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Delegierte Verordnung (EU) 2026/446 der Kommission vom 12. Dezember 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit, für deren Mitglieder und für die Abstimmungsregeln und -verfahren sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/446 vom 24.02.2026)
Neufassung - Ersetzt VO (EG) 104/2004
| Ergänzende Informationen |
| Liste mit Durchführungsbestimmungen/zur Ergänzung/Festlegung /Bewertung ... der VO (EU) 2018/1139 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 105 Absatz 1 und Artikel 106 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EU) 2018/1139 werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden "Agentur") Zulassungen/Zeugnisse erteilen, Erklärungen registrieren, Untersuchungen gegen Unternehmen durchführen sowie die geltenden Gebühren und Entgelte erheben kann. Außerdem wird eine Beschwerdekammer eingerichtet, die dafür zuständig ist, über Beschwerden gegen Entscheidungen der Agentur in diesen Angelegenheiten zu befinden.
(2) Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer erstreckt sich auch auf Beschwerden gegen Einzelentscheidungen der Agentur gemäß Artikel 14 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates 2.
(3) Die Beschwerdekammer sollte sich mit Angelegenheiten befassen, bei denen in erster Linie ein hohes Maß an allgemeiner technischer Erfahrung in den Bereichen Zulassung, Aufsicht, Durchsetzung und Umweltleistung von Flügen erforderlich ist. Daher sollten die Mitglieder der Beschwerdekammer angemessen qualifiziert sein. Darüber hinaus ist es erforderlich, dass der Vorsitz in der Beschwerdekammer von einem juristisch qualifizierten Mitglied mit anerkannter Erfahrung in den Bereichen Unionsrecht und Völkerrecht geführt wird, damit Qualität und Kohärenz der Entscheidungen der Beschwerdekammer gewährleistet sind.
(4) Um sicherzustellen, dass sie reibungslos und effizient arbeiten kann, sollte sich die Beschwerdekammer aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zusammensetzen. Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Art der Beschwerde dies erfordert (z.B. eine besonders komplexe Beschwerde), sollte es ihr gestattet sein, zwei weitere Mitglieder aus dem Kreis der Stellvertreter zu berufen.
(5) Der Vorsitzende sollte sicherstellen, dass für jedes Beschwerdeverfahren technische(s), juristische(s) und verfahrenstechnische(s) Fachwissen und/oder Erfahrung vorhanden ist. Der Vorsitzende sollte, wenn die Art des Beschwerdeverfahrens dies erfordert, ein Mitglied durch einen Stellvertreter ersetzen können, sofern dies durch die Notwendigkeit, den betreffenden Stellvertreter wegen seines spezifischen juristischen, verfahrenstechnischen oder technischen Fachwissens während des Beschwerdeverfahrens hinzuziehen zu müssen, gerechtfertigt ist.
(6) Um die Bearbeitung und Erledigung von Beschwerden zu erleichtern, sollte für jeden Fall ein Berichterstatter benannt werden. Der Berichterstatter sollte mindestens dafür zuständig sein, den Schriftverkehr mit den Parteien vorzubereiten und Entscheidungsentwürfe auszuarbeiten.
(7) Um eine reibungslose und effiziente Arbeitsweise zu gewährleisten, sollte die Beschwerdekammer bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben von einem Sekretariat unterstützt werden, das als Registrierstelle bezeichnet wird.
(8) Mit der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 der Kommission 3 werden die Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Agentur festgelegt. Die Bestimmungen der genannten Verordnung sollten jedoch angepasst werden, um dem erweiterten Auftrag der Agentur sowohl gemäß der Verordnung (EU) 2018/1139 als auch der Verordnung (EU) 2023/2405 Rechnung zu tragen. Insbesondere sollte die Liste der Fachgebiete im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 angepasst werden, um die in den Aufgabenbereich der Agentur fallenden Fachgebiete oder Bereiche abzudecken, in denen Beschwerden möglich sind. Angesichts der Anzahl der erforderlichen Änderungen und der neuen Rechtsgrundlage sollte anstelle der Änderung der Verordnung (EG) Nr. 104/2004 ein neuer Rechtsakt erlassen werden.
(9) Die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 sollte daher aufgehoben werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Besetzung der Beschwerdekammer und Qualifikationen der Mitglieder
(1) Die Beschwerdekammer setzt sich aus zwei technisch qualifizierten Mitgliedern und einem juristisch qualifizierten Mitglied zusammen, das den Vorsitz führt.
