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2026/430 - UN-Regelung Nr. 164 Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Spikereifen hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee

(ABl. L 2026/430 vom 02.03.2026)



Nur die von der UNECE verabschiedeten Originalfassungen sind international rechtsverbindlich. Der Status dieser Regelung und das Datum ihres Inkrafttretens sind der neuesten Fassung des UNECE-Statusdokuments TRANS/WP.29/343 zu entnehmen, das von folgender Website abgerufen werden kann:
https://unece.org/transport/road-transport/status-1958-agreement-and-annexed-regulations

Einschließlich des gesamten gültigen Textes bis:

Ergänzung 1 zur ursprünglichen Fassung - Datum des Inkrafttretens: 24. September 2023

Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle. Der rechtsverbindliche Originaltext ist:

ECE/TRANS/WP.29/2023/7

_________________________________________________________________________________

Ergänzende Informationen
Liste der UN-Regelungen und ergänzenden Dateien


1. Anwendungsbereich

1.1. Diese Regelung gilt für neue Spike-Luftreifen 1 der Klassen C1, C2 und C3 hinsichtlich ihrer Leistung auf Schnee.

Sie gilt jedoch nicht für:

1.1.1. Reifen der Verwendungsart "Notreifen" gemäß der UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1;

1.1.2. Reifen mit einer Code Felgennenndurchmesserkennzahl ≤ 10 (oder ≤ 254 mm) oder ≥ 25 (oder ≥ 635 mm);

1.1.3. Rennreifen

1.1.4. Reifen, die dazu bestimmt sind, an Straßenfahrzeugen anderer Klassen als M, N und O montiert zu werden 2;

1.1.5. Reifen einer Geschwindigkeitskategorie unter 80 km/h (Symbol für die Geschwindigkeitskategorie "F");

1.1.6. Reifen, die ausschließlich für die Montage an Fahrzeugen ausgelegt sind, deren Erstzulassung vor dem 1. Oktober 1990 erfolgte;

1.1.7. Reifen der Verwendungsart "Normal" gemäß UN-Regelung Nr. 30 für Reifen der Klasse C1 oder UN-Regelung Nr. 54 für Reifen der Klasse C2 oder C3;

1.1.8. Bespikebare Reifen.

1.2. Ungeachtet der Bestimmungen dieser Regelung kann eine Vertragspartei die Verwendung von Spikereifen dauerhaft, vorübergehend oder bedingt verbieten oder zusätzliche Anforderungen an solche Reifen vorschreiben.

2. Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Regelung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen der UN-Regelungen Nr. 30, 54 und - in Bezug auf die Leistung auf Schnee von Reifen der Klassen C1, C2 und C3 und die Leistung auf Eis von Reifen der Klasse C1 - der UN-Regelung Nr. 117 die folgenden Begriffsbestimmungen:

2.1. "Spikereifentyp" bezeichnet Reifen, die sich in folgenden wesentlichen Merkmalen nicht voneinander unterscheiden:
  1. Herstellername
  2. Reifenklasse:
  3. Reifenbauart
  4. Verwendungsart: Schnee- oder Spezialreifen;
  5. für Reifen der Klasse C1: Eisreifen (ja oder nein);
  6. Laufflächenprofil (siehe Abschnitt 3.2.1 dieser Regelung)
  7. Die Liste der Spikemodelle 3.

2.2. "Reifenklasse" bezeichnet eine der nachstehenden Gruppen:

2.2.1. Reifen der Klasse C1: nach der UN-Regelung Nr. 30 typgenehmigte Reifen;

2.2.2. Reifen der Klasse C2: nach der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigte Reifen, die mit einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für eine Geschwindigkeitskategorie, die höher oder gleich "N" ist, gekennzeichnet sind

2.2.3. Reifen der Klasse C3: nach der UN-Regelung Nr. 54 typgenehmigte Reifen, die mit

  1. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die höher oder gleich 122 ist, oder
  2. einer Tragfähigkeitskennzahl für Einfachbereifung, die niedriger oder gleich 121 ist, und einem Symbol für die Geschwindigkeitskategorie, die niedriger oder gleich M ist, gekennzeichnet sind.

2.3. "Rennreifen" bezeichnet Reifen, die an Fahrzeugen montiert werden sollen, die bei Motorsportwettbewerben teilnehmen, aber die nicht für Straßenfahrten ohne Wettbewerbscharakter bestimmt sind.

2.4. "Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen" bezeichnet einen Reifen, dessen Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Bauart vor allem auf eine Verwendung unter extremen Schneebedingungen ausgelegt sind und der die Anforderungen von Absatz 6.1 dieser Regelung erfüllt.

