Delegierte Verordnung (EU) 2026/440 der Kommission vom 24. Februar 2026 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 im Hinblick auf die Berechnung der Beiträge bestimmter Institute, die Streichung eines Risikoindikators und verfahrenstechnische Änderungen
(ABl. L 2026/440 vom 03.06.2026)
| Ergänzende Informationen |
| Liste von VO'en zur Ergänzung der RL 2014/59/EU |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 103 Absatz 7,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Aufgrund des mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingeführten Aufsichtsrahmens für Wertpapierfirmen sind bestimmte Änderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission 4 erforderlich. Insbesondere wurde mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 die Definition des Begriffs "Wertpapierfirma" in der Richtlinie 2014/59/EU geändert. Daher muss die Definition des Begriffs "Wertpapierfirmen" in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 entsprechend geändert werden. In der geänderten Definition sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Ausnahmen beibehalten werden. Da Wertpapierfirmen, die für den Betrieb eines multilateralen Handelssystems zugelassen sind, ohne die in Anhang I Abschnitt A der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten risikorelevanten Tätigkeiten 3 oder 6 auszuüben, nicht mehr unter die geänderte Definition in der Richtlinie 2014/59/EU fallen, ist der entsprechende Ausschluss in Artikel 3 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 hinfällig geworden und sollte gestrichen werden. Im Gegensatz dazu ist der Ausschluss bestimmter Wertpapierfirmen mit niedrigem Risiko, die unter Artikel 96 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 fallen, weiterhin erforderlich, um den ursprünglichen Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 beizubehalten. Da Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 seit dem 1. Januar 2026 nicht mehr gilt, sollten die materiellen Kriterien dieser Bestimmung in die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 aufgenommen werden. Die Mitgliedstaaten sind weiterhin befugt, die Risikoanpassung für die genannten ausgeschlossenen Wertpapierfirmen festzulegen, die gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU im Voraus Beiträge leisten müssen, aber nur für eingeschränkte Dienstleistungen und Tätigkeiten zugelassen sind und bestimmten Kapital- und Liquiditätsanforderungen nicht unterliegen, damit sie nicht unverhältnismäßig belastet werden. Diese Wertpapierfirmen sollten daher weiterhin vom Anwendungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 ausgenommen werden.
(2) Mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 wurde der Begriff "zuständige Behörde" neu definiert, nämlich als Behörde, die zur Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen, die dem in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Aufsichtsrahmen unterliegen, befugt ist. Die Begriffsbestimmung "zuständige Behörde" in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher geändert werden, um beide Arten von zuständigen Behörden, die jeweils zur Beaufsichtigung von Kreditinstituten bzw. Wertpapierfirmen befugt sind, zu umfassen.
(3) Aufgrund des mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführten Aufsichtsrahmens unterliegen Wertpapierfirmen, deren gesamte konsolidierte Vermögenswerte unter bestimmten Schwellenwerten liegen, grundsätzlich nicht mehr den Kapital- und Liquiditätsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 7 und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und den damit verbundenen Berichtspflichten. Folglich gelten viele der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Parameter für die Risikoanpassung, die auf diesen Anforderungen beruhen, für diese Wertpapierfirmen nicht mehr. Diese Wertpapierfirmen, die gemäß Artikel 103 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen leisten müssen, haben im Allgemeinen ein niedrigeres Risikoprofil und sind weniger systemrelevant als größere Wertpapierfirmen; die Wahrscheinlichkeit einer Abwicklung ist bei diesen Wertpapierfirmen geringer, da sie einer Anforderung für fixe Gemeinkosten unterliegen, die es ihnen ermöglichen sollte, bei einem Ausfall im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens liquidiert zu werden. Im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sollten die Beiträge dieser Wertpapierfirmen zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen daher nach einer vereinfachten Methodik berechnet werden. Diese Wertpapierfirmen sollte nur der Methodik für die Risikoanpassung entsprechend ihrer Größe (jährlicher Grundbeitrag) unterliegen. Um sicherzustellen, dass diesen Wertpapierfirmen durch diese Methodik im Vergleich zu der für alle Institute geltenden Methodik keine Nachteile entstehen, sollten diese Wertpapierfirmen die Möglichkeit haben, die Anpassung an zusätzliche Risiken auf der Grundlage von Risikofaktoren zu beantragen, wenn ihr Beitrag dadurch niedriger ausfallen würde. Damit die Abwicklungsbehörden feststellen können, durch welche Methodik sich ein niedrigerer Beitrag ergibt, sollten die Wertpapierfirmen den Abwicklungsbehörden in solchen Fällen die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Kleine Wertpapierfirmen, die derzeit der in Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegten Pauschalregelung unterliegen, sollten von dieser Änderung unberührt bleiben und die Pauschalregelung sollte weiterhin für Wertpapierfirmen gelten, die in den Anwendungsbereich des genannten Artikels fallen. Dies ist aufgrund der sehr geringen Größe dieser Wertpapierfirmen gerechtfertigt, die eine geringere Wahrscheinlichkeit für eine Abwicklung und begrenzte Auswirkungen auf die Finanzstabilität und die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen im Falle einer Abwicklung mit sich bringt.
