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Beschluss (GASP) 2026/455 des Rates vom 26. Februar 2026 über restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus zur Aufhebung der Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 und des Beschlusses (GASP) 2026/421
(ABl. L 2026/455 vom 26.02.2026)
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Europäische Rat hat am 21. September 2001 erklärt, dass der Terrorismus eine wirkliche Herausforderung für die Welt und Europa darstellt, und beschlossen, dass die Bekämpfung des Terrorismus eines der vorrangigen Ziele der Europäischen Union sein wird.
(2) Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 28. September 2001 die Resolution 1373 (2001) verabschiedet, mit der umfassende Strategien zur Bekämpfung des Terrorismus und insbesondere für den Kampf gegen die Finanzierung des Terrorismus festgelegt werden.
(3) Der Europäische Rat hat am 19. Oktober 2001 erklärt, dass er entschlossen ist, den Terrorismus in allen seinen Formen und überall in der Welt zu bekämpfen, und dass er seine Bemühungen um eine Verstärkung der Koalition der Staatengemeinschaft fortsetzen wird, um den Terrorismus unter allen seinen Aspekten und in allen seinen Formen zu bekämpfen.
(4) Der Rat hat am 27. Dezember 2001 den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP 1, mit dem die Resolution 1373 (2001) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umgesetzt wird, angenommen. Der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP sieht das Einfrieren von Geldern und anderen Vermögenswerten oder wirtschaftlichen Ressourcen der im Anhang des Gemeinsamen Standpunkts aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften vor und verbietet, den im genannten Anhang aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften Gelder, Vermögenswerte oder wirtschaftliche Ressourcen oder Finanz- oder andere damit zusammenhängende Dienstleistungen unmittelbar oder mittelbar zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Rat hat am 12. Dezember 2024 Schlussfolgerungen zu den künftigen Prioritäten zur Verstärkung der gemeinsamen Anstrengungen der Union und ihrer Mitgliedstaaten zur Terrorismusbekämpfung gebilligt, in denen betont wird, dass die Terrorismusfinanzierung eine kritische und systemische Bedrohung für die Sicherheit darstellt, da es Gruppen dadurch ermöglicht wird, Anwerbung und Ausbildung für Anschläge zu betreiben sowie Anschläge zu planen und auszuführen.
(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 16. Dezember 2024 zur Stärkung der Verknüpfungen zwischen den externen und internen Aspekten der Bekämpfung von Terrorismus und Gewaltextremismus hat der Rat betont, dass Terrorismus und Gewaltextremismus in allen ihren Erscheinungsformen und ungeachtet ihrer Herkunft weiterhin eine große Bedrohung für die Sicherheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten darstellen.
(7) Angesichts der Schwere dieser Bedrohung ist es angezeigt, zusätzliche restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus vorzusehen.
(8) Führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, spielen eine Schlüsselrolle bei der Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen, die von diesen Vereinigungen und Körperschaften begangen werden. Dies gilt insbesondere für die Anführer solcher Vereinigungen und Körperschaften, für die Mitglieder ihrer Leitungsgremien oder für Vertreter solcher Vereinigungen und Körperschaften, die die Begehung terroristischer Handlungen fördern, verteidigen oder rechtfertigen. Es ist daher angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen führende Mitglieder von Vereinigungen und Körperschaften, auf die die Maßnahmen nach den Artikeln 2 und 3 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP Anwendung finden, zu ermöglichen.
(9) Um die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen an Terrorismus beteiligte natürliche Personen zu erhöhen, sollte es möglich sein, zusätzlich zu den Maßnahmen zum Einfrieren von Vermögenswerten Reiseverbote gegen diese Personen zu verhängen.
(10) Um den internationalen Terrorismus wirksamer zu bekämpfen, ist es darüber hinaus angezeigt, den Erlass restriktiver Maßnahmen gegen Personen, Vereinigungen und Körperschaften zu ermöglichen, die mit Personen, Vereinigungen und Körperschaften in Verbindung stehen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind, unter anderem durch ihre Beteiligung an der Finanzierung, Planung, Erleichterung, Vorbereitung oder Begehung terroristischer Handlungen oder durch ihre Beteiligung an Terrortraining oder an der Rekrutierung zugunsten derjenigen, die an terroristischen Handlungen beteiligt sind.
