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Durchführungsverordnung (EU) 2026/394 der Kommission vom 23. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Zugangsrechte zur FuelEU-Datenbank und deren funktionale und technische Spezifikationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/394 vom 24.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Nutzung von erneuerbaren und kohlenstoffarmen Kraftstoffen und Ersatzenergiequellen systematisch im Seeverkehr in der gesamten Union zu steigern, sieht die Verordnung (EU) 2023/1805 einheitliche Vorschriften zur Festlegung eines Grenzwerts für die Treibhausgasintensität der Energie, die an Bord von Schiffen verbraucht werden darf, die Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats anlaufen, dort liegen oder aus diesen auslaufen, sowie eine Verpflichtung zur Nutzung der Landstromversorgung oder zum Einsatz emissionsfreier Technologien am Liegeplatz in Häfen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vor.
(2) Um die Überwachung von Schiffen gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 sicherzustellen, sieht die genannte Verordnung die Einrichtung einer elektronischen Datenbank (im Folgenden "FuelEU-Datenbank") vor, die bei Maßnahmen, die zur Erfüllung der in der genannten Verordnung festgelegten Verpflichtungen notwendig sind, herangezogen werden sollte.
(3) Damit alle Interessenträger ihre in der Verordnung (EU) 2023/1805 festgelegten Verpflichtungen zentral und einheitlich erfüllen können, sollte die FuelEU-Datenbank unterstützen: i) die Schifffahrtsunternehmen bei der Berichterstattung über den Energieverbrauch und die Emissionen der einzelnen Schiffe; ii) die Prüfstellen beim Prüfverfahren und bei der Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises; iii) die Verwaltungsbehörden beim Zugriff auf Informationen, die für ihre Tätigkeiten erforderlich sind, und bei der Eingabe solcher Informationen.
(4) Mit der FuelEU-Datenbank soll der Verwaltungsaufwand für Schifffahrtsunternehmen, Prüfstellen und andere Interessenträger beträchtlich verringert werden. Die FuelEU-Datenbank fußt auf dem umfassenden Netz einschlägiger IT-Systeme, das der Straffung der Meldeverfahren im Seeverkehrssektor dient.
(5) Die wichtigste grundlegende Struktur, auf der die FuelEU-Datenbank aufbaut, ist THETIS-MRV, das zur Unterstützung der Durchführung der Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 geschaffen wurde - womit zuvor übermittelte Daten genutzt werden sollen. Dieser strategische Ansatz steht im Einklang mit dem Grundsatz der "einmaligen Meldung", wobei Synergien zwischen der Berichterstattung gemäß den Verordnungen (EU) 2015/757 und (EU) 2023/1805 gefördert werden und die Harmonisierung bzw. Konsistenz der Informationen über alle Bereiche hinweg sichergestellt wird.
(6) Um für die in Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/1805 festgelegten Grenzwerte berücksichtigt zu werden, sollten nachhaltige Schiffskraftstoffe gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung zertifiziert werden, damit Transparenz gewährleistet ist und das Risiko von Betrug oder fehlerhafter Meldung zu vermindert wird. Auf die gemäß Artikel 28 Absätze 2 und 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingerichtete Unionsdatenbank könnte zurückgegriffen werden, um die Konformität von Bunkerölen für die Seeschifffahrt über die gesamte Lieferkette hinweg nachzuweisen. Daher sollte die Umgebung der FuelEU-Datenbank mit der Unionsdatenbank verbunden werden, wenn ihr Anwendungsbereich und ihre Funktionen entsprechend angepasst wurden. Dies wird die Berichterstattung für die Schifffahrtsunternehmen erleichtern und die Prüftätigkeiten unterstützen.
(7) Um die Prüftätigkeiten zu straffen, muss für Kohärenz zwischen dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission 4 gesorgt werden.
(8) Werden im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung personenbezogene Daten verarbeitet, so gilt die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 5. Personenbezogene Daten sollten in einer Form gespeichert werden, die die Identifizierung der betroffenen Personen nur so lange ermöglicht, wie dies für die Zwecke, für die die Daten erhoben werden, erforderlich ist 6.
