Delegierte Verordnung (EU) 2026/447 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Einschränkung der Verwendung des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I Kategorie 6

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/447 vom 30.07.2026)



Ergänzende Informationen
Liste zur Genehmigung/Zulassung und Nichtgenehmigung Wirkstoffe bzw. alter/neuer Wirkstoffe zur Verwendung in Biozidprodukten der Produktarten ...

Liste zur Erteilung einer Unionszulassung

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 27. November 2023 ging bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden "Agentur") gemäß Artikel 3 Absatz 1der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission 2 ein Antrag auf Änderung der Einschränkung betreffend die Verwendung des Wirkstoffs Kohlendioxid in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ein. Die zuständige Behörde der Niederlande (im Folgenden "bewertende zuständige Behörde") hat den Antrag bewertet.

(2) Am 23. Dezember 2024 legte die bewertende zuständige Behörde der Agentur ihren Bewertungsbericht zusammen mit ihren Schlussfolgerungen vor.

(3) Gemäß Artikel 75 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 arbeitet der Ausschuss für Biozidprodukte die Stellungnahmen der Agentur bezüglich der Anträge auf Überprüfung von Wirkstoffen aus, die in Anhang I der genannten Verordnung geführt werden. Am 10. September 2025 nahm der Ausschuss für Biozidprodukte gemäß Artikel 4 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 in Verbindung mit Artikel 75 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 unter Berücksichtigung der Schlussfolgerungen der bewertenden zuständigen Behörde die Stellungnahme der Agentur an 3.

(4) In ihrer Stellungnahme vertrat die Agentur die Auffassung, dass durch die vorgeschlagene neue Einschränkung sichergestellt würde, dass in der Zulassungsphase für kohlendioxidhaltige Biozidprodukte die Grenzwerte für die sichere Verwendung für jede Produktart angemessen berücksichtigt würden. Die Agentur befand, dass die derzeitige Einschränkung bezüglich der Verwendung von in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführtem Kohlendioxid ("Nur zur Verwendung in gebrauchsfertigen Gaskanistern in Verbindung mit einer Fallenvorrichtung") gestrichen und durch die Einschränkung ersetzt werden sollte, dass die Exposition berufsmäßiger Verwender gegenüber Kohlendioxid unter der einschlägigen annehmbaren Expositionskonzentration bleibt und dass die Exposition von Verwendern aus der allgemeinen Bevölkerung oder Umstehenden unter 0,1 % v/v bleibt, wobei gegebenenfalls erforderliche Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden.

(5) Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Agentur ist es nach Auffassung der Kommission angezeigt, die betreffende Einschränkung der Verwendung des in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 aufgeführten Wirkstoffs Kohlendioxid zu ändern. Der neue Wortlaut der Einschränkung würde die breitere Zulassung kohlendioxidhaltiger Biozidprodukte ermöglichen, während die Grenzwerte für die sichere Verwendung in der Zulassungsphase für Produkte angemessen berücksichtigt werden, wodurch die sichere Verwendung gewährleistet ist.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2026

1) ABl. L 167 vom 27.06.2012 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 88/2014 der Kommission vom 31. Januar 2014 zur Festlegung eines Verfahrens zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 32 vom 01.02.2014 S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2014/88/oj).

3) Biocidal Products Committee Opinion on the amendment of inclusion in Annex I, Category 6 of the active substance: Carbon dioxide; ECHA/BPC/491/2025, angenommen am 10. September 2025, https://echa.europa.eu/documents/10162/deabf578-ae70-5a57-6f78-9cbd9310a2a3.

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Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 wird in der Liste der unter Artikel 25 Buchstabe a fallenden Wirkstoffe in der Kategorie 6 der Eintrag zu Kohlendioxid wie folgt geändert:

EG-Nummer Name/Gruppe Einschränkung Bemerkung
"204-696-9 Kohlendioxid 'Die Zulassung von Biozidprodukten, die Kohlendioxid als Wirkstoff enthalten, ist an folgende Bedingungen geknüpft:
  1. Die Exposition berufsmäßiger Verwender gegenüber Kohlendioxid bleibt unterhalb der annehmbaren Expositionskonzentration (AEC) von
    1. 1,5 % Volumenanteil (v/v) Kohlendioxid als Grenzwert für die Kurzzeitexposition (STEL) von 15 Minuten und
    2. 0,5 % v/v Kohlendioxid für den zeitlich gewichteten Mittelwert (TWA) über 8 Stunden.
  2. Die Exposition von Verwendern aus der allgemeinen Bevölkerung und Umstehenden gegenüber Kohlendioxid bleibt unter 0,1 % v/v Kohlendioxid.
  3. Der Verwender trifft gegebenenfalls die in der Zusammenfassung der Produkteigenschaften beschriebenen erforderlichen Vorkehrungen.'

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UWS Umweltmanagement GmbH ENDE