(4) Gemäß dem mit der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführten Aufsichtsrahmen können die zuständigen Behörden jedoch unter bestimmten Bedingungen beschließen, die Aufsichtsanforderungen der Richtlinie 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch auf bestimmte Wertpapierfirmen anzuwenden, die diesen Anforderungen grundsätzlich nicht unterliegen, wenn von diesen Wertpapierfirmen ein höheres Risiko ausgeht; oder sie können beschließen, Wertpapierfirmen die Anwendung dieser Aufsichtsanforderungen zu gestatten. Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte dieser Flexibilität Rechnung tragen und in den genannten Fällen sollte die Methodik zur Berechnung der Beiträge mit der aufsichtlichen Behandlung dieser Wertpapierfirmen übereinstimmen. In solchen Fällen sollten die betreffenden Wertpapierfirmen nicht mehr nur dem jährlichen Grundbeitrag, sondern auch der Anpassung an zusätzliche Risiken auf der Grundlage von Risikofaktoren unterliegen.
(5) Mit der Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates 9 wurde die in der Richtlinie 2014/59/EU festgelegte Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (MREL) umfassend geändert. Infolge dieser Änderungen wird die MREL, die ursprünglich als allgemeine Anforderung für alle Institute ausgelegt wurde, entsprechend der spezifischen Abwicklungsstrategie des Instituts oder der Gruppe, der das Institut angehört, auf jedes Institut zugeschnitten. Liquidationseinheiten unterliegen nicht mehr der MREL und im Falle von Gruppen können die Institute der MREL unterliegen oder nicht, je nachdem, ob es sich um Liquidations- oder Abwicklungseinheiten handelt. Darüber hinaus setzt sich die MREL aus verschiedenen Finanzinstrumenten zusammen und wird unterschiedlich kalibriert (externe oder interne MREL), je nachdem, ob es sich bei dem Institut um den Eintrittspunkt für die Abwicklung der Gruppe handelt oder nicht. Infolgedessen ist der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 festgelegte Risikoindikator "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen" im Risikofeld "Risikoexponierung", der für eine einheitlich auf alle Institute anwendbare MREL konzipiert wurde, nicht mehr für eine Anwendung zur Anpassung der Beiträge aller Institute entsprechend ihren Risikoprofilen geeignet. Insbesondere könnte dieser Risikoindikator einen Nachteil für Liquidationseinheiten haben, da sie keine MREL haben. Das Risikofeld "von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren", in dem unter anderem der Risikoindikator "Abwicklungsfähigkeit" vorgesehen ist, trägt der MREL für sämtliche Institute besser Rechnung. Der Risikoindikator "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen" im Risikofeld "Risikoexponierung" und die damit verbundenen Bestimmungen und Verweise sollten daher gestrichen werden.
(6) Das relative Gewicht der drei verbleibenden Risikoindikatoren des Risikofelds "Risikoexponierung", die nach der Streichung des Risikoindikators "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen" neu skaliert werden sollten, sollte weiterhin jeweils gleich angesetzt werden, damit die Summe dieser Indikatoren 1 beträgt.
