Delegierte Verordnung (EU) 2026/450 der Kommission vom 27. Februar 2026 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 durch Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der bestehenden Schutzmaßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena)
(ABl. L 2026/450 vom 01.07.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Schweinswal (Phocoena phocoena) ist eine streng geschützte Art gemäß Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG des Rates 2, in dem alle Wale als streng zu schützende Arten von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt sind, und ist in Anhang II der genannten Richtlinie als Art von gemeinschaftlichem Interesse aufgeführt, für deren Erhaltung besondere Schutzgebiete ausgewiesen werden müssen.
(2) Nach Angaben des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES) ist Schweinswal die einzige in der Ostsee lebende Walart mit zwei verschiedenen Populationen: die eigentliche Ostsee-Population und die Beltsee-Population. Die Ostseepopulation ist nach wie vor auf der Roten Liste der IUCN als stark gefährdet eingestuft und umfasst Schätzungen zufolge weniger als 500 Exemplare 3.
(3) Am 15. Dezember 2021 hat die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 4 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena) verabschiedet.
(4) Wie in Erwägungsgrund 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 dargelegt, haben sich die Mitgliedstaaten verpflichtet, detailliertere Maßnahmen im Zusammenhang mit der Kontrolle der mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 angenommenen Schutzmaßnahmen zu vereinbaren.
(5) In Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 sind Vorschriften auf regionaler Ebene für Schutzmaßnahmen zur Reduzierung der unbeabsichtigten Fänge empfindlicher Arten, einschließlich Wale, festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der nach Maßgabe des genannten Anhangs getroffenen Schutzmaßnahmen überwachen und bewerten.
(6) Am 29. April 2022 ersuchten die an der Ostsee gelegenen Mitgliedstaaten - Dänemark, Deutschland, Estland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland und Schweden (im Folgenden "BALTFISH") die BALTFISH-Sachverständigengruppe für die Kontrolle (BALTFISH Control Expert Group, CEG), solche detaillierteren Kontrollmaßnahmen vorzuschlagen. Im August 2022 vertrat die CEG die Auffassung, dass die bestehenden Kontrollmaßnahmen für die Bereiche ausreichen, in denen akustische Abschreckvorrichtungen vorgeschrieben sind. Für die Gebiete, in denen räumlich-zeitliche Sperrungen gelten, empfahl die CEG spezifische Maßnahmen.
(7) Am 27. Juni 2023 legte BALTFISH auf der Grundlage der Empfehlungen der CEG eine gemeinsame Empfehlung für solche detaillierteren Kontrollmaßnahmen vor. BALTFISH war der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen in Verbindung mit bestehenden Kontrollmaßnahmen die Einhaltung der Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 gewährleisten würden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen umfassen eine Erhöhung der Frequenz der Übermittlung von Schiffspositionsdaten auf 10 Minuten und die Kontrolle aller Schiffe, die sich in den in Anhang XIII Teil A Nummern 3.1 bis 3.4 der Verordnung (EU) 2019/1241 aufgeführten Gebieten aufhalten, wenn Beschränkungen oder Verbote der Fischerei mit Stellnetzen gelten.
(8) Der Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) bewertete frühere gemeinsame Empfehlungen, die dieselben Kontrollmaßnahmen für Natura-2000-Gebiete 5 6 umfassten, positiv und kam zu dem Schluss, dass diese Kontrollmaßnahmen, wenn sie wie beabsichtigt umgesetzt werden, für eine wirksame Überwachung von Natura-2000-Gebieten auf See geeignet erscheinen. In früheren Bewertungen hatte der STECF empfohlen, spezifische Kontrollmaßnahmen für diese spezifischen Gebiete zu entwickeln, da sie in der Regel klein sind und das Risiko besteht, dass Fischerei betrieben werden könnte, ohne entdeckt zu werden 7 8.
(9) Darüber hinaus spiegelte sich die Notwendigkeit dieser Maßnahmen kürzlich in dem ICES-Gutachten von 2025 9 wider, in dem der ICES Kiemen- und Spiegelnetze (statische Netze) als die Fanggeräte mit dem höchsten Risiko unbeabsichtigter Fänge von Schweinswalen ermittelte und die Notwendigkeit bekräftigte, die Überwachung der Populations- und Fischereiaufwandsdaten zu verbessern.
