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Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421

(ABl. L 2026/455 vom 26.02.2026)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.

(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.

(3) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.

(4) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1, mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen.

(5) Der Rat hat am 12. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zu den künftigen Prioritäten zur Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung gebilligt, in denen betont wird, dass die Terrorismusfinanzierung eine kritische und systemische Bedrohung für die Sicherheit darstellt, da es Gruppen dadurch ermöglicht wird, Anwerbung und Ausbildung für Anschläge zu betreiben sowie Anschläge zu planen und auszuführen.

(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2024 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den externen und internen Aspekten der Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus hat der Rat betont, dass Terrorismus und Gewaltextremismus in allen ihren Erscheinungsformen und ungeachtet ihrer Herkunft weiterhin eine große Bedrohung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen.

(7) Angesichts der Schwere dieser Bedrohung ist es angezeigt, zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vorzusehen.

(8) Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen.

(9) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen an Terrorismus beteiligte natürliche Personen zu erhöhen, sollte es möglich sein, zusätzlich zu den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten Reiseverbote gegen diese Personen zu verhängen.

(10) Um den internationalen Terrorismus wirksamer zu bekämpfen, ist es darüber hinaus angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu ermöglichen, die mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, unter anderem durch ihre Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder durch ihre Beteiligung an Terrortraining oder an der Rekrutierung zugunsten derjenigen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.

(11) Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen und die damit verbundenen Ausnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und die oben genannten zusätzlichen Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.

(12) Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sollten daher entsprechend aufgehoben werden.

(13) Mit diesem Beschluss werden neben der Hinzufügung zusätzlicher Maßnahmen der Inhalt der Artikel 1, 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin angewandt werden, übernommen.

(14) Am 29. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1577 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), angenommen. Der Rat hat am 19. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/421 3 angenommen, mit dem eine Körperschaft in die Liste aufgenommen wurde. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und dem vorliegenden Beschluss ist es erforderlich, die Namen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Gründe für ihre Beibehaltung auf der Liste bestehen.

(15) Der Rat hat diese Überprüfung durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP verhängten und in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses genannten restriktiven Maßnahmen weiterhin für die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen gelten sollten. Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 sollten aufgehoben werden.

(16) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der folgenden vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,

  1. die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern oder
  2. eine Regierung oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu einem Tun oder Unterlassen zu zwingen oder
  3. die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören:
    1. Anschläge auf das Leben einer Person, die zum Tode führen können;
    2. Anschläge auf die körperliche Unversehrtheit einer Person;
    3. Entführung oder Geiselnahme;
    4. Weit reichende Zerstörungen an einer Regierungseinrichtung oder einer öffentlichen Einrichtung, einem Verkehrssystem, einer Infrastruktur, einschließlich eines Informatiksystems, einer festen Plattform, die sich auf dem Festlandsockel befindet, einem allgemein zugänglichen Ort oder einem Privateigentum, die Menschenleben gefährden oder zu erheblichen wirtschaftlichen Verlusten führen können;
    5. Kapern von Luft- und Wasserfahrzeugen oder von anderen öffentlichen Verkehrsmitteln oder Güterverkehrsmitteln;
    6. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung oder Verwendung von Sprengstoffen oder Schusswaffen, einschließlich chemischer Waffen, biologischer Waffen, radiologischer Waffen oder Kernwaffen, sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf chemische, biologische oder radiologische Waffen oder Kernwaffen;
    7. Freisetzung gefährlicher Stoffe oder Herbeiführen eines Brandes, einer Explosion oder einer Überschwemmung, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    8. Manipulation oder Störung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen lebenswichtigen natürlichen Ressourcen, wenn dadurch das Leben von Menschen in Gefahr gebracht wird;
    9. Drohung mit der Begehung einer der unter den Buchstaben a) bis h) genannten Straftaten;
    10. Anführen einer terroristischen Vereinigung;
    11. Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung einschließlich durch Bereitstellung von Informationen oder materiellen Mitteln oder durch jegliche Art der Finanzierung ihrer Aktivitäten in dem Wissen, dass diese Beteiligung zu den kriminellen Aktivitäten der Gruppe beiträgt;
    12. Rechtswidriger Systemeingriff oder Drohung mit einem rechtswidrigen Systemeingriff gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 4 in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 3 oder Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b oder c dieser Richtlinie Anwendung findet, und rechtswidriger Eingriff in Daten oder Drohung mit einem rechtswidrigen Eingriff in Daten gemäß Artikel 5 dieser Richtlinie in Fällen, in denen Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe c dieser Richtlinie Anwendung findet.

