Delegierte Verordnung (EU) 2026/395 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Aktualisierung der Liste der für die Klassifizierung von Prospekten erforderlichen Daten und der Liste der Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden können
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/395 vom 02.06.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen der Legislativinitiative zur Börsennotierung, mit der die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert werden soll, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zwei neue Kurzprospekttypen eingeführt, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand aufseiten der Emittenten zu senken: der EU-Wachstumsemissionsprospekt, der vorrangig für KMU konzipiert ist sowie für andere Unternehmen, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind oder notiert werden sollen, und der EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen von Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind. Diese neuen Prospekte müssen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt und über den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus veröffentlicht werden. Dementsprechend sollte die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission 3 festgelegte Liste der maschinenlesbaren Daten, die von den zuständigen Behörden an die ESMA übermittelt werden, um Daten zu diesen Prospekten ergänzt werden.
(2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen Emittenten von Anleihen, für die die Bezeichnung europäische grüne Anleihe (European Green Bond, EuGB) verwendet wird, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Die entsprechenden Prospekte müssen in den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, der ESMA maschinenlesbare Daten zu übermitteln, aus denen deutlich wird, i) bei welchen Wertpapieren es sich um EuGBs oder um Verbriefungsanleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631, für die die Bezeichnung EuGB verwendet wird, handelt, und ii) bei welchen Wertpapieren es sich um als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 derselben Verordnung oder um an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 derselben Verordnung handelt, deren Emittenten sich für die freiwillige Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 20 derselben Verordnung entscheiden. Die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegte Liste der Metadaten sollte entsprechend aktualisiert werden.
(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2809 wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach Emittenten die Dokumente für die Inanspruchnahme einer Ausnahme, die in Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db sowie Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung genannt sind, bei den für sie zuständigen Behörden einreichen müssen. Zudem wurde die ESMA dazu verpflichtet, in ihren jährlichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Bericht eine Analyse und Statistiken in Bezug auf den Umfang, in dem diese Ausnahmen in der gesamten Union Anwendung finden, aufzunehmen. Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollten sie der ESMA die betreffenden Dokumente über den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus übermitteln können. Dabei sollten auch Metadaten übermittelt werden, anhand derer die ESMA die genannten Statistiken erstellen kann. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979, einschließlich der in ihrem Anhang VII festgelegten Liste der Metadaten, entsprechend diesen Änderungen aktualisiert werden.
(4) Um die in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen, müssen sich die zuständigen Behörden nach Artikel 21a der genannten Verordnung so weit wie möglich auf die für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung eingerichteten Mechanismen stützen. Um den Aufwand zur Befolgung der Rechtsvorschriften sowohl für die zuständigen Behörden als auch für Emittenten so gering wie möglich zu halten, kann der Pflicht, die in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen zugänglich zu machen, dadurch nachgekommen werden, dass diese Informationen der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal übermittelt werden. Das Notifizierungsportal muss zur Übermittlung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 derselben Verordnung sowie jeglicher weiterer Informationen, die laut Artikel 21a derselben Verordnung erforderlich sind, derzeit aber nicht in den Anwendungsbereich des in Artikel 21 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Speichermechanismus fallen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, verwendet werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 sollte entsprechend diesen Änderungen aktualisiert werden.
(5) Zur Behebung kleinerer von der ESMA ermittelter Probleme sollten an den zu übermittelnden maschinenlesbaren Daten zusätzliche Änderungen vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um die Aufnahme eines neuen Datenfelds sowie Änderungen an den in Datenfelder einzutragenden Informationen. Die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegte Liste der Metadaten sollte entsprechend aktualisiert werden.
(6) Ein Verweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde aus Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 entfernt. Mit dieser Änderung entfiel die Möglichkeit, Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden, mittels Verweis aufzunehmen. Daraus ergaben sich Konsequenzen für die Emission von Wertpapieren, die mit ursprünglich gemäß der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerten fungibel sind, da die Modalitäten und Bedingungen dieser Wertpapiere in der Regel mittels Verweis in einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligten Prospekt aufgenommen worden waren. Um einen höheren Verwaltungsaufwand für Emittenten zu vermeiden, sollte eine Liste der Dokumente festgelegt werden, die über die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hinaus mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können. Dadurch könnten auch Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden, aufgenommen werden, sodass die vorherige Regelung beibehalten würde und sich eine Dopplung von Informationen, die bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union offengelegt wurden, vermeiden ließe.
