Delegierte Verordnung (EU) 2026/395 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegten technischen Regulierungsstandards durch Aktualisierung der Liste der für die Klassifizierung von Prospekten erforderlichen Daten und der Liste der Informationen, die mittels Verweis in Prospekte aufgenommen werden können

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/395 vom 02.06.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG 1, insbesondere auf Artikel 19 Absatz 4, Artikel 21 Absatz 13 und Artikel 25 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der Legislativinitiative zur Börsennotierung, mit der die Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Europäischen Union für Unternehmen gesteigert und der Kapitalzugang für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) erleichtert werden soll, wurden durch die Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 zwei neue Kurzprospekttypen eingeführt, um die Kosten und den Verwaltungsaufwand aufseiten der Emittenten zu senken: der EU-Wachstumsemissionsprospekt, der vorrangig für KMU konzipiert ist sowie für andere Unternehmen, die an einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind oder notiert werden sollen, und der EU-Folgeprospekt für Sekundäremissionen von Unternehmen, die bereits an einem geregelten Markt oder einem KMU-Wachstumsmarkt notiert sind. Diese neuen Prospekte müssen der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) übermittelt und über den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus veröffentlicht werden. Dementsprechend sollte die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission 3 festgelegte Liste der maschinenlesbaren Daten, die von den zuständigen Behörden an die ESMA übermittelt werden, um Daten zu diesen Prospekten ergänzt werden.

(2) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 müssen Emittenten von Anleihen, für die die Bezeichnung europäische grüne Anleihe (European Green Bond, EuGB) verwendet wird, einen Prospekt gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 veröffentlichen. Die entsprechenden Prospekte müssen in den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus aufgenommen werden. Die zuständigen Behörden sollten daher verpflichtet werden, der ESMA maschinenlesbare Daten zu übermitteln, aus denen deutlich wird, i) bei welchen Wertpapieren es sich um EuGBs oder um Verbriefungsanleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 22 der Verordnung (EU) 2023/2631, für die die Bezeichnung EuGB verwendet wird, handelt, und ii) bei welchen Wertpapieren es sich um als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 5 derselben Verordnung oder um an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen im Sinne des Artikels 2 Nummer 6 derselben Verordnung handelt, deren Emittenten sich für die freiwillige Offenlegung von Informationen gemäß Artikel 20 derselben Verordnung entscheiden. Die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegte Liste der Metadaten sollte entsprechend aktualisiert werden.

(3) Mit der Verordnung (EU) 2024/2809 wurde eine Bestimmung eingeführt, wonach Emittenten die Dokumente für die Inanspruchnahme einer Ausnahme, die in Artikel 1 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstaben da und db sowie Artikel 1 Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 in der durch die Verordnung (EU) 2024/2809 geänderten Fassung genannt sind, bei den für sie zuständigen Behörden einreichen müssen. Zudem wurde die ESMA dazu verpflichtet, in ihren jährlichen gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 erstellten Bericht eine Analyse und Statistiken in Bezug auf den Umfang, in dem diese Ausnahmen in der gesamten Union Anwendung finden, aufzunehmen. Um den Verwaltungsaufwand für die zuständigen Behörden so gering wie möglich zu halten, sollten sie der ESMA die betreffenden Dokumente über den in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus übermitteln können. Dabei sollten auch Metadaten übermittelt werden, anhand derer die ESMA die genannten Statistiken erstellen kann. Daher sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979, einschließlich der in ihrem Anhang VII festgelegten Liste der Metadaten, entsprechend diesen Änderungen aktualisiert werden.

(4) Um die in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich zu machen, müssen sich die zuständigen Behörden nach Artikel 21a der genannten Verordnung so weit wie möglich auf die für die Zwecke von Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung eingerichteten Mechanismen stützen. Um den Aufwand zur Befolgung der Rechtsvorschriften sowohl für die zuständigen Behörden als auch für Emittenten so gering wie möglich zu halten, kann der Pflicht, die in Artikel 21a Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen zugänglich zu machen, dadurch nachgekommen werden, dass diese Informationen der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal übermittelt werden. Das Notifizierungsportal muss zur Übermittlung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Informationen im Einklang mit Artikel 21 Absatz 5 derselben Verordnung sowie jeglicher weiterer Informationen, die laut Artikel 21a derselben Verordnung erforderlich sind, derzeit aber nicht in den Anwendungsbereich des in Artikel 21 Absatz 6 derselben Verordnung genannten Speichermechanismus fallen, einschließlich der entsprechenden Metadaten, verwendet werden. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 sollte entsprechend diesen Änderungen aktualisiert werden.

