Durchführungsverordnung (EU) 2026/449 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 2026/449 vom 02.03.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die mit der Anwendung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission 2 gewonnenen Erfahrungen haben gezeigt, dass die detaillierten Maßnahmen für die Durchführung einiger gemeinsamer Grundstandards für die Luftsicherheit geringfügig geändert werden müssen.
(2) Bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen in den Bereichen Zugangskontrolle, Fahrzeugkontrolle, Luftfahrzeugsicherheit und Sicherheitsprogramme von Luftfahrtunternehmen, Bordvorräte und Flughafenlieferungen sowie Sprengstoffspürhunde sollten so verstärkt werden, dass sie mit der Entwicklung der Bedrohungs- und Risikolandschaft Schritt halten.
(3) Zudem sollten bestimmte detaillierte Luftsicherheitsmaßnahmen präzisiert, harmonisiert oder vereinfacht werden, um für größere Rechtsklarheit, die einheitliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen und die Gewährleistung einer angemessenen Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit zu sorgen.
(4) Darüber hinaus muss die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 festgelegte Frist bis zum 1. Oktober 2025 für die Modernisierung der Algorithmen für die Detektion von Chemikalien durch Sprengstoffspurendetektoren (ETD) um mindestens zwölf Monate verschoben werden, da die laufenden Tests solcher Algorithmen, die von den Laboratorien der Mitgliedstaaten im Rahmen des gemeinsamen Bewertungsprozesses der Europäischen Zivilluftfahrtkonferenz durchgeführt werden, noch nicht abgeschlossen sind.
(5) Da einige Maßnahmen im Bereich der Kontrolle von Bordvorräten und Flughafenlieferungen mittels Röntgen, Sprengstoffspurendetektoren (ETD) und Detektoren für explosionsfähige Dämpfe (EVD) einige Anpassungen der Verfahren erfordern, die derzeit von den Flughäfen und reglementierten Lieferanten implementiert werden, sollte ihre Anwendung um mindestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Annahme dieser Verordnung verschoben werden.
(6) Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 sollte daher entsprechend geändert werden.
(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Die Nummern 11 und 17 des Anhangs der vorliegenden Verordnung gelten jedoch erst ab dem 1. Oktober 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2026
2) Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 der Kommission vom 5. November 2015 zur Festlegung detaillierter Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards für die Luftsicherheit (ABl. L 299 vom 14.11.2015 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2015/1998/oj).
| Anhang |
Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1998 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.2.2.2. Buchstabe b erhält folgende Fassung:
"b) einen gültigen Besatzungsausweis eines Besatzungsmitglieds, das bei einem Luftfahrtunternehmen der Union oder einem ausländischen Luftfahrtunternehmen im Sinne des Artikels 3 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 beschäftigt ist, oder";
2. Nummer 1.2.2.3. erhält folgende Fassung:
"1.2.2.3. Der Zugang zu Sicherheitsbereichen kann Privatpiloten und gegebenenfalls begleitenden Besatzungen gewährt werden, die nichtgewerbliche Flüge mit einem zuvor auf dem Flughafen gelandeten Luftfahrzeug durchführen und zwar für die Zwecke des Abflugs oder für den für die betriebliche Instandhaltung des Luftfahrzeugs unbedingt erforderlichen Zeitraum. Um Zugang zu erhalten, gelten für sie folgende Bedingungen:
Unbeschadet der in den Buchstaben b und c genannten Bedingungen, kann einem Privatpiloten, der unter die in dieser Nummer beschriebenen Betriebsbedingungen fällt, Zugang zu Sicherheitsbereichen gewährt werden, wenn er im Besitz eines gültigen Flughafenausweises nach Nummer 1.2.2.2 Buchstabe c oder eines gültigen nationalen Personalausweises ist, der gemäß den Anforderungen der Nummern 1.2.3. und 11.2.6. ausgestellt wurde."
3. Nummer 1.2.2.6. erhält folgende Fassung:
"1.2.2.6. Für die Zufahrt zu Sicherheitsbereichen müssen Fahrzeuge sichtbar mit einem gültigen Fahrzeugausweis versehen sein. Der Fahrzeugausweis muss auf seine Gültigkeit und seine Übereinstimmung mit dem betreffenden Fahrzeug überprüft werden, bevor einem Fahrzeug die Zufahrt zu einem Sicherheitsbereich gewährt wird."