(7) Mit der Verordnung (EU) 2023/2631 wurden fakultative Vorlagen für die Offenlegung von Informationen für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen eingeführt, um die Vergleichbarkeit zu erhöhen und Grünfärberei entgegenzuwirken. Um einen Anreiz für Emittenten zur Nutzung dieser fakultativen Vorlagen für die vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen zu schaffen, ist es notwendig, die Liste der zusätzlichen Dokumente, die mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können, um die entsprechenden Vorlagen zu erweitern. Dadurch würden die Kosten der zusätzlichen Offenlegung von Informationen bezüglich Umwelt, Soziales und Governance (ESG) zu einem Wertpapier gesenkt und der Verwaltungsaufwand für Emittenten bei der Erstellung eines Prospekts verringert, entsprechend dem Ziel, den regulierungsbedingten Aufwand und die mit einem Börsengang verbundenen Kosten für Unternehmen, und insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, zu senken.
(8) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden. Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Auf eine gesonderte öffentliche Konsultation und eine Analyse zu den in den Standardentwürfen vorgesehenen zusätzlichen Dokumenten, die mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können, hat die ESMA verzichtet, da dies ihrer Ansicht nach mit Blick auf den begrenzten Anwendungsbereich und die geringen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte. In Bezug auf die Aufnahme mittels Verweis von Dokumenten zur fakultativen Offenlegung von Informationen vor der Emission gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 hat die ESMA in ihrem Konsultationspapier zum Entwurf einer fachlichen Stellungnahme zur Prospektverordnung sowie zur Aktualisierung der delegierten Verordnung der Kommission über Metadaten 7 Stellungnahmen von Interessenträgern eingeholt, in denen der Vorschlag der ESMA mehrheitlich unterstützt wurde.
(9) Um den Verwaltungsaufwand für zuständige Behörden und Emittenten gering zu halten, sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der in Artikel 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Vorschriften übereinstimmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingerichtete Notifizierungsportal genutzt werden kann, um die in Artikel 21a Absatz 1 derselben Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
(10) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie der Änderung derselben delegierten Verordnung dienen, und da ihr wesentlicher Gegenstand die neuen Prospekttypen oder die darin verpflichtend oder freiwillig aufzunehmenden Informationen sind, welche sich aus den mit der Verordnung (EU) 2024/2809 vorgenommenen Änderungen ergeben
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979
1. Die folgenden Artikel 11a und 11b werden eingefügt:
"Artikel 11a Im zentralen europäischen Zugangsportal zugängliche Informationen
Für die Zwecke des Artikels 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 können die zuständigen Behörden die in Artikel 21a Absatz 1 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich machen, indem sie der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie dieser Informationen sowie der zu ihrer Klassifizierung in dem in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus erforderlichen Daten übermitteln und hierfür die Tabellen in Anhang VII der vorliegenden Verordnung verwenden.
Artikel 11b Elektronische Kopie von Dokumenten für die Inanspruchnahme einer Ausnahme
Für die in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Analyse können die zuständigen Behörden der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben da und db sowie Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Dokumente übermitteln."
2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
"Artikel 12 Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten
Die zuständige Behörde übermittelt die in den Artikeln 11, 11a und 11b genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format und im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII."
3. Folgendes Kapitel VIa wird eingefügt:
"Kapitel VIa
Dokumente, die im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können
Artikel 21a
Zusätzlich zu den in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Dokumenten können die folgenden Dokumente mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden:
____
*) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj)."
**) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj)."
4. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten ab dem 10. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Februar 2026
2) Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).
3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/979/oj).
4) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).
5) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
7) Konsultationspapier vom 28. Oktober 2024 zum Entwurf einer fachlichen Stellungnahme zur Prospektverordnung sowie zur Aktualisierung der delegierten Verordnung der Kommission über Metadaten (ESMA32-117195963-1276), abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2024-10/ESMA32-117195963-1276_CP_Listing_Act_Advice_-_Prospectus.pdf.