(9) Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 angehört und hat am 24. Juli 2025 eine Stellungnahme abgegeben.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält Vorschriften für die Zugangsrechte zur FuelEU-Datenbank sowie deren funktionale und technische Spezifikationen, einschließlich Notifizierungsregeln und Filtern. Die FuelEU-Datenbank baut auf den bestehenden IT-Systemen der Europäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs (European Maritime Safety Agency, EMSA), hauptsächlich THETIS-MRV, auf.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1. "THETIS-MRV" das von der EMSA unterhaltene automatisierte Betriebssystem der Union gemäß der Verordnung (EU) 2015/757;2. "Authentifizierung" die Authentifizierung im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 8;
3. "System-zu-System-Schnittstelle" eine Schnittstelle für den automatisierten Informationsaustausch, bei dem ein Satz vordefinierter Nachrichten verwendet wird.
Artikel 3 Zugangsrechte und Verwaltungsmaßnahmen
(1) Die Zugangsrechte zur FuelEU-Datenbank und deren Funktionen stehen mit den Zuständigkeiten der an der Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1805 beteiligten Akteure in Einklang. THETIS-MRV sieht folgende Arten von Nutzern mit den entsprechenden Zugangsrechten vor:
(2) Die in Absatz 1 genannten Zugangsrechte sind auf Leserechte beschränkt. Im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verwaltungsfunktionen können Daten erstellt und geändert werden.
Artikel 4 Anschluss an die Landstromversorgung
Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats des Anlaufhafens oder jeder entsprechend autorisierten Stelle, Ausnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2023/1805 (im Folgenden "Ausnahmen von der Landstromversorgung") und Aufzeichnungen über die Nichteinhaltung der Pflicht zum Anschluss an die Landstromversorgung gemäß Artikel 6 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/1805 unter Verwendung eines in THETIS-MRV verfügbaren elektronischen Formulars zu erfassen.
Artikel 5 Verwaltung der Konformitätsbilanz und der FuelEU-Strafzahlungen
(1) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet eine Funktion für die Verwaltung der Überwachungskonzepte, einschließlich ihrer Einreichung und Änderung.
(2) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet einen Konformitätsbilanzrechner, der es dem Schifffahrtsunternehmen ermöglicht, seine Konformitätsbilanz zu überwachen und zu verwalten sowie erforderlichenfalls die Flexibilitätsmechanismen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 in Anspruch zu nehmen.
(3) Für die Zwecke der Berechnung bzw. Aufzeichnung der schiffsspezifischen Konformitätsbilanz gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1805 stellt die FuelEU-Datenbank ein elektronisches Muster bereit.
(4) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es dem Schifffahrtsunternehmen und der Prüfstelle, miteinander in Austausch zu treten, um Folgendes anzufordern, zu bewerten, zu genehmigen oder aufzuzeichnen:
(5) Die FuelEU-Datenbank beinhaltet eine Poolfunktion, die es den Schifffahrtsunternehmen und den Prüfstellen ermöglicht, miteinander in Austausch zu treten, um die Konformitätsbilanz verschiedener Schiffe in einem Pool zusammenzulegen und die Zusammensetzung des Pools und die Aufteilung der Konformitätsbilanz des Pools auf die einzelnen Schiffe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/1805 zu erfassen und zu prüfen.
(6) Es wird ein Notifizierungssystem eingerichtet, über das dem Schifffahrtsunternehmen mitgeteilt wird, dass die geprüfte Konformitätsbilanz seines Schiffs in der FuelEU-Datenbank erfasst wurde.
(7) Nachdem die Prüfstelle die Prüfung der Konformitätsbilanz abgeschlossen hat, macht sie die Informationen über die Konformitätsbilanz anderen in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Nutzern in der FuelEU-Datenbank verfügbar.
(8) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es dem Verwaltungsstaat, dem Schifffahrtsunternehmen den Betrag der für dessen Schiffe anfallenden FuelEU-Strafzahlungen gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) 2023/1805 mitzuteilen und diesen Betrag aufzuzeichnen. Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es, den Nachweis über die Entrichtung der FuelEU-Strafzahlungen seitens der Rechtsträger, die die betreffende Zahlung geleistet haben, zu erfassen. Strafzahlungen und Vollstreckungsmaßnahmen, die vom Verwaltungsstaat auferlegt bzw. ergriffen werden, werden automatisch in der FuelEU-Datenbank erfasst.
Artikel 6 FuelEU-Konformitätsnachweis
(1) Die FuelEU-Datenbank ermöglicht es der Prüfstelle oder dem Verwaltungsstaat, den FuelEU-Konformitätsnachweis für das betreffende Schiff auszustellen, wie in Artikel 22 der Verordnung (EU) 2023/1805 vorgesehen. Die Prüfstelle stellt die für die Ausstellung des FuelEU-Konformitätsnachweises erforderlichen Daten unter Verwendung eines in der FuelEU-Datenbank verfügbaren elektronischen Musters bereit.
