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Durchführungsverordnung (EU) 2026/360 der Kommission vom 10. Februar 2026 zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
(ABl. L 2026/360 vom 17.02.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en - zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
Erläuterungen 2019/C 119/01 zur kombinierten Nomenklatur ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um für eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates 2 zu sorgen, ist es notwendig, Maßnahmen in Bezug auf die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.
(2) In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
(3) In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden.
(4) Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden.
(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Februar 2026
2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
| Anhang |
| Warenbeschreibung | Einreihung (KN-Code) | Begründung |
| (1) | (2) | (3) |
| Flüssiges Sauerteig-Anstellgut aus Roggenvollkornmehl in einer Einzelhandelsverpackung von 150 g, bestehend aus:
Es ist dazu bestimmt, mit Mehl, Wasser, Hefe und anderen Zutaten gemischt zu werden, um einen Teig für die Herstellung von Backwaren zu erhalten. | 2106 90 98 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2106, 2106 90 und 2106 90 98. Eine Einreihung in die Position 1901 als Lebensmittelzubereitung aus Mehl ist ausgeschlossen, da der wesentliche Charakter der Zubereitung durch die fermentierenden Mikroorganismen (Milchsäurebakterien und Hefen) und die Gärungsprodukte (Milchsäure, Essigsäure, Ethanol, flüchtige organische Verbindungen usw.) bestimmt wird. Das Mehl spielt als Nährstoffquelle und Träger eine untergeordnete Rolle. In die Position 1901 gehören nur Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage von Mehl, deren wesentlicher Charakter durch diesen Stoff bestimmt wird (siehe auch die Erläuterungen zum Harmonisierten System (HS) zu Position 1901, Teil II, Absatz 1). Eine Einreihung in die Position 2102 als Hefe ist ebenfalls ausgeschlossen, da diese Ware neben Hefe noch andere Mikroorganismen enthält. Eine Einreihung in die Position 3002 als Kultur von Mikroorganismen ist ebenfalls ausgeschlossen, da es sich bei dieser Ware nicht um reine Kulturen von Mikroorganismen im Sinne der Position 3002 handelt. Bei der Ware handelt es sich um eine komplexe Lebensmittelzubereitung auf der Grundlage mehrerer Bestandteile (neben Milchsäurebakterien und Hefe enthält sie auch Mehl, Gärungsprodukte und einen Stabilisator), die zur Herstellung von Lebensmitteln verwendet wird (siehe auch die Erläuterungen zum HS zu Position 2106, Buchstabe B). Folglich ist die Ware als andere Lebensmittelzubereitung, anderweit weder genannt noch inbegriffen, in den KN-Code 2106 90 98 einzureihen. |
| ENDE | |