(7) Die praktischen Erfahrungen bei der Erhebung von Beiträgen in der Aufbauphase, in der die Abwicklungsfinanzierungsmechanismen die Zielausstattung erreichen sollten, haben gezeigt, dass es erforderlich ist, für Anträge auf Änderung oder Überarbeitung der den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen eine Frist festzulegen, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit zu gewährleisten. Diese Frist sollte an dem Tag, an dem die Entscheidung über den jährlichen Beitrag dem Institut mitgeteilt wird, beginnen und am 31. Januar des Jahres enden, das auf den vierten Beitragszeitraum nach dem Beitragszeitraum, in dem die Mitteilung ergangen ist, folgt. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte die Frist nicht unterbrochen werden können.
(8) Um Rechtssicherheit für Beitragszeiträume vor dem Beitragszeitraum 2026 zu gewährleisten, sollte für Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Informationen, die für die Berechnung der jährlichen Beiträge übermittelt wurden, eine Übergangsfrist gelten. So sollten solche Anträge, die sich auf Beitragszeiträume beziehen, für die die Entscheidung über die Festsetzung des jährlichen Beitrags vor dem Beitragszeitraum 2026 mitgeteilt wurde, nur bis zum 31. Januar 2031 zulässig sein. Diese Übergangsfrist sollte nicht unterbrochen werden können.
(9) Das Risikofeld "Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft" umfasst den Risikoindikator "Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet". Die praktische Erfahrung mit der Erhebung von Beiträgen hat gezeigt, dass die Datenerhebung in Bezug auf den Nenner "Summe der Interbankendarlehen und -einlagen in der EU" in Anhang I Schritt 1 ("Berechnung der Rohindikatoren") der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 redundant ist, da sowohl in Bezug auf den Risikoanpassungsmultiplikator
als auch auf den jährlichen Beitrag cn dasselbe Ergebnis erzielt wird, wenn nur der Zähler dieses Indikators, d. h. der Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen eines Instituts, verwendet wird.
Dieser Nenner sollte daher zusammen mit den entsprechenden Berichtspflichten der Abwicklungsbehörden gestrichen werden.
Die Bezugnahme auf einen "Anteil" sollte durch eine Bezugnahme auf den "Gesamtbetrag" der Interbankendarlehen und -einlagen ersetzt werden.
(10) Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Informationspflichten und der Berechnung der Beiträge zu den nationalen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen muss vermieden werden. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 findet in Fällen, in denen die für einen spezifischen Indikator benötigten Informationen nicht der für das Bezugsjahr bestehenden aufsichtlichen Meldepflicht unterliegen, der betreffende Risikoindikator so lange keine Anwendung, bis die entsprechende aufsichtliche Meldepflicht wirksam wird. Bestimmte Informationen, die für den Risikoindikator "Vom Institut gehaltene Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, die über die Mindestanforderung an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten hinausgehen" benötigt werden, wurden ab dem 28. Juni 2021 in die bestehenden aufsichtlichen Meldepflichten aufgenommen. Die umfangreichen Änderungen der MREL haben jedoch dazu geführt, dass die Erhebung der für die Anwendung des Indikators benötigten einheitlichen Informationen nicht möglich war, wodurch die einheitliche Anwendung des Indikators in der Praxis beeinträchtigt wurde. Um umgehend für Kohärenz zwischen der rechtlichen und der tatsächlichen Situation zu sorgen und den mit dem MREL-Risikoindikator verbundenen Meldeaufwand zu vermeiden, sollte die Streichung dieses Risikoindikators ab dem Beitragszeitraum 2026, d. h. ab dem 1. Januar 2026, gelten.
(11) Um für eine Vereinfachung zu sorgen und den Meldeaufwand für die Abwicklungsbehörden, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Institute so bald wie möglich zu minimieren, sollten die Änderungen hinsichtlich der Streichung des Nenners des Indikators "Interbankendarlehen und -einlagen", der sich als redundant erwiesen hat, ab dem Beitragszeitraum 2026, d. h. ab dem 1. Januar 2026, gelten.