2.5. "Eisreifen" bezeichnet einen Reifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen der Klasse C1, der insbesondere für die Verwendung auf mit Eis bedeckten Straßenoberflächen ausgelegt ist und den Vorschriften des Absatzes 6.3 der vorliegenden Regelung entspricht.

2.6. "Spikereifen" bezeichnet einen Reifen, der auf die Ausrüstung mit Spikes ausgelegt ist und stets mit diesen verwendet wird, um die Traktionseigenschaften auf Eisflächen zu verbessern.

2.7. "Bespikebarer Reifen" bezeichnet einen Reifen, der darauf ausgelegt ist, mit Spikes ausgerüstet werden zu können und mit oder ohne Spikes verwendet werden kann.

2.8. "Spike" bezeichnet eine zusätzliche Einrichtung, die in die die Lauffläche eingesetzt oder darauf angebracht wird, um die Traktionseigenschaften auf Eisflächen zu verbessern.

2.9. "Spikemodell" bezeichnet Spikes, die sich in ihrer Form, ihren Hauptabmessungen und ihrer Masse nicht unterscheiden.

2.10. "Hauptabmessungen des Spikes" bezeichnet die maximale Länge des Spikes, die maximale Breite des Spikes und die maximale Breite des unteren Flanschs des Spikes.

2.11. "Kennwert für die Schneegriffigkeit" oder "SG" bezeichnet die dimensionslose Einheit für die Angabe der Leistung eines Kandidatenreifens auf Schnee im Verhältnis zu der des geltenden Standard-Referenzreifens (SRTT).

2.12. "Kennwert für die Eisgriffigkeit" oder "GI" bezeichnet die dimensionslose Einheit für die Angabe der Leistung eines Kandidatenreifens auf Eis im Verhältnis zu der des geltenden Standard-Referenzreifens (SRTT).

3. Antrag auf Genehmigung

3.1. Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen Spikereifentyp nach dieser Regelung ist von dem Reifenhersteller oder seinem ordentlich bevollmächtigten Vertreter einzureichen. In dem Antrag ist anzugeben:

3.1.1. die für den Spikereifentyp zu bewertenden Leistungsmerkmale; die "Leistung auf Schnee" sowie bei Eisreifen zusätzlich die "Leistung auf Eis";

3.1.2. Name und Anschrift des Herstellers;

3.1.3. gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers;

3.1.4. Reifenklasse (C1, C2 oder C3);

3.1.5. Verwendungsart (Schnee- oder Spezialreifen);

3.1.5.1. für Reifen der Klasse C1: Eisreifen (ja oder nein);

3.1.6. die Reifenbauart;

3.1.7. Markennamen, Handelsmarken Handelsbezeichnungen;

3.1.8. eine Liste der Reifengrößenbezeichnungen, auf die sich dieser Antrag bezieht, wobei für jeden Markennamen/jede Handelsmarke und/oder jede Handelsbezeichnung die geltenden Reifengrößenbezeichnungen und Betriebsbezeichnungen anzugeben sind, wobei bei Reifen der Klasse C1 anzugeben ist, ob "verstärkt" (oder "Schwerlastreifen") oder nicht.

3.1.9. die Liste der Spikemodelle.

3.2. Dem Antrag auf Genehmigung ist Folgendes beizufügen:

3.2.1. Einzelheiten der Hauptmerkmale im Hinblick auf ihre Auswirkungen auf die Leistung auf Schnee und gegebenenfalls die Leistung auf Eis der Reifen, einschließlich der Laufflächenprofile in dem angegebenen Bereich der Reifengrößen. Dazu können durch technische Daten, Zeichnungen, Fotografien oder Computertomogramme (CT-Scans) ergänzte Beschreibungen eingereicht werden, die so genau sein müssen, dass die Typgenehmigungsbehörde oder der technische Dienst beurteilen kann, ob spätere Änderungen bei den Hauptmerkmalen sich nachteilig auf die Reifeneigenschaften auswirken können. Die Auswirkungen von Änderungen bei nachrangigen Merkmalen der Reifenbauweise auf die Reifeneigenschaften werden bei Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion ermittelt

3.2.1.1. Zeichnungen der Spikemodelle.

3.2.2. Zeichnungen oder Fotografien der Reifenseitenwand, die die Angaben nach Absatz 3.1.8 und das Genehmigungszeichen nach Absatz 4 zeigen, sind nach Aufnahme der Produktion, spätestens aber ein Jahr nach Erteilung der Typgenehmigung, nachzureichen.

