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Durchführungsverordnung (EU) 2026/386 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von Pulver aus entfetteten Rapssamen als neuartiges Lebensmittel und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/386 vom 23.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mittels der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt.

(3) Am 19. August 2022 stellte das Unternehmen NapiFeryn BioTech Sp. z o.o. (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Genehmigung des Inverkehrbringens von Rapssamenproteinfaser-Konzentrat als neuartiges Lebensmittel in der Union. Der Antragsteller beantragte die Genehmigung der Verwendung von Rapssamenproteinfaser-Konzentrat als Lebensmittelzutat in einer Reihe von Lebensmittelerzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 für die allgemeine Bevölkerung ab 10 Jahren sowie in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 für die allgemeine Bevölkerung ab 10 Jahren.

(4) In Bezug auf die Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels in Nahrungsergänzungsmitteln hatte der Antragsteller ursprünglich eine Höchstaufnahmemenge von 30 g/Tag vorgeschlagen, sich dann aber bereit erklärt, diese auf 10 g/Tag zu senken, weil es sich bei dem Stoff um unverdauliche Kohlenhydrate handelt.

(5) Am 19. August 2022 beantragte der Antragsteller bei der Kommission ferner den Schutz eigentumsrechtlich geschützter und zur Stützung des Antrags vorgelegter wissenschaftlicher Studien und Daten; im Einzelnen handelt es sich dabei um den Herstellungsprozess (Plan für die Gefahrenanalyse und die kritischen Kontrollpunkte 5, Daten zu den Analyseberichten 6, Schritte bei der Herstellung 7, Zertifikat über die gute Herstellungspraxis 8, Daten zur Zusammensetzung (Analyse auf Protein, Fett, Asche, Feuchtigkeit und Fasern, Aminosäuren, Glucosinolate, Schwermetalle, Pestizide, Phytat, Erucasäure, Gesamtballaststoffe, unlösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit niedriger Molmasse, neutrale Detergenzienfasern, Säure-Detergenzienfasern, Säure-Detergenzien-Lignin, die Trypsin-Inhibitor-Aktivität, die mikrobielle Reinheit, Lösungsmittelreste, Natriumbenzoat und Schwefeldioxid sowie Phenolverbindungen, Daten aus den Analyseberichten zum neuartigen Lebensmittel, Daten zu den internen Analysemethoden, Stabilitätsdaten des neuartigen Lebensmittels und Analyseprotokoll 9, Studie zur Verdaulichkeit des neuartigen Lebensmittels und analytische Studie 10, Bericht der Auftragsforschungseinrichtung 11, Daten aus dem Analysebericht zu Aluminium, Phosphan, Rohmaterialien und der Wasseraktivität 12, Daten aus dem Analysebericht zu Sinapin und Tanninen 13, die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Verwendungsmengen, die voraussichtliche Aufnahme (Rohdaten zur Exposition über die Ernährung) 14, die ernährungsphysiologischen Angaben (eine Natriumdocecylsulfat-Polyacrylamid-Gel-Elektrophorese 15, ein Bericht über den Index der verdaulichen essenziellen Aminosäuren 16, Rohdaten 17, die toxikologischen Angaben 18, die Allergenität 19, die Geschichte der Verwendung 20 sowie zusätzliche Angaben 21.

(6) Am 26. Mai 2023 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 um eine Bewertung von Rapssamenproteinfaser-Konzentrat als neuartiges Lebensmittel.

(7) Am 27. August 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten zur Sicherheit von Rapssamenproteinfaser-Konzentrat als neuartiges Lebensmittel 22 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(8) Die Behörde gelangte in ihrem wissenschaftlichen Gutachten zu dem Schluss, dass Rapssamenproteinfaser-Konzentrat unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen sicher ist, sofern Personen über 10 Jahren an ein und demselben Tag nicht das neuartige Lebensmittel enthaltende Lebensmittel und das neuartige Lebensmittel enthaltende Nahrungsergänzungsmittel verzehren. Daher bietet dieses wissenschaftliche Gutachten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Rapssamenproteinfaser-Konzentrat bei Verwendung unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen die Bedingungen für sein Inverkehrbringen gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllt.

