Delegierte Verordnung (EU) 2026/392 der Kommission vom 20. Februar 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 festgelegten technischen Regulierungsstandards im Hinblick auf die Volumenbegrenzung und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/392 vom 01.06.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 9 und Artikel 22 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde die Definition des Begriffs "systematischer Internalisierer" in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 geändert. Durch diese Änderung wurden die quantitativen Kriterien zur Bestimmung dessen, was unter einer häufigen Ausübung in systematischer Weise und erheblichem Umfang zu verstehen ist, durch eine qualitative Bewertung ersetzt und diese Bewertung auf Eigenkapitalinstrumente beschränkt; Wertpapierfirmen haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, sich dafür zu entscheiden, systematische Internalisierer für Nichteigenkapitalinstrumente zu werden. Daher muss die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission 4 enthaltene Auflage für Handelsplätze, genehmigte Veröffentlichungssysteme (im Folgenden "APA") und Bereitsteller konsolidierter Datenticker (im Folgenden "CTP"), den für sie zuständigen Behörden die Daten zur Verfügung zu stellen, die für die Berechnungen gemäß den Artikeln 12 bis 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission 5 erforderlich sind und zur Bewertung der Erfüllung der einschlägigen quantitativen Kriterien herangezogen wurden, gestrichen werden.

(2) Die Daten für Transparenz- und andere Berechnungen sind derzeit im XML-Format zu übermitteln. Um der aktuellen Aufsichtspraxis Rechnung zu tragen, sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 dahin gehend geändert werden, dass das XML-Format für Daten zu verwenden ist, die für die Durchführung von Berechnungen an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit gemeldet werden.

(3) Im Rahmen ihrer Bewertung der Vorhandels- und Nachhandelstransparenz und der Handelspflichten müssen die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die zuständigen Behörden Daten von Handelsplätzen, APA und CTP unter Umständen ad hoc anfordern. Für eine effiziente Datenübermittlung und die Konsolidierung mit ähnlichen Daten aus anderen Quellen sollten die ESMA und die zuständigen Behörden bei Ad-hoc-Datenanforderungen das Format festlegen können, in dem die Daten zu übermitteln sind. Um den Aufwand für die Marktteilnehmer so gering wie möglich zu halten, sollten sich die ESMA und die zuständigen Behörden so weit wie möglich auf bestehende Datensätze stützen, beispielsweise die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäftsdaten, und nur bei Bedarf auf Ad-hoc-Datenanforderungen zurückgreifen.

(4) Mit der Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurde die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 dahin gehend geändert, dass die Frist, während der die Betreiber von Handelsplätzen, APA und CTP Aufzeichnungen aufbewahren müssen, auf fünf Jahre verlängert wurde. Diese Änderung sollte in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 berücksichtigt werden.

(5) Die ESMA hat geprüft, ob die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäftsdaten für die Berechnung des gesamten Handelsvolumens eines Finanzinstruments in der Union und des Prozentsatzes der mit einem Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen von der Ausnahme vom Referenzkurs gemäß Artikel 5 der genannten Verordnung Gebrauch gemacht wurde, herangezogen werden können. Angesichts der positiven Ergebnisse dieser Bewertung und dem Erfordernis, den Meldeaufwand für die Marktteilnehmer zu verringern, kündigte die ESMA an, dass die gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 gemeldeten Geschäftsdaten verwendet werden sollen, um das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von der in Artikel 5 der genannten Verordnung vorgesehenen Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, genau zu bestimmen. Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 über die Berichtspflichten für Handelsplätze und CTP für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens sowie die Berichtspflichten der zuständigen Behörden gegenüber der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens gemäß Artikel 7 sollten daher gestrichen werden. Der Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577, in dem die Formate für den Bericht für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens festgelegt sind, sollte ebenfalls gestrichen werden.

(6) Nach Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 müssen die zuständigen Behörden der ESMA die Daten übermitteln, die sie von einem Handelsplatz, einem APA oder einem CTP für die Zwecke der Handelspflicht für Derivate erhalten haben. Stattdessen sollte eine direkte Meldung der Daten an die ESMA vorgeschrieben werden, die der aktuellen Aufsichtspraxis, wonach Handelsplätze, APA und CTP die Daten direkt an die ESMA übermitteln, entsprechen würde.

(7) Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über die Begrenzung des Volumens wurde durch die Verordnung (EU) 2024/791 geändert und die zweifache Volumenbegrenzung durch eine unionsweite einfache Volumenbegrenzung von 7 % ersetzt. Mit der Verordnung (EU) 2024/791 wurden auch die Geschäfte, die im Rahmen der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (Ausnahme von ausgehandelten Geschäften für liquide Instrumente) getätigt wurden, aus dem Anwendungsbereich von der Volumenbegrenzung unterliegenden Geschäften ausgenommen, und es wurde den Handelsplätzen gestattet, die Anwendung der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung (Ausnahme vom Referenzkurs) auf der Grundlage der von der ESMA vierteljährlich veröffentlichten Handelsdaten auszusetzen. Darüber hinaus wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 die Definition des Begriffs "maschinenlesbares Format" vereinheitlicht, die für öffentliche Stellen gilt. Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577 über die Berichtspflichten der ESMA für die Zwecke des Mechanismus zur Begrenzung des Volumens sollte daher geändert werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

(8) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, den die ESMA der Kommission vorgelegt hat.