3.2.3. Bei Anträgen für Spezialreifen ist eine Kopie des Musters der Pressform für das Laufflächenprofil zu liefern, damit der Negativanteil überprüft werden kann.

3.3. Auf Verlangen der Typgenehmigungsbehörde muss der Antragsteller Muster der Reifen zum Zweck der Prüfung oder Kopien der Gutachten der nach Absatz 11 dieser Regelung benannten technischen Dienste vorlegen

3.4. In Bezug auf den Antrag kann die Prüfung nach Ermessen der Typgenehmigungsbehörde auf eine repräsentative Reifengröße des Spikereifentyps beschränkt werden.

4. Aufschriften

4.1. Alle Reifen, die einem Spikereifentyp zugeordnet sind, müssen nach den Vorschriften der UN-Regelung Nr. 30 bzw. 54 gekennzeichnet sein.

4.2. Reifen, die nach dieser Regelung typgenehmigt wurden, müssen folgende Angaben tragen 4:

4.2.1. das Wort "STUDDED" in einer Höhe von mindestens 4 mm.

4.2.2. Das Schneegriffigkeitssymbol für Spikereifen gemäß Abbildung 1, wenn der Reifen die Anforderungen des Absatzes 6.1 erfüllt.

Abbildung 1: Definition des Piktogramms "Schneegriffigkeitssymbol für Spikereifen"

bild

Mindestens 16 mm breite Basis und 15 mm Höhe.

Die Zeichnung ist nicht maßstabgerecht.

4.2.3. Darüber hinaus das Eisgriffigkeitssymbol gemäß Abbildung 2, wenn der Reifen die Anforderungen des Absatzes 6.3 erfüllt.

Abbildung 2: Definition des Piktogramms "Eisgriffigkeitssymbol"

bild

Mindestens 15 mm breite Basis und 13 mm Höhe.

Die Zeichnung ist nicht maßstabgerecht.

4.3. Auf den Reifen muss eine ausreichend große Fläche für das in Anhang 2 dieser Regelung dargestellte Genehmigungszeichen vorhanden sein.

4.3.1. Wurde die Genehmigung für einen Spikereifentyp nach dieser Regelung von derselben Typgenehmigungsbehörde erteilt wie derjenigen, die die Genehmigung nach den UN-Regelungen Nr. 30 oder 54 erteilt hat, können die Genehmigungszeichen mit dem Zeichen "+" kombiniert werden, das angibt, dass seine Genehmigung durch eine Genehmigung nach dieser Regelung wie in Anhang 2 dieser Regelung beschrieben ergänzt wird.

4.4. Die in Absatz 4.2 genannte Aufschrift und das nach Absatz 5.4 dieser Regelung vorgeschriebene Genehmigungszeichen müssen erhaben oder eingeprägt auf den Reifen angebracht werden.

4.4.1. Die Aufschrift nach Absatz 4.2.1 sowie das Genehmigungszeichen müssen sich im unteren Seitenbereich des Reifens auf mindestens einer seiner Seitenwände befinden. Bei Reifen, die mit dem Symbol "A" oder "U" für die Reifen-Felgen-Zuordnung gekennzeichnet sind, kann die Aufschrift jedoch an einer beliebigen Stelle der äußeren Seitenwand des Reifens angebracht werden.

5. Genehmigung

5.1. Entspricht die repräsentative Reifengröße des zur Genehmigung nach dieser Regelung vorgeführten Spikereifentyps den Vorschriften der Absätze 6 und 7, ist die Genehmigung für diesen Spikereifentyp zu erteilen.

5.2. Dem genehmigten Spikereifentyp wird eine Genehmigungsnummer nach dem Revision 3 Verzeichnis 4 des Übereinkommens von 1958 zugeteilt. Dieselbe Vertragspartei darf diese Nummer keinem anderen Spikereifentyp mehr zuteilen.

5.2.1. Anstatt die ursprüngliche Typgenehmigungsnummer nach der UN-Regelung Nr. 164 zu vergeben, kann die Typgenehmigungsbehörde auf Antrag des Herstellers die Typgenehmigungsnummer erteilen, die zuvor für diesen Spikereifentyp nach den UN-Regelungen Nr. 30 oder 54 mit der nachfolgenden Erweiterungsnummer erteilt wurde.

5.3. Über die Erteilung oder die Erweiterung oder die Versagung einer Genehmigung für einen Spikereifentyp nach dieser Regelung sind die Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

5.3.1. In Bezug auf Absatz 5.2.1 können Reifenhersteller eine Erweiterung der Typgenehmigung gemäß den Anforderungen anderer Regelungen beantragen, die für den Reifentyp gelten. In diesem Fall ist dem Antrag auf Erweiterung der Genehmigung eine Kopie der entsprechenden Mitteilungen über die Typgenehmigung beizufügen, die von der zuständigen Typgenehmigungsbehörde ausgestellt worden ist. Jegliche Erweiterungen der Genehmigungen werden nur von der Typgenehmigungsbehörde erteilt, die die ursprüngliche Genehmigung für den Reifen erteilt hat.

