Durchführungsverordnung (EU) 2026/391 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung des neuartigen Lebensmittels pasteurisierte Akkermansia muciniphila sowie der spezifischen Kennzeichnungsvorschriften dafür

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/391 vom 24.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 eine Unionsliste der neuartigen Lebensmittel erstellt.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/168 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen von pasteurisierten Akkermansia muciniphila als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5, die für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, bestimmt sind, gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 genehmigt.

(4) In der Unionsliste im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sind pasteurisierte Akkermansia muciniphila daher als zugelassenes neuartiges Lebensmittel aufgeführt.

(5) Am 19. Dezember 2023 stellte das Unternehmen "the Akkermansia Company SA" (im Folgenden "Antragsteller") bei der Kommission gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für pasteurisierte Akkermansia muciniphila. Der Antragsteller schlug ursprünglich vor, die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels auf die Verwendung als Zutat in einem breiten Spektrum an Lebensmitteln, in Nahrungsergänzungsmitteln im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG und in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 18 Jahren bestimmt sind, und auf Schwangere und Stillende zu erweitern. Während des Risikobewertungsverfahrens zog der Antragsteller den Teil des Antrags zurück, der die Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Zutat in einem breiten Spektrum an Lebensmitteln betraf. Der Antragsteller beantragte die Verwendung des neuartigen Lebensmittels mit einem Gehalt von höchstens 2,1×1010 Zellen/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 14 Jahren. Für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 14 bis unter 18 Jahren bestimmt sind, beantragte der Antragsteller die Verwendung mit einem Gehalt von höchstens 3,0×1010 Zellen/Tag. Für Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die für Schwangere und Stillende bestimmt sind, beantragte der Antragsteller die Verwendung mit einem Gehalt von höchstens 3,4×1010 Zellen/Tag. Schließlich beantragte der Antragsteller eine Änderung der bestehenden zusätzlichen Kennzeichnungsvorschriften mit der Begründung, die Angabe, dass Nahrungsergänzungsmittel, die pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthalten, nur von Erwachsenen, mit Ausnahme von Schwangeren und Stillenden, verzehrt werden sollten, sei nicht mehr angezeigt, da der Gehalt an pasteurisierten Akkermansia muciniphila für alle Bevölkerungsgruppen vereinheitlicht werde.

(6) Auf Ersuchen der Kommission legte der Antragsteller rechtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass der derzeitige Zulassungsinhaber für pasteurisierte Akkermansia muciniphila, A-Mansia Biotech S.A, seinen Namen in den Namen des Antragstellers, the Akkermansia Company SA, geändert hat. Daher sollte der Name des Zulassungsinhabers im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 aktualisiert werden.

(7) Am 19. Dezember 2023 stellte der Antragsteller bei der Kommission gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 für die Studie "Intake assessment report", mit der die vorgeschlagene Verwendung des neuartigen Lebensmittels als Zutat in einem breiten Spektrum an Lebensmitteln untermauert wurde, einen Antrag auf Schutz geschützter Daten. Während des Risikobewertungsverfahrens zog der Antragsteller diesen Antrag auf Datenschutz zurück, da die vorgeschlagene Verwendung nicht mehr in den Anwendungsbereich des Antrags fiel.

(8) Gemäß Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2015/2283 konsultierte die Kommission am 12. Februar 2024 die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") und ersuchte sie um Abgabe eines wissenschaftlichen Gutachtens zur Änderung der Bedingungen für die Verwendung pasteurisierter Akkermansia muciniphila als neuartiges Lebensmittel.

(9) Am 27. August 2025 nahm die Behörde ihr wissenschaftliches Gutachten "Safety of an extension of use of pasteurised Akkermansia muciniphila as a novel food" 6 gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) 2015/2283 an.

(10) In ihrem wissenschaftlichen Gutachten kam die Behörde zu dem Schluss, dass die vorgeschlagenen Änderungen für die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 18 Jahren sicher sind. Die Behörde kam jedoch auch zu dem Schluss, dass die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels bei Schwangeren und Stillenden nicht festgestellt werden kann. Daher ist es angezeigt, die Verwendungsbedingungen für pasteurisierte Akkermansia muciniphila zu ändern, um die allgemeine Bevölkerung im Alter von 12 bis unter 18 Jahren einzubeziehen.