(11) Aus Gründen der Klarheit sollten die restriktiven Maßnahmen und die damit verbundenen Ausnahmen gemäß den Artikeln 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP und die oben genannten zusätzlichen Maßnahmen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst werden.
(12) Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP sollten daher entsprechend aufgehoben werden.
(13) Mit diesem Beschluss werden neben der Hinzufügung zusätzlicher Maßnahmen der Inhalt der Artikel 1, 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP, die im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union weiterhin angewandt werden, übernommen.
(14) Am 29. Juli 2025 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2025/1577 2 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP Anwendung findet (im Folgenden "Liste"), angenommen. Der Rat hat am 19. Februar 2026 den Beschluss (GASP) 2026/421 3 angenommen, mit dem eine Körperschaft in die Liste aufgenommen wurde. Gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP und dem vorliegenden Beschluss ist es erforderlich, die Namen der Personen, Vereinigungen und Körperschaften auf der Liste regelmäßig zu überprüfen, um sicherzustellen, dass Gründe für ihre Beibehaltung auf der Liste bestehen.
(15) Der Rat hat diese Überprüfung durchgeführt und ist zu dem Schluss gekommen, dass die gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP verhängten und in Artikel 2 des vorliegenden Beschlusses genannten restriktiven Maßnahmen weiterhin für die in Anhang I des vorliegenden Beschlusses aufgeführten Personen, Gruppen und Organisationen gelten sollten. Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 sollten aufgehoben werden.
(16) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck "terroristische Handlung" eine der folgenden vorsätzlichen Handlungen, die durch ihre Art oder durch ihren Kontext ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft schädigen kann und im innerstaatlichen Recht als Straftat definiert ist, wenn sie mit dem Ziel begangen wird,
(2) Im Sinne von Absatz 1 bezeichnet der Ausdruck "terroristische Vereinigung" einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, die in Verabredung handeln, um terroristische Handlungen zu begehen. Der Ausdruck "organisierter Zusammenschluss" bezeichnet einen Zusammenschluss, der nicht zufällig zur unmittelbaren Begehung einer terroristischen Handlung gebildet wird und der nicht notwendigerweise förmlich festgelegte Rollen für seine Mitglieder, eine kontinuierliche Mitgliedschaft oder eine ausgeprägte Struktur hat.
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftliche Ressourcen, die - unmittelbar oder mittelbar - Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften sind, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Die Liste in Anhang I wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
(4) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen - unmittelbar oder mittelbar - im Besitz oder Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle
wie in Anhang II aufgeführt, werden eingefroren.
(5) Den in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(6) Abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach diesem Absatz erteilte Genehmigung innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(7) Abweichend von den Absätzen 1 und 4 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jegliche nach diesem Absatz erteilten Genehmigungen innerhalb von zwei Wochen nach deren Erteilung.
(8) Absätze 1 und 4 verhindern nicht, dass eine benannte natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft Zahlungen aufgrund eines Vertrags leisten kann, der vor der Aufnahme der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft in die Liste geschlossen wurde, sofern der jeweilige Mitgliedstaat festgestellt hat, dass die Zahlung weder unmittelbar noch mittelbar von einer der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften nach den Absätzen 1 oder 4 entgegengenommen wird.
(9) Absatz 5 gilt nicht für auf eingefrorenen Konten gutgeschriebene
(10) Die Absätze 1, 4 und 5 finden keine Anwendung auf die Bereitstellung, den Einsatz oder die Zahlung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen oder die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen, die notwendig sind, um die rasche Bereitstellung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen, wenn die Hilfe bzw. die anderen Tätigkeiten durchgeführt werden von
(11) Unbeschadet des Absatzes 10 und abweichend von den Absätzen 1, 4 und 5 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass die Zurverfügungstellung dieser Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen notwendig ist, um die rasche Erbringung humanitärer Hilfe zu gewährleisten oder andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse zu unterstützen.