5.3.1.1. Wird die Erweiterung der Genehmigung erteilt und enthält das Mitteilungsblatt (siehe Anhang 1 dieser Regelung) Bescheinigungen über die Übereinstimmung mit anderen Regelungen, so sind die (alle) spezifischen Typgenehmigungsnummern und die Regelung selbst in Punkt 9 des Anhangs 1 "Mitteilung" aufzunehmen.

5.4. An jedem Reifen, der einem nach dieser Regelung genehmigten Spikereifentyp entspricht, ist an der in Absatz 4.3 genannten Stelle nach den Vorschriften des Absatzes 4.4 ein internationales Genehmigungszeichen anzubringen, bestehend aus

5.4.1. einem Kreis, in dem sich der Buchstabe "E" und die Kennzahl des Landes befinden, das die Genehmigung erteilt hat 5, und

5.4.2. dem Teil der Genehmigungsnummer, die in Revision 3 Verzeichnis 4 Abschnitt 3 Absatz 3 des Übereinkommens von 1958 festgelegt ist, welche in der Nähe des in Absatz 5.4.1 beschriebenen Kreises entweder über, unter, links oder rechts von dem Buchstaben "E" anzuordnen ist,

5.5. Entspricht der Reifen einem Typ, der auch nach einer oder mehreren anderen Regelungen zum Übereinkommen in dem Land genehmigt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, braucht das Zeichen nach Absatz 5.4.1 nicht wiederholt zu werden. In diesem Fall sind die Regelungs- und Genehmigungsnummern und die zusätzlichen Zeichen aller Regelungen, aufgrund deren die Genehmigung in dem Land erteilt wurde, das die Genehmigung nach dieser Regelung erteilt hat, neben dem Zeichen nach Absatz 5.4.1 anzuordnen.

5.6. Anhang 2 dieser Regelung enthält Beispiele für die Anordnungen der Genehmigungszeichen.

6. Spezifikationen

6.1. Leistung auf Schnee von Spikereifen bei der Prüfung nach Anhang 7 der UN-Regelung Nr. 117 und Absatz 6.2 dieser Regelung.

Der Spikereifen muss den Mindestkennwert für die Schneegriffigkeit im Vergleich zum jeweiligen Standard-Referenzreifen (SRTT) wie folgt erfüllen:

Reifenklasse Kennwert für die Schneegriffigkeit (Verfahren der Bremsung auf Schnee) a Kennwert für die Schneegriffigkeit (Drehtraktionsverfahren) b Kennwert für die Schneegriffigkeit (Beschleunigungsverfahren) c
Ref.s = SRTT14, SRTT16 Ref. = SRTT16C Ref. = SRTT14, SRTT16 Ref.s = SRTT19.5, SRTT22.5
C1 1,07 keiner 1,10 keiner
C2 keiner 1,02 1,10 keiner
C3 keiner keiner keiner 1,25
a) Siehe Anhang 7 Absatz 3 der UN-Regelung Nr. 117.

b) Siehe Anhang 7 Absatz 2 der UN-Regelung Nr. 117.

c) Siehe Anhang 7 Absatz 4 der UN-Regelung Nr. 117.

6.2. Die Leistung auf Schnee von nach dieser Regelung genehmigten Spikereifen sind in bespiktem Zustand zu prüfen.

6.3. Leistung auf Eis von Spikereifen der Klasse C1 bei der Prüfung nach Anhang 8 der UN-Regelung Nr. 117 und Absatz 6.4 dieser Regelung.

Der Spikereifen der Klasse C1 der Art "Winterreifen zur Verwendung unter extremen Schneebedingungen" muss den Mindestkennwert für die Eisgriffigkeit im Vergleich zum jeweiligen Standard-Referenzreifen (SRTT) wie folgt erfüllen:

Reifenklasse Kennwert für die Eisgriffigkeit
Ref. = SRTT16
C1 1.18

6.4. Die Leistung auf Eis von Spikereifen, die nach dieser Regelung genehmigt wurden, sind nach den zusätzlichen Vorschriften für die Prüfung nach Anhang 3 dieser Regelung in bespiktem Zustand zu prüfen.

