenes Fleisch sowie Knochen zerkleinern zu können, bis eine homogene Mischung entsteht, die dem Mischergebnis eines Zerkleinerungsgeräts mit einer 4-mm-Lochscheibe entspricht. |
4.4. Gerät gemäß ISO-Norm 1442 zur Bestimmung des Wassergehalts.
4.5. Gerät gemäß ISO-Norm 937 zur Bestimmung des Proteingehalts.
5. Verfahren
5.1. Aus der zu kontrollierenden Menge Geflügelteilstücke nach dem Zufallsprinzip fünf Teilstücke auswählen und gekühlt bzw. gefroren halten, bis mit der Analyse gemäß den Nummern 5.2 bis 5.6 begonnen wird.
Proben von unverpackten gefrorenen oder tiefgefrorenen Erzeugnissen gemäß Nummer 2 müssen bei 0 °C aufbewahrt werden, bis die Analyse beginnt.
Die Analyse entweder an allen fünf Teilstücken einzeln oder an einer aus den fünf Teilstücken bestehenden Sammelprobe vornehmen.
5.2. Mit der Vorbereitung innerhalb einer Stunde nach Entfernung der Teilstücke aus dem Kühl- oder Gefrierschrank beginnen.
Beide Proben gemäß den Nummern 5.5 und 5.6 analysieren.
5.5. Der homogenen Mischung eine Probe entnehmen und nach der ISO-Norm 1442 unverzüglich den Wassergehalt "a %" bestimmen.
5.6. Der homogenen Mischung eine weitere Probe entnehmen und nach der ISO-Norm 937 unverzüglich den Stickstoffgehalt bestimmen. Aus dem Stickstoffgehalt durch Multiplikation mit 6,25 den Rohproteingehalt "b %" errechnen.
6. Errechnung der Ergebnisse
6.2. Das durchschnittliche Wassergewicht (WA) und das durchschnittliche Proteingewicht (RPA) errechnen, indem W5 und RP5 jeweils durch fünf geteilt werden.
6.3. Das nach diesem Verfahren ermittelte physiologische W/RP-Verhältnis beträgt:
Hähnchenbrustfilet: 3,19 ± 0,12;
Hähnchenschenkel und Hähnchenhinterviertel: 3,78 ± 0,19;
Putenbrustfilet: 3,05 ± 0,15;
Putenschenkel: 3,58 ± 0,15;
entbeintes Fleisch von Putenschenkeln: 3,65 ± 0,17.
| Kontrolle der Wasseraufnahme im Produktionsbetrieb gemäß Artikel 6 Absatz 1 (Test im Betrieb) | Anhang III |
1. Unmittelbar nach dem Ausnehmen und dem Entfernen der Schlachtnebenprodukte und des Fetts und vor dem ersten nachfolgenden Waschen 25 beliebige Schlachtkörper vom Schlachtband nehmen.
2. Gegebenenfalls den Hals durchtrennen, wobei die Haut des Halses mit dem Schlachtkörper verbunden bleibt.
3. Jeden Schlachtkörper einzeln kennzeichnen und wiegen. Gewicht auf das nächste Gramm runden und vermerken.
4. Die zur Kontrolle bestimmten Schlachtkörper auf das Schlachtband zurückhängen und dann in der üblichen Weise waschen, kühlen, zum Abtropfen bringen usw.
5. Die gekennzeichneten Schlachtkörper am Ende des Abtropfbandes einsammeln; sie dürfen nicht länger abtropfen als das übrige Geflügel des Loses, aus dem die Probe stammt.
6. Die ersten 20 eingesammelten Schlachtkörper (von den im vorherigen Schritt gekennzeichneten Schlachtkörpern) stellen die Probe dar. Der Test ist ungültig, wenn weniger als 20 gekennzeichnete Schlachtkörper eingesammelt werden. Die eingesammelten Schlachtkörper erneut wiegen. Ihr jeweils auf das nächste Gramm gerundetes Gewicht neben dem beim ersten Wiegen festgestellten Gewicht vermerken.
7. Kennzeichnung von den zur Probe gehörenden Schlachtkörpern entfernen, die sodann in der üblichen Weise verpackt werden.
8. Zur Ermittlung der Wasseraufnahme das vor dem Waschen berechnete Gesamtgewicht dieser Schlachtkörper von dem nach dem Waschen, Kühlen und Abtropfen berechneten Gesamtgewicht dieser Schlachtkörper abziehen, die Differenz durch das ursprüngliche Gewicht dividieren und mit 100 multiplizieren.
9. Anstelle des manuellen Wiegens gemäß den Nummern 1 bis 8 dürfen für die Bestimmung des Prozentsatzes der Wasseraufnahme bei derselben Anzahl Schlachtkörper und nach denselben Grundsätzen automatische Wiegeketten eingesetzt werden, sofern sie von der zuständigen Behörde für diesen Zweck vorher zugelassen wurden.
| Aufgaben der nationalen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 7 Absatz 3 | Anhang IV |
Die nationalen Referenzlaboratorien haben folgende Aufgaben:
| ENDE | |