(2) Nachdem die Prüfstelle den Konformitätsnachweis ausgestellt hat, macht sie die Informationen über den Konformitätsnachweis anderen in Artikel 3 dieser Verordnung genannten Nutzern in der FuelEU-Datenbank verfügbar.
Artikel 7 Sicherheit
(1) In der FuelEU-Datenbank wird ein Mechanismus für die sichere Identifizierung eingerichtet, um die einzelnen Nutzer zu identifizieren und jedem Nutzer eine eindeutige Kennung zuzuweisen.
(2) Dem Authentifizierungsprozess für System-zu-System-Schnittstellen, die auf die FuelEU-Datenbank zugreifen, liegen anerkannte Authentifizierungsverfahren zugrunde, die die Integrität und Sicherheit des Datenaustauschs gewährleisten.
(3) Nutzer, die auf die FuelEU-Datenbank zugreifen, werden auf der Grundlage von Zugangskontrollmaßnahmen autorisiert, die den Zugang der betreffenden Nutzer zu den in der Datenbank verfügbaren Informationen und Funktionen regeln, wie dies in Artikel 3 dieser Verordnung vorgesehen ist.
(4) Die den Nutzern erteilten Autorisierungen werden regelmäßig überprüft, um die Einhaltung der Zugangskontrollpolitik zu gewährleisten und etwaige Änderungen der Nutzerrollen und Zuständigkeiten zu berücksichtigen.
(5) Die FuelEU-Datenbank stellt sicher, dass Handlungen, die die Nutzer über die Schnittstellen dieser Datenbank vornehmen, nicht abstreitbar sind. Zu diesem Zweck erfasst die Datenbank den Nutzer, den Zeitstempel und die im Rahmen von Änderungen vorgenommenen Handlungen, was die Prüfung und forensische Analyse der Nutzertätigkeiten erleichtert.
Artikel 8 Optische Anforderungen
(1) Die FuelEU-Datenbank ist so aufgebaut, dass sie für unterschiedliche Bildschirmgrößen und Anzeigemöglichkeiten geeignet ist, um für die Nutzer optimal zugänglich zu sein.
(2) Wenn ein Nutzer über einen nicht kompatiblen Browser auf eine Webseite zugreift, wird die Nachricht "nicht unterstützt" angezeigt, die den Nutzer über die Inkompatibilität des Browsers informiert und Hinweise auf alternative Browser enthält, die den Inhalt unterstützen.
(3) Alle öffentlich zugänglichen Informationen werden in englischer Sprache bereitgestellt, um sicherzustellen, dass sie für ein breites Publikum zugänglich und verständlich sind.
Artikel 9 Systemaktualisierungen
(1) Die EMSA kann die Funktionen und die Schnittstelle der FuelEU-Datenbank unter Berücksichtigung der gewonnenen Erfahrungen, des technologischen Fortschritts, des sich wandelnden Bedarfs der Nutzer und neuer vorbildlicher Verfahren im Bereich der Zugänglichkeit und Nutzbarkeit des Internets aktualisieren, sofern dies erforderlich ist.
(2) Aktualisierungen und Korrekturen werden allen Nutzern vor der Einführung angezeigt, damit alle unterstützenden Systeme oder Verfahren rechtzeitig darauf eingestellt werden können, und allen Nutzern über klare Versionshinweise und detaillierte technische Spezifikationen mitgeteilt. Spezifikationen für Datenaustauschformate werden spätestens einen Monat vor der Einführung bereitgestellt.
Artikel 10 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2026
2) Verordnung (EU) 2015/757 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über die Überwachung von Treibhausgasemissionen aus dem Seeverkehr, die Berichterstattung darüber und die Prüfung dieser Emissionen und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L 123 vom 19.05.2015 S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/757/oj).
3) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
4) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2027 der Kommission vom 26. Juli 2024 über die Prüftätigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2023/1805 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Nutzung erneuerbarer und kohlenstoffarmer Kraftstoffe im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie 2009/16/EG (ABl. L, 2024/2027, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2027/oj).
5) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG ( Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
6) Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e der Datenschutz-Grundverordnung.
7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
8) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
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