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Durchführungsbeschluss (EU) 2026/401 der Kommission vom 24. Februar 2026 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates in Bezug auf die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2026) 992)

(ABl. L 2026/401 vom 06.03.2026)



Neufassung - Ersetzt folgende Rechtsakte

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Natura-2000-Netz ist ein wesentliches Instrument zum Schutz der biologischen Vielfalt in der Union und umfasst Gebiete, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen gemäß Artikel 1 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführt sind.

Bei diesen biogeografischen Regionen gemäß der biogeografischen Karte, die der nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzte Ausschuss am 20. April 2005 gebilligt hat, handelt es sich um folgende:

  1. die alpine Region, die die Unionsgebiete der Alpen (Deutschland, Frankreich, Italien, Österreich und Slowenien), Pyrenäen (Spanien und Frankreich), des Apennins (Italien), des nördlichen fennoskandischen Gebirges (Finnland und Schweden), der Karpaten (Polen, Rumänien und Slowakei), des Dinarischen Gebirges (Slowenien und Kroatien) und des Balkans, des Rila- und des Pirin-Gebirges, der Rhodopen und des Saschtinska-Sredna-Gora-Gebirges (Bulgarien) umfasst;
  2. die atlantische Region, die die Unionsgebiete Irlands und der Niederlande sowie Teile der Unionsgebiete Belgiens, Dänemarks, Deutschlands, Spaniens, Frankreichs und Portugals umfasst;
  3. die boreale Region, die Teile der Unionsgebiete Finnlands und Schwedens und die Unionsgebiete Estlands, Lettlands und Litauens umfasst;
  4. die kontinentale Region, die das Unionsgebiet Luxemburgs und Teile der Unionsgebiete Belgiens, Bulgariens, der Tschechischen Republik, Dänemarks, Deutschlands, Frankreichs, Italiens, Österreichs, Polens, Rumäniens, Sloweniens, Kroatiens und Schwedens umfasst;
  5. die Schwarzmeerregion, die Teile des Unionsgebiets Bulgariens und Rumäniens umfasst;
  6. die makaronesische Region, die die Inselgruppen der Azoren und Madeiras (Portugal) sowie der Kanaren (Spanien) im Atlantischen Ozean umfasst;
  7. die mediterrane Region, die die Unionsgebiete Griechenlands, Zyperns gemäß Artikel 1 des Protokolls Nr. 10 der Beitrittsakte von 2003 2 und Maltas sowie Teile der Unionsgebiete Spaniens, Frankreichs, Italiens, Portugals und Kroatiens umfasst;
  8. die pannonische Region, die das Unionsgebiet Ungarns und Teile der Unionsgebiete der Tschechischen Republik, Rumäniens und der Slowakei umfasst und
  9. die Steppenregion, die Teile des Unionsgebiets Rumäniens umfasst.

(2) Damit die Errichtung des Natura-2000-Netzes weiter voranschreiten kann, wird die Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung im Rahmen periodischer Anpassungen des Netzes regelmäßig von der Kommission überarbeitet. Darüber hinaus schlagen die Mitgliedstaaten regelmäßig Aktualisierungen ihres Netzes von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung vor. Diese Aktualisierungen umfassen unter anderem die Aufnahme neuer Gebiete, die Zusammenlegung und Aufteilung bestehender Gebiete und die Berichtigung der Daten zu den einzelnen Standorten. Die Mitgliedstaaten übermitteln auch Änderungen der gebietsbezogenen Angaben, die in der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung enthalten sind.

(3) Die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in den neun biogeografischen Regionen sind derzeit in den Durchführungsbeschlüssen (EU) 2024/428 3, (EU) 2025/238 4, (EU) 2025/239 5, (EU) 2025/240 6, (EU) 2025/242 7, (EU) 2025/244 8, (EU) 2025/251 9, (EU) 2025/256 10 und (EU) 2025/257 11 der Kommission festgelegt.