(2) Die technisch qualifizierten Mitglieder haben Stellvertreter. Die technisch qualifizierten Mitglieder und ihre Stellvertreter besitzen einen Hochschulabschluss oder eine entsprechende Qualifikation und wesentliche Berufserfahrung in den Bereichen Zulassung, Aufsicht, Durchsetzung oder Umweltleistung von Flügen in einem oder mehreren der im Anhang genannten Fachgebiete.
(3) Das juristisch qualifizierte Mitglied hat einen Stellvertreter, der als stellvertretender Vorsitzender fungiert. Sowohl das juristisch qualifizierte Mitglied als auch sein Stellvertreter besitzen einen Hochschulabschluss in Rechtswissenschaften und verfügen über anerkannte Erfahrung auf dem Gebiet des Unionsrechts und des Völkerrechts.
(4) Ist die Beschwerdekammer der Auffassung, dass die Art der Beschwerde dies erfordert, kann sie für den betreffenden Fall bis zu zwei weitere Stellvertreter als zusätzliche stimmberechtigte Mitglieder berufen. Die Beschwerdekammer setzt sich dann aus vier oder fünf Mitgliedern zusammen.
Artikel 2 Befugnisse des Vorsitzenden
(1) Die Beschwerdekammer wird vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorsitzende gewährleistet Qualität und Kohärenz der Entscheidungen der Beschwerdekammer.
(2) Der Vorsitzende weist die Prüfung einer Beschwerde einem der Mitglieder der Beschwerdekammer als Berichterstatter zu.
(3) Wenn die Art des Beschwerdeverfahrens dies erfordert, kann der Vorsitzende beschließen, ein Mitglied durch einen Stellvertreter zu ersetzen. Die Ersetzung muss durch die Notwendigkeit, den betreffenden Stellvertreter wegen seines spezifischen juristischen, verfahrenstechnischen oder technischen Fachwissens während des Beschwerdeverfahrens hinzuziehen zu müssen, gerechtfertigt sein.
Artikel 3 Rolle des Berichterstatters
(1) Der Berichterstatter führt eine Voruntersuchung der Beschwerde durch.
(2) Der Berichterstatter stellt eine enge Abstimmung und den Informationsaustausch über das Verfahren mit den Parteien sicher. Zu diesem Zweck nimmt der Berichterstatter folgende Aufgaben wahr:
(3) Der Berichterstatter bereitet die internen Sitzungen der Beschwerdekammer und die mündlichen Verfahren vor.
(4) Der Berichterstatter arbeitet den Entscheidungsentwurf der Beschwerdekammer aus.
Artikel 4 Registrierstelle
(1) Die Beschwerdekammer wird von einer Registrierstelle unterstützt. Das für die Registrierstelle zuständige Personal darf nicht an Verfahren der Agentur im Zusammenhang mit anfechtbaren Entscheidungen teilnehmen und muss seine Tätigkeiten unter der Aufsicht und den Anweisungen des Vorsitzenden wahrnehmen.
(2) Das Personal der Registrierstelle unterstützt die Beschwerdekammer bei der Wahrnehmung ihrer Tätigkeiten, insbesondere bei folgenden Aufgaben:
Artikel 5 Beratungen
(1) Nur Mitglieder der Beschwerdekammer dürfen an den Beratungen teilnehmen. Der Vorsitzende kann jedoch die Teilnahme anderer Personen, wie etwa des Personals der Registrierstelle oder Dolmetscher, gestatten.
(2) Die Beratungen sind geheim.
(3) Während der Beratungen zwischen den Mitgliedern der Beschwerdekammer wird die Stellungnahme des Berichterstatters zuerst und jene des Vorsitzenden zuletzt gehört.
Artikel 6 Abstimmungsregeln und -reihenfolge
(1) Die Beschwerdekammer trifft ihre Entscheidungen mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Reihenfolge nach Artikel 5 Absatz 3. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
Artikel 7 Aufhebung
Die Verordnung (EG) Nr. 104/2004 wird aufgehoben.
Artikel 8 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 12. Dezember 2025
2) Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen nachhaltigen Luftverkehr (Initiative "ReFuelEU Aviation") (ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2405/oj).
3) Verordnung (EG) Nr. 104/2004
der Kommission vom 22. Januar 2004 zur Festlegung von Vorschriften für Organisation und Besetzung der Beschwerdekammer der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (ABl. L 16 vom 23.01.2004 S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/104/oj).
| Verzeichnis der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Fachgebiete und Bereiche | Anhang |
| ENDE | |