Verordnung (EU) 2026/384 des Rates vom 17. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe
(ABl. L 2026/384 vom 18.02.2026)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,
gestützt auf den Beschluss (GASP) 2026/383 des Rates vom 17. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe 1,
auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates 2 werden die im Beschluss 2011/101/GASP 3 vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.
(2) Am 17. Februar 2026 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2026/383 angenommen, mit dem die Bestimmungen über das Reiseverbot und das Einfrieren von Vermögenswerten sowie das damit verbundene Verbot der Zurverfügungstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen gestrichen wurden und der Titel des Beschlusses 2011/101/GASP geändert wurde, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Rahmen nur ein Waffenembargo umfasst.
(3) Die im Beschluss 2011/101/GASP vorgesehenen Maßnahmen fallen in den Anwendungsbereich des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Zur Umsetzung des durch den Beschluss (GASP) 2026/383 geänderten Beschlusses 2011/101/GASP ist daher eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um seine einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.
(4) Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Verordnung (EG) Nr. 314/2004 wird wie folgt geändert:
1. Der Titel erhält folgende Fassung:
"Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über ein Waffenembargo angesichts der Lage in Simbabwe".
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Buchstaben b bis e werden gestrichen.
b) Die folgenden Buchstaben werden angefügt:
"f) 'zuständige Behörden' die auf den in Anhang II aufgeführten Websites angegebenen zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten;
g) 'Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen' jede Maßnahme, ungeachtet der gewählten Mittel, bei der die betreffende natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung ihre Eigenmittel oder wirtschaftlichen Ressourcen, einschließlich Zuschüsse, Darlehen, Garantien, Bürgschaften, Anleihen, Akkreditive, Lieferantenkredite, Bestellerkredite, Ein- oder Ausfuhrvorauszahlungen und alle Arten von Versicherungs- und Rückversicherungen, einschließlich Ausfuhrkreditversicherungen, unter Bedingungen oder ohne Bedingungen auszahlt oder sich dazu verpflichtet; die Zahlung sowie die Bedingungen für die Zahlung des vereinbarten Preises für eine Ware oder Dienstleistung im Einklang mit der üblichen Geschäftspraxis stellen keine Bereitstellung von Finanzmitteln oder Finanzhilfen dar;
h) 'Gebiet der Union' die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten, in denen der Vertrag über die Europäische Union (EUV) nach Maßgabe der im EUV festgelegten Bedingungen Anwendung findet, einschließlich ihres Luftraums."
3. Artikel 2 erhält folgende Fassung:
"Artikel 2
(1) Es ist verboten, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union * (im Folgenden 'Gemeinsame Militärgüterliste') aufgeführten Güter und Technologien sowie Feuerwaffen, deren Teile und wesentliche Komponenten und Munition im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ** mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Simbabwe oder zur Verwendung in Simbabwe zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.
(2) Es ist untersagt,
____
*) Letzte Fassung veröffentlicht in ABl. C, C/2025/1499, 6.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1499/oj.
**) Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Umsetzung des Artikels 10 des Protokolls der Vereinten Nationen gegen die unerlaubte Herstellung von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (VN-Feuerwaffenprotokoll) und zur Einführung von Ausfuhrgenehmigungen für Feuerwaffen, deren Teile, Komponenten und Munition sowie von Maßnahmen betreffend deren Einfuhr und Durchfuhr (ABl. L 94 vom 30.03.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/258/oj)."
4. Artikel 3 erhält folgende Fassung:
"Artikel 3
Es ist untersagt,
5. Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 können die in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:
6. Artikel 5 erhält folgende Fassung:
"Artikel 5
Die Artikel 2 und 3 gelten nicht für Schutzkleidung, einschließlich Körperschutzwesten und Militärhelmen, die von Personal der Vereinten Nationen, Personal der Europäischen Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitären Helfern und Entwicklungshilfepersonal und damit verbundenem Personal ausschließlich zur eigenen Verwendung vorübergehend nach Simbabwe ausgeführt wird."
7. Die Artikel 6, 7 und 7a werden gestrichen.
8. In Artikel 8 Absatz 1 erhält Buchstabe a folgende Fassung:
"a) den in Anhang II aufgeführten zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen sie ihren Sitz oder eine Niederlassung haben oder deren Staatsangehörigkeit sie besitzen, unverzüglich alle Informationen vorzulegen, die die Einhaltung dieser Verordnung erleichtern würden, und diese Informationen direkt oder über diese zuständigen Behörden der Kommission zu übermitteln."
10. Artikel 10 erhält folgende Fassung:
"Artikel 10
(1) Die Kommission und die Mitgliedstaaten informieren einander über die nach dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen und tauschen alle ihnen im Zusammenhang mit dieser Verordnung vorliegenden sonstigen sachdienlichen Informationen aus, insbesondere über
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln einander und der Kommission unverzüglich ihnen vorliegende sonstige sachdienliche Informationen, die die wirksame Durchführung dieser Verordnung berühren könnten."
11. Die folgenden Artikel werden eingefügt:
"Artikel 10a
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die in dieser Verordnung genannten zuständigen Behörden und geben sie auf den in Anhang II aufgeführten Websites an. Die Mitgliedstaaten melden der Kommission jede Änderung der Adressen ihrer in Anhang II aufgeführten Websites.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission ihre zuständigen Behörden einschließlich der Kontaktdaten der zuständigen Behörden unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung und melden ihr alle späteren Änderungen der Kontaktdaten der zuständigen Behörden.
(3) Soweit diese Verordnung eine Melde-, Informations- oder sonstige Mitteilungspflicht gegenüber der Kommission vorsieht, werden dazu die Anschrift und die anderen Kontaktdaten verwendet, die in Anhang II angegeben sind.
Die nach dieser Verordnung übermittelten oder entgegengenommenen Informationen dürfen nur für die Zwecke verwendet werden, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden."
12. Artikel 11 erhält folgende Fassung:
"Artikel 11
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, Anhang II auf Grundlage der von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen zu ändern."
13. Artikel 11a wird gestrichen.
14. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12
(1) Die Mitgliedstaaten erlassen Vorschriften über Sanktionen, gegebenenfalls auch strafrechtliche Sanktionen, die bei Verstößen gegen diese Verordnung zu verhängen sind, und treffen alle für die Anwendung der Vorschriften über Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten ergreifen ferner geeignete Maßnahmen, um die Einziehung der Erträge aus solchen Verstößen zu ermöglichen.
(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission unverzüglich nach Inkrafttreten dieser Verordnung die in Absatz 1 genannten Vorschriften und melden ihr alle späteren Änderungen dieser Vorschriften."
15. Artikel 13 erhält folgende Fassung:
"Artikel 13
Diese Verordnung gilt
16. Der Titel von Anhang II erhält folgende Fassung:
"Websites mit Informationen über die in den Artikeln 4 und 8 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission".
17. Anhang III wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2026.
2) Verordnung (EG) Nr. 314/2004 des Rates vom 19. Februar 2004 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 55 vom 24.02.2004 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/314/oj).
3) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2011/101(1)/oj).
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