(5) Zur Behebung kleinerer von der ESMA ermittelter Probleme sollten an den zu übermittelnden maschinenlesbaren Daten zusätzliche Änderungen vorgenommen werden. Dabei handelt es sich um die Aufnahme eines neuen Datenfelds sowie Änderungen an den in Datenfelder einzutragenden Informationen. Die in Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979 festgelegte Liste der Metadaten sollte entsprechend aktualisiert werden.

(6) Ein Verweis auf die Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5 wurde aus Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 entfernt. Mit dieser Änderung entfiel die Möglichkeit, Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden, mittels Verweis aufzunehmen. Daraus ergaben sich Konsequenzen für die Emission von Wertpapieren, die mit ursprünglich gemäß der Richtlinie 2003/71/EG öffentlich angebotenen oder zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Nichtdividendenwerten fungibel sind, da die Modalitäten und Bedingungen dieser Wertpapiere in der Regel mittels Verweis in einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129 gebilligten Prospekt aufgenommen worden waren. Um einen höheren Verwaltungsaufwand für Emittenten zu vermeiden, sollte eine Liste der Dokumente festgelegt werden, die über die Bestimmungen von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 hinaus mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können. Dadurch könnten auch Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden, aufgenommen werden, sodass die vorherige Regelung beibehalten würde und sich eine Dopplung von Informationen, die bereits im Rahmen anderer Rechtsvorschriften der Union offengelegt wurden, vermeiden ließe.

(7) Mit der Verordnung (EU) 2023/2631 wurden fakultative Vorlagen für die Offenlegung von Informationen für als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihen und für an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihen eingeführt, um die Vergleichbarkeit zu erhöhen und Grünfärberei entgegenzuwirken. Um einen Anreiz für Emittenten zur Nutzung dieser fakultativen Vorlagen für die vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen zu schaffen, ist es notwendig, die Liste der zusätzlichen Dokumente, die mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können, um die entsprechenden Vorlagen zu erweitern. Dadurch würden die Kosten der zusätzlichen Offenlegung von Informationen bezüglich Umwelt, Soziales und Governance (ESG) zu einem Wertpapier gesenkt und der Verwaltungsaufwand für Emittenten bei der Erstellung eines Prospekts verringert, entsprechend dem Ziel, den regulierungsbedingten Aufwand und die mit einem Börsengang verbundenen Kosten für Unternehmen, und insbesondere für KMU und kleine Unternehmen mit mittlerer Kapitalisierung, zu senken.

(8) Diese Verordnung beruht auf den Entwürfen technischer Regulierungsstandards, die der Kommission von der ESMA vorgelegt wurden. Die ESMA hat zu diesen Entwürfen öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt. Auf eine gesonderte öffentliche Konsultation und eine Analyse zu den in den Standardentwürfen vorgesehenen zusätzlichen Dokumenten, die mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können, hat die ESMA verzichtet, da dies ihrer Ansicht nach mit Blick auf den begrenzten Anwendungsbereich und die geringen Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen einen unverhältnismäßigen Aufwand bedeutet hätte. In Bezug auf die Aufnahme mittels Verweis von Dokumenten zur fakultativen Offenlegung von Informationen vor der Emission gemäß der Verordnung (EU) 2023/2631 hat die ESMA in ihrem Konsultationspapier zum Entwurf einer fachlichen Stellungnahme zur Prospektverordnung sowie zur Aktualisierung der delegierten Verordnung der Kommission über Metadaten 7 Stellungnahmen von Interessenträgern eingeholt, in denen der Vorschlag der ESMA mehrheitlich unterstützt wurde.

(9) Um den Verwaltungsaufwand für zuständige Behörden und Emittenten gering zu halten, sollte der Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung mit dem Geltungsbeginn der in Artikel 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 festgelegten Vorschriften übereinstimmen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das gemäß Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 eingerichtete Notifizierungsportal genutzt werden kann, um die in Artikel 21a Absatz 1 derselben Verordnung genannten Informationen im ESAP zugänglich zu machen.