7. Änderungen des Spikereifentyps und Erweiterung der Genehmigung

7.1. Jede Änderung des Spikereifentyps, die die nach dieser Regelung genehmigten Leistungsmerkmale beeinflussen kann, ist der Behörde mitzuteilen, die die Genehmigung für den Spikereifentyp erteilt hat. Diese Behörde kann dann:

7.1.1. entweder die Auffassung vertreten, dass die Änderungen keine nennenswerte nachteilige Auswirkung auf die genehmigten Leistungsmerkmale haben und der Reifen den Vorschriften dieser Regelung entspricht, oder

7.1.2. anordnen, dass dem benannten technischen Dienst weitere Muster zur Prüfung vorgelegt werden, oder bei diesem Dienst weitere Gutachten anfordern

7.2. Die Bestätigung oder Versagung der Genehmigung ist den Vertragsparteien des Übereinkommens, die diese Regelung anwenden, unter Angabe der Änderungen nach dem Verfahren nach Absatz 5.3 dieser Regelung mitzuteilen.

7.3. Die Typgenehmigungsbehörde, die die Erweiterung der Genehmigung bescheinigt, teilt einer solchen Erweiterung eine laufende Nummer zu, die auf dem Mitteilungsblatt angegeben wird.

8. Übereinstimmung der Produktion

Die Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion müssen den in Anlage 1 zum Übereinkommen (E/ECE/324-E/ECE/TRANS/505/Rev.3) beschriebenen Verfahren entsprechen, wobei die nachstehenden Vorschriften eingehalten sein müssen:

8.1. Die nach dieser Regelung genehmigten Spikereifen müssen so gebaut sein, dass sie den Leistungsmerkmalen des genehmigten Spikereifentyps und den Vorschriften des Absatzes 6 entsprechen

8.2. Die Behörde, die die Typgenehmigung erteilt hat, kann jederzeit die vom Hersteller angewandten Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung überprüfen. Im Allgemeinen sollten bei den Verfahren zur Kontrolle der Übereinstimmung die Produktionsmengen des Spikereifentyps in jeder Fertigungsanlage berücksichtigt werden. Diese Überprüfungen werden in der Regel mindestens einmal alle zwei Jahre durchgeführt.

8.3. Die Überprüfungen sind an Stichproben von Reifen durchzuführen, die das nach dieser Regelung vorgeschriebene Genehmigungszeichen tragen und der Serienproduktion entnommen wurden. Die Typgenehmigungsbehörde vergewissert sich, dass alle Reifen eines genehmigten Typs der Genehmigungsanforderung entsprechen.

8.3.1. Überprüfungen im Hinblick auf Genehmigungen nach Absatz 6 dieser Regelung sind nach demselben Prüfverfahren wie dem für die ursprüngliche Genehmigung angewandten durchzuführen, welches in Punkt 8 des Mitteilungsblatts angegeben ist.

8.4. Die Produktion gilt als übereinstimmend mit den Anforderungen dieser Regelung, wenn die gemessenen Geräuschpegel die in Absatz 6 dieser Regelung vorgeschriebenen Grenzwerte einhalten.

9. Maßnahmen bei Abweichungen in der Produktion

9.1. Die für einen Spikereifentyp nach dieser Regelung erteilte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn die Vorschriften des Absatzes 8 nicht eingehalten sind oder bei einem Spikereifen des Spikereifentyps die in Absatz 8.4 angegebenen Grenzwerte nicht eingehalten werden.

9.2. Nimmt eine Vertragspartei des Übereinkommens, die diese Regelung anwendet, eine von ihr erteilte Genehmigung zurück, so hat sie unverzüglich die anderen Vertragsparteien, die diese Regelung anwenden, hierüber mit einem Mitteilungsblatt zu unterrichten, das dem Muster in Anhang 1 dieser Regelung entspricht.

10. Endgültige Einstellung der Produktion

Stellt der Inhaber einer Genehmigung die Produktion eines nach dieser Regelung genehmigten Spikereifentyps endgültig ein, so hat er hierüber die Behörde, die die Genehmigung erteilt hat, zu unterrichten. Nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung benachrichtigt diese Behörde die anderen Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, hiervon mit einem Mitteilungsblatt nach Anhang 1 dieser Regelung.

11. Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und der Typgenehmigungsbehörden

11.1. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, übermitteln dem Sekretariat der Vereinten Nationen die Namen und Anschriften der technischen Dienste, die die Prüfungen für die Genehmigung durchführen, und gegebenenfalls der zugelassenen Prüflaboratorien sowie der Typgenehmigungsbehörden, die die Genehmigung erteilen und denen die in anderen Ländern ausgestellten Mitteilungsblätter für die Erteilung, Erweiterung, Versagung oder Rücknahme der Genehmigung oder für die endgültige Einstellung der Produktion zu übersenden sind.