| Anhang |
"Anhang VII
An die ESMA zu übermittelnde maschinenlesbare Daten
Tabelle 1
| Nummer | Feld | Zu meldender Inhalt | Formate und Standards für die Meldung |
| 1. | Nationale Kennung | Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes | {ALPHANUM-50} |
| 2. | Verbundene nationale Kennung | Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des Datensatzes, auf den sich der hochgeladene Datensatz bezieht Ist nicht anzugeben, wenn die verbundene nationale Kennung nicht anwendbar ist | {ALPHANUM-50} |
| 3. | Übermittelnder Mitgliedstaat | Ländercode des Mitgliedstaats, der den hochgeladenen Datensatz gebilligt hat oder bei dem der hochgeladene Datensatz eingereicht wurde | {COUNTRYCODE_2} |
| 4. | Empfangende(r) Mitgliedstaat(en) | Ländercode des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dem/denen der hochgeladene Datensatz zu melden oder zu übermitteln ist Bei mehreren Mitgliedstaaten ist Feld 4 so oft auszufüllen wie erforderlich. | {COUNTRYCODE_2} |
| 5. | Art des Dokuments | Art des hochgeladenen Dokuments/der hochgeladenen Dokumente | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
Bei mehreren Dokumenten ist Feld [5] so oft auszufüllen, wie für die Beschreibung jedes Dokuments des Datensatzes erforderlich. |
| 6. | Kategorie der Ausnahme | Grund für die Inanspruchnahme einer Ausnahme Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden. |
|
| 7. | Struktur | Für den Prospekt gewähltes Format | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
| 8. | Datum der Billigung oder Hinterlegung | Datum, an dem der hochgeladene Datensatz gebilligt oder hinterlegt wurde | {DATEFORMAT} |
| 9. | Sprache | EU-Amtssprache, in der der hochgeladene Datensatz abgefasst ist | {LANGUAGE} |
| 10. | Standardisierte Bezeichnung des Anbieters | Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [10] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {ALPHANUM-280} |
| 11. | Standardisierte Bezeichnung des Garantiegebers | Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [11] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {ALPHANUM-280} |
| 12. | LEI des Emittenten | Rechtsträgerkennung des Emittenten Bei Angabe mehrerer Emittenten ist Feld [12] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {LEI} |
| 13. | LEI des Anbieters | Rechtsträgerkennung des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [13] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {LEI} |
| 14. | LEI des Garantiegebers | Rechtsträgerkennung des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [14] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {LEI} |
| 15. | Wohnsitz des Anbieters | Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Anbieters Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [15] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {COUNTRYCODE_2} |
| 16. | Wohnsitz des Garantiegebers | Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Garantiegebers Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [16] so oft auszufüllen wie erforderlich. | {COUNTRYCODE_2} |
| 17. | FISN | Kurzbezeichnung des Finanzinstruments Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {FISN} |
| 18. | ISIN | Internationale Wertpapierkennnummer | {ISIN} |
| 19. | CFI | Klassifizierungscode für Wertpapiere Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {CFI_CODE} |
| 20. | Emissionswährung | Code der Währung, auf die der Nominal- oder Nennwert lautet Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {CURRENCYCODE_3} |
| 21. | Stückelung | Nominal- oder Nennwert pro Einheit in der Emissionswährung Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Feld für Wertpapiere mit fester Stückelung | {DECIMAL-18/5} |
| 22. | Kennung oder Name des Basiswerts | ISIN-Code des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes oder Name des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes, falls es keine ISIN gibt Ein Wertpapierkorb ist entsprechend zu kennzeichnen. Feld für Wertpapiere mit festem Basiswert. Dieses Feld ist für jede ISIN solcher Wertpapiere auszufüllen. | Bei einem einzigen Basiswert:
Bei mehreren Basiswerten (mindestens zwei): 'BSKT' |
| 23. | Fälligkeitstermin bzw. Verfallsdatum | Fälligkeitstermin bzw. Verfallsdatum des Wertpapiers Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. Feld für Wertpapiere mit festem Fälligkeitstermin | {DATEFORMAT} Bei Schuldtiteln ohne feste Fälligkeit (Perpetuals) ist in Feld 22 der Wert 9999-12-31 anzugeben. |