(10) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie der Änderung derselben delegierten Verordnung dienen, und da ihr wesentlicher Gegenstand die neuen Prospekttypen oder die darin verpflichtend oder freiwillig aufzunehmenden Informationen sind, welche sich aus den mit der Verordnung (EU) 2024/2809 vorgenommenen Änderungen ergeben

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/979

1. Die folgenden Artikel 11a und 11b werden eingefügt:

"Artikel 11a Im zentralen europäischen Zugangsportal zugängliche Informationen

Für die Zwecke des Artikels 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 können die zuständigen Behörden die in Artikel 21a Absatz 1 genannten Informationen im zentralen europäischen Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zugänglich machen, indem sie der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie dieser Informationen sowie der zu ihrer Klassifizierung in dem in Artikel 21 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Speichermechanismus erforderlichen Daten übermitteln und hierfür die Tabellen in Anhang VII der vorliegenden Verordnung verwenden.

Artikel 11b Elektronische Kopie von Dokumenten für die Inanspruchnahme einer Ausnahme

Für die in Artikel 47 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129 genannte Analyse können die zuständigen Behörden der ESMA über das in Artikel 25 Absatz 6 derselben Verordnung genannte Notifizierungsportal eine elektronische Kopie der in Artikel 1 Absatz 4 Buchstaben da und db sowie Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 bezeichneten Dokumente übermitteln."

2. Artikel 12 erhält folgende Fassung:

"Artikel 12 Praktische Modalitäten zur Gewährleistung der Maschinenlesbarkeit der Daten

Die zuständige Behörde übermittelt die in den Artikeln 11, 11a und 11b genannten begleitenden Daten in einem einheitlichen XML-Format und im Einklang mit der Aufmachung und den Standards in den Tabellen in Anhang VII."

3. Folgendes Kapitel VIa wird eingefügt:

"Kapitel VIa
Dokumente, die im Sinne des Artikels 19 der Verordnung (EU) 2017/1129 mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden können

Artikel 21a

Zusätzlich zu den in Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 genannten Dokumenten können die folgenden Dokumente mittels Verweis in einen Prospekt aufgenommen werden:

  1. Dokumente, die gemäß der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates * von einer zuständigen Behörde gebilligt oder bei dieser hinterlegt wurden,
  2. die vor der Emission erfolgende Offenlegung von Informationen durch Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates **.

____
*) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj)."

**) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj)."

4. Anhang VII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2 Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 1 Nummern 1, 2 und 4 gelten ab dem 10. Juli 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2026

1) ABl. L 168 vom 30.06.2017 S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj.

2) Verordnung (EU) 2024/2809 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2017/1129, (EU) Nr. 596/2014 und (EU) Nr. 600/2014 zur Steigerung der Attraktivität der öffentlichen Kapitalmärkte in der Union für Unternehmen und zur Erleichterung des Kapitalzugangs für kleine und mittlere Unternehmen (ABl. L, 2024/2809, 14.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2809/oj).

3) Delegierte Verordnung (EU) 2019/979 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für wesentliche Finanzinformationen in der Zusammenfassung des Prospekts, die Veröffentlichung und Klassifizierung von Prospekten, die Werbung für Wertpapiere, Nachträge zum Prospekt und das Notifizierungsportal und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 382/2014 der Kommission und der Delegierten Verordnung (EU) 2016/301 der Kommission (ABl. L 166 vom 21.06.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/979/oj).

4) Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj).

5) Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (ABl. L 345 vom 31.12.2003 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/71/oj).

6) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).

7) Konsultationspapier vom 28. Oktober 2024 zum Entwurf einer fachlichen Stellungnahme zur Prospektverordnung sowie zur Aktualisierung der delegierten Verordnung der Kommission über Metadaten (ESMA32-117195963-1276), abrufbar unter: https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/2024-10/ESMA32-117195963-1276_CP_Listing_Act_Advice_-_Prospectus.pdf.

.