(12) Um eine klare und vorhersehbare Anwendung der Fristen für Anträge auf Änderung oder Überarbeitung der für die Berechnung der jährlichen Beiträge übermittelten Informationen zu gewährleisten, sollten diese Fristen ab dem Beitragszeitraum 2026, d. h. ab dem 1. Januar 2026, gelten. Die Übergangsfrist, die am 31. Januar 2031 endgültig abläuft, sollte für Anträge gelten, die sich auf Beitragszeiträume vor dem Beitragszeitraum 2026 beziehen.
(13) Damit die Abwicklungsbehörden ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Systeme und Datenerhebungsverfahren haben, sollten die Änderungen bezüglich der Umsetzung der neuen Methodik für die Berechnung der Beiträge von Wertpapierfirmen und die damit verbundene Verpflichtung der Aufsichtsbehörden zur Unterrichtung der Abwicklungsbehörden ab dem Beitragszeitraum 2027, d. h. ab dem 1. Januar 2027, gelten.
(14) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 sollte daher entsprechend geändert werden -
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63
Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:
"2. 'Wertpapierfirmen' Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 3 der Richtlinie 2014/59/EU, mit Ausnahme von Wertpapierfirmen, die eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. 'zuständige Behörde' eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates *
____
*) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj)."
c) Nummer 15 wird gestrichen.
2. Artikel 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Beim Risikofeld 'Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft' ist der maßgebliche Indikator der 'Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union, der die Relevanz des Instituts für die Wirtschaft des Niederlassungsmitgliedstaats abbildet'."
3. Artikel 7 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Indikatoren im Risikofeld 'Risikoexponierung' werden alle gleich gewichtet."
4. Artikel 8 Absatz 2 wird gestrichen.
5. Folgender Artikel 11a wird eingefügt:
"Artikel 11a Jährliche Beiträge bestimmter Wertpapierfirmen
(1) Unbeschadet des Artikels 10 werden die jährlichen Beiträge der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates * genannten Wertpapierfirmen, die nicht unter die abweichende Regelung des Artikels 1 Absatz 2 der genannten Verordnung fallen, gemäß Artikel 5 der vorliegenden Verordnung berechnet.
(2) Abweichend von Absatz 1 werden die jährlichen Beiträge der in Absatz 1 genannten Wertpapierfirmen gemäß den Artikeln 5 bis 9 berechnet, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
(3) Weist eine in Absatz 1 genannte Wertpapierfirma hinreichend nach, dass der gemäß Artikel 5 berechnete Beitragsbetrag den gemäß den Artikeln 5 bis 9 berechneten Beitrag übersteigt, wendet die Abwicklungsbehörde den niedrigeren der beiden Beträge an.
(4) Macht eine in Absatz 1 genannte Wertpapierfirma von Absatz 3 Gebrauch, teilt sie dies der Abwicklungsbehörde mit und übermittelt ihr alle in Artikel 14 Absätze 1, 2, 3 und 6 aufgeführten Informationen innerhalb derselben Fristen, wie sie in Artikel 14 Absätze 1 und 4 festgelegt sind.
____
*) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj)."
6. Artikel 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die in Anhang II aufgeführten Informationen, die auch gemäß den in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission * oder anderen gegebenenfalls im nationalem Recht festgelegten Anforderungen an aufsichtliche Meldungen vorgesehen sind, werden der Abwicklungsbehörde so übermittelt, wie sie das Institut der zuständigen Behörde in seiner letzten einschlägigen aufsichtlichen Meldung für das Bezugsjahr des in Absatz 1 genannten Jahresabschlusses vorgelegt hat.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 (ABl. L 97 vom 19.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/451/oj)."
b) Absatz 5 erhält folgende Fassung:
"(5) Werden die den Abwicklungsbehörden übermittelten Informationen bzw. Daten aktualisiert oder korrigiert, sind diese Aktualisierungen bzw. Korrekturen den Abwicklungsbehörden unverzüglich innerhalb der in Artikel 17 Absatz 5 festgelegten Frist zu übermitteln."