(11) Die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und das Gutachten der Behörde bieten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Änderungen der Bedingungen für die Verwendung pasteurisierter Akkermansia muciniphila mit Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 im Einklang stehen und genehmigt werden sollten.

(12) Ferner ist es angezeigt, die Kennzeichnungsvorschriften für das neuartige Lebensmittel pasteurisierte Akkermansia muciniphila entsprechend den geänderten Verwendungsbedingungen und den Ergebnissen des Gutachtens der Behörde zu ändern.

(13) Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 sollte daher entsprechend geändert werden.

(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2026

1) ABl. L 327 vom 11.12.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/2283/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission vom 20. Dezember 2017 zur Erstellung der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel (ABl. L 351 vom 30.12.2017 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2017/2470/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2022/168 der Kommission vom 8. Februar 2022 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von pasteurisierten Akkermansia muciniphila als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission (ABl. L 28 vom 09.02.2022 S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/168/oj).

4) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. L 183 vom 12.07.2002 S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/46/oj).

5) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.06.2013 S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).

6) EFSA Journal. 2025;23:e9632, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9632.


.

Anhang

In Tabelle 1 (Zugelassene neuartige Lebensmittel) des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 erhält der Eintrag für "Akkermansia muciniphila (pasteurisiert)" folgende Fassung:

Zugelassenes neuartiges Lebensmittel Bedingungen, unter denen das neuartige Lebensmittel verwendet werden darf zusätzliche spezifische Kennzeichnungsvorschriften sonstige Anforderungen Datenschutz
"Akkermansia muciniphila (pasteurisiert) Spezifizierte Lebensmittelkategorie Höchstgehalte
Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013, ausgenommen Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge, Kinder unter 12 Jahren, Schwangere und Stillende Entsprechend den besonderen Ernährungsbedürfnissen des Personenkreises, für den die Erzeugnisse bestimmt sind, aber höchstens:
  • 2,1 × 1010 Zellen/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 12 Jahren
  • 3,0 × 1010 Zellen/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren
  • 3,4 × 1010 Zellen/Tag für die erwachsene Bevölkerung
Die Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet 'pasteurisierte Akkermansia muciniphila'.

Die Kennzeichnung von pasteurisierte Akkermansia muciniphila enthaltenden Nahrungsergänzungsmitteln muss mit dem Hinweis versehen sein, dass diese Nahrungsergänzungsmittel nicht verzehrt werden sollten von:

  1. Schwangeren und Stillenden,
  2. Säuglingen und Kindern unter 12 Jahren/Säuglingen, Kindern und Heranwachsenden unter 14 Jahren/Säuglingen, Kindern und Heranwachsenden unter 18 Jahren je nach der Altersgruppe, für die das Nahrungsergänzungsmittel bestimmt ist.
Zugelassen am 1. März 2022. Diese Aufnahme erfolgt auf der Grundlage geschützter wissenschaftlicher Erkenntnisse und wissenschaftlicher Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen. Antragsteller: the Akkermansia Company SA, rue Granbonpré, 11, Bâtiment H, 1435 Mont-Saint-Guibert, Belgien. Solange der Datenschutz gilt, darf das neuartige Lebensmittel 'pasteurisierte Akkermansia muciniphila' nur von 'the Akkermansia Company SA' in der Union in Verkehr gebracht werden, es sei denn, ein späterer Antragsteller erhält die Zulassung für das neuartige Lebensmittel ohne Bezugnahme auf die geschützten wissenschaftlichen Erkenntnisse oder wissenschaftlichen Daten, die dem Datenschutz gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2015/2283 unterliegen, oder er hat die Zustimmung von 'the Akkermansia Company SA'. Zeitpunkt, zu dem der Datenschutz erlischt: 1. März 2027"
Nahrungsergänzungsmittel im Sinne der Richtlinie 2002/46/EG, ausgenommen Säuglinge, Kinder unter 12 Jahren, Schwangere und Stillende 2,1 × 1010 Zellen/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 12 Jahren
3,0 × 1010 Zellen/Tag für die allgemeine Bevölkerung über 14 Jahren
3,4 × 1010 Zellen/Tag für die erwachsene Bevölkerung


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