Anhang

"Anhang VII
An die ESMA zu übermittelnde maschinenlesbare Daten

Tabelle 1

Nummer Feld Zu meldender Inhalt Formate und Standards für die Meldung
1. Nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des hochgeladenen Datensatzes {ALPHANUM-50}
2. Verbundene nationale Kennung Von der übermittelnden zuständigen nationalen Behörde vergebene eindeutige Kennung des Datensatzes, auf den sich der hochgeladene Datensatz bezieht
Ist nicht anzugeben, wenn die verbundene nationale Kennung nicht anwendbar ist
{ALPHANUM-50}
3. Übermittelnder Mitgliedstaat Ländercode des Mitgliedstaats, der den hochgeladenen Datensatz gebilligt hat oder bei dem der hochgeladene Datensatz eingereicht wurde {COUNTRYCODE_2}
4. Empfangende(r) Mitgliedstaat(en) Ländercode des Mitgliedstaats/der Mitgliedstaaten, dem/denen der hochgeladene Datensatz zu melden oder zu übermitteln ist
Bei mehreren Mitgliedstaaten ist Feld 4 so oft auszufüllen wie erforderlich.
{COUNTRYCODE_2}
5. Art des Dokuments Art des hochgeladenen Dokuments/der hochgeladenen Dokumente Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'BPFT' - Basisprospekt mit endgültigen Bedingungen
  • 'BPWO' - Basisprospekt ohne endgültige Bedingungen
  • 'STDA' - eigenständiger Prospekt
  • 'REGN' - Registrierungsformular
  • 'URGN' - einheitliches Registrierungsformular
  • 'SECN' - Wertpapierbeschreibung
  • 'FTWS' - endgültige Bedingungen, einschließlich Zusammenfassung der einzelnen Emission im Anhang
  • 'SMRY' - Zusammenfassung
  • 'SUPP' - Nachtrag
  • 'SUMT' - Übersetzung der Zusammenfassung
  • 'APPT' - Übersetzung des Anhangs
  • 'COAP' - Bescheinigung über die Billigung
  • 'AMND' - Änderung
  • 'EXMP' - Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe db, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g, Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'FOPA' - Endgültiger Emissionskurs und endgültiges Emissionsvolumen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1129

Bei mehreren Dokumenten ist Feld [5] so oft auszufüllen, wie für die Beschreibung jedes Dokuments des Datensatzes erforderlich.

6. Kategorie der Ausnahme Grund für die Inanspruchnahme einer Ausnahme
Es können mehrere Kategorien ausgewählt werden.
  • 'EDPR' Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe da, Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe db oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe ba der Verordnung (EU) 2017/1129 [fungible Wertpapiere]
  • 'EDMD' Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe g oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2017/1129 [Verschmelzung oder Spaltung]
  • 'EDTK' Dokument für die Inanspruchnahme einer Ausnahme gemäß Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe f oder Artikel 1 Absatz 5 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2017/1129 [Übernahme]
7. Struktur Für den Prospekt gewähltes Format Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'SNGL' - Prospekt aus einem einzigen Dokument
  • 'SPWS' - Prospekt aus separaten Dokumenten mit Zusammenfassung
  • 'SPWO' - Prospekt aus separaten Dokumenten ohne Zusammenfassung
8. Datum der Billigung oder Hinterlegung Datum, an dem der hochgeladene Datensatz gebilligt oder hinterlegt wurde {DATEFORMAT}
9. Sprache EU-Amtssprache, in der der hochgeladene Datensatz abgefasst ist {LANGUAGE}
10. Standardisierte Bezeichnung des Anbieters Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [10] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{ALPHANUM-280}
11. Standardisierte Bezeichnung des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Name und Vorname des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [11] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{ALPHANUM-280}
12. LEI des Emittenten Rechtsträgerkennung des Emittenten
Bei Angabe mehrerer Emittenten ist Feld [12] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{LEI}
13. LEI des Anbieters Rechtsträgerkennung des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [13] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{LEI}
14. LEI des Garantiegebers Rechtsträgerkennung des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [14] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{LEI}
15. Wohnsitz des Anbieters Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Anbieters
Bei Angabe mehrerer Anbieter ist Feld [15] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{COUNTRYCODE_2}
16. Wohnsitz des Garantiegebers Bei natürlichen Personen Wohnsitz des Garantiegebers
Bei Angabe mehrerer Garantiegeber ist Feld [16] so oft auszufüllen wie erforderlich.
{COUNTRYCODE_2}
17. FISN Kurzbezeichnung des Finanzinstruments
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{FISN}
18. ISIN Internationale Wertpapierkennnummer {ISIN}
19. CFI Klassifizierungscode für Wertpapiere
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{CFI_CODE}
20. Emissionswährung Code der Währung, auf die der Nominal- oder Nennwert lautet
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{CURRENCYCODE_3}
21. Stückelung Nominal- oder Nennwert pro Einheit in der Emissionswährung
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
Feld für Wertpapiere mit fester Stückelung
{DECIMAL-18/5}
22. Kennung oder Name des Basiswerts ISIN-Code des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes oder Name des zugrunde liegenden Wertpapiers/Indexes, falls es keine ISIN gibt
Ein Wertpapierkorb ist entsprechend zu kennzeichnen.
Feld für Wertpapiere mit festem Basiswert. Dieses Feld ist für jede ISIN solcher Wertpapiere auszufüllen.
Bei einem einzigen Basiswert:
  • Wertpapier oder Index mit ISIN: {ISIN}
  • Index ohne ISIN: {INDEX}
  • Ansonsten: {ALPHANUM-50}

