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Delegierte Verordnung (EU) 2026/346 der Kommission vom 16. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der finanziellen Unterstützung für die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS)

(ABl. L 2026/346 vom 30.04.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2018/1240


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 1, insbesondere auf Artikel 85 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1240 wurde das Europäische Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) eingerichtet, das für von der Visumpflicht befreite Drittstaatsangehörige gilt, die die Außengrenzen der Mitgliedstaaten überschreiten möchten.

(2) Die Betriebs- und Instandhaltungskosten des ETIAS sind durch Einnahmen aus den von den Antragstellern entrichteten Reisegenehmigungsgebühren zu decken. Nach Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 beinhalten die Kosten für den Betrieb des ETIAS auch die finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten zur Deckung ihrer Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS.

(3) Diese finanzielle Unterstützung für die Mitgliedstaaten ist aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "Instrument") bereitzustellen.

(4) Das Instrument soll zu dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen, eine wirksame europäische integrierte Grenzverwaltung an den Außengrenzen zu unterstützen, indem schwerpunktmäßig die in Anhang II der genannten Verordnung aufgeführten Durchführungsmaßnahmen gefördert werden. Zu diesen Durchführungsmaßnahmen gehören gemäß Anhang II Nummer 1 Buchstabe e der genannten Verordnung die Einrichtung, der Betrieb und die Wartung der IT-Großsysteme im Bereich Grenzverwaltung, insbesondere des ETIAS. Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2021/1148 kann der Beitrag aus dem Unionshaushalt zur Deckung der Ausgaben der Mitgliedstaaten für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen zur Umsetzung des ETIAS im Einklang mit Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 auf 100 % der förderfähigen Gesamtausgaben angehoben werden.

(5) Da die Kosten für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen nicht im Voraus bestimmt werden können, ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass die finanzielle Unterstützung gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 innerhalb der festgelegten Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung für das erste, das zweite und jedes folgende Betriebsjahr des ETIAS zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt werden sollte. Eine solche Aufteilung der finanziellen Unterstützung würde den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirtschaftliche Haushaltsführung und eine wirksame Durchführung Rechtssicherheit in Bezug auf den ihnen zustehenden Betrag bieten.

(6) Die Aufteilung der finanziellen Unterstützung gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung wurde mit den Mitgliedstaaten im Rahmen der Expertengruppe "Informationssysteme für Grenzen und Sicherheit" erörtert.

(7) Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft 3.

(8) Da die Verordnung (EU) 2018/1240 den Schengen-Besitzstand ergänzt, hat Dänemark gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks seinen Beschluss mitgeteilt, die Verordnung (EU) 2018/1240 in nationales Recht umzusetzen. Dänemark ist daher durch die vorliegende Verordnung gebunden.

(9) Diese Verordnung stellt keine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates 4 beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(10) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden genannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 5 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.

(11) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/149/JI des Rates 9 genannten Bereich gehören.

(12) Für Liechtenstein stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 10 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstabe A des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/350/EU des Rates 11 und mit Artikel 3 des Beschlusses 2011/349/EU des Rates 12 genannten Bereich gehören.

(13) Diese Verordnung stellt einen auf dem Schengen-Besitzstand aufbauenden oder anderweitig damit zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2003 und des Artikels 4 Absatz 1 der Beitrittsakte von 2005 dar

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Finanzielle Unterstützung für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen

Die finanzielle Unterstützung zur Deckung der Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 wird unter Berücksichtigung der im Anhang der vorliegenden Verordnung festgelegten Höchstbeträge zu gleichen Teilen auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt, die sich an dem mit der Verordnung (EU) 2021/1148 geschaffenen Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik beteiligen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 16. Februar 2026

1) ABl. L 236 vom 19.09.2018 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1240/oj.

2) Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/1148/oj).

3) Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.01.2020 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign).

4) Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 07.03.2002 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/192/oj).

5) ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 36, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/1999/439(1)/oj.

6) Beschluss 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 176 vom 10.07.1999 S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/437/oj).

7) ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2008/178(1)/oj.

8) Beschluss 2008/146/EG des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Gemeinschaft - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/146/oj).

9) Beschluss 2008/149/JI des Rates vom 28. Januar 2008 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands (ABl. L 53 vom 27.02.2008 S. 50, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2008/149/oj).

10) ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/prot/2011/350/oj.

11) Beschluss 2011/350/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands in Bezug auf die Abschaffung der Kontrollen an den Binnengrenzen und den freien Personenverkehr (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/350/oj).

12) Beschluss 2011/349/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss - im Namen der Europäischen Union - des Protokolls zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum Abkommen zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands, insbesondere in Bezug auf die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen und die polizeiliche Zusammenarbeit (ABl. L 160 vom 18.06.2011 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/349/oj).

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Höchstbeträge der finanziellen Unterstützung zur Deckung der Ausgaben für die Anpassung und Automatisierung der Grenzübertrittskontrollen gemäß Artikel 85 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1240 Anhang


Mitgliedstaat/assoziiertes Schengen-Land

Erstes Betriebsjahr des ETIAS
(in EUR)

Zweites Betriebsjahr des ETIAS
(in EUR)

Jedes folgende Betriebsjahr des ETIAS
(in EUR)

AT 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
BE 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
BG 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
CH 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
CY 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
CZ 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
DE 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
DK 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
EE 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
EL 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
ES 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
FI 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
FR 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
HR 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
HU 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
IS 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
IT 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
LI 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
LT 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
LU 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
LV 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
MT 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
NL 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
NO 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
PL 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
PT 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
RO 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
SE 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
SI 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
SK 500.000,00 833.333,33 1.666.666,67
Insgesamt 15.000.000,00 25.000.000,00 50.000.000,00


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