4. Nummer 1.4.3.2. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) Sprengstoffspürhunde, es sei denn, das Verfahren nach Nummer 1.4.5 des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 findet Anwendung, und";
5. Folgende Nummern werden eingefügt:
"3.0.9. Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "zusätzliche Stationsverfahren" ein von einem ausländischen Luftfahrtunternehmen ausgestelltes Dokument, mit dem das Luftfahrtunternehmen bestätigt, dass das Stationsverfahren den Anforderungen des nationalen Programms für die Sicherheit der Zivilluftfahrt des betreffenden Mitgliedstaats, von dem aus oder in den es gewerbliche Flüge durchführt, genügt.
3.0.10. Unbeschadet des Artikels 13 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 stellt die zuständige Behörde sicher, dass ausländische Luftfahrtunternehmen, die Dienste in das und aus dem Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats erbringen, einen schriftlichen Nachweis über die Festlegung, Durchführung und Aufrechterhaltung zusätzlicher Stationsverfahren vorlegen, die den Anforderungen ihres nationalen Sicherheitsprogramms für die Zivilluftfahrt entsprechen, es sei denn, diese Anforderungen sind bereits im Sicherheitsprogramm des betreffenden Luftfahrtunternehmens geregelt."
6. Folgende Nummer wird eingefügt:
"6.0.9. Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 'hermetisch verschlossener Behälter' einen Behälter, dessen Beschaffenheit und Versiegelungsmerkmale einen Austausch von Partikeln oder Dämpfen mit der Außenumgebung verhindern, auch wenn der Behälter selbst so angeliefert wird, dass er sich bereits in einem Container, auf einer Palette oder einer aus Luftfracht bzw. Bordvorräten und Flughafenlieferungen zusammengestellten Sendung befindet, die nicht hermetisch verschlossen ist."
7. Nummer 6.2.1.3 erhält folgende Fassung:
"6.2.1.3. Sendungen, die aus den in Nummer 6.0.9 genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Beauftragten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Luftfracht oder Luftpost akzeptiert werden:
Der in Absatz 1 Buchstabe b genannte Verlader muss von der zuständigen Behörde ausschließlich für diese besonderen Tätigkeiten als bekannter Versender zugelassen werden. Mit der Zulassung, die sich auf die besonderen Tätigkeiten erstrecken muss, muss die Erfüllung der unter Nummer 6.4.2. genannten Anforderungen sowohl für den Standort des Verladers als auch für den Standort des ursprünglichen Herstellers der Sendungen bestätigt werden.
Absatz 1 Buchstabe d gilt bis zum 31. Dezember 2027."
8. Folgende Nummer wird eingefügt:
"6.2.1.7. Daneben unterliegt die Kontrolle von Fracht und Post den zusätzlichen Bestimmungen des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission."
9. Die Nummern 6.8.1.6. bis 6.8.1.9. werden gestrichen.
10. Die Nummern 6.8.4.10., 6.8.4.11. und 6.8.4.12. werden gestrichen.
11. Nummer 8.1.2.3. wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Röntgengeräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission angewandt werden,"
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) ETD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden,"
c) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) EVD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a verwendet werden."
12. Folgende Nummer wird eingefügt:
"8.1.2.4. Bordvorräte, die aus den in Nummer 6.0.9. genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden reglementierten Lieferanten bzw. Luftfahrtunternehmen nur unter einer der folgenden Bedingungen als Bordvorräte akzeptiert werden:
Absatz 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027."
13. In Nummer 8.1.4.4. erhält der zweite Absatz folgende Fassung:
"Validierungen müssen aufgezeichnet und, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, vor der Benennung vorgenommen und danach alle drei Jahre wiederholt werden."
14. Nummer 8.1.4.5. Buchstabe a erhält folgende Fassung:
"a) entweder eine Besichtigung der Betriebsstätte des Lieferanten alle drei Jahre oder";
15. Folgende Nummer wird eingefügt:
"8.1.4.8. Eine Inspektion durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Lieferanten an dessen Betriebsstandort angesehen werden, vorausgesetzt sie erstreckt sich auf die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms und dient der Bestätigung der Mängelfreiheit. Im Anschluss an die Inspektion muss die zuständige Behörde der Stelle einen angemessenen Nachweis über die erfolgreiche Neuvalidierung vorlegen, der der benennenden Stelle zur Verfügung gestellt werden muss."
16. Nummer 9.0.2. erhält folgende Fassung:
"9.0.2 Für die Zwecke dieses Kapitels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
17. Nummer 9.1.2.3. wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c erhält folgende Fassung:
"c) Röntgengeräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission angewandt werden,"
b) Buchstabe e erhält folgende Fassung:
"e) ETD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden,"
c) Buchstabe g erhält folgende Fassung:
"g) EVD-Geräte, die gemäß Anlage 6-J des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission und in Verbindung mit Buchstabe a angewandt werden."
