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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/401 der Kommission vom 24. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 992)
(ABl. L 2026/401 vom 06.03.2026)
Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Natura-2000-Netz ist ein wesentliches Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Union und umfasst Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.
Bei diesen biogeografischen Regionen gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzte Ausschuss am 20. April 2005 gebilligt hat, handelt es sich um folgende:
(2) Damit die Errichtung des Natura-2000-Netzes weiter voranschreiten kann, wird die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen periodischer Anpassungen des Netzes regelmäßig von der Kommission überarbeitet. Darüber hinaus schlagen die Mitgliedstaaten regelmäßig Aktualisierungen ihres Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Diese Aktualisierungen umfassen unter anderem die Aufnahme neuer Gebiete, die Zusammenlegung und Aufteilung bestehender Gebiete und die Berichtigung der Daten zu den einzelnen Standorten. Die Mitgliedstaaten übermitteln auch Änderungen der gebietsbezogenen Angaben, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten sind.
(3) Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen sind derzeit in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/428 3, (EU) 2025/238 4, (EU) 2025/239 5, (EU) 2025/240 6, (EU) 2025/242 7, (EU) 2025/244 8, (EU) 2025/251 9, (EU) 2025/256 10 und (EU) 2025/257 11 der Kommission festgelegt.
(4) Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung von natürlichen Lebensraumtypen und Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgen Bewertung und Auswahl von Gebieten auf Unionsebene auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.
(5) Zwischen dem 11. September 2024 und dem 31. Januar 2025 haben Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern der Kommission aktualisierte Fassungen ihrer nationalen Datenbanken übermittelt, einschließlich Änderungen in Bezug auf Gebietscodes, -bezeichnungen, biogeografische Regionen, Prioritätsstatus, Fläche, Länge sowie Koordinaten des Gebietsmittelpunkts bestimmter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Diese Änderungen sollten in die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung übernommen werden.
(6) Um das Verfahren zur Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu vereinfachen und die Zahl der Durchführungsrechtsakte zu verringern, sollten die einzelnen Entscheidungen für jede der neun biogeografischen Regionen in einem Beschluss zusammengefasst werden. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257 sollten daher aufgehoben werden.
(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ist im Anhang festgelegt.
Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 24. Februar 2026
2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 10 über Zypern (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 955, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_10/sign).
3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/428 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion (ABl. L, 2024/428, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/428/oj).
4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/238 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/238, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/238/oj).
5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/239 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der pannonischen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/239, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/239/oj).
6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/240 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion (ABl. L, 2025/240, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/240/oj).
7) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/242 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien (ABl. L, 2025/242, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/242/oj).
8) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/244 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/244, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/244/oj).
9) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/251 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/251, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/251/oj).
10) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/256 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/256, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/2025/256/oj).
11) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/257 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/257, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/2025/257/oj).
| Anhang |
Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die biogeografischen Regionen Europas
Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der im Natura-2000-Format gelieferten Informationen und der kartografischen Beschreibung der Gebietsgrenzen ausgewiesen. Diese Informationen wurden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt.
Die Listen sind folgendermaßen aufgebaut:
| A: | Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden der ISO-Code des betreffenden Mitgliedstaats sind; |
| B: | Bezeichnung des GGB; |
| C: | * = Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG; |
| D: | Fläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometern; |
| E: | geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad) in Dezimalgraden. |
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A | B | C | D |
E | ||
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GGB-Code |
Bezeichnung des GGB |
* |
Fläche des GGB (ha) |
Länge des GGB (km) |
Geografische Koordinaten des GGB | |
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Längengrad |
Breitengrad | |||||
| Teil 2.1 - Alpine biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.2 - Atlantische biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.3 - Biogeografische Schwarzmeerregion | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.4 - Boreale biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.5 - Kontinentale biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.6 - Makaronesische biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.7 - Mediterrane biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.8 - Pannonische biogeografische Region | => als PDF-Datei öffnen |
| Teil 2.9 - Biogeografische Steppenregion | => als PDF-Datei öffnen |
| ENDE | |