Bei mehreren Basiswerten (mindestens zwei): 'BSKT'

23. Fälligkeitstermin bzw. Verfallsdatum Fälligkeitstermin bzw. Verfallsdatum des Wertpapiers
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
Feld für Wertpapiere mit festem Fälligkeitstermin
{DATEFORMAT}
Bei Schuldtiteln ohne feste Fälligkeit (Perpetuals) ist in Feld 22 der Wert 9999-12-31 anzugeben.
24. Angebotenes Volumen Anzahl der angebotenen Wertpapiere
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen.
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen.
{INTEGER-18}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
25. Angebotener Preis Preis pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert. Die Währung des Preises ist die Währung des angebotenen Gegenwerts.
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen.
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen.
{DECIMAL-18/5}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
'PNDG', falls der angebotene Preis noch nicht zur Verfügung steht ('pending')
'NOAP', falls der angebotene Preis nicht anwendbar ist
26. Angebotener Gegenwert Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{DECIMAL-18/5}
Wert, Wertespanne oder Höchstwert
'PNDG', falls der angebotene Gegenwert noch nicht zur Verfügung steht ('pending')
'NOAP', falls der angebotene Gegenwert nicht anwendbar ist
27. Währung des angebotenen Gegenwerts Code der Währung des angebotenen Gegenwerts
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{CURRENCYCODE_3}
28. Endgültiger Emissionskurs Kurs pro angebotenem Wertpapier als monetärer Wert.
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen.
Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen.
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen.
{DECIMAL-18/5}
Einfacher Wert
29. Währung des endgültigen Emissionskurses Die Währung des endgültigen Emissionskurses
Dieses Feld ist nur für Dividendenwerte auszufüllen.
{CURRENCYCODE_3}
30. Endgültiges Emissionsvolumen Anzahl der angebotenen Wertpapiere
Dieses Feld ist nur für endgültige Angebote auszufüllen.
Dieses Feld ist für jede anwendbare ISIN auszufüllen.
{INTEGER-18}
Einfacher Wert
31. Endgültiger Gegenwert Angebotener Gesamtbetrag als monetärer Wert in der Währung des angebotenen Gegenwerts
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
{DECIMAL-18/5}
Einfacher Wert
32. Art des Wertpapiers Klassifizierung der Kategorien von Dividenden- und Nichtdividendenwerten
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
Auswahl aus vordefinierten Feldern:

Dividendenwerte

  • 'SHRS': Aktien
  • 'UCEF': Anteile an geschlossenen Fonds
  • 'CVTS': Wandelanleihen
  • 'DPRS': Aktienzertifikate
  • 'OTHR': Sonstige Anteilsrechte

