Durchführungsverordnung (EU) 2026/451 der Kommission vom 23. Februar 2026 zur Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Botsuana in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union zulässig ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2026/451 vom 24.02.2026)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben nur dann in die Union verbracht werden, wenn dieses Drittland oder Gebiet oder die Zone oder das Kompartiment desselben gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist.

(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission 2 sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. - im Fall von Tieren aus Aquakultur - Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen.

(3) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission 3 wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten.

(4) Insbesondere sind in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben gelistet, aus denen der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist.

(5) Am 28. Januar 2026 informierte Botsuana die Kommission über einen vermuteten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche (MKS) in einem Rinderhaltungsbetrieb im North East District von Botsuana, der am 29. Januar 2026 von den zuständigen Behörden bestätigt wurde. Dieser Betrieb befindet sich in der von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszone 6b, aus der der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere in die Union gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1619 der Kommission 4 seit dem 27. August 2022 ausgesetzt ist.

(6) Am 13. Februar 2026 meldete Botsuana der Kommission die Feststellung weiterer Ausbrüche der MKS in fünf Rinderhaltungsbetrieben, ebenfalls im North East District des Landes. Vier dieser Betriebe befinden sich in der von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszone 3c. Sie sind in unmittelbarer Nähe zu dem am 29. Januar 2026 in der Tierseuchenbekämpfungszone 6b bestätigten Ausbruch gelegen.

(7) In der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 ist festgelegt, dass der Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus der Zone BW-1, die aus den von den zuständigen Behörden Botsuanas ausgewiesenen Tierseuchenbekämpfungszonen 3c, 4b, 5, 8 und 9 besteht, in die Union zulässig ist.

(8) Aufgrund des Risikos der Einschleppung der MKS in die Union in Verbindung mit dem Eingang von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere aus der Tierseuchenbekämpfungszone 3c in Botsuana sollte der Eingang solcher Sendungen in die Union nicht mehr zulässig sein.

(9) Der Eintrag für Botsuana in der Liste der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben in Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher geändert werden, um der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die MKS in diesem Drittland Rechnung zu tragen.

(10) Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die MKS in Botsuana sollten die mit der vorliegenden Verordnung an Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden.

(12) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Februar 2026

1) ABl. L 84 vom 31.03.2016 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).

3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.03.2021 S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).

4) Durchführungsverordnung (EU) 2022/1619 der Kommission vom 19. September 2022 zur Änderung des Anhangs XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich des Eintrags zu Botsuana in der Liste der Drittländer, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von frischem Fleisch bestimmter Huftiere zulässig ist (ABl. L 243 vom 20.09.2022 S. 141, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1619/oj).

.

Anhang


Anhang XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 wird wie folgt geändert:

1. In Teil 1 erhält der Eintrag für Botsuana folgende Fassung:

"BW
Botsuana
BW-1 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
11.5.2011 26.6.2012
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW
BW-2 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
7.3.2002
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW
BW-3 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
20.10.2008 20.1.2009
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW
BW-4 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
28.5.2013
BW-5 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
28.5.2013 18.8.2016"
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW
BW-6 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
27.8.2022
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW
BW-7 Rinder BOV Reifung und Entbeinen
Keine Nebenprodukte der Schlachtung
29.1.2026
Schafe und Ziegen OVI
Als Farmwild gehaltene Huftiere RUF
Wild lebende Huftiere RUW

2. In Teil 2 erhält die Beschreibung der Zonen in Botsuana folgende Fassung:

"Botsuana BW-1 Tierseuchenbekämpfungszonen 4b, 5, 8 und 9
BW-2 Tierseuchenbekämpfungszonen 10, 11 und 13
BW-3 Tierseuchenbekämpfungszone 12
BW-4 Tierseuchenbekämpfungszone 4a, ausgenommen die streng überwachte 10-km-Pufferzone entlang der Grenze zu der Zone, in der gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wird, und Wildhegegebiete
BW-5 Tierseuchenbekämpfungszone 6a
BW-6 Tierseuchenbekämpfungszone 6b
BW-7 Tierseuchenbekämpfungszone 3c"


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