18. Folgende Nummer wird eingefügt:
"9.1.2.4. Lieferungen, die aus den in Nummer 6.0.9. genannten Gegenständen bestehen, deren Art, Verpackung oder Behältnis die Entdeckung verbotener Gegenstände oder die Analyse des in ihnen enthaltenen Materials, Stoffes oder Gegenstands im Zuge der Anwendung der Anlagen 6-J und 12-H des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission deutlich erschweren oder behindern würden, dürfen vom empfangenden Flughafenbetreiber bzw. reglementierten Lieferanten nur unter einer der folgenden Bedingungen als Flughafenlieferungen akzeptiert werden:
Absatz 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 2027."
19. Die Nummern 9.1.3. und 9.1.4. erhalten folgende Fassung:
"9.1.3. Zulassung reglementierter Lieferanten
9.1.3.1. Reglementierte Lieferanten werden durch die zuständige Behörde zugelassen.
Die Zulassung als reglementierter Lieferant gilt nur für den jeweiligen Betriebsstandort.
Jede Stelle, die für die in Nummer 9.1.5. genannten Sicherheitskontrollen Sorge trägt und Flughafenlieferungen kontrolliert, muss als reglementierter Lieferant zugelassen werden.
9.1.3.2. Für die Zulassung reglementierter Lieferanten gilt folgendes Verfahren:
9.1.3.3. Die Validierung reglementierter Lieferanten muss in regelmäßigen Abständen von nicht mehr als 5 Jahren wiederholt werden. Hierbei muss auch eine Überprüfung am Betriebsstandort durchgeführt werden, um festzustellen, ob der reglementierte Lieferant Nummer 9.1.5. nach wie vor befolgt.
Eine Inspektion auf dem Betriebsgelände des reglementierten Lieferanten durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung am Betriebsstandort angesehen werden, sofern sie alle Anforderungen gemäß Nummer 9.1.5. abdeckt.
9.1.3.4. Hat die zuständige Behörde Zweifel daran, dass der reglementierte Lieferant die Anforderungen nach Nummer 9.1.5. noch erfüllt, muss sie dem Betreffenden den Status als reglementierter Lieferant für die jeweiligen Betriebsstandorte entziehen.
9.1.3.5. Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 strengere Maßnahmen anzuwenden, ist ein nach Nummer 9.1.3. zugelassener reglementierter Lieferant in allen Mitgliedstaaten anzuerkennen.
9.1.4. Benennung bekannter Lieferanten
9.1.4.1. Jede Stelle ("der Lieferant"), die für die in Nummer 9.1.5. genannten Sicherheitskontrollen zuständig ist, jedoch keine Kontrolle von Flughafenlieferungen durchführt, muss vom Flughafenbetreiber als bekannter Lieferant benannt werden.
9.1.4.2. Um als bekannter Lieferant benannt zu werden, muss der Lieferant dem Flughafenbetreiber Folgendes vorlegen:
9.1.4.3. Alle bekannten Lieferanten müssen auf der Grundlage folgender Validierungen benannt werden:
Als rechtlichen Nachweis der Benennung kann die zuständige Behörde von den Flughafenbetreibern verlangen, dass sie die erforderlichen Angaben zum bekannten Lieferanten spätestens am folgenden Arbeitstag in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette erfassen. Bei Erfassung in der Datenbank vergibt der Flughafenbetreiber für jeden benannten Betriebsstandort eine eindeutige alphanumerische Kennung im Standardformat.
Der Zugang zu Sicherheitsbereichen von Flughafenlieferungen darf nur gewährt werden, nachdem der Status des Lieferanten festgestellt wurde. Hierzu wird der Status gegebenenfalls in der Unionsdatenbank zur Sicherheit der Lieferkette überprüft oder ein alternativer Mechanismus angewandt, mit dem dasselbe Ziel erreicht wird.
Hat die zuständige Behörde oder der Flughafenbetreiber Zweifel daran, dass der bekannte Lieferant Nummer 9.1.5 noch befolgt, entzieht der Flughafenbetreiber ihm unverzüglich den Status als bekannter Lieferant.