(4) Die Kenntnisse über Existenz und Verteilung von natürlichen Lebensraumtypen und Arten entwickeln sich aufgrund der Überwachung gemäß Artikel 11 der Richtlinie 92/43/EWG ständig weiter. Deshalb erfolgen Bewertung und Auswahl von Gebieten auf Unionsebene auf der Grundlage der besten verfügbaren Informationen.

(5) Zwischen dem 11. September 2024 und dem 31. Januar 2025 haben Bulgarien, Estland, Finnland, Frankreich, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern der Kommission aktualisierte Fassungen ihrer nationalen Datenbanken übermittelt, einschließlich Änderungen in Bezug auf Gebietscodes, -bezeichnungen, biogeografische Regionen, Prioritätsstatus, Fläche, Länge sowie Koordinaten des Gebietsmittelpunkts bestimmter Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet. Diese Änderungen sollten in die Listen der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung übernommen werden.

(6) Um das Verfahren zur Aktualisierung der Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung zu vereinfachen und die Zahl der Durchführungsrechtsakte zu verringern, sollten die einzelnen Entscheidungen für jede der neun biogeografischen Regionen in einem Beschluss zusammengefasst werden. Die Durchführungsbeschlüsse (EU) 2024/428, (EU) 2025/238, (EU) 2025/239, (EU) 2025/240, (EU) 2025/242, (EU) 2025/244, (EU) 2025/251, (EU) 2025/256 und (EU) 2025/257 sollten daher aufgehoben werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 20 der Richtlinie 92/43/EWG eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ist im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Folgende Rechtsakte werden aufgehoben:

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Februar 2026

1) ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj.

2) Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge - Protokoll Nr. 10 über Zypern (ABl. L 236 vom 23.09.2003 S. 955, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/acc_2003/act_1/pro_10/sign).

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/428 der Kommission vom 2. Februar 2024 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Schwarzmeerregion (ABl. L, 2024/428, 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/428/oj).

4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/238 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der borealen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/238, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/238/oj).

5) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/239 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der pannonischen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/239, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/239/oj).

6) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/240 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer fünften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Steppenregion (ABl. L, 2025/240, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/240/oj).

7) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/242 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer zwölften aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der biogeografischen Region Makaronesien (ABl. L, 2025/242, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/242/oj).

8) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/244 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/244, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/244/oj).

9) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/251 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/251, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/251/oj).

10) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/256 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/256, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/2025/256/oj).

11) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/257 der Kommission vom 7. Februar 2025 zur Annahme einer achtzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der mediterranen biogeografischen Region (ABl. L, 2025/257, 17.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/2025/257/oj).

.

Anhang

Teil 1

Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung für die biogeografischen Regionen Europas

Jedes Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (GGB) wird anhand der im Natura-2000-Format gelieferten Informationen und der kartografischen Beschreibung der Gebietsgrenzen ausgewiesen. Diese Informationen wurden von den zuständigen nationalen Behörden gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG übermittelt.

Die Listen sind folgendermaßen aufgebaut:

A: Code des GGB, der sich aus neun Zeichen zusammensetzt, von denen die ersten beiden der ISO-Code des betreffenden Mitgliedstaats sind;
B: Bezeichnung des GGB;
C: * = Vorhandensein von einem oder mehreren prioritären natürlichen Lebensraumtypen und/oder einer oder mehrerer prioritärer Arten im Sinne von Artikel 1 der Richtlinie 92/43/EWG;
D: Fläche oder Länge des GGB in Hektar bzw. Kilometern;
E: geografische Koordinaten des GGB (Längen- und Breitengrad) in Dezimalgraden.


A

B C D

E

GGB-Code

Bezeichnung des GGB

*

Fläche des GGB (ha)

Länge des GGB (km)

Geografische Koordinaten des GGB

Längengrad

Breitengrad


Teil 2.1 - Alpine biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.2 - Atlantische biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.3 - Biogeografische Schwarzmeerregion => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.4 - Boreale biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.5 - Kontinentale biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.6 - Makaronesische biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.7 - Mediterrane biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.8 - Pannonische biogeografische Region => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen
Teil 2.9 - Biogeografische Steppenregion => als PDF-Datei öffnenals PDF-Datei öffnen


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