(10) Die ESMA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/577

Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe e wird gestrichen.

b) Die Buchstaben f und g erhalten folgende Fassung:

"f) die Standardmarktgröße für mit Eigenkapitalinstrumenten und ähnlichen Instrumenten handelnde systematische Internalisierer;

g) für Eigenkapitalinstrumente und ähnliche Instrumente das gesamte Handelsvolumen in der Union in den vorangegangenen 12 Monaten für jedes Finanzinstrument und die Prozentsätze der für jedes Finanzinstrument unionsweit getätigten Handelsgeschäfte, bei denen in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Gebrauch gemacht wurde;"

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2 Inhalt der Datenanforderungen und zu meldende Informationen

(1) Für die Berechnungen, die an einem vorab festgelegten Datum oder in vorab festgelegter Häufigkeit vorgenommen werden, stellen die Handelsplätze, APA und CTP der ESMA und den zuständigen Behörden sämtliche Daten zur Verfügung, die für die in den folgenden Verordnungen festgelegten Berechnungen erforderlich sind:

  1. Delegierte Verordnung (EU) 2017/587;
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2017/583;
  3. Delegierte Verordnung (EU) 2017/567.

(2) Anforderungen von Ad-hoc-Informationen seitens der ESMA und der zuständigen Behörden für die Zwecke von Artikel 22 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 enthalten den Namen des meldenden Unternehmens und alle für die Zwecke der Anforderung erforderlichen Angaben.

(3) Handelsplätze, APA und CTP stellen der ESMA und den jeweils zuständigen Behörden auf Anforderung alle Daten zur Verfügung, die die ESMA gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/2020 für Nichteigenkapitalinstrumente berücksichtigen muss, einschließlich Daten

  1. zur Durchschnittsfrequenz der Geschäfte;
  2. zum Durchschnittsvolumen und zur Durchschnittsverteilung der Geschäfte;
  3. zur Zahl und Art der Marktteilnehmer;
  4. zu den durchschnittlichen Spreads."

3. Artikel 3 Absatz 3 wird gestrichen.

4. Artikel 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

"Artikel 4 Format der Datenanforderungen

(1) Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Bezug genommen wird, in einem einheitlichen XML-Format.

(2) Handelsplätze, APA und CTP übermitteln die Daten, auf die in Artikel 2 Absätze 2 und 3 Bezug genommen wird, in dem in der Anforderung angegebenen Format.

Artikel 5 Art der zu speichernden Daten und Frist, während der die Handelsplätze, APA und CTP die Daten speichern müssen

(1) Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche für die Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 erforderlichen Daten fünf Jahre lang, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden.

(2) Handelsplätze, APA und CTP speichern sämtliche Daten, die die ESMA oder die zuständigen Behörden gemäß Artikel 2 Absätze 2 und 3 anfordern können, fünf Jahre lang, unabhängig davon, ob diese Informationen veröffentlicht wurden."

5. Artikel 6 wird gestrichen.

6. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

"Artikel 7 Berichtspflichten der Handelsplätze, APA und CTP gegenüber der ESMA in Bezug auf die Handelspflicht für Derivate"

b) Absatz 1 wird gestrichen.

c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Handelsplätze, APA und CTP übermitteln der ESMA unverzüglich und spätestens binnen drei Arbeitstagen nach Eingang die betreffenden Daten, damit festgestellt werden kann, ob die Derivate im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe h ausreichend liquide sind."

7. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8 Veröffentlichungspflichten der ESMA in Bezug auf die Volumenbegrenzung

(1) Die ESMA veröffentlicht gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 das gesamte Handelsvolumen für jedes Finanzinstrument in den vorangegangenen 12 Monaten und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit in den vorangegangenen 12 Monaten von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, bis spätestens 22.00 Uhr MEZ am siebten Arbeitstag nach Ende der Monate März, Juni, September und Dezember jedes Kalenderjahres.

(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind gebührenfrei und in einem maschinenlesbaren und vom Menschen lesbaren Format im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates * und von Artikel 13 Absatz 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/567 zu veröffentlichen.

(3) Wird ein Finanzinstrument in mehr als einer Währung in der Union gehandelt, so rechnet die ESMA sämtliche Volumina anhand des durchschnittlichen Wechselkurses auf der Grundlage der täglichen Euro-Wechselkurse, die in den vorangegangenen 12 Monaten auf der Website der Europäischen Zentralbank veröffentlicht wurden, in Euro um. Die ESMA verwendet diese umgerechneten Volumina, um das gesamte Handelsvolumen und die Prozentsätze der Handelsgeschäfte, bei denen unionsweit von der Ausnahme vom Referenzkurs Gebrauch gemacht wurde, zu berechnen und gemäß Absatz 1 zu veröffentlichen.

____
*) Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj)."

8. Der Anhang wird gestrichen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Februar 2026

1) ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/600/oj.

2) Richtlinie (EU) 2024/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente (ABl. L, 2024/790, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/790/oj).

3) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

4) Delegierte Verordnung (EU) 2017/577 der Kommission vom 13. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards für den Mechanismus zur Begrenzung des Volumens und die Bereitstellung von Informationen für Transparenz- und andere Berechnungen (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 174, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/577/oj).

5) Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 der Kommission vom 25. April 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die organisatorischen Anforderungen an Wertpapierfirmen und die Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit sowie in Bezug auf die Definition bestimmter Begriffe für die Zwecke der genannten Richtlinie (ABl. L 87 vom 31.03.2017 S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/565/oj).

6) Verordnung (EU) 2024/791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 in Bezug auf die Erhöhung der Datentransparenz, die Beseitigung von Hindernissen für die Entstehung konsolidierter Datenticker, die Optimierung der Handelspflichten und das Verbot der Annahme von Rückvergütungen für die Weiterleitung von Wertpapieraufträgen (ABl. L, 2024/791, 8.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/791/oj).

7) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).

8) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).


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