(9) Die Behörde erklärte ferner in ihrem wissenschaftlichen Gutachten, dass ihre Schlussfolgerung zur Sicherheit des neuartigen Lebensmittels auf den folgenden Daten beruhte, die zur Stützung des technischen Dossiers vorgelegt worden waren und ohne die sie das neuartige Lebensmittel nicht hätte bewerten und nicht zu ihrer Schlussfolgerung hätte gelangen können: Herstellungsprozess (Plan für die Gefahrenanalyse und die kritischen Kontrollpunkte und Schritte bei der Herstellung), Daten zur Zusammensetzung (Analyse auf Protein, Fett, Asche, Feuchtigkeit und Fasern, Aminosäuren, Glucosinolate, Schwermetalle, Pestizide, Phytat, Erucasäure, Gesamtballaststoffe, unlösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit niedriger Molmasse, neutrale Detergenzienfasern, Säure-Detergenzienfasern, Säure-Detergenzien-Lignin, Trypsin-Inhibitor-Aktivität, mikrobielle Reinheit, Lösungsmittelreste, Natriumbenzoat und Schwefeldioxid sowie Phenolverbindungen, Daten aus den Analyseberichten zum neuartigen Lebensmittel, Daten zu den internen Analysemethoden, Stabilitätsdaten des neuartigen Lebensmittels und Analyseprotokoll, Daten aus dem Analysebericht zu Aluminium, Phosphan und der Wasseraktivität, Daten aus dem Analysebericht zu Sinapin und Tanninen), vorgeschlagene Verwendungszwecke und Verwendungsmengen sowie voraussichtliche Aufnahme (Rohdaten zur Exposition über die Ernährung), ernährungsphysiologische Angaben (Bericht über den Index der verdaulichen essenziellen Aminosäuren), toxikologische Angaben, Allergenität sowie zusätzliche Angaben.

(10) Der Antragsteller hat erklärt, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentumsrechte an den wissenschaftlichen Studien und Daten sowie das ausschließliche Recht auf deren Nutzung hielt.

(11) Die Kommission hat alle vom Antragsteller vorgelegten Informationen bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieser die Erfüllung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 festgelegten Anforderungen hinreichend belegt hat. Daher sollten die zur Stützung des technischen Dossiers vorgelegten wissenschaftlichen Studien und Daten, und zwar der Herstellungsprozess (Plan für die Gefahrenanalyse und die kritischen Kontrollpunkte und Schritte bei der Herstellung), die Daten zur Zusammensetzung (Analyse auf Protein, Fett, Asche, Feuchtigkeit und Fasern, Aminosäuren, Glucosinolate, Schwermetalle, Pestizide, Phytat, Erucasäure, Gesamtballaststoffe, unlösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit hoher Molmasse, lösliche Ballaststoffe mit niedriger Molmasse, neutrale Detergenzienfasern, Säure-Detergenzienfasern, Säure-Detergenzien-Lignin, die Trypsin-Inhibitor-Aktivität, die mikrobielle Reinheit, Lösungsmittelreste, Natriumbenzoat und Schwefeldioxid sowie Phenolverbindungen, Daten aus den Analyseberichten zum neuartigen Lebensmittel, Daten zu den internen Analysemethoden, Stabilitätsdaten des neuartigen Lebensmittels und Analyseprotokoll, Daten aus dem Analysebericht zu Aluminium, Phosphan und der Wasseraktivität, Daten aus dem Analysebericht zu Sinapin und Tanninen), die vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Verwendungsmengen sowie die voraussichtliche Aufnahme (Rohdaten zur Exposition über die Ernährung), die ernährungsphysiologischen Angaben (Bericht über den Index der verdaulichen essenziellen Aminosäuren), die toxikologischen Angaben, die Allergenität sowie die zusätzlichen Angaben, gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 geschützt werden. Dementsprechend sollte es für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nur dem Antragsteller gestattet sein, Rapssamenproteinfaser-Konzentrat in der Union in Verkehr zu bringen.