Schuldtitel

  • 'DWLD': Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100.000 EUR
  • 'DWHD': Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100.000 EUR
  • 'DLRM': Schuldtitel mit einer Stückelung von weniger als 100.000 EUR, die an einem geregelten Markt gehandelt werden, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben
  • 'ABSE': ABS
  • 'DERV': Derivative Wertpapiere
33. Art des Angebots/der Zulassung Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'IOWA': Erstplatzierung ohne Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • 'IORM': Erstplatzierung mit Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • 'SOWA': Zweitplatzierung ohne Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • 'IRMT': Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • 'IPTM': Erstzulassung zum Handel an einem geregelten Markt nach vorherigem Handel an einem MTF
  • 'IMTF': Erstzulassung zum Handel an einem MTF mit öffentlichem Angebot
  • 'SOOA': Zweitplatzierung mit Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt
  • 'SIWO': Sekundäremission an einem geregelten Markt ohne öffentliches Angebot
  • 'SIOP': Sekundäremission an einem MTF mit öffentlichem Angebot
34. Merkmale des Handelsplatzes, an dem das Wertpapier erstmals zum Handel zugelassen ist Taxonomie gemäß der Verordnung (EU) 2017/1129, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 600/2014
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'RMKT': RM, zu dem alle Anleger Zugang haben
  • 'RMQI': RM oder Segment eines RM, zu dem nur qualifizierte Anleger Zugang haben
  • 'MSGM': MTF, das ein KMU-Wachstumsmarkt ist
  • 'MLTF': MTF, das kein KMU-Wachstumsmarkt ist
35. Offenlegungsregelung Nummer des Anhangs, nach der der Prospekt gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2019/980 erstellt wird
Bei Angabe mehrerer Anhänge ist Feld 35 so oft auszufüllen wie erforderlich.
{INTEGER-2} von 1 bis [50]
36. EU-Wachstumsemissionsprospekt Grund für die Verwendung eines EU-Wachstumsemissionsprospekts Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'S15A': Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'I15B': Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'I15C': Emittenten gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'O15D': Anbieter von Wertpapieren gemäß Artikel 15a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129
37. EU-Folgeprospekt Grund für die Verwendung eines EU-Folgeprospekts Auswahl aus vordefinierten Feldern:
  • 'I14A': Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'I14B': Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'I14C': Emittenten gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/1129
  • 'O14D': Anbieter von Wertpapieren gemäß Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/1129
38. Verordnung (EU) 2023/2631 Kennzeichnung, ob es sich bei dem Wertpapier um eine 'europäische grüne Anleihe' bzw. 'EuGB', eine als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe oder eine an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe handelt
Dieses Feld ist für jede ISIN auszufüllen.
  • EuGB: Wertpapier, für das die Bezeichnung 'europäische grüne Anleihe' bzw. 'EuGB' gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird
  • ESSL: als ökologisch nachhaltig vermarktete Anleihe oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpfte Anleihe, deren Emittenten sich für die freiwillige Offenlegung von Informationen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 entscheiden
  • SEGB: Verbriefungsanleihe, für die die Bezeichnung 'europäische grüne Anleihe' bzw. 'EuGB' gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/2631 verwendet wird

EuGB oder SEGB: {LEI} des externen Prüfers


Tabelle 2

Symbol Datentyp Definition
{ALPHANUM-n} Bis zu n alphanumerische Zeichen Freier Text
{CFI_CODE} 6 Zeichen CFI-Code gemäß ISO 10962
{COUNTRYCODE_2} 2 alphanumerische Zeichen Aus 2 Buchstaben bestehender Ländercode gemäß dem Alpha-2-Ländercode nach ISO 3166-1
{DATEFORMAT} Daten im Format JJJJ-MM-TT
Daten sind in UTC zu melden
Datumsformat nach ISO 8601
{LANGUAGE} 2-stelliger Buchstabencode ISO 639-1
{LEI} 20 alphanumerische Zeichen Kennung für juristische Personen (Rechtsträgerkennung) gemäß ISO 17442
{FISN} 35 alphanumerische Zeichen mit folgender Struktur FISN-Code gemäß ISO 18774
{ISIN} 12 alphanumerische Zeichen ISIN-Code gemäß ISO 6166
{CURRENCYCODE_3} 3 alphanumerische Zeichen Aus 3 Buchstaben bestehender Währungscode gemäß den Währungscodes nach ISO 4217
{DECIMAL-n/m} Dezimalzahl von bis zu n Stellen insgesamt, von denen bis zu m Stellen Nachkommastellen sein können Numerisches Feld
Dezimalzeichen ist ein Punkt (.)
Werte werden gerundet und nicht abgeschnitten
{INTEGER-n} Ganze Zahl mit bis zu n Ziffern insgesamt Numerisches Feld
{INDEX} 4 Buchstaben 'ESTR' - EURSTR
'EURI' - EURIBOR
'EUUS' EURODOLLAR
'EUCH' - EuroSwiss
'GCFR' - GCF REPO
'ISDA' - ISDAFIX
'LIBI' - LIBID
'MAAA' - Muni AAA
'PFAN' - Pfandbriefe
'TIBO' - TIBOR
'STBO' - STIBOR
'BBSW' - BBSW
'JIBA' - JIBAR
'BUBO' - BUBOR
'CDOR' - CDOR
'CIBO' - CIBOR
'MOSP' - MOSPRIM
'NIBO' - NIBOR
'PRBO' - PRIBOR
'TLBO' - TELBOR
'WIBO' - WIBOR
'TREA' - Treasury
'SWAP' - SWAP
"FUSW" - Future SWAP
'EFFR' - Effective Federal Funds Rate
'OBFR' - Overnight Bank Funding Rate
'CZNA' - CZEONIA
'TONA' - TONA"


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