11.2. Die Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958, die diese Regelung anwenden, können die Laboratorien der Reifenhersteller als zugelassene Prüflaboratorien benennen.

11.3. Wenn eine Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 den vorstehenden Absatz 11.2 anwendet, kann sie sich auf Wunsch bei den Prüfungen durch eine oder mehrere Personen ihrer Wahl vertreten lassen.


1) Für die Zwecke der vorliegenden Regelung werden "Luftreifen" als "Reifen" bezeichnet.

2) Entsprechend den Definitionen in der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3), Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.7, Absatz 2 - https://unece.org/transport/vehicle-regulations/wp29/resolutions.

3) Im Rahmen einer Erweiterung des Typgenehmigungsbogens kann die Liste der Spikemodelle geändert werden.

4) Einige dieser Vorschriften können in der UN-Regelung Nr. 30 oder 54 gesondert angegeben sein.

5) Die Kennzahlen der Vertragsparteien des Übereinkommens von 1958 sind in Anhang 3 der Gesamtresolution über Fahrzeugtechnik (R.E.3) (Dokument ECE/TRANS/WP.29/78/Rev.6).

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Mitteilung Anhang 1


(Größtes Format: A4 (210 × 297 mm))

bild Ausgestellt von: Bezeichnung der Behörde:
...
...
...


über die 2: Erteilung der Genehmigung
Erweiterung der Genehmigung
Versagung der Genehmigung
Zurücknahme der Genehmigung
Endgültige Einstellung der Produktion
für einen Spikereifentyp nach der UN-Regelung Nr. 164
Genehmigung Nr. 3 ...
1. Name und Anschrift des Herstellers: ...

2. Gegebenenfalls Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: ...

3. "Reifenklasse" des Spikereifentyps: ...

4. "Verwendungsart" des Spikereifentyps:

4.1 Eisreifen (ja/nein) 2 ...

5. Reifenbauart: ...

6. Bezeichnung des Spikereifentyps:

6.1. Markenname(n)/Handelsbezeichnung(en) des Spikereifentyps:

6.2. Handelsbezeichnungen des Spikereifentyps:

7. Technischer Dienst und gegebenenfalls Prüflaboratorium, das für Genehmigungsprüfungen oder Nachprüfungen der Übereinstimmung der Produktion zugelassen ist: ...

8. Leistung des Reifens der repräsentativen Reifengröße auf Schnee gemäß Punkt 7 des Prüfberichts in Anhang 7 Anlage 2 bzw. 3 der UN-Regelung Nr. 117, sofern anwendbar: ... (Kennwert für die Schneegriffigkeit) nach dem Verfahren der Bremsung auf Schnee 2, dem Drehtraktionsverfahren 2 oder dem Beschleunigungsverfahren 2

8.1. Leistung des Reifens der repräsentativen Reifengröße auf Eis, siehe Absatz 2.7 der UN-Regelung Nr. 117, entsprechend der Angabe unter Punkt 8 des Prüfberichts in Anhang 3 Anlage 1 der UN-Regelung Nr. 164: ... (Kennwert für die Eisgriffigkeit) nach dem Verfahren der Bremsung auf Eis, um die Einstufung als Eisreifen zu bestätigen.

9. Nummer des Prüfberichts des technischen Dienstes: ...

10. Datum des Prüfberichtes des technischen Dienstes: ...

11. Gründe für die Erweiterung (falls zutreffend): ...

12. Bemerkungen: ...

13. Ort: ...

14. Datum: ...

15. Unterschrift: ...

16. Dieser Mitteilung ist Folgendes beigefügt: ...

16.1. eine Liste der Genehmigungsunterlagen, die bei den Typgenehmigungsbehörden, welche die Genehmigung erteilt haben, hinterlegt und auf Anforderung erhältlich sind.

16.2. eine Liste der Reifengrößenbezeichnungen: Für jeden Markennamen/jede Handelsmarke und/oder jede Handelsbezeichnung ist die Liste der Reifengrößenbezeichnungen und Betriebsbezeichnungen anzugeben, wobei bei Reifen der Klasse C1 anzugeben ist, ob "verstärkt" (oder "Schwerlastreifen") oder nicht.

16.3. Eine Liste der Spikemodelle.


1) Kennzahl des Landes, das die Genehmigung erteilt/erweitert/versagt/zurückgenommen hat (siehe die Genehmigungsvorschriften in der Regelung).

2) Nichtzutreffendes streichen.

3) Gemäß Revision 3 Verzeichnis 4 des Übereinkommens von 1958.