(12) Die Beschränkung der Zulassung von Rapssamenproteinfaser-Konzentrat und der Nutzung der in den Antragsunterlagen enthaltenen Daten ausschließlich zugunsten des Antragstellers hindert spätere Antragsteller jedoch nicht daran, eine Genehmigung für das Inverkehrbringen desselben neuartigen Lebensmittels zu beantragen, sofern der Antrag auf rechtmäßig erlangten Informationen zur Stützung einer solchen Zulassung basiert.

(13) Die Bezeichnung "Rapssamenproteinfaser-Konzentrat" entspricht nicht der tatsächlichen Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels, da sein Proteingehalt unter 50 % liegt und nicht nachgewiesen werden konnte, dass der Faserbestandteil der Begriffsbestimmung in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 23 entspricht. Folglich könnten die Verbraucher bei Verwendung der Benennung "Proteinfaser-Konzentrat" in der Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels über seine ernährungsphysiologischen Eigenschaften und seine Zusammensetzung getäuscht werden. Daher sollte die Benennung "Proteinfaser-Konzentrat" durch eine Bezeichnung ersetzt werden, die die tatsächliche Art und Zusammensetzung des neuartigen Lebensmittels widerspiegelt. Der Antragsteller hat die vorgeschlagene Bezeichnung "Pulver aus entfetteten Rapssamen" akzeptiert.

(14) Entsprechend den vom Antragsteller vorgeschlagenen und von der Behörde bewerteten Verwendungsbedingungen für Lebensmittelzutaten und Nahrungsergänzungsmittel, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, sind die Verbraucher durch ein geeignetes Etikett darüber zu informieren, dass Lebensmittelzutaten und Nahrungsergänzungsmittel, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, von Personen über 10 Jahren nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel mit zugesetztem Pulver aus entfetteten Rapssamen verzehrt werden.

(15) Die Behörde vertritt ferner die Auffassung, dass das neuartige Lebensmittel bei Personen mit einer Allergie gegen Rapssamen und aufgrund der Kreuzreaktivität auch bei Personen mit einer Allergie gegen Senf wahrscheinlich allergische Reaktionen auslöst. Daher müssen Kennzeichnungsvorschriften festgelegt werden, damit Personen mit einer Allergie gegen Senf die Möglichkeit haben, auf den Verzehr des neuartigen Lebensmittels zu verzichten.

(16) Der Eintrag für Pulver aus entfetteten Rapssamen als neuartiges Lebensmittel in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel sollte daher die in Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 genannten Informationen enthalten.

(17) Pulver aus entfetteten Rapssamen sollte in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen werden. Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(18) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

(1) Pulver aus entfetteten Rapssamen darf in der Union in Verkehr gebracht werden.

Pulver aus entfetteten Rapssamen wird in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel in der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aufgenommen.

( 2) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Das in Artikel 1 genannte neuartige Lebensmittel darf für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 15. März 2026 ausschließlich vom Unternehmen NapiFeryn BioTech Sp. z o.o. 24 in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält eine Zulassung für dieses neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die gemäß Artikel 3 geschützten wissenschaftlichen Daten oder mit Zustimmung der NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.

Artikel 3

Die in den Antragsunterlagen enthaltenen wissenschaftlichen Daten, die die Bedingungen des Artikels 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/2283 erfüllen, dürfen für die Dauer von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung nicht ohne Zustimmung von NapiFeryn BioTech Sp. z o.o. zugunsten eines späteren Antragstellers verwendet werden.

Artikel 4

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2026

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

3) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 des Rates und der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).

4) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj).

5) Annex I.2.1 (HACCP-Dokumentation) des Antrags.

6) Annex I.2.4 bis I.2.11 (Daten zu den Analyseberichten).

7) Annex I.2.12 (Schritte bei der Herstellung).

8) GMP_Certificate.