(12) Ergeht innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang eines Genehmigungsantrags nach Absatz 11 keine ablehnende Entscheidung, kein Auskunftsersuchen oder keine Mitteilung über eine Fristverlängerung der einschlägigen zuständigen Behörde, so gilt diese Genehmigung als erteilt.
(13) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 11 erteilte Genehmigung innerhalb von vier Wochen nach der Erteilung einer solchen Genehmigung.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu verhindern, dass in Anhang III aufgeführte natürliche Personen, die terroristische Handlungen begehen, zu begehen versuchen oder sich an deren Begehung beteiligen oder diese erleichtern, in ihr Hoheitsgebiet einreisen oder durch ihr Hoheitsgebiet durchreisen.
(2) Die Liste in Anhang III wird auf der Grundlage genauer Informationen bzw. der einschlägigen Akten erstellt, aus denen sich ergibt, dass eine zuständige Behörde - gestützt auf ernsthafte und schlüssige Beweise oder Indizien - gegenüber den betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften einen Beschluss über die Aufnahme von Ermittlungen oder die Strafverfolgung wegen einer terroristischen Handlung oder des Versuchs, eine terroristische Handlung zu begehen, daran teilzunehmen oder sie zu erleichtern oder die Verurteilung für derartige Handlungen gefasst hat.
(3) Im Sinne des Absatzes 2 bezeichnet der Ausdruck "zuständige Behörde" eine Justizbehörde oder, sofern die Justizbehörden keine Zuständigkeit in dem von dem genannten Absatz erfassten Bereich haben, eine entsprechende zuständige Behörde in diesem Bereich.
(4) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die folgenden Personen an der Einreise in oder der Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu hindern:
gemäß der Auflistung in Anhang IV.
(5) Die Absätze 1 und 4 verpflichten die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(6) Die Absätze 1 und 4 lassen Fälle unberührt, in denen für einen Mitgliedstaat eine völkerrechtliche Verpflichtung besteht, und zwar:
(7) Absatz 6 gilt auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist.
(8) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 6 oder 7 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(9) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 gewähren, wenn die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene oder an Tagungen, die von der Union unterstützt oder ausgerichtet werden oder aber von einem Mitgliedstaat ausgerichtet werden, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, gerechtfertigt ist, sofern dort ein politischer Dialog geführt wird, der unmittelbar zu den politischen Zielen der restriktiven Maßnahmen beiträgt.
(10) Die Mitgliedstaaten können auch dann Ausnahmen von den Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 4 gewähren, wenn die Einreise oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens oder für die Verbüßung einer gerichtlichen Strafe in einer Hafteinrichtung in einem Mitgliedstaat erforderlich ist.
(11) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach den Absätzen 9 oder 10 gewähren möchte, teilt dies dem Rat schriftlich mit. Die Ausnahme gilt als gewährt, sofern nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Meldung über die vorgeschlagene Ausnahme von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates schriftlich Einwände dagegen erhoben werden. Wenn ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwände erheben, kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(12) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 6, 7, 9, 10 oder 11 den in den Anhängen III oder IV aufgeführten natürlichen Personen die Einreise in oder die Durchreise durch sein Hoheitsgebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und nur für die unmittelbar davon betroffenen natürlichen Personen.
(1) Der Rat beschließt einstimmig auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") die Erstellung und die Änderung der Listen in den Anhängen I, II, III und IV.
(2) Der Rat setzt die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss nach Absatz 1 in Kenntnis, einschließlich der Mitteilung der Gründe für die Aufnahme in die Liste, und gibt dabei der betreffenden natürlichen oder juristischen Person, Vereinigung oder Körperschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss nach Absatz 1 und unterrichtet die betreffende natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft entsprechend.
Die Anhänge I, II, III und IV enthalten die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften erforderlichen Angaben, soweit diese verfügbar sind. In Bezug auf natürliche Personen können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen und Aliasnamen; Geburtsdatum und Geburtsort; Staatsangehörigkeit; Reisepass- und Personalausweisnummer; Geschlecht; Anschrift, sofern bekannt sowie Funktion oder Beruf. In Bezug auf juristische Personen, Vereinigungen oder Körperschaften können diese Angaben unter anderem Folgendes umfassen: Namen; Ort und Datum der Registrierung; Registriernummer und Ort des Geschäftssitzes.