9.1.4.4. Die zuständige Behörde legt in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 fest, ob die Validierung des Sicherheitsprogramms und seiner Durchführung von einem nationalen Prüfer, einem EU-Validierungsprüfer für die Luftsicherheit oder einer Person, die im Namen des Flughafenbetreibers für diesen Zweck ernannt und geschult ist, vorzunehmen ist.
Validierungen müssen aufgezeichnet und, sofern in dieser Verordnung nicht anders geregelt, vor der Benennung vorgenommen und danach alle drei Jahre wiederholt werden.
Erfolgt die Validierung nicht im Namen des Flughafenbetreibers, müssen ihm diesbezügliche Aufzeichnungen zur Verfügung gestellt werden.
9.1.4.5. Die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms, mit der die Mängelfreiheit bestätigt wird, muss Folgendes umfassen:
Diese Kontrollen müssen in unvorhersehbarer Weise stattfinden und entweder mindestens einmal alle drei Monate oder bei mindestens 20 % der Lieferungen des bekannten Lieferanten an den Flughafenbetreiber erfolgen.
Option b darf nur angewendet werden, wenn die zuständige Behörde in ihrem nationalen Programm für die Sicherheit der Zivilluftfahrt festgelegt hat, dass die Validierung durch eine Person vorzunehmen ist, die im Namen des Flughafenbetreibers handelt.
9.1.4.6. Die während und nach der Benennung anzuwendenden Methoden und Verfahren müssen im Sicherheitsprogramm des Flughafenbetreibers festgelegt werden.
9.1.4.7. Der Flughafenbetreiber muss folgende Unterlagen aufbewahren:
Auf Verlangen werden diese Unterlagen der zuständigen Behörde zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften zur Verfügung gestellt.
9.1.4.8. Eine Inspektion durch die zuständige Behörde gemäß dem nationalen Qualitätskontrollprogramm kann als Überprüfung des Lieferanten an dessen Betriebsstandort angesehen werden, vorausgesetzt sie erstreckt sich auf die Validierung der Umsetzung des Sicherheitsprogramms und dient der Bestätigung der Mängelfreiheit. Im Anschluss an die Inspektion muss die zuständige Behörde der Stelle einen angemessenen Nachweis über die erfolgreiche Neuvalidierung vorlegen, der der benennenden Stelle zur Verfügung gestellt werden muss."
20. Folgende Nummer wird eingefügt:
"9.1.5. Sicherheitskontrollen, die von einem reglementierten Lieferanten, einem bekannten Lieferanten oder einem Flughafenbetreiber durchgeführt werden müssen
9.1.5.1. Ein reglementierter Lieferant oder ein bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen oder ein Flughafenbetreiber, der Flughafenlieferungen in den Sicherheitsbereich verbringt, muss
Absatz 1 Buchstabe f gilt nicht während des Transports auf der Luftseite.
9.1.5.2. Setzt ein reglementierter Lieferant oder bekannter Lieferant für den Transport von Lieferungen an den Flughafen ein anderes Unternehmen ein, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers ist, muss der reglementierte Lieferant oder bekannte Lieferant sicherstellen, dass alle unter dieser Nummer genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden."
21. Anlage 9-A erhält folgende Fassung:
"Anlage 9-A
Verpflichtungserklärung
Reglementierter Lieferant von Flughafenlieferungen
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * und ihren Durchführungsrechtsakten
erkläre ich hiermit:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Name:
Stellung im Unternehmen:
Datum:
Unterschrift:
____
*) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj)."
22. Folgende Anlage wird angefügt:
"Anlage 9-B
Verpflichtungserklärung
Bekannter Lieferant von Flughafenlieferungen
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates * und ihren Durchführungsrechtsakten
erkläre ich hiermit:
Setzt [Name des Unternehmens] ein anderes Unternehmen für den Transport von Lieferungen ein, das kein bekannter Lieferant des Flughafenbetreibers ist, muss [Name des Unternehmens] sicherstellen, dass alle oben genannten Sicherheitskontrollen durchgeführt werden:
Ich übernehme die volle Verantwortung für diese Erklärung.
Rechtsvertreter
Name:
Datum:
Unterschrift:
____
*) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 09.04.2008 S. 72, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/300/oj)."
23. In Nummer 11.1.1. wird Absatz 2 gestrichen.
24. Nummer 12.0.5.4. erhält folgende Fassung:
"12.0.5.4. Die Kommission kann Sicherheitsausrüstungen gemäß Nummer 12.0.5.3. den "EU-Stempel "Kennzeichnungsstatus verleihen, sofern der betreffende Mitgliedstaat ihr gegenüber nachgewiesen hat, dass diese Sicherheitsausrüstungen den in diesem Kapitel festgelegten Standards entsprechen und sie diesen Nachweis validiert hat."