| 24. | Angebotenes Volumen | Anzahl der angebotenen Wertpapiere Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. | {INTEGER-18} Wert, Wertespanne oder Höchstwert |
| 25. | Angebotener Preis | Preis pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Die Währung des Preises ist die Währung des angebotenen Gegenwerts. Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. | {DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert 'PNDG', falls der angebotene Preis noch nicht zur Verfügung steht ('pending') 'NOAP', falls der angebotene Preis nicht anwendbar ist |
| 26. | Angebotener Gegenwert | Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {DECIMAL-18/5} Wert, Wertespanne oder Höchstwert 'PNDG', falls der angebotene Gegenwert noch nicht zur Verfügung steht ('pending') 'NOAP', falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar ist |
| 27. | Währung des angebotenen Gegenwerts | Code der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {CURRENCYCODE_3} |
| 28. | Endgültiger Emissionskurs | Kurs pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. | {DECIMAL-18/5} Einfacher Wert |
| 29. | Währung des endgültigen Emissionskurses | Die Währung des endgültigen Emissionskurses Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen. | {CURRENCYCODE_3} |
| 30. | Endgültiges Emissionsvolumen | Anzahl der angebotenen Wertpapiere Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen. Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen. | {INTEGER-18} Einfacher Wert |
| 31. | Endgültiger Gegenwert | Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | {DECIMAL-18/5} Einfacher Wert |
| 32. | Art des Wertpapiers | Klassifizierung der Kategorien von Dividenden- und Nichtdividendenwerten Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
Dividendenwerte
Schuldtitel
|
| 33. | Art des Angebots/der Zulassung | Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
| 34. | Merkmale des Handelsplatzes, an dem das Wertpapier erstmals zum Handel zugelassen ist | Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
| 35. | Offenlegungsregelung | Nummer des Anhangs, nach der der Prospekt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird Bei Angabe mehrerer Anhänge ist Feld 35 so oft auszufüllen wie erforderlich. | {INTEGER-2} von 1 bis [50] |
| 36. | EU-Wachstumsemissionsprospekt | Grund für die Verwendung eines EU-Wachstumsemissionsprospekts | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
| 37. | EU-Folgeprospekt | Grund für die Verwendung eines EU-Folgeprospekts | Auswahl aus vordefinierten Feldern:
|
| 38. | Verordnung (EU) 2023/2631 | Kennzeichnung, ob es sich bei dem Wertpapier um eine 'europäische grüne Anleihe' bzw. 'EuGB', eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe oder eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe handelt Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen. |
EuGB oder SEGB: {LEI} des externen Prüfers |
Tabelle 2
| Symbol | Datentyp | Definition |
| {ALPHANUM-n} | Bis zu n alphanumerische Zeichen | Freier Text |
| {CFI_CODE} | 6 Zeichen | CFI-Code gemäß ISO 10962 |
| {COUNTRYCODE_2} | 2 alphanumerische Zeichen | Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1 |
| {DATEFORMAT} | Daten im Format JJJJ-MM-TT Daten sind in UTC zu melden | Datumsformat nach ISO 8601 |
| {LANGUAGE} | 2-stelliger Buchstabencode | ISO 639-1 |
| {LEI} | 20 alphanumerische Zeichen | Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442 |
| {FISN} | 35 alphanumerische Zeichen mit folgender Struktur | FISN-Code gemäß ISO 18774 |
| {ISIN} | 12 alphanumerische Zeichen | ISIN-Code gemäß ISO 6166 |
| {CURRENCYCODE_3} | 3 alphanumerische Zeichen | Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217 |
| {DECIMAL-n/m} | Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können | Numerisches Feld Dezimalzeichen ist ein Punkt (.) Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten |
| {INTEGER-n} | Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt | Numerisches Feld |
| {INDEX} | 4 Buchstaben | 'ESTR' - EURSTR 'EURI' - EURIBOR 'EUUS' EURODOLLAR 'EUCH' - EuroSwiss 'GCFR' - GCF REPO 'ISDA' - ISDAFIX 'LIBI' - LIBID 'MAAA' - Muni AAA 'PFAN' - Pfandbriefe 'TIBO' - TIBOR 'STBO' - STIBOR 'BBSW' - BBSW 'JIBA' - JIBAR 'BUBO' - BUBOR 'CDOR' - CDOR 'CIBO' - CIBOR 'MOSP' - MOSPRIM 'NIBO' - NIBOR 'PRBO' - PRIBOR 'TLBO' - TELBOR 'WIBO' - WIBOR 'TREA' - Treasury 'SWAP' - SWAP "FUSW" - Future SWAP 'EFFR' - Effective Federal Funds Rate 'OBFR' - Overnight Bank Funding Rate 'CZNA' - CZEONIA 'TONA' - TONA" |
| ENDE |