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Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 der Kommission vom 25. Februar 2026 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Ausnahme bestimmter Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder verwenden, von den Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/429 vom 06.05.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2025/40 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 2024 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1020 und der Richtlinie (EU) 2019/904 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 94/62/EG 1, insbesondere Artikel 29 Absatz 18 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder sind Transportverpackungsformate, die unter die Wiederverwendungsziele gemäß Artikel 29 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 fallen. In Artikel 29 Absatz 1 der genannten Verordnung wird für Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr bestimmte Transportverpackungsformate verwenden, ein Wiederverwendungsziel von insgesamt 40 % festgelegt, was bedeutet, dass die Wirtschaftsakteure ein verwendetes Format mit einer niedrigen Wiederverwendungsquote durch ein Format mit einer hohen Wiederverwendungsquote ausgleichen können.
(2) In Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 wird Wirtschaftsakteuren, die diese Transportverpackungsformate verwenden, ein Ziel der hundertprozentigen Wiederverwendbarkeit für die Beförderung innerhalb desselben Unternehmens oder zwischen verbundenen Unternehmen oder Partnerunternehmen in der Union und für die Beförderung zwischen Unternehmen innerhalb desselben Mitgliedstaats auferlegt.
(3) Obwohl wiederverwendbare Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder derzeit im Handel erhältlich sind und für die Beförderung bestimmter Waren verwendet werden, gibt es eindeutige Belege dafür, dass die ausschließliche Verwendung wiederverwendbarer Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten in allen von Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 erfassten Fällen zu unverhältnismäßig hohen Anpassungskosten für die betroffenen Wirtschaftsakteure führen kann.
(4) Es hat sich gezeigt, dass die Umstellung auf hundertprozentig wiederverwendbare Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder hohe Anfangsinvestitionen in die Umgestaltung von Verpackungslinien erfordert. Der Umstieg auf wiederverwendbare Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder würde Investitionen in automatisierte Lösungen für wiederverwendbare Verpackungen erfordern, die noch nicht weit genug entwickelt sind. Eine solche Umstellung könnte somit Lieferketten stören und mit Kosten für die Wirtschaftsakteure verbunden sein, vor allem für diejenigen, die Transportverpackungen verwenden.
(5) Daher ist es erforderlich, Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, von den Wiederverwendungszielen gemäß Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 auszunehmen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Artikel 1 Ausnahmeregelung für Palettenumhüllungen und Umreifungsbänder
Wirtschaftsakteure, die Palettenumhüllungen oder Umreifungsbänder zur Stabilisierung und zum Schutz von auf Paletten transportierten Produkten verwenden, sind von den in Artikel 29 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2025/40 festgelegten Anforderungen an die hundertprozentige Wiederverwendbarkeit dieser Verpackungsformate ausgenommen.
Artikel 2 Inkrafttreten und Anwendung
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 25. Februar 2026
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