(2) Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.

Artikel 2

(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die - unmittelbar oder mittelbar - Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.

(2) Die Liste in Anhang I wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen - unmittelbar oder mittelbar - im Besitz oder Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle

  1. juristischer Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die unmittelbar oder mittelbar im Eigentum oder unter der Kontrolle der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften stehen;
  2. natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die im Namen oder auf Anweisung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln;
  3. führender Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder
  4. natürlicher oder juristischer Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die mit den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch
    1. die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
    2. die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
    3. die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z.B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder
    4. die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen,

wie in Anhang II aufgeführt, werden eingefroren.

(5) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.

(6) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen

  1. zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in den Anhängen I und II aufgeführten Personen und ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, einschließlich für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen, notwendig sind,
  2. ausschließlich für die Bezahlung angemessener Honorare und die Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Erbringung juristischer Dienstleistungen bestimmt sind,
  3. ausschließlich für die Bezahlung von Gebühren oder Dienstleistungskosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen bestimmt sind,
  4. zur Deckung außerordentlicher Ausgaben notwendig sind, sofern die betreffende zuständige Behörde den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine Sondergenehmigung erteilt werden sollte, oder
  5. auf Konten oder von Konten einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer internationalen Organisation überwiesen werden, die Immunität nach dem Völkerrecht genießt, soweit diese Zahlungen für amtliche Zwecke dieser diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder internationalen Organisation bestimmt sind.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer schiedsgerichtlichen Entscheidung, die vor dem Tag der Aufnahme der in den Absätzen 1 und 4 genannten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigungen oder Körperschaften in die Liste in Anhang I oder II ergangen ist, oder einer vor, an oder nach diesem Datum in der Union ergangenen gerichtlichen oder behördlichen Entscheidung oder im betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidung;
  2. die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung von Forderungen verwendet, die durch eine solche Entscheidung gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung bestätigt wird;
  3. die Entscheidung kommt nicht einer in den Anhängen I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft zugute; und
  4. die Anerkennung der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats.

Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.

(8) Absätze 1 und 4 verhindern nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach den Absätzen 1 oder 4 entgegengenommen wird.

(9) Absatz 5 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene

  1. Zinsen oder sonstige Erträge dieser Konten, sofern diese Zinsen oder sonstigen Erträge weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen,
  2. Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Tag geschlossen wurden bzw. entstanden sind, ab dem diese Konten den Maßnahmen nach den Absätzen 1, 4 und 5 unterliegen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen, oder
  3. Zahlungen aufgrund von in der Union ergangenen oder in dem betreffenden Mitgliedstaat vollstreckbaren gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidungen, sofern diese Zahlungen weiterhin den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 unterliegen.

(10) Die Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von

  1. den Vereinten Nationen (VN), einschließlich ihrer Programme, Fonds und sonstigen Einrichtungen und Stellen, sowie ihren Sonderorganisationen und verwandten Organisationen,
  2. internationalen Organisationen,
  3. humanitäre Hilfe leistenden Organisationen mit Beobachterstatus in der Generalversammlung der VN und Mitgliedern dieser Organisationen,
  4. bilateral oder multilateral finanzierten nichtstaatlichen Organisationen, die sich an Plänen der VN für humanitäre Maßnahmen, Plänen der VN für Flüchtlingshilfemaßnahmen oder anderen Appellen der VN oder an vom Amt der VN für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten koordinierten humanitären "Clustern" beteiligen,
  5. Organisationen und Agenturen, denen die Union das Zertifikat für humanitäre Partnerschaft erteilt hat oder die von einem Mitgliedstaat nach nationalen Verfahren zertifiziert oder anerkannt sind,
  6. spezialisierten Agenturen der Mitgliedstaaten,
  7. Beschäftigten, Zuschussempfängern, Tochtergesellschaften oder Durchführungspartnern der unter den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen, während und soweit sie in dieser Eigenschaft tätig sind.

(11) Unbeschadet des Absatzes 10 und abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.

(12) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 11 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.

(13) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 11 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigung.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Anhang III aufgeführte natürliche Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.

(2) Die Liste in Anhang III wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.

(3) Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.

(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:

  1. natürliche Personen, die im Namen oder auf Anweisung der in den Anhängen I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften handeln;
  2. führende Mitglieder der in Anhang I aufgeführten juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften; oder
  3. natürliche Personen, die mit den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften verbunden sind, einschließlich durch
    1. die Beteiligung an der Finanzierung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
    2. die Beteiligung an der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von, zusammen mit, unter dem Namen, im Namen oder zur Unterstützung einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften begangen werden;
    3. die Erteilung oder Absolvierung terroristischer Schulungen, z.B. Anleitung in Bezug auf Waffen, Sprengvorrichtungen oder sonstige Methoden oder Technologien, die den in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zugutekommen; oder
    4. die Beteiligung an der Rekrutierung zugunsten einer der in Anhang I oder III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften zum Zweck der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen,

gemäß der Auflistung in Anhang IV.