9) Annex I.3.1.a.1 (Analyse auf Protein, Fett, Asche, Feuchtigkeit und Fasern); Annex I.3.1.a.2 (Analyse auf Aminosäuren); Annex I.3.1.a.3 (Analyse auf Glucosinolate); Annex I.3.1.a.4 (Analyse auf Schwermetalle); Annex I.3.1.a.5 (Analyse auf Pestizide); Annex I.3.1.a.6 (Analyse auf Phytat); Annex I.3.1.a.7 (Analyse auf Erucasäure); Annex I.3.1.a.8 (Analyse auf TDF, HMWIDF, HMWSDF& LMWSDF); Annex I.3.1.a.9 (Analyse auf NDF, ADF & ADL); Annex I.3.1.a.10 (Analyse auf die Trypsin-Inhibitor-Aktivität); Annex I.3.1.a.11 (Analyse auf die mikrobielle Reinheit); Annex I.3.1.a.12 (Analyse auf Lösungsmittelreste); Annex I.3.1.a.13 (Analyse auf Natriumbenzoat und Sulfite); Annex I.3.1.a.14 (Analyse auf Phenolverbindungen); Annexes I.3.1.a.15 bis I.3.1.a.18 (Daten zum Analysebericht); Annex I.3.1.b.2 (Daten zu den internen Analysemethoden); Annexes I.3.2.a und I.3.2.b (Stabilitätsdaten des neuartigen Lebensmittels); Annexes 1.3.1.a.19 bis 1.3.1.a.35 (Daten zu den Analyseberichten); Annexes I.3.2.a.1, I.3.2.b.1 und I.3.2.b.2 (Stabilitätsdaten des neuartigen Lebensmittels und Analyseprotokoll).

10) Annex I.8.2 (Studie zur Verdaulichkeit des neuartigen Lebensmittels und analytische Studie).

11) CRO_Original (Daten zu den Analyseberichten).

12) Annexes I.3.1.a.36 bis I.3.1.a.39 sowie Annex I.3.2.b.3 (Daten zum Analysebericht für Phosphan, Aluminium, Rohmaterialien und zur Wasseraktivität).

13) Annexes 1.3.5.1 und 1.3.5.2 (Daten zum Analysebericht für Sinapin und Tannine).

14) Annex I.6.1 (Rohdaten zur Exposition über die Ernährung); Annexes I.6.1.1 und I.6.1.2 (Rohdaten); Annex I.6.10 (Rohdaten);

15) Annex I.8.1.a SDS-PAGE (Daten zum Analysebericht).

16) Annex I.8.3 DIAAS (Daten zum Bericht über die Verdaulichkeitsstudie und zum Plan über die analytische Studie).

17) Raw_data from protein studies.

18) Annex I.9.1 (Bericht über die Auswertung der Fachliteratur).

19) Annex I.10.1.a (Daten des Berichts über die Studie zur Allergenität).

20) GRAS_dossier_NFB_RapteinTM30_FINAL; GRN_1122_NQL_final_trans.

21) Appendixes_2_replies_April_1 to 11.

22) EFSA Journal 2025;23:e9631. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9631.

23) Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011 S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/1169/oj).

24) Adresse: Stanisława Dubois 114/116, 93-465 Łódź, Polen.


.

Anhang

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird wie folgt geändert:

1. In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
"Pulver aus entfetteten Rapssamen

Spezifizierte Lebensmittelkategorie

Höchstgehalte

Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet 'Pulver aus entfetteten Rapssamen'.
Die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, muss mit dem Hinweis versehen sein, dass
  1. sie nicht verwendet werden sollten, wenn am selben Tag andere Lebensmittel verzehrt werden, die Pulver aus entfetteten Rapssamen enthalten, und
  2. dass sie nicht von Säuglingen und Kindern unter 10 Jahren verzehrt werden sollten.

Lebensmittel, die 'Pulver aus entfetteten Rapssamen' von Brassica rapa L. und Brassica napus L. enthalten, müssen mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Zutat bei Verbrauchern, die gegen Senf und daraus gewonnene Erzeugnisse allergisch sind, allergische Reaktionen auslösen kann. Dieser Hinweis muss in unmittelbarer Nähe der Zutatenliste angebracht werden.