7. Artikel 15 wird gestrichen.
8. In Artikel 17 wird der folgende Absatz 5 angefügt:
"(5) Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Informationen, die zur Berechnung der jährlichen Beiträge vorgelegt wurden, unterliegen einer Frist. Diese Frist beginnt an dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörden dem Institut gemäß Artikel 13 Absätze 1 und 2 die Entscheidung über die Festsetzung des zu entrichtenden jährlichen Beitrags mitteilen, und endet am 31. Januar des Jahres, das auf den vierten Beitragszeitraum nach dem Beitragszeitraum, in dem die Entscheidung mitgeteilt wurde, folgt.
Die in Unterabsatz 1 genannte Frist gilt sowohl für Änderungen oder Überarbeitungen, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten beantragt werden, als auch für solche, die auf die Initiative der Abwicklungsbehörden zurückgehen. Die Frist kann nicht unterbrochen werden.
Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag."
9. Artikel 19 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die zuständigen Behörden stellen den Abwicklungsbehörden alle Informationen zur Verfügung, die diese zur Berechnung der jährlichen Beiträge benötigen, insbesondere folgende:
10. In Artikel 20 wird der folgende Absatz 10 angefügt:
"(10) Abweichend von Artikel 17 Absatz 5 werden Anträge auf Änderung oder Überarbeitung von Informationen, die zur Berechnung der jährlichen Beiträge für Beitragszeiträume vor dem Beitragszeitraum 2026 vorgelegt wurden, bis zum 31. Januar 2031 eingereicht.
Ist der 31. Januar kein Geschäftstag, endet die in Unterabsatz 1 genannte Frist am jeweils folgenden Geschäftstag.
Unterabsatz 1 gilt sowohl für Anträge, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 von den Instituten eingereicht werden, als auch für entsprechende Initiativen der Abwicklungsbehörden. Die Frist kann nicht unterbrochen werden."
11. Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2026.
Abweichend von Unterabsatz 2
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 24. Februar 2026
2) Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).
3) Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/2033/oj).
4) Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.01.2015 S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/63/oj).
5) Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).
6) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).
7) Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj).
8) Richtlinie (EU) 2019/879 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU in Bezug auf die Verlustabsorptions- und Rekapitalisierungskapazität von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und der Richtlinie 98/26/EG (ABl. L 150 vom 07.06.2019 S. 296, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/879/oj).
9) Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten (ABl. L, 2024/1174, 22.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1174/oj).
| Anhang |
Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 wird wie folgt geändert:
1. In Schritt 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
| "Risikofeld | Indikator | Maße |
| Risikoexponierung | Verschuldungsquote | Verschuldungsquote im Sinne von Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 |
| Risikoexponierung | Harte Kernkapitalquote | Harte Kernkapitalquote im Sinne von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, zu melden gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 |
| Risikoexponierung | Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögens-werte |
wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: |
| Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Strukturelle Liquiditätsquote | Strukturelle Liquiditätsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
| Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Liquiditätsdeckungsquote | Liquiditätsdeckungsquote, zu melden gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 |
| Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft | Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Union |
Interbankendarlehen + Interbankeneinlagen wobei folgende Begriffsbestimmungen gelten: |
2. In Schritt 4 Nummer 1 erhält die Tabelle folgende Fassung:
| "Risikofeld | Indikator | Zeichen |
| Risikoexponierung | Verschuldungsquote | - |
| Risikoexponierung | Harte Kernkapitalquote | - |
| Risikoexponierung | Gesamtrisikoexponierung/Summe der Vermögenswerte | + |
| Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Strukturelle Liquiditätsquote | - |
| Stabilität und Diversifizierung der Finanzierung | Liquiditätsdeckungsquote | - |
| Relevanz eines Instituts für die Stabilität des Finanzsystems oder der Wirtschaft | Gesamtbetrag der Interbankendarlehen und -einlagen in der Union | + |
| Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren | Mitgliedschaft in einem institutsbezogenen Sicherungssystem | - |
| Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren | Umfang einer vorausgegangenen außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln |
+" |
| ENDE |