(10) Die vorgeschlagenen Kontrollmaßnahmen i) gelten auf regionaler Ebene, ii) sind untrennbar mit den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2022/303 erlassenen Schutzmaßnahmen verbunden, iii) sind für die Überwachung ihrer Wirksamkeit gemäß Anhang XIII Nummer 4 der Verordnung (EU) 2019/1241 erforderlich und iv) tragen somit zum Ziel der Verringerung unbeabsichtigter Fänge von Ostsee-Schweinswalen bei.
(11) Es ist daher angezeigt, die technischen Maßnahmen in Anhang XIII Teil A Nummer 3 der Verordnung (EU) 2019/1241 zu ergänzen.
(12) Um den Betreibern ausreichend Zeit zu geben, ihre Schiffe mit den geeigneten Übertragungseinrichtungen auszurüsten, sollte die Anwendung von Nummer 3.5 des Anhangs um zwölf Monate ab dem Datum des Inkrafttretens verschoben werden.
(13) Nummer 3.5 Buchstabe a des Anhangs gilt bis zum 10. Januar 2028, ab dem die neuen Vorschriften für Schiffsüberwachungssysteme gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 10 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XIII der Verordnung (EU) 2019/1241 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Die Maßnahmen unter Nummer 3.5 des Anhangs gelten ab dem 21. Juli 2027.
Die Maßnahmen unter Nummer 3.5 Buchstabe a des Anhangs laufen am 10. Januar 2028 aus.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 27. Februar 2026
2) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.07.1992 S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
3) ICES, "EU request on support for the implementation of the Action Plan for harbour porpoise in the Baltic Sea (Baltic Proper)", Bericht des Beratenden Ausschusses des ICES, 2024, ICES-Gutachten 2024, sr.2024.20, https://doi.org/10.17895/ices.advice.27967035.
4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/303 der Kommission vom 15. Dezember 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 hinsichtlich Maßnahmen zur Verringerung der unbeabsichtigten Fänge der in der Ostsee lebenden Population des Ostsee-Schweinswals (Phocoena phocoena) (ABl. L 46 vom 25.02.2022 S. 67, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/303/oj).
5) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - 71st Plenary Report (STECF-PLEN-22-03), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2023, doi:10.2760/016673, JRC132078.
6) Europäische Kommission: Gemeinsame Forschungsstelle, 77th plenary report (STECF-PLEN-24-03), Nord, J. und Doerner, H. (Hrsg.), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2024, https://data.europa.eu/doi/10.2760/2392535, JRC140580.
7) Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (STECF) - 55th Plenary Meeting Report (PLEN-17-02), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg; EUR 28359. EN, doi:10.2760/53335.
8) Review of Joint Recommendations for Natura 2000 sites at Dogger Bank, Cleaver, Bank, Frisian Front and Central Oyster grounds (STECF-19-04), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, Luxemburg, 2019, doi:10.2760/422631, JRC117963.
9) ICES, "EU request on support for the implementation of the Action Plan for harbour porpoise in the Baltic Sea (Baltic Proper)", ersetzt das im Dezember 2024 erteilte Gutachten. ICES-Gutachten: "Special Requests". Report. https://doi.org/10.17895/ices.advice.28616360.v1.
10) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/1224/oj).
| Anhang |
In Anhang XIII Teil A der Verordnung (EU) 2019/1241 erhält Nummer 3.5 folgende Fassung:
"3.5. In den unter den Nummern 3.1 bis 3.4 genannten Gebieten gelten folgende Maßnahmen, wenn der Fischfang mit Stellnetzen eingeschränkt oder verboten ist:
Diese Maßnahmen gelten bis zum 10. Januar 2028.
____
*) Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über die Einrichtung eines gemeinschaftlichen Überwachungs- und Informationssystems für den Schiffsverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 93/75/EWG des Rates (ABl. L 208 vom 05.08.2002 S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/59/oj)).
**) Verordnung (EU) 2023/2842 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006 und (EG) Nr. 1005/2008 des Rates sowie der Verordnungen (EU) 2016/1139, (EU) 2017/2403 und (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Fischereikontrolle (ABl. L, 2023/2842, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2842/oj).
| ENDE |