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Anordnungen des Genehmigungszeichens Anhang 2


(Siehe Absätze 5.4 und 5.5 dieser Regelung)

Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 164

Beispiel 1

bild

Das gezeigte, an einem Reifen angebrachte Genehmigungszeichen bedeutet, dass dieser Reifen in den Niederlanden (E 4) nach der UN-Regelung Nr. 164 unter der Nummer 0012345 genehmigt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummer (00) geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Änderungsserie 00 zu dieser Regelung erteilt worden ist.

Beispiel 2

bild

Das oben dargestellte Genehmigungszeichen (gemäß Absatz 5.5 der vorliegenden Regelung) besagt, dass der betreffende Reifen in den Niederlanden (E 4) nach den UN-Regelungen Nr. 30 und 164 genehmigt wurde. Die ersten beiden Ziffern der Genehmigungsnummern geben an, dass zum Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigungen die UN-Regelung Nr. 30 die Änderungsserie 02 enthielt, während die Regelung Nr. 164 in ihrer ursprünglichen Form vorlag.

Beispiel 3

bild

Beispiel 4

bild

Das gezeigte Beispiel eines Genehmigungszeichens bedeutet, dass dieser Reifen ursprünglich in den Niederlanden (E 4) nach der UN-Regelung Nr. 30 unter der Nummer 0236378 genehmigt wurde. Er ist auch mit der Kennzeichnung "+ 164R-00" versehen, das angibt, dass seine Genehmigung durch eine Genehmigung nach der UN-Regelung Nr. 164 in ihrer ursprünglichen Fassung ergänzt wurde. Aus den ersten beiden Ziffern (02) der Genehmigungsnummer nach der UN-Regelung Nr. 30 geht hervor, dass die Genehmigung nach den Vorschriften der Änderungsserie 02 zu dieser Regelung erteilt worden ist. Das Zusatzzeichen (+) gibt an, dass die nach der UN-Regelung Nr. 30 erteilte Genehmigung durch eine Genehmigung ergänzt wurde, die nach der UN-Regelung Nr. 164 erteilt wurde.

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Verfahren für die Prüfung der Leistung auf Eis im Vergleich zu Eisreifen der Klasse C1 Anhang 3


1. Das Prüfverfahren ist nach Anhang 8 der Regelung Nr. 117 unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 3 und unter Verwendung von Spikereifen mit Spikes durchzuführen, deren Überstand vor jedem Bremsprüfzyklus nach dem in Absatz 2 beschriebenen Verfahren gemessen werden. Die Spikereifen sollten vor der Prüfung "eingefahren" sein (mindestens 100 km auf der Straße oder nach einem gleichwertigen Verfahren), um eine korrekte Anbringung der Spikes und eine stabile Leistung zu gewährleisten.

2. Verfahren zur Messung des Spikeüberstands

Die Messung des Spikeüberstands ist unter den für die Eisgriffigkeitsprüfung vorgeschriebenen Reifendruckbedingungen durchzuführen. Abbildung 1 zeigt die Vorrichtung zur Messung des Spikeüberstands. Diese muss über eine Auflageplatte (2) mit einem Durchmesser von 20 mm und einem Loch mit einem Durchmesser von 12 mm für den Messkopf (1) ausgestattet sein. Der Messkopf ist rechtwinklig mit einer Kraft von 15 N bis 20 N auf die Lauffläche zu drücken, um die Messung auszulösen. Der Spikeüberstand ist bei jedem Prüfreifen an 20 aufeinanderfolgenden Spikes über die gesamte Lauffläche und in umlaufender Richtung und jeweils an denselben Spikes zu messen.

Abbildung 1: Skizze der Vorrichtung zur Messung des Spikeüberstands

bild

3. Unbeschadet der Vorschriften des Anhangs 8 Absatz 2.1.1.2 der Regelung Nr. 117 dürfen sich die Bremsbahnen nicht überschneiden. Der Referenzreifen ist auf seiner eigenen Bremsbahn zu prüfen, und jeder Kandidatenspikereifen ist neben ihm auf seiner eigenen Bremsbahn zu prüfen. Die Bahn des Referenzreifens muss frei von Eis und Schneestaub gehalten werden. Die Kandidatenspikereifen sind auf neuen sauberen Bremsbahnen zu fahren.