Zugelassen am 15. März 2026. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen.
Antragsteller: 'NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.', Stanisława Dubois 114/116, 93-465 Łódź, Polen. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel Pulver aus entfetteten Rapssamen nur von 'NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.' in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von 'NapiFeryn BioTech Sp. z o.o.'.
Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 15. März 2031."
Backwaren (Brot und Brötchen, feine Backwaren) 20 g/100g
Brot mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 20 g/100g
Frühstückscerealien 20 g/100g
Getreideriegel 20 g/100g
Teigwaren 10 g/100g
Teigwaren mit Angaben über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten gemäß den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 10 g/100g
Nichtalkoholische Getränke in Pulverform 5 g/100 ml (nach den Anweisungen rekonstituiert)
Flüssige Lebensmittel aus Obst (wie Smoothies) 3 g/100 g
Milchprodukt-Analoge 5 g/100 g
Fleisch-Analoge 15 g/100 g
Suppen (Trockenmischung und verzehrfertig) 5 g/100 ml (als solche in Verkehr gebracht oder nach den Anweisungen rekonstituiert)
Gewürzsoßen 5 g/100 g
Salatsoßen 5 g/100 g
Gemüsepüree 7 g/100 g
Brotaufstriche auf Nussbasis 7 g/100 g
Schokoladenerzeugnisse 7 g/100 g
Chips, Pommes und Analoge auf Teigbasis 15 g/100 g
Snacks außer Chips 20 g/100 g
Fleischerzeugnisse 15 g/100 g
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie Kinder unter 10 Jahren Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, jedoch keinesfalls mehr als 30 g/Tag im verzehrfertigen Enderzeugnis, das als solches in Verkehr gebracht oder nach Anweisung des Herstellers rekonstituiert wird
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG für die allgemeine Bevölkerung mit Ausnahme von Säuglingen und Kleinkindern sowie Kindern unter 10 Jahren 10 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 10 Jahren

2. in Tabelle 2 (Spezifikationen) wird an der alphabetisch richtigen Stelle folgender Eintrag eingefügt:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Spezifikationen
"Pulver aus entfetteten Rapssamen Beschreibung:
Bei dem neuartigen Lebensmittel handelt es sich um ein weißes bis cremefarbenes getrocknetes Pulver, das nach Extraktion mittels Wasser und organischen Lösungsmitteln (Ethanol und Ethylacetat) aus kaltgepresstem Rapskuchen aus ungeschälten und geschälten Rapssamen von genetisch nicht veränderten 00-Kultivaren von Brassica napus L. und Brassica rapa L. anfällt.Merkmale/Zusammensetzung:
Rohprotein (% Massenanteil): 28-45
Fett (% Massenanteil): < 2
Asche (% Massenanteil): < 5
Feuchtigkeit (% Massenanteil): < 7
Gesamtballaststoffe * (% Massenanteil): 37-70
Gesamt-Glucosinolate (mmol/kg (mg/kg)): < 0,1 (< 40)
Phytate (% Massenanteil): < 2
Schwermetalle und andere Metalle:
Blei (mg/kg): < 0,2
Arsen (insgesamt) (mg/kg): < 0,1
Cadmium (mg/kg): < 0,1
Quecksilber (mg/kg): < 0,02
Aluminium (mg/kg): < 35
Lösungsmittelreste:
Ethanolreste (mg/kg): < 200
Ethylacetatreste (mg/kg): < 200
Mikrobiologische Kriterien:
Gesamtkeimzahl: < 10.000 KBE **/g
Enterobacteriaceae: < 10 KBE/g
E.coli: in 10 g nicht nachweisbar
Salmonella spp.: in 25 g nicht nachweisbar
Hefen und Schimmelpilze: < 100 KBE/g
Gesamtzahl Coliforme: < 10 KBE/g
B. cereus: < 100 KBE/g
*) Gesamtballaststoffe: Nach der Auslegung durch das EFSA-Gremium sind 'Ballaststoffe' unverdauliche Polysaccharide, die von der EFSA für den spezifischen Zweck der Festlegung der Nährstoffaufnahme-Referenzwerte für Kohlenhydrate und Ballaststoffe als Ballaststoffe eingestuft werden (EFSA NDA Panel, 2010).

**) KBE: koloniebildende Einheiten."


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