(1) Der Rat und der Hohe Vertreter können personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere
(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen einschlägige Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen sowie strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, gegebenenfalls nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung der Anhänge I, II, III und IV erforderlich ist.
(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der genannten Verordnung ausüben können.
(1) Ansprüche in Verbindung mit einem Vertrag oder einer Transaktion, deren Erfüllung bzw. Durchführung von den mit diesem Beschluss verhängten Maßnahmen unmittelbar oder mittelbar, ganz oder teilweise betroffen ist, darunter Schadensersatzansprüche oder ähnliche Ansprüche, wie Entschädigungs- oder Garantieansprüche, vor allem Ansprüche auf Verlängerung oder Zahlung einer Obligation, einer Garantie oder Gegengarantie, insbesondere einer finanziellen Garantie oder Gegengarantie, in jeglicher Form, werden nicht erfüllt, wenn sie geltend gemacht werden von
(2) In Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die natürliche oder juristische Person, Vereinigung oder Körperschaft, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung dieses Anspruchs nicht nach Absatz 1 verboten ist.
(3) Dieser Artikel berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genannten natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Körperschaften auf gerichtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Nichterfüllung vertraglicher Pflichten nach diesem Beschluss.
Es ist untersagt, wissentlich oder vorsätzlich an Tätigkeiten teilzunehmen, die die Umgehung der in diesem Beschluss genannten Verbote bezwecken oder bewirken.
Damit die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen restriktiven Maßnahmen vergleichbar sind.
(1) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft. Die Namen von natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften, die in den Listen in den Anhängen I, II, III und IV aufgeführt sind, werden mindestens einmal pro Halbjahr einer regelmäßigen Überprüfung unterzogen, um sicherzustellen, dass ihr Verbleib in diesen Anhängen nach wie vor gerechtfertigt ist.
(2) Die in Artikel 2 Absätze 8 und 9 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch alle 24 Monate, oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft. Artikel 2 Absatz 8 gilt bis zum 22. Februar 2027.
( 1) Die Artikel 2, 3 und 3a des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP werden aufgehoben.
(2) Bezugnahmen auf die aufgehobenen Bestimmungen gelten als Bezugnahmen auf die entsprechenden Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang V zu lesen.
( 3) Der Beschluss (GASP) 2025/1577 und der Beschluss (GASP) 2026/421 werden aufgehoben.
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2026.
2) Beschluss (GASP) 2025/1577 des Rates vom 29. Juli 2025 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2025/207 (ABl. L, 2025/1577, 30.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1577/oj).
3) Beschluss (GASP) 2026/421 des Rates vom 19. Februar 2026 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2025/1577 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, auf die der Gemeinsame Standpunkt 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus Anwendung findet (ABl. L, 2026/421, 19.2.2026, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/421/oj).
4) Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. August 2013 über Angriffe auf Informationssysteme und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2005/222/JI des Rates (ABl. L 218 vom 14.08.2013 S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/40/oj).
5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
| Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 1 | Anhang I |
A.Natürliche Personen
B. Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften
| Liste der juristischen Personen, Vereinigungen und Körperschaften nach Artikel 2 Absatz 4 | Anhang II |
A. Natürliche Personen
(..).
B. Juristische Personen, Vereinigungen und Körperschaften
(..).
| Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 1 | Anhang III |
(..).
| Liste der natürlichen Personen nach Artikel 3 Absatz 4 | Anhang IV |
(..).
| Übereinstimmungstabelle | Anhang V |
| Bisherige Nummerierung gemäß dem Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP | Neue Nummerierung gemäß dem Beschluss (GASP) 2026/455 |
| Artikel 2 | Artikel 2 Absatz 1 |
| Artikel 3 | Artikel 2 Absatz 5 |
| Artikel 3a | Artikel 2 Absätze 10 bis 13 |
| ENDE | |