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Durchführungsverordnung (EU) 2026/404 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, als Zusatzstoff in Futtermitteln für Schweinearten sowie für Geflügel und Ziervögel (Zulassungsinhaber: Victory Enzymes GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/404 vom 25.02.2026)



Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung/Verweigerung/Rücknahme/Verlängerung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung von 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, gestellt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Geflügelarten und Zier-, Exoten- und Wildvögel sowie alle Schweine, wobei beantragt wird, diesen Zusatzstoff in die Kategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und in die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") kam in ihrer Stellungnahme vom 23. November 2022 2 zu dem Schluss, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen für alle Schweinearten und alle Vogelarten sowie für die Verbraucher und die Umwelt sicher ist. Die Behörde kam außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff in beiden Formulierungen, pulverförmig und flüssig, als nicht haut- oder augenreizend betrachtet wird, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen angesehen werden sollte. Sie kam ferner zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei Legehennen in einer Dosierung von 1.000 U Phytase/kg Alleinfuttermittel wirksam sein kann und dass diese Schlussfolgerung auf andere Vögel für die Eierproduktion oder Zucht übertragen werden kann. Nach Bewertung der vom Antragsteller neu vorgelegten Daten kam die Behörde in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2025 3 zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff bei einer Dosierung von 500 U Phytase/kg Alleinfuttermittel als zootechnischer Zusatzstoff für alle Geflügelarten zur Mast und zur Eierproduktion/Zucht sowie für Zuchtschweine und bei einer Dosierung von 750 U Phytase/kg Alleinfuttermittel für alle Schweinearten zur Mast und zur Zucht wirksam sein könnte. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hielt sie nicht für erforderlich. Die Behörde hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) In Anbetracht der vorstehenden Gründe ist die Kommission der Auffassung, dass die Zubereitung aus 6-Phytase, hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, die Bedingungen gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt. Folglich sollte die Verwendung dieser Zubereitung für Schweinearten sowie für Geflügel und Ziervögel zugelassen werden. Außerdem ist die Kommission der Ansicht, dass geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollten, um schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit der Verwender des Zusatzstoffs zu vermeiden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Zulassung

Die im Anhang beschriebene Zubereitung, die der Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und der Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" angehört, wird unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 24. Februar 2026

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj.

2) EFSA Journal 2022;20(12):7701. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2022.7701.

3) EFSA Journal 2025;23:e9556. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2025.9556.

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Anhang


Kennnummer des Zusatzstoffs Name des Zulassungsinhabers Bezeichnung des Zusatzstoffs Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode Tierart oder Tierkategorie Höchstalter Mindestgehalt Höchstgehalt Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer der Zulassung
Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %
Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer
4a64 Victory Enzymes GmbH 6-Phytase (EC 3.1.3.26) Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus 6-Phytase (EC 3.1.3.26), hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370, mit einer Mindestaktivität von:
Fest: 50.000 U 1 /g Zusatzstoff.
Flüssig: 5.000 U/g Zusatzstoff.

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26), hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370

Analysemethode 2

Zur Quantifizierung der Phytase-Aktivität im Futtermittelzusatzstoff, in Vormischungen und in Mischfuttermitteln:

  • kolorimetrisches Verfahren auf Basis der enzymatischen Reaktion von Phytase auf dem Phytat - EN ISO 30024.
Lege- oder Zuchtgeflügel - 1.000 U -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischungen sind die Lagerbedingungen und die Stabilität bei Wärmebehandlung anzugeben.
  2. Die Futtermittelunternehmer müssen für die Verwender des Zusatzstoffs und der Vormischungen operative Verfahren und organisatorische Maßnahmen festlegen, um potenziellen, sich aus der Verwendung ergebenden Risiken vorzubeugen. Können diese Risiken durch solche Verfahren und Maßnahmen nicht beseitigt werden, so sind Zusatzstoff und Vormischungen mit persönlicher Atem- und Hautschutzausrüstung zu verwenden.

17.3.2036

Mastgeflügel und Junggeflügel für Lege- oder Zuchtzwecke 500 U
Ziervögel 500 U
Sauen und
Eber von Schweinearten
500 U
Ferkel von Schweinearten
Schweinearten zur Mast und zur Zucht
750 U
1) Eine Phytaseeinheit (U) ist die Enzymmenge, die bei einem pH-Wert von 5,5 und einer Temperatur von 37 °C 1 μmol anorganisches Phosphat in der Minute aus Natriumphytat freisetzt.

2) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter https://joint-research-centre.ec.europa.eu/eurl-fa-eurl-feed-additives/eurl-fa-authorisation/eurl-fa-evaluation-reports_de.


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