(5) Die Absätze 1 und 4 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.

(6) Die Absätze 1 und 4 lassen Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:

  1. als Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation,
  2. als Gastland einer internationalen Konferenz, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht,
  3. im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder
  4. gemäß dem 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrag.

(7) Absatz 6 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.

(8) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.

(9) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.

(10) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder für die Verbüßung einer gerichtlichen Strafe in einer Hafteinrichtung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist.

(11) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 9 oder 10 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.

(12) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6, 7, 9, 10 oder 11 den in den Anhängen III oder IV aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.

Artikel 4

(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") die Erstellung und die Änderung der Listen in den Anhängen I, II, III und IV.

(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.

(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entsprechend.

Artikel 5

Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Reisepass- und Personalausweisnummer; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen; Ort und Datum der Registrierung; Registriernummer und Ort des Geschäftssitzes.

Artikel 6

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen der Anhänge I, II, III und IV;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen der Anhänge I, II, III und IV.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I, II, III und IV erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.

Artikel 7

(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von

  1. den benannten, in den Anhängen I oder II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften;
  2. natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften, die über eine der in Buchstabe a genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften oder in deren Namen handeln.

(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.

(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.

Artikel 8

Es ist untersagt, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezwecken oder bewirken.

Artikel 9

Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.

Artikel 10

(1) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die Namen von natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in den Listen in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib in diesen Anhängen nach wie vor gerechtfertigt ist.

(2) Die in Artikel 2 Absätze 8 und 9 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 24 Monate, oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. Artikel 2 Absatz 8 gilt bis zum 22. Februar 2027.

Artikel 11

( 1) Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP werden aufgehoben.

(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.

( 3) Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 werden aufgehoben.

Artikel 12

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026.

1) Gemeinsamer Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (ABl. L 344 vom 28.12.2001 S. 93, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2001/931/oj).

2) Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/207 (ABl. L, 2025/1577, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1577/oj).

3) Beschluss (GASP) 2026/421 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet (ABl. L, 2026/421, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/421/oj).

4) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/40/oj).

5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


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Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 Anhang I

A.Natürliche Personen

  1. ABDOLLAHI Hamed (alias Mustafa Abdullahi), geboren am 11.8.1960 in Iran. Reisepass-Nr.: D9004878.
  2. AL-DIN Hasan Izz (alias Garbaya Ahmed, alias Sa'id, alias Salwwan Samir), Libanon, geboren 1963 in Libanon, libanesischer Staatsangehöriger.
  3. AL-NASSER Abdelkarim Hussein Mohamed, geboren in Al Ihsa (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.
  4. AL-YACOUB Ibrahim Salih Mohammed, geboren am 16.10.1966 in Tarut (Saudi-Arabien), saudi-arabischer Staatsangehöriger.
  5. ARBABSIAR Manssor (alias Mansour Arbabsiar), geboren am 6.3.1955 oder 15.3.1955 in Iran. Iranischer und US-amerikanischer Staatsangehöriger; Reisepass Nr.: C2002515 (Iran); Reisepass Nr.: 477845448 (USA). Ausweis Nr.: 07442833, gültig bis 15.3.2016 (US-amerikanischer Führerschein).
  6. ASSADI Assadollah (alias Assadollah Asadi), geboren am 22.12.1971 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Iranischer Diplomatenpass Nr.: D9016657.
  7. BOUYERI Mohammed (alias Abu Zubair, alias Sobiar, alias Abu Zoubair), geboren am 8.3.1978 in Amsterdam (Niederlande).
  8. HASHEMI MOGHADAM Saeid, geboren am 6.8.1962 in Teheran (Iran), iranischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: D9016290, gültig bis 4.2.2019.
  9. HASSAN EL HAJJ Hassan, geboren am 22.3.1988 in Zaghdraiya, Sidon, Libanon, kanadischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: JX446643 (Kanada).
  10. MELIAD Farah, geboren am 5.11.1980 in Sydney (Australien), australischer Staatsangehöriger. Reisepass-Nr.: M2719127 (Australien).
  11. MOHAMMED Khalid Sheikh (alias Ali Salem, alias Bin Khalid Fahd Bin Abdallah, alias Henin Ashraf Refaat Nabith, alias Wadood Khalid Abdul), geboren am 14.4.1965 oder am 1.3.1964 in Pakistan. Reisepass Nr.: 488555.
  12. SHAHLAI Abdul Reza (alias Abdol Reza Shala'i, alias Abd-al Reza Shalai, alias Abdorreza Shahlai, alias Abdolreza Shahla'i, alias Abdul-Reza Shahlaee, alias Hajj Yusef, alias Haji Yusif, alias Hajji Yasir, alias Hajji Yusif, alias Yusuf Abu-al-Karkh), geboren ca. 1957 in Iran. Anschriften: 1. Kermanshah, Iran, 2. Militärbasis Mehran, Provinz Ilam, Iran.
  13. SHAKURI Ali Gholam, geboren ca. 1965 in Teheran, Iran.

B. Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften

  1. "Abu Nidal Organisation" - "ANO" (alias "Fatah Revolutionary Council" (Fatah-Revolutionsrat), alias "Arab Revolutionary Brigades" (Arabische Revolutionäre Brigaden), alias "Black September" (Schwarzer September), alias "Revolutionary Organisation of Socialist Muslims" (Revolutionäre Organisation der Sozialistischen Moslems)).
  2. "Al-Aqsa Martyrs' Brigade" (Al-Aksa-Märtyrerbrigade).
  3. "Al-Aqsa e.V.".
  4. "Babbar Khalsa".
  5. "Communist Party of the Philippines" (Kommunistische Partei der Philippinen), einschließlich der "New People's Army" (Neue Volksarmee) - "NPA", Philippinen.
  6. "Direktion für innere Sicherheit des iranischen Ministeriums für Nachrichtenwesen und Sicherheit".
  7. "Gama'a al-Islamiyya" (alias "Al-Gama'a al-Islamiyya") ("Islamische Gruppe" - "IG").
  8. "İslami Büyük Doğu Akıncılar Cephesi" - "IBDA-C" (Front der islamischen Kämpfer des Großen Ostens).
  9. "Korps der Islamischen Revolutionsgarde (Islamic Revolutionary Guard Corps - IRGC)."
  10. "Hamas", einschließlich "Hamas-Izz al-Din al-Qassem".
  11. "Hizballah Military Wing" (alias "Hezbollah Military Wing", alias "Hizbullah Military Wing", alias "Hizbollah Military Wing", alias "Hezballah Military Wing", alias "Hisbollah Military Wing", alias "Hizbu'llah Military Wing", alias "Hizb Allah Military Wing", alias "Jihad Council" (und alle ihm unterstellten Einheiten, einschließlich der Organisation für äußere Sicherheit)).
  12. "Hizbul Mujahideen" (Hisbollah-Mudschaheddin) - "HM".
  13. "Khalistan Zindabad Force" - "KZF".
  14. "Kurdische Arbeiterpartei" - "PKK" (alias "KADEK", alias "KONGRA-GEL").
  15. "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (Befreiungstiger von Tamil Eelam) - "LTTE".
  16. "Ejército de Liberación Nacional" (Nationale Befreiungsarmee).
  17. "Palestinian Islamic Jihad" (Palästinensischer Islamischer Dschihad) - "PIJ".
  18. "Popular Front for the Liberation of Palestine" (Volksfront für die Befreiung Palästinas) - "PFLP".
  19. "Popular Front for the Liberation of Palestine - General Command" (alias "PFLP - General Command") (Generalkommando der Volksfront für die Befreiung Palästinas).
  20. "Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi" - "DHKP/C" (alias "Devrimci Sol" ("Revolutionäre Linke"), alias "Dev Sol") (Revolutionäre Volksbefreiungsarmee/-front/-partei).
  21. "Sendero Luminoso" - "SL" (Leuchtender Pfad).
  22. "Teyrbazen Azadiya Kurdistan" - "TAK" (alias "Kurdistan Freedom Falcons", alias "Kurdistan Freedom Hawks") (Freiheitsfalken Kurdistans).
  23. "The Base" (Basis).


.

Liste der juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 4 Anhang II

A. Natürliche Personen

(..).

B. Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften

(..).


.

Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 1 Anhang III

(..).


.

Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 4 Anhang IV

(..).


.

Übereinstimmungstabelle Anhang V


Bisherige Nummerierung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP Neue Nummerierung gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/455
Artikel 2 Artikel 2 Absatz 1
Artikel 3 Artikel 2 Absatz 5
Artikel 3a Artikel 2 Absätze 10 bis 13


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