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Prüfberichte und Prüfdaten für Reifen der Klasse C1 Anlage 1


Teil 1 - Bericht

1. Typgenehmigungsbehörde oder technischer Dienst ...

2. Name und Anschrift des Herstellers: ...

3. Nummer des Prüfberichts: ...

4. Markenname und Handelsbezeichnung ...

5. Reifenklasse: ...

6. Verwendungsart: ...

7. Spikemodell: ...

8. Kennwert für die Eisgriffigkeit im Verhältnis zum SRTT

8.1. Prüfverfahren und verwendete SRTT ...

9. Etwaige Bemerkungen:

10. Datum: ...

11. Unterschrift: ...

Teil 2 - Prüfdaten: Erster Bremsprüfzyklus

1. Datum der Prüfung: ...

2. Lage der Prüfstrecke: ...

2.1. Merkmale der Prüfstrecke:

Zu Beginn der Prüfung Am Ende der Prüfung Spezifikation
Wetter
Umgebungstemperatur - 15 °C bis + 4 °C
Eistemperatur - 15 °C bis - 5 °C
Sonstiges

3. Prüffahrzeug (Marke, Modell und Typ, Baujahr): ...

4. Angaben und Daten des Prüfreifens ...

SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
Markenname
Handelsbezeichnung
Größenbezeichnung des Reifens
Betriebskennung
Code für die Breite der Prüffelge
Reifenlast FL/FR/RL/RR (kg)
Belastbarkeitsrate (FL/FR/RL/RR) (%)
Reifendruck (kPa)

5. Vor der Bremsprüfung gemessener Spikeüberstand (mm)

Min. Max. Durchschnitt
Vorne links
Hinten links
Vorne rechts
Hinten rechts

6. Prüfergebnisse: mittlere Vollverzögerungen (m • s -2)

Nummer des Prüflaufs SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
dm,ave
σd
CVd (≤ 6 %)
CVal(dm) (≤ 5 %)

bild

bild

dm,adj(R)

bild

bild

Kennwert für die Eisgriffigkeit 1,00

bild

Teil 2 - Prüfdaten: Zweiter Bremsprüfzyklus

1. Datum der Prüfung: ...

2. Lage der Prüfstrecke: ...

2.1. Merkmale der Prüfstrecke:

Zu Beginn der Prüfung Am Ende der Prüfung Spezifikation
Wetter
Umgebungstemperatur - 15 °C bis + 4 °C
Eistemperatur - 15 °C bis - 5 °C
Sonstiges

3. Prüffahrzeug (Marke, Modell und Typ, Baujahr): ...

4. Angaben und Daten des Prüfreifens ...

SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
Markenname
Handelsbezeichnung
Größenbezeichnung des Reifens
Betriebskennung
Code für die Breite der Prüffelge
Reifenlast FL/FR/RL/RR (kg)
Belastbarkeitsrate (FL/FR/RL/RR) (%)
Reifendruck (kPa)

5. Vor der Bremsprüfung gemessener Spikeüberstand (mm)

Min. Max. Durchschnitt
Vorne links
Hinten links
Vorne rechts
Hinten rechts

6. Prüfergebnisse: mittlere Vollverzögerungen (m • s -2)

Nummer des Prüflaufs SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
dm,ave
σd
CVd (≤ 6 %)
CVal(dm) (≤ 5 %)

bild

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dm,adj(R)

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Kennwert für die Eisgriffigkeit 1,00

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Teil 2 - Prüfdaten: Dritter Bremsprüfzyklus

1. Datum der Prüfung: ...

2. Lage der Prüfstrecke: ...

2.1. Merkmale der Prüfstrecke:

Zu Beginn der Prüfung Am Ende der Prüfung Spezifikation
Wetter
Umgebungstemperatur - 15 °C bis + 4 °C
Eistemperatur - 15 °C bis - 5 °C
Sonstiges

3. Prüffahrzeug (Marke, Modell und Typ, Baujahr): ...

4. Angaben und Daten des Prüfreifens ...

SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
Markenname
Handelsbezeichnung
Größenbezeichnung des Reifens
Betriebskennung
Code für die Breite der Prüffelge
Reifenlast FL/FR/RL/RR (kg)
Belastbarkeitsrate (FL/FR/RL/RR) (%)
Reifendruck (kPa)

5. Vor der Bremsprüfung gemessener Spikeüberstand (mm)

Min. Max. Durchschnitt
Vorne links
Hinten links
Vorne rechts
Hinten rechts

6. Prüfergebnisse: mittlere Vollverzögerungen (m • s -2)

Nummer des Prüflaufs SRTT (erste Bremsprüfung) Kandidat 1 Kandidat 2 SRTT (letzte Bremsprüfung)
1
2
3
4
5
6
7
8
9
dm,ave
σd
CVd (≤ 6 %)
CVal(dm)(≤ 5 %)
dm,adj( R)
Kennwert für die Eisgriffigkeit 1,00


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