25. Nummer 12.4.2.1. erhält folgende Fassung:
"12.4.2.1. Alle EDS-Geräte müssen folgende Anforderungen erfüllen:
26. Nummer 12.4.2.2. wird gestrichen.
27. In Nummer 12.6.2. Absatz 2 wird die Datumsangabe "1. Oktober 2025" durch "31. Dezember 2026" ersetzt.
28. Nummer 12.9.1.1. erhält folgende Fassung:
"12.9.1.1. Ein Sprengstoffspürhund muss in der Lage sein, die in Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission genannten Materialien zu entdecken und anzuzeigen."
29. Nummer 12.9.1.4. erhält folgende Fassung:
"12.9.1.4. Ein Sprengstoffspürhund und sein Hundeführer können für Kontrollen eingesetzt werden, wenn der Hundeführer die Theorieprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, der Sprengstoffspürhund den Geruchserkennungstest erfolgreich abgeschlossen hat und wenn beide zusammengenommen als Team zugelassen wurden."
30. Nummer 12.9.1.8. erhält folgende Fassung:
"12.9.1.8. Nach Zulassung durch die zuständige Behörde darf ein Sprengstoffspürhunde-Team nur für die Methodik und die Bereiche, für die es zugelassen wurde, für Sicherheitskontrollen eingesetzt werden."
31. Nummer 12.9.2.5. erhält folgende Fassung:
"12.9.2.5. Ein Sprengstoffspürhund, der zur Sprengstoffdetektion eingesetzt wird, muss einen implantierten Transponder * tragen, der eine eindeutige Identifizierung des Spürhundes ermöglicht.
____
*) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 (ABl. L 178 vom 28.06.2013 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/576/oj)."
32. Die Nummern 12.9.3.3. bis 12.9.3.6. erhalten folgende Fassung:
"12.9.3.3. Die Schulung muss von Ausbildern durchgeführt werden, die gemäß Nummer 11.5. qualifiziert sind.
12.9.3.4. Hunde, die zur Sprengstoffdetektion ausgebildet werden, dürfen nur zu diesem Zweck eingesetzt werden.
12.9.3.5. Bei der Schulung müssen echte Sprengstoffe oder Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, verwendet werden.
12.9.3.6. Personen, die echte Sprengstoffe oder Ausbildungshilfen handhaben, müssen zur Vermeidung von Kontamination eine angemessene Schulung erhalten."
33. Die Nummern 12.9.3.11. und 12.9.3.12. erhalten folgende Fassung:
"12.9.3.11. Wiederholungsschulungen für ein Sprengstoffspürhunde-Team müssen mindestens alle sechs Wochen durchgeführt werden. Die Mindestdauer der Wiederholungsschulung muss mindestens vier Stunden innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen betragen. Diese Anforderung gilt nicht für den Fall, dass ein Sprengstoffspürhund mindestens wöchentlich einem Erkennungstraining aller in Anlage 12-D des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführten Materialien unterliegt.
12.9.3.12. Bei der Wiederholungsschulung müssen echte Sprengstoffe oder Schulungshilfen, die Sprengstoffe repräsentieren, verwendet werden."
34. Die Nummern 12.9.3.14. und 12.9.3.15. erhalten folgende Fassung:
"Betriebliche Schulung von Sprengstoffspürhunde-Teams
12.9.3.14. Wird ein Sprengstoffspürhund für Kontrolltätigkeiten eingesetzt, muss er in jedem Einsatzbereich trainiert werden, der in Anlage 12-F des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführt ist, sofern das Team eingesetzt wird, um sicherzustellen, dass es die in Anlage 12-D jenes Anhangs festgelegte Leistung erfüllt.
12.9.3.15. Die in Anlage 12-F des Anhangs des Durchführungsbeschlusses C(2015) 8005 der Kommission aufgeführte Ausbildung im Einsatzbereich muss während des Einsatzzeitraums im Rahmen einer fortlaufenden Stichprobe erfolgen, wobei die Detektionsleistung des Sprengstoffspürhunds mittels zugelassener Schulungshilfen in jedem Einsatzgebiet, in dem der Sprengstoffspürhund eingesetzt wird, gemessen wird."
35. Folgende Nummer wird eingefügt:
"12.9.3.16. Die Schulung muss an bereits kontrollierten und gesicherten Gegenständen durchgeführt werden."
| ENDE |